Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 60 vom 07.11.1990  - Seite 2414 bis 2416 - Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)

Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz – HStatG) 2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) Vom 2. November 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Zweck (1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern und Hochschulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können. §2 Erhebungsbereich Die Erhebungen erstrecken sich auf: 1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten, 2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, 3. Studentenwerke, 4. Schüler in Abschlußklassen von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II, die zur (Fach-)Hochschulreife führen. §3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: 1. für die Studenten semesterweise nach Ablauf der Immatrikulationsfrist: Geschlecht; Geburtsmonat und -jähr; Staatsangehörigkeit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung der Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangehenden Semester besuchten Hochschulen; Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangehenden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach-und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2415 2. für die Gasthörer semesterweise: Geschlecht; Geburtsmonat und -jähr; Staatsangehörigkeit; Fachrichtung; Bezeichnung der Hochschule; 3. für die im Kalenderjahr Habilitierten jährlich zum 31. Dezember: Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburts-monat und -jähr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach der Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; 4. jährlich zum 1. Dezember. a) für die Stellen: Bezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und organisatorische Zuordnung; Besetzung; Besol-dungs- und Vergütungsgruppen; b) für das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht: Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der Finanzierung; für das wissenschaftliche und künstlerische Personal zusätzlich die Merkmale: Geburtsmonat und -jähr; Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; Jahr der ersten Berufung zum Professor; 5. für die Räume der Hochschulen, die in die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober: Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe; Nutzung; 6. für die Ist-Ausgaben und -Einnahmen der Haushalte und der über Verwahrkonten vereinnahmten Drittmittel nach Haushaltsjahren jährlich nach Abschluß der Jahresrechnung: Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; haushaltsmäßige Gliederung. (2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen werden, soweit die Merkmale nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für die Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erfaßt: Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jähr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote. (3) Bei den in § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen werden für die Studentenwohnplätze, die mit öffentlichen Mitteln errichtet oder gefördert worden sind, jährlich zum 1. Oktober erfaßt: Zahl; Hochschulort; Art des Gebäudes; Plätze mit Eignung für Rollstuhlfahrer; Art der öffentlichen Förderung. (4) Bei den in § 2 Nr. 4 genannten Personen werden jährlich zum 1. Februar folgende Erhebungsmerkmale erfaßt: Geschlecht; Geburtsmonat und -jähr; Staatsangehörigkeit; Schulzweig; Art des angestrebten Schulabschlusses; Art und Beginn des angestrebten Studiums; angestrebter Studienort; Studienziel; andere angestrebte Ausbildungsgänge sowie angestrebtes späteres Hochschulstudium. §4 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 bis 3: die Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2: die Matrikelnummer. (2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. §5 Auskunftserteilung (1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach § 3 Abs. 4 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 2. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, 3. für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 die Leiter der Studentenwerke. (3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen. (5) Die Erhebungsbögen für die Erhebung nach § 3 Abs. 4 werden von den in § 2 Nr. 4 genannten Bildungseinrichtungen rechtzeitig an die Schüler verteilt. Den Schülern steht es frei, ob sie Angaben machen wollen. Ausgefüllte Erhebungsbögen werden in verschlossenem Umschlag abgegeben. Die Bediensteten der in § 2 Nr. 4 genannten Einrichtungen sind zur Öffnung dieser Umschläge nicht befugt, sondern haben sie verschlossen weiterzuleiten. §6 Veröffentlichung Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden. §7 Ausschuß für die Hochschulstatistik (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet. 2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhe-bungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist. (3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter, 2. fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen elf Stimmen, die einheitlich abzugeben sind, 3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden, 4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates, 5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, darunter mindestens einem Vertreter der Hochschulverwaltungen, 6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich befaßt sind. (4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen. (5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt. (6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen. §8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1473) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1980 (BGBl, i S. 453) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 2. November 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft JürgenW. Möllemann