Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 66 vom 29.12.2003  - Seite 2954 bis 3000 - Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

860-2860-1860-3860-4-1860-5860-6860-7860-8860-9860-10-1/2860-11860-6-212126-132212-22212-42330-22-22330-32240-1240-11255-126-626-72178-129-27310-4330-1362-2402-27404-2653-353-455-2603-10603-12610-1-3610-6-5611-1611-10-14621-1702-37100-17110-17632-1800-2800-7800-188051-10806-3806-21810-34810-368252-3826-25830-285-385-49231-1215-32170-1-212212-2-1426-1-926-1-1226-2-1303-15-2310-4-7310-19-3402-27-1621-1-LDV3806-21-1-267810-1-22830-2-3860-3-20860-4-1-12824-1824-3
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Artikel 33 Artikel 33a Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 34 Artikel 35 Artikel 35a Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Änderung der Gewerbeordnung Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 38a Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes Änderung des Berufsbildungsgesetzes Änderung des Vorruhestandsgesetzes Änderung des Altersteilzeitgesetzes Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 46a Artikel 47 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Artikel 18 Artikel 19 Artikel 19a Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 28a Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Änderung des Ausländergesetzes Änderung des Asylverfahrensgesetzes Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Änderung des Mikrozensusgesetzes Änderung der Zivilprozessordnung Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (weggefallen) Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Änderung des Wohngeldgesetzes Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung der Abgabenordnung Artikel 48 Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 51a Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Änderung der Ausländergebührenverordnung Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung Änderung nung der Kindesunterhalt-Vordruckverord- Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung Änderung der Wohngeldverordnung Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Artikel 56 Artikel 57 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Abweichende Erbringung von Leistungen 2955 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Sozialgeld Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 58 Artikel 59 Artikel 59a Artikel 60 Artikel 61 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neufassung des Wohngeldgesetzes Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 28 Sozialgeld Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ Inhaltsübersicht Kapitel 1 Fördern und Fordern § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsatz des Forderns Leistungsgrundsätze Leistungsarten Verhältnis zu anderen Leistungen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 36 Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Berechtigte Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit Zumutbarkeit Zu berücksichtigendes Einkommen Zu berücksichtigendes Vermögen Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Grundsatz des Förderns Eingliederungsvereinbarung Leistungen zur Eingliederung Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung Örtliche Zusammenarbeit Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II § 19 § 20 § 21 § 22 Arbeitslosengeld II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Leistungen für Unterkunft und Heizung § 52 § 50 § 51 § 46 § 47 § 48 § 49 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 33 § 34 § 35 § 29 § 30 § 31 § 32 Einstiegsgeld Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes Unterabschnitt 4 Verpflichtungen anderer Übergang von Ansprüchen Ersatzansprüche Erbenhaftung Kapitel 4 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren Örtliche Zuständigkeit Antragserfordernis Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Sofortige Vollziehbarkeit Anwendung von Verfahrensvorschriften Berechnung der Leistungen Auszahlung der Geldleistungen Aufrechnung Veränderung von Ansprüchen Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit § 44b Arbeitsgemeinschaften § 45 Gemeinsame Einigungsstelle Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht Finanzierung aus Bundesmitteln Aufsicht Zielvereinbarungen Innenrevision Kapitel 6 Datenschutz Datenübermittlung an Dritte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen Automatisierter Datenabgleich § 6a Option kommunaler Trägerschaft 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 § 54 § 55 Statistik Eingliederungsbilanz Wirkungsforschung Kapitel 8 Mitwirkungspflichten 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, 5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts. §2 Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. §3 Leistungsgrundsätze (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind 1. die Eignung, 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Auskunftspflicht von Arbeitgebern Einkommensbescheinigung Meldepflicht Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Schadenersatz Kapitel 9 Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 § 66 Übergangsvorschriften Verordnungsermächtigung Kapitel 1 Fördern und Fordern §1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, 2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, 3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. §4 Leistungsarten (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von 1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, 2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und 3. Sachleistungen erbracht. (2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. §5 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 35 des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. (3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. §6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2957 Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. § 6a Option kommunaler Trägerschaft Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen §7 Berechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch 1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert, 2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden. (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, 4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können. 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. § 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. §8 Erwerbsfähigkeit (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. §9 Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. (2) Vom Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30. (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen, § 13 Verordnungsermächtigung 2959 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung, 5. das Einstiegsgeld nach § 29, 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen. (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erlassen. Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. § 15 Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. (2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 denen die Leistung entsprechen muss, ist die Agentur für Arbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. § 18 Örtliche Zusammenarbeit (1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten. (2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen. (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss. 2961 Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch. (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II § 19 Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. (4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen. § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. (5) Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt. § 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbsfähigen und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch den Bezug von Krankengeld nicht berührt. § 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. (2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die 1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind, 2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen: 2963 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, 2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches. § 27 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können, 2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden, 3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können. Unterabschnitt 2 Sozialgeld § 28 Sozialgeld (1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben: 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung; 2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird; 3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen. (2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen § 29 Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld er- 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. (3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend 1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, 3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. (5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren. bracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag 1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, 2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und 3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt, abzusetzen. § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes § 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2965 febedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor. § 34 Unterabschnitt 4 Ve r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r § 33 Übergang von Ansprüchen (1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person 1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, 2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a) minderjähriger Hilfebedürftiger, b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen ihre Eltern, 3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder 4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch längere Zeit erbracht werden müssen. (3) Die schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hil1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder 2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde. (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Ersatzansprüche (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig § 35 Erbenhaftung (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. 2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Kapitel 4 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n für Leistungen Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren § 36 Örtliche Zuständigkeit Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 37 Antragserfordernis (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt. § 39 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar. (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches. § 41 Berechnung der Leistungen (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. (2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. § 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. § 43 Aufrechnung Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt. § 44 Veränderung von Ansprüchen Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 44b Arbeitsgemeinschaften (1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. (2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt. (3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. (4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistungen erheblich sein können. (5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. § 45 Gemeinsame Einigungsstelle (1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen den Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung. (2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen 2967 erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Aufwendungen trägt der Bund. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen. Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten. In den Fällen des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine entsprechende Finanzierung; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn, dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) geregelt sind. (2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht. § 47 Aufsicht (1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. § 48 Zielvereinbarungen Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Vereinbarungen können 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ersetzen, 2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, und 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs darf die Bundesagentur die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Anschrift, 4. Sozialversicherungsnummer. (3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Agenturen für Arbeit dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen. § 49 Innenrevision (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist. (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Kapitel 6 Datenschutz § 50 Datenübermittlung an Dritte (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. § 52 Automatisierter Datenabgleich (1) Die Bundesagentur darf Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfalloder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden, 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an das Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind, Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 Statistik (1) Die kommunalen Träger teilen der Bundesagentur die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei ihnen anfallenden Daten mit. Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallenden und den ihr von den kommunalen Trägern mitgeteilten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281 und 282a des Dritten Buches gelten entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen. (3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann. § 54 Eingliederungsbilanz Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 55 Wirkungsforschung Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. 2969 Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen. (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen. § 59 Meldepflicht Kapitel 8 Mitwirkungspflichten § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. § 58 Einkommensbescheinigung (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden. § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer jemanden, der 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben 1. dieser Partner, 2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder 6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. (2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet, 1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln. § 62 Schadenersatz Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt der Dritte Abschnitt des Siebten Kapitels des Dritten Buches. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur, für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 sind Verwaltungsbehörden auch die Behörden der Zollverwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich. Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 Übergangsvorschriften (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen Angaben erheben. § 60 des Ersten Buches gilt entsprechend. (2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch. (3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde. (4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, Kapitel 9 Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend. (5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt. (6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll. § 66 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen, 2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den Übergang festzulegen. 2971 (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind." 4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst: ,,§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". 5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter ,,soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht" durch die Wörter ,,wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch" ersetzt. 6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird" gestrichen. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind, ". Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe ,,Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe ,,Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe" gestrichen. c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: ,,§ 56 (weggefallen)". d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Siebter Unterabschnitt §§ 190­206 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: ,,§ 336 Leistungsrechtliche Bindung". e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst: ,,§ 367 Bundesagentur für Arbeit". f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421, 421b und 421d werden wie folgt gefasst: ,,§ 368a (weggefallen) § 374a (weggefallen) Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst: ,,§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende". b) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst: ,,§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". 2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort ,,Kurzarbeitergeld" das Komma gestrichen und die Wörter ,,Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,und Insolvenzgeld" ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 418 § 420 § 421 § 421b § 421d (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen)". und ,,Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe" werden gestrichen. b) § 56 wird aufgehoben. 9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auf Arbeitslosengeld" die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" und nach den Wörtern ,,des Arbeitslosengeldes" die Wörter ,,oder der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 10a. In § 87 werden die Wörter ,,das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen" durch die Wörter ,,die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln" ersetzt. 11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Beschäftigung" das Komma und die Wörter ,,mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe" gestrichen. 12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben. 13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden." 15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte Unterabschnitt aufgehoben. 16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. ,,Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen" g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst: ,,§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen". h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und Arbeitnehmerhilfe" gestrichen. bb) In Nummer 8 werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Teilarbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden JobCenter als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart." 4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind." 5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt geändert: a) Die Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen." 20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,diesem" die Wörter ,,und dem Zweiten" eingefügt. 21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. 26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsgeld" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe werden" durch das Wort ,,wird" ersetzt. b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter ,,oder der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 29a. § 336 wird wie folgt gefasst: ,,§ 336 Leistungsrechtliche Bindung Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden." 30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert: 2973 a) Die Angabe ,,1." vor den Wörtern ,,der Vorschriften" wird gestrichen. b) Nach den Wörtern ,,Teilhabe am Arbeitsleben" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummer 2 wird aufgehoben. 31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und" und das Wort ,,weiteren" gestrichen. 32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort ,,Ersatzansprüchen" das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 11 wird aufgehoben. b) Satz 3 wird aufgehoben. 32a. § 367 wird wie folgt gefasst: ,,§ 367 Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten. (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen. (4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg." 32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen." 32c. § 371 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,den Regionaldirektionen und" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,nicht" durch die Wörter ,,nur bei Abwesenheit des Mitglieds" ersetzt. 32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen." 2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge), wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie 1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben, 2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und 3. beabsichtigen, nach Abschluss des DeutschSprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen. Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,oder 2" eingefügt. e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen." 35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben. 36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 37. § 421b wird aufgehoben. 38. § 421d wird aufgehoben. 39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 39a. § 421e wird wie folgt gefasst: ,,§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor 32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen." 32f. § 374a wird aufgehoben. 32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Selbstverwaltung" die Wörter ,,und die Stellvertreter" eingefügt. 32h. § 379 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungsausschüsse" die Wörter ,,der Regionaldirektionen und" gestrichen. b) Absatz 2a wird aufgehoben. 32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt." 32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Regionaldirektionen und" die Wörter ,,die Leiter" eingefügt. 33. § 418 wird aufgehoben. 34. § 419 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie 1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und 2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch 1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist." 40. § 427 wird wie folgt geändert a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4," gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g Abs. 4 und 6 werden aufgehoben. 41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt gefasst: ,,(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung ,,vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion"; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung ,,Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion". Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung ,,vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit". (14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004." 42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt: ,,§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. 43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend." 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2975 Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g für die Grundsicherung für Arbeitsuchende." 2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt: ,,10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht und 11.,, die Angabe, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist." Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist." 5. § 47b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Arbeitslosengeldes" das Komma und die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: bb) ,,Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II." c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern ,,der Bezieher von" die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und" eingefügt und nach dem Wort ,, Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,, , Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern ,,der Bezieher von" die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und" eingefügt und nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,, , Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 10. § 203a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2" wird die Angabe ,,und Nr. 2a" eingefügt. 11. § 232a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der dreißigste Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt der in diesem Satz genannte Teil der Bezugsgröße gilt." 2. Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II." 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe oder" gestrichen und nach der Angabe ,,(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)" die Wörter ,,oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)" eingefügt. 3a. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: ,,7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, 8.,, innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde." 4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,, , 2, 3" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt: ,,§ 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr." 12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter ,,Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II" ersetzt. 13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 2977 b) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen oder c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,". 