Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 33 vom 30.05.1968  - Seite 503 bis 548 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 503 Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) Vom 24. Mai 1968 Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 1 bis 3 ERSTER TITEL ZWEITER TITEL DRITTER TITEL VIERTER TITEL FÜNFTER TITEL SECHSTER TITEL SIEBENTER TITEL ACHTER TITEL NEUNTER TITEL ZWEITER ABSCHNITT Anpassung des Bundesrechts Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens Außerkrafttreten von Vorschriften 4 bis 7 8 bis 35 36 bis 51 52 bis 57 58 bis 60 61 bis 124 125 bis 133 134 bis 149 150 DRITTER ABSCHNITT Anpassung des Landesrechts 151 bis 154 VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften 155 bis 167 504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 1 Strafgesetzbuch Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt. 2. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 40 (1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 40 a Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, . 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. § 40b (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und des § 40 a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 40 a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40 und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen. Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. § 40 c (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41 a Abs. 2, § 41c); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden. (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 28." Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 505 3. § 41 wird wie folgt: geändert: "§ 41 (1) Schi iMcn, I onlräger, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, dciß jede voi salzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen winde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stuck duich eine mit Strafe bedrohte Handlung verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich ward angeordnet, dafi die /ur Herstellung gebrauchten odei bestimmten Voi i ichlnngen, wie Platten, Tonnen, Diucksälze, Druckslöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemachl werden. (2) Die liiii/iehung eisheckl sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung odei deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Voi breiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. (3) Absatz I gilt entsprechend bei Schriften, Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit. 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise allgemein zugänglich gemacht wird. (5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend." 4. Nach § 41 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 41a (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist. (3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. § 41b (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen. (2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung der Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen. (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. § 41c (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, 2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder 3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen." 506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 5. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 42 (1) Hat jemand 1. als vcrtrefungsberecbtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder 3. als vertrclungsberechtigler Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Handlung vorgenommen, die ihm. gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis 40 c und 41c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. (2) § 50a Abs. 3 gilt entsprechend." 6. In § 50 wird der Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern. (3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen." 7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 50 a (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist." 8. Dem § 132 a wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden." 9. § 145 wird aufgehoben. § 152 erhält folgende Fassung: "§ 152 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das nachgemachte, verfälschte oder verringerte Geld, die nachgemachten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." § 184 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern ersetzt: " 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise sonst allgemein zugänglich macht; 1 a. unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an einen anderen gelangen läßt, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder daraus auszuführen unternimmt, damit sie oder aus ihnen gewonnene Stücke verbreitet oder sonst allgemein zugänglich gemacht werden;"; b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. unzüchtige Schriften einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;"; c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Den Schriften stehen Tonträger, Abbildungen und Darstellungen gleich."; d) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a bezieht, können eingezogen werden. Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen begangen worden, so kann nur das Werbematerial eingezogen werden." 12. Dem-§ 219 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden." 10. 11. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 507 13. § 245 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Das Diebeswerkzeug, auf das sich eine Straftat nach Absatz 1 oder 2 bezieht, wird eingezogen." 14. Nach § 281 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 282 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden." 15. § 284 b wird § 285 b und erhält folgende Fassung: "§ 285 b In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 40a ist anzuwenden." 16. § 295 erhält folgende Fassung: "§ 295 Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 40a ist anzuwenden." 17. In § 296 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt: "(3) § 245a Abs. 3, 4 gilt entsprechend." 18. § 296 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische können eingezogen werden. § 40a ist anzuwenden." 19. § 298 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. "; b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 20. § 311 c wird aufgehoben. 21. Nach § 325 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 325 a Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht, eingezogen werden." 22. In § 360 Abs. 2 und § 367 Abs. 2 werden jeweils die Worte "neben der Geldstrafe oder der Haft" sowie der Satzteil "ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht" gestrichen. 23. In § 366 werden die Nummern 2 bis 5 und 9 gestrichen. Artikel 2 Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "oder auf offener See" gestrichen. 2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet." 3. In § 55 Abs. 1 werden die Worte "die Gefahr straf gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde" ersetzt durch die Worte "die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". 4. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Richter" die Worte " , die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft" eingefügt; b) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Richter" die Worte "oder die Staatsanwaltschaft" eingefügt. 5. In § lila Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird." 6. Nach § 127 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 127 a (1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn 1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird und 2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. (2) § 116a Abs. 1, 3 gilt entsprechend." 508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 7. Nach § 131 wird folgender Abschnitt eingefügt: "9 a. Abschnitt Sonstige1 Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 132 (1) Hai. der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte 1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und 2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. § 116 a Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. (3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschiagnahmt werden. Die Vorschriften über die Beschlagnahme gelten entsprechend." 8. Nach § 268b wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 268 c Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftfich zu belehren." 9. In § 272 Nr. 4 werden vor den Worten "gesetzlichen Vertreter" die Worte "der sonstigen Nebenbeteiligten" und ein Beistrich eingefügt. 10. In § 335 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "die Revision als Berufung behandelt" ersetzt durch die Worte "die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt". 11. § 385 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden." 12. § 396 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt: " (4) A ngehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist." 13. In § 407 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu- standes" ersetzt durch die Worte "Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung". 14. In § 409 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschuldigte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1 zu belehren." 15. In § 413 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Vernichtung" der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustan-des" gestrichen. 16. Die §§ 430 bis 432 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 430 (1) Fällt die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. (2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend. (4) Während der Voruntersuchung stehen die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Befugnisse dem Untersuchungsrichter zu. § 431 (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, daß 1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten gehört oder zusteht oder 2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte (§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 509 Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist. (2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn 1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder 2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauernd entzogen werden könnte. (3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 42 in Verbindung mit § 40c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an. (4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden. (5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig. (6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder aufgehoben. (7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. § 432 (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt. § 433 (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehls- oder Straf-verfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls oder der Strafverfügung an. (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist, § 434 (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145 a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 435 (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. § 436 (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. § 235 ist nicht anzuwenden. (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden. 510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von Umständen an, die einer Entschädigung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, daß dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung (§ 41 c Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern. (4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, daß Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. § 437 (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert. (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist. (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen. (4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel durch Beschluß entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. § 438 (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend. § 439 (1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß er 1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und 2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend. (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind. (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 entsprechend. (4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet. (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen. § 440 (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 entsprechend. (3) Die §§431 bis 436 und 439 gelten entsprechend. § 441 (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung über die selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. An die Stelle des Schwurgerichts tritt die Strafkammer. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 511 (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend. § 442 Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes und Verfallerklärung stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich." 17. Der bisherige § 433 wird § 443. 18. Nach § 443 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Fünfter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 (1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der Tat des Angeschuldigten über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend. (2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2, 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2, 3 sinngemäß. (3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß, örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat." 19. In § 462 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch für die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, § 40c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)." 20. In § 464 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig." 21. Nach § 464 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 464 a (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung. (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind." 22. Der bisherige Absatz 2 des § 464 wird § 464 b. 23. § 465 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satz 3 gestrichen; b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 24. Dem § 466 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Sind Auslagen durch Untersuchungshandlungen entstanden, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, so hat das Gericht den anderen Mitangeklagten von der Mithaftung für diese Auslagen zu befreien." 512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 25. § 467 erhält folgende Fassung: .,§ 467 (1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. (3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er 1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder 2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. (4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen." 26. § 467 a erhält folgende Fassung: "§ 467a (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2). Die Entscheidung trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. (3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen. (4) Gegen die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zulässig." § 470 erhält folgende Fassung: "§ 470 Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten." 30. In § 472 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 471 Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung "§ 471 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 31. Nach § 472 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 472b (1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-standes oder Verfallerklärung angeordnet oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden. (2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden." "§ 473 (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. 27. § 469 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen." 28. 29. In § 471 wird der Absatz 5 gestrichen. 31. 32. § 473 erhält folgende Fassung: Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 513 (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat. (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen. (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag 1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder 2. auf ein Nach verfahren (§ 439) verursacht worden sind. (6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind." Artikel 3 Straßenverkehrsgesetz Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1362), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "gleich" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen." 2. § 6a wird aufgehoben. 3. Die Überschrift vor § 21 erhält folgende Fassung: "III. Straf- und Bußgeldvorschriften". 4. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils hinter den Worten "§ 37 des Strafgesetzbuches" die Worte "oder nach § 25 dieses Gesetzes" eingefügt; b) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 5. Der bisherige § 25 wird § 22. 6. Die bisherigen §§ 21 bis 23 und 26 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 23 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 24 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 25 (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (3) In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden. (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (5) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ lila der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot ganz oder teilweise angerechnet werden. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. (6) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Falle ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen. (7) über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 4 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an deren Verkündung zu belehren. § 26 (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt. (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 verjährt in drei Monaten. § 27 (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen die Verwaltungsvorschriften näher bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll. (2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll. Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen werden, die ihrer Natur nach andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden können oder auf ein grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten zurückzuführen sind. Die Verwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz besonderer Umstände eine Verwarnung ausreichend ist." 7. Der bisherige Abschnitt IV wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "IV. Verkehrszentralregister § 28 Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Erfassung von 1. rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung auf Strafe oder andere Maßnahmen erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, 2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, 3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mehr als zwanzig Deutsche Mark festgesetzt ist, 4. Verboten, ein Fahrzeug zu führen, und von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis, 5. unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Entziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden, 6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens, 7. Rücknahmen und Versagungen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und dem Personenbeförderungsgesetz. § 29 (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen, die der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Tilgungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen, wenn keine weiteren Eintragungen über den Betroffenen in dem Verkehrszentralregister enthalten sind. (2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist. § 30 (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen nur 1. für Zwecke der Strafverfolgung oder der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, 2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 515 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und 3. für die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verwertet werden. (2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen. Die Auskünfte sind so zu erteilen, daß die anfragende Stelle die Akten über die den Eintragungen zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen kann." Zweiter Abschnitt Anpassung des Bundesrechts Erster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts Artikel 4 Bundeswahlgesetz In § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsstandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), werden die Worte "bis zu 150 Deutsche Mark" gestrichen. Artikel 5 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straf-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen". 2. § 16 Abs. 3 wird gestrichen. 3. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 16a Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zur Herstellung der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden." Artikel 6 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 607) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) es werden folgende Absätze angefügt: "(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft." 2. Die §§ 7 bis 10 werden aufgehoben. Artikel 7 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 19 bis 22 werden aufgehoben. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." 4. Die §§24 und 25 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 24 Einziehung (1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach § 16 bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. (2) Die Entschädigungspflicht nach § 41c des Strafgesetzbuches trifft den Bund." 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Zweiter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung Artikel 8 Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 750) wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten." 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und das Disziplinargericht bindend." 3. § 97 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen." 4. § 99 erhält folgende Fassung: "§ 99 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil 1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, 2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte." Artikel 9 Gesetz über das Paßwesen § 12 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 721), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit einer Geldbuße von drei bis eintausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich" ersetzt durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer"; b) die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird." Artikel 10 Gesetz über das Apothekenwesen § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697) wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 11 Arzneimittelgesetz -• Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 18. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 93), wird wie folgt geändert: 1. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. § 48 wird aufgehoben. 3. § 50 erhält folgende Fassung: "§ 50 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 44 oder § 45 bezieht, können eingezogen werden." 4. § 51 wird aufgehoben. Artikel 12 Opiumgesetz § 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl.IS.215), zuletzt geändert durch das Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213), erhält folgende Fassung : "(5) Stoffe und Zubereitungen, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 517 Artikel 13 Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen Dem § 2 der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165) wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 14 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Artikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundes-gesetzbl. I S. 604) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben. 3. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 bezieht, kann eingezogen werden." Artikel 15 Farbengesetz § 13 des Gesetzes betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277) erhält folgende Fassung: "§ 13 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 12 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 16 Verordnung über Wein § 8 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917 (Reichsgesetzbl. S. 751), geändert durch die Verordnung über Wein vom 13. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 454), erhält folgende Fassung: "§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2 Abs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassene Vorschrift verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 17 Gesetz über den Verkehr mit Absinth § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S.257) erhält folgende Fassung: "(2) Getränke, Flüssigkeiten und Stoffe, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 18 Lebensmittelgesetz § 13 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), erhält folgende Fassung: "§ 13 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 11 oder § 12 bezieht, können eingezogen werden. " Artikel 19 Weingesetz § 28 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 780), erhält folgende Fassung: "§ 28 Erzeugnisse und Stoffe, auf die sich eine Straftat nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 20 Nitritgesetz § 9 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513) erhält folgende Fassung: "§ 9 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 oder § 8 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 21 Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen § 6 des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei-und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 273) erhält folgende Fassung: "§ 6 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 oder § 5 bezieht, können eingezogen werden." 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 22 Gesetz betreffend Phosphorzündwaren § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217) erhält folgende Fassung: "(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 23 Bundes-Seuchengesetz Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), wird wie folgt geändert: 1. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 5 wird gestrichen. 2. § 71 erhält folgende Fassung: "§ 71 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden." 3. Die §§72 und 73 werden aufgehoben. Artikel 24 Papageienkrankheitsgesetz § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psittacosis) und anderer übertragbarer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 532), zuletzt geändert durch das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), erhält folgende Fassung: "(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 25 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." 2. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 außerhalb der dort genannten Berufskreise wirbt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 12 oder 2. einer nach § 25 erlassenen Rechtsvorschrift, soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, kann eingezogen werden. (5) Das Gesundheitsamt kann nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht zur sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt werden." Artikel 26 Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung Das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben. Artikel 27 Schutzbaugesetz Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1281), wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; c) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. 2. § 31 wird aufgehoben. Artikel 28 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S.497) wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 519 Artikel 29 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "Veranstalter, Gewerbetreibender oder als Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 2" ersetzt durch die Worte "Veranstalter oder Gewerbetreibender" ; b) in Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 30 Bundessozialhilfegesetz § 116 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1276), erhält folgende Fassung: "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden," Artikel 31 Vereinsgesetz § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 32 Versammlungsgesetz In das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), wird nach § 29 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 29a Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 33 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden."; b) Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. " Artikel 34 Ausländergesetz Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Ahndung einer Ordnungswidrigkeit" ersetzt durch die Worte "Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer Bußgeldentscheidung". 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 6 bezieht, können eingezogen werden."; b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 6 wird gestrichen. Artikel 35 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Agrarstrukturerhebungs-gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 682), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird aufgehoben. 2. Der bisherige § 15a wird § 15; in Satz 1 werden die Zahl "15" durch die Zahl "14" und in Satz 2 die Worte "bis 15" durch die Worte "und 14" ersetzt. Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet derReditspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts Artikel 36 Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert 520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert: 1. § 49 wird wie folgt geändert: "§ 49 Pflichtverteidigung (1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist." 2. § 118 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "zum straf gerichtlichen Verfahren" durch die Worte "zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts enthalten."; c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht." Artikel 37 Rechtsberatungsgesetz Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, oder 2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 38 Zivilprozeßordnung In § 384 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung werden die Worte "die Gefahr straf gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde" ersetzt durch die Worte "die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". Artikel 39 Vergleichsordnung § 29 Nr. 3 der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzbl.IS.321), zuletzt geändert durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609), erhält folgende Fassung: "3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;" Artikel 40 Konkursordnung Die Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 612), zuletzt geändert durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609), wird wie folgt geändert: 1. § 63 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;" 2. § 226 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen und Ordnungsstrafen sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;" 3. § 244 wird aufgehoben. Artikel 41 Straftilgungsgesetz In § 8 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 306), wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung vermerkt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße, allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge, androht, so ordnet der Leiter der Strafregisterbehörde auf Antrag des Verurteilten an, daß der Vermerk getilgt wird." Artikel 42 Gerichtskostengesetz Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie folgt geändert: 1. § 67 Abs. 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 2. § 69 Abs. 2 wird gestrichen. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 521 3. § 83 erhält folgende Fassung: "§ 83 Anordnung von Nebenfolgen (1) Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1. die Einziehung, Einziehung des Wertersatzes, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses angeordnet oder 2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so werden die nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren nur für das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren erhoben. Wird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag zurückgewiesen, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Betrifft das Verfahren mehrere Angeklagte und wird wegen derselben Tat eine Nebenfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, so wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt unberührt. (3) Bei der Bemessung der Gebühren sind der Wert der Gegenstände, auf die sich die Entscheidung bezieht, und die Geldbuße wie eine Geldstrafe zu behandeln. Besteht der Gegenstand nicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht den Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeitpunkt der Entscheidung bestimmt. (4) Wird der Antrag des Privatklägers nach § 440 der Strafprozeßordnung zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug vierzig Deutsche Mark. Sie beträgt zwanzig Deutsche Mark, wenn durch Beschluß entschieden wird." 4. In § 84 wird hinter der Zahl "83" eingefügt: "Abs. 4". 5. § 85 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Zurückweisung einer Beschwerde wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung der im § 73 Abs. 1, im § 80 Abs. 1 oder im § 83 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort bestimmte Gebühr, wenn sie sich gegen eine Entscheidung der im § 83 Abs. 1 bezeichneten Art richtet, die Hälfte der Gebühren des § 70, im übrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark erhoben." 6. In § 87 wird die Zahl "464" durch die Zahl "464b" ersetzt. 7. § 88 erhält folgende Fassung: "§ 88 (1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67 Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1, §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3, §§ 85 und 87 sinngemäß. (2) Wird bei einem Einspruch des Betroffenen durch Beschluß entschieden (§ 72 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten), so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Das gleiche gilt, wenn über die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Beschluß entschieden wird. (3) Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Beginn der Hauptverhandlung zurück oder verwirft das Gericht einen solchen Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil, so wird für das gerichtliche Verfahren die Hälfte der Gebühr des § 70 erhoben." 8. Die §§89 und 90 werden aufgehoben. 9. § 100 Abs. 2 wird gestrichen. 10. In § 113 Abs. 2 wird die Verweisung "§§ 430 bis 432" ersetzt durch die Verweisung "§§ 440, 441". Artikel 43 Justizbeitreibungsordnung § 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S.298), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467 a, 470, 472 b, 473 der Strafprozeßordnung zuviel gezahlt sind;" b) in Absatz 4 werden nach dem Wort "Vermögensstrafe" jeweils die Worte "oder Geldbuße" eingefügt. Artikel 44 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 1246), wird wie folgt geändert: 1. In § 88 Satz 1 werden die Worte "die Ersatzeinziehung, den Wertersatz an Stelle von Einziehung" durch die Worte "die Einziehung des Wertersatzes" ersetzt. 2. In § 96 Abs. 1 wird in der Nummer 1 die Verweisung "§ 464 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 464 b" und in der Nummer 2 die Zahl "464" durch die Zahl "464b" ersetzt. 3. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die Worte "Verwaltungsstrafverfahren und" gestrichen. 4. § 104 wird aufgehoben. 522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 5. § 105 erhält folgende Fassung: "§ 105 Bußgeldverfahren (1) Im Bußgeldverlahren vor der Verwaltungsbehörde erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark. (2) Im übrigen gelten im Bußgeldverfahren die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. (3) Die Gebühr nach Absatz 1 ist auf eine weitere nach § 83 oder § 84 anfallende Gebühr anzurechnen." Artikel 45 Aktiengesetz Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089) wird wie folgt geändert: 1. § 405 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 406 wird aufgehoben. Artikel 46 Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) wird wie folgt geändert: 1. § 102 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "zum straf gerichtlichen Verfahren" durch die Worte "zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Patentanwalts enthalten."; c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht." 2. § 183 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 47 Jugendgerichtsgesetz Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort "Verfahrensrecht" die Worte "oder nach besonderen Vorschriften" eingefügt. 2. In § 75 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen. Artikel 48 Reichsbanknotengesetz § 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetzbl. S. 25) erhält folgende Fassung: "§ 3 Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 bezieht, kann eingezogen werden." Artikel 49 Schuldurkundengesetz § 3 des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 93) erhält folgende Fassung: "§ 3 Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 bezieht, kann eingezogen werden." Artikel 50 Sprengstoffgesetz § 11 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zuletzt geändert durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337), erhält folgende Fassung: "§ 11 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 9 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 51 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende Fassung: "4. § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713), Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 523 5. § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), geändert durch das Durchiührungsgesetz EWG Rindfleisch vom 3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), 7. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345),". 2. In § 4 Abs. 2 werden hinter der Zahl "2" der Beistrich und die Zahl "2 a" gestrichen. 3. Die §§5 und 6 werden aufgehoben. 4. § 7 erhält folgende Fassung: .-§ 7 Einziehung Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1,2, 2 a begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden." 5. In § 8 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte "oder der Geldbuße" und in Satz 2 die Worte "oder Geldbuße" gestrichen. 6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gelten die §§ 430 bis 432" durch die Worte "gelten § 440 Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 7. § 12 wird aufgehoben. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ist örtlich zuständig das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts." ersetzt durch die Worte "ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2, 2 a gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend." 9. § 14 wird aufgehoben. Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts Artikel 52 Wehrpflichtgesetz § 45 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom. 14. Mai 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 390), zuletzt geändert durch das Finanz- änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1279), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."; b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Artikel 53 Wehrdisziplinarordnung Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geändert : 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Strafverfahren" durch die Worte "Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit und ergeht wegen dieser Tat ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so sind für die Verhängung einer Disziplinarstrafe die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils bindend, soweit die Entscheidung des Gerichts darauf beruht."; c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "strafgerichtliches Urteil" durch die Worte "Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren" ersetzt. 2. § 62 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Strafverfahren" durch die Worte "Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Wehrdienstgerichts abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren für die Wiederaufnahme des Verfahrens als neue Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a).": c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten."; 524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-verfahren bindend, soweit die Entscheidung des Gerichts darauf beruht." 3. § 105 erhall, folgende Fassung: "§ 105 Un/.ulässigkeif der Wiederaufnahme nach einem Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil 1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver-lahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, 2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte." Artikel 54 Unterhaltssicherungsgesetz § 24 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl.] S. 1259, 1278), erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 55 Bundesleistungsgesetz Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769), geändert durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183), wird wie folgt geändert: 1. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3; b) die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: "(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen einen Gegenstand, der nicht lediglich durch Be-reitstellungsbescheid angefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder verderben läßt; 2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder einem Verlangen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den, der die tatsächliche Gewalt, über die Sache ausübt. (5) Anforderungsbehörden, die Bundesbehörden sind, nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr." 2. In § 85 werden hinter der Zahl "1" der Beistrich und die Zahl "2" gestrichen. Artikel 56 Schutzbereichgesetz § 27 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1280), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort "Anordnung" das Wort "vollziehbaren" eingefügt; b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde." Artikel 57 Gesetz über den zivilen Ersatzdienst § 57 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."; b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 525 Fünfter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Artikel 58 Steuerberatungsgesetz § 62 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "zum strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte "zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten enthalten."; c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht." Artikel 59 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 Das Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2597) wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 2. § 10 wird aufgehoben. Artikel 60 Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren § 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 230) wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen; b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Alkoholische Waren, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden." Sechster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Artikel 61 Wirtschaftsprüferordnung § 83 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichts Verfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S, 1067), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "zum straf-gerichtlichen Verfahren" durch die Worte "zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten."; c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht." Artikel 62 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) wird wie folgt geändert: 1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 2. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. Die §§ 40 bis 43 werden aufgehoben. 4. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ein Bußgeld" durch die Worte "eine Geldbuße" ersetzt. 5. In § 46 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 304 bis 310" durch die Verweisung "§§ 306 bis 310 und 311 a" ersetzt. 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen."; 526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; c) es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt : "(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren, über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht. (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311 a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend." 7. Der Zweite Abschnitt des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Zweiter Abschnitt Bußgeldverfahren § 81 Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§38 und 39 ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 44 zuständige Kartellbehörde. § 82 (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat. (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. § 83 über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück. § 84 Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 82 zuständige Gericht. § 85 Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 82 zuständigen Gericht erlassen." 8. In § 92 Satz 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Verweisungen "§ 82 Abs. 1, § 85 Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1" durch die Verweisungen "§§ 82, 84 und 85" ersetzt. 9. § 95 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 83);" 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt." Artikel 65 Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-nissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217) wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- 10. § 97 wird aufgehoben. Artikel 63 Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen Das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt geändert: 2. Die §§11 bis 13 werden aufgehoben. Artikel 64 Wirtschaftssicherstellungsgesetz Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§25 bis 27 werden aufgehoben. 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. Nr. 33 – Tag der Ausgabi >e: Bonn, den 30. Mai 1968 527 Widrigkeiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft." 2. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. Artikel 66 Verkehrssicherstellungsgesetz Das Verkehrssicherstellungsgesetz vom 24. August J965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie folgt geändert: J. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 32 bis 34 werden aufgehoben. 3. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 67 Handwerksordnung § 118 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 68 Blindenwarenvertriebsgesetz § 11 Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311) erhält folgende Fassung: " (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Waren, die entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können eingezogen werden." Artikel 69 Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), geändert durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung: "(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 70 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen § 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzblatt I S. 415), zuletzt geändert durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung: "(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 71 Maß- und Gewichtsgesetz Das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Vereinfachung des Eichwesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 227), wird wie folgt geändert: 1. In § 60 und § 61 werden jeweils der Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 3 des § 61 wird Absatz 2. 2. Nach § 61 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 61a Ist eine Straftat nach § 60 oder § 61 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, eingezogen werden." Artikel 72 Gesetz betreffend die elektrischen Maßeinheiten § 12 des Gesetzes betreffend die elektrischen Maßeinheiten vom l.Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905) wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1; b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 73 Gesetz über die Temperaturskale und die Wärmeeinheit § 7 des Gesetzes über die Temperaturskale und die Wärmeeinheit vom 7. August 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 679) wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1; b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden."; c) der bisherige Satz 3 wird gestrichen. 528 Bundesgesetzt latt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 74 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichs-gesetzbl. S. 120) erhält folgende Fassung: " (3) Gegenstände, auf die sich aie Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 75 Außenwirtschaftsgesetz Das Außenwirlschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Durchlührungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 4 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 35 bis 38 werden aufgehoben. 3. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Einziehung (1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine Straftat nach § 34 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig- keit oder die Straftat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor- bereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." 4. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben. 5. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§§ 33 bis 37" durch die Worte "§§ 33 und 34" ersetzt und in der Klammer die Verweisung wie folgt gefaßt "§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung"; b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte "in Absatz 1 Satz 1" durch die Worte "in Absatz 1" und in Satz 2 die Zahl "28" durch die Zahl "53". ersetzt; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen." 6. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ist örtlich zuständig das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts" ersetzt durch die Worte "ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat"; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend."; c) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden gestrichen; d) die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 werden Absatz 3; es werden in Satz 1 die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt sowie in Satz 2 nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte " , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt; e) in Absatz 4 wird der bisherige Satz 4 Satz 1; in Halbsatz 1 werden die Worte "das Unterwerfungsverfahren durchführen" durch die Worte "einen Bußgeldbescheid erlassen" und in Halbsatz 2 das Wort "Unterwerfungsverfahren" durch das Wort "Bußgeldbescheid" ersetzt; f) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." 7. In § 44 Abs. 3 wird das Wort "strafrechtliche" durch das Wort "strafgerichtliche" ersetzt. Artikel 76 Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie folgt geändert: 1. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 529 2. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben. Artikel 77 Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft." 2. Die §§8 bis 10 werden aufgehoben. Artikel 78 Atomgesetz Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337), wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 49 erhält folgende Fassung: "§ 49 Einziehung Ist eine Straftat nach den §§40 bis 42, 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 42, 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 bezieht, eingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend." 3. § 50 wird aufgehoben. Artikel 79 Wasserhaushaltsgesetz Das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I 5. 909), wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. § 42 wird aufgehoben. Artikel 80 Wassersicherstellungsgesetz Das Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225) wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 30 bis 32 werden aufgehoben. Artikel 81 Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln Das Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: " (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden." 2. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben. Artikel 82 Gesetz über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S.881), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben. 530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 3. § 59 erhält folgende Fassung: "§ 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesell-schait auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Salzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat." 4. § 60 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "und Verjäh rung" g esI ri chen; b) in Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; c) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen. Artikel 83 Hypothekenbankgesetz Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81), geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1; b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein Geschäftsleiter einer Hypothekenbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Hypothekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat." 3. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen. Artikel 84 Schiffsbankgesetz Das Schiffsbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I 5. 301) wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1; b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein Geschäftsleiter einer Schiffspfandbriefbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Schiffspfandbriefbank berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat." 3. § 4f wird wie foigt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen. Artikel 85 Ernährungssicherstellungsgesetz Das Ernährungssicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt geändert: 1. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben. 3. § 28 wird wie foigt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 86 Flurbereinigungsgesetz § 154 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 753), erhält folgende Fassung: "(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden." Artikel 87 Düngemittelgesetz § 7 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai li 531 (3) Düngemittel, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 bezieht, können eingezogen werden."; b) Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 88 Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens § 24 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetzblatt I S. 213), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 256), erhält folgende Fassung: "§ 24 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder § 22 Abs. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 89 Pflanzenschutzgesetz Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden gestrichen. 2. § 26 wird aufgehoben. Artikel 90 Reblausgesetz § 12 des Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-gesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom 13. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1338), erhält folgende Fassung: "§ 12 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 91 Viehseuchengesetz § 77 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), erhält folgende Fassung: "§ 77 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, § 75 in Verbindung mit § 6 oder § 7 Abs. 1, 2 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 92 Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 28. April 1967 (Bundesgesetzbl. 1 S. 507) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. § 10 wird aufgehoben. Artikel 93 Fleischbeschaugesetz § 28 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305), erhält folgende Fassung: "§ 28 Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 26 oder § 27 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 94 Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch Das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. Artikel 95 Tierschutzgesetz § 10 des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Tierschutzgesetzes vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1360), erhält folgende Fassung: "§ 10 Ist eine in § 9 mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so kann das Tier eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört." Artikel 96 Getreidegesetz § 21 des Getreidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge- 532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I sctzbl. 1 S. 900), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte " , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird." Artikel 97 Mühlengesetz Das Mühlengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; b) Halbsatz 2 wird gestrichen. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 98 Brotgesetz § 6 Abs. 4 des Brotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1394), erhält folgende Fassung: "(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 99 Futtermittelgesetz Dem § 12 des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 100 Durchführungsgesetz EWG Getreide Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 29. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: " (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 14 bis 17 werden aufgehoben. 3. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 101 Durchführungsgesetz EWG Reis Das Durchführungsgesetz EWG Reis vom 13. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben. 3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung: "§ 14 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 15 Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 533 Artikel 102 Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch Das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 2. Die §§ 14 bis 19 werden aufgehoben. Artikel 103 Milch- und Fettgesetz § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 19. Juli 19G7 (Bundesgesetzbl. I S. 713), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte ", begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird." Artikel 104 Milchgesetz § 48 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs-gesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bun-des-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1012), erhält folgende Fassung: "§ 48 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 44 bis 46 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 105 Margarinegesetz § 19 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzblatt I S. 134), erhält folgende Fassung: "§ 19 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder § 18 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 106 Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt geändert durch die Verordnung über den Fettgehalt der Margarine vom 10. Dezember 1965 (Bundesanzeiger Nr. 235), erhält folgende Fassung: "(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden." Artikel 107 Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen vom 12. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§7 bis 9 werden aufgehoben. 3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 73 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 36 Abs. I Nr. 1" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen; c) der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte "und 2" werden gestrichen. Artikel 108 Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 617), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; c) es werden folgende Absätze angefügt: " (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (6) Die §§42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 2. Die §§ 13 bis 18 werden aufgehoben. 534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 109 Durchführungsgesetz EWG Fette Das Durchführungsgesetz EWG Fette vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark"; b) es werden folgende Absätze angefügt: "(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (5) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.". 2. Die §§ 9 bis 14 werden aufgehoben. Artikel 110 Vieh- und Fleischgesetz § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), geändert durch das Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch vom 3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte " , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. I Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird." Artikel 111 Durchführungsgesetz EWG Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch Das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1477), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord- nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben. 3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung: "§ 14 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 15 Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." Artikel 112 Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch Das Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch vom 3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; c) es werden folgende Absätze angefügt: "(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben. Artikel 113 Zuckergesetz § 17 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zuckergesetzes vom 9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte ", begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§6 bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Nr. 33 -............Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 OÖO keilen ist die vom Bundesminister durch. Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird." Artikel 114 Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker Das Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 610) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 11 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben. Artikel 115 Weinwirtschaftsgesetz § 17 des Weinwirtschaftsgesetzes vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 116 Fischgesetz § 13 des Fischgesetzes vom 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer" ersetzt durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig"; b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. einer Vorschrift einer nach § 8 oder § 9 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,"; c) in Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "binnen" durch das Wort "mindestens" ersetzt; d) Absatz 3 wird gestrichen; e) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird." Artikel 117 Handelsklassengesetz § 7 des Handelsklassengesetzes vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und die Satzteile "kann mit einer Geldbuße belegt werden; ihr Höchstbetrag ist 20 000 Deutsche Mark" gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden." Artikel 118 Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort "feilhält" die Worte "sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt," eingefügt; b) in Absatz 1 Nr. 9 werden vor dem Wort "Verbot" das Wort "vollziehbaren" eingefügt und die Worte "nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist," gestrichen; c) es werden folgende Absätze angefügt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, kann eingezogen werden." 3. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben. Artikel 119 Gesetz gegen Waldverwüstung § 4 des Gesetzes gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37) erhält folgende Fassung: "§ 4 Das verbotswidrig geschlagene Holz kann eingezogen werden." 536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 120 Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung § 30 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 876) erhält folgende Fassung: "(2) Das vorschriftswidrig aufgearbeitete, veräußerte oder verwendete Holz kann eingezogen werden." Artikel 121 Bundesjagdgesetz Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 304) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des X. Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 3 erhall, folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 3. § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Einziehung (1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." Artikel 122 Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention über die Nordseefischerei § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882 betreifend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48) erhält folgende Fassung: "(2) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. " Artikel 123 Gesetz zur Änderung und Ausführung des Beitrittsgesetzes zur Internationalen überfischungskonferenz Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 zur Änderung und Ausführung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen überfischungskonferenz (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1511) wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) in Absatz 4 wird in Satz 1 hinter den Worten "Absatz 1 Nr. 1" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt; der Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."; c) Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 124 Gesetz zu dem Übereinkommen über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee Das Gesetz vom 13. August 1965 zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetzblatt 1965 II S. 1113) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 2. Artikel 5 wird aufgehoben. Siebenter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung Artikel 125 Gesetz über den Ladenschluß Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 3 werden der Beistrich hinter dem Wort "Verkaufsstellen" und die Worte "ihre Beauftragten (§ 26)" gestrichen. 2. § 26 wird aufgehoben. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 537 Artikel 126 Jugendarbeitsschutzgesetz Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 29. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 455), wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort "An- ordnung" das Wort "vollziehbaren" eingefügt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils vor dem Wort "Anordnung" das Wort "vollziehbaren" eingefügt; b) in Absatz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort "Verbot" das Wort "vollziehbaren" eingefügt; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 3. § 69 wird aufgehoben. 4. In § 71 Abs. 1 wird die Zahl "69" durch die Zahl "68" ersetzt. Artikel 127 Mutterschutzgesetz Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I 5. 315) wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§22 und 23 werden aufgehoben. Artikel 128 Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe Dem § 6 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 129 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekannt- machung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl.I S.321), zuletzt geändert durch das Achte Änderungsgesetz zum AVAVG vom 28. Dezember 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 1365), wird wie folgt geändert: 1. In §202 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "der §§ 14 bis 15" ersetzt durch die Worte "des § 14". 2. § 219 wird aufgehoben. 3. § 220 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung: "(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich."; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 221 wird aufgehoben. Artikel 130 Schwerbeschädigtengesetz § 39 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), geändert durch das Selbstschutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1240), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "oder, wenn dieser eine juristische Person ist, als der zur gesetzlichen Vertretung Berufene" gestrichen; b) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen; die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben b bis d; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."; d) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5; e) in Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung "§ 73" ersetzt durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" und die Worte "vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)" gestrichen; f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 131 Reichsversicherungsordnung § 1432 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: " (3) Beitragsmarken, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen." 538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 132 Angeslelltenversicherungsgesetz § 154 Abs. 3 des Angesfelltenversicherungsgeset-zcs in. der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgeselzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Finänzünderungsgesclz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesolzbl. 1 S. 1259, 1264), erhält folgende1 Fassung: "(3) Beitragsmarken, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen." Artikel 133 Bundeskindergeldgesetz Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1259, 1277), wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter." 2. § 30 wird aufgehoben. Achter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens Artikel 134 Gesetz über Fernmeldeanlagen § 20 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8) erhält folgende Fassung: ,,§ 20 Fernmeldeanlagen, auf die sich eine Straftat nach § 15 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 135 Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten § 8 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August. 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235) erhält folgende Fassung: "§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Hochfrequenzgeräte, die nach § 1 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind und für die keine "Allgemeine Genehmigung" (§ 3) erteilt worden ist, ohne Genehmigung in Betrieb nimmt oder unter Verletzung einer Auflage (§ 2 Abs. 2) betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Hochfrequenzgeräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberpostdirektion. (5) Die Geldbußen werden zur Postkasse vereinnahmt." Artikel 136 Bundesfernstraßengesetz Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1741), geändert durch das Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl "73" durch die Zahl "36" ersetzt und die Worte "vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)" gestrichen. 2. § 23 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 137 Personenbeförderungsgesetz §61 desPersonenbeförderungsgesetzesvom21.März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S.906), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort "schriftlichen" das Wort "vollziehbaren" eingefügt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; c) in Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der Halbsatz 2 wird gestrichen. Artikel 138 Güterkraftverkehrsgesetz Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert: 1. § 54 Abs. 4 wird gestrichen. 2. In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird das Wort "Bußvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 539 3. In § 98 erhalten die Eingangsworte folgende Fassung: "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-strafgesetzes 1954 begehl., wer vorsätzlich oder fahrlässig". 4. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "wer" die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt; b) in Absatz 1 Nr. 3 wird vor dem Wort "Anordnungen" das Wort "vollziehbaren" eingefügt; c) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter dem Wort "unrichtige" der Beistrich und das Wort "ungenaue" gestrichen; d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 5. § 99a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils hinter der Buchstabenbezeichnung die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 6. § 99 b wird aufgehoben. 7. § 100 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: .,§ 100 (1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." 8. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt: "§ 102 a Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt." Artikel 139 Pflichtversicherungsgesetz Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 140 Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Straftaten"; b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; c) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte "in den Fällen des Absatzes 1" und der Satz 2 gestrichen. 2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 9a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2 die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs einen solchen Verstoß duldet, oder 2. als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenverkehrsbehörde." Artikel 141 Allgemeines Eisenbahngesetz In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahn- 540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird nach § 8 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 8a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde der Deutschen Bundesbahn." Artikel 142 Bundeswasserstraßengesetz Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173) wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion." 2. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben. Artikel 143 Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1163), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter der Zahl "3." die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 37 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und in Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils hinter der Buchstabenbezeichnung die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. Die §§ 37 b und 38 werden aufgehoben. 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Der Bundesminister für Verkehr kann abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion als für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären."; b) in Absatz 2 werden die Worte "oder teilt sie eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft zur zuständigen Verfolgung mit" ersetzt durch die Worte "oder gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)". Artikel 144 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben. Artikel 145 Gesetz über die Küstenschiffahrt § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738) wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 73" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 146 Seemannsgesetz Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Bun- Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 541 desurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. In § 124 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 2. § 128 erhält folgende Fassung: "§ 128 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 127 können mit einer Geldbuße geahndet werden." 3. § 131 erhält folgende Fassung: "§ 131 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123 a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3)." 4. Nach § 131 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 131a Geltung für Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes In den Fällen der §§124 bis 128 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird." 5. § 132 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 73" ersetzt durch die Verweisung "§ 36 Abs. 1 Nr. 1" sowie in Nummer 1 der Satzteil " , auch soweit in § 131 auf diese Vorschriften verwiesen wird," gestrichen; b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen; c) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die §§38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt." 6. § 133 erhält folgende Fassung: "§ 133 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betroffene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt. (2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden. (3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2." Artikel 147 Gesetz über das Seelotswesen Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldbestimmungen". 2. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1 seine Lotstätigkeit vorzeitig beendet;"; b) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen; c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. als Seelotse andere als die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgesetzten Lotsgelder oder andere als die nach § 53 genehmigten oder festgesetzten Entgelte fordert, sich versprechen läßt oder annimmt;"; d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. als Seelotse oder Führer eines Wasserfahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder nach § 58 Nr. 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist."; e) in Absatz 3 Satz 1 wird die "§ 73" durch die Verweisung Nr. 1" ersetzt; f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Verweisung § 36 Abs. 1 Artikel 148 Beitrittsgesetz zu dem Übereinkommen Über ein einheitliches System der Schiffsvermessung Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1957 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1469), geändert durch das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl.il S. 833), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 149 Luftverkehrsgesetz Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1729) wird wie folgt geändert: 1. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen und Abbildungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden." 3. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt: .,§ 63 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird, 1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der ihr übertragenen Aufgaben, 2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die der Bundesminister für Verkehr zuständig ist." Neunter Titel Außerkrafttreten von Vorschriften Artikel 150 (1) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt geändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.il S. 713), tritt außer Kraft. (2) Es treten ferner außer Kraft: 1. §§ 1, 12 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377); 2. § 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1214); 3. § 156 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), geändert durch das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241); 4. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), geändert durch die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom H.Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107); 5. § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954); 6. § 6 Abs. 3, 4 und § 7 des Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen vom 26. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 147); 7. § 83 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 846), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185); 8. § 39 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171); 9. § 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425); 10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188); 11. §§ 18 bis 20 des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 276); 12. § 6 Abs. 3 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723); 13. § 9 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 31, Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9); 14. § 151 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 933); 15. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S.1121); 16. § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 497); 17. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 23. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1157); 18. § 144 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185); Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 543 19. § 25 Abs. 4 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875); 20. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 665); 21. § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665); 22. § 71 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1513); 23. § 46 Abs. 2 der Rheinfährenordnung vom 23. September 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1223), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Rheinfährenordnung vom 3. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 657); 24. § 18 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1141); 25. §41 Abs. 2 der Kleinfahrgastschiffverordnung vom 21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2393); 26. § 87 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. IIS. 769), zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 2. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl.il S. 1445); 27. § 20 Abs. 2 der Donaufährenverordnung vom 4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580); 28. § 33 Abs. 2 der Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 4. Mai 1965 (Verkehrsblatt S. 360); 29. § 108 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 370). Dritter Abschnitt Anpassung des Landesrechts Artikel 151 Bußgelddrohung Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf Deutsche Mark androhen. Artikel 152 Einziehung (1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegen- ständen über die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18 Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vorschreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vorschreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, sind § 40 a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (2) Vorschriften des Landesrechts über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung, die Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der Einziehung, die selbständige Anordnung der Einziehung und die Entschädigung sowie über das Verfahren bei der Einziehung von Gegenständen sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 153 Handeln für einen anderen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1. bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften auch für Personen gelten, die als Vertreter (namentlich als vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person oder als Mitglieder solcher Organe, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines anderen handeln, 2. für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen, wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht, 3. gegen juristische Personen und Personenvereinigungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mithaftung für eine Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zulassen. Die Strafvorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht bleiben unberührt. (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr anzuwenden Baden-Württemberg 1. § 121 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 17); 2. § 10 Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55); 3. § 112 Abs. 4, 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 151); 544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Bayern 4. Artikel 95 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 143, ber. 1963 S. 120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323); 5. Artikel 105 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 179, ber. S. 250); 6. Artikel 10 Abs. 3, 4 des Bayerischen Sammlungsgesetzes vom 11. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblau S. 147); 7. Artikel 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, Artikel 28 des Forstgesetzes vom 9. Juli 1965 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 113); 8. Artikel 14 a Abs. 5 bis 7, Artikel 18 g Abs. 4 bis 6, Artikel 38 b Abs. 3, Artikel 44 Abs. 7 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 243) ; 9. Artikel 263 Abs. 2, Artikel 268 des Berggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185); 10. Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6 Abs. 4, Artikel 8 des Gesetzes über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335); 11. Artikel 29 Abs. 3 bis 5 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 17. November 1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 429); Berlin 12. § 104 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 133); 13. § 106 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1175); 14. § 10 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes vom 15. Februar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 362); Bremen 15. § 138 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (Sammlung des Bremischen Rechts 2180–a–1); 16. § 10 Abs. 3, 4 des Bremischen Sammlungsgesetzes vom 12. September 1967 (Gesetzblatt der Freien und Hansestadt Bremen S. 83); Hambur g 17. § 11 des Gesetzes über die hamburgische Handels- und Schiffahrtsstatistik vom 17. Dezember 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 29–a); 18. § 61 Abs. 6 des Hafengesetzes vom 21. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 9501–d), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335); 19. § 103 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335); 20. § 22 Abs. 3 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77); 21. § 41 Abs. 4 des Landeseisenbahngesetzes vom 4. November 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 205); Hessen 22. § 117 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 69); 23. § 15 Abs. 2 des Geflügel- und Brütereigesetzes für Hessen vom 10. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 101); 24. § 84 a Abs. 4 der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 101), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung und des Bauaufsichtsgesetzes vom 4. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 171); Niedersachsen 25. § 139 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 105); 26. § 10 Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1); Nordrhein-Westfalen 27. § 10 Abs. 4 des Brütereigesetzes vom 20. Dezember 1955 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 746), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brütereigesetzes vom 24. Mai 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 5. 216); 28. § 12 des Biggetalsperrengesetzes vom 10. Juli 1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 470); 29. § 10 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. April 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 225); 30. § 9 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 265); 31. § 124 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 235); Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 545 32. § 101 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2,5. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 373); 33. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 412); R h e i n 1 a n d - P f a 1 z 34. § 135 des Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 153, BS 237–1); 35. § 95 Abs. 3 der Landesbauordung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 229), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 28. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 75, BS 213–1); 36. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 177, BS 230–1); 37. § 10 Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 211, BS 711–20); Saarland 38. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzessammlung S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 637); 39. § 125 des Saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 511); 40. § 57 Abs. 2, 3 des Saarländischen Gesetzes Nr. 806 über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland vom 2. Dezember 1964 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1111), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 844 vom 7. Juni 1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478); 41. § 111 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 529); Schleswig-Holstein 42. § 104 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom. 25. Februar 1960 (Sammlung des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts Glied. Nr. 753 S. 31); 43. § 22 Abs. 2 des Architektengesetzes vom 16. Juli 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 95); 44. § 109 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 51). Artikel 154 Gebührenpflichtige Verwarnung Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ordnungswidrigkeiten oder bei Übertretungen die Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zulassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Vierter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 155 Überleitung des sachlichen Rechts (1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts 1. über die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht die Einziehung oder Unbrauchbarmachung über diese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt, 2. über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und über die Wirkung der Einziehung (§§ 40 b, 41 Abs. 5, § 41 a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie 3. über die selbständige Anordnung und über die Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbarmachung (§§ 41 b, 41 c des Strafgesetzbuches, §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch dann, wenn die Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach dem bisherigen Recht angeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist. (2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen sind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre. Artikel 156 Überleitung des Bußgeldverfahrens (1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. 546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (2) Entscheide! der Amtsrichter über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeld-bescheid erst nach .Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gellen lür die Rechfsbcschwerdc die §§ 79 und 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. (3) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 85 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für das Nachverfahren bei der Einziehung eines Gegenstandes gilt § 87 Abs. 4, 5 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Artikel 157 Überleitung des Strafverfahrens (f) Artikel 2 gilt von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Artikel 158 Überleitung des Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehf erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle nicht anzuwenden. (2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteii vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts nach Artikel 3 dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen. Artikel 159 Eintragung in das Verkehrszentralregister (1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden nur dann in das Verkehrszentralregister eingetragen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. (2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisherigen § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf Anordnung der Nichteintragung nach dem bisherigen § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, gelten als zurückgenommen. (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt. Artikel 160 Anwendung des bisherigen Kostenrechts (1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn 1. die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist, 2. das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1). (2) In Strafsachen werden bei der Anordnung einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist. Artikel 161 Verweisungen (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer-kraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Landesgesetz etwas anderes bestimmt. Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 547 (]) Absal/ 1 gilt entsprechend für die durch Ailikel 1 und 2 dieses GrsH/es gecindei len Vor-sdinllcn di"- Sl i(dgesil/l)ii( lies und dei Slralprozeß-ordnung. Artikel 162 Zuständige Verwaltungsbehörde Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhalten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt ist. Artikel 163 Interzonenwirtschaftsverkehr (1) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr sind § 40 a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (2) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 59) ist nicht mehr anzuwenden. (3) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im Interzonenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 164 Verhältnis von Übertretungstatbeständen des Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen Der § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367, 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sind nicht mehr anzuwenden, soweit andere Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße bedrohen. Artikel 165 Sonderregelung für Berlin Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 6, 27, 32, 64, 66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121 sind in Berlin erst anzuwenden, wenn die durch sie geänderten Gesetze vom Land Berlin übernommen worden sind. Artikel 166 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 167 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159 treten am 1. Januar 1969 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. Mai 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber 548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten! Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebsverfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einziehmonats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlungen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden. Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt. Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten, wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. – Druck: Bundesdruckerei. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 Vo. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgoselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. B e z u g s p r e i s vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Einzelslücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausiechnung. Preis dieser Ausgabe 2,– DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM.