Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 65 vom 06.11.1965  - Seite 1809 bis 1809 - Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG)

Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1809 Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) Vom 22. Oktober 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2032-2-1 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird verordnet: § 1 Höhe der Wegstreckenentschädigung (1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so beträgt die Wegstreckenentschädigung 1. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum bis zu 50 ccm 6,4 Pfennig je km: daneben werden vom Beginn des Monats an, von dem an das Fahrzeug mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versicherung, Pflege und Unterstellung monatlich 6,75 DM gewährt; 2 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum a) von mehr als 50 ccm bis zu 200 ccm 12 Pfennig je km, b) von mehr als 200 ccm 16 Pfennig je km; 3. für Kraftwagen mit einem Hubraum a) von mehr als 350 ccm bis zu 600 ccm aa) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 20 Pfennig je km, bb) für jeden weiteren Kilometer im Betriebs jähr 13 Pfennig; b) von mehr als 600 ccm aa) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km 27 Pfennig je km, bb) für jeden weiteren Kilometer im Betriebs jähr 18 Pfennig. Werden Kraftstoff, Bereifung, öl oder Fett für dienstliche Fahrten von Amts wegen unentgeltlich gestellt, so kann die oberste Dienstbehörde entsprechend geringere Sätze der Wegstreckenentschädigung festsetzen. Werden die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge im Postdienst (Zustell-, Kastenleerungs- und Straßenpostdienst) durch die Beförderung von Postsachen stärker beansprucht, so kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Pfennig je Kilometer gewährt werden; daneben wird keine monatliche Entschädigung gezahlt. (2) Dem Kraftfahrzeug des Dienstreisenden steht ein ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug seines Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. § 2 Übergangsvorschrift Ist durch die Anwendung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis zur Verkündung dieser Verordnung eine zu hohe Wegstreckenentschädigung gezahlt worden, so ist sie nicht zurückzufordern. § 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreisekostengesetzes auch im Land Berlin. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Bonn, den 22. Oktober 1965 Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl