Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 30 vom 26.06.2013  - Seite 1601 bis 1648 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Tag 20. 6. 2013 1601 G 5702 Nr. 30 Seite Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 900-15, 312-2, 2190-2, 13-7-2, 602-2, 12-4, 12-6, 12-5 GESTA: B086 1602 13. 6. 2013 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9232-10 1609 18. 6. 2013 Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-51-40 1610 19. 6. 2013 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-22-2-5 1611 19. 6. 2013 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-40-18 1612 21. 6. 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung ­ KlempnerAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-6-115; 7110-6-42 1614 21. 6. 2013 Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung ­ SeeBewachDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7104-10 1623 21. 6. 2013 Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 900-11-18 1628 14. 6. 2013 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung . . . . . . . . FNA: neu: 52-1-3; 52-1-1 1641 18. 6. 2013 Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-14-191 1642 18. 6. 2013 Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . FNA: 1101-1 1644 18. 6. 2013 Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 1101-1-3-2; 1101-1-3-1 1645 19. 6. 2013 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 611-1 1647 Hinweis auf andere Verkündungen Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1648 1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Vom 20. Juni 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958, 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt gefasst: ,,§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maß- gabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen. (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1603 im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 genannten Stellen. (3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden; 2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden; 3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst. (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. (5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird." 2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe ,,und 2" ein Komma und werden die Wörter ,,§ 113 Absatz 5 Satz 2 und 3" eingefügt. b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1" ersetzt. 3. § 149 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden Nummern 33 bis 35 eingefügt: ,,33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt, 34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt oder". bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36, die Wörter ,,§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2," werden gestrichen und am Ende wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,29, 30a und 34" durch die Angabe ,,29, 30a und 33" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird nach § 100i folgender § 100j eingefügt: ,,§ 100j (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus- 1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 8 bis 11. 2. § 20b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 7 eingefügt: ,,(3) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 7 eingefügt: ,,(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2 zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1605 (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8. 3. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Erhebung personenbezogener Daten (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. (2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits 1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. 3. In § 70 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)" die Wörter ,,, des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt: ,,(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer- Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben". (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst: ,,§ 23f c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 41a Entschädigung für Leistungen". 2. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 angefügt: ,,(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1607 den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln." 4. § 23f wird aufgehoben. 5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter ,,und die §§ 23d bis 23f" durch die Wörter ,,sowie die §§ 23d und 23e" ersetzt. 6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9," ersetzt. 7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: ,,§ 41a Entschädigung für Leistungen Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes bemisst." Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ,,§ 8d Weitere Auskunftsverlangen (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. (6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt." Artikel 7 Änderung des BND-Gesetzes Nach § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt: ,,§ 2b Weitere Auskunftsverlangen Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu- Nach § 8c des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird folgender § 8d eingefügt: 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 nikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt." Artikel 8 tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt." Artikel 9 Änderung des MAD-Gesetzes Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Satz 2 wird das Wort ,,Fermeldegeheimnisses" durch das Wort ,,Fernmeldegeheimnisses" ersetzt. 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: ,,§ 4b Weitere Auskunftsverlangen Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika- Einschränkung von Grundrechten Durch die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezember 2015 über den Stand der Einführung des Internetprotokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekommunikationsgesetzes benannten Stellen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juni 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Der Bundesminister der Finanzen Schäuble D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1609 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Vom 13. Juni 2013 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 einleitender Satzteil, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 § 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter ,,vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist," gestrichen. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,32 km/h" durch die Angabe ,,40 km/h" ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, trittund rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Juni 2013 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer 1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung Vom 18. Juni 2013 Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in der Anlage 4" durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. 4. In § 4 werden die Wörter ,,der Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen regelt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es kann für Arzneimittel eine Behandlungsdauer zugrunde legen, die von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweicht oder die kürzer ist als in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 angegeben, sofern auf Grundlage der Fachinformation eine Abweichung medizinisch notwendig ist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 gekennzeichnet, deren Anzahl an einzelnen Anwendungseinheiten der jeweiligen Packungsgröße nach § 1 Absatz 1 Satz 2 am nächsten kommt." b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,sowie um nicht mehr als 5 Prozent niedriger ist als bei der Packungsgröße N3" eingefügt. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Messzahlen für Wirkstoffe der Arzneimittel, die vor dem 1. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wurden, sollen nur ausnahmsweise auf Antrag geändert werden. Die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information ermittelten Messzahlen für die Bestimmung der Packungsgrößen sind nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats; § 2 Absatz 5 Satz 3 bleibt unberührt." Artikel 2 Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,gekennzeichnet. Dies" durch die Wörter ,,gekennzeichnet; dies" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,gekennzeichnet. Dies" durch die Wörter ,,gekennzeichnet; dies" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,gekennzeichnet. Dies" durch die Wörter ,,gekennzeichnet; dies" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,durch die Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,durch die Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,durch die Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,in den Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,durch diese Verordnung" gestrichen und werden die Wörter ,,nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Packungsgrößenverordnung" durch die Wörter ,,nach Bekanntmachung der jeweiligen Änderung gemäß § 5" ersetzt. Bonn, den 18. Juni 2013 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1611 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin Vom 19. Juni 2013 Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 der Handwerksordnung, von denen § 6 des Berufsbildungsgesetzes zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 27 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 In § 11 der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin vom 13. Mai 2008 (BGBl. I S. 830) wird die Angabe ,,2013" durch die Angabe ,,2014" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Juni 2013 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung B. Heitzer 1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung Vom 19. Juni 2013 Auf Grund des § 20 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), die beide durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2010 (BGBl. I S. 851) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist jeweils bis zum Ablauf des in Anlage 1 Teil B Spalte d angegebenen Tages befristet." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" durch die Wörter ,,Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt. 2. In § 5a wird das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen. 3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Buchstabe d wird das Wort ,,Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" durch die Wörter ,,Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt. b) In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort ,,ZusatzstoffZulassungsverordnung" durch die Wörter ,,Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist," ersetzt. 4. Anlage 1 Teil B wird wie folgt gefasst: ,,Spalte a lfd. Nummer Spalte b Stoff Spalte c Anwendungsgebiet, Verwendung, Anforderungen Spalte d zulässig bis 1 Hydroxypropylstärke (E 1440) Klebe-, Haft- und Verdickungs- 31.12.2014 mittel für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten 2 31.12.2014". Acetyltributylcitrat bis zu 10 Prozent des Erzeugnisses Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1613 Artikel 2 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Juni 2013 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner 1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung ­ KlempnerAusbV)* Vom 21. Juni 2013 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 ,,Klempner" der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Berufsprofilgebende und Fähigkeiten sind: Fertigkeiten, Kenntnisse 7. Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz, 8. Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken, 9. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser, 10. Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen, 11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen, 12. Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen, 13. Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen, 14. Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz, 15. Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen. (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Kundenorientierte Kommunikation, 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten, 2. Fügen von Werkstücken und Bauteilen, 3. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, 4. Einbauen von elektrischen Komponenten, 5. Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten, 6. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen, * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1615 §5 Gesellenprüfung Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. §6 Teil 1 der Gesellenprüfung (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Für ihn bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen, Messungen durchzuführen und zu protokollieren, Material und Werkzeuge zu disponieren, b) Material manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen, zu fügen und zu montieren, Schablonen herzustellen, Formteile anzufertigen, c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen, d) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen. 2. Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bauteils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen. 3. Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. 4. Die Prüfungszeit beträgt a) für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden, b) für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen 60 Minuten. §7 Teil 2 der Gesellenprüfung (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenauftrag, 2. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen, b) Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen, c) Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen, d) Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen, e) die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen. 2. Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a) Dachbekleidungen, b) Fassadenbekleidungen, c) Ableitungssysteme oder von Niederschlagswasser d) Formteile der Lüftungstechnik. 3. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. 4. Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montageund Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen, b) die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben, c) Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen, d) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten, e) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen, f) Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen. 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen, 2. der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeitsauftrag 2. Kundenauftrag 3. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik 4. Wirtschaftsund Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 40 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent. 3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. §9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10. März 1989 (BGBl. I S. 420) außer Kraft. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ,,ausreichend", Berlin, den 21. Juni 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1617 Anlage (zu § 3 Absatz 3 und 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen c) Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten 12 2 Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen b) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren c) Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern d) Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen e) Bauteile durch Kaltnieten fügen f) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen g) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen h) Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen i) Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen j) Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche 3 mm Stärke, schutzgasschweißen bis 16 k) Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben l) PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden 3 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 14 a) Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe wechseln und auffüllen c) Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern e) elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen f) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 4 Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 6 a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen d) Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen 4 4 5 Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) a) Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen b) Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen c) Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren 6 4 6 Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungsund Korrosionsschutzmitteln vorbereiten c) Oberflächen verzinnen d) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen e) korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen 6 7 Befestigen von Bauteilen und a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herBaugruppen in Mauerwerk, stellen Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen 4 c) Werkmörtelmischungen verarbeiten d) Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen e) Wandkonsolen montieren f) Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1619 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 g) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen 8 Decken und Instandhalten a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus von Dach- und Wandflächen Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichan Bauwerken tigung statischer und physikalischer Vorgaben, ins(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) besondere der Windlast, herstellen b) Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen c) Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden d) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen e) Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen f) Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen g) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren h) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen i) elastische Wartungsverfugungen herstellen 9 Anfertigen und Montieren a) Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unvon Anlagen zur Ableitung ter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsvon Niederschlagswasser mengen anfertigen (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) b) Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen 14 8 c) Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen d) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen e) Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen f) Dachgullys einbauen und anschließen g) Außenentwässerung herstellen h) Innenentwässerung anschließen 10 Anfertigen und Montieren a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigunvon lufttechnischen Anlagen gen, anfertigen und montieren (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) b) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren 10 c) Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen d) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden e) Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren 8 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 11 Transportieren von Bauteilen a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern und Baugruppen b) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) handhaben 4 c) Transportwege einrichten und sichern d) Transporte sichern und durchführen e) Transportgut absetzen und sichern 12 Herstellen von Fugenab- a) Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Agschlüssen sowie Durchführen gregatbefestigungen durchführen von Wärmedämm- und Dichb) Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter tungsmaßnahmen Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Be(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) dingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen 2 8 c) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen d) nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen e) An- und Abschlüsse herstellen 13 Einbauen von Energiesamm- a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere lern, Energieumsetzern und Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in nachhaltigen EnergienutDach- und Wandflächen einbauen zungssystemen b) Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dach(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) abdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen 4 c) Regenwassernutzungssysteme einbauen 14 Anbringen von Fangeinrich- a) Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, tungen und von Ableitungen Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherfür den äußeren Blitzschutz heitsvorrichtungen, montieren (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) b) Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen 15 Einrichten von Arbeitsgerüs- a) Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme ten und Schutzsystemen anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) b) Baustellen und Montageorte sichern 4 c) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen d) Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten 6 Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsausbildung, Arbeitsund Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1621 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) während der gesamten a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden b) Aufmaße anfertigen c) Verlegepläne anwenden d) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden f) Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und Problemlösungsmethoden anwenden g) Arbeiten im Team durchführen h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen 2 6 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 6 Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen b) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen c) Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen d) Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und Serviceleistungen anbieten e) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen 4 4 7 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 4 Nummer 7) a) Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen zur 4 c) wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeitsmitteln berücksichtigen d) Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prüfen e) andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe von Aussparungen, berücksichtigen f) Planung kontrollieren und anpassen 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 8) 4 a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen prüfen d) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln e) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren h) Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren i) Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen j) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen 4 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1623 Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung ­ SeeBewachDV) Vom 21. Juni 2013 Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562), von denen § 31 der Gewerbeordnung durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Wahrung der Rechte des Bundestages: §1 Ernennung eines Verantwortlichen (1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist. (2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen. §2 Aufbauorganisation (1) Die Aufbauorganisation hat insbesondere folgende Aspekte zu umfassen: 1. die Festlegung und Dokumentation der Verantwortlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens einschließlich der Einzelheiten zu Weisungsbefugnissen, deren Übertragbarkeit und Regelungen zu Abwesenheitsvertretungen; die Verantwortlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens sowie deren Bekanntgabe in Textform gegenüber den Mitarbeitern, insbesondere im Fall von nachträglichen Änderungen, 2. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass die Bewachungsteams an Bord von Seeschiffen personell ausreichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier Wachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer höheren Anzahl von Wachpersonen ist von der Risikobewertung im Rahmen der Einsatzplanung abhängig; die Dokumentation der Kriterien für die Festlegung der notwendigen personellen Ausstattung einschließlich der Verteilung der Funktionen innerhalb des Bewachungsteams; die Sicherstellung der Besetzung folgender Funktionen in dem eingesetzten Bewachungsteam, wobei die Positionen b), c) und d) unter Wahrung der Mindestanzahl von vier Wachpersonen auch in Personalunion miteinander ausgeübt werden können: a) Einsatzleiter, b) stellvertretender Einsatzleiter, c) Schützen und d) ein geschulter Sanitätshelfer, 3. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass an Land eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs rund um die Uhr zur Verfügung steht. (2) Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Aufbauorganisation, die für die Ausübung der Bewachungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen. §3 Ablauforganisation (1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ablauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein Prozesshandbuch zu erstellen. Darin sind unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben. (2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur Verfügung zu stellen. Der Verantwortliche hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustellen. Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen, müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingearbeitet werden. Die Änderungen sind den Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustellen, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen. 1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 §4 Personalauswahlprozess Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen: 1. ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges amtliches ausländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes, 2. Lebenslauf, 3. Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie zu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der Polizei, 4. gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) sowie 5. ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung begründen. §5 Personalüberprüfungsprozess Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. §6 Personaleinarbeitung (1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein schriftliches Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: 1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere: a) Schiffstypen, b) Routen und c) örtliche Gegebenheiten, 2. Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes, 3. Umgang mit der Ausrüstung, 4. Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie 5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden. (2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben. §7 Personalweiterbildungsprozess (1) Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf einem aktuellen Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren. (2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen. (3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden. Relevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die im Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln. Während eines Einsatzes können diese Informationen durch den Einsatzleiter ergänzt werden. Dabei sind die zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu dokumentieren. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Informationsdienste herangezogen wurden, die einen aktuellen Überblick über einsatzrelevante Geschehnisse zulassen. Einzuholende Informationen nach Satz 1 sind insbesondere solche zu: 1. den Vorgehensweisen und der Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen und 2. den Zielen von Überfällen. §8 Sicherstellung der Rechtsberatung Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu beauftragen. Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mitarbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle Wachpersonen unverzüglich zu informieren. §9 Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse (1) Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Betriebsabläufe vorsehen. Die Kontrollen haben jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken. (2) Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich der Verfahrensabläufe auf See sind regelmäßig auf Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit zu überprüfen (Systemprüfung). Hiermit sollte ein Mitarbeiter, der nicht unmittelbar mit der Routinearbeit der Fachabteilung Einsatzplanung beschäftigt ist, betraut sein. Die Systemprüfung kann auch ausgelagert und durch externe Sachkundige durchgeführt werden. (3) Sofern im Rahmen der internen Prüfprozesse oder bei der Planung und Ausübung der Bewachungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1625 aufgabe Mängel im System festgestellt werden, muss die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens Prozesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung definieren. Dabei ist der Verantwortliche über den festgestellten Mangel zu informieren. Er muss den Prozess zum Umgang mit dem Mangel einleiten. Der Prozess muss folgende Schritte enthalten: 1. Beschreibung des Mangels, 2. Ursachenforschung, 3. Sammlung von Verbesserungsvorschlägen, 4. Vereinbarung von Maßnahmen, 5. Umsetzung der Maßnahmen und 6. Erfolgskontrolle. (4) Die für die einzelnen Schritte relevanten Ansprechpartner sind festzulegen. Ferner sind Eskalationsstufen und Notfallprozeduren einzurichten. Der Prozess und die jeweiligen Ansprechpartner sind zu dokumentieren. Auf die erforderlichen Änderungen der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen findet § 3 Absatz 2 Satz 3 Anwendung. § 10 Dokumentationssystem Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen: 1. die Zuständigkeiten, 2. die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen, 3. die Form der Dokumentation, 4. die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente, 5. die Art der Verwendung der Dokumente, 6. die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie 7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung. § 11 Kommunikationssystem (1) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Einrichtung und Aufrechterhaltung eines geeigneten Kommunikationssystems sicherzustellen, dass 1. die Mitarbeiter über sie betreffende Verantwortlichkeiten unterrichtet werden und 2. drohende oder festgestellte Verstöße gegen rechtliche oder betriebliche Vorgaben unverzüglich an die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen berichtet werden. (2) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat eine Anlaufstelle einzurichten, die zusätzlich zu den Kommunikationswegen nach Absatz 1 für die Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen über drohende oder festgestellte Verstöße sowie Vorschläge zu Verbesserungen an die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen zuständig ist. Diese Stelle ist intern bekannt zu geben. (3) Hinweise über drohende oder festgestellte Verstöße nach den Absätzen 1 und 2 sowie Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und deren Bearbeitung sind zu dokumentieren. (4) Der Verantwortliche hat der Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Betriebsabläufen in Textform Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind: 1. Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse gemäß § 9, 2. Rückmeldungen von Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Kunden, Behörden und anderen Beteiligten, 3. Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisation nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken können sowie 4. Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen Organisation oder der Verfahrensabläufe. § 12 Verfahrensabläufe für den Einsatz (1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungsunternehmen Verfahrensabläufe für die Planung und Durchführung dieser Einsätze festlegt. Die Verfahrensabläufe sind zu dokumentieren. (2) Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderliche Einsatzplanung des Bewachungsunternehmens hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen. Grundlage für die Einsatzplanung ist eine Risikobewertung durch das Bewachungsunternehmen. Hierbei sind insbesondere die technischen und baulichen Gegebenheiten des Schiffes einschließlich der an Bord vorhandenen Ausrüstung, die geplante Route, die Reisedauer und die aktuelle Lageentwicklung im Seegebiet zu berücksichtigen. Das Bewachungsunternehmen muss die jeweils geltenden Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ,,Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet" in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) berücksichtigen. Die jeweils geltenden ,,Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraten" (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl. 2013 S. 655) sind in der Einsatzplanung zu beachten und umzusetzen. Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens stellt sicher, dass innerhalb der Bewachungsteams eine klare Hierarchie und An- 1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 weisungsstruktur gegeben ist und gibt diese allen Beteiligten vor dem Einsatz bekannt. Bei Übungen ist die Anweisungsstruktur ebenfalls zu beachten. Es müssen ein Einsatzleiter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe a sowie dessen Stellvertreter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe b benannt sein. Alle eingesetzten Wachpersonen haben den Anweisungen des Einsatzleiters Folge zu leisten. Die oberste Anordnungsbefugnis des Kapitäns bleibt unberührt. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten einschließlich aller Änderungen ist zu dokumentieren. (3) Der Einsatzleiter hat nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller lagerelevanten Umstände den Kapitän bei dessen Bewertung zu unterstützen, ob ein Angriff vorliegt. Der Einsatzleiter hält sich im Fall des Angriffs grundsätzlich beim Kapitän auf, um in seiner Funktion als Berater die Kommunikation mit dem Kapitän, der die oberste Anordnungsbefugnis hat, sicherzustellen. Kommt es zum Waffengebrauch, sind die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Seeschiffbewachungsverordnung genannten Verfahrensregelungen des Bewachungsunternehmens zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen sowie der Absatz 4 zu beachten. (4) Das Bewachungsunternehmen hat grundsätzlich die Anwendung körperlicher Gewalt und den Gebrauch von Waffen zu vermeiden. Ausnahmen hiervon können nur im Einklang mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs, unter besonderer Beachtung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit erfolgen. In Gebieten, in denen Angriffe auf das Seeschiff drohen, haben die eingesetzten Wachpersonen ihre Waffen einsatzbereit mit sich zu führen. Liegt ein Angriff vor und sind andere mildere Abwehrmaßnahmen nicht erfolgreich oder ist deren Einsatz nicht erfolgversprechend, so gibt der Einsatzleiter ­ nachdem der Kapitän dies ausdrücklich angeordnet hat ­ die Anweisung, die Abwehrpositionen zu besetzen und lässt Feuerbereitschaft herstellen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall sind folgende Eskalationsstufen grundsätzlich vorgesehen: 1. Warnschüsse in die Luft, 2. Warnschüsse in das Wasser in der Nähe der Angreifer, 3. gezielte Schüsse gegen Sachen, insbesondere den Motor des Bootes oder den Bootskörper, 4. als letztes Mittel, wenn alle milderen Abwehrmaßnahmen wirkungslos sind, ist der Gebrauch der Schusswaffen direkt gegen die Angreifer möglich. (5) Bei der Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist der Einsatzleiter als verantwortliche Person gegenüber dem Kapitän zu bestimmen. Er ist während des gesamten Einsatzes für die Wachpersonen seines Bewachungsteams verantwortlich und hat ihnen gegenüber die Aufsichtspflicht, insbesondere im Hinblick auf die an Bord von Seeschiffen einzuhaltenden Regeln und Bestimmungen. Der Einsatzleiter hat während des Einsatzes Kontakt zum Kapitän und zu seinem Bewachungsunternehmen zu halten. Weiterhin hat er sich für Rückfragen deutscher Behörden zur Verfügung zu halten. Fällt der Einsatzleiter aus, übernimmt dessen Stellvertreter die Funktion. (6) Das Bewachungsunternehmen hat auch an Bord eines Seeschiffes sicherzustellen, dass seine eingesetzten Wachpersonen die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen beachten und die Verfahrensabläufe einhalten. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Wachpersonen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung getroffen wurden. (7) Das Verhalten der Wachpersonen bei der Abwehr eines Angriffes ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Seeschiffbewachungsverordnung zu dokumentieren. In einem Konzept, das dem Antrag auf Zulassung beizufügen ist, stellt das Bewachungsunternehmen dar, welche Maßnahmen es hierfür ergreift. Dies umfasst auch die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Sicherung der Dokumentation gegen Fälschung, Löschung oder Entwendung getroffen werden. (8) Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Seeschiffbewachungsverordnung hinsichtlich der Beschaffung, des Transports, des An- und Von-Bord-Bringens, der Aufbewahrung und Sicherung der Ausrüstung hat das Bewachungsunternehmen die gesamte Lieferkette zu beschreiben. Eingeholte Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen sowie Handels- und Vermittlungsgenehmigungen sind vorzulegen. Die internen Regelungen und Maßnahmen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition sind ebenfalls vorzulegen. § 13 Dienstanweisungen (1) In die allgemeine Dienstanweisung sind grundsätzliche Angaben mindestens zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit den für die Angaben nach Satz 1 maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland beizufügen: 1. allgemeine Aufgabenbeschreibung, 2. Rechtsstellung der Wachpersonen, 3. Weisungsrechte, 4. Regelungen zu Dienstzeiten, 5. allgemeines Verhalten während des Einsatzes, 6. Regelungen zum Umgang mit der Dienstkleidung und der Ausrüstung, 7. Berichte und Meldungen sowie 8. Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten. (2) Mit der einsatzspezifischen Dienstanweisung ist die Erfüllung des konkreten Einzelauftrages nach dem zugrunde liegenden Vertrag, den betroffenen Rechtsordnungen, den Vorgaben der allgemeinen Dienstanweisung und des Prozesshandbuchs sowie den Gegebenheiten des Schiffes sicherzustellen. In die einsatzspezifische Dienstanweisung sind mindestens Angaben zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen der befahrenen Küsten- und Hafenstaaten beizufügen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1627 1. Gegebenheiten des Schiffes wie Räumlichkeiten, Lagermöglichkeit für Waffen und Munition, vorhandene Sicherheitseinrichtungen, Rettungseinrichtungen, Ladung, 2. Schiffsroute, 3. Ansprechpartner und konkrete Weisungsbefugnisse, 4. Beschreibung der konkreten Aufgabe, 5. Verhalten in Notfällen sowie 6. Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern. § 14 Ausrüstung (1) Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet werden. Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen. (2) Die Ausrüstung muss umfassen: 1. Nachtsichtgerät, 2. Entfernungsmesser, 3. Fernglas, 4. Langwaffe, 5. Kurzwaffe, 6. ausreichend Munition, 7. ballistischer Schutzhelm, 8. Kamera, 9. ballistische Schutzweste, 10. Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon, 11. medizinische Ausrüstung sowie 12. automatische Rettungsweste. (3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafenund Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden können. (4) Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewachungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen. Änderungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eschborn, den 21. Juni 2013 Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle A. Wallraff 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung Vom 21. Juni 2013 Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 109 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, und des § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) in Verbindung mit § 1 Nummer 3 sowie § 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt: ,,Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 Öffentlicher Mobilfunk GSM (entfällt) Funkruf (entfällt) UMTS Rundfunkdienst Ton-Rundfunk LW MW KW digitale MW digitale LW digitale KW Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz* 4 951,72 2 179,91 42,23 5 970,30 35 929,08 24,96 56,38 37 218,24 3 680,36 134,88 935,28 0,00 1,68 25,88 Netz 188 166,64 279 051,44 Frequenz 95 543,87 0,00 Netz 678 773,56 40 809,39 2.1.8 2.1.9 2.2 2.2.1 2.2.2 Fernseh-Rundfunk UKW T-DAB je angefangene 10 km2 je angefangene 10 km2 1,44 3,98 1,28 0,12 Fernseh-Rundfunk DVB-T je angefangene 10 km2 je angefangene 10 km2 133,86 4,13 888,58 2,85 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1629 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenzund Zeitzeichenfunk Punkt-zu-Punkt-Richtfunk WLL-PMP-Richtfunk gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL) Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk (entfällt) (entfällt) Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 4,30 8,60 17,21 34,42 68,83 137,66 275,33 412,99 0,07 0,13 0,27 0,54 1,07 2,15 4,29 6,44 Sendefunkanlage 2,84 2,35 Sendefunkanlage Sendefunkanlage Sendefunkanlage Frequenz 6,04 285,94 56,56 32,97 0,94 5,78 0,00 23,35 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 4. Sendefunkanlage 72,92 4,98 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 7,85 15,71 31,42 62,84 125,68 251,36 377,03 502,71 0,12 0,25 0,50 0,99 1,99 3,98 5,96 7,95 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 3 4 5 EMVG 6 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen Bezugseinheit 4.6 grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 2 5 10 50 150 400 1 000 28,43 56,86 113,71 227,43 454,85 909,70 1 364,56 8,24 5,10 10,20 20,40 40,81 81,62 163,23 244,85 10,72 4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Amateurfunkdienst Amateurfunk Funkstelle 4.8 11,98 0,76 4.9 kein Beitrag kein Beitrag 5. 5.1 456,78 166,61 5.2 Funkstelle 6,36 20,16 5.3 6. Funkstelle Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Funkstelle 0,90 5,08 9,13 21,49 7. Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk 17,09 2,62 8. 8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 2,43 2,65 8.2 Sendefunkanlage 110,93 1,63 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1631 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 9. 9.1 9.2 10. 10.1 10.2 10.3 11. 11.1 Sonstige Funkanwendungen Demonstrationsfunk Versuchsfunk Bahnfunk analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage (ortsfeste Frequenznutzung) analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage (mobile Frequenznutzung) digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik Bündelfunk Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite 120,14 6,35 pro Sektor und Frequenzpaar 50,57 2,54 85,79 15,51 2,74 21,35 Sendefunkanlage Zuteilung 2,65 1,98 0,00 0,65 11.2 Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite) Satellitenfunk koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Satellitenfunknetz 1,54 0,00 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 Frequenz Frequenz Frequenz 42,40 89,69 934,71 8 001,63 43,17 6,17 1 400,45 0,00 Satellitensystem Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) * Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2009: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position ,,Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position ,,Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden: r2 36 Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. A= Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 3 4 5 EMVG 6 Nr. 1 Nutzergruppen Bezugseinheit 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 Öffentlicher Mobilfunk GSM (entfällt) Funkruf (entfällt) UMTS Rundfunkdienst Ton-Rundfunk LW MW KW digitale MW digitale LW digitale KW Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz* 2 444,98 1 224,18 60,15 0,00 0,00 0,00 241,01 15 057,71 2 976,14 109,11 0,00 0,00 5 399,42 6,20 Netz 521 477,53 309 737,61 Frequenz 132 574,90 0,00 Netz 364 529,95 49 853,89 2.1.8 2.1.9 2.2 2.2.1 2.2.2 3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenzund Zeitzeichenfunk Fernseh-Rundfunk UKW T-DAB je angefangene 10 km2 je angefangene 10 km2 1,57 3,06 1,21 0,25 Fernseh-Rundfunk DVB-T je angefangene 10 km2 je angefangene 10 km2 120,38 2,49 787,10 2,64 3.1 3.2 3.3 3.4 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk WLL-PMP-Richtfunk gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL) Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage Sendefunkanlage Sendefunkanlage Frequenz 3,08 32,46 28,76 18,54 0,34 0,00 0,00 8,20 3.5 4. Sendefunkanlage 23,89 0,00 4.1 Sendefunkanlage 2,86 1,98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1633 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 4.2 4.3 4.4 (entfällt) (entfällt) Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 2 5 10 50 150 400 1 000 1,28 2,56 5,13 10,26 20,51 41,02 61,53 12,00 1,80 3,59 7,19 14,37 28,74 57,48 86,22 0,96 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 9,03 18,05 36,10 72,20 144,41 288,81 433,22 577,62 1,23 2,46 4,93 9,86 19,71 39,42 59,14 78,85 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 7,37 14,73 29,46 58,93 117,85 235,70 471,40 707,10 0,35 0,70 1,40 2,79 5,59 11,17 22,35 33,52 4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) 4.6 grundstücksüberschreitender Personenruf 4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte 4.8 11,32 0,28 4.9 kein Beitrag kein Beitrag 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 3 4 5 EMVG 6 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen Bezugseinheit 5. 5.1 Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Amateurfunkdienst Amateurfunk Funkstelle 227,71 281,37 5.2 Funkstelle 6,02 32,65 5.3 6. Funkstelle Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Funkstelle 0,00 1,49 0,00 21,45 7. Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk 9,27 2,94 8. 8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sonstige Funkanwendungen Demonstrationsfunk Versuchsfunk Bahnfunk Sendefunkanlage 0,24 11,30 8.2 Sendefunkanlage 268,65 176,75 9. 9.1 9.2 10. 10.1 10.2 10.3 11. 11.1 Sendefunkanlage Zuteilung 0,00 20,70 9,74 0,00 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage (ortsfeste Frequenznutzung) analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage (mobile Frequenznutzung) digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik Bündelfunk Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite pro Sektor und Frequenzpaar 34,63 0,35 69,28 10,97 0,77 99,62 56,93 13,14 11.2 Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite) Satellitenfunk koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung 0,23 0,14 12. 12.1 12.2 Frequenz Frequenz 74,41 13,81 39,46 2,09 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1635 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 12.3 12.4 Satellitenfunknetz Frequenz 183,63 2 449,29 468,10 0,00 Satellitensystem Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Drahtloser Netzzugang drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite 13. 13.1 0,23 0,14 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 24,02 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,97 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 * Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2010: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position ,,Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position ,,Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden: r2 36 Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. A= Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 3 4 5 EMVG 6 Nr. 1 Nutzergruppen Bezugseinheit 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 Öffentlicher Mobilfunk GSM (entfällt) Funkruf (entfällt) UMTS Rundfunkdienst Ton-Rundfunk LW MW KW digitale MW digitale LW digitale KW Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz* 345,34 614,28 6,98 0,00 0,00 0,00 578,50 9 853,35 2 757,62 82,70 0,00 0,00 2 752,35 29,01 Netz 265 271,09 356 328,27 Frequenz 148 849,01 0,00 Netz 352 145,28 88 820,54 2.1.8 2.1.9 2.2 2.2.1 2.2.2 3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenzund Zeitzeichenfunk Fernseh-Rundfunk UKW T-DAB je angefangene 10 km2 je angefangene 10 km2 1,52 3,54 1,02 0,18 Fernseh-Rundfunk DVB-T je angefangene 10 km2 je angefangene 10 km2 37,41 2,13 358,64 2,57 3.1 3.2 3.3 3.4 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk WLL-PMP-Richtfunk gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL) Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage Sendefunkanlage Sendefunkanlage Frequenz 3,05 599,36 7,45 15,06 0,37 5,80 0,00 9,02 3.5 4. Sendefunkanlage 1,27 0,37 4.1 Sendefunkanlage 1,62 1,95 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1637 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 4.2 4.3 4.4 (entfällt) (entfällt) Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 4,39 8,79 17,57 35,15 70,30 140,59 281,19 421,78 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 2,73 5,46 10,92 21,84 43,67 87,34 131,01 174,68 0,58 1,15 2,30 4,60 9,20 18,41 27,61 36,81 4.6 grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ...... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 3,94 7,89 15,78 31,55 63,11 126,22 189,32 252,43 36,66 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 13,55 4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks 4.8 8,48 0,95 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 3 4 5 EMVG 6 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen Bezugseinheit 4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Amateurfunkdienst Amateurfunk Funkstelle kein Beitrag kein Beitrag 5. 5.1 192,29 121,32 5.2 Funkstelle 14,77 48,96 5.3 6. Funkstelle Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Funkstelle 0,00 6,71 0,00 21,59 7. Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk 13,10 3,49 8. 8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sonstige Funkanwendungen Demonstrationsfunk Versuchsfunk Bahnfunk Sendefunkanlage 0,00 8,40 8.2 Sendefunkanlage 7,42 122,55 9. 9.1 9.2 10. 10.1 10.2 10.3 11. 11.1 Sendefunkanlage Zuteilung 8,84 1,50 0,00 3,44 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage (ortsfeste Frequenznutzung) analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage (mobile Frequenznutzung) digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik Bündelfunk Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite pro Sektor und Frequenzpaar 50,22 0,42 110,69 5,95 1,00 48,57 18,15 6,25 11.2 12. 12.1 12.2 Satellitenfunk (entfällt) koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz Frequenz 259,51 23,85 132,15 110,06 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1639 Nr. 1 Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen 3 Bezugseinheit 4 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 5 EMVG 6 12.3 12.4 Satellitenfunknetz Frequenz 200,67 3 285,63 421,75 0,00 Satellitensystem Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Drahtloser Netzzugang drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite je angefangene 100 kHz Bandbreite 13. 13.1 0,23 0,00 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 389,51 0,00 0,31 0,00 0,98 0,00 15,77 0,00 8,82 0,00 0,00 0,00 * Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2011: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position ,,Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position ,,Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden: r2 36 Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. A= Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der ersten Frequenzzuteilung Navigationsfunk über Satelliten: GNSS-Repeater 2013". 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 2013 Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n Jochen Homann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1641 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Vom 14. Juni 2013 Nach § 23 Absatz 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) ordne ich an: Artikel 1 1. einer Bundeswehrfachschule, Bundeswehrverwaltungsschule oder der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik auf das Bildungszentrum der Bundeswehr, 2. eines Zentrums für Nachwuchsgewinnung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, 3. einer sonstigen Dienststelle der früheren Territorialen Wehrverwaltung in Angelegenheiten der Dienstzeit- und Beschädigtenversorgung sowie der Beihilfe auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und im Übrigen auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 4. einer Dienststelle des früheren Rüstungsbereichs auf das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Artikel 3 Zuständigkeit der Ausgangsbehörde Soweit ich zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zuständig bin, übertrage ich diese Zuständigkeit auf die Behörde oder militärische Dienststelle, deren Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird (Ausgangsbehörde). Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist als Nachfolgebehörde der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Personalamts der Bundeswehr Ausgangsbehörde im Sinne des Satzes 1. Artikel 2 Besondere Zuständigkeiten Meine Entscheidungsbefugnis übertrage ich 1. dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten der Besoldung, 2. dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Nebengebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten). Soweit ich aufgrund der Auflösung einer Ausgangsbehörde oder einer für die Beschwerde zuständigen Stelle zuständig bin, übertrage ich unbeschadet des Satzes 1 die Entscheidungsbefugnis für Beschwerden gegen Maßnahmen Bonn, den 14. Juni 2013 Der Bundesminister der Verteidigung Thomas de Maizière Vorbehaltsklausel Das Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 27. September 1973 (BGBl. I S. 1512), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 497), außer Kraft. 1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe Vom 18. Juni 2013 §1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 82 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes übertragen auf 1. das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben, 2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. (2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. §2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundessprachenamt, das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, das Katholische Militärbischofsamt und die Universitäten der Bundeswehr, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben. §3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 88 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf das Bundesverwaltungsamt, die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben. §4 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis (1) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Absatz 7 Nummer 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf 1. das Bundesverwaltungsamt, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen, das Bundessprachenamt, das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, das Katholische Militärbischofsamt und die Universitäten der Bundeswehr, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1643 soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, 2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. (2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. §5 Vorbehaltsklausel Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und Bonn, den 18. Juni 2013 die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Finanzen ist dabei Einvernehmen herzustellen, wenn Behörden ihres Geschäftsbereichs betroffen sind. §6 Übergangsregelung Diese Anordnung gilt für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass die Stelle für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen zuständig ist, die zuständig wäre, wenn der Widerspruch oder die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden wäre. §7 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Vom 18. Juni 2013 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 beschlossen, die Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 548), mit Wirkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bundestages wie folgt zu ändern: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär und als Staatsminister;". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250 000 Euro." 3. § 4 wird wie folgt geändert: Berlin, den 18. Juni 2013 a) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Herkunft" die Wörter ,,im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages" eingefügt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Geldspenden" durch das Wort ,,Spenden" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Geldwerte Zuwendungen 1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen, 2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen." d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt: ,,(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Absatz 4)." e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Der Präsident des Deutschen Bundestages Norbert Lammert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1645 Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages Vom 18. Juni 2013 1. Form und Frist von Anzeigen (1) Anzeigen gemäß Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Präsidenten einzureichen (§ 1 Absatz 6 der Verhaltensregeln). Dabei sollen die entsprechenden Formblätter verwendet werden. (2) Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Absatz 6 der Verhaltensregeln). (3) Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses der Einkünfte. 2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten (1) Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt. (2) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verhaltensregeln sind bei unselbständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. 3. Angaben zu Vertragspartnern, Unternehmen, Organisationen und Veranstaltern (1) Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verhaltensregeln ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist. (2) Vertragspartner von Freiberuflern und Selbständigen sind nur anzuzeigen, soweit die BruttoEinkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesem Vertragspartner die in § 1 Ab- satz 3 Satz 1 der Verhaltensregeln genannten Beträge übersteigen. (3) Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 2 der Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld- und Sachleistungen. 4. Tätigkeit als Gesellschafter, Verwaltung eigenen Vermögens (1) Übt ein Mitglied des Bundestages als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verhaltensregeln auf Grund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit, der Name und Sitz der Gesellschaft und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Bundestages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verhaltensregeln sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. Nummer 3 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend. (2) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Verhaltensregeln. 5. Parlamentarische und Parteifunktionen (1) Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeigepflichtig. (2) Funktionen in Parteien sind nur anzeigepflichtig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden. 6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten und Vermögensvorteile Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen. 7. Unternehmensbeteiligungen (1) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt werden. (2) Eine Beteiligung an einer solchen Kapitaloder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Bundestages mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen. 1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 8. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß den Nummern 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über den Vertragspartner beziehungsweise Auftraggeber enthalten. Es genügen insoweit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis. 9. Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird oder das Honorar den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigt. 10. Spenden (1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind anzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von 5 000 Euro übersteigen. (2) Eine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt. Berlin, den 18. Juni 2013 11. Gastgeschenke (1) Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes 200 Euro nicht übersteigt. (2) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro. 12. Vernichtung der eingereichten Unterlagen Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Bundestages eingereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten. 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bundestages in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 10), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. November 2010 (BGBl. I S. 1614), außer Kraft. Der Präsident des Deutschen Bundestages Norbert Lammert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 1647 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 ­ 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 ­ wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz ­ StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. 2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 19. Juni 2013 Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger 1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 5,85 (4,80 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 22. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 280/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ,,Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 84/17 23. 3. 2013 22. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 281/2013 der Kommission mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 ­ Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 46 vom 19.2.2013) L 84/19 23. 3. 2013 L 84/29 23. 3. 2013 21. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 285/2013 des Rates über die Erstellung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, und die Einstellung der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 sowie der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 L 86/1 26. 3. 2013