Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 47 vom 16.10.2012  - Seite 2101 bis 2100 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Tag 2.10. 2012 2101 G 5702 Nr. 47 Seite 2102 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Inhalt Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich . . . . . . . . . . FNA: 9503-21, 9511-19, 9501-47, 9501-53, 9511-28, 9500-1-2, 9510-1-10, 9501-57, 9501-57 3.10. 2012 Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-4, 7831-1-54-3, 791-8-1 2108 4.10. 2012 Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk (Fleischermeisterverordnung ­ FleiMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-3-187; 7110-3-126 2109 10.10. 2012 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7823-5-9, 7823-5-6, 7823-5-16, 7823-5-2, 7822-6-25, 7823-5-13, 7823-5-17, 7823-5-15, 7823-5-5, 7823-3-2-13, 7823-3-2-2, 7823-3-2-6, 7823-3-2-8, 7823-3-3 2113 11.10. 2012 Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes (Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung ­ NDÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 12-4-1 2117 11.10. 2012 Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 830-2-19 2122 5.10. 2012 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 424-2-1-1 2123 28. 9. 2012 Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-14-188 2124 2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich Vom 2. Oktober 2012 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet ­ auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 6a, auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und c, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, hinsichtlich des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und ­ auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,oder Segelsurfbretter" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2103 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt: ,,2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein (1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot 1. keine Antriebsmaschine hat oder 2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt. (2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich 1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1, 2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder 3. , soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert, a) ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder b) ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt." 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder 2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist, verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter ,,Seh- und Hörvermögen" durch die Wörter ,,Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: ,,3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See, 4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind." 2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." 7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,0,8" durch die Angabe ,,0,5" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben: Euro 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. für die Zulassung zur Prüfung für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung für die Abnahme der praktischen Prüfung für die Erteilung der Fahrerlaubnis für die nachträgliche Erteilung von Auflagen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung für die Erteilung einer Ersatzausfertigung für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit 15,00, 21,00, 18,00, 9,00, 21,00, 15,00, 8,00, 21,00, 21,00, die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, 11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht 45,00 bis 135,00, 12. bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung, mindestens jedoch 15,00, 13. in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00, 14. 15. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 7" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nummer 11" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Übergangsregelung Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2105 10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,, B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D FE DE RAL R E PU B LIC O F G E R MANY Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern mit Antriebsmaschine*/unter Segel* auf den Binnenschifffahrtsstraßen erteilt. On behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and Urban Affairs of the Federal Republic of Germany, the holder (personal data overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5 of the Ordinance on Pleasure Craft Skipper's Licence) to operate motorized*/sailing* pleasure craft with a length of less than 15 metres on inland waterways. Le titulaire du présent permis (données personnelles au verso) est autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la Construction et des Affaires urbaines de la République fédérale d'Allemagne et conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement relatif au permis de navigation pour la conduite des bateaux de plaisance sur les voies navigables intérieures, à conduire des bateaux de plaisance motorisés*/à voile* d'une longueur inférieure à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure. Hierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van het Bondsminister van Verkeer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling van de Bondsrepubliek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5 van het Besluit vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van pleziervaartuigen met een lengte van minder dan 15 m met een aandrijfmotor*/onder zeil* op vaarwegen op de binnenwateren verleend. B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschifffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN INLAND WATERS In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe S P O RTB O OTFÜHRERSCHEIN BINNEN * Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnenzijde Bundesdruckerei ZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. -A GÜLTIG FÜR/VALID FOR BINNENSCHIFFFAHRTSSTRASSEN/INLAND WATERS SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE*/UNTER SEGEL* MOTORIZED*/SAILING* PLEASURE CRAFT LÄNGE/LENGTH < 15 M ". 