2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und 1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder 2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind." 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt: ,,Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe". b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen Beziehern von Arbeitslosenhilfe bei § 276c,, Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe". 1a. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. 2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst." 10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig." 11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt: ,,Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden." 12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat." 13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt: ,,mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,". 14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II." 15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt: ,,Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet." 16. § 276a wird aufgehoben. 5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Das Wort ,,, Unterhaltsgeld" wird gestrichen. 6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter ,,nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind," ersetzt. 7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst: ,,2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro, 2b.,, bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme,". b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt: ,,2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,". 8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 9. In § 173 Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. 9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,des Dritten Buches" die Wörter ,,oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b und 276c eingefügt: ,,§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe. § 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt." 2979 7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,insbesondere mit" die Wörter ,,den Behörden der Zollverwaltung," eingefügt und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (860-8) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt: ,,Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfügung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen." 2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der bei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist." Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter ,,des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter ,,des Zweiten oder des Dritten Buches" ersetzt. 2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II" ersetzt. 5. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe" jeweils durch die Wörter ,,dem Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung." 6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,Meldepflichtige nach dem" die Wörter ,,Zweiten oder" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (860-9) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern". b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst: ,,§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit". c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst: ,,§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit". 2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur für Arbeit" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,unterstützen die Arbeitsämter" durch die Wörter ,,unterstützt die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 9. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesagentur für Arbeit" und das Wort ,,diesem" durch das Wort ,,dieser" ersetzt. 10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter ,,des zuständigen Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 12. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 13. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 14. § 104 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 5. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort ,,Landesarbeitsamtsbezirke" durch das Wort ,,Bundesländer" ersetzt. 7. § 80 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,dem" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. e) In Absatz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und das Wort ,,Landesarbeitsamtsbezirken" durch das Wort ,,Bundesländern" ersetzt. f) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. h) In Absatz 7 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. i) In Absatz 8 wird nach dem Wort ,,Bestellung" das Wort ,,dem" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agentur für Arbeit" ersetzt. j) In Absatz 9 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 f) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben. 16. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,im Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter ,,Bezirk einer Agentur für Arbeit" ersetzt. 17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter ,,Arbeitsämter und Landesarbeitsämter" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit", das Wort ,,erlassen" durch das Wort ,,erlässt" und die Wörter ,,beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 19. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt." 20. § 120 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen" und die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Die Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der 2981 im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt und die Vertrauensperson." 21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter ,,den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt. 24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1/2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,". 2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) § 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ,, ,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,". Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2) In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (2212-4) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten" ersetzt. Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (860-6-21) Dem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwendungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (2330-22-2) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes (2126-13) § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,oder die Arbeitslosenhilfe" gestrichen und das Wort ,,Leistungen" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (2330-32) Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort ,,Flüchtlingsgesetzes" durch das Wort ,,Flüchtlingshilfegesetzes" ersetzt. bb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern 1.8 bis 1.10 eingefügt: ,,1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder, die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, ii) 2983 hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt: ,,6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des FulbrightAbkommens gezahlt werden,". Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 sowie den §§ 24 und 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,". jj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. 1.9,, b) In Absatz 3 werden das Wort ,,steuerfreien" gestrichen und die Angabe ,,Nummern 5.3 und 5.4" durch die Angabe ,,Nummern 5.3 bis 5.5" ersetzt. 2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c werden das Wort ,,geförderten" durch das Wort ,,geförderte" und die Angabe ,,§ 47 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 4" ersetzt. b) In Buchstabe e wird die Angabe ,,§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe ,,in der ab 1. Januar 2002" durch die Angabe ,,ab 1. Januar 2002 in der jeweils" ersetzt. 5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Satzes" durch das Wort ,,Absatzes" ersetzt. 1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-DHilfegesetzes,". cc) Nummer 2.2 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Nummer 2.2. ee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt: ,,5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,". ff) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. gg) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: ,,6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,". Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (240-1) § 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Eingliederungshilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." 3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Unterhaltsgeld" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Bedürftigkeit und das bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden." Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (240-11) Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Sozialhilfe" die Wörter ,,oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,vor der Registrierung von" die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,in der Regel von" die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. c) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die für den Zuweisungsort zuständige Agentur für Arbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;". Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes (26-6) Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Sozial- oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes (26-7) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (255-1) § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung". Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (2178-1) Nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b Erstattung Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird." 2985 Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Mikrozensusgesetzes (29-27) § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,-hilfe" wird durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,Altenteil; Sozialhilfe;" wird das Wort ,,Sozialgeld;" eingefügt. 2. In Buchstabe i wird die Angabe ,,-hilfe" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld II" ersetzt. Artikel 23 (weggefallen) Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (362-2) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe," die Wörter ,,bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt. Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung (310-4) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert: 1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern ,,für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz," die Wörter ,,Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," und nach den Wörtern ,,§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" die Angabe ,, , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,des Bundessozialhilfegesetzes" die Wörter ,,oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes (402-27) Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,Fünfter Teil Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses § 32 Bemessung des Mietzuschusses Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der § 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit" durch die Angabe ,,Fünfter Teil Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge §§ 31 bis 33 (weggefallen)" ersetzt. 2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder" und das Wort ,,Personen" durch das Wort ,,Familienmitglieder" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter ,,außer beim Mietzuschuss nach dem Fünften Teil" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen: 1. der Ehegatte, 2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, 4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft führen." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 2" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 2 bis 4" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wird der Wohnraum von Familienmitgliedern mitbewohnt, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familienmitglieder, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten, Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden." 5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Empfänger von 1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und 6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistung. (3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder bleibt unberührt. (4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragsteller oder im Falle eines solchen Antrags an den Empfänger der Miete gezahlte Wohngeld wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen abhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt." 2a. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen" durch die Wörter ,,bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen" durch die Wörter ,,bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Haushaltsgrößen über zwölf Personen" durch die Wörter ,,über a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter ,,bei einem Haushalt mit" durch die Wörter ,,bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)" ersetzt. b) In der linken Spalte der Tabelle werden aa) die Wörter ,,einem Alleinstehenden" durch die Zahl ,,1", bb) die Wörter ,,zwei Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,2", cc) die Wörter ,,drei Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,3", Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 dd) die Wörter ,,vier Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,4", ee) die Wörter ,,fünf Familienmitgliedern" durch die Zahl ,,5" und ff) das Wort ,,weitere" durch die Wörter ,,weitere zum Haushalt rechnende" 2987 e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,". gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt: ,,6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,". hh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben. ii) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 7 und 8. ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Nummern 1.9 bis 1.11 eingefügt: ,,1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder, 1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, 1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,". bb) Nummer 2.2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2. dd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt: ,,5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,". ee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. ff) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: ,,6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, b) In Absatz 3 werden das Wort ,,steuerfreien" gestrichen und die Angabe ,,Nummern 5.3 und 5.4" durch die Angabe ,,Nummern 5.3 bis 5.5" ersetzt. 6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,ein" die Wörter ,,nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener" eingefügt. 6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten." 6c. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Antragberechtigten" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Antragberechtigten" durch die Wörter ,,des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten" ersetzt. 6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wörtern ,,die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1" die Wörter ,,und 3" eingefügt." 7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen nach § 1 Abs. 2 empfangen werden und wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird." 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person" durch die Wörter ,,ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: 2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 ,,Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Miete oder Belastung verringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich." b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich." 4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; 5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1); 6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); 7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; 8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 und 3" ersetzt. dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 3 bis 8" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben. e) In Absatz 9 werden die Wörter ,,sowie im Anwendungsbereich des Fünften Teils der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte" gestrichen. 13. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9a. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend." b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,Wegen anderer als der in" die Angabe ,,§ 1 Abs. 2," eingefügt. 10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. 11. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Teil, die sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen," durch die Wörter ,,Teil im Jahr 2002" ersetzt. 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2 1. Art des Antrages und der Entscheidung; 2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes; 3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter ,,vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058)," gestrichen. 15. In § 39 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. 15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die 1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, 2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder 4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören." 16. In Anlage 1 wird das Wort ,,Haushaltsgröße" durch die Wörter ,,der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder" ersetzt. 17. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Alleinstehende" durch die Wörter ,,ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied" ersetzt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das Wort ,,Alleinstehenden" durch die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden Familienmitglied" ersetzt. 18. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,zwei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,zwei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. 19. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,drei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,drei" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. 20. Anlage 6 wird wie folgt geändert: 2989 a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,vier" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,vier" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. 21. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,fünf" die Wörter ,,zum Haushalt rechnende" eingefügt. b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden nach dem Wort ,,fünf" die Wörter ,,zum Haushalt rechnenden" eingefügt. Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (404-26) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (53-3) In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Bundessozialhilfegesetzes" die Wörter ,,oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüberschrift des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a jeweils nach dem Wort ,,Arbeitslosenbeihilfe" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu." 2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen 190 000 000 Euro, 128 000 000 Euro, 319 000 000 Euro, 187 000 000 Euro, 176 000 000 Euro. 2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,Leistungen nach" die Wörter ,,dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. 3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammerangabe das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 4. § 86a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,156" durch die Angabe ,,180" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter ,,Absatz 1 gilt" ersetzt. 5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes (55-2) In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Leistungen nach" die Wörter ,,dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. Sachsen-Anhalt Thüringen Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im Jahr 2008 wird überprüft, ob und in welcher Höhe diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010 auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr 2008 gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln. Artikel 31 Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (603-10) In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe ,,50,5 vom Hundert" durch die Wörter ,,abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004" und die Angabe ,,49,5 vom Hundert" durch die Wörter ,,zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004" ergänzt. In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten." eingefügt. Änderung der Abgabenordnung (610-1-3) Artikel 30 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (603-12) Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 (610-6-5) In § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 ändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialversicherung" das Komma gestrichen und die Wörter ,,der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,und der Arbeitslosenversicherung" ersetzt. 2991 a) In der Überschrift werden die Wörter ,,zur Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Sozialhilfe oder" werden durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,gelten ergänzend die Vorschriften" werden die Wörter ,,des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Sozialhilfe oder" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Bundessozialhilfegesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und nach dem Wort ,,gewährte" die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder" eingefügt. bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt: ,,2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;". 2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Dritten" durch das Wort ,,Zweiten" ersetzt. 3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Lebensunterhalt" die Wörter ,,oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt. Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 (611-10-14) § 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Wort ,,Sozialversicherung" werden ein Komma und die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherten" ein Komma und die Wörter ,,die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1 nach der Angabe ,,Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und nach den Wörtern ,,oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann" die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Hilfe zum Lebensunterhalt" ein Komma und die Wörter ,,oder die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt. cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts." 2. § 363 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Grundsicherung für Arbeitsuchende" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (621-1) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 292 wird wie folgt geändert: 2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist" werden durch die Wörter ,,gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind" ersetzt. Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (7632-1) Dem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen." Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3) Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes." 2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (800-2) In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung (7100-1) In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5 wie folgt gefasst: ,,(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren." Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (800-7) In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialversicherung" das Komma und die Wörter ,,der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,oder der Arbeitslosenversicherung" ersetzt. Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung (7110-1) In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (800-18) In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und der Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2993 Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (8051-10) In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,je ein Vertreter des Landesarbeitsamts," durch die Wörter ,,ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter" ersetzt. ,,(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Angaben." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" werden durch die Wörter ,,Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird." Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes (806-3) Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort ,,Berufsausbildung" das Wort ,,Berufsausbildungsvorbereitung," eingefügt. 2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52 Abs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit." Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes (810-34) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36) Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" ein Komma und die Wörter ,,Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II" eingefügt. 2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist." Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes (806-21) Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen." 2. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Überwachung, Beratung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) In § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,,und Nr. 2a" eingefügt. 2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes (826-25) § 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jugendwohlfahrtgesetz" die Wörter ,,den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende," eingefügt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,der Arbeitslosenhilfe sowie" gestrichen. 2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch." Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (85-4) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Kindergeld" die Wörter ,,und Kinderzuschlag" eingefügt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,wird das Kindergeld" durch die Wörter ,,werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag" und die Wörter ,,es wird" durch die Wörter ,,sie werden" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter ,,Das Kindergeld wird" durch die Wörter ,,Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden" und die Wörter ,,es wird" durch die Wörter ,,es werden" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Kinderzuschlag (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. (2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. 3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: ,,Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist." Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (85-3) Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler," gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. (4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt." 6. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Aufrechnung 2995 § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Bescheides" die Wörter ,,über die Entziehung des Kindergeldes" eingefügt. 8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt: ,,§ 22 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor." Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1) In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort ,,Unterhaltsvorschussgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen (215-3) In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Unter- 2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a wird aufgehoben. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,4a" durch die Angabe ,,4" ersetzt. stützung aus der Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (2170-1-21) Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II, Sozialgeld" ersetzt. 2. In Anlage 1 wird die Angabe ,,2002" durch die Angabe ,,2004" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 8 werden die Wörter ,,dem Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle" ersetzt. Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG (26-2-1) § 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Sozialhilfe oder" durch die Wörter ,,Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen" ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Sozialhilfe oder" durch die Wörter ,,Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen" ersetzt. Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2-14) In § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe ,, , Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2)" gestrichen. Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung (303-15-2) § 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Vereinfachter Antrag Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen." Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung (26-1-9) In § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialhilfe" die Wörter ,,oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung (26-1-12) Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt geändert: Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung (310-4-7) In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 S. 3842) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld II, Sozialgeld" ersetzt. 2997 Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (621-1-LDV3) § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt. 2. Nach den Wörtern ,,Leistungen nach" werden die Wörter ,,dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt. Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (310-19-3) Die Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach dem Wort ,,Bundessozialhilfegesetz" die Wörter ,,oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt und die Wörter ,,Bescheid des Sozialamtes" durch die Wörter ,,hierüber erhaltenen Bescheid" ersetzt. 2. In Abschnitt E wird die Angabe ,,Arbeitslosenhilfe mtl." durch die Angabe ,,Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld mtl." ersetzt. Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (806-21-1-267) Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung (402-27-1) Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen § 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe ,,Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen § 8 (weggefallen)" ersetzt. 2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10, 11, 11.1 und 11.2 angefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 11.,, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, 11.1 Arbeitslosengeld II, 11.2 Sozialgeld." 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. § 8 wird aufgehoben. 4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,von dem Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglied" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 und 3 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes" ersetzt. a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit." b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,". 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 c) In Absatz 3 des Abschnitts ,,Zweites Ausbildungsjahr" werden nach Nummer 7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2 Sozialgeld". d) In Absatz 3 des Abschnitts ,,Drittes Ausbildungsjahr" werden nach Nummer 7.2 folgende neue Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 11.1 Arbeitslosengeld II 11.2 Sozialgeld". 3. Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt: aa) In die Spalte ,,Lfd. Nr." wird die Angabe ,,10." gesetzt. bb) In die Spalte ,,Teil des Ausbildungsberufes" wird die Angabe ,,Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)" gesetzt. cc) In die Spalte ,,Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse" wird die Angabe ,,a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der wesentlichen Leistungen erläutern b),, Leistungsvoraussetzungen prüfen". gesetzt. c) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt: aa) In die Spalte ,,Lfd. Nr." wird die Angabe ,,11. 11.1 11.2" gesetzt. bb) In die Spalte ,,Teil des Ausbildungsberufes wird die Angabe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Nr. 11) Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1) Sozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)" gesetzt. cc) In die Spalte ,,Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse" wird die Angabe ,,a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern b),, Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten c),, Leistungsbeeinflussende feststellen" gesetzt. 4. Die Anlage II wird wie folgt geändert: a) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort ,,Arbeitslosenhilfe" gestrichen. b) Der Abschnitt ,,Erstes Ausbildungsjahr" wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende Nummer 10 eingefügt: ,,10. Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b". bb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgende Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt: ,,11.1 Arbeitslosengeld II 11.2,, Sozialgeld, Lernziele a bis c". Tatbestände Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) (810-1-22) Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)" werden durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,". c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen." 3. § 3 wird aufgehoben. Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (830-2-3) § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt. 2. In Nummer 5 werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch," gestrichen. 2999 in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (860-3-20) Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird aufgehoben. Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 57a Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) In § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Nr. 3 oder 4" durch die Angabe ,,Nr. 3, 3a oder 4" ersetzt. Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b, Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 treten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in Kraft. (3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft: 1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, 2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist. Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes 3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,05 (7,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t