Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 41 vom 27.10.2015  - Seite 1789 bis 1791 - Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 1789 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Vom 24. Oktober 2015 Es verordnen ­ auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; ­ auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Bundesregierung; ­ auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) neu gefasst worden ist, die Bundesregierung; ­ auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen." 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 erteilt werden." 3. § 33 wird aufgehoben. Änderung der Beschäftigungsverordnung Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, 1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 Artikel 2 Artikel 3 Änderung der Integrationskursverordnung Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt." 2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen." 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland" eingefügt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten." 5. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Übergangsregelung (1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten. (2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung erfolgen. (3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten." Änderung der Energieeinsparverordnung Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen". 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: ,,§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würden. (3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit. (4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen." Artikel 4 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychoso- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 1791 ziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen." 2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Wörter ,,§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Oktober 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe