Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 66 vom 29.12.2003  - Seite 2921 bis 3000 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Tag 23.12. 2003 2921 G 5702 Nr. 66 Seite 2922 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Inhalt Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 611-1, 611-5, 605-1 GESTA: D034 23.12. 2003 Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze . . . . . . FNA: 612-1-7, 612-7, 612-8-2, 612-15-2 GESTA: D029 2924 23.12. 2003 Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 611-1-32; 610-1-3, 600-1 GESTA: D032 2928 24.12. 2003 Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen . . . . FNA: 7110-1 GESTA: E022 2933 24.12. 2003 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7110-1, 7110-1/3, 7111-1, 7100-1, 701-1, 806-21, 2212-4, 860-6, 7110-1-4, 7110-1-3 GESTA: E027 2934 24.12. 2003 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-2; 860-1, 860-3, 860-4-1, 860-5, 860-6, 860-7, 860-8, 860-9, 860-10-1/2, 860-11, 860-6-21, 2126-13, 2212-2, 2212-4, 2330-22-2, 2330-32, 240-1, 240-11, 255-1, 26-6, 26-7, 2178-1, 29-27, 310-4, 330-1, 362-2, 402-27, 404-26, 53-3, 53-4, 55-2, 603-10, 603-12, 610-1-3, 610-6-5, 611-1, 611-10-14, 621-1, 702-3, 7100-1, 7110-1, 7632-1, 800-2, 800-7, 800-18, 8051-10, 806-3, 806-21, 810-34, 810-36, 8252-3, 826-25, 830-2, 85-3, 85-4, 9231-1, 215-3, 2170-1-21, 2212-2-14, 26-1-9, 26-1-12, 26-2-1, 303-15-2, 310-4-7, 310-19-3, 402-27-1, 621-1-LDV3, 806-21-1-267, 810-1-22, 830-2-3, 860-3-20, 860-4-1-12, 824-1, 824-3 GESTA: E036 2954 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze Vom 23. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe ,,§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" wird der Unterabschnitt ,,4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt. b) Zu § 35a wird die Angabe ,,Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" gestrichen. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3. c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide." 3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst: ,,(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Steuerberechtigte Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer." 2. § 8a wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter ,,dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß." gestrichen. b) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 10 wird aufgehoben. 4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat." 6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4 aufgehoben. 7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 10a Satz 2)" durch die Angabe ,,(§ 10a Satz 4)" ersetzt. 2923 1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2004" durch die Angabe ,,2006" ersetzt. 2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004 20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr 2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr 2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom Hundert." Artikel 3 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze*) Vom 23. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), in der jeweils geltenden Fassung sind." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuer beträgt: 1. für Zigaretten a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27 Cent je Stück und 25,29 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Nummer 5 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 6,85 Cent je Stück und 24,27 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,50 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 7,56 Cent je Stück und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 14,87 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück; d) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 14. Februar 2006 beträgt die Mindeststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 13,86 Cent je Stück; 2. für Zigarren und Zigarillos a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4 Cent je Stück und 1,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 1,4 Cent je Stück und 1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 1,4 Cent je Stück und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; 3. für Feinschnitt a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 27,03 Euro je Kilogramm und 16,67 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 41,40 Euro je Kilogramm; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 30,55 Euro je Kilogramm und 17,94 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je Kilogramm; 4. für Pfeifentabak a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 15,66 Euro je Kilogramm und 13,46 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 13,32 Euro je Kilogramm und 11,98 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 14,49 Euro je Kilogramm und 12,76 vom Hundert des Kleinverkaufspreises. 5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a entspricht die Steuer für Zigaretten mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 vom Hundert der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 1 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im *) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 46 S. 26). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet." b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma hinter dem Wort ,,ermächtigt" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 2a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,mit" durch das Wort ,,nach" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei." b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht. (4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d nur innerhalb folgender Mengenund Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit: a) 200 Zigaretten aus: bis zum: ­ Estland: ­ Lettland: ­ Litauen: ­ Polen: ­ Slowenien: ­ Slowakische Republik: 31. Dezember 2009 31. Dezember 2009 31. Dezember 2009 31. Dezember 2008 31. Dezember 2007 31. Dezember 2008 4. 2925 b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat, bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen, cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, c) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus der Tschechischen Republik bis 31. Dezember 2006, d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009." In § 31 werden als Nummer 18 und 19 angefügt: ,,18. zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes festzusetzen, der sich aus der Anwendung der nach § 4 geltenden Steuersätze für die Zeit a) bis zum 29. Februar 2004 und ab dem 1. März 2004, b) bis zum 30. November 2004 und ab dem 1. Dezember 2004 sowie c) bis zum 31. August 2005 und ab dem 1. September 2005 ergibt, und dabei Steuerlagerinhaber, Großhändler und Einzelhändler, die am 1. März 2004, am 1. Dezember 2004 und am 1. September 2005 im Besitz von Zigaretten oder Feinschnitt sind, die mit einem vor diesen Zeitpunkten für sie geltenden Steuersatz (§ 4) ver- ­ Tschechische Republik: 31. Dezember 2007 ­ Ungarn: 31. Dezember 2008 sowie beim Verbringen aus der Tschechischen Republik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009, 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 steuert wurden, als Steuerschuldner der Nachsteuer (Steuerdifferenz) sowie das Verfahren für die Anmeldung, die Erhebung und die Entrichtung der Steuer zu bestimmen, Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: ,,§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet (1) Für nachweislich versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen." Artikel 4 Änderung des Kaffeesteuergesetzes Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert: § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet." Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 1. März 2004 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Abs. 4 tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. ,,19. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund aktueller Entwicklungen an die bestehenden Kleinverkaufspreise bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 anzupassen." 5. § 32 Abs. 3 bis 8 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gegenstand des Monopols Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ff.)." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 149 wird wie folgt gefasst: ,,§ 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet (1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2927 Berlin, den 23. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Vom 23. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. 60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. (3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1: 1. 10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden. (4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1: 1. 30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; Artikel 1 Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz ­ StraBEG) Erster Abschnitt Strafbefreiende Erklärung §1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung (1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit 1. er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und 2. innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden. Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. 200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge. (5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind. (6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind. (7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen. §2 Erklärungsberechtigte Person (1) Zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung ist berechtigt, wer gegenüber den Finanzbehörden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Gehilfen. (2) Eine strafbefreiende Erklärung kann auch durch den Steuerschuldner abgegeben werden, wenn die der Erklärung zugrunde liegenden Taten von einem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind. (3) Gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter im Sinne des § 34 der Abgabenordnung und Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 der Abgabenordnung können eine strafbefreiende Erklärung auch hinsichtlich von Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 abgeben, wenn diese Taten von einem früheren gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind. (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, kann die Erklärung durch den Rechtsnachfolger abgegeben werden. §3 Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung (1) Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen. Die strafbefreiende Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbe- 2929 freienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. Ist der Erklärende nicht zugleich Schuldner der nach § 8 Abs. 1 erlöschenden Steueransprüche, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu bezeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für die strafbefreiende Erklärung zu bestimmen. (2) Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. §4 Umfang der Strafbefreiung (1) Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge; die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger. Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung. (2) Straffrei werden alle Tatbeteiligten. Dies gilt auch, wenn die Erklärung durch eine Person im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 abgegeben wird, die selbst nicht Tatbeteiligte war. Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschlussgründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben könnte. (3) Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5, bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war. §5 Strafausschluss in besonderen Fällen Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt. 2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 §6 Steuerordnungswidrigkeiten im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können. (3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren. §9 Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner. § 10 Besondere Vorschriften (1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern. (2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind. (3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können. (4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend. §7 Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6 1. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, 2. einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat. Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind. Zweiter Abschnitt Steuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung §8 Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung (1) Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommenoder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge. (2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die § 11 Besondere Verfolgungsverjährung (1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde. (2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren. Dritter Abschnitt Ve r j ä h r u n g f ü r Besteuerungszeiträume vor 1993 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 12 Besondere Festsetzungsverjährung Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. 2931 auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen." 3. Nach § 93a wird folgender § 93b eingefügt: ,,§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen. (2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht. (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." Vierter Abschnitt Ve r w e n d u n g s b e s c h r ä n k u n g § 13 Verwendungsbeschränkung (1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden. (2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermittlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu dienen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden. Artikel 3 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten" folgende Angabe eingefügt: ,,§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen". 2. Dem § 93 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. (8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 20 wird zu Beginn des Satzes 1 das Wort ,,der" durch das Wort ,,den" ersetzt. 2. Nach Nummer 23 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt: ,,24. den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten Dateien und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden." Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2005 in Kraft. 2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2933 Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: werbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn 1. sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, 2. die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und 3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht. Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen. (4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden Absatz 2 folgende Sätze angefügt: ,,Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind." 2. § 90 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine ge- Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t 2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks §§ Handwerksrolle Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe §§ Zweiter Abschnitt: Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk §§ 45 ­ 51 Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe §§ 51a ­ 51b Vierter Teil: Organisation des Handwerks Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 ­ 78 Innungsverbände Kreishandwerkerschaften §§ 79 ­ 85 §§ 86 ­ 89 Handwerkskammern §§ 90 ­ 116 Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 ­ 118a Übergangsvorschriften §§ 119 ­ 124b 1 ­ 5a Dritter Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Dritter Abschnitt: 6 ­ 17 Schlussvorschriften § 125 §§ 18 ­ 20 Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können Nr. 1 ­ 41 Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können Abschnitt 1 Abschnitt 2 Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern Erster Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss §§ Zweiter Abschnitt: Wahlbezirk § 3 Dritter Abschnitt: 1 ­ 2 Nr. 1 ­ 53 Nr. 1 ­ 57 Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 ­ 24 Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit §§ 25 ­ 27b Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse §§ 28 ­ 30 Prüfungswesen §§ 31 ­ 40 Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung §§ 41 ­ 41a Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss §§ 42 ­ 42a Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung Vierter Abschnitt: (weggefallen) Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge § 4 §§ 42b ­ 42e §§ 43 ­ 44b §§ 7 ­ 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Sechster Abschnitt: Wahl Siebenter Abschnitt: (weggefallen) Achter Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20 2935 5. § 3 wird wie folgt geändert: §§ 12 ­ 18 a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,den durchschnittlichen Umsatz und" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Handwerksbetriebe" wird durch die Wörter ,,Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder". cc) Die Buchstaben c und d werden durch den folgenden Buchstaben ersetzt: ,,c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt." 6. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist. (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen." 6a. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen." 7. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten, unterrichten, auch durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 ­ 22 Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle I. Handwerksrolle II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes III. Lehrlingsrolle". 2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten Abschnitts des Ersten Teils werden wie folgt gefasst: ,,Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und nach dem Wort ,,trennt" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder die Gewerbegruppen aufteilt" gestrichen. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,selbständige Handwerker" werden durch die Wörter ,,den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Handwerks" durch die Wörter ,,eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studienoder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen." d) In Absatz 2a werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. e) In Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2" und das Wort ,,Handwerk" durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerk" und ,,zulassungspflichtiges Handwerk" ersetzt. f) Die Absätze 4 bis 6 und Absatz 8 werden aufgehoben. g) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 7a" durch die Angabe ,,§ 7a oder § 7b" ersetzt. 10. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b angefügt: ,,§ 7b (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und 2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu regeln." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker" durch die Wörter ,,Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1)" durch die Wörter ,,des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1)" ersetzt. d) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit", das Wort ,,Handwerke" jeweils durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerke" und das Wort ,,Handwerks" jeweils durch die Wörter ,,zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. 3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. (1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend." 11. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Handwerks" durch die Wörter ,,zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Meisterprüfung" durch die Wörter ,,einer Meisterprüfung" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,, , die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt" gestrichen. 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. b) Es werden folgende Absätze angefügt: ,,(2) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann 2937 eine Stellungnahme der Handwerkskammer einholen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Antrags entschieden werden. Die Handwerkskammer und die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält." 13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkers" durch die Wörter ,,Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks", das Wort ,,Handwerk" durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerk" und die Wörter ,,mehrerer Handwerke diese Handwerke" durch die Wörter ,,mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 4, 5 und 6" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" ersetzt. 14. In § 14 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist," durch die Wörter ,,Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist," ersetzt. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker" durch das Wort ,,Gewerbetreibende" und die Angabe ,,des § 4 und des § 7 Abs. 4 und 5" durch die Angabe ,,des § 7 Abs. 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört 2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. (4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden. (5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln. (7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. (8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9. e) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend." 20. In § 20 werden die Wörter ,,handwerksähnliche Gewerbe" durch die Wörter ,,zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe" ersetzt. 21. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fachlich nicht geeignet, wer 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Auskünfte und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Handwerkskammer sind" die Wörter ,,nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung" eingefügt. 17. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe". 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,eines handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 19. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht besitzt." b) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer 1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk nach den §§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder nach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. (6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder die Voraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. (7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen." 22. § 22 wird aufgehoben. 23. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Wörter ,,Fertigkeiten und Kenntnisse" ersetzt. b) Der bisherige § 23 wird neuer § 22. 24. Der bisherige § 23a wird neuer § 23. 25. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 22" ersetzt. 26. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und die Angabe ,,Anlage A" durch die Angabe ,,Anlage A und Anlage B" ersetzt. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2939 aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Ausbildungsbezeichnung kann von der Gewerbebezeichnung abweichen. Sie muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein." bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe ,,vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)" durch die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gewerbe in der Anlage A" durch die Wörter ,,Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B" ersetzt. 27. In § 26 Abs. 6 wird die Angabe ,,(§ 25 Abs. 2 Nr. 1)" durch die Angabe ,,(§ 25 Abs. 2 Nr. 2)" ersetzt. 28. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 29. In § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 23a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2" ersetzt. 30. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(Handwerken)" durch die Wörter ,,(Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B)" ersetzt. 31. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein." 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz ,,Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk" durch den neuen Halbsatz ,,Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerker" durch das Wort ,,Arbeitgeber" ersetzt. Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden." 35. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Kenntnisse, Fertigkeiten" durch die Angabe ,,Fertigkeiten, Kenntnisse" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,die Zulassungsvoraussetzungen" ein Komma und die Wörter ,,die Bezeichnung des Abschlusses" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 23a" durch die Angabe ,,§ 23" ersetzt. 36. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen § 42b Für die Berufsausbildung behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 27 nicht, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. § 42c (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen. § 42d (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c nicht in Betracht kommt, kann die Handwerkskammer unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 32. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zugelassen" durch das Wort ,,zuzulassen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Wörter ,,Fertigkeiten und Kenntnisse" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(Handwerk)" durch die Angabe ,,(Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 33. In § 41a Abs. 2 werden die Wörter ,,zuständige Stelle" durch das Wort ,,Handwerkskammer" ersetzt. 34. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Kenntnisse, Fertigkeiten" durch die Angabe ,,Fertigkeiten, Kenntnisse" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Zulassungsvoraussetzungen" ein Komma gesetzt und die Wörter ,,die Bezeichnung des Abschlusses" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 42e Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche Umschulung (§ 42a) behinderter Menschen gelten die §§ 42b bis 42d entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern." 37. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,selbständige Handwerker" durch das Wort ,,Arbeitgeber" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt." 38. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk". 39. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A) und 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifen- 2941 den Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen." 40. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse." 41. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören." 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter ,,oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein." angefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Handwerk" wird durch die Wörter ,,zulassungspflichtigen Handwerk" ersetzt. bb) Das Wort ,,handwerklich" wird durch die Wörter ,,in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk" ersetzt. 45. Nach § 51 wird folgender neuer Zweiter Abschnitt eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe § 51a (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B), 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend. Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat." 42. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen." b) In Absatz 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,". 43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils wird gestrichen. 44. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Prüfungsverfahren erlassen. § 51b Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat." 46. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist." 47. § 58 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, Mitglied der Handwerksinnung werden können. (2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes mehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese Gewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehören. (3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden." 48. In § 73 Abs. 3 wird die Angabe ,,5 bis 8" durch die Angabe ,,8 bis 11" ersetzt. 49. In § 90 Abs. 2 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerkähnlichen Gewerbes" ersetzt. 50. § 91 wird wie folgt geändert: 2943 a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkern" durch die Wörter ,,Inhabern eines Betriebs eines Handwerks" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben" durch die Wörter ,,Betrieben des Handwerks oder des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 51. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Betrieb eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter ,,Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben." 52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt." 53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" werden durch die Wörter ,,des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) Die Wörter ,,im Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19)" werden durch die Wörter ,,im Verzeichnis nach § 19" ersetzt. 54. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertreter des selbständigen Handwerks" durch die Wörter ,,Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,als selbständiger Handwerker" die Wörter ,,in einem zulassungspflichtigen Handwerk" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Vertreter des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,Vertreter der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt. 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungsbezeichnung ,,Meister/Meisterin" führt." 64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 113 Abs. 2 Satz 8" durch die Angabe ,,§ 113 Abs. 2 Satz 11" ersetzt. 65. § 119 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen." 66. In § 121 wird die Angabe ,,§ 46" durch die Angabe ,,§ 45" ersetzt. 55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter ,,und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter ,,handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter,,Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" und die Wörter ,,Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt. 58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter ,, selbständigen Handwerkers" durch die Wörter ,,Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Verzeichnis nach § 19" ersetzt. 60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,". 61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe" durch die Wörter ,,das Verzeichnis nach § 19" ersetzt. 62. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: ,,Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind. (2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsverordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend. (3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. (4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden." 68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend." 69. § 124a wird wie folgt gefasst: ,,§ 124a Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch 2945 Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen." 70. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt: ,,§ 124b Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung nach Satz 1 auch die Fachaufsicht." 71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) Nr. 1 Maurer und Betonbauer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer 3 Zimmerer 4 Dachdecker 5 Straßenbauer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7 Brunnenbauer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer 9 Stukkateure 10 Maler und Lackierer 11 Gerüstbauer 12 Schornsteinfeger 13 Metallbauer 14 Chirurgiemechaniker 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer 16 Feinwerkmechaniker 17 Zweiradmechaniker 18 Kälteanlagenbauer 19 Informationstechniker 20 Kraftfahrzeugtechniker 21 Landmaschinenmechaniker 22 Büchsenmacher 23 Klempner 24 Installateur und Heizungsbauer 25 Elektrotechniker 26 Elektromaschinenbauer 27 Tischler 28 Boots- und Schiffbauer 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 27 Raumausstatter 28 Müller 29 Brauer und Mälzer 30 Weinküfer 31 Textilreiniger 32 Wachszieher 33 Gebäudereiniger 34 Glasveredler 35 Feinoptiker 36 Glas- und Porzellanmaler 37 Edelsteinschleifer und -graveure 38 Fotografen 39 Buchbinder 40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 41 Siebdrucker 42 Flexografen 43 Keramiker 44 Orgel- und Harmoniumbauer 45 Klavier- und Cembalobauer 46 Handzuginstrumentenmacher 47 Geigenbauer 48 Bogenmacher 49 Metallblasinstrumentenmacher 50 Holzblasinstrumentenmacher 51 Zupfinstrumentenmacher 52 Vergolder 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe Nr. 1 Eisenflechter 2 Bautentrocknungsgewerbe 3 Bodenleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5 Fuger (im Hochbau) 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8 Betonbohrer und -schneider 9 Theater- und Ausstattungsmaler 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11 Metallschleifer und Metallpolierer 12 Metallsägen-Schärfer 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14 Fahrzeugverwerter 15 Rohr- und Kanalreiniger 29 Seiler 30 Bäcker 31 Konditoren 32 Fleischer 33 Augenoptiker 34 Hörgeräteakustiker 35 Orthopädietechniker 36 Orthopädieschuhmacher 37 Zahntechniker 38 Friseure 39 Glaser 40 Glasbläser und Glasapparatebauer 41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker". 72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2 Betonstein- und Terrazzohersteller 3 Estrichleger 4 Behälter- und Apparatebauer 5 Uhrmacher 6 Graveure 7 Metallbildner 8 Galvaniseure 9 Metall- und Glockengießer 10 Schneidwerkzeugmechaniker 11 Gold- und Silberschmiede 12 Parkettleger 13 Rolladen- und Jalousiebauer 14 Modellbauer 15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16 Holzbildhauer 17 Böttcher 18 Korbmacher 19 Damen- und Herrenschneider 20 Sticker 21 Modisten 22 Weber 23 Segelmacher 24 Kürschner 25 Schuhmacher 26 Sattler und Feintäschner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17 Holzschuhmacher 18 Holzblockmacher 19 Daubenhauer 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21 Muldenhauer 22 Holzreifenmacher 23 Holzschindelmacher 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25 Bürsten- und Pinselmacher 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28 Fleckteppichhersteller 29 Klöppler 30 Theaterkostümnäher 31 Plisseebrenner 32 Posamentierer 33 Stoffmaler 34 Stricker 35 Textil-Handdrucker 36 Kunststopfer 37 Änderungsschneider 38 Handschuhmacher 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40 Gerber 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43 Fleischzerleger, Ausbeiner 44 Appreteure, Dekateure 45 Schnellreiniger 46 Teppichreiniger 47 Getränkeleitungsreiniger 48 Kosmetiker 49 Maskenbildner 50 Bestattungsgewerbe 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52 Klavierstimmer 53 Theaterplastiker 54 Requisiteure 55 Schirmmacher 56 Steindrucker 57 Schlagzeugmacher". a) b) 73. Die Anlage C wird wie folgt geändert: 0a) § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 2947 Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein dürfen." 1a) § 2 Abs. 10 wird aufgehoben. 2a) § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden." Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben. § 8 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über die Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied der oder die Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes einzelne Mitglied muss aus der Bezeichnung zweifelsfrei hervorgehen, wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird. (3) Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen." cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Wahlvorschläge müssen mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein." 2948 c) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,bei den selbständigen Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. d) § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes dient als Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzustellender und zu beglaubigender Auszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, der alle am Wahltag Wahlberechtigten der Handwerkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wählen kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis eingetragen ist." da) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Abstimmungsvorstand" durch das Wort ,,Wahlleiter" ersetzt. db) § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel und die zugehörigen amtlich hergestellten Umschläge verwendet werden. Sie sind von der Handwerkskammer zu beschaffen. Die Umschläge sind mit dem Stempel der Handwerkskammer zu versehen. Die Stimmzettel sollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerksordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein. Sie enthalten den Namen oder das Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahlvorschläge." e) § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 (1) Die Kammer übermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende Unterlagen: a) einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung ,,Handwerkskammer-Wahl" (Wahlumschlag) und d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechtigungsscheins (§ 13). g) (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch, dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen. (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass die Unterlagen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag, müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. Die rechtzeitig bei der Kammer eingegangen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt." f) § 17 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Nach Schluss der Abstimmung beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein. Der Wahlausschuss hat unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln." bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind." cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, hat der Wahlausschuss in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die Wahlberechtigungsscheine der Arbeitnehmer." dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist zusammen mit den Wahlunterlagen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen." § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (1) Nach Übergabe der Unterlagen an den Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, das durch den Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen öffentlich bekannt zu machen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. (2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat." h) i) § 19 wird aufgehoben. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde." 74. Die Anlage D wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b und c und Nummer 4 Buchstabe e werden jeweils die Wörter ,,Vor- und Familienname" durch die Wörter ,,Name, Vorname," ersetzt. c) In Abschnitt II werden die Wörter ,,Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben" ersetzt. d) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3 Buchstabe a und b jeweils das Wort ,,Familienname" durch das Wort ,,Name" ersetzt. 75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 50a werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 2949 mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist. (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäudereiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist. (5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstechniker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit." b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Nummer 27" durch die Angabe ,,Nummer 24" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen." Artikel 3 Änderung des Schornsteinfegergesetzes § 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Num- 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen." cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 6 bis 9. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,die Hälfte des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten Betrages" durch die Angabe ,,130 000 Euro" und die Wörter ,,Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe" durch die Wörter ,,Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird." 2. Dem § 13a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt." Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 56 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. 2. § 145 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen. 3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6" durch die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die in Satz 3 genannten Kammerzugehörigen sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt." bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: ,,Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 Artikel 6 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Berufsbildung in zulassungspflichtigen Handwerken der Handwerksordnung". 1a. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden." 2. § 73 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,für zulassungspflichtige Handwerke" angefügt. b) Im ersten Halbsatz werden das Komma vor der Angabe ,,98" und die Angabe ,,98" gestrichen. 3. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Zuständige Stelle Für die Berufsbildung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes." 4. § 75 wird wie folgt gefasst: ,,§ 75 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird, ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung zugehörig sind. (2) Für die Berufsbildung in Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird." 5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: ,,§ 75a Anwendung der Handwerksordnung für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Für die Berufsbildung in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung gelten die §§ 22 bis 49, 56 bis 59 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung." 6. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerksordnung besitzt die für die fachliche Eignung erArtikel 8 Änderung sonstiger handwerksrechtlicher Vorschriften 2951 forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter ,,des Absatzes 1" durch die Wörter ,,der Absätze 1 und 2" ersetzt. Artikel 6a Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,45" ein Komma und die Angabe ,,51a" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist." 2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Handwerksrolle" die Wörter ,,oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke bezieht," eingefügt. (1) Die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 aa) Die Angabe ,,Nummern 15 und 63 bis 68" wird durch die Angabe ,,Nummern 12 und 33 bis 37" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,diejenige" durch das Wort ,,eine" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummer 68" durch die Angabe ,,Nummer 38" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Nummern 15 und 63 bis 67" durch die Angabe ,,Nummern 12 und 33 bis 37" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummern 63 bis 67" durch die Angabe ,,Nummern 33 bis 37" ersetzt. 4. In § 4 wird die Angabe ,,Nummer 15" durch die Angabe ,,Nummer 12" und werden die Wörter ,,dass eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erteilen ist" durch die Wörter ,,dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist" ersetzt. Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung der Handwerksordnung geändert werden. Artikel 10 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Handwerke" und ,,Handwerken" jeweils durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerke" und ,,zulassungspflichtigen Handwerken" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1) Verzeichnis der verwandten Handwerke Nr. Spalte I Spalte II 1. Bäcker 2. Konditoren 3. Informationstechniker 4. Elektrotechniker 6. Kraftfahrzeugtechniker 7. Zweiradmechaniker 8. Landmaschinenmechaniker 9. Metallbauer Konditoren Bäcker Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Zweiradmechaniker (Krafträder) Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder) Metallbauer Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker Stukkateure Maler und Lackierer (Maler)". 5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker 10. Maler und Lackierer 11. Stukkateure (2) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022), wird wie folgt geändert: 1. Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung erhält die Bezeichnung ,,EU/EWR-Handwerk-Verordnung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2953 Berlin, den 24. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Artikel 33 Artikel 33a Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 34 Artikel 35 Artikel 35a Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Änderung der Gewerbeordnung Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 38a Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes Änderung des Berufsbildungsgesetzes Änderung des Vorruhestandsgesetzes Änderung des Altersteilzeitgesetzes Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 46a Artikel 47 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Artikel 18 Artikel 19 Artikel 19a Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 28a Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Änderung des Ausländergesetzes Änderung des Asylverfahrensgesetzes Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Änderung des Mikrozensusgesetzes Änderung der Zivilprozessordnung Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (weggefallen) Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Änderung des Wohngeldgesetzes Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung der Abgabenordnung Artikel 48 Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 51a Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Änderung der Ausländergebührenverordnung Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung Änderung nung der Kindesunterhalt-Vordruckverord- Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung Änderung der Wohngeldverordnung Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Artikel 56 Artikel 57 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Abweichende Erbringung von Leistungen 2955 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Sozialgeld Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 58 Artikel 59 Artikel 59a Artikel 60 Artikel 61 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neufassung des Wohngeldgesetzes Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 28 Sozialgeld Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ Inhaltsübersicht Kapitel 1 Fördern und Fordern § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsatz des Forderns Leistungsgrundsätze Leistungsarten Verhältnis zu anderen Leistungen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 36 Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Berechtigte Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit Zumutbarkeit Zu berücksichtigendes Einkommen Zu berücksichtigendes Vermögen Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Grundsatz des Förderns Eingliederungsvereinbarung Leistungen zur Eingliederung Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung Örtliche Zusammenarbeit Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II § 19 § 20 § 21 § 22 Arbeitslosengeld II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Leistungen für Unterkunft und Heizung § 52 § 50 § 51 § 46 § 47 § 48 § 49 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 33 § 34 § 35 § 29 § 30 § 31 § 32 Einstiegsgeld Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes Unterabschnitt 4 Verpflichtungen anderer Übergang von Ansprüchen Ersatzansprüche Erbenhaftung Kapitel 4 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren Örtliche Zuständigkeit Antragserfordernis Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Sofortige Vollziehbarkeit Anwendung von Verfahrensvorschriften Berechnung der Leistungen Auszahlung der Geldleistungen Aufrechnung Veränderung von Ansprüchen Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit § 44b Arbeitsgemeinschaften § 45 Gemeinsame Einigungsstelle Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht Finanzierung aus Bundesmitteln Aufsicht Zielvereinbarungen Innenrevision Kapitel 6 Datenschutz Datenübermittlung an Dritte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen Automatisierter Datenabgleich § 6a Option kommunaler Trägerschaft 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 § 54 § 55 Statistik Eingliederungsbilanz Wirkungsforschung Kapitel 8 Mitwirkungspflichten 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, 5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts. §2 Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. §3 Leistungsgrundsätze (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind 1. die Eignung, 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Auskunftspflicht von Arbeitgebern Einkommensbescheinigung Meldepflicht Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Schadenersatz Kapitel 9 Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 § 66 Übergangsvorschriften Verordnungsermächtigung Kapitel 1 Fördern und Fordern §1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, 2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, 3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. §4 Leistungsarten (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von 1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, 2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und 3. Sachleistungen erbracht. (2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. §5 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 35 des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. (3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. §6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2957 Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. § 6a Option kommunaler Trägerschaft Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen §7 Berechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch 1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert, 2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden. (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, 4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können. 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. § 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. §8 Erwerbsfähigkeit (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. §9 Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. (2) Vom Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30. (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen, § 13 Verordnungsermächtigung 2959 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung, 5. das Einstiegsgeld nach § 29, 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen. (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erlassen. Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. § 15 Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. (2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 denen die Leistung entsprechen muss, ist die Agentur für Arbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. § 18 Örtliche Zusammenarbeit (1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten. (2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen. (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss. 2961 Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch. (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II § 19 Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. (4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen. § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. (5) Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt. § 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbsfähigen und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch den Bezug von Krankengeld nicht berührt. § 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. (2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die 1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind, 2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen: 2963 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, 2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches. § 27 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können, 2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden, 3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können. Unterabschnitt 2 Sozialgeld § 28 Sozialgeld (1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben: 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung; 2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird; 3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen. (2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen § 29 Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld er- 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. (3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend 1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, 3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. (5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren. bracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag 1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, 2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und 3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt, abzusetzen. § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes § 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2965 febedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor. § 34 Unterabschnitt 4 Ve r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r § 33 Übergang von Ansprüchen (1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person 1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, 2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a) minderjähriger Hilfebedürftiger, b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen ihre Eltern, 3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder 4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch längere Zeit erbracht werden müssen. (3) Die schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hil1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder 2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde. (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Ersatzansprüche (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig § 35 Erbenhaftung (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. 2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Kapitel 4 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n für Leistungen Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren § 36 Örtliche Zuständigkeit Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 37 Antragserfordernis (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt. § 39 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar. (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches. § 41 Berechnung der Leistungen (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. (2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. § 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. § 43 Aufrechnung Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt. § 44 Veränderung von Ansprüchen Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 44b Arbeitsgemeinschaften (1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. (2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt. (3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. (4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistungen erheblich sein können. (5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. § 45 Gemeinsame Einigungsstelle (1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen den Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung. (2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen 2967 erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Aufwendungen trägt der Bund. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen. Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten. In den Fällen des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine entsprechende Finanzierung; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn, dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) geregelt sind. (2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht. § 47 Aufsicht (1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. § 48 Zielvereinbarungen Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Vereinbarungen können 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ersetzen, 2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, und 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs darf die Bundesagentur die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Anschrift, 4. Sozialversicherungsnummer. (3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Agenturen für Arbeit dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen. § 49 Innenrevision (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist. (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Kapitel 6 Datenschutz § 50 Datenübermittlung an Dritte (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. § 52 Automatisierter Datenabgleich (1) Die Bundesagentur darf Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfalloder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden, 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an das Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind, Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 Statistik (1) Die kommunalen Träger teilen der Bundesagentur die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei ihnen anfallenden Daten mit. Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallenden und den ihr von den kommunalen Trägern mitgeteilten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281 und 282a des Dritten Buches gelten entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen. (3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann. § 54 Eingliederungsbilanz Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 55 Wirkungsforschung Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. 2969 Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen. (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen. § 59 Meldepflicht Kapitel 8 Mitwirkungspflichten § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. § 58 Einkommensbescheinigung (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden. § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer jemanden, der 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben 1. dieser Partner, 2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder 6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. (2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet, 1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln. § 62 Schadenersatz Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt der Dritte Abschnitt des Siebten Kapitels des Dritten Buches. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur, für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 sind Verwaltungsbehörden auch die Behörden der Zollverwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich. Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 Übergangsvorschriften (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen Angaben erheben. § 60 des Ersten Buches gilt entsprechend. (2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch. (3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde. (4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, Kapitel 9 Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend. (5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt. (6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll. § 66 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen, 2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den Übergang festzulegen. 2971 (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind." 4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst: ,,§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". 5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter ,,soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht" durch die Wörter ,,wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch" ersetzt. 6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird" gestrichen. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind, ". Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe ,,Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe ,,Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe" gestrichen. c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: ,,§ 56 (weggefallen)". d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Siebter Unterabschnitt §§ 190­206 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: ,,§ 336 Leistungsrechtliche Bindung". e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst: ,,§ 367 Bundesagentur für Arbeit". f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421, 421b und 421d werden wie folgt gefasst: ,,§ 368a (weggefallen) § 374a (weggefallen) Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst: ,,§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende". b) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst: ,,§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". 2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort ,,Kurzarbeitergeld" das Komma gestrichen und die Wörter ,,Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,und Insolvenzgeld" ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 418 § 420 § 421 § 421b § 421d (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen)". und ,,Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe" werden gestrichen. b) § 56 wird aufgehoben. 9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auf Arbeitslosengeld" die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" und nach den Wörtern ,,des Arbeitslosengeldes" die Wörter ,,oder der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 10a. In § 87 werden die Wörter ,,das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen" durch die Wörter ,,die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln" ersetzt. 11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Beschäftigung" das Komma und die Wörter ,,mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe" gestrichen. 12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben. 13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden." 15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte Unterabschnitt aufgehoben. 16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. ,,Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen" g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst: ,,§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen". h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und Arbeitnehmerhilfe" gestrichen. bb) In Nummer 8 werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Teilarbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden JobCenter als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart." 4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind." 5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt geändert: a) Die Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen." 20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,diesem" die Wörter ,,und dem Zweiten" eingefügt. 21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. 26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsgeld" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe werden" durch das Wort ,,wird" ersetzt. b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter ,,oder der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 29a. § 336 wird wie folgt gefasst: ,,§ 336 Leistungsrechtliche Bindung Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden." 30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert: 2973 a) Die Angabe ,,1." vor den Wörtern ,,der Vorschriften" wird gestrichen. b) Nach den Wörtern ,,Teilhabe am Arbeitsleben" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummer 2 wird aufgehoben. 31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und" und das Wort ,,weiteren" gestrichen. 32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort ,,Ersatzansprüchen" das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 11 wird aufgehoben. b) Satz 3 wird aufgehoben. 32a. § 367 wird wie folgt gefasst: ,,§ 367 Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten. (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen. (4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg." 32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen." 32c. § 371 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,den Regionaldirektionen und" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,nicht" durch die Wörter ,,nur bei Abwesenheit des Mitglieds" ersetzt. 32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen." 2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge), wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie 1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben, 2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und 3. beabsichtigen, nach Abschluss des DeutschSprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen. Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,oder 2" eingefügt. e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen." 35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben. 36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 37. § 421b wird aufgehoben. 38. § 421d wird aufgehoben. 39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 39a. § 421e wird wie folgt gefasst: ,,§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor 32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen." 32f. § 374a wird aufgehoben. 32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Selbstverwaltung" die Wörter ,,und die Stellvertreter" eingefügt. 32h. § 379 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungsausschüsse" die Wörter ,,der Regionaldirektionen und" gestrichen. b) Absatz 2a wird aufgehoben. 32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt." 32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Regionaldirektionen und" die Wörter ,,die Leiter" eingefügt. 33. § 418 wird aufgehoben. 34. § 419 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie 1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und 2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch 1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist." 40. § 427 wird wie folgt geändert a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4," gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g Abs. 4 und 6 werden aufgehoben. 41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt gefasst: ,,(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung ,,vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion"; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung ,,Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion". Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung ,,vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit". (14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004." 42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt: ,,§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. 43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend." 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2975 Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g für die Grundsicherung für Arbeitsuchende." 2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt: ,,10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht und 11.,, die Angabe, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist." Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist." 5. § 47b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Arbeitslosengeldes" das Komma und die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: bb) ,,Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II." c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern ,,der Bezieher von" die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und" eingefügt und nach dem Wort ,, Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,, , Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern ,,der Bezieher von" die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und" eingefügt und nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,, , Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 10. § 203a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2" wird die Angabe ,,und Nr. 2a" eingefügt. 11. § 232a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der dreißigste Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt der in diesem Satz genannte Teil der Bezugsgröße gilt." 2. Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II." 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe oder" gestrichen und nach der Angabe ,,(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)" die Wörter ,,oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)" eingefügt. 3a. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: ,,7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, 8.,, innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde." 4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,, , 2, 3" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt: ,,§ 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr." 12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter ,,Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II" ersetzt. 13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 2977 b) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen oder c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,". 2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und 1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder 2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind." 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt: ,,Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe". b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen Beziehern von Arbeitslosenhilfe bei § 276c,, Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe". 1a. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst." 10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig." 11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt: ,,Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden." 12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat." 13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt: ,,mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,". 14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II." 15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt: ,,Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet." 16. § 276a wird aufgehoben. 5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Das Wort ,,, Unterhaltsgeld" wird gestrichen. 6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter ,,nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind," ersetzt. 7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst: ,,2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro, 2b.,, bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme,". b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt: ,,2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,". 8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 9. In § 173 Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b und 276c eingefügt: ,,§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe. § 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt." 2979 7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,insbesondere mit" die Wörter ,,den Behörden der Zollverwaltung," eingefügt und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (860-8) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt: ,,Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfügung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen." 2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der bei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist." Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter ,,des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter ,,des Zweiten oder des Dritten Buches" ersetzt. 2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II" ersetzt. 5. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe" jeweils durch die Wörter ,,dem Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung." 6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,Meldepflichtige nach dem" die Wörter ,,Zweiten oder" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (860-9) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern". b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst: ,,§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit". c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst: ,,§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit". 2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur für Arbeit" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,unterstützen die Arbeitsämter" durch die Wörter ,,unterstützt die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 9. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesagentur für Arbeit" und das Wort ,,diesem" durch das Wort ,,dieser" ersetzt. 10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter ,,des zuständigen Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 12. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 13. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 14. § 104 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 5. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort ,,Landesarbeitsamtsbezirke" durch das Wort ,,Bundesländer" ersetzt. 7. § 80 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,dem" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. e) In Absatz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und das Wort ,,Landesarbeitsamtsbezirken" durch das Wort ,,Bundesländern" ersetzt. f) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. h) In Absatz 7 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. i) In Absatz 8 wird nach dem Wort ,,Bestellung" das Wort ,,dem" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agentur für Arbeit" ersetzt. j) In Absatz 9 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 f) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben. 16. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,im Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter ,,Bezirk einer Agentur für Arbeit" ersetzt. 17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter ,,Arbeitsämter und Landesarbeitsämter" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit", das Wort ,,erlassen" durch das Wort ,,erlässt" und die Wörter ,,beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 19. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt." 20. § 120 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen" und die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Die Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der 2981 im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt und die Vertrauensperson." 21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter ,,den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1/2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,". 2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) § 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ,, ,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,". Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2) In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (2212-4) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten" ersetzt. Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (860-6-21) Dem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwendungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (2330-22-2) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes (2126-13) § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,oder die Arbeitslosenhilfe" gestrichen und das Wort ,,Leistungen" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (2330-32) Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort ,,Flüchtlingsgesetzes" durch das Wort ,,Flüchtlingshilfegesetzes" ersetzt. bb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern 1.8 bis 1.10 eingefügt: ,,1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder, die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, ii) 2983 hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt: ,,6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des FulbrightAbkommens gezahlt werden,". Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 sowie den §§ 24 und 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,". jj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. 1.9,, b) In Absatz 3 werden das Wort ,,steuerfreien" gestrichen und die Angabe ,,Nummern 5.3 und 5.4" durch die Angabe ,,Nummern 5.3 bis 5.5" ersetzt. 2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c werden das Wort ,,geförderten" durch das Wort ,,geförderte" und die Angabe ,,§ 47 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 4" ersetzt. b) In Buchstabe e wird die Angabe ,,§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe ,,in der ab 1. Januar 2002" durch die Angabe ,,ab 1. Januar 2002 in der jeweils" ersetzt. 5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Satzes" durch das Wort ,,Absatzes" ersetzt. 1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-DHilfegesetzes,". cc) Nummer 2.2 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Nummer 2.2. ee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt: ,,5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,". ff) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. gg) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: ,,6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,". Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (240-1) § 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Eingliederungshilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." 3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Unterhaltsgeld" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Bedürftigkeit und das bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden." Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (240-11) Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Sozialhilfe" die Wörter ,,oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,vor der Registrierung von" die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,in der Regel von" die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. c) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die für den Zuweisungsort zuständige Agentur für Arbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;". Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes (26-6) Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Sozial- oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes (26-7) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (255-1) § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung". Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (2178-1) Nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b Erstattung Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird." 2985 Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Mikrozensusgesetzes (29-27) § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,-hilfe" wird durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,Altenteil; Sozialhilfe;" wird das Wort ,,Sozialgeld;" eingefügt. 2. In Buchstabe i wird die Angabe ,,-hilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. Artikel 23 (weggefallen) Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (362-2) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe," die Wörter ,,bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt. Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung (310-4) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert: 1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern ,,für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz," die Wörter ,,Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," und nach den Wörtern ,,§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" die Angabe ,, , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,des Bundessozialhilfegesetzes" die Wörter ,,oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes (402-27) Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,Fünfter Teil Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses § 32 Bemessung des Mietzuschusses Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der § 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit" durch die Angabe ,,Fünfter Teil Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge §§ 31 bis 33 (weggefallen)" ersetzt. 2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder" und das Wort ,,Personen" durch das Wort ,,Familienmitglieder" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter ,,außer beim Mietzuschuss nach dem Fünften Teil" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen: 1. der Ehegatte, 2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, 4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft führen." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 2" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 2 bis 4" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wird der Wohnraum von Familienmitgliedern mitbewohnt, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familienmitglieder, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden." 5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Empfänger von 1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und 6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistung. (3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder bleibt unberührt. (4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragsteller oder im Falle eines solchen Antrags an den Empfänger der Miete gezahlte Wohngeld wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen abhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt." 2a. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen" durch die Wörter ,,bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen" durch die Wörter ,,bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Haushaltsgrößen über zwölf Personen" durch die Wörter ,,über a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter ,,bei einem Haushalt mit" durch die Wörter ,,bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)" ersetzt. b) In der linken Spalte der Tabelle werden aa) die Wörter ,,einem Alleinstehenden" durch die Zahl ,,1", bb) die Wörter ,,zwei Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,2", cc) die Wörter ,,drei Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,3", Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 dd) die Wörter ,,vier Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,4", ee) die Wörter ,,fünf Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,5" und ff) das Wort ,,weitere" durch die Wörter ,,weitere zum Haushalt rechnende" 2987 e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,". gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt: ,,6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,". hh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben. ii) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 7 und 8. ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Nummern 1.9 bis 1.11 eingefügt: ,,1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder, 1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, 1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,". bb) Nummer 2.2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2. dd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt: ,,5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,". ee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. ff) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: ,,6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, b) In Absatz 3 werden das Wort ,,steuerfreien" gestrichen und die Angabe ,,Nummern 5.3 und 5.4" durch die Angabe ,,Nummern 5.3 bis 5.5" ersetzt. 6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,ein" die Wörter ,,nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener" eingefügt. 6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten." 6c. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Antragberechtigten" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Antragberechtigten" durch die Wörter ,,des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten" ersetzt. 6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wörtern ,,die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1" die Wörter ,,und 3" eingefügt." 7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen nach § 1 Abs. 2 empfangen werden und wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird." 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person" durch die Wörter ,,ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: 2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 ,,Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Miete oder Belastung verringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich." b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich." 4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; 5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1); 6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); 7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; 8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 und 3" ersetzt. dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 3 bis 8" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben. e) In Absatz 9 werden die Wörter ,,sowie im Anwendungsbereich des Fünften Teils der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte" gestrichen. 13. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9a. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend." b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,Wegen anderer als der in" die Angabe ,,§ 1 Abs. 2," eingefügt. 10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. 11. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Teil, die sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen," durch die Wörter ,,Teil im Jahr 2002" ersetzt. 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2 1. Art des Antrages und der Entscheidung; 2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes; 3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter ,,vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058)," gestrichen. 15. In § 39 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. 15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die 1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, 2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder 4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören." 16. In Anlage 1 wird das Wort ,,Haushaltsgröße" durch die Wörter ,,der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder" ersetzt. 17. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Alleinstehende" durch die Wörter ,,ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied" ersetzt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das Wort ,,Alleinstehenden" durch die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden Familienmitglied" ersetzt. 18. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,zwei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,zwei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. 19. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,drei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,drei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. 20. Anlage 6 wird wie folgt geändert: 2989 a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,vier" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,vier" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. 21. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,fünf" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,fünf" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (404-26) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (53-3) In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Bundessozialhilfegesetzes" die Wörter ,,oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüberschrift des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a jeweils nach dem Wort ,,Arbeitslosenbeihilfe" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu." 2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen 190 000 000 Euro, 128 000 000 Euro, 319 000 000 Euro, 187 000 000 Euro, 176 000 000 Euro. 2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,Leistungen nach" die Wörter ,,dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. 3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammerangabe das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 4. § 86a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,156" durch die Angabe ,,180" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter ,,Absatz 1 gilt" ersetzt. 5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes (55-2) In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Leistungen nach" die Wörter ,,dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. Sachsen-Anhalt Thüringen Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im Jahr 2008 wird überprüft, ob und in welcher Höhe diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010 auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr 2008 gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln. Artikel 31 Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (603-10) In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe ,,50,5 vom Hundert" durch die Wörter ,,abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004" und die Angabe ,,49,5 vom Hundert" durch die Wörter ,,zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004" ergänzt. In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten." eingefügt. Änderung der Abgabenordnung (610-1-3) Artikel 30 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (603-12) Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 (610-6-5) In § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 ändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialversicherung" das Komma gestrichen und die Wörter ,,der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,und der Arbeitslosenversicherung" ersetzt. 2991 a) In der Überschrift werden die Wörter ,,zur Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Sozialhilfe oder" werden durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,gelten ergänzend die Vorschriften" werden die Wörter ,,des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Sozialhilfe oder" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Bundessozialhilfegesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und nach dem Wort ,,gewährte" die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder" eingefügt. bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt: ,,2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;". 2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Dritten" durch das Wort ,,Zweiten" ersetzt. 3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Lebensunterhalt" die Wörter ,,oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt. Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 (611-10-14) § 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Wort ,,Sozialversicherung" werden ein Komma und die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherten" ein Komma und die Wörter ,,die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1 nach der Angabe ,,Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und nach den Wörtern ,,oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann" die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Hilfe zum Lebensunterhalt" ein Komma und die Wörter ,,oder die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt. cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts." 2. § 363 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Grundsicherung für Arbeitsuchende" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (621-1) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 292 wird wie folgt geändert: 2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist" werden durch die Wörter ,,gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind" ersetzt. Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (7632-1) Dem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen." Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3) Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes." 2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (800-2) In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung (7100-1) In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5 wie folgt gefasst: ,,(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren." Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (800-7) In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialversicherung" das Komma und die Wörter ,,der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,oder der Arbeitslosenversicherung" ersetzt. Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung (7110-1) In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (800-18) In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2993 Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (8051-10) In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,je ein Vertreter des Landesarbeitsamts," durch die Wörter ,,ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter" ersetzt. ,,(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Angaben." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" werden durch die Wörter ,,Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird." Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes (806-3) Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort ,,Berufsausbildung" das Wort ,,Berufsausbildungsvorbereitung," eingefügt. 2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52 Abs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit." Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes (810-34) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36) Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" ein Komma und die Wörter ,,Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II" eingefügt. 2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist." Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes (806-21) Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen." 2. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Überwachung, Beratung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) In § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,,und Nr. 2a" eingefügt. 2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes (826-25) § 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jugendwohlfahrtgesetz" die Wörter ,,den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende," eingefügt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe sowie" gestrichen. 2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch." Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (85-4) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Kindergeld" die Wörter ,,und Kinderzuschlag" eingefügt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,wird das Kindergeld" durch die Wörter ,,werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag" und die Wörter ,,es wird" durch die Wörter ,,sie werden" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter ,,Das Kindergeld wird" durch die Wörter ,,Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden" und die Wörter ,,es wird" durch die Wörter ,,es werden" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Kinderzuschlag (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. (2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: ,,Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist." Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (85-3) Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler," gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. (4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt." 6. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Aufrechnung 2995 § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Bescheides" die Wörter ,,über die Entziehung des Kindergeldes" eingefügt. 8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt: ,,§ 22 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor." Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1) In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort ,,Unterhaltsvorschussgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen (215-3) In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Unter- 2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a wird aufgehoben. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,4a" durch die Angabe ,,4" ersetzt. stützung aus der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (2170-1-21) Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II, Sozialgeld" ersetzt. 2. In Anlage 1 wird die Angabe ,,2002" durch die Angabe ,,2004" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 8 werden die Wörter ,,dem Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle" ersetzt. Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG (26-2-1) § 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Sozialhilfe oder" durch die Wörter ,,Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen" ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Sozialhilfe oder" durch die Wörter ,,Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen" ersetzt. Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2-14) In § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe ,, , Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2)" gestrichen. Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung (303-15-2) § 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Vereinfachter Antrag Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen." Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung (26-1-9) In § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialhilfe" die Wörter ,,oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung (26-1-12) Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt geändert: Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung (310-4-7) In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 S. 3842) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II, Sozialgeld" ersetzt. 2997 Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (621-1-LDV3) § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt. 2. Nach den Wörtern ,,Leistungen nach" werden die Wörter ,,dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt. Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (310-19-3) Die Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach dem Wort ,,Bundessozialhilfegesetz" die Wörter ,,oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt und die Wörter ,,Bescheid des Sozialamtes" durch die Wörter ,,hierüber erhaltenen Bescheid" ersetzt. 2. In Abschnitt E wird die Angabe ,,Arbeitslosenhilfe mtl." durch die Angabe ,,Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld mtl." ersetzt. Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (806-21-1-267) Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung (402-27-1) Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen § 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe ,,Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen § 8 (weggefallen)" ersetzt. 2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10, 11, 11.1 und 11.2 angefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 11.,, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, 11.1 Arbeitslosengeld II, 11.2 Sozialgeld." 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. § 8 wird aufgehoben. 4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,von dem Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglied" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 und 3 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes" ersetzt. a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit." b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,". 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 c) In Absatz 3 des Abschnitts ,,Zweites Ausbildungsjahr" werden nach Nummer 7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2 Sozialgeld". d) In Absatz 3 des Abschnitts ,,Drittes Ausbildungsjahr" werden nach Nummer 7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2 Sozialgeld". 3. Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt: aa) In die Spalte ,,Lfd. Nr." wird die Angabe ,,10." gesetzt. bb) In die Spalte ,,Teil des Ausbildungsberufes" wird die Angabe ,,Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)" gesetzt. cc) In die Spalte ,,Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse" wird die Angabe ,,a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der wesentlichen Leistungen erläutern b),, Leistungsvoraussetzungen prüfen". gesetzt. c) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt: aa) In die Spalte ,,Lfd. Nr." wird die Angabe ,,11. 11.1 11.2" gesetzt. bb) In die Spalte ,,Teil des Ausbildungsberufes wird die Angabe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Nr. 11) Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1) Sozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)" gesetzt. cc) In die Spalte ,,Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse" wird die Angabe ,,a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern b),, Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten c),, Leistungsbeeinflussende feststellen" gesetzt. 4. Die Anlage II wird wie folgt geändert: a) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Der Abschnitt ,,Erstes Ausbildungsjahr" wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende Nummer 10 eingefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b". bb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgende Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt: ,,11.1 Arbeitslosengeld II 11.2,, Sozialgeld, Lernziele a bis c". Tatbestände Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) (810-1-22) Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)" werden durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,". c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen." 3. § 3 wird aufgehoben. Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (830-2-3) § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt. 2. In Nummer 5 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch," gestrichen. 2999 in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (860-3-20) Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird aufgehoben. Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 57a Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) In § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Nr. 3 oder 4" durch die Angabe ,,Nr. 3, 3a oder 4" ersetzt. Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b, Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 treten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in Kraft. (3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft: 1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, 2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist. Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes 3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,05 (7,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t