Erste Verordnung über das Zusatzprogramm zum Mikrozensus
Nr. 66 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963
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Erste Verordnung über das Zusatzprogramm zum Mikrozensus Vom 16. Dezember 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 767) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Mikrozensus werden und 1965 einmal fol-
§ 1 Als Zusatzprogramm des im Erhebungszeitraum 1964 gende Tatbestände erfaßt:
I. mittels 1 %-Befragung
1. berufliche Ausbildung,
2. Herkunftsgebiete der Vertriebenen und Flüchtlinge,
3. Wochenendpendler und benutztes Verkehrsmittel,
4. Führerscheininhaber und Ausnutzung der Fahrerlaubnis,
5. Unfälle von Kindern und von Jugendlichen unter 15 Jahren,
6. Umfang der von Arbeitnehmern, getrennt nach Geschlechtern, geleisteten Sonntagsarbeit und Arbeit in Nachtschichten;
IL mittels 0,1 %-Befragung Ausbildung in Erster Hilfe.
§ 2
Folgende Tatbestände werden mit Zustimmung der beteiligten Länder durch das Statistische Bundesamt aufbereitet:
1. Herkunftsgebiete der Vertriebenen und Flüchtlinge,
2. Ausbildung in Erster Hilfe.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) auch im Land Berlin.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister des Innern Höcherl