Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 147 vom 23.12.1976  - Seite 3573 bis 3582 - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Bundesgesetzblatt 3573 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1976 Nr. 147 Tag Inhalt Seite 20.12.76 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz — BNatSchG) 3573 54-2, 54-3, 54-1, 2300-1, 940-9, 96-1 14. 12. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt.............. 3583 9501-31 17. 12. 76 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung ........... 3584 613-1-1 17.12. 76 Zehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung.......... 3588 611-10-8 17. 12. 76 Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes, des Schlechtwettergeldes, des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1977 (AFG-Leistungsverordnung 1977) ...___.............................................. 3590 17. 12. 76 Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger Beschäftigungslage..............................................................___ 3606 17. 12. 76 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung..................... 3607 7820-1-1 20. 12. 76 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975........ 3610 611-1-1 20. 12. 76 Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz................................................................. 3612 20.12. 76 Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1977............................................................. 3614 20. 12. 76 Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestatistik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung — FIStV) .................................... 3615 7863-2 13. 12. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1975).......................................................... 3616 454-1 15. 12.76 Berichtigung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung .................................. 3616 8232-40 20.12. 76 Berichtigung der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).......................... 3616 20.12.76 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes ... 3617 213-1, 213-13 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 65 und Nr. 66........................................... 3618 Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 3619 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 3619 3574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz — BNatSchG) Vom 20. Dezember 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und umgesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes. § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist: 1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. 2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. 3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen. 4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden. 5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen. 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu- erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen. 7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten. 8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern. 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen. 10. Wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere sind als Teil des Naturhaushalts zu schützen und zu pflegen. 11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten. 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern. (2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze aufgestellt werden. Nr. 147 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976 3575 § 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können. § 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen. Die §§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 4, §§ 23, 26 Abs. 3, §§ 28 bis 40 gelten unmittelbar. Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung § 5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen einschließlich Artenschutz-programmen oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter Abwägung-mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden. (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich des Landes in Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die Landschaftspläne die Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne. § 6 Landschaftspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. (2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen 1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen, 2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes, b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnittes und c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere im Sinne des Fünften Abschnittes. (3) Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Auf die Verwertbarkeit des Land-sdhaftsplanes für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. (4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des Landschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. § 7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne der §§5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. 3576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) [st Ulf Ound (Im natuihchen Gegebenheiten iMic die Gienzc cmrs Landes ubcischieitende Planung eifoidc i Ik h, so sollen die benachbarten Län-dci bei der bistellung der Piogramme und Pläne nach den §§ 5 und G che Li foidermsse und Maßnah-iih n für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen. Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und E n t w¦ i ck 1 u n g s m a ß n a h m e n § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Einyiifie m Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind VeiMinderungen der Gestalt oder Nutzung von Gi undllächen, die die Leistungsfähigkeit des Ncdurhaushalts oder das Landschafts-lukl erheblich odei nachhaltig beeinträchtigen können. (2) Der \ ( im-ai h< i (itifs i ingnffs ist zu ver-I llichlen, \ t nneidhaie Beemhachligungen von Natur und Landschaft /u uidoilassen sowie unvermeidbar Rc cmliac htigungen mneihalb einer zu bestimmenden Jus! durch Maßnahmen des Naturschutzes und den landsc haftspflege auszugleichen, soweit es /ui \ < i w uklic hung der Ziele des Naturschutzes und der I mdsc haftspflege eifoiderlich ist. Voidussetzunq eine i deiailigen Veipflichtung ist, daß für den Lingnif m ondeien Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Eilaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststelhmg, sonstige Entscheidung oder f ine Nnzoiye an eine Behörde vorgeschlichen ist Die Vi ipfbr hlung wild durch die fui die Enlsc lieidung odei Anzeige zuständige Beileide ausgesprochen. Ausgeglichen ist em Eingriff, •wenn nach seinen Beendigung keine erhebliche odei nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaus-halts zuiuckbleibt und das Landschaftsbild land-¦¦chaftsgeiecht \\ie deihmgestcllt odei neu gestaltet iSt. (3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung alier Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. (4) Bei einein Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. )) D,e Eni «¦ jungen i "1 Mut n dunen werden u Bckiiin n it <\ n Iji NciUiiC-c] ,¦{/ und Land--t Ind^ fic gc , i s t Elvi gen Be holden yetioffen, so-^idi..H- n- ,,i i< ige 11 de I oiin de i Beteiligung ,f»tg"-(!i: ehr; i-t ode die fut Naturschutz und LuPdst ii| i r / \a ! il Behuidcn selbst ent- scheiden. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen werden. (6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. (7) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. (8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatzmaßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen. § 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. § 10 Duldungspflicht (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen. § 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist. (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen. Nr. 147 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976 3577 Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 12 Allgemeine Vorschriften (1) Teile von Natur und Landschaft können zum 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden. (2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu. (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über 1. das Verfahren nach Absatz 1, 2. die einstweilige Sicberstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft, 3. ihre Registrierung. (4) Die Länder können für Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. § 13 Naturschutzgebiete (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Alle Handlungen, die zu, einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. § 14 Nationalparke (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, 3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und 4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes dienen. (2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. § 15 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. § 16 Naturparke (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und 4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind. (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. § 17 Naturdenkmale (1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. 