Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 16 vom 10.03.1987  - Seite 649 bis 656 - Bekanntmachung des Fleischhygienegesetzes

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Bekanntmachung des Fleischhygienegesetzes Bu ndesgesetzblatt Teil I Z 5702 A 1987 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1987 Nr. 16 Tag Inhalt Seite 24. 2. 87 Bekanntmachung des Fleischhygienegesetzes............................................ 649 7832-1 27. 2. 87 Neufassung des Einkommensteuergesetzes...................... 657 611-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6.....................................................___ 743 Verkündungen im Bundesanzeiger............................,........................ 743 Bekanntmachung des Fleischhygienegesetzes Vom 24. Februar 1987 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 398) wird nachstehend der Wortlaut des Fleischbeschaugesetzes unter der neuen Bezeichnung Fleischhygienegesetz in der seit 1. Februar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1981 (BGBl. I 5. 1045), 2. den Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 169), der nach Artikel 7 dieses Gesetzes teilweise am 2. März 1983, im übrigen am 1. Februar 1987 in Kraft getreten ist, 3. das nach seinem Artikel 5 teilweise am 18. April 1986, im übrigen am 6. November 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz, 4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864). Bonn, den 24. Februar 1987 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth 650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Fleischhygienegesetz (FIHG) §1 Untersuchungspflicht (1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuß für Menschen erscheinen lassen, und 1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder 2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird. Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuß für Menschen nicht gewonnen werden. (2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben. Eine Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchers sterben oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustands wesentlich an Wert verlieren werde, oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. (3) Schweine, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist. §2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Rückstandsuntersuchungen (1) In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden. (2) Soweit es zur Durchführung der Rückstandsuntersuchung erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit befugt, 1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden, sonstige Geschäftsräume sowie Transportmittel zu betreten und zu besichtigen, 2. geschäftliche Unterlagen von Erzeugerbetrieben oder Transportunternehmen einzusehen und 3. Proben zu entnehmen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Inhaber von Erzeugerbetrieben, von Transportmitteln zur Beförderung von lebenden Schlachttieren und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu dulden sowie die in Absatz 2 und in § 6 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume und Transportmittel zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. §3 Hausschlachtungen Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttieruntersuchung erteilen. §4 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Haarwild: Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden und nicht ständig im Wasser leben. 2. Erlegen: Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrechtlichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getötetes Wild und Fallwild. 3. Schlachten: Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blutentzug. Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 651 4. Fleisch: Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder zubereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet sind. 5. Frisches Fleisch: Fleisch, das über das Gewinnen, Kennzeichnen, Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken, Lagern, Kühlen, Gefrieren oder Befördern hinaus nicht behandelt worden ist. 6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis): Ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt, a) im innerstaatlichen Handelsverkehr über Nummer 5 hinaus behandelt, b) im innergemeinschaftlichen oder im Handelsverkehr mit Drittländern einem vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen worden ist. 7. Mitgliedstaat: Ein Staat, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört. 8. Drittland: Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehört. 9. Bestimmungsland: Ein Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird. 10. Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr: Der Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.. 11. Einfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht gleich das Verbringen aus der Deutschen Demokratischen Republik oder aus Berlin (Ost) in den Geltungsbereich des Gesetzes. 12. Ausfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht gleich das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in die Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin (Ost). 13. Beseitigung: Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils geltenden Fassung. 14. Kommission: Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. 15. Amtlicher Tierarzt: Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene oder eine dieser beiden Aufgaben übertragen worden ist. 16. Erzeugerbetrieb: Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben werden. 17. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können. (2) Dem Gesetz unterliegen nicht 1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse, die die Struktur von Fleisch vollständig verloren haben, ausgenommen aus dem Fettgewebe ausgelassenes Fett, 2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten, 3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, 4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone, Zellproteine und Gelatine. §5 Hygienische Anforderungen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, 1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt, in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verbracht oder eingeführt werden darf, 2. vorzuschreiben, daß Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Gefrier- oder Kühleinrichtungen, soweit sie Fleisch in andere Mitgliedstaaten versenden, von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sein müssen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zu regeln, 3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu machen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung zu regeln, 4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen zu regeln. §6 Personal (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten sowie die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen 652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Tierarztes eingesetzt werden. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt werden. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen. (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen. (4) Die amtlichen Tierärzte, die Fleischkontrolleure sowie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Begleitung des amtlichen Tierarztes sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung amtlicher Untersuchungen und zur Überwachung der Hygiene erforderlich ist, 1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich Schlachttiere vor der Schlachtung befinden oder in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, sonstige Geschäftsräume sowie Transportmittel zu betreten und zu besichtigen und 2. Proben zu entnehmen; dabei dürfen die amtlichen Tierärzte geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Personen, die in der Ausbildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur stehen. (5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 gelten als Fleischkontrolleure: 1. Hilfskräfte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117), 2. Inhaber des Befähigungsausweises für Fleischbeschauer und Trichinenschauer auf Grund einer vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 abgeschlossenen Ausbildung, 3. Inhaber des Befähigungsausweises für Trichinenschauer ausschließlich für die Untersuchung auf Trichinen. §7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttieruntersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeugerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen; dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten nicht eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen überschritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind. (2) Die zuständige Behörde hat 1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder 2. die Beförderung von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeugerbetrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden. Einer Abgabe oder Beförderung dieser Tiere ist zuzustimmen, wenn 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. §8 Kennzeichung von Schlachttieren (1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung erfordert, Vorschriften über Inhalt, Form und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu erlassen. (3) §7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind. §9 Schlachterlaubnis (1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben. (2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. (3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzuführen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn die Tiere nicht an demselben Tage geschlachtet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttieruntersuchung in Betrieben, die ausschließlich für den innerstaatlichen Handelsverkehr schlachten, und bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind. Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 653 (4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen. (5) Tiere, die 1. von einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, 2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder 3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern geschlachtet werden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolierschlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträumen (Isolierschlachträumen), die von den Schlachträumen für gesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet werden. Satz 1 gilt auch für Notschlachtungen, sofern die besonderen Umstände, unter denen eine Notschlachtung vorgenommen werden muß, den Transport des Tieres in einen Isolierschlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zulassen. Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb oder der Isolierschlachtraum und die benutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren. (6) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe oder Isolierschlachträume nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzuführen; die Desinfektion der Räume ist amtlich zu überwachen. (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die hygienischen Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträume zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um der Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen. § 10 Taugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein Grund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung geschehen. §11 Untaugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. § 12 Bedingt taugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß für Menschen bedingt tauglich ist, ist das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf nur nach Maßgabe des § 13 als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. §13 Inverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches (1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und überwachte Betriebe in den Verkehr gebracht werden, nachdem es in solchen Betrieben zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht und in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf sonst nur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht werden. Brauchbar gemachtes bedingt taugliches Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen darf auch außerhalb zugelassener Betriebe in den Verkehr gebracht werden. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht werden darf, 2. die Kenntlichmachung des Fleisches, 3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie deren Zulassung und Überwachung, 4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Transport und die Abgabe von Fleisch durch die zugelassenen Betriebe. §14 Minderwertiges Fleisch Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- oder Genußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, finden die §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung. § 15 Allgemeines Verbot Es ist verboten 1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Fehden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, 2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen Einhufern einzuführen. § 16 Einfuhruntersuchung (1) Fleisch, das in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur Umwandlung oder zur Verwendung einer amtlichen Untersuchung (Einfuhruntersuchung) unter Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen des § 1 des Zollgesetzes, sofern es nicht von einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Einfuhrkontrollbescheinigung begleitet ist. 654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I (2) Für die Durchführung der Einfuhruntersuchung sind von der Landesregierung oder der von ihr ermächtigten Stelle im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen Einfuhruntersuchungsstellen zu bestimmen. Für jede Einfuhruntersuchungsstelle ist mindestens ein Tierarzt als Leiter und ein Tierarzt als Stellvertreter einzusetzen. Die obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister die Einfuhruntersuchungsstellen mit; der Bundesminister gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die im Rahmen der Einfuhruntersuchung erforderlichen Laboratoriumsuntersuchungen sind, soweit sie nicht in der Einfuhruntersuchungsstelle vorgenommen werden können, in den von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Untersuchungsstellen durchzuführen. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Anmeldung, die Durchführung der Einfuhruntersuchung, die Probenahme, die Beurteilung des Fleisches sowie über Räume und Einrichtungen von Einfuhruntersuchungsstellen, soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Überwachung erforderlich ist. § 17 Verfahren bei Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten (1) Jede Sendung von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten kann darauf überprüft werden, ob sie von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des Fleisches anzuordnen. (2) Wird eine aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Fleischsendung beschlagnahmt, kann der Verfügungsberechtigte das Gutachten eines in der für diese Fälle aufgestellte Liste der Kommission aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen einholen. Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht der zuständigen Behörde dafür Sorge zu tragen, daß der Sachverständige feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Beanstandungen vorgelegen haben. Die zuständige Behörde darf keine Maßnahmen treffen, die die Untersuchung durch den Sachverständigen behindern oder nicht mehr zulassen. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten eingehenden Fleischsendungen, 2. die Anmeldung eingehender Sendungen bei der zuständigen Behörde durch den Verfügungsberechtigten, 3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das Fleisch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht. § 18 Verfahren beim Zurückverbringen (1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes versandt worden ist, unterliegt bei dem Zurückverbringen der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1. (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes untersucht worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt der Einfuhruntersuchung nach § 16 nicht, wenn es lediglich durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet befördert oder dort in hierfür besonders anerkannten Betrieben gelagert worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß das Fleisch Veränderungen seines Zustandes erfahren hat. § 19 Verfahren nach der Einfuhruntersuchung In das Zollinland eingehendes Fleisch ist zurückzuweisen oder unschädlich zu beseitigen, wenn die Einfuhruntersuchung ergibt, daß ein Grund zur Beanstandung vorliegt. Läßt die Untersuchung eine Beurteilung als bedingt tauglich oder minderwertig zu, so kann auch nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 verfahren werden. §20 Nicht zum Genuß für Menschen bestimmtes Fleisch Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörde sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. §21 Ausfuhr von Fleisch Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zerle-gungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelasen hat. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und die Einhaltung der Mindestanforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden, daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. §22 Kennzeichnung von Fleisch (1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung amtlich zu kennzeichnen. (2) Der Bundesminister bestimmt die Art der Kennzeichnung. Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 655 §23 Erlaß von Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. §24 Gebühren (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden. §25 Zollfreigebiete (1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland aus dem Zollausland verbracht wird, unterliegt der Einfuhruntersuchung nach den Vorschriften des Gesetzes. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes über die Einfuhruntersuchung auf in andere Zollfreigebiete eingeführtes Fleisch Anwendung finden, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung erforderlich ist. §26 Ermächtigung (1) Der Bundesminister*) erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Anordnungen, die die Zollbehandlung betreffen, erläßt der Bundesminister der Finanzen**) im Einvernehmen mit dem Bundesminister*). §27 Statistik (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Kabinettsbeschluß vom 21. Dezember 1949, §2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560) und Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705). **) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzuschreiben. (3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden. §28 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden und Katzen zum Genuß für Menschen gewinnt, entgegen § 11 Satz 2 untaugliches Fleisch oder entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 15 Nr. 1 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder entgegen § 15 Nr. 2 zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen Einhufern einführt, 3. Fleisch, das entgegen §15 oder nach §20 in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft. §29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 28 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttieruntersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist, 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischuntersuchung oder der Untersuchung auf Trichinen unterliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 oder 2 nicht duldet oder die bei ihrer Durchführung tätigen Personen nicht unterstützt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 6. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhaltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttieruntersuchung nicht wiederholen läßt, 7. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebenen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist, 656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 8. entgegen § 9 Abs. 5 kranke, krankheitsverdächtige, im Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert, 9. entgegen §13 Abs. 1 Satz 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges Fleisch in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, 11. einer Rechtsverordnung nach § 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 7, § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vorschriften in Verbindung mit § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. §30 Einziehung Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 bezieht, können eingezogen werden. §31 Verhältnis zu anderen Gesetzen Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.