Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 37 vom 25.06.1991  - Seite 1269 bis 1269 - Erste Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten (Erste Grundmietenverordnung - 1. GrundMV)

Erste Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten (Erste Grundmietenverordnung – 1. GrundMV) Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1269 Erste Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten (Erste Grundmietenverordnung - 1. GrundMV) Vom 17. Juni 1991 werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt. (2) Bei Wohnungen, die am 2. Oktober 1990 mit Bad oder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei Wohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils 0,15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils um 0,15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen sind. (3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der hochstzulässige Mietzins nicht überschritten werden. (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarung ist insoweit unwirksam. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juni 1991 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Adam-Schwaetzer Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), der durch Anlage IKapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Höchstzulässiger Mietzins (1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Wohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften ergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die Mieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) erklärt wird, kann eine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt