Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1954  Nr. 28 vom 27.08.1954  - Seite 265 bis 266 - Verordnung über Enteneier

Verordnung über Enteneier Bundesgesetzblatt 265 Teill 1954 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1954 Nr. 28 Tag Inhalt: Seite 25. 8. 54 Verordnung über Enteneier ___........................................................ 265 16.8.54 Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds 267 In Teil II Nr. 16, ausgegeben am 24. August 1954, sind verkündet: Gesetz über das Dritte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 24. Oktober 1953 zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). – Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung. – Gesetz über das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung. – Gesetz über die Verlängerung der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige. Verordnung über Enteneier. Vom 25. August 1954. Auf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und der Verordnung zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 14. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Zum menschlichen Genuß bestimmte Enteneier dürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die deutlich lesbare, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Farbe angebrachte Aufschrift tragen: Die Kennzeichnung muß in ovaler Umrandung mit lateinischer Schrift von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein. (2) An den Behältnissen, in denen zum menschlichen Genuß bestimmte Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift angebracht sein: Entenei! Vor Gebrauch mindestens 10 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken! (3) In den Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 40X30 cm (Din A 3) großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift (Buchstabenmindestgröße 12 mm) trägt: Entenei darf zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt und nicht zur Herstellung von Puddings, Mayonnaise, Rührei, Setzei, Pfannkuchen, Torten, Schaumspeise (Creme), Speiseeis und ähnlichen Zubereitungen verwendet werden, bei deren Herstellung nicht eine die ganze Masse durchdringende Erhitzung auf mindestens 100 Grad C mindestens 10 Minuten lang gewährleistet ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf) sowie für Gefrierei, Trockenei und Trockeneierzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Enteneiern hergestellt sind. Packungen, in denen Erzeugnisse dieser Art in den Verkehr gebracht werden, sind gemäß Absatz 3 deutlich lesbar zu beschriften. § 2 (1) Gewerbliche Betriebe, welche a) Trockenei und Trockeneierzeugnisse aus Entenei, Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf) oder Gefrierei, das ganz oder teilweise aus Entenei besteht, b) Backwaren unter Verwendung von Entenei, Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf), Gefrierei, Trockenei oder Trockeneierzeugnissen, die ganz oder teilweise aus Enteneiern bestehen, herstellen wollen, bedürfen hierzu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann 266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I jederzeit widerrufen werden; hierauf ist bei der Erteilung hinzuweisen. (2) Die Genehmigung darf nur für solche Betriebe erteilt werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Beschaffenheit und ihrer Einrichtungen die notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen und, soweit sie Backwaren herstellen, nur für solche Betriebe, die ausschließlich oder in besonderen, von anderen Teilen des Betriebes räumlich abgetrennten Abteilungen Zwieback, Honigkuchen und andere Backwaren herstellen, bei denen eine die ganze Masse durchdringende Erhitzung auf mindestens 100 Grad C mindestens 10 Minuten gewährleistet ist. (3) Gewerbliche Betriebe, in denen andere als die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden, dürfen Enteneier, Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf), Gefrierei, Trockenei und Trockeneierzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Enteneiern hergestellt sind, weder vorrätig halten noch verwenden. Dies gilt auch für gewerbliche Betriebe, in denen Speisen zubereitet werden, sowie für Krankenhäuser, Alters-, Jugend- und Erziehungsheime, Wohn- und Arbeitslager, Werksbetriebe, Gefangenenanstalten, Gemeinschaftsküchen von Massenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen. § 3 (1) Es ist verboten, bebrütete Enteneier in irgendeiner Form zum Zwecke menschlichen Genusses in den Verkehr zu bringen. (2) Soweit sie an andere abgegeben werden sollen, müssen sie wie folgt kenntlich gemacht sein: Bebrütetes Entenei! Zur menschlichen Ernährung untauglich! (3) Für die Ausführung der Kennzeichnung gilt § 1 Abs. 1 entsprechend. Für die Kennzeichnung ist der Leiter der Brutanstalt oder der Halter von Bruttieren verantwortlich. § 4 (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen Enteneier, die zum Verkauf als Lebensmittel bestimmt sind, die nach § 1 Abs. 1 und bebrütete Enteneier die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Kennzeichnung tragen. Außerdem ist auf den Eiern der Name des Ursprungslandes in lateinischer Schrift lesbar anzugeben. (2) Sind ausländische Enteneier nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet, so dürfen sie nur auf ein Zolllager unter amtlichem Mitverschluß gebracht werden. Die Überführung vom Zollager in den Verkehr des Zollinlandes steht der Einfuhr in das Zollinland gleich. (3) Die Einfuhr von pasteurisierten Enteneiern, von Gefrierei, Trockenei, Trockeneierzeugnissen und Eiauslauf aus Enteneiern (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf) in das Zollinland ist verboten. § 5 In der Verordnung über Teigwaren vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181) werden in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Worte "Enten- oder" gestrichen. Teigwaren, die unter Verwendung von Enteneiern hergestellt sind und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr befinden, werden hiervon nicht betroffen. § 6 Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, sobald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. § 7 (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1954 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Enteneier vom 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 630) in der Fassung vom 14. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S- 467) und die Niedersächsische Verordnung über die Verwendung von Enteneiern vom 19. August 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 195) außer Kraft. Bonn, den 25. August 1954. Der Bundesminister des Innern In Vertretung von Lex Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Dr. Sonnemann