2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Artikel 2 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See ben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist," eingefügt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,beantragt worden ist," die Wörter ,,wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann," eingefügt. c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt: ,,6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind, 7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist." 5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,Meersburg/Bodensee" durch das Wort ,,Bodensee" ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 5" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt: ,,3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat, 4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt, 5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt." 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten, 2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder 3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amtsoder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Prüfung Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,zuzuleiten ist," die Wörter ,,oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erwor- In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f" durch die Angabe ,,§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung § 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind,". Artikel 5 Änderung der See-Sportbootverordnung Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2107 und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen." 2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind." Artikel 6 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung direktion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet." Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 ­ soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind ­ gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." Artikel 9 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt." Artikel 7 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung § 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) wird wie folgt gefasst: ,,a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind, bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen,". Artikel 10 In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrts- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer 2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung Vom 3. Oktober 2012 Es verordnen auf Grund ­ des § 17g Absatz 3 Nummer 2, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe b, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1 sowie den §§ 23, 24, 26 bis 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 73a Satz 2 Nummer 2 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie ­ des § 54 Absatz 8 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Aufhebung der Psittakose-Verordnung 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Geflügelpest-Verordnung § 2 Absatz 2 Satz 4 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Bundesartenschutzverordnung Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 15 Absatz 6" ersetzt. 2. § 15 Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 4 Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531), die durch Artikel 11 der Verordnung vom Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. Oktober 2012 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2109 Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk (Fleischermeisterverordnung ­ FleiMstrV) Vom 4. Oktober 2012 Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gegenstand Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk. §2 Meisterprüfungsberufsbild Im Fleischer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, Rezepturen und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel, Personal- und Arbeitshygiene, technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Schlachttiere nach Ernährungs- und Gesundheitszustand beurteilen, auswählen sowie deren Transport bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Vorschriften, 6. Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tierarten und Tierschutz bestimmen; Schlachttiere schlachten, 7. Tierkörper, -hälften, -viertel und Fleischteilstücke nach Handelsklassen beurteilen, zur Verarbeitung und für den Verkauf zerlegen, ausbeinen sowie Fleischteile herrichten und Zuschnitte sortieren, 8. Rezepturen für Fleischerzeugnisse und verzehrfertige Speisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Inhaltsstoffe, ernährungsphysiologischer Grundlagen sowie von Markttrends, entwickeln und dokumentieren, 9. Fleischeigenschaften und -reifung prüfen und für die Herstellung von Fleischerzeugnissen beurteilen, 10. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Gewürze, Zutaten und Zusatzstoffe unterscheiden und beurteilen sowie deren Einsatz bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen begründen, 11. Natur- und Kunstdärme nach Eigenschaften und Kaliber beurteilen; Verwendungszwecke bestimmen und begründen, 12. Lebensmittel- und Oberflächenproben für lebensmittelchemische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren entnehmen und zur Analyse bereitstellen, 13. Fleisch- und Wursterzeugnisse sowie Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven herstellen, 14. Fleischgerichte und verzehrfertige Fleischerzeugnisse herrichten und zubereiten sowie unter Einsatz von Verpackungs-, Kühl- und Gefriertechnik haltbar machen und lagern, 15. Produktinformationen, insbesondere Kennzeichnung und Etikettierung, unter Berücksichtigung 2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rückverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren, 16. Verkaufs- und Ladenkonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebotes entwickeln und umsetzen, 17. Verkaufsräume sowie Schauflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen sowie saisonaler und regionaler Besonderheiten ausstatten; Fleischerzeugnisse präsentieren, 18. Buffets mit Fleischgerichten und Fleischerzeugnissen nach Kundenwünschen planen, herstellen, anrichten, dekorieren und präsentieren, 19. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lageraustattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen, 20. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 21. durchgeführte Leistungen dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten. §3 Ziel und Gliederung des Teils I (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Fleischer-Handwerks meisterhaft verrichten kann. (2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit Fleischgerichten und -erzeugnissen für acht bis zehn Personen für einen besonderen Anlass zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu erstellen. Dabei können Bedürfnisse unterschiedlicher Personengruppen, insbesondere verschiedener Altersgruppen, sowie diätetische Vorgaben Berücksichtigung finden. Auf dieser Grundlage sind die Produkte herzustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsentieren sowie die Rezepturen und die durchgeführten Arbeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Buffet umfasst zwei vom Prüfling herzustellende Wurst- sorten, von denen eine Sorte Rindfleisch von einer auszubeinenden und fein zu zerlegenden Rinderpistole enthalten muss. Eine der Wurstsorten ist aus dem Produktbereich Brühwurst, Spitzenqualität mit Einlage, mindestens Kaliber 90 zu wählen. Die andere Wurstsorte ist aus dem Produktbereich Brüh-, Roh- oder Kochwurst auszuwählen; diese Auswahl kann durch den Prüfungsausschuss auf 20 Wurstsorten beschränkt werden. Außerdem sind mindestens drei weitere unterschiedliche Fleischerzeugnisse herzustellen, die das anlassbezogene Gesamtkonzept vervollständigen. Hierfür kommen insbesondere Braten, portionsgleiche Kurzbratartikel, Fleischgerichte mit Beilagen, Pasteten oder Grillplatten in Betracht. (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet. §5 Fachgespräch Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen, 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §7 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Fleischer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet. (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2111 feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können. 1. Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelrecht Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, lebensmitteltechnologische und lebensmittelrechtliche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Fleischereibetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Transportmöglichkeiten für Schlachttiere unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestimmungen aufzeigen, auswählen und Auswahl begründen, b) Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tierarten und Tierschutz beurteilen; Prüfverfahren zur Feststellung der Schlachttierqualität aufzeigen, Kontrollmöglichkeiten erläutern, c) Tierkörper, -hälften und -viertel im Hinblick auf Qualität, Eigenschaften, Fleischreifung und Möglichkeiten zum Verkauf und zur Verarbeitung beurteilen; Fleischteile und Zuschnitte zuordnen, d) Rezepturen für Fleischgerichte und -erzeugnisse unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Grundlagen darstellen und abwandeln, e) Herstellungsverfahren von Fleischerzeugnissen auswählen, Auswahl begründen, f) Möglichkeiten der Konservierung, Verpackung und Lagerung von Gewürzen, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffen sowie Fleischerzeugnissen zur Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz von Kühlund Gefriertechnik, bestimmen und begründen, g) Produktinformationen, insbesondere Kennzeichnung und Etikettierung, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rückverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Fleischereibetrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, eine Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungsverfahren und der Arbeitshygiene sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten aufzeigen und bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung und bei Dienstleistungen beurteilen, e) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen, f) Mengen ermitteln und berechnen, eine Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Fleischereibetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Verkaufs- und Vertriebskonzepte erstellen und beurteilen, b) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, e) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen, f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen, g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, h) die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, i) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft begründen, j) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten. §8 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. 2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. §9 Allgemeine Prüfungsund Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. Dezember 2012 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften ablegen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 4. Oktober 2012 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2113 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen Vom 10. Oktober 2012 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 9 und 11 bis 15 in Verbindung mit Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des § 16 Absatz 4 und des § 32 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) hinsichtlich ­ des § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie ­ des §14 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Gesundheit: Artikel 1 Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ,,§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen a) § 1b Satz 1 oder b) § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht, 3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt, 5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet, 10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt, 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, § 8 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt." Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung § 15 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet, 15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder 16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1." Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit § 14 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,". d) In Nummer 12 wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. f) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt: ,,14. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 7 § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt." Artikel 4 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden In § 7b der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Anbaumaterialverordnung § 16 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 2 Absatz 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a eingefügt: ,,6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,". 2. Absatz 2 wird aufgehoben. In § 12 Absatz 2 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2115 Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers Artikel 10 Änderung der Feuerbrandverordnung § 9 der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz AT82 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. e) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt: ,,8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Reblausverordnung § 10 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. e) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt: ,,3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder". 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit § 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. e) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. f) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt: ,,5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. § 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,". d) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus ,,2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. e) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. f) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt: ,,6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern § 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-JoséSchildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt: ,,8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks § 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: ,,4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 15 § 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Wörter ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter ,,§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Oktober 2012 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2117 Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes (Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung ­ NDÜV) Vom 11. Oktober 2012 Auf Grund des § 8b Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, und auch in Verbindung mit § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Verteidigung: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind. (2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. ,,Nachrichtendienste des Bundes" das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst, 2. ,,Auskunftsersuchen" Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind, 3. ,,Verpflichteter" jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle, 4. ,,Sektoren" jeweils die folgenden Wirtschaftszweige: a) Luftfahrtunternehmen, b) Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge, c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut- 2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist. §3 Datenübermittlung (1) Der Verpflichtete hat Auskünfte als Datensätze auf Datenträgern der Art CD-ROM nach der Norm ISO/IEC 10149:1995 (Datum der Veröffentlichung: Juli 1995), DVD-R nach der Norm ISO/IEC 20563:2001 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2001), DVD-R DL nach der Norm ISO/IEC 12862:2011-05 (Datum der Veröffentlichung: Mai 2011), DVD+R nach ISO/IEC 17344:2009 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2009) oder DVD+R DL nach der Norm ISO/IEC 25434:2008 (Datum der Veröffentlichung: Dezember 2008) zu übermitteln. Der Verpflichtete kann ausnahmsweise Auskünfte auf Papier oder durch Telefax übermitteln, wenn auf die Anfrage keine Datensätze zu übermitteln sind, oder wenn eine Übermittlung in anderer Form wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands, auch unter Berücksichtigung des Schutzes der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, nicht zumutbar ist. (2) Die Übermittlung erfolgt an eine vom betroffenen Nachrichtendienst des Bundes benannte Anschrift durch einen geschäftsmäßigen Erbringer von Postdiensten in einer Versandart mit Nachweis oder durch eine natürliche Person, die in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Verpflichteten oder zu einem Unternehmen steht, das gemeinsam mit dem Verpflichteten einen Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) bildet. Aus der äußeren Umhüllung der Sendung und aus ihrer Aufmachung darf der Inhalt der Sendung nicht hervorgehen. (3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann die Datenübermittlung durch E-Mail erfolgen, sofern der betroffene Nachrichtendienst hierfür einen Zugang eröffnet und dies dem Verpflichteten mitgeteilt hat. (4) Die auf Datenträgern oder durch E-Mail zu übermittelnden Daten sind vor der Übermittlung unter Nutzung eines nach dem jeweiligen Stand der Technik sicheren, vom Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik zugelassenen und vom betroffenen Nachrichtendienst dem Verpflichteten mitgeteilten Verschlüsselungsverfahrens zu verschlüsseln. (5) Stellt der betroffene Nachrichtendienst des Bundes bei Annahme der Daten Mängel fest, die deren Auswertung beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat er die Daten durch Erklärung zurückzuweisen. Der Verpflichtete ist dabei über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Sofern die Unterrichtung personenbezogene Daten enthält, ist Absatz 2 und, wenn die Unterrichtung elektronisch erfolgt, Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Datenübermittlungen erneut in mangelfreier Form durchzuführen. §4 Abwicklung der Auskunft (1) Die Auskunftsersuchen werden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist für die Übermittlung der Daten an die Verpflichteten übermittelt. Sie enthal- ten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Sofern das Auskunftsersuchen personenbezogene Daten enthält, gilt § 3 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (2) Dem Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die Beantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 beigefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des Bundes mit dem Verpflichteten nicht die Erstellung von Sammelrechnungen vereinbart hat. Sofern ein Formblatt nach Satz 1 vorgesehen ist, ist es für die Beantragung der Entschädigung zu verwenden. §5 Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen (1) Die Datensätze sind im XML-Format nach W3CSpezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröffentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archivmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern, Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den betreffenden Sektor abweichende oder genauer festgelegte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1 vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneingeschränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Beschreibungen im Internet zusammen mit den Datensätzen zu übermitteln. (2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1 den Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen. (3) Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein, dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten seiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Auskunft erteilen kann. §6 Zulassung von Ausnahmen; einstweilige Beweissicherung Der betroffene Nachrichtendienst des Bundes und ein Verpflichteter können Abweichungen von den in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine Gruppe von Fällen oder allgemein vereinbaren. Abreden nach Satz 1 haben Vorrang vor den Regelungen dieser Verordnung. Verpflichtete sind auch, während entsprechende Verhandlungen geführt werden, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Datensicherheit muss bei vereinbarten Verfahren gleichwertig zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sein; insbesondere bleibt § 3 Absatz 2 bis 5 unberührt. §7 Entschädigung (1) Die für die Erteilung von Auskünften zu leistende Entschädigung richtet sich nach Anlage 2. Die Entschädigung wird ausschließlich unbar durch Überweisung auf ein Zahlungskonto gezahlt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2119 (2) Zur Festsetzung der Entschädigung hat der Verpflichtete beim betreffenden Nachrichtendienst des Bundes einen Antrag auf amtlichem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller, die ihn vertretende Person, die Fallnummer und die Bankverbindung angegeben sind. Weitere Angaben darf der Antrag nicht enthalten. Sofern zwischen dem betroffenen Nachrichtendienst des Bundes und dem Verpflichteten ein abweichendes Verfahren, insbesondere die Erstellung von Sammelrechnungen, vereinbart wurde oder ein solches Verfahren einvernehmlich praktiziert wird, ist dieses anzuwenden. (3) Die zur Festsetzung der Entschädigung zuständige Stelle kann die Festsetzung von der Übermittlung eines plausiblen Stundennachweises abhängig machen, sofern die Entschädigung nach zeitlichem Aufwand geleistet wird. Soweit die Entschädigung nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird sie für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei der Zeitaufwand, der bei der Versendung, beim Überbringen oder sonstigen Übermitteln einer Auskunft entsteht, im Gegensatz zur Vorbereitung dieser Handlungen nicht erstattet wird. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit zu entschädigende Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen und die Entschädigung nach zeitlichem Aufwand geleistet wird, ist die Entschädigung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. (4) Die Angemessenheit der festgesetzten Entschädigungen wird regelmäßig, erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung, überprüft. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Oktober 2012 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) Datenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren 1. Luftfahrtunternehmen/Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge Die Daten sind entweder zu übermitteln ­ entsprechend den nach den jeweils gültigen Normen des Normungsausschusses des Deutschen Instituts für Normung e. V. NA 043-03-03 AA ­ Elektronisches Geschäftswesen ­ festgelegten EDIFACT-Standards, zusammen mit einer begleitenden elektronischen Textdatei in einem üblichen, nicht proprietären Format, in der eine genaue und erschöpfende Angabe der verwendeten Nachrichtentypen und ihres Aufbaus enthalten ist, oder ­ als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1). 2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen Die Daten sind zu übermitteln, a) soweit die Daten dem Verpflichteten in einem elektronischen Format vorliegen, das eine Übermittlung in elektronischer Form ohne Medienbruch ermöglicht; dies ist insbesondere nur der Fall, wenn die zu übermittelnden Datensätze ohne Anwendung von Methoden optischer Zeichenerkennung erzeugt werden können und es automatisiert möglich ist, die angeforderten Datensätze bezogen auf ein oder mehrere Merkmale zu übermitteln, die auf einen Berechtigten oder Teilnehmer am Zahlungsverkehr bezogen sind (wie Nummern von Konten, Depots, Zahlungskarten) aa) für Verpflichtete, die die nachfolgend genannten Standards in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, für Daten, deren Darstellung die Standards vorsehen: nach den Datenübermittlungsstandards nach dem im Jahr 1994 zwischen den Verbänden ­ Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., ­ Bundesverband deutscher Banken e. V., ­ Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB), ­ Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V., ­ Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. geschlossenen Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜAbkommen), insbesondere die nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens festgelegten Standards MT940, camt.054, MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zeichensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann; diese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst vom Verpflichteten entweder durch Übersendung der Beschreibung auf einem Datenträger nach § 3 Absatz 1 oder durch Hinweis auf eine im Internet kostenfrei abrufbare Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen; bb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind oder erfüllt werden können, insbesondere weil die genannten Standards eine Darstellung der angeforderten Daten nicht vorsehen: ­ nach den unter Doppelbuchstabe aa genannten Standards oder ­ im Textformat, insbesondere mit kommaseparierten Werten, oder ­ als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1); einzelne Datenfelder, die beim Verpflichteten getrennt gespeichert sind, sind im übermittelten Datensatz jeweils voneinander getrennt zu belassen; b) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind, aa) soweit die Daten in elektronischer Form, insbesondere als Bilddateien archiviert vorliegen und insbesondere durch Einbettung von Dateien des Formats JPG nach ISO/IEC 10918-1:1994-02 (Datum der Veröffentlichung: Februar 1994), jedenfalls ohne Scannen dargestellt werden können: als Dateien im Format PDF 1.4 nach ISO 19005-1:2005 (Datum der Veröffentlichung: Januar 2005) oder PDF 1.7 nach ISO 19005-2:2011 (Datum der Veröffentlichung: Februar 2011); eine textliche Beschreibung, in welcher Datei welcher Inhalt wiedergegeben ist, ist beizufügen; bb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind: bei der Verwendung von Tabellen sind der Aufbau der Felder und ihr Inhalt zu erläutern (§ 5 Absatz 1 findet Anwendung). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2121 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1) Lfd. Nr. Entschädigungstatbestand Höhe der Entschädigung in Euro 1 Erteilung einer Passagierdatenauskunft durch Luftfahrtunternehmen, Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme Erteilung einer Auskunft durch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je vollständiger Auskunft. 2 a) Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a: 30 Euro je vollständiger Auskunft und je Konto oder Depot. Unterkonten oder Depots zählen als jeweils eigene Konten oder Depots, auch wenn sie unter derselben Stammnummer geführt werden. Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b: 30 Euro je Stunde Zeitaufwand. b) 3 Erteilung einer Auskunft durch Teledienste 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je Nutzerkonto eines Teledienstes, mindestens 30 Euro je vollständige Auskunft, wenn der Teledienst keine Nutzerkonten führt. 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Vom 11. Oktober 2012 Auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Nummer 16.6 des Teils B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,16.6 Akute Leukämien Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100. Nach dem ersten Jahr ­ bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100, ­ bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung). Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Oktober 2012 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2123 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen Vom 5. Oktober 2012 Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. ,,new mobility ­ Konzepte für die Mobilität von morgen" vom 22. bis 24. Oktober 2012 in Leipzig 2. ,,Die 66 ­ Deutschlands erfolgreichste 50plus Messe!" vom 26. bis 28. Oktober 2012 in Leipzig 3. ,,FMB ­ Zuliefermesse Maschinenbau" vom 7. bis 9. November 2012 in Bad Salzuflen 4. ,,Absolventenmesse Mitteldeutschland 2012" am 13. November 2012 in Leipzig 5. ,,sps ipc drives ­ Elektrische Automatisierung Systeme und Komponenten ­ Internationale Fachmesse und Kongress" vom 27. bis 29. November 2012 in Nürnberg 6. ,,BioFach 2013 ­ Weltleitmesse für Bio-Produkte" vom 13. bis 16. Februar 2013 in Nürnberg 7. ,,Vivaness 2013 ­ Leitmesse für Naturkosmetik und Wellness" vom 13. bis 16. Februar 2013 in Nürnberg 8. ,,ZOW ­ Die Zuliefermesse für Möbelindustrie und Innenausbau" vom 18. bis 21. Februar 2013 in Bad Salzuflen 9. ,,LogiMAT 2013 ­ 11. Internationale Fachmesse für Distribution, Material- und Informationsfluss" vom 19. bis 21. Februar 2013 in Stuttgart 10. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner 2012" vom 19. Februar bis 10. März 2013 in München 11. ,,embedded world 2013 ­ Exhibition & Conference" vom 26. bis 28. Februar 2013 in Nürnberg 12. ,,Enforce Tac 2013 ­ International Exhibition & Conference ­ Law Enforcement, Security and Tactical Solutions" vom 7. bis 8. März 2013 in Nürnberg 13. ,,IWA 2013 & OutdoorClassics ­ High performance in target sports, nature activities, protecting people" vom 8. bis 11. März 2013 in Nürnberg 14. ,,EQUITANA 2013 ­ Weltmesse des Pferdesports" vom 16. bis 24. März 2013 in Essen 15. ,,European Coatings SHOW 2013 plus ADHESIVES, SEALANTS, CONSTRUCTION CHEMICALS" vom 19. bis 21. März 2013 in Nürnberg 16. ,,ALTENPFLEGE 2013 ­ Die Leitmesse der Pflegewirtschaft" vom 9. bis 11. April 2013 in Nürnberg 17. ,,POWTECH 2013 ­ Internationale Fachmesse für Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik" vom 23. bis 25. April 2013 in Nürnberg 18. ,,TechnoPharm 2013 ­ Internationale Fachmesse für Life Science Prozesstechnologien ­ Pharma - Food Cosmetics" vom 23. bis 25. April 2013 in Nürnberg 19. ,,Stone+tec Nürnberg 2013 ­ 18. Internationale Fachmesse für Naturstein und Natursteinbearbeitung" vom 29. Mai bis 1. Juni 2013 in Nürnberg Berlin, den 5. Oktober 2012 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Schaefer 2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes Vom 28. September 2012 I. Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zuständig war. II. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind. Bonn, den 28. September 2012 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung In Vertretung Cornelia Quennet-Thielen