Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 55 vom 30.12.2015  - Seite 2572 bis 2574 - Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze

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2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze1 Vom 22. Dezember 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils nach dem Wort ,,Befähigungsnachweise" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Berufserfahrung" die Wörter ,,oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" eingefügt. 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall be1 gründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem Verfahren nach diesem Kapitel gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem über die Identität der betreffenden Person." 4. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur damit verbundenen Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen. Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2573 Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt unberührt." 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen sind die von den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverordnungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach Abschluss der Datenprüfungen als Summendatensätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2 bis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend Anwendung." 6. In § 19 werden die Wörter ,,7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15" durch die Wörter ,,7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15" ersetzt. Artikel 2 b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,erteilt" die Wörter ,,innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1" eingefügt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Ausbildung" durch das Wort ,,Berufsqualifikation" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter ,,zwei Jahre" durch die Wörter ,,ein Jahr" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Die zuständige Stelle kann den Dienstleistungserbringer im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3 und 5 nicht." e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" gestrichen. 4. § 13c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Berufspraxis" die Wörter ,,oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" und nach dem Wort ,,Kenntnisse" die Wörter ,,Fähigkeiten und Kompetenzen" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Entscheidung der zuständigen Stelle, die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden Person zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In der Begründung ist insbesondere anzugeben, 1. welche wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden, 2. die Gründe, weshalb die Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch sonstige Befähigungsnachweise erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, und 3. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG. Die zuständige Stelle muss der den Antrag stellenden Person die Möglichkeit geben, die spezifische Sachkundeprüfung oder die ergänzende Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Der Antrag auf Anerkennung sowie die gemäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden." Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie folgt gefasst: ,,§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung". 2. § 6b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen." 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,vorher" wird das Wort ,,schriftlich" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Anzeige kann elektronisch erfolgen." 2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter ,,auf Anerkennung" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch übermittelt, kann die zuständige Behörde bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht." 5. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,". b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 4 Absatz 7 und Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. Januar 2016 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel