Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 56 vom 29.10.1993  - Seite 1770 bis 1775 - Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) 1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)*) Vom 25. Oktober 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten §1 Begriffsbestimmungen (1) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABI. EG Nr. L 166 S. 77). 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft); 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung und dem Zweck dieses Gesetzes gerechtfertigt ist. Das Bundesaufsichtsamt für Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1771 das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind. (2) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein Unternehmen, das nicht Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, a) Beteiligungen zu erwerben, b) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, c) Leasingverträge abzuschließen, d) Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, e) ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft), f) mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, g) mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln, h) an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, i) Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, j) Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäft), k) in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Buchstabe g angelegte Vermögen für andere zu verwalten oder bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten oder 2. ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungsverträge anbietet. Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 1) erweitert wird. (3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gilt als Kreditinstitut. Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines ausländischen Finanzinstituts gilt als Finanzinstitut. (4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut und die Deutsche Bundespost. (5) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. (6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. §2 Allgemeine Identifizierungspflichten für Institute (1) Ein Institut hat bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 20 000 Deutsche Mark oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 20 000 Deutsche Mark oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbindung besteht. (3) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten untereinander. (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Unterhält ein nach Absatz 1 verpflichtetes Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen. §3 Identifizierungspflicht für andere Unternehmen und Personen (1) Ein Gewerbetreibender, soweit er in Ausübung seines Gewerbes handelt und nicht der Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 unterliegt, eine Person, die entgeltlich fremdes Vermögen verwaltet, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit oder eine Spielbank hat bei Annahme von Bargeld im Wert von 20 000 Deutsche Mark oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegennahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung ihres Berufes handeln. (2) Absatz 1 findet auf gewerbliche Geldbeförderungsunternehmen keine Anwendung. §4 Identifizierung beim Abschluß von Lebensversicherungsverträgen (1) Schließt ein in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Unternehmen einen Lebensversicherungsvertrag ab, so hat es zuvor den Vertragspartner zu identifizieren, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 2 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese mehr als 5 000 Deutsche Mark beträgt oder wenn mehr als 5 000 Deutsche Mark auf ein Beitragsdepot gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Betrag der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien auf 2 000 Deutsche Mark oder mehr angehoben wird. 1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge, die zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Arbeitsvertrages oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, sofern weder bei einer vorzeitigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wird noch diese Versicherungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen können. (3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der Vertrag über einen Vermittler zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung auch durch den Vermittler erfolgen. (4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertragsabschluß feststellt, daß die Prämienzahlung über ein Konto des Versicherungsnehmers, dessen Eröffnung der Pflicht zur Feststellung der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/308/EWG unterliegt, oder über ein in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers abzuwickeln ist. (5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Konten zu bestimmen, bei deren Einschaltung in die Abwicklung der Prämienzahlung Absatz 4 Anwendung findet, wenn deren Eröffnung einer Pflicht zur Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten unterliegt. §5 Anpassung von Schwellenbeträgen Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Beträge durch Rechtsverordnung an die in Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Bezugswerte anzupassen, wenn der ECU-Leitkurs der Deutschen Mark geändert wird. §6 Identifizierung in Verdachtsfällen Stellt ein Institut oder eine Spielbank Tatsachen fest, die darauf schließen lassen, daß die vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten werden. Sprechen Anhaltspunkte dafür, daß der Geschäftsbetrieb weiterer Gewerbetreibender vermehrt zur Geldwäsche mißbraucht wird, kann der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung diese zur Beachtung des Satzes 1 verpflichten. §7 Absehen von Identifizierung Von einer Identifizierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen auftritt. §8 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (1) Ein nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1 und nach § 154 der Abgabenordnung zur Identifizierung Verpflichteter hat sich beim zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung dieser handelt. Handelt der zu Identifizierende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder festzustellen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten untereinander. §9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (1) Die nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung soll, soweit möglich, durch Kopie der zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente erfolgen. Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Umstand aufzuzeichnen, daß er dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt ist oder daß der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen aufgetreten ist. Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden oder Abhebenden auf dem Einzahlungs- oder Abhebungsbeleg aufzuzeichnen. Der Einzahlende oder Abhebende muß dem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung des Unternehmens bekanntgegeben worden sein, daß das Unternehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf ein eigenes Konto einzahlen oder von ihm abheben wird. Einzahlender und Abhebender sind bei der ersten Einzahlung oder Abhebung zu identifizieren. (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die gespeicherten Daten 1. mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. (3) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs. 1 beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1773 §10 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen (1) Die nach § 9 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches und der in § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten für Zwecke eines Strafverfahrens herangezogen und verwendet werden. (2) Soweit in einem Strafverfahren nach Absatz 1 eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer dort bezeichneten Straftat erfolgt, ist § 116 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitteilungen allein im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. §11 Anzeige von Verdachtsfällen durch Institute (1) Ein Institut oder eine Spielbank hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. (2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist. (3) Ein Institut oder eine Spielbank darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. (4) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus. (5) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf für andere Zwecke als für die in § 10 Abs. 1 bezeichneten Strafverfahren nicht verwendet werden, wenn der Strafrichter nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig wäre. § 10 Abs. 2 gilt für den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 entsprechend. §12 Freistellung von der Verantwortlichkeit Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. §13 Anzeige von Verdachtsfällen durch die zuständige Behörde Stellt die zuständige Behörde (§ 16) Tatsachen fest, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches schließen lassen, so hat sie diese unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. §14 Interne Sicherungsmaßnahmen (1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vorkehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche mißbraucht werden können: 1. Kreditinstitute, 2. Versicherungsunternehmen, 3. Versteigerer, 4. Finanzinstitute, deren Haupttätigkeit darin besteht, a) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, b) Leasingverträge abzuschließen, c) Kreditkarten auszugeben, d) Geld zu wechseln oder e) fremdes Vermögen zu verwalten, 5. Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f, g und h, 6. Edelmetallhändler, 7. Spielbanken, 8. die Deutsche Bundespost. (2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Bestimmung einer leitenden Person, die Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches ist, 2. die Entwicklung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche, 3. die Sicherstellung, daß die Beschäftigten, die befugt sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind, und 4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche. §15 Zweigstellen und Unternehmen im Ausland Ein Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 hat dafür zu sorgen, daß die Verpflichtungen der §§ 2 bis 4, 6, 8, 9 und 14 auch von seinen Zweigstellen im Ausland erfüllt werden; das gleiche gilt für die von ihm abhängigen Unternehmen im Ausland, die mit ihm unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind (§ 18 des Aktiengesetzes). Soweit dies nach dem Recht des anderen Staates nicht zulässig ist, ist die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterrichten. Erfolgt die Eröffnung der Zweigstelle oder die Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung 1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I oder der Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung zu unterrichten. §16 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist 1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Bundesminister der Finanzen, 2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, 3. für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, 4. im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle. §17 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 eine Person nicht identifiziert, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Namen und Anschrift nicht feststellt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 den Auftraggeber oder einen anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder 3. entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die jeweils in § 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; dies gilt nicht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare. (5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (BGBl. IS. 704), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. III des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "1. in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln, der international organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten einschließlich der international organisierten Geldwäsche; die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen;". Artikel 3 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Nach § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. IS. 1426,1427), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: "§ 12a Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die Aufgabe, die international organisierte Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen. Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben dabei dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen In § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) werden nach der Angabe "§§ 12 und 18" die Wörter "und die Verpflichtungen nach § 14 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" eingefügt. Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1775 Artikel 5 Artikel 6 Einschränkung des Postgeheimnisses Inkrafttreten Das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 des Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Oktober 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt