Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1956  Nr. 11 vom 26.04.1956  - Seite 451 bis 482 - Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein

Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein Bundesgesetzblatt 451 Teiin 1956 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1956 Nr. ii Tag Inhalt: Seite 24.4.56 Hafenordnung (PolizeiVerordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein .................. 451 12.4 56 Verordnung über die Überwachung der Schiffssicherheit auf Bundeswasserstraßen........ 483 12. 4. 56 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt....... 483 12. 4. 56 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen ... 484 24. 3. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........ 486 Hafenordnung (PolizeiVerordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein. Vom 24. April 1956. Inhaltsverzeichnis ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen Erster Abschnitt Allgemeines §§ Geltungsbereich ................................ 1 Gültigkeit anderer Vorschriften ................. 2 Anordnungen vorübergehender Art ............. 3 Verhalten im Hafengebiet ...................... 4 Verantwortung der Fahrzeugführer .............. 5 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag ................................. 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge ................... 7 Zweiter Abschnitt Einlaufen, An- und Abmeldepflicht Erlaubnis zum Einlaufen ........................ 8 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen ............ 9 An- und Abmeldung der Fahrzeuge ............. 10 Dritter Abschnitt Benutzung der Liegeplätze Anweisung der Liegeplätze ..................... 11 Festmachen und Verholen....................... 12 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge............... 13 Landgänge ..................................... 14 Maschinenprobe ................................ 15 Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten..... 16 Vierter Abschnitt Laden und Löschen Benutzung von Kaianlagen...................... 17 Beseitigung störender Gegenstände .............. 18 Benutzung von Anlegebrücken .................. 19 Verhalten von Landfährzeugen im Hafen........ 20 Fünfter Abschnitt Schiffsverkehr im Hafen Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge....... 21 Schallsignal .................................... 22 Lichterführung ................................. 23 Ankern . .................................... 24 Schleppverkehr ................................. 25 §§ Schutz der Pegelanlagen ...........•............. 26 Durchfahren von Schleusen und Brückenöffnungen 27 Fahrregeln für kleine Fahrzeuge................. 28 Befahren von Badegebieten..................... 29 Sechster Abschnitt Sicherheitsvorschriften Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen...... 30 Gebrauch von Feuer auf den Fahrzeugen......... 31 Besondere Sicherheitsvorschriften ............... 32 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung .................................. 33 Laden und Löschen von Tankschiffen ............ 34 Verhalten bei Gefahr .......................... 35 Bekämpfung von Ratten und anderem Ungeziefer . 36 Betreten der Fahrzeuge ......................... 37 Benutzung der Hafengewässer .................. 38 Entnahme von Eis, Sand und Kies; Bergen von Gegenständen; Vornahme besonderer Arbeiten ... 39 Veranstaltungen im Hafen ...................... 40 Versenken, und Ablegen von Gegenständen...... 41 Verkehrsstörende Einrichtungen ................. 42 Benutzung der Rettungsgeräte................... 43 ZWEITER TEIL Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen Erster Abschnitt Brunsbüttelkoog (Kanalhafen) .............. 44 bis 46 Zweiter Abschnitt Rendsburg (Kreishafen) .................... 47 bis 49 Dritter Abschnitt Rendsburg (Obereiderhafen) ............... 50 bis 52 Vierter Abschnitt Kiel-Holtenau ............................ 53 bis 55 Fünfter Abschnitt Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal................................ 56 bis 58 452 Sechster Abschnitt §§ Flensburg ................................ 59 bis 61 Siebenter Abschnitt Glücksburg (Ostsee) ....................... 62 bis 64 Achter Abschnitt Langballigau ............................. 65 bis 67 Neunter Abschnitt Schleimünde .............................. 68 bis 70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II Zweiunddreißigster Abschnitt Dreiunddreißigster Abschnitt Vierunddreißigster Abschnitt Fünfunddreißigster Abschnitt Zehnter Abschnitt Kappeln .................................. 71 bis 73 Elfter Abschnitt Schleswig ................................ 74 bis 76 Zwölfter Abschnitt Eckernförde .............................. 77 bis 79 Strande Kiel Möltenort Dreizehnter Abschnitt Vierzehnter Abschnitt Fünfzehnter Abschnitt Sechzehnter Abschnitt 80 bis 81 82 bis 89 90 bis 91 Laboe .................................... 92 bis 94 Siebzehnter Abschnitt Heiligenhafen ............................ 95 bis 98 Achtzehnter Abschnitt Orth auf Fehmarn ........................ 99 bis 102 Neunzehnter Abschnitt Burgstaaken .............................. 103 bis 105 Zwanzigster Abschnitt Neustadt (Holstein) ....................... 106 bis 108 Einundzwanzigster Abschnitt Niendorf (Ostsee) ......................... 109 bis 111 Zweiundzwanzigster Abschnitt Lübeck ................................... 112 bis 119 Dreiundzwanzigster Abschnitt Mölln .................................... 120 bis 121 Vierundzwanzigster Abschnitt Lauenburg................................ 122 bis 124 Fünfundzwanzigster Abschnitt Geesthacht............................... 125 bis 127 Sechsundzwanzigster Abschnitt Schulau .................................. 128 bis 132 Siebenundzwanzigster Abschnitt Haseldorf ................................ 133 bis 134 Achtundzwanzigster Abschnitt Pinneberg ................................ 135 bis 137 Neunundzwanzigster Abschnitt Uetersen ................................. 138 bis 140 Dreißigster Abschnitt Elmshorn ................................. 141 bis 142 Einunddreißigster Abschnitt Kollmar .................................. 143 bis 144 Glückstadt .. Kellinghusen Itzehoe..... Wüster Sechsunddreißigster Abschnitt Neufeld (Süderdithmarschen).............. Siebenunddreißigster Abschnitt Friedrichskoog ............................ Meldorf .... Büsum ..... Pahlhude ... Friedrichstadt Achtunddreißigster Abschnitt Neununddreißigster Abschnitt Vierzigster Abschnitt Einundvierzigster Abschnitt Zweiundvierzigster Abschnitt Tönning ................................. Dreiundvierzigster Abschnitt Schülpersiel ............................. Vierundvierzigster Abschnitt Tetenbüllspieker ......................... Fünfundvierzigster Abschnitt Husum .................................. Sechsundvierzigster Abschnitt Süderhafen auf Nordstrand ............... Siebenundvierzigster Abschnitt Pellworm ................................ Achtundvierzigster Abschnitt Dagebüll ................................. Neunundvierzigster Abschnitt Wyk auf Föhr ............................ Fünfzigster Abschnitt Amrum .................................. Einundfünfzigster Abschnitt Hörnum auf Sylt.......................... Zweiundfünfzigster Abschnitt List auf Sylt .............................. Dreiundfünfzigster Abschnitt Helgoland ................................ DRITTER TEIL Schlußvorschriften §§ 145 bis 147 148 bis 150 151 bis 155 156 bis 158 159 bis 161 162 bis 167 168 bis 172 173 bis 177 178 bis 179 180 bis 183 184 bis 185 186 bis 187 188 bis 189 190 bis 194 195 bis 196 197 bis 199 200 bis 202 203 bis 205 206 bis 208 209 bis 210 211 bis 212 213 bis 217 Strafbestimmungen ........................ Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Inkrafttreten der Verordnung .............. 218 219 220 ANLAGE Schiffsmeldung Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 453 Der Bundesminister für Verkehr und der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen im Lande Schleswig-Holstein, und zwar der Bundesminister für Verkehr auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der Minister für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein auf Grund des § 14 Abs. 1 sowie der §§ 25, 37 und 38 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußische Gesetzsammlung S. 77) in Verbindung mit den §§ 348 und 351 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53): ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen ERSTER ABSCHNITT Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den Hafenbetrieb der im Zweiten Teil bezeichneten Häfen mit ihren Wasserflächen und öffentlichen Hafenanlagen. (2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch die im Zweiten Teil bezeichneten Lösch- und Ladeplätze. § 2 Gültigkeit anderer Vorschriften Soweit in dieser Haferiordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten 1. für die an der Küste und an den Seeschiffahrtstraßen gelegenen Hafengewässern der Erste Teil sowie die nach seinem § 1 Abs. 2 für Häfen geltenden Bestimmungen des Zweiten Teils der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl.il S. 553) und die Seestraßenordnung vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603, 760), 2. für die an den Binnenschiffahrtstraßen gelegenen Hafengewässer die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1135), 3. für die am Nord-Ostsee-Kanal gelegenen Häfen, Lösch- und Ladeplätze die Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal vom 1. April 1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 79). § 3 Anordnungen vorübergehender Art Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchführung dieser Hafenordnung Anordnungen vorüber- gehender Art zu erlassen, die aus besonderem Anlaß zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt erforderlich werden. § 4 Verhalten im Hafengebiet Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Anweisungen der Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen. § 5 Verantwortung der Fahrzeugführer Die Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind dafür verantwortlich, daß diese Hafenordnung auf den Fahrzeugen befolgt wird. Sie haben die Schiffsmannschaft anzuhalten, diese Hafenordnung zu befolgen. § 6 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag (1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den Vollzugsorganen ist das Betreten der Fahrzeuge, die Besichtigung der nicht unter Zollverschluß stehenden Räume und, soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt zu gestatten. Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. (2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge ausbringen zu lassen oder ein Boot zum übersetzen zur Verfügung zu stellen. § 7 Kennzeichnung der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge, die in Schleswig-Holstein beheimatet sind und die nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften gekennzeichnet sein müssen, haben folgende Kennzeichen zu tragen: 1. den Schiffsnamen an jeder Seite des Bugs und am Heck, 2. den Namen des Heimathafens am Heck unter dem Schiffsnamen, 3. den Namen und Wohnort des Eigentümers binnenbords an gut sichtbarer Stelle. Die Kennzeichnung nach Nummern 1 und 2 muß in gut sichtbarer, mindestens 10 cm hoher, lateinischer Druckschrift angebracht sein. (2) Bei Sportfahrzeugen darf die Schrifthöhe nach Absatz 1 Satz 2 bis auf 5 cm verringert werden. Ist ein Sportfahrzeug bei einem Wassersportverein eingetragen, so brauchen nur sein Name und das Kennzeichen des Vereins außenbords an jeder Seite des Bugs oder am Heck angebracht zu sein. 454 Bundesgesetzblatt, ZWEITER ABSCHNITT . Einlaufen, An- und Abmeldepflicht § 8 Erlaubnis zum Einlaufen (1) Einer ausdrücklichen Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Benutzung einer Anlegestelle bedürfen Fahrzeuge, 1. die zu sinken drohen; 2. die brennen, bei denen Brandverdacht besteht oder bei denen nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, daß der Brand völlig gelöscht ist; 3. die mehr als 35 kg Sprengstoff oder eine feuergefährliche Ladung an Bord haben oder die nach dem Löschen einer feuergefährlichen Tankladung noch nicht entgast worden sind, es sei denn, daß für solche Fahrzeuge ein besonderer Liegeplatz bestimmt ist; 4. die wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden. (2) Erleidet ein Fahrzeug erst nach dem Eintreffen im Hafen Schaden oder tritt einer der vorgenannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Kommt der. Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug verholen lassen. Das gilt auch für den Fall, daß eines der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist. . § 9 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen (1) Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die Bordwand ragen. Buganker sind klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge ausschließt. Die Hafenbehörde kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (2) Auf festgemachten Fahrzeugen sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können. § 10 An- und Abmeldung der Fahrzeuge (1) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrzeuge unmittelbar nach der Ankunft bei der Hafenbehörde mittels Vordruck nach dem Muster der Anlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens in gleicher Form abzumelden. Die Vordrucke sind auf Verlangen der Hafenbehörde doppelt auszufertigen. (2) Soweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes bestimmt ist, sind von den Meldungen befreit 1. Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan verkehren; hrgang 1956, Teil II 2. