Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 81 vom 11.12.1997  - Seite 2846 bis 2850 - Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz)

Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) 2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) Vom 4. Dezember 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1600c wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Zustimmung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig." 2. In § 1629 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft." 3. Die §§ 1685,1686,1689 bis 1692,1706 bis 1710 werden aufgehoben. 4. Nach § 1711 wird folgender Titel eingefügt: "Siebenter Titel Beistandschaft §1712 (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der Vaterschaft, 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen. (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden. §1713 (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden. (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. §1714 Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. §1715 (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. §1716 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. §1717 Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend." 5. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches werden die bisherigen Überschriften "Siebenter Titel" und "Achter Titel" zu den Überschriften "Achter Titel" und "Neunter Titel". 6. § 1912 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, sung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. § 35b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Komma nach dem Wort "Vormundschaft" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistandschaft" gestrichen. b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Komma nach dem Wort "Mündel" durch das Wort "oder" ersetzt und werden jeweils die Worte "oder das Kind" gestrichen. 2. § 36 Abs. 5 wird aufgehoben. 3. In § 36a Satz 1 werden die Worte "oder Pflegers" sowie in der Klammer die Angabe "§ 1708," gestrichen. 4. In § 36b Satz 1 werden die Worte "oder Pflegschaft" gestrichen. 5. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", Beistandschaft oder Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs"gestrichen. 6. In § 40 werden die Worte "oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichef 7. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort " .Beistandschaft" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht tätig werden muß, unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist." 8. In § 44 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "Vormundschaft" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistandschaft" gestrichen. 9. In § 46 Abs. 3 werden die Worte ", die Beistandschaft" gestrichen. 10. § 47 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft." 11. In § 48 werden die Worte "oder die Geburt eines nichtehelichen Kindes" gestrichen. 12. §49 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j wird aufgehoben. 13. § 57 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert: a) Das Komma nach dem Wort "Vormund" wird durch das Wort "oder" ersetzt. b) Die Worte "oder Beistand" werden gestrichen. 14. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Komma nach dem Wort "Vormünder" wird durch das Wort "oder" ersetzt. b) Die Worte "oder Beistände" werden gestrichen. ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2847 15. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Komma nach dem Wort "Pfleger" wird durch das Wort "oder" ersetzt. bb) Die Worte "oder Beistand" werden gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Komma nach dem Wort "Pflegschaft" wird durch das Wort "oder" ersetzt. bb) Die Worte "oder Beistandschaft" werden gestrichen. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Komma nach dem Wort "Pfleger" wird durch das Wort "oder" ersetzt. bb) Die Worte "oder Beistand" werden gestrichen. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das dnführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma hung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel 144 eingefügt: • "Artikel 144 Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist." 2. Nach Artikel 222 wird folgender Artikel 223 eingefügt: "Artikel 223 Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (1) Bestehende gesetzliche Amtspflegschaften nach den §§ 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der bisherige Amtspfleger wird Beistand. Der Aufgabenkreis des Beistands entspricht dem bisherigen Aufgabenkreis; vom 1. Januar 1999 an fallen andere als die in § 1712 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Aufgaben weg. Dies gilt nicht für die Abwicklung laufender erbrechtlicher Verfahren nach § 1706 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Soweit dem Jugendamt als Beistand Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wurden, werden diese Beistandschaften am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Andere Beistandschaften des Jugendamts enden am 1. Juli 1998. 2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 (3) Soweit anderen Beiständen als Jugendämtern Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wurden, werden diese Beistandschaften am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Diese Beistandschaften enden am 1. Januar 1999." 3. Artikel 230 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 230 Inkrafttreten Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft." Artikel 4 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1166) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. die Beratung und Unterstützung von Müttern nichtehelicher Kinder sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),". b) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: "11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),". 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 4. 3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefaßt: "Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche". 4. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels wird folgender § 52a eingefügt: "§52a Beratung und Unterstützung von Müttern nichtehelicher Kinder (1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines nichtehelichen Kindes der Mutter Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststel- lung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf 1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, 2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, 3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen, 4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft. Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht. (2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren werden wird, kann das Jugendamt nach Absatz 1 tätig werden. (3) Ergibt sich aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß ein Kind oder ein Jugendlicher nichtehelich ist, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend." 5. § 53 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 6. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht." b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Komma nach dem Wort "Einzelvormündern" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und Beiständen" gestrichen. 7. § 55 wird wie folgt gefaßt: "§55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (1) Das Jugendamt wird Beistand, Rieger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2849 8. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt." 9. § 57 wird wie folgt gefaßt: "§57 Mitteilungspflicht des Jugendamts Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen." 10. § 58 wird wie folgt gefaßt: "§58 Gegenvormundschaft des Jugendamts Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend." 11. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort "Amtspflegschaft" das Wort "Beistandschaft," eingefügt. b) In Absatz 5 werden die Worte "als Beistand oder" gestrichen. 12. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe "52" durch die Angabe "52a" ersetzt. 13. § 85 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt geändert: a) Das Komma nach dem Wort "Pflegschaften" wird durch das Wort "oder" ersetzt. b) Die Worte "oder Beistandschaft" werden gestrichen. 14. § 87c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Pflegschaft oder" gestrichen. c) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "die Amtspflegschaft oder" und nach den Worten "die Weiterführung der" die Worte "Amtspflegschaft oder" gestrichen. bb) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "die Amtspflegschaft oder" gestrichen. cc) In Satz 2 werden die Worte "Pflegschaft oder die" gestrichen. e) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "die Beistandschaft und" gestrichen. f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86d gelten entsprechend." 15. § 87d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Komma nach dem Wort "Pfleger" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistand" gestrichen. b) In Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort "Pflegschaften" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistandschaften" gestrichen. 16. § 99 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft, 2. bestellter Amtsvormundschaft, 3. bestellter Amtspflegschaft sowie 4. Beistandschaft, gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer)." Artikel 5 Änderung sonstigen Bundesrechts §1 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes § 19 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird aufgehoben. §2 Änderung der Zivilprozeßordnung Nach § 53 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird folgender § 53a eingefügt: "§ 53a Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen." 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 §3 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. § 92 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Vormundschaft, Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Betreuungen" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und Beistandschaften" gestrichen. c) In Absatz 4 werden die Worte "eine Vormundschaft in eine Pflegschaft oder" gestrichen, wird das Komma nach dem Wort "Betreuung" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistandschaft" gestrichen. 2. § 93 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Betreuung und Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen". b) In Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Pflegschaften" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistandschaften" gestrichen. c) In Satz 3 werden die Worte "oder Beistandschaft" gestrichen. d) In Satz 5 wird das Komma nach dem Wort "Dauerbetreuung" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder -beistandschaft" gestrichen. In § 95 Abs. 1 Satz 3 wird das Komma nach dem Wort "Dauerbetreuung" durch das Wort "oder" ersetzt, werden die Worte "oder -beistandschaft" gestrichen, wird das Komma nach dem Wort "Betreuung" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder Beistandschaft" gestrichen. §4 Änderung des Soldatengesetzes In § 21 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Worte "Beistandes oder" gestrichen. §5 Änderung des Personenstandsgesetzes Nach § 21 a des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden ist, wird folgender § 21b eingefügt: "§21b Der Standesbeamte hat die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Ist die Mutter minderjährig, so ist ihr religiöses Bekenntnis anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 4. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr.Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte