Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 37 vom 30.09.2015  - Seite 1586 bis 1596 - Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV)

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1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ­ GVFV) Vom 28. September 2015 Auf Grund des § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §1 Formular (1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen: 1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, 2. Forderungsaufstellung (Anlage 1), 3. Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2). (2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen. §2 Zulässige Abweichungen vom Formular; Einreichung des Auftrags (1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig. (2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. (3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht: 1. nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder 2. nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten. Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags. (4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist. (5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend. §3 Elektronisch ausfüllbares und auslesbares Formular (1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen. (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1587 dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen. §4 Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form (1) Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in dem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsverein- barung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen. (2) Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten Datensatz übermittelt. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. §5 Verbindlichkeit Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. September 2015 Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Anlage (zu § 1 Absatz 1) 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher ­ zur Vollstreckung von Geldforderungen ­ Amtsgericht Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge Geschäftsstelle Frau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/in Kontaktdaten des Gläubigers Gläubigervertreters Telefon Fax E-Mail Straße, Hausnummer Rechtsverbindliche elektronische Kommunikationswege (z. B. De-Mail, EGVP, besonderes Anwaltspostfach) Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Der Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichtsvollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. In der Zwangsvollstreckungssache Module: A A1 Parteien Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen Gläubiger Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland) A2 Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer) Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland) A3 Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen) Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland) 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1589 A4 Bankverbindung des Gläubigers Gläubigervertreters abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin: zur Überweisung eingezogener Beträge IBAN: BIC: (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt) Verwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen: gegen A5 Schuldner Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt) A6 Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer) Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland) A7 Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt) Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland) A8 Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners B Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten (Bezeichnung der Seiten) dem Gericht bzw. dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin ein. 2 1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 überreiche ich C die Anlage/-n Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten. Vollstreckungstitel (Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen) Vollmacht Geldempfangsvollmacht Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n Inkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gemäß Anlage/n wegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en zur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge: D E E1 E2 Zustellung gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung ­ ZPO) Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird: Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden. Ratenhöhe mindestens monatlicher Turnus sonstiger Turnus: Euro E3 E4 Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers einverstanden. sonstige Weisungen E5 Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung. F keine Zahlungsvereinbarung Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO). 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1591 G G1 G2 Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten) nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch) Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen. beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten. G3 erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat) Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil Zur Glaubhaftmachung füge ich bei: G4 weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft H Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO. Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an den Gläubiger den Gläubigervertreter zu übersenden. die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners. I Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO) Haftbefehl des Amtsgerichts Datum Geschäftszeichen J Vorpfändung (§ 845 ZPO) Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die Vorpfändung für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden für die folgenden Forderungen: K K1 Pfändung körperlicher Sachen Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können K2 Taschenpfändung/Kassenpfändung K3 Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. 4 1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 K4 Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bin ich nicht einverstanden. Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen K5 L L1 L2 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten) Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt. Ermittlung L3 L4 L5 L6 der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt L7 Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach Modul L3 ergebnislos oder ein Fall des Moduls L1 gegeben ist) M M1 Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten) Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versiFKHUXQJVSÀLFKWLJHQ%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHVGHV6FKXOGQHUVEHLGHQTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt Die vorstehend ausgewählte/n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner 3ÀLFKW]XU$EJDEHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWQLFKWQDFKNRPPW M2 M3 M4 N N1 Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge Die Aufträge (Bezeichnung der Module bitte angeben) werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt. N2 N3 Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden. Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden. 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1593 N4 Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden: zuerst Auftrag (Bezeichnung des Moduls bitte angeben) , danach der Auftrag/die Aufträge (Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben) . N5 sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge O weitere Aufträge P P1 Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher Ich bitte um Übersendung des Protokolls. Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger). P2 Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners: P3 P4 Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt. Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d Absatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg. Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt. Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt. P5 P6 P7 Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger berechtigt. nicht berechtigt. P8 sonstige Hinweise 6 1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 Q Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für (Angabe der Vollstreckungsmaßnahme) Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus 1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) 2. (VV Nr. ) Summe 3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) 4. weitere Auslagen (VV Nr. 5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) ) Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für (Angabe der Vollstreckungsmaßnahme) Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus 1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) 2. (VV Nr. ) Summe 3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) 4. weitere Auslagen (VV Nr. 5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) ) (Datum) (Unterschrift, Auftraggeber) 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1595 Anlage 1 Forderungsaufstellung Der Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen: (zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner) Hauptforderung Restforderung Teilforderung nebst seit dem nebst ab Antragstellung nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten Euro % Zinsen daraus/aus % Zinsen daraus/aus bis Euro Euro über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus seit dem nebst Zinsen in Höhe von bis Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus ab Antragstellung Euro Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes titulierte vorgerichtliche Kosten Wechselkosten Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides festgesetzte Kosten nebst seit dem % Zinsen daraus/aus bis % Zinsen daraus/aus Euro Euro nebst ab Antragstellung nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten Euro über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus seit dem nebst Zinsen in Höhe von bis Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus ab Antragstellung bisherige Vollstreckungskosten Euro Summe I (wenn Angabe möglich) (zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können) (wenn Angabe möglich) Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des Gläubigers/Gläubigervertreters) 8 gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters 1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 Anlage 2 Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags Prozesskostenhilfe/ Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen Verfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden. Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche Formular zu verwenden. Modul C Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge, +LQZHLVHXQG$XÀLVWXQJHQIUGLHLP)RUPXODUNHLQHRGHUNHLQHDXVUHLFKHQGH(LQJDEHP|JOLFKkeit besteht. Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1 abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Modul G Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular zweifach einreichen. Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach § 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen. Modul L Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, zulässig. Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn ­ darzulegende ­ tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Anfragen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) und dem Kraftfahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen. Bei der Berechnung sind die Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Modul M Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) ' LH(LQKROXQJYRQ'ULWWDXVNQIWHQLVW]XOlVVLJZHQQGHU6FKXOGQHUVHLQHU3ÀLFKW]XU$EJDEH der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. Die Einholung ist nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen. Bei der Berechnung sind die Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. 9