Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2010  Nr. 14 vom 17.06.2010  - Seite 472 bis 475 - Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen

472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen Vom 19. März 2010 Die in Luxemburg am 23. Mai 2005 durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen ist nach ihrer Nummer 9 für alle Vertragsparteien am 11. Januar 2008 in Kraft getreten. Die in Nummer 9 erwähnten Annahmeerklärungen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2005 übermittelt worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010 Nachstehend wird die zum Abschluss der Vereinbarung führende Note der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht: ,,Sehr geehrter Herr Generalsekretär, ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 2-REI-2005-1231 vom 23. Mai 2005 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Zusammenarbeit in den Grenzregionen vorschlagen, mit deren Inkrafttreten die Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen außer Kraft tritt. Ihre Note lautet wie folgt: ,Sehr geehrter Herr Botschafter, unter Bezugnahme auf die Verbalnote des Außenministeriums des Großherzogtums Luxemburg vom 12. Mai 2000 und die Verbalnote der Botschaft des Königreichs Belgien in Luxemburg vom 30. März 2001 sowie auf die Gespräche, die am 29. Januar 2003 in Luxemburg zwischen den Vertretern des Königreichs Belgien, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik sowie des Großherzogtums Luxemburg stattgefunden haben, beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen vorzuschlagen: 1. Die Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg kommen im Interesse einer Erleichterung der Entwicklung des unter Nummer 2 definierten geographischen Gebietes überein, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter auszubauen. Diese betrifft Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse, insbesondere auf administrativem, technischem, sozialem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, die zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen geeignet sind. 2. Die Durchführung der Bestimmungen der Nummer 1 wird einer Regierungskommission und einer Regionalkommission übertragen, die beauftragt sind, die Prüfung nachbarschaftlicher Fragen im folgenden geographischen Gebiet zu erleichtern und diesbezügliche Lösungen vorzuschlagen: ­ ­ ­ ­ ­ Saarland; vom Land Rheinland-Pfalz: die Regionen Trier und Westpfalz sowie der Landkreis Birkenfeld; die Region Lothringen; das Großherzogtum Luxemburg; die Provinzen Wallonisch-Brabant, Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur, in deren Hoheitsgebiet die Föderalbehörde, die Wallonische Region, die Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft ganz oder teilweise ihre Befugnisse ausüben. Dieses oben definierte geographische Gebiet wird auf einer dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Karte*) dargestellt. 3. a) Die Regierungskommission besteht aus vier Delegationen, deren Mitglieder von den jeweiligen Regierungen ernannt werden. Jeder Delegation gehören höchstens neun Mitglieder an. Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen. b) Die Regierungskommission tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in einem der vier Staaten zusammen. c) Die Regierungskommission kann Arbeitsgruppen einsetzen. d) Die Regierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. *) Abgedruckt im Anschluss an diese Bekanntmachung. 473 474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010 4. Die Regierungskommission verfasst allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zu Fragen der Zusammenarbeit, die das unter Nummer 2 definierte geographische Gebiet betreffen, und bereitet gegebenenfalls Entwürfe für Übereinkünfte vor. Die Regierungskommission behandelt jene Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die nicht durch die Regionalkommission gelöst werden können, und beauftragt diese, ihr Vorschläge oder Entwürfe für Übereinkünfte vorzulegen, ihr Empfehlungen zu unterbreiten und ihr Bericht über Fragen zu erstatten, die sie ihr zur Prüfung überträgt. 5. a) Der Regionalkommission gehören an: ­ Vertreter der Landesregierungen des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz; ­ für Frankreich Vertreter des Staates und der betroffenen Gebietskörperschaften; ­ Vertreter des Großherzogtums Luxemburg; ­ Vertreter der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden. b) Die Regionalkommission tritt so oft zusammen, wie es erforderlich ist, mindestens einmal jährlich. c) Die Regionalkommission kann Arbeitsgruppen einsetzen. d) Die Regionalkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Die Regionalkommission behandelt alle Fragen der Zusammenarbeit, die das unter Nummer 2 definierte geographische Gebiet betreffen, und legt der Regierungskommission nur jene Fragen vor, die sie nicht auf regionaler Ebene lösen kann. Sie erstattet der Regierungskommission Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet ihr gegebenenfalls Empfehlungen. 7. Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit von aufgrund internationaler Übereinkünfte gebildeten oder noch zu bildenden Gremien nicht berührt. 8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 9. Falls die Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik dieser Vereinbarung zustimmen, werden diese Note und die gleichlautenden, das Einverständnis dieser Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten der Botschafter dieser Staaten eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem alle Vertragsparteien der Regierung des Großherzogtums Luxemburg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Vertragsparteien das jeweilige Eingangsdatum der Mitteilungen über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen und das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung. 10. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg, die mit dem Tag des Inkrafttretens der unter den Nummern 1 bis 11 enthaltenen Vereinbarung außer Kraft tritt. 11. Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich und wird drei Monate nach ihrer gleichzeitigen Notifikation an die anderen Vertragsparteien wirksam. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Georges Santer` Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote, zusammen mit den gleichlautenden Antwortnoten der Botschafter des Königreichs Belgien und der Französischen Republik bilden somit eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen, die mit dem Datum des Eingangs der letzten Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg in Kraft tritt und deren deutscher und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010 Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Roland Lohkamp Seiner Exzellenz dem Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg Herrn Georges Santer Luxemburg". 475 Berlin, den 19. März 2010 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r