Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 31 vom 29.06.1956  - Seite 559 bis 559 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Bundesgesetzblatt 559 Teill 1956 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1956 Nr. 31 Tag Inhalt: 29. 6. 56 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung .................................................. Seite 559 In Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1956, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur Änderung des Ortsklassenverzeichnisses. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Übereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen im Verhältnis zu Mexiko. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Brüsseler Protokolls über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Bundesrepublik Deutschland. – Berichtigung zur Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland. Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Vom 29. Juni 1956. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 10. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 506) erhält die Überschrift "Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG –)" und die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Artikel II Begriffsbestimmungen In diesem Gesetz werden bezeichnet 1. das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung als Änderungsgesetz, 2. das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung als Bundesentschädigungsgesetz, 3. das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung als Bundesergänzungsgesetz. Artikel III Übergangsvorschriften 1. Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, bleiben aufrechterhalten. 2. Soweit in der Zeit vor Verkündung des Änderungsgesetzes Fürsorgeleistungen (§ 10 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden. 3. (1) Ist einem Erben oder Vermächtnisnehmer nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden, so behält es hierbei auch dann sein Bewenden, wenn der Anspruch nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes ganz oder zum Teil einem anderen Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen würde. (2) Erhöht sich auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes der Anspruch des Verfolgten und steht dieser erhöhte Anspruch nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes mehreren Erben zu, so muß sich der Erbe, dem ein Teil des Anspruchs nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist und dem. der Anspruch nach Absatz 1 insoweit verbleibt, im Verhältnis der Erben untereinander den Wert des Erhaltenen anrechnen lassen; das gleiche gilt für Vermächtnisnehmer.