3578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. § 18 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1. zur Sicherste]]ung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts-u n d L a n d s c h a f t s b i 1 d e s o d e r 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Beistand an Bäumen, Hecken oder anderem Landschaftsbestandteilen erstrecken. (2) Die ßeseiligunq des qeschiit/len Landschaftsbestandteds sowie alle Handlungen, die zu einer Zeisloiung, Beschädigung odei Vetandeiung des geschützten Landsc haflsbeslandlcils fuhren können, sind nach Maßgabe naheier Bestimmungen verboten. Die Landei können fui den Fall der Bestands-nundeuing die Voipihc htung zu angemessenen und zurautbaien Eisatzpflanzungen festlegen. § 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen (1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet werden. (2) Die Bezeichnungen-"Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark" und "Naturdenkmal" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt, geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und L a n d s c h a f I: n i c: h t b e n u I. z t w e r den. Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere § 20 Allgemeine Vorschriften (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein. (2) Bund und Länder unterstützen die internationalen Bemühungen um den Schutz und die Erhaltung der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere. (3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt. § 21 Aligemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren Es ist verboten, 1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln. § 22 Besonders geschützte Pflanzen und Tiere (1) Bestimmte Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind unter besonderen Schutz zu stellen, wenn dies 1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, 3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder 4. zur Erhaltung von Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft erforderlich ist. (2) Es is,t verboten, 1. Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen, 2. Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 3. Tiere der in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 als vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. a) frische oder getrocknete Pflanzen der beson- ders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und b) lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse Nc. 147 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976 3579 in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be-und verarbeiten, abzugeben, feilzuhalten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden. Ländervorschriften zum Schutz einzelner Arten und andere Schutzvorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt. (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen 1. die unter besonderen Schulz gestellten Pflanzen-und Tierarten, 2. die besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten, die ohne Gefährdung des Schutzzwecks unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Verboten nach Absatz 2 ausgenommen werden oder von den Ländern ausgenommen werden können, insbesondere für das Halten zu privaten Zwecken oder den Handel in Fachgeschäften. (5) Die Länder können weitere Arten wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere ganz oder teilweise unter besonderen Schutz stellen. Sie können dabei die nach Absatz 4 getroffene Regelung nachrichtlich in das Landesrecht übernehmen. Vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sollen in den Rechtsvorschriften hervorgehoben werden. § 23 Sonstige Ermächtigungen des Bundesministers (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Pflanzen, Teilen von Pflanzen sowie hieraus gewonnenen Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, 2. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren, ihren Eiern, Larven, Puppen, sonstigen Entwicklungsformen oder Nestern sowie hieraus gewonnenen Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, 3. die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwek-ken, 4. die Regulierung der Bestände bestimmter Tierarten im Interesse einer biologischen Vielfalt oder zur Abwendung wesentlicher Schäden in Natur und Landschaft. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister der Finanzen. (3) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen der Pflanzen und. Tiere mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuergesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), gilt entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei denen die Pflanzen und Tiere zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen abgefertigt werden, wenn die Ein-, Durch-und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 geregelt ist. § 24 Tiergehege (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die Genehmigung darf unbeschadet anderer Vorschriften nur erteilt werden, wenn 1. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet und 2. durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Landschaft in unangemessener Weise eingeschränkt wird. (3) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden. (4) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine Übergangsregelung treffen. § 25 Schutz von Bezeichnungen Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden. 3580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 26 Ländervorbehalt (1) Die Länder erlassen weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Artenschutzes, insbesondere über 1. den Schutz der Lebens- und Zufluchtstätten sowie Lebensräume wildlebender Tiere, 2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht kranker, hilfloser Tiere der geschützten Arten und ihren Verbleib, 3. das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. (2) Soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. (3) Die Länder können 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, was-ser- und sonstiger gemein wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt oder 3. zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschritten zulassen. Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft. § 27 Betreten der Flur (1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. (3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befugnisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt. § 28 Bereitsteilung von Grundstücken Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere 1. Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeresstränden ermöglichen läßt, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist. Siebenter Abschnitt Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen § 29 Mitwirkung von Verbänden (1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind, 3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind, 4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 verbunden sind, soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) gelten sinngemäß. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen, 4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, Nr. 147 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976 3581 5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. (3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der Länder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnahmen des Bundes beziehen. (4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgesprochen. (5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld büße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 31 Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht weitergelten. Achter Abschnitt Änderung von Bundesgesetzen § 32 Änderung des Schutzbereichgesetzes In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden nach dein Wort "Naturschutzes" die Worte "und der Landschaftspflege" eingefügt. § 33 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes Das Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz LBG vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Naturschutzes" die Worte "und der Landschaftspflege" eingefügt. 2. In § 16 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "Denkmal- und Naturschutz gestellt sind" ersetzt durch die Worte "Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes". § 34 Änderung des Bundesleistungsgesetzes § 68 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 157 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl, I S. 469), wird wie folgt geändert; 1. Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Tierschutzgebieten;". 2. Folgender Satz 2 wird angefügt: "Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen." § 35 Änderung des Raumordnungsgesefzes Das Raumordnungsgesetz vom S.April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 306) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 7 Satz 1 werden die Worte "die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Landschaft" durch die Worte "den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft" ersetzt. 3582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. In § 9 Abs. 2 werden hinter dem Wort "Forstwirtschaft," die Worte "des Naturschutzes und der Landschaftspflege," eingefügt. § 36 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 829), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird folgender Satz 3 angefügt: "Das Befahren der Bundes Wasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist." 2. In § 50 Abs. 1 Nr. 2 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt: "einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder §46 Nr. 1 bis 3". § 37 Änderung des Luftverkehrsgesetzes § 6 Abs. 2 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), erhält folgende Fassung: "Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind". Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle (1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, 2. des Bundesgrenzschutzes, 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, 4. der See- oder Binnenschiffahrt, 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder 7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. (2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Land Berlin. § 39 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 40 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl