Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 38 vom 26.07.2004  - Seite 1791 bis 1805 - Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)

860-6860-4-1860-5860-78251-108252-48252-32172-5824-2824-3830-28252-3860-12/18251-10826-25826-3-1826-4826-4-1826-8826-14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1791 Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) Vom 21. Juli 2004 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes Artikel 10 Änderung des Fremdrenten- und AuslandsrentenNeuregelungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften Artikel 15 Inkrafttreten c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst: ,,§ 114 Besonderheiten". d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen". e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich". f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst: ,,§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage". g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst: ,,§ 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage". h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie folgt gefasst: ,,§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet". i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen. j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2005" und die Angabe ,,2010" durch die Angabe ,,2011" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten". b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters". k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl ,,2001" durch die Jahreszahl ,,2005" ersetzt. l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden gestrichen. m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst: ,,§ 272 Besonderheiten". n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,beschäftigt sind" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,machen" die Wörter ,,oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind" angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist." 1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1." 7. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter ,,Wartezeit von 20" durch die Wörter ,,Wartezeiten von 15 und 20" ersetzt. 8. In § 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. 9. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3a wie folgt gefasst: ,,3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,". b) In Absatz 5 wird das Wort ,,Vollrente" durch das Wort ,,Rente" ersetzt. 10. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, der Nummer 7 das Wort ,,und" angefügt und folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt. ,,Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende der Teilrente zugrunde gelegt." 11. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Aktueller Rentenwert (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten". 4. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Rente wegen Alters wird geleistet als" durch die Wörter ,,Renten wegen Alters sind" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als" durch die Wörter ,,Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Rente wegen Todes wird geleistet als" durch die Wörter ,,Renten wegen Todes sind" ersetzt. d) In Absatz 5 werden das Wort ,,Nach" durch die Wörter ,,Renten nach", das Wort ,,werden" durch das Wort ,,sind" ersetzt und das Wort ,,geleistet" gestrichen. 5. § 34 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen." 6. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehroder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohnund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren einschließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für dieses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch den durchschnittlichen Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres und die an die Bundesknappschaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 3 dividiert werden. (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird, 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist. (4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter vervielfältigt und um den Wert 1793 eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter beträgt 0,25. (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: BEt-1 100 ­ AVA2010 ­ RVBt-1 RQt-1 ARt = ARt-1 × ------- ×---------------------------- 1­ ------- × +1 - ---- ----------------------------× -----BEt-2 100 ­ AVA2010 ­ RVBt-2 RQt-2 Dabei sind: ARt ARt-1 BEt-1 = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, = bisheriger aktueller Rentenwert, = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, BEt-2 AVA2010 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 in Höhe von 4 vom Hundert, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr, = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr, = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. RVBt-2 RQt-1 RQt-2 (6) Der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und der Nachhaltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden." 13. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, 2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, 3. Ausbildungssuche vorgelegen hat, werden nicht bewertet." 14. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Zurechnungszeit" die Wörter ,,und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters" eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht." 15. Nach § 76c wird folgender § 76d eingefügt: ,,§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung entsprechend." 16. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen." 12. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat 1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, 2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen Alters gleich." 17. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt." 18. In § 89 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort ,,Besteht" durch das Wort ,,Bestehen" und das Wort ,,Anspruch" durch das Wort ,,Ansprüche" ersetzt. 19. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter ,,§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt. 20. § 105 wird wie folgt gefasst: ,,§ 105 Tötung eines Angehörigen Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting unter Ehegatten beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben." 21. In § 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: ,,(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden. (4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2." 22. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1795 aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Alters" die Wörter ,,oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung" angefügt. bb) Am Ende der Nummer 7 werden das Wort ,,und" durch ein Komma, in Nummer 8 der Satzpunkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die nicht Deutsche sind" durch die Wörter ,,die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt. 23. § 114 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 114 Besonderheiten". b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,von berechtigten Deutschen" durch die Wörter ,,von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," ersetzt. 24. § 154 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort ,,Schwankungsreserve" durch das Wort ,,Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird." c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum Jahr 2030 43 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelalters- 1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung; verfügbares Durchschnittsentgelt ist das Durchschnittsentgelt ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlich zu entrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrag einschließlich des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge." b) In Nummer 2b werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,Entsprechendes gilt, wenn im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird," angefügt. 28. § 172 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist." 29. Dem § 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers." 30. In § 184 Abs. 1 werden die Wörter ,,werden gezahlt" durch die Wörter ,,sind zu zahlen" ersetzt. 31. Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen". 32. In § 187a Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort ,,gegenwärtige" das Wort ,,beitragspflichtige" eingefügt. 33. In § 192 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob zur langfristigen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhebung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungsweise einer Senkung der Beitragssätze führen könnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen." 25. § 158 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das 0,7fache" durch die Wörter ,,das 1,5fache", das Wort ,,Schwankungsreserve" durch das Wort ,,Nachhaltigkeitsrücklage", das Wort ,,Mindestschwankungsreserve" durch das Wort ,,Mindestrücklage" und das Wort ,,Höchstschwankungsreserve" durch das Wort ,,Höchstnachhaltigkeitsrücklage" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils das Wort ,,Schwankungsreserve" durch das Wort ,,Nachhaltigkeitsrücklage", das Wort ,,Mindestschwankungsreserve" durch das Wort ,,Mindestrücklage" und das Wort ,,Höchstschwankungsreserve" durch das Wort ,,Höchstnachhaltigkeitsrücklage" ersetzt. 26. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter ,,(§ 245 Abs. 1 Fünftes Buch)" gestrichen und die Angabe ,,1. Januar" durch die Angabe ,,1. März" ersetzt. 27. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld II" die Wörter ,,oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" eingefügt. 34. § 194 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,voraussichtliche" das Wort ,,beitragspflichtige" eingefügt. b) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,voraussichtlichen" das Wort ,,beitragspflichtigen" eingefügt. c) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,bescheinigende" das Wort ,,beitragspflichtige" sowie nach dem Wort ,,erzielten" und den Wörtern ,,Höhe des" jeweils das Wort ,,beitragspflichtigen" eingefügt. 35. § 210 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,aufgrund" die Wörter ,,einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches," eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts" durch die Wörter ,,Ende der Ehezeit" ersetzt. 36. Vor § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 37. § 216 wird wie folgt gefasst: ,,§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten halten eine Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage." 38. § 217 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Schwankungsreserve" durch das Wort ,,Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt. 39. § 229 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004." 40. § 229a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig." 41. § 230 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen. 43. § 231a wird wie folgt gefasst: ,,§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet 1797 42. In § 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen. Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit." 44. § 237 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,Anrechnungszeiten" ein Komma und das Wort ,,Berücksichtigungszeiten" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen" durch die Wörter ,,arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird der Satzteil ,,und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben" gestrichen. 45. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, 1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, 4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt." 1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen." 51. § 255d wird aufgehoben. 52. § 255e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2005" und die Angabe ,,2010" durch die Angabe ,,2011" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2005" und die Angabe ,,2010" durch die Angabe ,,2011" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre vor 2002 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: BEt-1 100 ­ AVAt-1­ RVBt-1 RQt-1 ARt = ARt-1×------ ×-------------------------- 1­ ------- ×+1 ----- --------------------------× -----RQt-2 BEt-2 100 ­ AVAt-2­ RVBt-2 Dabei sind: ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, 46. Dem § 246 wird angefügt: ,,Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet." 47. In der Überschrift zu § 249 werden die Wörter ,,und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. 48. In der Überschrift zu § 249a werden die Wörter ,,und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. 49. § 252 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen" durch die Wörter ,,arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden" ersetzt. 50. § 255a wird wie folgt gefasst: ,,§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost) (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen ist. (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. (3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres 0,0 vom Hundert, 0,5 vom Hundert, 0,5 vom Hundert, 1,0 vom Hundert, 1,5 vom Hundert, 2,0 vom Hundert, 2,5 vom Hundert, 3,0 vom Hundert, 3,5 vom Hundert, 4,0 vom Hundert." ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 AVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr, RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr, RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr." 1799 ten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle bei Beginn der Rente im Jahr Monat der Werte 75 vom 0,0625 Hundert Entgeltpunkte die Werte 2005 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2006 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2007 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2008 Januar Februar März April Mai 75,00 73,44 71,88 70,31 68,75 67,19 65,63 64,06 62,50 60,94 59,38 57,81 56,25 54,69 53,13 51,56 50,00 48,44 46,88 45,31 43,75 42,19 40,63 39,06 37,50 35,94 34,38 32,81 31,25 29,69 28,13 26,56 25,00 23,44 21,88 20,31 18,75 17,19 15,63 14,06 12,50 0,0625 0,0612 0,0599 0,0586 0,0573 0,0560 0,0547 0,0534 0,0521 0,0508 0,0495 0,0482 0,0469 0,0456 0,0443 0,0430 0,0417 0,0404 0,0391 0,0378 0,0365 0,0352 0,0339 0,0326 0,0313 0,0299 0,0286 0,0273 0,0260 0,0247 0,0234 0,0221 0,0208 0,0195 0,0182 0,0169 0,0156 0,0143 0,0130 0,0117 0,0104 e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert." 53. § 255f wird wie folgt gefasst: ,,§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 (1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen." 54. § 256d wird aufgehoben. 55. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schuloder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schuloder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenz- 1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 der Werte 75 vom 0,0625 Hundert Entgeltpunkte die Werte 63. § 281 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge." 64. § 284a wird aufgehoben. 65. In § 285 wird Satz 3 gestrichen. 66. In § 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen. 67. In § 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 68. § 295 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 69. § 295a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 70. § 296a wird aufgehoben. 71. § 306 Abs. 4 wird aufgehoben. 72. § 307d wird aufgehoben. 73. § 314 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben. 74. In § 314a Abs. 2 wird die Angabe ,,Abs. 1 bis 4" gestrichen. 75. § 316 wird aufgehoben. 76. § 317 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat." b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter ,,berechtigte Deutsche" durch die Wörter ,,Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," ersetzt. 77. Anlage 18 wird aufgehoben. bei Beginn der Rente im Jahr Monat Juni Juli August September Oktober November Dezember 2009 Januar 10,94 9,38 7,81 6,25 4,69 3,13 1,56 0,00 0,0091." 0,0078." 0,0065." 0,0052." 0,0039." 0,0026." 0,0013." 0,0000." ,,(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten." e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten." 56. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter ,,Zuschläge oder" gestrichen. 57. § 265b wird aufgehoben. 58. § 272 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 272 Besonderheiten". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,von berechtigten Deutschen" durch die Wörter ,,von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt. 59. § 274 wird aufgehoben. 60. § 274b wird aufgehoben. 61. In § 277 wird Satz 3 gestrichen. 62. In § 277a werden jeweils in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 die Wörter ,,und § 277 Satz 3 bleiben" durch das Wort ,,bleibt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 78. In Anlage 19 wird die Zeile ,,1942 bis 1951 durch folgende Zeilen ersetzt: ,,1942 bis 1945 1946 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1947 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1948 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1949 ­ 1951 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 62 62 62 62 62 62 62 62 62 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 61 61 61 61 61 61 61 61 61 1 2 3 4 5 6 7 8 9 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) 60 65 0 60 0 60 65 0 60 0" Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) 1801 In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter ,,§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt. 60 10 60 11 61 0 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter ,,vom 1. Januar" durch die Wörter ,,vom 1. März" ersetzt und die Angabe ,,(§ 245)" gestrichen. 2. § 248 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr" durch die Wörter ,,1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" ersetzt. b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter ,,und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes" eingefügt. 61 10 61 11 62 0 62 10 62 11 63 63 0 0". Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert: 1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,zum 1. Juli jeden Jahres" durch die Angabe ,,jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt. 2. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 79. In § 153 Abs. 1, § 214 Abs. 1, § 218 Abs. 1 bis 3 und § 219 Abs. 3 werden jeweils das Wort ,,Schwankungsreserve" durch das Wort ,,Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt. 1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 ,,(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz." 2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli" durch die Angabe ,,1. März" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,1. Januar bis 31. Dezember" durch die Wörter ,,1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni" ersetzt. c) In Satz 3 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter ,,und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" eingefügt. 3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Beiträge werden getragen 1. bei Landwirten von ihnen selbst, 2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind. Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch." 4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter ,,ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats" durch die Wörter ,,1. August 2003" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (8252-4) Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 4" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 4" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1." 3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Zum 1. Juli jeden Jahres" durch die Angabe ,,Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 7 Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,und Abs. 2" gestrichen. Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) § 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden jeweils die Angabe ,,1. Juli" durch die Angabe ,,1. März" und die Wörter ,,für das fol- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 gende Kalenderjahr" durch die Wörter ,,vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" ersetzt. b) In Satz 3 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter ,,und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September 2004 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen" eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,1. Januar" durch die Angabe ,,1. März" ersetzt und die Angabe ,,(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen." Artikel 10 1803 Änderung des Fremdrentenund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (824-3) Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zuständig ist." 2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat." 3. § 7 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (2172-5) § 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entsprechend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden." Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,am 31. Dezember" die Wörter ,,des vorletzten Jahres" eingefügt und die Wörter ,,aus den drei letzten" durch die Wörter ,,aus den vorletzten drei" ersetzt. 2. § 56 wird wie folgt geändert: Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt." 3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,jährlich zum 1. Juli" durch das Wort ,,jeweils" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,zum 1. Juli eines jeden Jahres" durch die Wörter ,,jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2) 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), 6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung. Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden." Artikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes In Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird Buchstabe b wie folgt gefasst: ,,b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Krankenkassen" die Wörter ,,sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt." Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4 (§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. (3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. (8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft. (9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrentenund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. (10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8 (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154 Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55 (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45 (§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Artikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben. Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), 2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, 4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt 1805