Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 28 vom 23.06.1989  - Seite 1123 bis 1125 - Verordnung zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1123 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz Vom 19. Juni 1989 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, auf Grund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. März 1988 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 5a eingefügt: "5a. bei jodiertem Speisesalz durch die Angabe "jodiert" oder "jodiertes Speisesalz"; bei damit hergestellten Lebensmitteln durch die Angabe "mit jodiertem Speisesalz,". 2. An Anlage 2 wird folgendes angefügt: .Natriumjoda Kaliumjodat "Natriumjodat - 1 u . .. . .. . 0 . 25 mg Jod auf 1 kg, einschließlich _ | zur Herstellung von jodiertem Spe.sesalz des nyatür|ichen Gehaites". Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897) wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 5a wird eingefügt: "§5a Zusätzliche Vorschriften für jodiertes Speisesalz (1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und 2. der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz, insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind. 1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I (2) Jodiertes Speisesalz darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Jodgehalt einschließlich des natürlichen Gehaltes weniger als 15 Milligramm je Kilogramm beträgt. (3) Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sendung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz oder b) entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung herstellt." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete Stoffe, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebensmittel oder 3. entgegen § 5a Abs. 2 jodiertes Speisesalz in den Verkehr bringt." c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz oder 2. entgegen § 5a Abs. 3 Satz 1 jodiertes Speisesalz ohne die vorgeschriebene Bescheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt." 3. Folgende Anlage 5 wird angefügt: "Anlage 5 (zu § 5a Abs. 3) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz in die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsland: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Ware Anzahl der Packstücke der Sendung: Menge der Ware nach Gewicht: Kennzeichnung der Sendung: II. Herkunft der Ware: Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: Name und Anschrift des Absenders: III. Bestimmung der Ware: Name und Anschrift des Empfängers: Die Ware wird versandt von ....................................................................................................................................................................... (Versandort) nach....................................................................................................................................................................... (Bestimmungsort) IV. Bescheinigung Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, höchstens jedoch 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertes Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält. (Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)". Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1125 Artikel 3 Änderung der Diätverordnung Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. 2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "und jodiertem Speisesalz" gestrichen. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "dies gilt nicht für die Verwendung von jodiertem Speisesalz." 4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht überschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden." 5. § 10 wird gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "jodiertes Speisesalz," durch die Worte "jodierten Kochsalzersatz, andere" ersetzt; b) Absatz 3 wird gestrichen. 7. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben. 8. In § 18 Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: "Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:". 9. § 23 Abs. 4 wird gestrichen. 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "jodiertes Speisesalz oder" durch die Worte "jodierten Kochsalzersatz, andere" ersetzt; b) in Absatz 3 werden das Komma nach der Angabe "§ 8 Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder § 10 Abs. 2" gestrichen; c) Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c wird gestrichen; d) in Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe e werden die Worte "oder Abs. 4" gestrichen. 11. In Anlage 2 Liste A wird nach Nummer 3.7 folgende Nummer eingefügt: "3.8 Kaliumjodat für jodierten höchstens mindestens Kochsalzersatz 25 Milligramm Jod 15 Milligramm Jod pro Kilogramm pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz jodierter Kochsalzersatz". 12. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Speisesalz, von" durch die Worte "Kochsalzersatz, von anderen" ersetzt; b) in Abschnitt IV Buchstabe a werden die Worte "das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalz-ersatz *)" durch die Worte "der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz" ersetzt. 13. Anlage 5 wird gestrichen. Artikel 4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.