Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 48 vom 26.11.1998  - Seite 2935 bis 2936 - Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg – Praha/Prag Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2935 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau Vom 13. Oktober 1998 Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1998 zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau (BGBl. 1998 II S. 986) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 am 1. Dezember 1998 in Kraft tritt. Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 1. Oktober 1998 ausgetauscht worden. Bonn, den 13. Oktober 1998 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Hilger Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag Vom 13. Oktober 1998 Die in Wien am 7. Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag ist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 7. Juni 1995 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 13. Oktober 1998 Bundesministerium für Verkehr Im Auftrag Lohrberg 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik - in der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen, durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik zu schaffen, in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Ballungszentren und der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen, in der Erkenntnis, daß aufgrund der vorliegenden gemeinsamen Studien und aufgrund des Modernisierungsprogramms des ausgewählten Eisenbahnnetzes in der Tschechischen Republik und der Ergebnisse der Bundesverkehrswegeplanung in der Bundesrepublik Deutschland die Relation Nürnberg - Cheb/ Eger - Plzen/Pilsen - Praha/Prag die zweckmäßigste Verbindung zwischen Süddeutschland und Praha/Prag darstellt, im Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Vereinbarung mit der Vereinbarung zwischen ihnen und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Berlin - Praha/Prag - Wien - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur zu verbessern. (2) Sie werden dazu die Voraussetzungen für einen modernen, durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen Nürnberg und Praha/Prag schaffen und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Eisenbahngesellschaften im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. (3) Die in Absatz 2 diese Artikels bestimmten Ziele der Zusammenarbeit unterliegen der Voraussetzung, daß eine oder mehrere Eisenbahngesellschaften gemeinsam ein verbindliches, langfristiges, für die Vertragsparteien akzeptables Angebot über den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik vorlegen. Artikel 2 (1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen: a) auf deutscher Seite: - Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke Marktredwitz - deutsch-tschechische Staatsgrenze für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik zur Ausnutzung der trassierungstechnisch maximal möglichen Geschwindigkeit, - Elektrifizierung der schon jetzt von Fahrzeugen mit Neigetechnik im Dieselbetrieb befahrenen Strecke Nürnberg -Marktredwitz; b) auf tschechischer Seite: - Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-tschechische Staatsgrenze - Cheb/Eger - Plzen/Pilsen - Praha/Prag für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik zur Ausnutzung der trassierungstechnisch maximal möglichen Geschwindigkeit, - Elektrifizierung des Abschnitts deutsch-tschechische Staatsgrenze - Cheb/Eger. (2) Diese Maßnahmen werden abhängig von der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Vertragsparteien durchgeführt. Artikel 3 Die Vertragsparteien streben an, daß durch die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fahrzeit Nürnberg - Praha/ Prag über Marktredwitz und PlzenVPilsen schrittweise von bisher etwa 5 Stunden auf etwa 3 Stunden 20 Minuten verringert wird. Artikel 4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu verstärken, welche die Harmonisierung der technischen Merk-