Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 13 vom 18.03.2013  - Seite 433 bis 496 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Tag 11. 3. 2013 433 G 5702 Nr. 13 Seite Ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Inhalt Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz ­ MietRÄndG) FNA: 400-2, 400-1, 403-1, 310-4, 310-2, 360-7, 362-2, 368-3 GESTA: C118 434 12. 3. 2013 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2182-3 GESTA: I018 441 12. 3. 2013 Neufassung des Auswandererschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2182-3 443 13. 3. 2013 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege . . . . . . . . . . . . . FNA: 2124-21, 860-2, 860-3 GESTA: I017 446 5. 3. 2013 Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung ­ BAGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 754-22-11 448 7. 3. 2013 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 . . . . . . FNA: neu: 860-3-26-10; 860-3-26-9 450 7. 3. 2013 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7825-1-4 465 7. 3. 2013 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt . . . . . . . . . FNA: neu: 9241-23-31; 9500-1-4, 9241-23-17 466 12. 3. 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (Pflanzentechnologenausbildungsverordnung ­ PflanzTechnAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-1-78 482 12. 3. 2013 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5 488 14. 3. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerund des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 612-20 488 Hinweis auf andere Verkündungen Abweichendes Landesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 490 491 492 434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz ­ MietRÄndG) Vom 11. März 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel Artikel Artikel Artikel 6 7 8 9 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Änderung der Zivilprozessordnung Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Inkrafttreten Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 1 folgende Angabe eingefügt: ,,Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen". 2. Nach § 536 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient." 3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig." 4. § 554 wird aufgehoben. 5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a mit den §§ 555a bis 555f eingefügt: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 435 ,,Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen § 555a Erhaltungsmaßnahmen (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich. (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 555b Modernisierungsmaßnahmen Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, 3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen. (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen. (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht. (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden. (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 § 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete." 6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt: ,,§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen. Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken. (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung). (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." 7. § 558 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Lage" die Wörter ,,einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit" eingefügt. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen." 8. § 559 wird wie folgt gefasst: ,,§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn 1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder 2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt. (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." 9. § 559a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,baulichen Maßnahmen" durch das Wort ,,Modernisierungsmaßnahmen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 437 bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Maßnahmen" durch das Wort ,,Modernisierungsmaßnahmen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,baulichen Maßnahmen" durch das Wort ,,Modernisierungsmaßnahmen" ersetzt. 10. § 559b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn 1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder 2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt." 11. Nach § 569 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden." 12. § 577a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter 1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder 2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,nach Absatz 1" die Wörter ,,oder nach Absatz 1a" eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, inner- halb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a." 13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 554 Abs. 1 bis 4" durch die Wörter ,,§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,§ 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird folgender § 29 angefügt: ,,§ 29 Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 (1) Auf ein bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Mieter vor dem 1. Mai 2013 zugegangen ist oder 2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maßnahme vor dem 1. Mai 2013 begonnen hat. (2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 559 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 555b Nummer 1 bis 5" ersetzt. 438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 283 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 283a Sicherungsanordnung". 2. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 885 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag". 3. Dem § 272 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen." 4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt: ,,§ 283a Sicherungsanordnung (1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit 1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und 2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung. Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen. (3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. (4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 5. In § 760 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien" eingefügt. 6. § 885 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person" durch die Wör- ter ,,, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: ,,(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden. (4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden. (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben." 7. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt: ,,§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 439 die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden. (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin. (7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung." 8. § 940a wird wie folgt gefasst: ,,§ 940a Räumung von Wohnraum (1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. (3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören." Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Wort ,,Urteile" die Wörter ,,, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Satz 2 wird die Angabe ,,713" durch die Angabe ,,714" ersetzt. 2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag ,,241 In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 ZPO): Die Gebühr 240 erhöht sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 EUR". b) Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden die Nummern 242 und 243. c) In Nummer 602 wird die Angabe ,,Nummer 241" durch die Angabe ,,Nummer 242" und die Angabe ,,Nummer 242" durch die Angabe ,,Nummer 243" ersetzt. d) Der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" der Nummer 700 werden wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ablichtungen und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 Absatz 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes In den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, werden jeweils nach dem 0,50 EUR 0,15 EUR 1,00 EUR 0,30 EUR 440 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Auslagentatbestand Höhe Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR". e) Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713 eingefügt: Nr. Auslagentatbestand Höhe In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sachverständigen," die Wörter ,,die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung," eingefügt. Artikel 9 ,,713 Pauschale für die Dokumentation mittels geeigneter elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO) . . . . . . . . 5,00 EUR". Mit der Pauschale sind insbesondere die Aufwendungen für die elektronische Datenaufbewahrung abgegolten. Inkrafttreten (1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2013 in Kraft. (2) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 556c Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 Nummer 6 am 1. Juli 2013 in Kraft. f) Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. März 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 441 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes Vom 12. März 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 ,,(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, 2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen, 3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Werbungsverbot" die Wörter ,,, Verbot von Prämien, Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung" gestrichen. b) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: ,,§ 3 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. (3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach dem Wort ,,Auswanderer" die Wörter ,,und Auswanderinnen" eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Antragsteller" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden aaa) die Wörter ,,der Antragsteller" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,Berater" die Wörter ,,oder unselbständige Beraterin insbesondere" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt." c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. Für andere Stellen und Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2013. (3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Erlaubnis." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 (4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 3a Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden. (3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. §4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten. (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. (3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." 5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 1" ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt." 6. Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben. 7. Der bisherige § 12 wird § 6. Artikel 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Auswandererschutzgesetzes in der vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. März 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 443 Bekanntmachung der Neufassung des Auswandererschutzgesetzes Vom 12. März 2013 Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 441) wird nachstehend der Wortlaut des Auswandererschutzgesetzes in der vom 19. März 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das teils am 27. März 1975, teils am 1. April 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), 2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), 3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 34 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), 4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Berlin, den 12. März 2013 5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 19 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), 6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 66 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), 8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 10. den am 19. März 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder 444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen (Auswandererschutzgesetz ­ AuswSG) §1 Erlaubnis zur Auswanderungsberatung (1) Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Beratung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn die antragstellende Person die für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. Der Nachweis der Sachkunde gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person fünf Jahre als unselbständiger Berater oder unselbständige Beraterin insbesondere bei einer in Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt. (2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. Für andere Stellen und Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2013. (3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Erlaubnis. (4) Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Tatsachen vorgelegen haben, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt. Die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen oder die Tätigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen verbieten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt, oder wenn eine Gewähr für eine sachkundige Beratung nicht gegeben ist. (5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, 2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen, 3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind. §2 Werbungsverbot (1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen. §3 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. (3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. (4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 445 § 3a Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden. (3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. §4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Da- ten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten. (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. (3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt, 2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt. §6 (Inkrafttreten) 446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege Vom 13. März 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Altenpflegegesetzes 1. für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit, 2. für Fälle des Absatzes 2 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit, 3. für Personen, die in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung um ein Drittel der Ausbildungszeit." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe ,,3" wird durch die Angabe ,,5" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen. (4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung verkürzt werden: In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 131a" durch die Wörter ,,den §§ 131a und 131b" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 447 Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ,,§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden." Artikel 4 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 131a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege". 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 131a" durch die Wörter ,,den §§ 131a und 131b" ersetzt. 3. Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. März 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr 448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung ­ BAGebV) Vom 5. März 2013 Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Gebühren und Auslagen (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden. §2 Zurücknahme von Anträgen Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. §3 Ablehnung von Anträgen Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 5. März 2013 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 449 Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz 1. Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage 65 Euro je Gigawattstunde je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde. Keine Gebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage nicht begrenzt wird. Gebühr für die Umschreibung oder Übertra- entsprechende Anwengung eines Begrenzungsbescheides, soweit dung der Nummer 1, jenicht die Umschreibung infolge eines Wech- doch höchstens 250 Euro sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird. 2. 450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 Vom 7. März 2013 Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Pauschalierte Nettoentgelte Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Ergeben sich Differenzen zu den pauschalierten Nettoentgelten der Anlage 1 der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) in der bis zum Ablauf des 18. März 2013 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zu korrigieren. §2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) außer Kraft. Berlin, den 7. März 2013 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 451 Anlage 1 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI Bruttoarbeitsentgelt 20,­ 20,­ 40,­ 40,­ 60,­ 60,­ 80,­ 80,­ 100,­ 100,­ 120,­ 120,­ 140,­ 140,­ 160,­ 160,­ 180,­ 180,­ 200,­ 200,­ 220,­ 220,­ 240,­ 240,­ 260,­ 260,­ 280,­ 280,­ 300,­ 300,­ 320,­ 320,­ 340,­ 360,­ 380,­ 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 1 1 15,80 20,00 31,60 40,00 47,40 60,00 63,20 80,00 79,00 100,00 94,80 120,00 110,60 140,00 126,40 160,00 142,20 180,00 158,00 200,00 173,80 220,00 189,60 240,00 205,40 260,00 221,20 280,00 237,00 300,00 252,80 320,00 268,60 284,40 300,20 15,80 20,00 31,60 40,00 47,40 60,00 63,20 80,00 79,00 100,00 94,80 120,00 110,60 140,00 126,40 160,00 142,20 180,00 158,00 200,00 173,80 220,00 189,60 240,00 205,40 260,00 221,20 280,00 237,00 300,00 252,80 320,00 268,60 284,40 300,20 15,80 20,00 31,60 40,00 47,40 60,00 63,20 80,00 79,00 100,00 94,80 120,00 110,60 140,00 126,40 160,00 142,20 180,00 158,00 200,00 173,80 220,00 189,60 240,00 205,40 260,00 221,20 280,00 237,00 300,00 252,80 320,00 268,60 284,40 300,20 15,80 20,00 31,60 40,00 47,40 60,00 63,20 80,00 79,00 100,00 92,97 118,17 106,44 135,84 119,90 153,50 133,37 171,17 146,84 188,84 160,39 206,59 173,85 224,25 187,32 241,92 200,79 259,59 214,25 277,25 227,72 294,92 241,19 254,65 268,12 13,55 17,75 27,02 35,42 40,49 53,09 53,95 70,75 67,42 88,42 80,89 106,09 94,35 123,75 107,82 141,42 121,29 159,09 134,75 176,75 148,22 194,42 161,77 212,17 175,24 229,84 188,70 247,50 202,17 265,17 215,64 282,84 229,10 242,57 256,04 452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI Bruttoarbeitsentgelt 400,­ 420,­ 440,­ 460,­ 480,­ 500,­ 520,­ 540,­ 560,­ 580,­ 600,­ 620,­ 640,­ 660,­ 680,­ 700,­ 720,­ 740,­ 760,­ 780,­ 800,­ 820,­ 840,­ 860,­ 880,­ 900,­ 920,­ 940,­ 960,­ 980,­ 1 000,­ 1 020,­ 1 040,­ 1 060,­ 1 080,­ 1 100,­ 1 120,­ 1 140,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 316,00 331,80 347,60 363,40 379,20 395,00 410,80 426,60 442,40 458,20 474,00 489,80 505,60 521,40 537,20 553,00 568,80 584,60 600,40 616,20 632,00 647,80 663,60 679,40 695,20 711,00 726,80 740,19 753,57 766,95 780,17 793,39 806,52 819,57 832,54 845,50 858,39 871,19 316,00 331,80 347,60 363,40 379,20 395,00 410,80 426,60 442,40 458,20 474,00 489,80 505,60 521,40 537,20 553,00 568,80 584,60 600,40 616,20 632,00 647,80 663,60 679,40 695,20 711,00 726,80 742,60 758,40 774,20 790,00 805,80 821,60 836,32 849,79 863,09 876,39 889,60 316,00 331,80 347,60 363,40 379,20 395,00 410,80 426,60 442,40 458,20 474,00 489,80 505,60 521,40 537,20 553,00 568,80 584,60 600,40 616,20 632,00 647,80 663,60 679,40 695,20 711,00 726,80 742,60 758,40 774,20 790,00 805,80 821,60 837,40 853,20 869,00 884,80 900,60 281,59 295,05 308,52 321,99 335,54 349,00 362,47 375,94 389,40 402,87 416,34 429,80 443,27 456,74 470,20 483,67 497,22 510,69 524,15 537,62 551,09 564,10 577,11 590,11 603,10 616,11 629,11 642,10 655,20 668,21 681,21 694,20 707,21 720,21 728,98 737,39 745,90 754,32 269,50 282,97 296,44 309,90 323,45 336,92 350,39 363,85 377,32 390,79 404,25 417,72 431,19 444,65 458,12 471,51 484,61 497,60 510,61 523,61 536,60 549,61 562,61 575,60 588,61 601,61 614,60 627,61 640,16 648,58 656,99 665,49 673,90 682,32 690,73 699,15 707,66 716,07 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI 453 Bruttoarbeitsentgelt 1 160,­ 1 180,­ 1 200,­ 1 220,­ 1 240,­ 1 260,­ 1 280,­ 1 300,­ 1 320,­ 1 340,­ 1 360,­ 1 380,­ 1 400,­ 1 420,­ 1 440,­ 1 460,­ 1 480,­ 1 500,­ 1 520,­ 1 540,­ 1 560,­ 1 580,­ 1 600,­ 1 620,­ 1 640,­ 1 660,­ 1 680,­ 1 700,­ 1 720,­ 1 740,­ 1 760,­ 1 780,­ 1 800,­ 1 820,­ 1 840,­ 1 860,­ 1 880,­ 1 900,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 883,99 896,70 909,34 921,89 934,35 946,82 959,20 971,59 983,80 995,52 1 007,07 1 018,62 1 030,00 1 041,39 1 051,91 1 062,11 1 072,41 1 082,70 1 093,01 1 103,20 1 113,55 1 124,34 1 135,21 1 146,00 1 156,79 1 167,58 1 178,28 1 189,07 1 199,76 1 210,47 1 221,08 1 231,87 1 243,01 1 254,07 1 265,20 1 276,26 1 287,31 1 298,28 902,82 915,87 928,92 941,89 954,85 967,65 980,45 993,25 1 005,89 1 018,02 1 030,07 1 042,04 1 053,92 1 065,80 1 077,52 1 089,15 1 100,79 1 112,25 1 123,64 1 134,91 1 145,21 1 155,50 1 165,81 1 176,00 1 186,31 1 196,50 1 207,03 1 217,82 1 228,69 1 239,48 1 250,27 1 261,14 1 272,37 1 283,61 1 294,74 1 305,88 1 317,11 1 328,25 916,40 932,20 948,00 963,80 979,60 995,40 1 011,20 1 027,00 1 042,80 1 058,60 1 074,40 1 090,20 1 106,00 1 121,80 1 137,60 1 153,40 1 169,20 1 185,00 1 200,80 1 216,60 1 232,40 1 248,20 1 264,00 1 279,80 1 295,60 1 311,40 1 327,20 1 343,00 1 358,80 1 374,10 1 387,57 1 401,04 1 414,34 1 427,64 1 441,10 1 454,40 1 467,54 1 480,84 762,73 771,23 779,65 788,06 796,48 804,98 813,39 821,81 830,22 837,58 844,94 852,30 859,76 867,12 874,48 881,84 889,20 896,56 904,00 911,36 918,72 926,08 934,50 943,09 951,85 960,45 969,21 977,81 986,57 995,33 1 004,11 1 013,22 1 022,69 1 032,16 1 041,81 1 051,46 1 060,93 1 070,40 724,49 732,99 741,40 749,82 758,23 766,65 775,06 783,56 791,98 799,34 806,70 814,06 821,42 828,87 836,23 843,59 850,95 858,84 867,42 876,02 884,61 893,38 901,97 910,73 919,50 928,44 937,21 945,98 954,92 963,86 972,80 981,93 991,40 1 000,87 1 010,16 1 019,45 1 028,92 1 038,22 454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI Bruttoarbeitsentgelt 1 920,­ 1 940,­ 1 960,­ 1 980,­ 2 000,­ 2 020,­ 2 040,­ 2 060,­ 2 080,­ 2 100,­ 2 120,­ 2 140,­ 2 160,­ 2 180,­ 2 200,­ 2 220,­ 2 240,­ 2 260,­ 2 280,­ 2 300,­ 2 320,­ 2 340,­ 2 360,­ 2 380,­ 2 400,­ 2 420,­ 2 440,­ 2 460,­ 2 480,­ 2 500,­ 2 520,­ 2 540,­ 2 560,­ 2 580,­ 2 600,­ 2 620,­ 2 640,­ 2 660,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 309,33 1 320,29 1 331,25 1 342,22 1 353,18 1 364,06 1 374,94 1 385,81 1 396,78 1 407,57 1 418,44 1 429,23 1 440,02 1 450,81 1 461,59 1 472,30 1 483,09 1 493,79 1 504,49 1 515,19 1 525,80 1 536,42 1 547,11 1 557,73 1 568,26 1 578,87 1 589,39 1 600,00 1 610,53 1 620,97 1 631,49 1 641,93 1 652,46 1 662,89 1 673,24 1 683,67 1 694,12 1 704,46 1 339,30 1 350,45 1 361,50 1 372,55 1 383,61 1 394,66 1 405,62 1 416,67 1 427,64 1 438,60 1 449,56 1 460,45 1 471,40 1 482,29 1 493,16 1 503,95 1 514,82 1 525,71 1 536,49 1 547,28 1 557,98 1 568,77 1 579,55 1 590,26 1 600,96 1 611,57 1 622,28 1 632,97 1 643,59 1 654,20 1 664,81 1 675,33 1 685,95 1 696,48 1 707,00 1 717,53 1 728,05 1 738,48 1 493,97 1 507,27 1 520,40 1 533,37 1 546,50 1 559,64 1 572,60 1 585,57 1 598,54 1 611,17 1 623,64 1 635,94 1 648,40 1 660,70 1 673,00 1 685,30 1 697,60 1 709,74 1 721,87 1 734,00 1 745,97 1 757,94 1 770,07 1 781,87 1 793,84 1 805,64 1 817,60 1 829,24 1 841,04 1 852,84 1 864,30 1 875,94 1 887,57 1 899,04 1 910,67 1 922,14 1 933,44 1 944,90 1 079,87 1 089,16 1 098,63 1 108,10 1 117,39 1 126,51 1 135,80 1 145,10 1 154,21 1 163,51 1 172,46 1 181,57 1 190,69 1 199,63 1 208,57 1 217,34 1 226,46 1 235,22 1 244,16 1 252,76 1 261,52 1 270,30 1 279,06 1 287,65 1 296,24 1 305,01 1 313,59 1 321,84 1 330,42 1 339,02 1 347,43 1 355,85 1 364,08 1 372,33 1 380,57 1 388,98 1 397,05 1 405,28 1 047,51 1 056,80 1 065,92 1 075,04 1 084,33 1 093,46 1 102,40 1 111,34 1 120,45 1 129,39 1 138,52 1 147,28 1 156,05 1 165,00 1 173,94 1 182,52 1 191,30 1 199,88 1 208,65 1 217,24 1 225,83 1 234,25 1 243,01 1 251,42 1 259,84 1 268,25 1 276,67 1 284,92 1 293,33 1 301,57 1 309,80 1 318,05 1 326,20 1 334,35 1 342,50 1 350,65 1 358,89 1 367,04 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI 455 Bruttoarbeitsentgelt 2 680,­ 2 700,­ 2 720,­ 2 740,­ 2 760,­ 2 780,­ 2 800,­ 2 820,­ 2 840,­ 2 860,­ 2 880,­ 2 900,­ 2 920,­ 2 940,­ 2 960,­ 2 980,­ 3 000,­ 3 020,­ 3 040,­ 3 060,­ 3 080,­ 3 100,­ 3 120,­ 3 140,­ 3 160,­ 3 180,­ 3 200,­ 3 220,­ 3 240,­ 3 260,­ 3 280,­ 3 300,­ 3 320,­ 3 340,­ 3 360,­ 3 380,­ 3 400,­ 3 420,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 714,82 1 725,08 1 735,42 1 745,77 1 756,03 1 766,29 1 776,55 1 786,81 1 796,99 1 807,17 1 817,33 1 827,51 1 837,69 1 847,77 1 857,95 1 868,03 1 878,11 1 888,20 1 898,20 1 908,20 1 918,20 1 928,28 1 938,19 1 948,19 1 958,09 1 968,00 1 977,92 1 987,82 1 997,65 2 007,55 2 017,38 2 027,20 2 037,02 2 046,75 2 056,58 2 066,31 2 076,05 2 085,78 1 748,93 1 759,37 1 769,80 1 780,24 1 790,68 1 801,02 1 811,37 1 821,72 1 832,07 1 842,33 1 852,59 1 862,85 1 873,20 1 883,38 1 893,64 1 903,81 1 913,98 1 924,16 1 934,33 1 944,42 1 954,59 1 964,68 1 974,76 1 984,85 1 994,85 2 004,93 2 014,93 2 024,92 2 034,92 2 044,83 2 054,83 2 064,73 2 074,65 2 084,56 2 094,38 2 104,29 2 114,11 2 123,93 1 956,20 1 966,80 1 977,01 1 987,41 1 997,61 2 008,01 2 018,20 2 029,01 2 039,81 2 050,60 2 061,41 2 072,00 2 082,81 2 093,61 2 104,21 2 115,43 2 126,83 2 138,06 2 149,29 2 160,69 2 171,92 2 183,14 2 194,56 2 205,78 2 217,01 2 228,24 2 239,46 2 250,69 2 261,93 2 273,15 2 284,38 2 295,61 2 306,66 2 317,88 2 328,94 2 340,17 2 351,40 2 362,45 1 413,44 1 421,59 1 429,82 1 437,97 1 446,12 1 454,28 1 462,43 1 470,58 1 478,73 1 486,88 1 495,03 1 503,28 1 511,43 1 519,58 1 527,73 1 535,88 1 544,12 1 552,27 1 560,42 1 568,57 1 576,72 1 584,88 1 593,03 1 601,26 1 609,41 1 617,56 1 625,72 1 633,87 1 642,02 1 650,17 1 658,42 1 666,57 1 674,72 1 682,87 1 691,02 1 699,26 1 707,41 1 715,56 1 375,19 1 383,34 1 391,49 1 399,73 1 407,88 1 416,03 1 424,18 1 432,33 1 440,49 1 448,64 1 456,79 1 464,94 1 473,19 1 481,34 1 489,49 1 497,64 1 505,88 1 514,03 1 522,18 1 530,33 1 538,48 1 546,63 1 554,78 1 562,93 1 571,09 1 579,32 1 587,47 1 595,62 1 603,77 1 611,93 1 620,17 1 628,32 1 636,47 1 644,63 1 652,78 1 660,93 1 669,08 1 677,32 456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI Bruttoarbeitsentgelt 3 440,­ 3 460,­ 3 480,­ 3 500,­ 3 520,­ 3 540,­ 3 560,­ 3 580,­ 3 600,­ 3 620,­ 3 640,­ 