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimateten a) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, b) Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge, c) Fahrzeuge der Küstenfischerei und der kleinen Hochseefischerei und d) Sportfahrzeuge; 3. Fahrzeuge, die eine Befreiungsgenehmigung der Hafenbehörde besitzen; sie wird jedoch höchstens für die,Dauer von sechs Monaten ausgestellt. (3) Fahrzeuge, die im Hafen Anlagen oder Bauten beschädigt oder wesentliche Verschmutzungen verursacht haben, dürfen den Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Hafenbehörde verlassen. Die Hafenbehörde kann die Erlaubnis von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. DRITTER ABSCHNITT Benutzung der Liegeplätze § 11 Anweisung der Liegeplätze (1) Liegeplätze werden, wenn nicht im Zweiten Teil etwas anderes bestimmt ist, von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Anweisung gewechselt werden. (2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen. (3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Kaianlagen bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden. § 12 Festmachen und Verholen (1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Pollern, Ringen, Klampen oder Dalben festgemacht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen die Leinen nur um die ganze Pfahlgruppe gelegt oder an einer hierfür vorgesehenen Vorrichtung befestigt werden. Beim Festmachen oder Verholen ist das Stechen und Hauen in hölzerne Bauteile verboten. (2) Die Fahrzeuge müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigung von jedermann gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird. (3) In Häfen mit wechselndem Wasserstand oder Strömung sind die Fahrzeuge so festzulegen, daß sie weder sich losreißen noch Schäden oder Verkehrsbehinderungen hervorrufen können. (4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur an der Landseite festgemacht werden. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 455 § 13 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so ist der Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde sofort zu unterrichten. § 14 Landgänge (1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern müssen verkehrssicher sein. (2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten. (3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, daß der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann. § 15 Maschinenprobe (1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur in Gang gesetzt werden 1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinenoder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat; 2. zu der üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat; b) die Schiffsschraube langsam läuft und c) durch den Gebrauch der Schiffsschraube weder Vertiefungen noch Verflachungen der Hafensohle verursacht noch andere Fahrzeuge gefährdet werden können. (2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der Besatzung als Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemessenen Abstand von der Schiffsschraube zu halten. § 16 Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten (1) Die Schiffahrt darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn Schiffsmanöver oder Bauarbeiten es erfordern. (2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere Zeit ausgebracht bleiben, so sind sie bei Annäherung eines Fahrzeuges einzuholen oder auf den Grund zu fieren. (3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten ist der übrigen Schiffahrt durch Schwenken einer roten Flagge kenntlich zu machen. (4) Ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten sind bei Tage durch Wahrschauer oder durch Markierungen, bei Nacht zusätzlich durch Beleuchtung für die übrige Schiffahrt ausreichend kenntlich zu machen. VIERTER ABSCHNITT Laden und Löschen § 17 Benutzung von Kaianlagen (1) Die Kaianlagen sind dem Lade- und Löschverkehr vorbehalten. Zu anderen Zwecken dürfen sie nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden. (2) Während des Lösch- und Ladeverkehrs ist den am Kaibetrieb unbeteiligten Personen das Betreten und Befahren der benutzten Kaianlagen und Lagerräume verboten. (3) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist, soweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes bestimmt ist, von der Kaikante ein Abstand von mindestens 2 m zu halten. (4) Nach der Benutzung hat der Benutzer die Kaianlagen wieder zu säubern und aufzuräumen. (5) Die Hafenbehörde kann die Benutzung und Belastung der Kaianlagen und die Benutzung der öffentlichen Verladeeinriditungen regeln. Sie kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen. § 18 Beseitigung störender Gegenstände Gegenstände, welche die Schiffahrt gefährden oder eine Verflachung hervorrufen können, sind von dem Eigentümer oder dem sonst Verantwortlichen zu beseitigen. Falls ihm dies nicht möglich ist, hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. § 19 Benutzung von Anlegebrücken (1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen sowie der Verkehr von Landfahrzeugen untersagt. Die Zugänge sind freizuhalten. (2) über die Treppen hölzerner Brücken dürfen Gegenstände aller Art nur getragen oder auf Streichleitern gerollt oder geschleift werden. (3) § 17 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen. § 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen (1) Im Hafengebiet haben die Führer der Landfahrzeuge die Anordnungen der Hafenbehörde über die Zuweisung von Parkplätzen sowie die Reihenfolge der An- und Abfahrt vor Kaimauern, Bollwerken und Brücken zu befolgen. (2) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art ist im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. 456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II FÜNFTER ABSCHNITT Schiffsverkehr im Hafen § 21 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausreichend bemannt sein, daß sie manövrierfähig sind. (2) Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die Zeit seiner Abwesenheit einen verantwortlichen schiffahrtkundigen Vertreter einzuteilen. Der Vertreter muß sich an Bord aufhalten und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz haben. Auf Fahrzeugen unter Dampf darf der Heizer nicht als Vertreter eingeteilt werden. (3) Die Hafenbehörde kann erlauben, daß für mehrere nebeneinanderliegende Fahrzeuge nur eine schiffahrtkundige Person eingeteilt wird. (4) Für nicht bewohnbare oder außer Dienst gestellte Fahrzeuge bis 1800 cbm Bruttoraumgehalt und Schwimmkörper, die ständig oder nachts ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu benennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten. (5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeugen bis höchstens 57 cbm Bruttoraumgehalt finden die Vorschriften des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und Arbeitsboote die Vorschriften der Absätze 2 und 4 keine Anwendung. § 22 Schallsignal Soweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes bestimmt ist, haben Fahrzeuge, deren Länge 7 m oder mehr beträgt, 1. bei unübersichtlicher Lage, 2. vor dem Einlaufen in Krümmungen, 3. vor dem Einlaufen in Hafenbecken sowie beim Auslaufen aus ihnen das Signal "Achtung" zu geben. § 23 Lichterführung (1) Fahrzeuge, die am Ufer, an Dalben, an Tonnen oder an einer Landungsbrücke festgemacht haben, müssen möglichst in Deckshöhe an der Fahrwasserseite bei einer Fahrzeuglänge von 7 m bis 45,75 m ein weißes Licht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge über 45,75 m vorn und hinten je ein weißes Licht führen. Sind zwjei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser zunächst liegende Fahrzeug diese Lichter zu führen. Die Hafenbehörde kann für Teile des Hafens Ausnahmen zulassen. (2) Im übrigen haben Fahrzeuge, die nach Artikel 7 Abs. d der Seestraßenordnung keine Lichter zu führen brauchen, ein über den ganzen Horizont scheinendes weißes Licht an der Stelle zu führen, an der es am besten gesehen werden kann. Offene Schuten ohne eigenen Antrieb sind von der Führung der nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Seitenlichter befreit, wenn sie ein Licht nach Satz 1 führen. In den an Binnenschiffahrtstraßen gelegenen Häfen dürfen Ruder- und Paddelboote die in der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichter führen. § 24 Ankern Soweit nicht für Häfen des Nord-Ostsee-Kanals etwas anderes bestimmt ist, dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern auf Reeden und auf den von der Hafenbehörde zum Ankern bestimmten Plätzen, ferner zum Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar drohender Gefahr. § 25 Schleppverkehr (1) Fahrzeuge dürfen außer in Notfällen Schlepparbeiten nur ausführen, wenn sie mit einer sicher arbeitenden Schleppvorrichtung ausgerüstet sind. Die Schleppvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß die Schlepptrosse, auch wenn Kraft darauf steht, geslippt werden kann. Bei Schleppern, die Seeschiffe schleppen, muß die Schlepptrosse auch vom Ruderstand aus geslippt werden können. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt nicht für Binnenschiffe mit eigener Triebkraft, die ihrer Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder Gütern bestimmt sind, soweit sie nach dem Schiffszeugnis zum Schleppen zugelassen sind. (3) Fahrzeuge mit Fahrgästen an Bord dürfen nur in Notfällen geschleppt werden oder selbst ein anderes Fahrzeug schleppen. Dies gilt nicht für die nur für Sportzwecke zusammengestellten Kleinschleppzüge. (4) Die Schleppleinen müssen so aufgekürzt werden, daß die Manövrierfähigkeit des Schleppzuges gewährleistet bleibt. (5) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr Fahrzeuge in Schlepp genommen werden, als die Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens es pestatten. (6) Auf einem geschleppten Fahrzeug muß während der Fahrt das Ruder ständig mit einem Schiff-fahrtkundigen besetzt sein. Bei nebeneinander geschleppten Schuten genügt eine schiffahrtkundige Person. Für die Befolgung dieser Vorschrift ist auch der Führer des Schleppers verantwortlich. (7) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kräne, Flöße und andere Fahrzeuge, die in den Hafengewässern nicht mit Sicherheit manövriert oder mit Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 457 Leinen verholt werden können, müssen sich ausreichender Schlepperhilfe bedienen. § 26 Schutz der Pegelanlagen Beim Ablegen, Anlegen oder bei sonstigen Manövern ist darauf zu achten, daß die durch eine Hinweistafel als "Pegel" bezeichneten Anlagen nicht beschädigt werden. Es ist verboten, an diesen Anlagen festzumachen oder ihren Betrieb durch Sog oder Schwall oder in anderer Weise zu stören oder zu behindern. § 27 Durchfahren von Schleusen und Brückenöffnungen (1) Schleusen und Brückenöffnungen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, die einschließlich ihrer Ladung die im Einzelfall zugelassenen Maße nicht überschreiten. Beim Durchfahren hat der Fahrzeugführer größte Vorsicht walten zu lassen; er hat insbesondere das Berühren von Schleusenmauern und -toren sowie Brückenanlagen zu vermeiden. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges muß so weit vermindert werden, wie die Erhaltung der Steuerfähigkeit es zuläßt. Vor dem Einlaufen in Schleusen und Brückenöffnungen müssen Fender bereitgehalten werden. Zum Absetzen der Fahrzeuge von Schleusenmauern und -toren sowie Brückenanlagen dürfen nur hölzerne Bäume ohne Beschlag verwendet werden. (2) Fahrzeuge, die durch Schleusen und Brückenöffnungen geschleppt werden, müssen steuerfähig und während der Durchfahrt mit wenigstens zwei Personen besetzt sein, von denen eine das Ruder, die andere die Fender zu bedienen hat. (3) Nicht steuerfähige Fahrzeuge dürfen nur mit Leinen durch Schleusen und Brückenöffnungen geholt werden. (4) Vor Schleusen oder Brückenöffnungen wartende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sperren. Schleusen und Brückenöffnungen dürfen von mehreren Fahrzeugen nicht gleichzeitig durchfahren werden. Ein mit dem Strom fahrendes Fahrzeug hat vorbehaltlich besonderer Anordnungen die Vorfahrt. (5) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit für Häfen des Nord-Ostsee-Kanals etwas anderes bestimmt ist. § 28 Fahrregeln für kleine Fahrzeuge Sofern nicht die Hafenbehörde etwas Abweichendes anordnet, sollen sich kleine Fahrzeuge, auch wenn sie Segel gesetzt haben, am Rande des Fahrwassers halten und so manövrieren, daß sie den Kurs eines ein- oder auslaufenden Fahrzeuges nicht kreuzen. Sie dürfen das Fahrwasser nur auf dem kürzesten Wege und nur dann queren, wenn das Fahrwasser frei ist. § 29 Befahren von Badegebieten Auf den durch besondere Zeichen abgegrenzten, zum Baden freigegebenen Wasserflächen vor Badeanstalten und Freibädern dürfen Fahrzeuge nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Hafenbehörde fahren. SECHSTER ABSCHNITT Sicherheitsvorschriften § 30 Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen an Bord sind so zu sichern, daß Personen, Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und andere Uferanlagen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt bleiben. Ebenso sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, wenn von einem Fahrzeug Dampf oder heißes Wasser abgelassen werden soll. § 31 Gebrauch von Feuer auf den Fahrzeugen (1) Auf allen Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen und solchen Räumen gebrannt werden, die vom Laderaum durch Schotten getrennt sind; das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Flammenlicht darf auf den Fahrzeugen nur in geschlossenen Leuchten oder fest angebrachten Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benutzt werden; in den Maschinen- und Kesselräumen der Dampfschiffe ist der Gebrauch offener ölleuchten erlaubt. (2) In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken der Schiffe ist das Rauchen und das Mitbringen glimmender Zigarren, Zigaretten und Pfeifen verboten. (3) Pech, Teer, Harz oder öl darf an Bord nur auf freiem Deck bei geschlossenen Luken und in Behältern aus nicht brennbaren Stoffen erhitzt werden. Das Feuer muß auf einer Unterlage aus Sand, Stein oder Erde brennen und ständig beaufsichtigt werden. (4) Nicht voll abgelöschte Asche und Schlacke darf an Bord außerhalb der Kesselräume nur in metallenen Gefäßen mit Deckeln aufbewahrt werden. . § 32 Besondere Sicherheitsvorschriften (1) In den Kaischuppen, auf ihren Rampen und Zugängen ist das Rauchen und das Mitbringen glimmender Zigarren, Zigaretten und Pfeifen verboten. Ferner ist an den bezeichneten Stellen und an allen Plätzen, wo feuergefährliche, leicht entzündliche oder explosionsgefährdete Güter gelagert, gelöscht oder geladen werden, das Anmachen und Unterhalten jedes offenen Feuers untersagt, soweit nicht Ausnahmen nachstehend zugelassen sind oder im Einzelfall von der Hafenbehörde gestattet werden. (2) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, dürfen 458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten nicht gelagert werden. (3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden. (4) Werden Kesselwagen mit brennbaren Flüssigkeiten beladen oder werden solche Wagen entleert, so sind ihre Dome bei der Annäherung von Lokomotiven zu schließen. (5) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 12. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 945) maßgeblich. § 33 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung (1) Fahrzeuge, die mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen sind, sollen so festgemacht werden, daß der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. An Kanalliegeplätzen sind die Fahrzeuge in der Richtung, in der am besten abgefahren werden kann, festzumachen. Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter dürfen die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge und unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholt werden. (2) Zum Schleppen von Fahrzeugen, die mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen sind, dürfen Dampfschlepper nur benutzt werden, wenn sie mit einem behördlich anerkannten Funkenfänger ausgerüstet sind. (3) Auf Fahrzeugen, die mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen sind, sind Flüssiggasanlagen abzuschalten und so zu sichern, daß sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. (4) Die Vorschrift des § 32 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. § 34 Laden und Löschen von Tankschiffen (1) Feuergefährliche Tankladungen dürfen nur an den dafür bestimmten Umschlagstellen und nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde geladen oder gelöscht werden. Bei Gewitter ist der Umschlag verboten. (2) Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrischleitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. Antennen der Fahrzeuge sind zu erden. (3) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten abgegeben werden. (4) Von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, soweit möglich, von mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung von mindestens 10 m. (5) Die Fahrzeuge sind an Land so festzumachen, daß elektrische Speisekabel und die zum Laden und Löschen verwendeten Schlauchleitungen nicht übermäßig durch Zug beansprucht werden können. Durch die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Festmacheleinen durch den Schwall oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden. (6) Beim Laden oder Löschen brennbarer Flüssigkeiten müssen offene Feuer an Bord gelöscht werden. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsmaschinen. (7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden. (8) Während des Umschlags ist durch eine ständige Schlauchwache sicherzustellen, daß im Falle der Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß keine brennbaren Flüssigkeiten auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können. (9) Können beim Laden oder Löschen einer feuergefährlichen Tankladung, bei der Entgasung oder ähnlichen Arbeiten explosive Gasluftgemische auftreten, so ist auf der Verladebrücke oder an einer anderen gut sichtbaren Stelle eine rote Tafel zu setzen. Bei Nacht ist die Tafel zu beleuchten. § 35 Verhalten bei Gefahr (1) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Fahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben. (2) Unbeschadet der Vorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung sind alle Anordnungen der Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizei über das Verholen der Fahrzeuge und die Brandbekämpfung zu befolgen. (3) In Notfällen kann Hilfe durch anhaltendes Betätigen eines Schallsignalgerätes herbeigerufen werden. (4) Ernste Unfälle, Todesfälle an Bord, Beschädigungen, Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen sind der Hafenbehörde oder der Polizei durch den Fahrzeugführer oder seinen Vertreter sofort zu melden. § 36 Bekämpfung von Ratten und anderem Ungeziefer (1) Fahrzeuge dürfen zur Vertilgung von Ratten oder Ungeziefer erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde und nur durch behördlich zugelassene Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast werden. (2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Fahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 459 (3) Die Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein über die Rattenbekämpfung bleiben unberührt. Entrattungs- und Befreiungsscheine nach Artikel 28 des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926 (Gesetz vom 18. März 1930 – Reichsgesetzbl.il S. 589) werden nur bei den für die Häfen Flensburg, Kiel, Rendsburg und Lübeck zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt. § 37 Betreten der Fahrzeuge (1) Fahrgäste und Besucher dürfen ein Fahrzeug nur mit Einverständnis des Fahrzeugführers betreten. (2) Fahrgäste und Besucher dürfen ein Fahrzeug nur über den für den Personenverkehr freigegebenen Zugang betreten und verlassen. Der Zugang darf nur freigegeben werden, wenn das Fahrzeug fest liegt. § 38 Benutzung der Hafengewässer (1) In den Hafengewässern darf außerhalb der zum Baden freigegebenen Wasserflächen nicht gebadet werden. (2) Badende haben sich von den Schiffahrtszeichen fernzuhalten. (3) Zugefrorene Wasserflächen dürfen unbefugt nicht betreten werden. (4) Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt. Netze und Fischkästen dürfen nicht ausgelegt werden; die Hafenbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 39 Entnahme von Eis, Sand und Kies; Bergen von Gegenständen; Vornahme besonderer Arbeiten (1) Eis, Sand und Kies dürfen unbeschadet der Rechte anderer nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde entnommen werden. (2) Das Bergen von Kohlen, Altstoffen und ähnlichen Gegenständen sowie Taucherarbeiten und andere umfangreiche Arbeiten, die nicht zum üblichen Hafenbetrieb gehören, sind nur mit schriftlicher Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Werden die Arbeiten im behördlichen Auftrag ausgeführt, so genügt die Anzeige bei der Hafenbehörde. § 40 Veranstaltungen im Hafen Wettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke und andere verkehrsstörende Veranstaltungen im Hafen bedürfen unbeschadet der Vorschriften des § 61 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und des § 117 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung der Erlaubnis der Hafenbehörde. § 41 Versenken und Ablegen von Gegenständen Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsausrüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Bauschutt, Schlacke, Asche, Tierkörper, Unrat und Abfälle aller Art dürfen nicht in die Hafengewässer versenkt oder ausgeschüttet werden. Solche Gegenstände dürfen an anderen als den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen nicht abgelegt werden, öl, ölhaltiges Wasser oder ölrückstände dürfen in die Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden. § 42 Verkehrsstörende Einrichtungen Leuchtzeichen, große Tafeln und Schilder dürfen nicht angebracht werden. Die Hafenbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Störungen der Schifffahrt ausgeschlossen sind. Anderweitige Vorschriften, die eine Erlaubnispflicht vorsehen, bleiben unberührt. § 43 Benutzung der Rettungsgeräte Die für die öffentlichkheit bestimmten Rettungsgeräte dürfen weder unbefugt entfernt noch mißbräuchlich benutzt werden. ZWEITER TEIL Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen ERSTER ABSCHNITT Brunsbüttelkoog (Kanalhafen) § 44 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Binnenhafen mit dem Yachthafen und den Lösch- und Ladeplätzen Brunsbüttelkoog Nord und Süd sowie den alten Vorhafen mit den auf der Südseite gelegenen Hafenanlagen. (2) Der Binnenhafen erstreckt sich im Westen von der Verbindungslinie der Binnenhäupter der Schleusen mit dem Ufer und im Osten bis zu der Verbindungslinie der Lampen 19 und 20 (km 5,27). Der alte Vorhafen erstreckt sich im Westen von der Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer auf den Molenköpfen I und II und im Osten bis zu der Verbindungslinie der Außenhäupter der alten Schleuse mit dem Ufer. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 45 Hafenbehörde Hafenbehörde ist das Kanalamt in Kiel-Holtenau mit seiner Außenstelle in Brunsbüttelkoog. 460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II § 46 Einschränkungen (1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine Anwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal. (2) Die Benutzung des Hafens als Winterliegeplatz ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. ZWEITER ABSCHNITT Rendsburg (Kreishafen) § 47 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Kaimauer einschließlich der Ladestraße sowie die davorliegende Wasserfläche in einer Breite von 40 m. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 48 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde. § 49 Einschränkungen (1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine Anwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal. (2) Die Benutzung des Hafens als Winterliegeplatz ist nicht gestattet. DRITTER ABSCHNITT Rendsburg (Obereiderhafen) § 50 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Uferlinie; im Osten: durch die Verbindungslinie des nördlichen Endes des Hafenbollwerks mit der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks der Stadtwerke; im Süden: durch die Uferlinie bis zur Südecke der Ufereinfassung der Hafenanlage; im Westen: durch den östlichen Fuß des Eisenbahndammes. § 51 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 52 Einschränkungen Die Benutzung des Hafens als Winterliegeplatz ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. VIERTER ABSCHNITT Kiel-Holtenau § 53 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt 1. die Wasserfläche des Binnenhafens und die nördliche Dalbenreihe, 2. den Nordhafen in Ausdehnung der Kaimauer einschließlich der Uferstraße mit den Gleisanlagen, deren westliche Grenze die Schleusenstraße bildet, und die vor der Kaimauer liegende Wasserfläche in einer Breite von 40 m, sowie 3. den Lösch- und Ladeplatz im alten Vorhafen mit der Ladestraße und der davor-liegenden Wasserfläche in einer Breite von 30 m. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 54 Hafenbehörde (1) Hafenbehörde für den Binnenhafen und den Lösch- und Ladeplatz im alten Vorhafen ist das Kanalamt Kiel-Holtenau. (2) Hafenbehörde für den Nordhafen ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 55 Einschränkungen (1) Die Vorschrift des § 24 findet keine Anwendung; an ihrer Stelle gilt die entsprechende Vorschrift der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal. (2) Die Kaimauer am alten Vorhafen darf höchstens mit drei nebeneinander liegenden Schiffen belegt werden. FÜNFTER ABSCHNITT Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal § 56 Hafengebiete (1) Der Gemeindehafen Burg sowie die Lösch- und Ladeplätze 1. Hochdonn Nord, 2. Hohenhörn Nord und Süd, 3. Fischerhütte Nord und Süd, 4. Oldenbüttel Süd, Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 461 5. Breiholz, 6. Sehestedt Süd, 7. Flemhude, 8. Achterwehr, 9. Landwehr umfassen die dazugehörigen Hafenanlagen mit den davorliegenden Wasserflächen in einer Breite von 10 m. (2) Die landseitigen Grenzen der Hafengebiete sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 57 Hafenbehörden (1) Hafenbehörde im Gemeindehafen Burg ist die örtliche Ordnungsbehörde. (2) Hafenbehörde für die in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Lösch- und Ladeplätze ist das Kanalamt Kiel-Holtenau mit seinen Außenstellen in Hochdonn für die Lösch- und Ladeplätze Hoch-donn Nord und Hohenhörn Nord und Süd, Oldenbüttel für die Lösch- und Ladeplätze Fischerhütte Nord und Süd und Oldenbüttel Süd, Rendsburg für den Lösch- und Ladeplatz Breiholz, Sehestedt für die Lösch- und Ladeplätze Sehestedt Süd, Flemhude, Achterwehr und Landwehr. § 58 Einschränkungen (1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine Anwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal. (2) Die Benutzung des Gemeindehafens Burg als Winterliegeplatz ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. SECHSTER ABSCHNITT Flensburg § 59 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die den mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichneten Markstein auf dem Westufer (an der Grenze zwischen dem städtischen Grundstück Ostseebad und dem Klusrieser Forst) mit der Südecke der Blücherbrücke vor Mürwik am Ostufer verbindet; im Osten: von der Nordgrenze des Hafengebietes bis zum Harniskai durch die Uferlinie, anschließend durch die Ostkante der Ladestraße bis zum südlichen Ende des Harnis-kais, von hier bis zum Ballastkai durch die Uferlinie, dann rechtwinklig abbiegend bis zur Ostkante der Ladestraße und dieser folgend bis zur südlichen Hafengrenze; im Süden: durch das Kopfende des Hafens; im Westen: von der Südgrenze bis zur alten Werft durch die Ostkante der Straße "Schiffbrücke", anschließend durch die Uferlinie bis zur nördlichen Hafengrenze. (3) Zum Hafengebiet gehören außerdem die Zugänge zu den Brücken, die öffentlichen Lösch-, Lade-und Lagerflächen sowie die Freiflächen einschließlich der Schuppen, Speicher, Kran- und Eisenbahnanlagen am Harniskai, an den Kohlenkais I, II und III, am Ballastkai, am Hafendammkai, am Innenkai und an der Schiffbrücke. § 60 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 61 Einschränkungen Das Ankern und das Treiben vor schleppendem Anker zwischen den in Höhe des Kraftwerkes auf beiden Uferseiten stehenden Ankerverbotstafeln und in dem Gebiet von 100 m nördlich bis 250 m südlich ihrer Verbindungslinie ist verboten. SIEBENTER ABSCHNITT Glücksburg (Ostsee) § 62 Hafengebiet Das Hafengebiet umfaßt die Hafenanlagen und den Teil der Flensburger Förde, der begrenzt wird durch eine Linie, die von der Außenkante des see-seitigen Kopfendes der vorgelagerten Buhne bis zur Außenkante des Kopfes der in Verlängerung der Fördestraße gelegenen Anlegebrücke verläuft. § 63 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 64-- Einschränkungen Der Hafen darf als Liegeplatz nur von Segelyachten und dort beheimateten Fischereifahrzeugen benutzt werden. Auswärtigen kleinen Fischereifahrzeugen ist längeres Verbleiben nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. 462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II ACHTER ABSCHNITT Langballigau § 65 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und die Molen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Verbindungslinie der beiden Molenköpfe; im Osten: durch die Ostkante der Ostmole und anschließend durch die Uferlinie bis zur Straßenbrücke; im Süden: durch die Uferlinie, die Mündung der Langballiger Aue und die Südgrenze des Netztrockenplatzes bis zur Wurzel der Westmole; im Westen: durch die Westkante der Westmole. § 66 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Langballigau. § 67 Einschränkungen Der Anleger an der Westmole darf nur von den Booten des Fischmeisters und der Zollverwaltung benutzt werden. NEUNTER ABSCHNITT Schleimünde § 68 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Einfahrt der Schlei und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Nordkante der Nordmole und anschließend durch die in nördlicher Richtung verlaufende Steinböschung bis zur Uferlinie, anschließend durch die Uferlinie und die Ostkante des Zollanlegers, von dessen Kopfende entlang der Nordseite der Dalben bis zur Tonne A; im Osten: durch die Verbindungslinie der beiden Molenköpfe; im Süden: durch die Südkante der Hafenmole und anschließend durch die Nordkante der Landzunge und deren Verlängerung bis zur Tonne 1; im Westen: durch die Verbindungslinie der Fahrwassertonnen A und 1. § 69 Hafenbehörde Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Kiel mit Außenstelle in Schleimünde. § 70 Einschränkungen (1) Die Brücke der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung darf nur von den Fahrzeugen dieser Verwaltung, die Innenseite der Zollbrücke nur von den Fahrzeugen der Zollverwaltung benutzt werden. (2) Der Drehkreis um den Drehdalben ist freizuhalten. ZEHNTER ABSCHNITT Kappeln § 71 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche der Schlei vor dem Stadtgebiet und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Stadtgrenze; im Osten: durch eine Linie, die westlich des Ufers in einem Abstand von 35 m verläuft; im Süden: durch die Gemeindegrenze zwischen Kappeln und Grödersby; im Westen: von der südlichen Stadtgrenze bis zur Konkordiabrücke durch die Uferlinie, von dort bis zum nördlichen Ende des ausgebauten Kais durch die westliche Gleiskante der Hafenbahn, sodann durch den Hafenweg bis zur Südkante des Tonnenhofgeländes, anschließend bis zur nördlichen Stadtgrenze wieder durch die Uferlinie. § 72 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 73 Einschränkungen Die Anlegestelle südlich der Konkordiabrücke ist für Sportfahrzeuge freizumachen. ELFTER ABSCHNITT ¦ Schleswig § 74 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Gewässer der inneren Schlei vor dem Stadtgebiet und die Hafenanlagen. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 463 (2) Es wird begrenzt im Norden: von der Nordwestecke der Schlei am Burggraben bis zur Bootsaufschleppe westlich der Schiffbrücke durch die Uferlinie, am anschließenden Hafenplatz durch den südlichen Kantstein der Plessenstraße und der anschließenden Straße nördlich der Schiffbrücke bis zur Hafenstraße, von hier wieder durch die Uferlinie bis zur Gemeindegrenze, kenntlich an der Tafel mit der Aufschrift "Hafengrenze"; im Osten: durch eine Linie, die das auf dem Nordufer der Schlei gelegene Fährhaus mit dem auf dem Südufer der Schlei gelegenen Schul-haus von Fahrdorf verbindet; die Grenzpunkte auf beiden Ufern sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet; im Süden: durch die Uferlinie bis zur Otternkuhle; im Westen: von der Otternkuhle bis zur Nordwestecke der Schlei am Burggraben durch die Uferlinie. § 75 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 76 Einschränkungen Die hölzerne Anlegebrücke am Westende des Bollwerks ist für kleine Fahrzeuge freizuhalten. ZWÖLFTER ABSCHNITT Eckernförde § 77 Hafenqebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden- durch den südöstlichen Kantstein der Straße Vogelsang von einem Punkt 70 m östlich der Klappbrücke bis zu einem Punkt 160 m westlich der Klappbrücke; im Osten: durch eine Linie, die von der Mündung des Grenzbaches zwischen der Stadt Eckernförde und der Gemeinde Barkelsby (Luisenberg) am nördlichen Ufer nach dem südwestlichen Ende des Hafenbollwerks beim Hafenfeuer verläuft; im Süden: durch eine Linie, die vom südwestlichen Ende des Hafenbollwerks beim Hafenfeuer in westlicher Richtung entlang der Nordkante der Schuppen bis zum Jung-fernstieg verläuft; vom nordwestlichen Endpunkt des Jungfern-stiegs durch eine Linie, die entlang der Nordkante der Privatgrundstücke und des Zollamtes bis zur Frau-Klara-Straße verläuft und anschließend durch eine durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnete Linie entlang den Silos, der Räucherei, dem Lagerhaus, dem Kohlenlagerplatz und den anliegenden Schuppen; im Westen: durch das Kopfende des Hafens. § 78 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 79 Verkehr durch die Klappbrücke (1) Die lichte Durchfahrtshöhe der geschlossenen Brücke bei Mittelwasser beträgt 2,30 m, die lichte Durchfahrtsbreite 8,50 m. (2) Für Fahrzeuge, die eine größere Höhe oder Durchfahrtsbreite benötigen, ist das öffnen der Brücke bei der Hafenbehörde zu beantragen. DREIZEHNTER ABSCHNITT Strande § 80 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Molen und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die südliche Kante der Strandstraße; im Osten: durch die geradlinige Verlängerung der Ostmole bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Hafengrenze; im Süden: durch die Verbindungslinie der beiden Molenköpfe; im Westen: durch die östliche Grenze des Werftgeländes. § 81 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Strande. 464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II VIERZEHNTER ABSCHNITT Kiel § 82 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die innere Kieler Förde und die untere Schwentine mit deren Hafenanlagen, den Nordteil der Südmole des Scheerhafens sowie den Hafen Voßbrook. (2) Die innere Kieler Förde und die untere Schwentine mit den Hafenanlagen werden begrenzt im Norden: durch die Peilungslinie der Leuchtbake auf der Nordmole des Ad-miral-Scheer-Hafens rw. 288° und der Peilungslinie der Stadtgrenze auf dem Ostufer (Kiel-Dietrichs-dorf-Mönkeberg), kenntlich an der Ortstafel rw. 158° (54°2050" N 10°1030" O); im Osten: durch die landseitigen Grenzen des Yachthafengeländes "Schwen-tinemünde" und des Löschplatzes Neumühlen, im übrigen durch die Uferlinie; im Süden: durch den nördlichen Kantstein der Gaardener Straße,- im Westen: durch den östlichen Kantstein der Kaistraße und der Straßen Eisenbahndamm und Wall bis einschließlich Seegartenplatz und weiter durch die Uferlinie. (3) Der Nordteil der Südmole des Scheerhafens wird begrenzt durch den südlichen Kantstein der Ladestraße und die Westgrenze des im Absatz 2 bezeichneten Hafengebiets. (4) Der Hafen Voßbrook wird begrenzt im Norden: durch die Uferlinie; im Osten: durch die westliche Kante der Mole Stickenhörn und anschließend durch eine gerade Linie von dem Kopf der Mole Stickenhörn zur Nordostecke der Flugplatzanlagen Holtenau; im Süden: durch die Uferlinie; im Westen: durch die Uferlinie. (5) Keine öffentlichen Hafenanlagen sind: 1. auf dem Westufer: die Brückenanlagen des Ersten Kieler Ruderclubs, des Parkhotels, des Blücherhafens, die Seebadeanstalt Dü-sternbrook, die etwa 200 m nordwestlich der Seebadeanstalt Düsternbrook gelegene Privatbrücke, die Hafenanlagen des Tirpitz-und des Scheerhafens mit Ausnahme des Nordteils der Südmole (Absatz 3) und die Wiker Brücke; 2. in der Schwentine die Anlegebrücke in Neumühlen; 3. im Hafen Voßbrook die Mole Stickenhörn mit Ausnahme des Fischerlegers und der Segelsportanlagen. § 83 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 84 Ankern Fahrzeuge, die auf Zuweisung eines Liegeplatzes warten, dürfen im Hafen ankern; sie dürfen die Schiffahrt aber nicht behindern. Fahrzeuge, die auf Freiwerden eines Liegeplatzes in der unteren Schwentine warten, dürfen nur außerhalb der Schwentine südwestlich der Leuchttonne "Kiel 11" ankern. § 85 Anlegen und Festmachen (1) Verkehrsboote, Arbeitsboote und andere kleine Fahrzeuge bedürfen keiner besonderen Zuweisung eines Liegeplatzes (§11 Abs. 1), wenn die Liegezeit 24 Stunden nicht übersteigt und kein anderes Fahrzeug beim Laden und Löschen behindert wird. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Brückenköpfe der Bahnhofsbrücke, der Seegartenbrücken mit Ausnahme des Fischerlegers, der Reventlowbrücke, der Bellevuebrücke, der Gaardener Anlegebrücke, der Wellingdorfer Anlegebrücke und der Dietrichsdorfer Anlegebrücke sind für die öffentliche Fahrgastschiffahrt freizumachen. § 86 Lagern Angelandete Güter sind innerhalb 24 Stunden von den Kaiflächen zu entfernen. Die Hafenbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 87 Lösch-, Liege- und Ausrüstungsplätze für Fischereifahrzeuge (1) Fischereifahrzeuge dürfen als Lösch-, Liege-und Ausrüstungsplatz nur die Kaianlagen des Kieler Seefischmarktes, als Liegeplatz auch den Hafen Voßbrook benutzen. (2) Die Fahrzeuge der Küstenfischerei dürfen als Liege- und Ausrüstungsplatz auch die Querarme und Podeste der Seegartenbrücke I benutzen. § 88 Fahrregeln und Einschränkungen (1) In einem Abstand von weniger als 200 m von Brücken, Bollwerken, Bootshäfen und Liegeplätzen von Fahrzeugen darf die Geschwindigkeit höchstens 5 Seemeilen (9,3 km) in der Stunde betragen. (2) Sofern die Breite des Fahrwassers es erlaubt, darf an Brücken nur in einem Abstand von mindestens 30 m vorbeigefahren werden. (3) Die Fährlinie Kiel–Gaarden ist unter Berücksichtigung des Fährverkehrs vorsichtig zu passieren. (4) Die Brücke des Seegrenzschlachthofes darf nur zum Anlanden von Vieh benutzt werden. Nr. 11 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 465 § 89 Schutz der Wadenfischerei (1) Die westliche Uferstrecke zwischen den Seegartenbrücken und 350 m südlich der Südmole des Tirpitzhafens (Wadenzüge 5 bis 30) und die östliche Uferstrecke von der Nordgrenze der Howaldts-werke bis zur Hafengrenze (Wadenzüge 18 bis 29) sind für die Wadenfischerei geschützt. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf diese Uferstrecken nur mit einem Abstand von mehr als 300 m passieren; die in diesem Gebiet liegenden Brücken sind möglichst rechtwinklig zum Ufer anzusteuern. (2) In den in Absatz 1 genannten Gebieten sind die Netze der Wadenfischerei bei Tage mit einer roten Flagge in der Größe von mindestens 0,40 m im Quadrat und 1 m über Wasser, nachts mit einem weißen Licht zu bezeichnen; diese Zeichen dürfen von sämtlichen Fahrzeugen nur in einem Abstand von mindestens 50 m nach der Fahrwassermitte hin passiert werden. FÜNFZEHNTER ABSCHNITT Möltenort § 90 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das nördliche (kommunale) und das südliche (bundeseigene) Hafenbek-ken mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Nordkante der nördlichen Anlegebrücke und deren geradlinige Verlängerung bis zur Strandstraße; im Osten: von der nördlichen Hafengrenze bis zur Bergstraße durch den westlichen Kantstein des Strandweges, ausgenommen das eingezäunte Gartengelände westlich des Strandweges und anschließend durch die Uferlinie; im Süden: durch die Südkante der Südmole; im Westen: durch die Westkante der Westmole und die Verbindungslinie des Molenkopfes der Westmole mit dem Kopf der Nordbrücke sowie anschließend die Westkante der Nordbrücke. Die Grenze zwischen den Hafenbecken verläuft von dem südlichen Kopf der Nordbrücke in einem Abstand von 10 m parallel zur Südkante der Südbrücke geradlinig bis zur östlichen Hafengrenze. § 91 Hafenbehörde (1) Hafenbehörde für den kommunalen Hafen Möltenort ist die örtliche Ordnungsbehörde. (2) Hafenbehörde für den bundeseigenen Hafen Möltenort ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Kiel mit Außenstelle in Heikendorf, Ortsteil Möltenort. SECHZEHNTER ABSCHNITT Laboe § 92 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken innerhalb der Molen, die Molen und die Hafenanlagen mit den Lösch- und Ladeplätzen. (2) Es wird begrenzt im Norden: von der Wurzel der Nordmole bis zur Strandpromenade durch die Südkante des Rosengartens, anschließend bis zur östlichen Hafengrenze durch eine Linie, die in einer Entfernung von 20 m parallel zur nördlichen Kaikante auf dem Lande verläuft; im Osten: von der nördlichen Hafengrenze bis zum Bootsbaubetrieb durch eine 20 m von der östlichen Kaikante verlaufende gerade Linie, anschließend bis zum Wasser durch die Nordgrenze des Bootsbaubetriebes und von hier bis zur Wurzel der südlichen Steinmole durch die Uferlinie; im Süden: durch die Südkante der südlichen Steinmole; im Westen: durch die Verbindungslinie vom Kopf der südlichen Steinmole bis zum Kopf der Nordmole und die Westkante der Nordmole bis zur Nordgrenze des Hafengebietes. § 93 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 94 Einschränkungen (1) Die Liegeplätze an der Innenseite der Nordmole dürfen nur von den Fahrzeugen des Lotsendienstes und der Zollverwaltung sowie den in Bereitschaft liegenden Bergungsfahrzeugen und Eisbrechern benutzt werden. (2) Der Drehkreis um den Drehdalben ist freizuhalten. SIEBZEHNTER ABSCHNITT Heiligenhafen § 95 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die bezeichnete Fahrrinne zum Hafen sowie die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die vom nördlichen Ende der Warderbrücke bis 466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II zur Südspitze des östlichen Hafens des Graswarders verläuft, anschließend durch die Uferlinie bis zur nordöstlichen Spitze des Gras-warders; im Osten: durch eine Linie, die die nordöstliche Spitze des Graswarders mit der nordöstlichen Grenze der städtischen Feldmark verbindet; im Süden: von der östlichen Hafengrenze bis zur städtischen Werft durch die Uferlinie des Festlandes, anschließend durch die nördliche Grenze des Bahngebietes und der nördlichen Grenze der Privatgrundstücke am Hafenplatz bis zum westlichen Fußpunkt des Hafen-damms; im Westen: durch die westliche und nördliche Kante des Hafendamms und die westliche Kante der Warderbrücke bis zum Graswarder. § 96 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 97 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren. § 98 Einschränkungen Die Anlegebrücke vor der Strommeisterei darf nur von den Fahrzeugen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, die Liegeplätze im Nordostteil des inneren Hafenbeckens dürfen nur von den Fahrzeugen der Wasserschutzpolizei und des Fischmeisters benutzt werden. ACHTZEHNTER ABSCHNITT Orth auf Fehmarn § 99 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Hafenanlagen sowie die bezeichnete Fahrrinne zum Hafen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch das Kopfende des Hafens und die geradlinige Verlängerung des Kopfendes bis zur westlichen Begrenzung; im Osten: durch eine Linie, die vom Kopfende des Hafens bis zur südwestlichen Ecke des nördlichen Speichers entlang der Uferböschung und von dort in östlicher Richtung bis zur Grenze der Privatgrundstücke am Hafenplatz verläuft, weiter durch die westliche Grenze der anliegenden Privatgrundstücke bis zur südöstlichen Ecke des Getreidespeichers und anschließend durch die Ostkante der Ostmole und deren geradlinige Verlängerung bis zur Tonne A; im Süden: durch die Verbindungslinie der äußeren Seezeichen der Fahrrinne; im Westen: durch eine Linie von der Tonne 1 bis zum Kopf der Westmole, anschließend durch die Westkante der Westmole und des westlichen Fußes des Hafendammes bis zur nördlichen Hafengrenze. § 100 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit Außenstelle in Orth auf Fehmarn. § 101 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren. § 102 * Einschränkungen Das Wendebecken im Hafen ist zum Drehen größerer Fahrzeuge freizuhalten. NEUNZEHNTER ABSCHNITT Burgstaaken § 103 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Hafenanlagen sowie die bezeichnete Fahrrinne zum Hafen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die von der Nordostecke des Zollgrundstückes entlang der Nordwestkante der nördlichen Hafenstraße bis zur südwestlichen Ecke der Privatgrundstücke an dieser Straße verläuft und anschließend durch die Südwestgrenze des südlich dieser Straße gelegenen Privatgrundstückes bis zur Nordwestecke des nördlichen Silos; im Osten: durch eine Linie, die von der Nordwestecke des nördlichen Silos bis zur Nordostecke des Bootshafens entlang der westlichen Grenze der dortigen Privatgrundstücke verläuft, durch das Kopfende des Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 467 Bootshafens mit der Steinmole und vom westlichen Kopf der Steinmole durch die bezeichnete östliche Seite der Zufahrtrinne bis zur Tonne A; im Süden: durch die Verbindungslinie der Tonnen A und 1 der Fahrrinne; im Westen: durch eine Linie entlang der westlichen Seite der Zufahrtrinne bis zum Kopf der Westmole und anschließend durch die Westkante dieser Mole, von der Molenwurzel ab durch die südwestliche Grenze der städtischen Bootswerft und die geradlinige Verlängerung der Westgrenze der Bootswerft bis zur Südostecke des Deiches am Hafen, anschließend durch den östlichen Deichfuß bis zu dem Privatgrundstück vor dem Zollamt, an der Süd- und Ostgrenze dieses Privat- und Zollgrundstückes entlang bis zur Nordgrenze. § 104 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit Außenstelle in Burgstaaken. § 105 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren. ZWANZIGSTER ABSCHNITT Neustadt (Holstein) § 106 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Südkante der Straßenbrücke der Brückstraße; im Osten: durch eine Linie, die von der Brückstraße bis zum südlichen Ende des Kais und entlang der Schiffbrücke in einer Entfernung von 5 m parallel zur Kaikante verläuft, anschließend durch die Uferlinie bis zum Lotsenhaus auf der Jonathanwiese; im Süden: durch eine Linie von dem Lotsenhaus auf der Jonathanwiese bis zur äußeren Grenze der städtischen Feldmark; im Westen: von der Gemeindegrenze auf dem Westufer bis zum südlichen Ende des Hafenkais vor der Fabrik "Glücksklee" durch die Uferlinie, anschließend durch die östliche Gebäudegrenze bis zur Nordostecke des nördlichen Getreidespeichers und von dieser Ecke durch eine Linie, die in gleichbleibender Entfernung zur Kaikante bis zur Straße "Vor dem Brücktor" verläuft. § 107 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 108 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 500 cbm Bruttoraumgehalt fahren. EINUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Niendorf (Ostsee) § 109 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Schutzmole, die Hafeneinfahrt, das Hafenbecken, die Hafenanlagen sowie die drei Ausfahrtscharten zur Bäderstraße. (2) Die Hafeneinfahrt wird gegen See durch die Verbindungslinie der Endpunkte der Ufereinfassungen begrenzt. Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet § HO Hafenbehörde Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Niendorf (Ostsee). § 111 Einschränkungen (1) Schiffsschrauben dürfen nur bei einem Abstand von mindestens 4 m von der Ufereinfassung gebraucht werden. (2) Segelfahrzeuge haben in der Hafeneinfahrt die Segel soweit zu kürzen, daß sie mit ganz langsamer Fahrt, aber noch steuerfähig, einlaufen. (3) Fahrzeuge dürfen an der Schutzmole in der Hafeneinfahrt nicht anlegen. (4) Größere Ausbesserungen an einem Fahrzeug dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an der von ihr bezeichneten Stelle ausgeführt werden. ZWEIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Lübeck § 112 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt Teile der Trave und die mit ihr in Verbindung stehenden Hafenbecken mit den Hafenanlagen. 468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II (2) Es wird begrenzt inj Norden: durch eine Linie, die das Fahrwasser an der Südspitze der Teerhofinsel rechtwinklig schneidet; im Osten: durch die landseitigen Grenzen der Lösch- und Ladeplätze an der Untertrave und Stadttrave sowie durch die landseitigen Grenzen der Lösch- und Ladeplätze an der Ka-naltrave,- im Süden: durch die Hüxter Torbrücke über die Kanaltrave, durch die Holsten-brücke über die Stadttrave und durch die Eisenbahnbrücke über den Stadtgraben; im Westen: durch die landseitigen Grenzen der Lösch- und Ladeplätze am Petroleum-, Industrie-, Umschlag-, Burgtor-, Wall-, Klug- und Holstenhafen. (3) Soweit keine Lösch- und Ladeplätze an die nachfolgenden Hafenteile grenzen, wird das Hafengebiet durch die Uferlinie begrenzt. Die landseitigen Grenzen der Lösch- und Ladeplätze werden – soweit nicht besonders beschrieben – durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. (4) Die einzelnen Hafenteile sind 1. der Petroleumhafen westlich der Durchdämmung nach der Teerhofinsel; 2. der Industriehafen, der südlich der Teerhofinsel abzweigt, mit den öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen; 3. der Umschlaghafen von der Abzweigung des Industriehafens bis zur Einsiedelfähre mit den öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen; 4. der Burgtorhafen, der sich von der Einsiedelfähre bis zur Linie Hubbrücke – Spitze der Wallhalbinsel – Schwergutkran der Lübecker Maschinenbau A.G. erstreckt, mit den öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen, deren landseitige Begrenzung die Südrampe der Schuppen bildet; 5. der Wallhafen einschließlich der Wallhalbinsel bis zur Eisenbahnbrücke über den Stadtgraben; 6. der Hansahafen von der Linie Hubbrücke – Spitze der Wallhalbinsel bis zur Hafendrehbrücke, dessen an der Ostseite gelegene Lösch- und Ladeplätze landseitig durch die Gleisanlagen begrenzt werden; 7. der Holstenhafen von der Hafendrehbrücke bis zur Holstenbrücke; 8. die Obertrave von der Holstenbrücke aufwärts bis zur Wipperbrücke einschließlich; 9. der Stadtgraben von der Eisenbahnbrücke am Ende des Wallhafens bis zur Mündung der Alten Trave am Lachswehr; 10. der Klughafen von der Hubbrücke bis zur Hüxter Torbrücke; 11. der St. Jürgenhafen voif der Abzweigung der Stadttrave bis zur Geniner Eisenbahnbrücke. (5) Zum Lübecker Hafengebiet gehören ferner 1. die öffentliche Umschlagstelle bei dem Kraftwerk Schlutup am südlichen Ufer des Breitlings mit der davor liegenden Wasserfläche in 20 m Breite, der alte Fischereihafen Schlutup mit der davor liegenden Wasserflasche in 50 m Breite und der neue Fischereihafen in der Schlutuper Wik. Die landseitigen Grenzen sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet; 2. das Hafengebiet Travemünde. Es umfaßt den Fischereihafen mit seinen Anlagen in der Siechenbucht, den Ostpreußenkai sowie die Brücken und Dalben an der Trave. Die landseitige Grenze des Ostpreußenkais ist der südliche Kantstein der Straße "Vorderreihe". § 113 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 114 Einteilung der Hafengewässer gemäß § 2 (1) Der Petroleumhafen, der Industriehafen, der Umschlaghafen, der Burgtorhafen, der Wallhafen, der Hansahafen, der Holstenhafen, das Hafengebiet Schlutup und das Hafengebiet Travemünde sind Hafengewässer an einer Seeschiffahrtstraße (§ 2 Nr. 1). (2) Die Obertrave, der Stadtgraben, der Klughafen und der St. Jürgenhafen sind Hafengewässer an einer Binnenschiffahrtstraße (§ 2 Nr. 2). § 115 Beschränkungen für den Bereich der Gleisanlagen (1) Güter und andere Gegenstände dürfen auf den Hafengleisen und innerhalb eines Abstandes von 1,5 m von ihnen nicht abgestellt werden; vom östlichen Schienenstrang der Wallhalbinsel beträgt der zu haltende Abstand 2 m. Auf der Wallhalbinsel gilt Satz 1 nicht für entladene schwere Güter, die anderweitig nicht abgestellt werden können. (2) Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke dürfen im Bereich der Gleisanlagen nur für die Dauer des Be-und Entladens aufgestellt werden. § 116 Schlepperhilfe und Schleppzüge (1) Fahrzeuge mit 2000 bis 2500 Bruttoregistertonnen müssen sich mindestens eines genügend starken Schleppers, Fahrzeuge von mehr als 2500 Bruttoregistertonnen oder mehr als 6 m Tiefgang zweier genügend starker Schlepper bedienen. (2) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb von mehr als 50 m Länge, ferner Kräne, Flöße und ähnliche schwer zu manövrierende Schwimmkörper müssen sich mindestens eines Schleppers bedienen. (3) Schlepper dürfen mit nicht mehr als zwei Anhängen bis zu je 1000 cbm Bruttoraumgehalt fahren. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 469 (4) Die Verwendung von Stoßbooten als Antrieb für Binnenschiffe ist nur im Klughafen gestattet. § 117 Bedienung durch Festmacher Fahrzeuge mit mehr als 600 Bruttoregistertonnen müssen sich zum Festmachen und Loswerfen eines von der Hafenbehörde zugelassenen Festmachers bedienen. § 118 Verkehr durch die Hafendrehbrücke (1) Die geöffnete Brücke darf bei Mittelwasser nur von einem Fahrzeug mit einem Tiefgang bis zu 5,5 m und einer Breite bis zu 11 m durchfahren werden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (2) Die lichte Durchfahrthöhe der geschlossenen Brücke beträgt bei Mittelwasser 2,5 m. Tiefliegende Fahrzeuge und Flöße dürfen auch die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Durchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt. Für Fahrzeuge, deren Höhe über dem Wasserspiegel nicht mehr als 1,5 m beträgt, kann bei Mittelwasser oder darunter das öffnen der Brücke nicht verlangt werden. (3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die an Werktagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr das öffnen der Brücke wünschen, müssen das Signal "zwei lange Töne" geben. Außerhalb dieser Zeit ist das öffnen der Brücke beim Brückenmeister bis spätestens 18 Uhr für die folgende Nacht oder den folgenden Sonn- oder Feiertag zu beantragen. (4) Schiffsführer, die ihre Fahrzeuge ohne Maschinenkraft durch die geöffnete Brücke verholen wollen, dürfen das Signal nach Absatz 3 nicht geben. Sie müssen den Brückenmeister vorher benachrichtigen. (5) Die Brücke darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die an der Giebelwand des Maschinenhauses neben der Brücke gezeigt werden. Es bedeuten Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1. Signalarm 45° nach oben 2 grüne Lichter nebeneinander; angeleuchteter Signalarm 45° nach oben Durchfahrt flußaufwärts frei (Brücke geöffnet) 2. Signalarm 45° nach unten 2 grüne Lichter nebeneinander; angeleuchteter Signalarm 45° nach unten Durchfahrt flußabwärts frei (Brücke geöffnet) 3. Signalarm waagerecht 2 rote Lichter nebeneinander Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen) 4. 2 schwarze 3 rote Lichter neben- Keine Durch- Signalbälle einander fahrt (Brücke übereinander geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden) (6) Fahrzeuge von mehr als 8 m Breite müssen sich zum Durchfahren der Brücke eines Schleppers und, wenn sie breiter als 9,3 m sind, zweier Schlepper bedienen. (7) Binnenschiffe über 50 m Länge müssen sich zum Durchfahren der Brücke eines Schleppers bedienen. Sie dürfen nur einzeln geschleppt werden. Zwei Binnenschiffe bis zu 50 m Länge dürfen hintereinander geschleppt werden. § 119 Sonstige Verkehrsbeschränkungen (1) Die Benutzung der Brücke des Lotsendienstes, der Wasserschutzpolizei sowie der Zollverwaltung ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet. (2) Fahrzeuge unter Segel, ausgenommen Sportfahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt, dürfen nicht kreuzen. DREIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Mölln § 120 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Kai bis zur südlichen Grenze der Hafenstraße und die davor-liegende Wasserfläche in einer Breite von 60 m. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 121 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. VIERUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Lauenburg § 122 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die landseitigen Grenzen der öffentlichen Hafenanlagen; im Osten: durch eine Linie, die von dem Dritten Dalben auf der Südseite des Innenhafens rechtwinklig zur Nordseite des Innenhafens verläuft; im Süden: durch die Oberkante der Uferböschung ausschließlich des Werftgeländes ; im Westen: durch die Verbindungslinie zwischen dem Nordende des Uferdeckwerks und der Hafenseite der Fährrampe. 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 123 Hafenbehörde Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg. § 124 Einschränkungen (1) Die Geschwindigkeit darf 4 km in der Stunde nicht überschreiten. (2) Im Hafen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits gekoppelt fahren; ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht auf andere Weise fortbewegt werden können. FÜNFUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Geesthacht § 125 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen und die Hafenanlagen. Die flußseitige Grenze wird durch eine über die Hafeneinfahrt verlaufende Linie in Verlängerung der Deckwerksoberkante des rechten Eibufers gebildet. Der am Nordufer des Hafens abzweigende Altarm gehört nicht zum Hafengebiet. Die Grenze verläuft hier geradlinig im Verlauf der Grundstückgrenze von der Spitze der elbseitigen Landzunge bis zum Endpunkt des Hafenausziehgleises. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 126 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg mit seiner Außenstelle in Geesthacht. § 127 Einschränkungen (1) Fahrgastschiffe bedürfen zur Übernahme und zum Landen von Fahrgästen einer ausdrücklichen Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis ist mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen nachzusuchen. (2) Die Fahrgeschwindigkeit im Hafen darf 4 km in der Stunde nicht überschreiten. SECHSUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Schulau § 128 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Molen und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß; im Osten: durch die Ostmole und die westliche Kante der Schulauer Straße; im Süden: durch die Verbindungslinie der beiden Molenköpfe; im Westen: durch die Westmole und den östlichen Fuß des Schirmdeiches. § 129 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt mit seiner Außenstelle in Schulau. § 130 Liegeplätze (1) Am Bollwerk und an den Ladebrücken dürfen Fahrzeuge nur zum Löschen, Laden oder Bunkern festmachen. Sie haben das Bollwerk oder die Ladebrücke sofort nach Beendigung der Arbeiten zu verlassen. Fahrzeuge, die den Hafen zu Ausbesserungsarbeiten oder als Liegeplatz benutzen wollen, müssen an den Dalben festmachen. (2) Sportfahrzeuge haben ihre Liegeplätze an der Westseite des Hafens einzunehmen, und zwar möglichst an den Schlengeln im hinteren Teil des Hafens. § 131 Gebrauch der Schiffsschrauben An den Strecken zwischen den roten Pfählen und in einer Entfernung bis zu 20 m südlich von dem roten Pfahl, der am weitesten südlich steht, dürfen Fahrzeuge ihre Schrauben weder beim An- und Ablegen noch während des Stilliegens gebrauchen. Vor dem äußeren Bollwerk liegende Fahrzeuge dürfen ihre Schrauben nur eine Stunde vor bis eine Stunde nach Tidehochwasser gebrauchen. § 132 Einschränkungen (1) Zwischen den roten Pfählen dürfen Fahrzeuge nicht nebeneinander liegen. Die dort liegenden Fahrzeuge dürfen über die Verbindungslinie zwischen den roten Pfählen nicht hinausragen. (2) Das Befahren der Molen mit Fahrrädern, Handwagen, Karren und anderen Landfahrzeugen ist verboten. SIEBENUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Haseldorf § 133 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen mit den Hafenanlagen. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 471 (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß; im Osten: durch eine Linie, die in einem Abstand von 20 m östlich des Schleusenauslaufes verläuft; im Süden: durch das nördliche Ufer des Stichhafens; im Westen: durch das Kopfende des Hafens § 134 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. ACHTUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Pinneberg §135 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Bollwerk an der Pinnau mit den Hafenanlagen und die davor liegende Wasserfläche in einer Breite von 20 m. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die in 6 m Abstand parallel zum Bollwerk verläuft; im Osten: durch den Abschluß des Bollwerks; im Süden: durch eine Linie, die in einem Abstand von 20 m parallel zum Bollwerk verläuft; im Westen: durch den Abschluß des Bollwerks. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. §136 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde §137 Einschränkungen Fahrzeuge dürfen am Bollwerk nicht nebeneinander liegen. NEUNUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT Uetersen § 138 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen und die Hafenanlagen sowie die Lösch- und Ladeplätze westlich der Klappbrücke. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. §139 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 140 Einschränkungen Fahrzeuge dürfen am Bollwerk an der Pinnau nicht nebeneinander liegen. DREISSIGSTER ABSCHNITT Elmshorn §141 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenanlagen und die Wasserfläche der Krückau von der Wassermühle bis 650 m unterhalb der Brücke Damm– Vormstegen sowie die unterhalb der Brücke beiderseits der Krückau verlaufende Uferstraße, die begrenzt wird durch die Gebäude und Lagerplätze der Anlieger. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. §142 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. EINUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Kollmar §143 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß; im Osten: durch den Schleusenauslauf; im Süden: durch das Nordufer der Pagensander Nebenelbe; im Westen: durch den in 10 m Abstand vor dem Kopfende des Hafens liegenden Grenzgraben. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 144 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II ZWEIUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Glückstadt §145 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Binnen- und den Außenhafen mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt am Binnenhafen: durch den östlichen Fuß des Hafendeiches und der Hafenmauer, wobei die Grenze an der Nordwestecke des Binnenhafens vom Ende der Hafenmauer quer über die Hafenstraße zum Umformerhaus und von hier aus an der Oberkante der Straßenböschung entlang zum Hauptdeich verläuft; am Außenhafen: durch Norder- und Süder-mole, Hafendämme und Schirmdeiche, durch das die beiden Schirmdeiche verbindende Stück des Hauptdeiches und gegen die Elbe hin durch eine Linie, welche die Molenköpfe verbindet. Die genannten Molen, Dämme und Deiche gehören zum Hafengebiet. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. §146 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt. §147 Verkehr durch die Schleusen (1) Fahrzeuge, die durch die Dockschleuse oder die Rhinschleuse fahren wollen, müssen mindestens 25 m vor den Schleusen solange warten, bis der Schleusenwärter das Zeichen zum Durchfahren gegeben hat. (2) Für Fahrzeuge, die nachts durch die Dockschleuse fahren wollen, ist die Erlaubnis zur Durchfahrt mindestens 2V2 Stunden vor dem Mitteltide-hochwasser (MThw), und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 20 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 19 Uhr bei der Hafenbehörde zu beantragen. (3) Die Dockschleuse darf nur von Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 12,75 m durchfahren werden. Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserständen gleich MThw und darüber 4,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (4) Die Dockschleuse darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die an einer Signaltafel auf der nördlichen oberen Plattform der Schleuse gezeigt werden. Es bedeuten 1. zwei rote Lichter nebeneinander: Keine Durchfahrt 2. zwei grüne Lichter nebeneinander: Durchfahrt frei. DREIUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Kellinghusen § 148 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche der Stör vor der Kaimauer und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den nördlichen Kantstein der Hafenstraße; im Osten: durch das östliche Ende der Kaimauer; im Süden: durch eine Linie, die in 6 m Abstand parallel zur Kaimauer verläuft; im Westen: durch das westliche Ende der Kaimauer. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 149 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 150 Einschränkungen Fahrzeuge dürfen an der Kaimauer des Lösch-und Ladeplatzes nicht nebeneinander liegen. VIERUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Itzehoe §151 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stadtarm der Stör bis zum Delftordurchstich und den Industriehafen im Stadtteil Sude mit der vor der Kaimauer liegenden Wasserfläche in einer Breite von 20 m jeweils mit ihren Hafenanlagen. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. §152 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 473 §153 Ankern Fahrzeuge dürfen innerhalb des Stadtarms der Stör nur ankern, wenn ihnen ein Platz an einer der Anlegestellen nicht zur Verfügung steht. Sie dürfen vor Anker die Schiffahrt nicht behindern. §154 Einschränkungen (1) In den Hafengewässern darf nicht gesegelt werden. (2) Die Geschwindigkeit darf vier Seemeilen (7,4 km) in der Stunde nicht überschreiten. (3) Fahrzeuge dürfen nicht längsseits geschleppt werden. §155 Straßendrehbrücke Das öffnen der Straßendrehbrücke ist bei der Hafenbehörde zu beantragen. FÜNFUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Wüster §156 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Lösch- und Ladeplätze am Rosengarten zwischen Schweins- und Mühlenbrücke und den davor liegenden Teil der Wasserfläche der Wilsterau und die Hafenanlagen. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 157 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 158 Einschränkungen Fahrzeuge dürfen nicht nebeneinander liegen. SECHSUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Neufeld (Süderdithmarschen) § 159 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken von der Neufelder Entwässerungsschleuse bis zum Hafenschirmdeich und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß des Landesschirmdeiches; im Osten: durch die westliche Einfassung des Auslaufes vom neuen Siel; im Süden: durch die Uferlinie; im Westen: durch eine Linie, die in rw. 180° vom Endpunkt der Ladestraße bis zum gegenüberliegenden Ufer verläuft. § 160 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Neufeld (Süderdithmarschen). § 161 Einschränkungen (1) Schwere Gegenstände und Massengüter dürfen nur in einem Abstand von mindestens 6 m von der Kaikante gelagert werden. (2) Vor der Entwässerungsschleuse dürfen Fahrzeuge nicht festmachen. SIEBENUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Friedrichskoog § 162 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, den Schleusenhafen und die Hafenanlagen zwischen der Durchgangsstraße vom Nord- zum Südteil des Diek-sanderkooges. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 163 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit seiner Außenstelle in Friedrichskoog. § 164 Verkehr durch den Hafenpriel Die Hafenbehörde kann anordnen, daß in den Hafen erst bei Überschreitung eines von ihr festgesetzten Wasserstandes eingelaufen werden darf. § 165 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren. § 166 Einschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen (1) An dem Bollwerk vor dem Lagerplatz der Domänenverwaltung darf nicht angelegt und nur mit langsamer Fahrt vorbeigefahren werden. (2) Schwere Gegenstände und Massengüter dür-f#i nur in einem Abstand von mindestens 5 m von der Kaikante gelagert werden. 474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II (3) Schiffsführer, die zum Lotrechthalten ihrer Fahrzeuge Taljen von den Masten über die Lösch-und Ladestraße zu den an Land befindlichen Haltevorrichtungen ausbringen, müssen diese in Höhe der Straßenmitte am Tage mit einer roten Flagge versehen und nachts beleuchten. § 167 Verkehr durch die Schleuse (1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 7 m durchfahren werden. Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserständen gleich Mitteltidehochwasser (MThw) und darüber 2,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (2) Die Schleuse wird solange offengehalten, wie der Wasserstand es erlaubt. Bei einem Wasserstand von mehr als 0,5 m über MThw wird sie geschlossen gehalten. (3) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem auf der nordwestlichen Schleusenmauer stehenden Signalmast gezeigt werden. Es bedeuten Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1. Signalarm je ein festes grünes Durchfahrt frei . 45° nach oben Licht in Richtung zur See und zum Hafen 2. Signalarm je ein festes rotes Keine waagerecht Licht in Richtung zur Durchfahrt See und zum Hafen ACHTUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Meldorf § 168 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Vorhafen, die Binnenmiele zwischen der See- und Stauschleuse, den Binnenhafen und die Hafenanlagen. (2) Die Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 169 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 170 Einschränkungen An der durch eine Spundwand eingefaßten Landzunge südwestlich der Seeschleuse darf weder geankert noch angelegt werden. § 171 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren. § 172 Verkehr durch die Schleuse (1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 7,5 m durchfahren werden. Bei Wasserständen von 0,6 m unter MThw und darüber bleibt die Schleuse geschlossen. Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserständen gleich MThw 3 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (2) Fahrzeuge, welche die Schleuse durchfahren wollen, müssen mindestens 25 m vor der Schleuse stoppen, und zwar so, daß sie den Verkehr nicht behindern. Die Schleuse darf erst durchfahren werden, wenn der Hafenmeister das Zeichen dazu gibt. NEUNUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT Büsum § 173 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Fuß des Lan-desschutzdeiches bis zur Gleis-stöppe; im Osten: durch die Verbindungslinie von der Gleisstöppe zum vor dem Seemannsheim gelegenen Schnittpunkt der Haupthafenstraße mit dem Ostdeich; im Süden: durch den nördlichen Deichfuß vom Schnittpunkt der Haupthafenstraße mit dem Ostdeich bis zur Schleuse; im Westen: durch die Verbindungslinie der beiden Molenköpfe. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 174 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit seiner Außenstelle in Büsum. § 175 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 500 cbm Bruttoraumgehalt fahren. § 176 Verkehr durch die Schleuse (1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 12,5 m durchfahren werden. Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän- Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 475 den gleich Mitteltideniedrigwasser (MTnw) 3 m; bei Wasserständen unter MTnw ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (2) Die Schleuse wird bei einem Wasserstand von mehr als 0,5 m über Mitteltidehochwasser geschlossen gehalten. (3) Wenn die Schleuse wegen hohen Wasserstandes geschlossen ist, können Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 24 m zum Durchschleusen zugelassen werden. (4) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem auf der östlichen Schleusenmauer stehenden Signalmast gezeigt werden. Es bedeuten Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 1. östlicher Signal- Ein festes grünes Einfahrt in den arm 45° nach Licht in Richtung Hafen frei, Aus- üben, westlicher zur Norderpiep, fahrt gesperrt Signalarm ein festes rotes waagerecht Licht in Richtung zum Hafen 2. östlicher Signal- Ein festes rotes Keine Einfahrt arm waagerecht, Licht in Richtung in den Hafen, westlicherSignal- zur Norderpiep, Ausfahrt frei arm 45° nach ein festes grünes oben Licht in Richtung zum Hafen 3. Beide Signalarme Je zwei feste rote Keine Durchwaagerecht Lichter nebenein- fahrt (Schleuse ander in Richtung geschlossen) zur Norderpiep und zum Hafen 4. Zusätzlich zu den Zusätzlich zu den Schleuse wird Tagsignalen 1 Nachtsignalen 1 innerhalb der oder 2 ein oder 2 je ein rotes nächsten schwarzer Ball Blinklicht in 15 Minuten am Signalmast Richtung zur geschlossen Norderpiep und zum Hafen (5) Fahrzeuge, welche die wegen Hochwassers geschlossene Schleuse (Absatz 3) benutzen oder die Schleuse in anderer als durch das Signal nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2 freigegebenen Richtung durchfahren wollen, müssen das Signal "zwei lange Töne" geben. (6) Bei gesperrter Durchfahrt dürfen sich Fahrzeuge der Schleuse nur bis zu dem der Schleuse am nächsten stehenden Dalben nähern. Bei längerer Sperrung der Schleuse müssen sie festgemacht werden. An dem der Schleuse zunächst stehenden Dalben darf nur ein einzelnes Fahrzeug festmachen, an den übrigen Dalben dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. (7) An den Molen beiderseits der Schleuse dürfen Fahrzeuge nicht festmachen. Die Hafenbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 177 Sicherheitsvorkehrungen Schiffsführer, die zum Lotrechthalten ihrer Fahrzeuge Taljen von den Masten über die Lösch- und Ladeplätze zu den an Land befindlichen Haltevor- richtungen ausbringen, müssen diese in Höhe der Straßenmitte am Tage mit einer roten Flagge versehen und nachts beleuchten. VIERZIGSTER ABSCHNITT Pahlhude § 178 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Lösch- und Ladeplätze an der Eider mit der davorliegenden Wasserfläche in einer Breite von 10 m und die Hafenanlagen. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 179 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Pahlhude. EINUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Friedrichstadt § 180 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Vorhafen von der Mündung der Treene in die Eider bis zur Schifffahrtschleuse, die als Hafenbecken ausgebaute Treene von der Schiffahrtschleuse bis zur Straßenbrücke über den Westersielzug und das alte Hafenbecken zwischen der ehemaligen Steinschleuse und der Hafenabdämmung sowie die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Uferlinie vor der Eider-mühle sowie die Südkante der Straßenbrücke über den Westersielzug und der anschließenden Bundesstraße 5; im Osten: durch die alte Schiffahrtschleuse, die Uferlinie und den westlichen Fuß der Ostmole; im Süden: durch die Eider; im Westen: durch den östlichen Fuß der Westmole und die Westkante der Hafenzufahrtstraße. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet, § 181 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Marschenbauamt Heide mit seiner Außenstelle in Friedrichstadt. 476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II § 182 Schleppzüge (1) Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren. (2) Schlepper dürfen durch die Schleuse und die Brückenöffnung jeweils nur ein Fahrzeug schleppen. § 183 Verkehr durch die Schleuse (1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 40 m und einer Breite bis zu 9 m benutzt werden. Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserständen gleich Mitteltidehochwasser (MThw) 2,7 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (2) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Lichttagessignale benutzt werden, die auf dem Außen- oder dem Binnenhaupt der Schleuse gezeigt werden. Es bedeuten 1. zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt frei; 2. zwei rote Lichter nebeneinander: Keine Einfahrt; 3. ein rotes Licht: Keine Einfahrt (Schleuse wird geöffnet). ZWEIUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Tönning § 184 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken mit den Hafenanlagen von der Entwässerungsschleuse bis zur Hafeneinfahrt und die im Bereiche des Stadtgebietes an der Eider gelegenen Anlegestellen (Fliegerhorstbrücke und Fähranlagestellen) mit einer Wasserfläche bis 20 m vor und beiderseits der Anlegestellen. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 185 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning. DREIUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Schülpersiel § 186 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit den Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die rw. 270° vom nördlichen Ende des Bollwerks zum gegenüberliegenden Ufer verläuft; im Osten: durch die Südkante der Ladestraße; im Süden: durch das Entwässerungssiel; im Westen: durch die Uferlinie. § 187 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Schülpersiel. VIERUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Tetenbüllspieker § 188 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit den Hafenanlagen. {2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Verbindunglinie der Endpunkte der beiderseitigen Steinböschungen; im Osten: durch die Uferlinie; im Süden: durch das Entwässerungssiel; im Westen: durch den östlichen Deichfuß. § 189 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit ihrer Außenstelle in Tetenbüllspieker. FÜNFUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Husum § 190 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt 1. den Binnenhafen, 2. den Außenhafen und 3. die Wasserfläche der Husumer Aue bis 1100 m westlich der Schleuse mit den Hafenanlagen. (2) Der Binnenhafen wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Kantstein des Fußdeiches der Hafenstraße; im Osten: durch die Westseite der Zingel-schleuse; im Süden: durch die Uferlinie; im Westen: durch die Ostseite der Eisenbahnbrücke. (3) Der Außenhafen wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß des Porrenkooges; Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 477 im Osten: durch die Ostseite der Eisenbahnklappbrücke; im Süden: durch den nördlichen Deichfuß des Rödemishalligkooges ausschließlich des Tonnenhofgeländes; im Westen: durch die Ostseite der Schleuse. (4) Die Wasserfläche der Husumer Aue wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß des Dockkooges; im Osten: durch die Westseite der Schleuse; im Süden: durch den nördlichen Deichfuß des Finkhaushalligkooges; im Westen: durch eine Linie, die 1100 m westlich der Schleuse die Husumer Aue rw. 180° schneidet. (5) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 191 Hafenbehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit seiner Außenstelle in Husum. § 192 Schleppzüge Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhängen bis zu je 1500 cbm Bruttoraumgehalt fahren. § 193 Verkehr durch die Schleuse (1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 10,5 m durchfahren werden. Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserständen gleich Mitteltidehochwasser (MThw) und darüber 4,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. (2) Bei einem Wasserstand von mehr als 0,5 m über MThw wird die Schleuse geschlossen gehalten. (3) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem auf der nördlichen Schleusenmauer stehenden Signalmast gezeigt werden. Es bedeuten Tagsignal Nachtsignal Bedeutung Südlicher Signalarm 45° nach oben, nördlicher Signalarm zeigt waagerecht Ein festes grünes Licht in Richtung zur Husumer Aue, ein festes rotes Licht in Richtung zum Hafen Einfahrt in den Hafen frei, Ausfahrt gesperrt 2. Südlicher Signalarm waagerecht, nördlicher Signalarm zeigt 45° nach oben Ein festes rotes Licht in Richtung zur Husumer Aue, ein festes grünes Licht in Richtung zum Hafen Keine Einfahrt in den Hafen, Ausfahrt frei Tagsignal Nachtsignal Bedeutung 3. Beide Signalarme waagerecht Je zwei feste rote Lichter nebeneinander in Richtung zur Husumer Aue und zum Hafen Keine Durchfahrt (Schleuse geschlossen) 4. Zusätzlich zu den Zusätzlich zu den Tagsignalen 1 oder 2 ein schwarzer Ball Nachtsignalen 1 oder 2 je ein rotes Blinklicht zur Husumer Aue und zum Hafen Schleuse wird innerhalb der nächsten 15 Minuten geschlossen (4) Fahrzeuge, welche die Schleuse in anderer als der durch das Signal nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 freigegebenen Richtung durchfahren wollen, müssen das Signal "zwei lange Töne" geben. § 194 Verkehr durch die Eisenbahnklappbrücke (1) Fahrzeuge, die das Offnen der Brücke wünschen, müssen das Signal "zwei lange Töne" geben. (2) Die Brücke darf bei Tag und Nacht nur nach Maßgabe der Lichttagessignale durchfahren werden, die auf der Südseite der Brücke gezeigt werden. Es bedeuten 1. ein grünes Licht: Durchfahrt frei; 2. zwei rote Lichter übereinander: Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen); 3. ein rotes Licht: Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden). (3) Auf das öffnen der Brücke wartende Fahrzeuge dürfen nur an den Dalben der Südseite des Außenhafens oder an der Kaimauer der Nordseite des Binnenhafens festmachen. Liegen mehrere Fahrzeuge zum Durchfahren bereit, so bestimmt sich die Reihenfolge der Durchfahrt nach der Reihenfolge der Ankunft. SECHSUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Süderhafen auf Nordstrand § 195 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken vor der Entwässerungsschleuse und die Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß; im Osten: durch eine Linie, die den Deichfuß über die Ostecke des Südkais mit der gegenüberliegenden Uferböschung in rw. 25° verbindet; im Süden: durch den nördlichen Deichfuß; im Westen: durch den östlichen Kantstein der befestigten Straße. 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II § 196 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde SIEBENUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Pellworm § 197 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken vor der Entwässerungsschleuse und die Hafenanlagen. Die Entwässerungsschleuse gehört nicht zum Hafengebiet. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß; im Osten: durch die Verbindungslinie der Ostspitze des Rummelloches mit der gegenüberliegenden Ecke des Seedeiches; im Süden: durch den nördlichen Deichfuß; im Westen: durch den östlichen Kantstein der befestigten Straße. § 198 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 199 Einschränkungen (1) Im Hafenbecken ist der Wendeplatz freizuhalten. (2) Die Vorflut durch das Deichsiel darf nicht beeinträchtigt werden. ACHTUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Dagebüll § 200 Hafengebiet Das Hafengebiet umfaßt die Molenanlage landwärts bis zur Deichstöppe und die Wasserfläche bis 100 m vor und beiderseits der Mole. § 201 Hafenb.ehörde Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit seiner Außenstelle in Dagebüll. § 202 Einschränkungen Auf der Mole dürfen Güter nur kurzfristig gelagert werden; der Verkehr darf dadurch nicht behindert werden. An der Deichböschung dürfen Güter nicht gelagert werden. NEUNUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT Wyk auf Föhr § 203 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und die Hafenmole sowie die außerhalb dieses Gebietes liegende Mittel- und Ebbebrücke mit einer Wasserfläche bis 50 m vor und beiderseits der Brücken. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch den südlichen Deichfuß bis zur Ostgrenze der Schiffswerft und anschließend durch die Südgrenze dieser Werft bis zur west- liehen Hafengrenze; im Osten: durch eine Linie, die den Molenkopf mit der nördlich gegenüberliegenden Deichecke verbindet; im Süden: durch den nördlichen Deichfuß; im Westen: durch die Uferlinie. § 204 Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 205 Einschränkungen Die Mittelbrücke darf nur von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 40 m benutzt werden. Die Hafenbehörde kann Ausnahmen zulassen. FÜNFZIGSTER ABSCHNITT Amrum § 206 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt die Anlegemole Steenodde, den Seezeichenhafen Wittdün und die Landebrücke in Wittdün mit einer Wasserfläche bis 50 m vor und beiderseits des Molen- und des Brückenkopfes. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit "der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. § 207 Hafenbehörde Hafenbehörde für die Anlegemole Steenodde und die Landebrücke in Wittdün ist die örtliche Ordnungsbehörde, für den Seezeichenhafen Wittdün das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit Außenstelle in Wittdün. § 208 Einschränkungen (1) Der Seezeichenhafen Wittdün darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde angelaufen werden. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 479 (2) Mit Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken sowie Fahrrädern darf auf der Mole des Seezeichenhafens und der Landebrücke in Wittdün nicht gefahren werden. (3) Kinder bis zu 14 Jahren dürfen sich auf der Mole des Seezeichenhafens sowie auf der Landebrücke nur in Begleitung Erwachsener aufhalten. (4) Auf der Anlegemole in Steenodde dürfen Güter nur kurzfristig gelagert werden; der Verkehr darf dadurch nicht behindert werden. Die Landebrücke in Wittdün ist nachts von Waren und Gütern freizuhalten. (5) Ein am Brückenkopf der Landebrücke in Wittdün liegendes Fahrzeug muß einem fahrplanmäßig verkehrenden Fahrgastschiff rechtzeitig und unaufgefordert Platz zum Anlegen machen. EINUNDFUNFZIGSTER ABSCHNITT Hörnum auf Sylt § 209 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Molen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die in 60 m Abstand parallel zur Abschlußspundwand verläuft; im Osten: durch eine Linie, die entlang der östlichen Kante der Hafenschutzmole über die Molenköpfe bis zur nördlichen und südlichen Hafengrenze verläuft; im Süden: durch den nördlichen Kantstein der befestigten Straße; im Westen: durch den östlichen Kantstein der befestigten Straße. § 210 Hafenbehörde Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit Außenstelle in Hörnum. ZWEIUNDFÜNFZIGSTER ABSCHNITT List auf Sylt § 211 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Molen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch eine Linie, die in der Mitte zwischen der Hafenmole und der Ablaufbahn verläuft; im Osten: durch die Verbindungslinie der beiden befeuerten Molenköpfe; im Süden: durch eine Linie, die in 10 m Abstand parallel zur Hafenspundwand verläuft; im Westen: durch eine Linie, die auf einer Länge von 80 m in 4 m Abstand parallel zum Bootsschuppen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bis an die östliche Straßenkante verläuft. § 212 Hafenbehörde Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit seiner Außenstelle in List. DREIUNDFÜNFZIGSTER ABSCHNITT Helgoland § 213 Hafengebiet (1) Das Hafengebiet umfaßt den Südhafen mit dem Vorhafen, den Binnenhafen, den Nordost- und den Dünenhafen, die Landebrücke der Gemeinde Helgoland sowie die Nord- und Südreede, jeweils mit ihren Hafenanlagen. (2) Es wird begrenzt im Norden: durch die Verbindungslinie der schwarzen Spitztonne N/C und der roten Spierentonne N/3 der Nordeinfahrt; im Osten: durch die Verbindungslinie von der roten Spierentonne N/3 zur Nordspitze des Dünendammes West, an diesem entlang unter Einbeziehung der Reste des Dünenhafens bis zur Südecke der Düne über die schwarze Spitztonne C bis zur schwarzen Leuchttonne B; im Süden: durch die Verbindungslinie der schwarzen Leuchttonne B mit der Südspitze der Westmole; im Westen: durch die Verbindungslinie entlang der Außenkante der Westmole bis zu deren Nordspitze und weiter in nordöstlicher Richtung bis zur Nordwestecke des Binnenhafens, von dort im Abstand von 10 m landwärts entlang des Strandes zur Wurzel der Gemeindelandungsbrücke bis zur Nordwestecke des Nordosthafens, diesen einschließend, weiter in nordöstlicher Richtung bis an das Nordostbollwerk, diesem in nordwestlicher Richtung bis zu seiner Nordspitze folgend, und von dort zur schwarzen Spitztonne N/C der Nordeinfahrt. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet. 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II § 214 Hafenbehörde Hafenbehörde für die Landebrücke der Gemeinde Helgoland ist die örtliche Ordnungsbehörde, für das übrige Gebiet das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-ning mit seiner Außenstelle in Helgoland. § 215 Einschränkungen (1) Der Verkehr im Hafen ist bis auf weiteres durch besondere Anordnung geregelt. (2) Aus Sicherheitsgründen ist vor dem Ankern oder vor sonstiger Inanspruchnahme von Hafen-und Kaianlagen die besondere Weisung der Hafenbehörde einzuholen. (3) Im Hafengebiet darf nur mit größter Vorsicht und mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. (4) Auf den Uferflächen und Molen dürfen Güter nur kurzfristig gelagert werden. (5) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Befreiung von der Meldepflicht findet keine Anwendung. § 216 Vorbehaltene Liegeplätze Die Nordseite des Westdammes darf nur von den Fahrzeugen des Bundes und der Länder sowie der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger benutzt werden. § 217 Ankern Das Ankern in dem durch vier schwarze Kabeltonnen mit der weißen Aufschrift "KABEL" oder "K" und durch den grünen Sektor des Kabelfeldfeuers mit den Grenzen rw. 250° und 280° bezeichneten Kabelfeld ist verboten. DRITTER TEIL Schlußvorschriften §218 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Hafenordnung und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung erlassenen Anordnungen werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft. §219 Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die den Hafenverkehr und -betrieb nicht betreffen, bleiben von dieser Hafenordnung unberührt. § 220 Inkrafttreten der Verordnung (1) Diese Hafenordnung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. Folgende Polizeiverordnungen des Regierungspräsidenten in Schleswig: a) Polizeiverordnung für den Hafen zu Laboe vom 17. Juli 1925 und Änderung vom 6. Juni 1928 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig 1925 S. 256 und 1928 S. 243), b) Polizeiverordnung für den staatlichen Hafen zu Husum vom 8. August 1927 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 277), c) Polizei-Verordnung für den Hafen zu Pahlhude an der Eider vom 25. April 1928 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 156), d) Polizei-Verordnung für den staatlichen Hafen zu Rendsburg vom 10. Juli 1929 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 293), e) Polizei-Verordnung für den Hafen der Stadt Flensburg vom 22. März 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 110), f) Polizei-Verordnung für den Hafen zu Eckernförde vom 22. März 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 112), g) Polizei-Verordnung für den Hafen Burg-staaken der Stadt Burg a. Fehm. vom 22. März 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S 155), h) Polizei-Verordnung für den Hafen der Stadt Heiligenhafen i. H. vom 10. April 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 156), i) Polizei-Verordnung für die Benutzung der Schutzmole bei Steenodde auf Am-rum vom 27. September 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 430), j) Polizei-Verordnung für die Benutzung der Landebrücke bei Wittdün auf Am-rum vom 27. September 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 431), k) Polizeiverordnung für den Hafen Helgoland vom 3. November 1930 und Änderung vom 8. Februar 1932 sowie Ergänzung vom 8. Januar 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig 1930 S. 494, 1932 S. 108, 1937 S. 30) und Verordnung über die Polizeibefugnisse im Helgoländer Hafen vom 10. Juni 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 222), 1) Polizeiverordnung für den Hafen Kappeln vom 21. April 1931 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 177), m) Polizeiverordnung für die preußischen Häfen Glückstadt und Schulau vom Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 481 23. Januar 1932 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 105), n) Polizeiverordnung für den Hafen von Friedrichstadt vom 13. Mai 1932 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 264), o) Polizeiverordnung für den Schutzhafen Schleimünde vom 2. Januar 1933 und Änderung vom 28. Oktober 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig 1933 S. 15, 1937 S. 393), p) Polizeiverordnung über den Hafen- und Schiffahrtverkehr auf der Kieler Förde vom 1. Juli 1933 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 218), q) Polizeiverordnung für die kommunalen Häfen bzw. Lösch- und Ladeplätze in Uetersen an der Pinnau, Elmshorn an der Krückau, Itzehoe an der Stör und Wüster an der Wilsterau vom 1. Juli 1933 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 262), r) Polizeiverordnung für den Segelhafen in Glücksburg (Ostsee) vom 10. Mai 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig 5. 169), s) Polizeiverordnung für den Hafen Am-rum vom 4. Juni 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 253), t) Polizeiverordnung für den Hafen Friedrichskoog vom 14. Juli 1937 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 266), u) Bekanntmachung für die Schiffahrtschleuse vor dem Husumer Hafen vom 6. Februar 1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 42); 2. folgende Polizeiverordnungen des Oberpräsidenten in Kiel: a) Hafenordnung für den Fischereischutzhafen in Strande des Zweckverbandes Hafenbetriebsgemeinschaft Strande. Verordnung vom 20. Mai 1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 168), b) Polizeiverordnung für den Hafen Lübeck (Hafen- und Umschlagordnung) vom 14. August 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 175), c) Polizeiverordnung zum Schutz der Küstengewässer und des Meeresstrandes vom 17. Mai 1943 und Bekanntmachung Bonn, den 24. April 1956. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm betr. die Durchführung dieser Polizeiverordnung vom 17. Mai 1943 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 67 und S. 69), d) Polizeiverordnung zum Schutz der Häfen vom 29. September 1944 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 95); 3. Kanalpolizeiverordnung für die öffent-–~ liehen Häfen und die öffentlichen Lösch- und Ladeplätze am Kaiser Wilhelm-Kanal bei Brunsbüttelkoog (Binnenhafen), Burg, Hochdonn Süd- und Nordseite, Hohen-hörn, Schafstedt, Fischerhütte, Oldenbüttel, An der Luhnau, Schülp, Westerrön-feld, Rendsburg (Kreishafen), Sehestedt, Süd- und Nordseite Königsförde, Landwehr, Levensau, Kiel (Nordhafen), Holtenau (Binnen- und Außenhafen) sowie im Achter-wehrer Schiffahrtskanal bei Flemhude und Achterwehr vom 6. April 1926 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 100) und Änderung (Ergänzung) vom 21. März 1932 (öffentlicher Anzeiger Stück 17 zum Amtsblatt der Regierung zu Schleswig vom 23. April 1932 S. 177); 4. Hafen- und Brückenordnung für die Stadt Eckernförde vom 8. September 1931 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig 1932 S. 29); 5. Polizeiverordnung betr. Benutzung der Anlegestelle (Legatbrücke) der Gemeinde Keitum in Munkmarsch a. Sylt vom 19. Mai 1936 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 174); 6. Polizeiverordnung über die Benutzung der Anlegebrücke (Hapagbrücke) und der vor dieser liegenden Reede von Hörnum vom 17. August 1936 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 271); 7. Hafenpolizeiverordnung für den Lauen-burger Hafen vom 21. Juli 1943 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig S. 97); 8. Hafenordnung für den Hafen Hörnum auf Sylt vom 7. März 1947 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 214); 9. Hafenordnung für den Hafen List auf Sylt vom 7. März 1947 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 215). (3) Diese Hafenordnung tritt am 1. Mai 1986 außer Kraft. Kiel, den 24. April 1956. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein als Ordnungsbehörde Böhrnsen Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II Anlage Schiffsmeldung 1. Name des Fahrzeugs: ............................................................................................................................................ 2. Gattung des Fahrzeugs: ........................................................................................................................................ 3. Flagge des Fahrzeugs (Nationalität): ........................................................................................................ 4. Unterscheidungssignal:............................................................................................................................................ 5. Bruttoraumgehalt in Registertons: ............................................................................................................ 6. Nettoraumgehalt in Registertons: ............................................................................................................ 7. Ladefähigkeit: ............................................................................................................................................................... 8. Name und Sitz der Reederei: ........................................................................................................................ 9. Vor- und Zuname des Fahrzeugführers: ................................................................................................ 10. Name des Maklers: ................................................................................................................................................ 11. Gesundheitszustand an Bord: ........................................................................................................................ 12. Gültigkeit des Rattenattestes: ........................................................................................................................ a) Ankunft 13. Anzahl der Besatzungsmitglieder: ................................................................................................................ 14. Anzahl der Fahrgäste: ........................................................................................................................................... 15. Art der Ladung (Gesamtgewicht): ................................................................................................................ 16. Angekommen am ........................ um ....................... von............................................................................... 17. Geschwindigkeit des Fahrzeugs (sm oder km/h): ........................................................................ 18. Tiefgang: Vorn ...............................................................; hinten .................................................................... 19. Hat das Fahrzeug Havarie, Brandschaden, Grundberührung oder einen sonstigen Unfall erlitten ? ......................................................................................................................................... 20. Befindet sich eine Flüssiggasanlage an Bord? ..............................................................................- Ich versichere, daß ich die vorstehenden Angaben der Wahrheit gemäß und mit bestem Wissen gemacht habe. ............................................................, den .......................................................19.............. Unterschrift des Fahrzeuqführers b) Abfahrt 21. Anzahl der Besatzungsmitglieder: ............................................................................................................ 22. Anzahl der Fahrgäste:........................................................................................................................................ 23. Art der Ladung (Gesamtgewicht): ................................................................................................................ 24. Das Fahrzeug ist bestimmt nach .................................................................................................................... 25. Tiefgang: Vorn ................................................................; hinten .................................................................... 26. Name des Maklers: .................................................................................................................................................... 27. Abfahrtszeit: ............................................................................................................................................................... Ich versichere, daß ich die vorstehenden Angaben der Wahrheit gemäß und mit bestem Wissen gemacht habe. ..............................................................., den......................................................19................ Unterschrift des Fahrzeugführers