Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 23 vom 19.06.2015  - Seite 926 bis 928 - Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)

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926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz ­ GVVG-ÄndG) Vom 12. Juni 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89b folgende Angabe eingefügt: ,,§ 89c Terrorismusfinanzierung". 2. § 89a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,sind" das Komma und das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen." 3. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt: ,,§ 89c Terrorismusfinanzierung (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, 2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b), 3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1, 4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3, 5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes, 7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2, 8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 927 (2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist. (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." 4. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 89a" durch die Wörter ,,den §§ 89a und 89c" ersetzt. Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe ,,89a" ein Komma und die Wörter ,,89c Absatz 1 bis 4" eingefügt. 2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe ,,89a" ein Komma und die Wörter ,,89c Absatz 1 bis 4" eingefügt. 3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 89a" durch die Wörter ,,§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. 4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 89a" durch die Wörter ,,§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. 5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 89a" durch die Wörter ,,den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. 6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 89a" durch die Wörter ,,§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. (3) In § 23d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 89a, § 94 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 89a, 89c, 94 Absatz 2" ersetzt. (4) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter ,,Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4" durch die Wörter ,,Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt. 2. In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter ,,Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4" durch die Wörter ,,Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt. (5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 32 Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 89c" ersetzt. 2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter ,,Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4" durch die Wörter ,,Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt. (6) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 89c" ersetzt. (7) In § 80c Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2015 Folgeänderungen (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,87 bis 89a" durch die Wörter ,,87 bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 89a" durch die Wörter ,,den §§ 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. (2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 89c" ersetzt. Artikel 3 Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, und das Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister der Finanzen Schäuble