3 660,­ 3 680,­ 3 700,­ 3 720,­ 3 740,­ 3 760,­ 3 780,­ 3 800,­ 3 820,­ 3 840,­ 3 860,­ 3 880,­ 3 900,­ 3 920,­ 3 940,­ 3 960,­ 3 980,­ 4 000,­ 4 020,­ 4 040,­ 4 060,­ 4 080,­ 4 100,­ 4 120,­ 4 140,­ 4 160,­ 4 180,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 095,42 2 105,15 2 114,80 2 124,45 2 134,09 2 143,65 2 153,29 2 162,86 2 172,41 2 181,97 2 191,44 2 201,00 2 210,47 2 219,94 2 229,41 2 238,88 2 248,35 2 257,73 2 267,11 2 276,50 2 285,87 2 295,17 2 304,47 2 313,76 2 323,06 2 332,26 2 340,85 2 349,36 2 357,86 2 366,45 2 374,95 2 383,37 2 391,78 2 400,28 2 408,61 2 417,03 2 425,44 2 433,77 2 133,76 2 143,49 2 153,31 2 163,04 2 172,78 2 182,51 2 192,24 2 201,89 2 211,63 2 221,27 2 230,92 2 240,47 2 250,12 2 259,67 2 269,24 2 278,79 2 288,35 2 297,82 2 307,38 2 316,85 2 326,32 2 335,79 2 345,17 2 354,55 2 363,94 2 373,31 2 381,99 2 390,59 2 399,27 2 407,94 2 416,54 2 425,12 2 433,63 2 442,22 2 450,73 2 459,23 2 467,72 2 476,23 2 373,67 2 384,73 2 395,78 2 407,01 2 418,06 2 429,12 2 440,17 2 451,22 2 462,27 2 473,33 2 484,38 2 495,43 2 506,48 2 517,54 2 528,59 2 539,46 2 550,51 2 561,57 2 572,45 2 583,50 2 594,38 2 605,43 2 616,30 2 627,19 2 638,24 2 649,11 2 659,46 2 669,81 2 680,16 2 690,50 2 700,86 2 711,21 2 721,55 2 731,91 2 742,25 2 752,60 2 762,96 2 773,12 1 723,71 1 731,86 1 740,01 1 748,16 1 756,32 1 764,47 1 772,70 1 780,85 1 789,00 1 797,16 1 805,31 1 813,55 1 821,70 1 829,86 1 838,01 1 846,16 1 854,31 1 862,46 1 870,61 1 878,85 1 887,00 1 895,15 1 903,30 1 911,45 1 919,60 1 927,67 1 935,12 1 942,48 1 949,84 1 957,20 1 964,56 1 971,92 1 979,28 1 986,72 1 994,08 2 001,44 2 008,80 2 016,16 1 685,47 1 693,62 1 701,77 1 709,92 1 718,07 1 726,22 1 734,46 1 742,61 1 750,76 1 758,91 1 767,06 1 775,21 1 783,46 1 791,61 1 799,76 1 807,91 1 816,07 1 824,22 1 832,37 1 840,52 1 848,76 1 856,91 1 865,06 1 873,21 1 881,36 1 889,43 1 896,87 1 904,15 1 911,59 1 918,95 1 926,31 1 933,67 1 941,03 1 948,39 1 955,84 1 963,20 1 970,56 1 977,92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI 457 Bruttoarbeitsentgelt 4 200,­ 4 220,­ 4 240,­ 4 260,­ 4 280,­ 4 300,­ 4 320,­ 4 340,­ 4 360,­ 4 380,­ 4 400,­ 4 420,­ 4 440,­ 4 460,­ 4 480,­ 4 500,­ 4 520,­ 4 540,­ 4 560,­ 4 580,­ 4 600,­ 4 620,­ 4 640,­ 4 660,­ 4 680,­ 4 700,­ 4 720,­ 4 740,­ 4 760,­ 4 780,­ 4 800,­ 4 820,­ 4 840,­ 4 860,­ 4 880,­ 4 900,­ 4 920,­ 4 940,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 442,09 2 450,34 2 458,66 2 466,90 2 475,14 2 483,37 2 491,53 2 499,77 2 507,92 2 515,98 2 524,13 2 532,20 2 540,26 2 548,32 2 556,39 2 564,36 2 572,34 2 580,31 2 588,20 2 596,17 2 604,06 2 611,95 2 619,84 2 627,64 2 635,44 2 643,23 2 651,04 2 658,84 2 666,55 2 674,26 2 681,98 2 689,60 2 697,31 2 704,93 2 712,56 2 720,09 2 727,72 2 735,25 2 484,65 2 493,06 2 501,48 2 509,89 2 518,21 2 526,55 2 534,88 2 543,11 2 551,44 2 559,68 2 567,91 2 576,16 2 584,31 2 592,46 2 600,61 2 608,76 2 616,82 2 624,97 2 632,95 2 641,01 2 649,08 2 657,05 2 665,03 2 673,00 2 680,98 2 688,86 2 696,75 2 704,64 2 712,44 2 720,33 2 728,13 2 735,92 2 743,73 2 751,44 2 759,15 2 766,86 2 774,57 2 782,29 2 783,30 2 793,64 2 804,00 2 814,17 2 824,34 2 834,69 2 844,87 2 855,04 2 865,21 2 875,39 2 885,56 2 895,73 2 905,91 2 916,08 2 926,08 2 936,25 2 946,42 2 956,42 2 966,60 2 976,60 2 986,59 2 996,76 3 006,76 3 016,75 3 026,93 3 036,93 3 046,93 3 056,92 3 066,74 3 076,74 3 086,74 3 096,73 3 106,56 3 116,56 3 126,56 3 136,38 3 146,37 3 156,19 2 023,52 2 030,97 2 038,33 2 045,69 2 053,05 2 060,41 2 067,77 2 075,22 2 082,58 2 089,94 2 097,30 2 104,66 2 112,02 2 119,46 2 126,74 2 134,18 2 141,54 2 148,90 2 156,26 2 163,62 2 170,98 2 178,44 2 185,80 2 193,16 2 200,52 2 207,88 2 215,24 2 222,68 2 230,04 2 237,40 2 244,76 2 252,12 2 259,48 2 266,84 2 274,29 2 281,65 2 289,01 2 296,37 1 985,28 1 992,64 2 000,09 2 007,45 2 014,81 2 022,17 2 029,53 2 036,89 2 044,34 2 051,70 2 059,06 2 066,42 2 073,78 2 081,14 2 088,50 2 095,94 2 103,30 2 110,66 2 118,02 2 125,38 2 132,74 2 140,19 2 147,55 2 154,91 2 162,27 2 169,63 2 176,99 2 184,44 2 191,71 2 199,16 2 206,52 2 213,88 2 221,24 2 228,60 2 235,96 2 243,40 2 250,76 2 258,12 458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI Bruttoarbeitsentgelt 4 960,­ 4 980,­ 5 000,­ 5 020,­ 5 040,­ 5 060,­ 5 080,­ 5 100,­ 5 120,­ 5 140,­ 5 160,­ 5 180,­ 5 200,­ 5 220,­ 5 240,­ 5 260,­ 5 280,­ 5 300,­ 5 320,­ 5 340,­ 5 360,­ 5 380,­ 5 400,­ 5 420,­ 5 440,­ 5 460,­ 5 480,­ 5 500,­ 5 520,­ 5 540,­ 5 560,­ 5 580,­ 5 600,­ 5 620,­ 5 640,­ 5 660,­ 5 680,­ 5 700,­ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 742,70 2 750,23 2 757,77 2 765,21 2 772,67 2 780,03 2 787,47 2 794,83 2 802,19 2 809,64 2 816,91 2 824,36 2 831,72 2 839,08 2 846,44 2 853,80 2 861,16 2 868,61 2 875,97 2 883,33 2 890,69 2 898,05 2 905,41 2 912,86 2 920,22 2 927,58 2 934,94 2 942,30 2 949,66 2 957,02 2 964,46 2 971,82 2 979,18 2 986,54 2 993,90 3 001,26 3 008,72 3 016,08 2 789,91 2 797,54 2 805,16 2 812,69 2 820,31 2 827,77 2 835,30 2 842,84 2 850,28 2 857,74 2 865,18 2 872,62 2 879,98 2 887,34 2 894,70 2 902,16 2 909,52 2 916,88 2 924,24 2 931,60 2 938,96 2 946,40 2 953,76 2 961,12 2 968,48 2 975,84 2 983,20 2 990,65 2 998,01 3 005,37 3 012,73 3 020,09 3 027,45 3 034,90 3 042,17 3 049,62 3 056,98 3 064,34 3 166,02 3 175,84 3 185,84 3 195,65 3 205,48 3 215,30 3 225,12 3 234,95 3 244,77 3 254,42 3 264,23 3 274,05 3 283,70 3 293,52 3 303,17 3 312,99 3 322,64 3 332,29 3 342,10 3 351,75 3 361,39 3 371,04 3 380,69 3 390,33 3 399,98 3 409,63 3 419,10 3 428,74 3 438,39 3 447,86 3 457,51 3 466,98 3 476,61 3 486,08 3 495,55 3 505,20 3 514,67 3 524,14 2 303,73 2 311,09 2 318,54 2 325,90 2 333,26 2 340,62 2 347,98 2 355,34 2 362,79 2 370,15 2 377,51 2 384,87 2 392,23 2 399,59 2 406,95 2 414,31 2 421,75 2 429,11 2 436,47 2 443,83 2 451,19 2 458,55 2 466,01 2 473,37 2 480,73 2 488,09 2 495,45 2 502,81 2 510,25 2 517,61 2 524,97 2 532,33 2 539,69 2 547,05 2 554,41 2 561,85 2 569,21 2 576,57 2 265,48 2 272,84 2 280,20 2 287,66 2 295,02 2 302,38 2 309,74 2 317,10 2 324,46 2 331,90 2 339,26 2 346,62 2 353,98 2 361,34 2 368,70 2 376,06 2 383,51 2 390,87 2 398,23 2 405,59 2 412,95 2 420,31 2 427,76 2 435,12 2 442,48 2 449,84 2 457,20 2 464,56 2 472,01 2 479,28 2 486,73 2 494,09 2 501,45 2 508,81 2 516,17 2 523,53 2 530,97 2 538,33 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro III V VI 459 Bruttoarbeitsentgelt 5 720,­ 5 740,­ 5 760,­ 5 780,­ 5 800,­ und mehr 1 1 1 1 1 3 023,44 3 030,80 3 038,16 3 045,52 3 052,96 3 071,70 3 079,06 3 086,42 3 093,87 3 101,23 3 533,61 3 543,08 3 552,55 3 562,02 3 571,31 2 583,93 2 591,29 2 598,65 2 606,11 2 613,47 2 545,69 2 553,05 2 560,41 2 567,77 2 575,23 460 Anlage 2 (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2013) START Alle Beträge in Cent ! J BENT = 0 0 ENDE NETENT N BBGR = monatliche Beitragsbemessungsgrenze = monatliches Bruttoarbeitsentgelt 1) BENT + 1 000 GLOHN BENT GLOHN = gerundetes monatliches Bruttoarbeitsentgelt NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt pro Monat 1) (GLOHN / 2 000) ohne Rest x 2 000 GLOHN J GLOHN > BBGR BBGR GLOHN N 2 1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 461 2 ABZ LOST = = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt Unterprogramm zur Errechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags ab dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression (Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags). Ist ein Faktor nach dem steuerlichen Faktorverfahren (§ 39f Einkommensteuergesetz) als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet, ist dieser bei der Errechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen. (Achtung: ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und sonstigen individuellen Freibeträgen bzw. individuellen Merkmalen) Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers vom Unterprogramm LOST errechneter Solidaritätszuschlag pro Monat Lohnsteuerklasse für die Lohnsteuerberechnung 1) LSTKL = VI J LOST (STKL = 6) ABZ N 1) J LSTKL = V ABZ LSTKL = N SOLZU = 1) J LSTKL = III ABZ LOST (STKL = 3) STKL = LOST (STKL = 5) N 1) J LSTKL = II ABZ LOST (STKL = 2) N 1) LOST (STKL = 1) ABZ ABZ + SOLZU ABZ 1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter: KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West) PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer) PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen) PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung) 3 462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 AZUBI = Merkmal für Status Beschäftigte/r im Rahmen betrieblicher Ausbildung 3 N Azubi ? Sollberechnung ? GLOHN SOLL = gerundetes monatliches Soll-Bruttoarbeitsentgelt (bei Istberechnung maßgeblich für die Prüfung, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu den ,,Geringverdienern" zählt, die keine SV-Beiträge zu tragen haben) J GVDGR = monatliche Geringverdienergrenze SozP J N = Sozialversicherungspauschale J GLOHN <= GVDGR GLOHNSOLL <= GVDGR J N N 1) (SozP x GLOHN / 100) + ABZ ABZ 1) Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch runden 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 463 4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt pro Monat GLOHN - ABZ NETENT ENDE Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz (= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch gerundet). 464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2013 West = 580 000 Cent BBGR = Ost = 490 000 Cent GVDGR = 32 500 Cent SozP = 21,0 % Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche, insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 465 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Vom 7. März 2013 Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 In § 23 Absatz 1 einleitender Satzteil der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2012 (BGBl. I S. 2064) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 744/2012 (ABl. L 219 vom 17.8.2012, S. 5)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 107/2013 (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 1)" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 7. März 2013 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner 466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Vom 7. März 2013 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des ­ § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie ­ § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung. §2 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben. (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden. (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Artikel 1 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung ­ GGKostV) §1 Kosten (1) Für Amtshandlungen 1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See, 2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 6 Absatz 9 der Gefahrgutverordnung See, 3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 7. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 8. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 467 Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 2 werden die laufenden Nummern 240 bis 252 aufgehoben. 2. Die Nummer 14 des Fundstellenverzeichnisses wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. März 2013 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer 468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren II. 1. 2. 3. Teil: Straßenverkehr Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 013 100 bis 101 102 bis 106 211 bis 226 311 bis 312 411 613 bis 617 701 bis 735 801 bis 833 901 bis 902 1001 bis 1002 1050 1101 1102 III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 001 bis 012 013 nicht vergeben Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung 25 je begonkünftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder nene Viertelgegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 bis 250 101 25 bis 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 469 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2 000 103 104 25 bis 1 000 105 25 bis 250 106 25 bis 250 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 211 211.1 211.2 211.3 212 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 70 bis 100 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung: Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). nicht vergeben Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): Prüfung der Antragsunterlagen. 30 je begonnene Viertelstunde 40 35 25 30 je begonnene Viertelstunde 80 bis 200 40 212.1 212.2 213 213.1 214 bis 220 221 221.1 221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. 470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: Gebühr (EUR) über 20 000 Liter: Gebührennummer Gebührentatbestand 222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3. Prüfung des inneren und äußeren Zustandes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Innere Prüfung und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). 115 140 165 175 205 285 222.1 222.2 90 105 120 222.3 60 60 60 222.4 90 110 140 222.5 30 40 50 222.6 90 110 140 223 223.1 223.2 90 105 115 223.3 60 60 60 223.4 60 60 60 224 175 190 220 225 225.1 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. Gebühr (EUR) 15 je Funktionsprüfung 225.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 471 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der 20 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 30 je begon222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). nene Viertelstunde Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 30 je begonnene Viertelstunde 45 225.4 225.5 225.6 225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 30 je begoneventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertelstunde Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 berechnet: 225.8 ­ für die 1. Prüfung ­ für die 2. Prüfung ­ für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. 226 100 Prozent, 85 Prozent, 75 Prozent. 30 je begonFür andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht nene Viertelangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwenstunde dung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): Für die 50 bis 2 000 311.2 25 je begonnene Viertelstunde 312 312.1 ­ Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie ­ Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. 312.2 Für die ­ erstmalige Zulassung eines Baumusters, ­ Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen sowie ­ Genehmigung von Umbauten (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. 472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver50 bis 2 000 längerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) bis 50 000 Liter: Gebühr (EUR) über 50 000 Liter: 613 613.1 613.2 613.3 613.3.1 613.3.2 613.4 613.5 614 614.1 614.2 614.3 614.3.1 614.3.2 615 615.1 616 616.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): Klasse 2. Klassen 3 bis 9. Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3. Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): Klasse 2. Klassen 3 bis 9. Zwischenprüfung (L): Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und 220 der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Weitere Prüfungen: Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. Einzelne Funktionsprüfungen: 15 je FunktionsIm Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. 220 Gebühr (EUR) 30 je begonnene Viertelstunde 45 145 85 145 85 175 150 195 175 145 85 85 40 145 85 100 50 225 150 265 175 616.2 616.3 616.4 616.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 473 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 616.6 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet: ­ für die 1. Prüfung 100 Prozent, ­ für die 2. Prüfung ­ für die 3. Prüfung ­ für die 4. Prüfung ­ für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. 617 85 Prozent, 75 Prozent, 65 Prozent, 55 Prozent. Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 30 je begonPrüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege- nene Viertelstunde ben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN). Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 50 bis 2 000 702.1 702.2 703 80 bis 320 50 je Stunde Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch- 100 geräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN). Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). 50 bis 100 25 35 704 705 706 707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 25 im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungszeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN). Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). 25 bis 50 25 bis 50 25 708 709 710 711 712 15 bis 40 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50 gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 75 bis 175 75 713 714 474 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gebühr (EUR) Gebührentatbestand 715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). 75 716 50 717 25 718 Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im 500 bis 1 000 Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN). Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN): Erstmalige Anerkennung. Erweiterung einer Anerkennung. Verlängerung einer Anerkennung. Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. nicht vergeben Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50 Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60 Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. 20 20 1 000 350 215 350 719 719.1 719.2 719.3 719.4 720 721 721.1 721.2 721.3 721.4 721.5 Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse 20 des ADN. Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen 100 722 ­ zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN), ­ nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, ­ nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2, ­ zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder ­ zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswasserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). 723 724 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). 320 bis 640 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 25 bis 50 725 25 bis 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gebührennummer Gebühr (EUR) 475 Gebührentatbestand 726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). 50 bis 100 727 728 729 730 731 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50 (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100 Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 25 bis 100 732 733 25 bis 100 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb 25 bis 50 angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN). Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1). 50 je Stunde 734 735 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). 50 bis 2 000 802 bis 810 811 812 15 bis 40 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50 gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). nicht vergeben Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen 100 75 bis 175 75 75 50 813 814 815 816 817 - 821 822 ­ nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, ­ nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2, ­ zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder ­ zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). 476 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gebühr (EUR) Gebührentatbestand 823 824 nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 25 bis 50 825 25 bis 100 826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). 50 bis 100 827 828 829 830 831 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50 (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100 Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 25 bis 100 832 833 25 bis 100 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 901 902 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. 50 bis 2 000 20 je begonnene Viertelstunde 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 1001 1002 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. 50 bis 2 000 20 je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). 20 je begonnene Viertelstunde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 477 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begonvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, nene ViertelEinführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begonvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, nene ViertelEinführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz Inhaltsübersicht I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See Gebührennummer 001 bis 004 100 I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 001 002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000 (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000 zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 25 000 Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000 Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000 Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). 003.1 003.2 004 II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 100 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See. 50 bis 2 000 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 479 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt. Organisationseinheit (OE) Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EUR) 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 3.4 5.1 5.2 5.3 5.5 5.6 6.1 6.2 6.3 6.4 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 S.1 Gase, Gasanlagen Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme Explosivstoffe Gefahrgutverpackungen Gefahrguttanks und Unfallmechanik Sicherheit von Transportbehältern Sicherheit von Lagerbehältern Struktur und Gefüge von Werkstoffen Werkstoffmechanik Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit Sicherheit gefügter Bauteile Mechanik der Polymerwerkstoffe Korrosion und Korrosionsschutz Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz Beständigkeit von Polymeren Oberflächentechnologien Mess- und Prüftechnik; Sensorik Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren Radiologische Verfahren Akustische und Elektromagnetische Verfahren Mikro-Zerstörungsfreie Prüfung Qualität im Prüfwesen 90 121 137 91 86 107 107 144 104 134 101 95 92 88 102 141 104 83 93 83 83 97 480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 001 Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25). Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung: Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25): ohne Gutachten. mit Gutachten. Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben. Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet. Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn: ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. 404 bis 537 002 002.1 002.1.1 002.1.2 003 125 bis 200 251 bis 260 004 005 005.1 005.2 141 eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis 361 oder Genehmigung festgestellt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 481 Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Gebührennummer Gebührentatbestand Stundensatz (EUR) 001 002 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN). Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und ,,Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeöffnung". 138 138 482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (Pflanzentechnologenausbildungsverordnung ­ PflanzTechnAusbV)* Vom 12. März 2013 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten, 2. Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren, 3. Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden, 4. Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen, 5. Probennahme und -analyse durchführen, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation, * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 7. Qualitätssicherungssysteme anwenden, 8. Informations- und Kommunikationstechniken anwenden; die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Feldversuchswesen, 2. Gewächshaus, 3. Kulturlabor, 4. Pflanzenschutzversuchswesen, 5. Saatgutwesen, 6. Untersuchungslabor, 7. Zuchtgarten; die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombination der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit. §4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 483 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1. Pflanzenvermehrung, 2. Pflanzenbau statt. (4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Substrate auswählen, b) Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen, c) Pflanzenmaterial in Kultur nehmen, d) Pflegemaßnahmen durchführen, e) Daten erfassen und dokumentieren und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen, b) Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planen und dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhal- tigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. §6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Versuchsdurchführung, 2. Kultursteuerung, 3. Züchtungsverfahren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Versuchsdurchführung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Versuchspläne umsetzen, b) Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersuchungsreihen einsetzen, c) Probennahmen durchführen, d) Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden ergreifen, e) Daten erheben und dokumentieren, f) Ergebnisse darstellen und dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fachspezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. 484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 (5) Für den Prüfungsbereich Kultursteuerung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungsstandes beurteilen, b) Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend vorgegebener Kulturziele beeinflussen, c) Pflanzenentwicklung steuern, und Pflanzenwachstum (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Versuchsdurchführung 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Kultursteuerung 3. Prüfungsbereich Züchtungsverfahren 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 30 Prozent, 30 Prozent, 10 Prozent. d) Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergreifen und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Züchtungsverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer biologischen Grundlagen darstellen, b) Vermehrungs- und Regenerationsverfahren auswählen und dabei verfahrensspezifische fachliche Hintergründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezifische Berechnungen durchführen, berufsspezifische Vorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saatgutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Bedeutung von genetischen Ressourcen darstellen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Bonn, den 12. März 2013 (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend", 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. §7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 485 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 4 19. bis 36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereiten b) Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzen c) Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten d) Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussen e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden 10 30 2 Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitieren b) Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführen c) Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren d) Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungen e) Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführen f) Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiten g) Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren 15 10 3 Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwenden b) sortenfähiges Material prüfen c) Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen d) Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen e) Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen 10 10 4 Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachten b) Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen c) Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen d) Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen 10 10 486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 4 19. bis 36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 5 Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführen b) Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwenden c) Proben zur Untersuchung vorbereiten d) Analyseverfahren anwenden 10 4 8 6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufen, Arbeiten im schritte planen, festlegen und dokumentieren Team, Organisation b) Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) c) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzen d) Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten e) Konflikte im Team lösen 7 Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) 9 a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen 2 8 8 Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten d) Daten sichern und pflegen e) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen f) berufsspezifische Fachbegriffe anwenden 6 4 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 4 19. bis 36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 487 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. Monat 4 19. bis 36. Monat 2 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- während vorschriften anwenden der gesamten c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Ausbildung zu vermitteln Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellen b) Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen 488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 ­ 2 BvR 228/12 ­ wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 (Sächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 422) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 12. März 2013 Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes Vom 14. März 2013 Nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Genehmigung am 22. Februar 2013 erteilt hat. § 53a des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der Fassung des Artikels 1 Nummer 13 dieses Gesetzes ist damit mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft getreten. Berlin, den 14. März 2013 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag Jakobs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 489 Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht Nachstehend wird der Hinweis des Landes Sachsen-Anhalt auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt: Bundesrecht, von dem abgewichen wird Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) Abweichendes Landesrecht a) Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) b) Fundstelle c) Rechtsgrundlage der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 erste Alternative a) § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit § 4 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert b) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energienworden ist Wärmegesetzes vom 1. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 54) und Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 650) c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes d) 9. Februar 2013 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 a) § 1 der Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-EnerSatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetgien-Wärmegesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Ausfühzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das rungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbarezuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes Energien-Wärmegesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geänb) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energiendert worden ist Wärmegesetzes vom 1. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 54) und Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 650) c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes d) 9. Februar 2013 § 10 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien- a) § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des ErneuerWärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I bare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz S. 3044) geändert worden ist b) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes vom 1. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 54) und Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 650) c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes d) 9. Februar 2013 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6, ausgegeben am 7. März 2013 Tag 27. 2. 2013 Inhalt Gesetz zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XE005 Seite 258 30. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie des Fakultativprotokolls hierzu über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie des Fakultativprotokolls hierzu über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über den Internationalen Suchdienst und der Partnerschaftsvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Bundesarchiv der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Suchdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung über die Deutsch-Französische Brigade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation 270 30. 1. 2013 270 30. 1. 2013 271 30. 1. 2013 272 31. 1. 2013 279 1. 2. 2013 286 287 1. 2. 2013 4. 2. 2013 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 491 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 6. 2. 2013 Elfte Verordnung zur Änderung der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) FNA: 96-1-2-157 BAnz AT 20.02.2013 V1 21. 2. 2013 6. 2. 2013 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) FNA: 96-1-2-165 BAnz AT 20.02.2013 V2 21. 2. 2013 6. 2. 2013 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) FNA: 96-1-2-173 BAnz AT 20.02.2013 V3 21. 2. 2013 6. 2. 2013 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Siegerland) FNA: 96-1-2-196 BAnz AT 20.02.2013 V4 21. 2. 2013 6. 2. 2013 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Niederrhein) FNA: 96-1-2-214 BAnz AT 20.02.2013 V5 21. 2. 2013 13. 2. 2013 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur LuftverkehrsOrdnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) FNA: 96-1-2-221 BAnz AT 26.02.2013 V1 30. 5. 2013 18. 2. 2013 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweihundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Barth) FNA: 96-1-2-236 BAnz AT 01.03.2013 V1 2. 3. 2013 19. 2. 2013 Sechste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen) FNA: 96-1-2-202 BAnz AT 01.03.2013 V2 2. 3. 2013 492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 16. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 25/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Kaliumdiacetat (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 13/1 17. 1. 2013 15. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 27/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens 15. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 28/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Steinbutt und Glattbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande 15. 1. 2015 Verordnung (EU) Nr. 29/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Portugals 17. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ­ Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen (ABl. L 209 vom 4.8.2012) L 14/1 18. 1. 2013 L 14/3 18. 1. 2013 L 14/5 18. 1. 2013 L 14/7 18. 1. 2013 L 14/24 18. 1. 2013 18. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 17011410 und 17019910 zu einem ermäßigten Zollsatz 15. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits 15. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits 17. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 441/91 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN-Codes 17041019, 17041099 und 95021010 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1287/83 17. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 42/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1510/96 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 16/7 19. 1. 2013 L 17/1 19. 1. 2013 L 17/13 19. 1. 2013 L 18/1 22. 1. 2013 L 18/3 22. 1. 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 493 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 17. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 43/2013 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 17. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 44/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Sprotten und dazugehörige Beifänge in EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 17. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 45/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Hering in den EU- und den norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30 N für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 22. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 49/2013 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea 22. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2013 des Rates zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 16. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 51/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 im Hinblick auf die Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei den amtlichen Futtermittelkontrollen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 18/5 22. 1. 2013 L 18/7 22. 1. 2013 L 18/9 22. 1. 2013 L 20/25 23. 1. 2013 L 20/29 23. 1. 2013 L 20/33 23. 1. 2013 22. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat 22. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 53/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen 17. 12. 2012 Verordnung (EU) Nr. 55/2013 des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone 16. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 56/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 20/44 23. 1. 2013 L 20/46 23. 1. 2013 L 21/1 24. 1. 2013 L 21/3 24. 1. 2013 23. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 57/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 21/17 24. 1. 2013 23. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 21/19 24. 1. 2013 23. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 59/2013 der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monensin (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 21/21 24. 1. 2013 23. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2013 der Kommission zur 185. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen L 21/23 24. 1. 2013 494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 24. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 64/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung der WTO-Zollkontingente für Käse und Butter aus Neuseeland 24. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2013 der Kommission zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen 21. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen 21. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen 16. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 34/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Ametoctradin, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Cyproconazol, Difenoconazol, Dithiocarbamaten, Folpet, Propamocarb, Spinosad, Spirodiclofen, Tebufenpyrad und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 22/1 25. 1. 2013 L 22/6 25. 1. 2013 L 23/1 25. 1. 2013 L 23/54 25. 1. 2013 L 25/1 26. 1. 2013 18. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 35/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Indoxacarb, Pyraclostrobin und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 25/49 26. 1. 2013 23. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 23. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 70/2013 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 25. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 71/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 bezüglich des Eintrags für Uruguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung bezüglich des Musters der Veterinärbescheinigung für Schafe und Ziegen, die nach der Einfuhr für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 26/1 26. 1. 2013 L 26/5 26. 1. 2013 L 26/7 26. 1. 2013 25. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 hinsichtlich des Zeitraums, für den bestimmte Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt sind (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 26/9 26. 1. 2013 25. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 25. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 74/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 im Hinblick auf die Interventionsorte für Getreide in Deutschland, Spanien und der Slowakei 25. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 75/2013 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Anwendung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13 L 26/11 26. 1. 2013 L 26/17 26. 1. 2013 L 26/19 26. 1. 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 495 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom ­ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006) L 26/34 26. 1. 2013 17. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei 28. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 79/2013 der Kommission zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien 29. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 in Bezug auf Mikrodatensätze für die Übermittlung von Daten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 27/1 29. 1. 2013 L 27/10 29. 1. 2013 L 28/1 30. 1. 2013 29. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2013 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz 16. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission zum Katalog der Einzelfuttermittel (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 28/3 30. 1. 2013 L 29/1 30. 1. 2013 ­ Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012) L 31/83 31. 1. 2013 31. 1. 2013 Verordnung (EU) Nr. 85/2013 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 31. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2013 des Rates zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 31. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 87/2013 der Kommission zur Berichtigung der polnischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl 31. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2013 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 32/1 1. 2. 2013 L 32/5 1. 2. 2013 L 32/7 1. 2. 2013 L 32/8 1. 2. 2013 31. 1. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 33/2 2. 2. 2013 1. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 92/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 der Kommission in Bezug auf Abzüge von den Fangquoten Portugals für Kabeljau, Schwarzen Heilbutt und Rotbarsch sowie von den Fangquoten Spaniens für Rote Fleckbrasse in bestimmen Gebieten 1. 2. 2013 Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 33/11 2. 2. 2013 L 33/14 2. 2. 2013 496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 7,45 (6,40 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 1. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 162/2011 hinsichtlich der Interventionsorte für Reis in Spanien 1. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für alle Fischarten außer Salmoniden (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 33/17 2. 2. 2013 L 33/19 2. 2. 2013 1. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 96/2013 der Kommission zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 und einer Zubereitung aus Lactobacillus casei ATTC PTA 6135 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 33/21 2. 2. 2013 4. 2. 2013 Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 34/1 5. 2. 2013 4. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen lebender Huftiere in die Europäische Union zulässig ist, hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigung ,,POR-X" und hinsichtlich der Testprotokolle für vesikuläre Stomatitis (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 34/4 5. 2. 2013