Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1990  Nr. 38 vom 13.10.1990  - Seite 1331 bis 1332 - Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 1331 nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine werden. Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6 schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der nehmigungen. Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 5 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artkel 7 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Nairobi am 8. August 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Franz Freiherr von Mentzingen Für die Regierung der Republik Kenia Prof. G. Saitoti Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Vom 2. Oktober 1990 Im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland haben die Außenminister der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika am 1. Oktober 1990 in New York eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik durch Unterzeichnung zur Kenntnis genommen wurde. Der deutsche Wortlaut wird nachstehend wiedergegeben: "Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch ihre Außenminister, die am 1. Oktober 1990 in New York zusammengetroffen sind, unter Berücksichtigung des am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, der die Beendigung ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes festlegt, erklären, daß die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetzt wird. Als Ergebnis werden die Wirksamkeit der entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken und die Tätigkeit 1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthalt a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschritten. Laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, Postlach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0 Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück Z 1998 A Gebühr bezahlt aller entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ebenfalls ausgesetzt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Außenminister, und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, vertreten durch ihren Minister für Bildung und Wissenschaft, nehmen diese Erklärung zur Kenntnis. Für die Regierung der Französischen Republik Roland Dumas Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken E. Schewardnadse Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Douglas Hurd Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika James Baker Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Hans-Joachim Meyer" Bonn, den 2. Oktober 1990 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Dr. Sudhoff