Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 76 vom 04.11.1994  - Seite 3186 bis 3198 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz)

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) 3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) Vom 28. Oktober 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: "§46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen." 2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen." 3. § 56b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder 4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht." 4. In § 59a werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: "(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend." 5. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt" durch die Wörter "im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt" ersetzt. 6. § 86a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§11 Abs. 3) verwendet oder Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3187 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." 7. § 130 wird wie folgt gefaßt: "§130 Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts. (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend." 8. § 131 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter "; Aufstache-lung zum Rassenhaß" und in Absatz 1 die Wörter "die zum Rassenhaß aufstacheln oder" gestrichen. b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und "daraus" gestrichen. 9. § 184 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und 8 werden jeweils die Wörter "in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und "daraus" gestrichen. § 223 wird wie folgt gefaßt: "§223 Körperverletzung Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." § 223b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter die Schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder psychischen Entwicklung bringt." Besonders schwere Körperverletzung (1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 10. 11. 12. 11. In § 223a Abs. 1 werden die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter "Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt. 13. In § 224 Abs. 2 werden die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter "Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt. 14. § 225 wird wie folgt gefaßt: "§225 3188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft." 15. § 253 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ", in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat." 16. § 256 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 17. §261 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Vergehen nach den §§ 246,263,264,266,267, 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder nach § 334, die von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begangen worden sind, sowie 4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) begangene Vergehen." 18. § 275 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen. b) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das Wort "oder" angefügt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. Vordrucke für amtliche Ausweise". d) Die Wörter "in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt" werden durch die Wörter "einzuführen oder auszuführen unternimmt" ersetzt. 19. Nach § 275 werden die folgenden §§ 276 und 276a eingefügt: "§276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder 2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe." 20. § 282 wird wie folgt gefaßt: "§282 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267,268,273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." 21. § 340 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders schwerer Körperverletzung in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren." Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3189 Artikel 2 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise." 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist, 2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder 3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,". c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. Auf minderjährige Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr.1 keine Anwendung." 3. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein Personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewach- sen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen." 4. In § 82 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 92 Abs. 2" durch die Angabe "§ 92a oder § 92b" ersetzt. 5. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist oder". bb) Nummer 7 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt a) in das Bundesgebiet einreist oder b) sich darin aufhält oder 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht." c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4. e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 7" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. 6. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b eingefügt: "§92a Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1,2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und 1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder 2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländem handelt. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländem in 3190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn 1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und 2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. §92b Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden." 7. In § 93 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: 1. § 84 wird wie folgt gefaßt: "§84 Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu ermöglichen. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe "bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder 2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländem handelt. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. (6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei." 2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: "§84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden." Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. IS. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. IS. 3082), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 257a findet keine Anwendung." 2. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "Nr. 8" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Kriegswaffen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und in Nummer 4 nach dem Wort "Betäubungsmittelgesetzes" das Wort "oder" eingefügt; folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes". 3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe "§§ 211, 212" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "220a Abs. 1 Nr. 1" ein Komma und die Angabe "§ 225 oder § 307" eingefügt. Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3191 4. § 112a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Die §§212 bis 212b werden aufgehoben. 6. In § 249 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 251, 253, 254 und 256" durch die Angabe "§§ 253 und 254" ersetzt. 7. Nach § 257 wird folgender § 257a eingefügt: "§257a Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung." 8. In § 267 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 212a Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 418 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 9. Dem § 411 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 420 ist anzuwenden." 10. Nach § 416 wird folgender Abschnitt eingefügt: "2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren §417 Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. §418 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. (2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden. (3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. (4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt. §419 (1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden. §420 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen. (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. • (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme." 11. Nach § 473 wird folgendes Achtes Buch angefügt: "Achtes Buch Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister §474 (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt. (2) In das Register sind 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, 3. die Tatzeiten, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden. (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden. §475 (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. (2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung. §476 (1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten. (2) Die Daten sind zu löschen, 1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Personenbezogene Daten sind femer zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist. (4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere 1. die Art der zu verarbeitenden Daten, 2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, 3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, 4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, 5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. §477 Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat." Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3193 Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), das durch Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 238) geändert worden ist, wird folgender Artikel 5 eingefügt: "Artikel 5 Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen Straftaten Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach §129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall (§ 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre." Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Dem § 109 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. IS. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl I. S. 239) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. IS. 1440), wird wie folgt geändert: 1. In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister" eingefügt. 2. In § 127 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt" durch die Wörter ", einführt oder ausführt" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung." Artikel 9 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2978), wird wie folgt geändert: 1. § 29a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung "a)" wird gestrichen. b) Buchstabe b wird gestrichen. 2. § 30a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 24 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Einziehung und Erweiterter Verfall". 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter 3194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat." Artikeln Änderung des Waffengesetzes § 56 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Einziehung und Erweiterter Verfall". 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des § 52a Abs. 1 und des § 53 Abs. 1 Satz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat." Artikel 12 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes § 36 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Einziehung und Erweiterter Verfall". 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat." Artikel 13 Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Artikel 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Es sind 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages, 2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten Zwecken berechtigt, den Femmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe "§ 1" wird durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter "oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte" gestrichen. c) In Nummer 7 wird die Angabe "Nr. 8" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: "Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind." 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: "§3 (1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1 für internationale nicht leitungsgebundene Fernmel-deverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung des Abgeordnetengremiums gemäß § 9 bestimmt. Sie sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr 1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, 2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland, 3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung, 4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 5. im Ausland begangener Geldfälschungen sowie 6. der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen Beschränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene Femmeldeverkehrsbeziehungen und für Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden. Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3195 (2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Femmeldeanschlüsse führen. Satz 2 gilt nicht für Femmeldeanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß Anschlüsse 1. deutscher Staatsangehöriger oder 2. von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens oder ihres Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft deutschen natürlichen oder juristischen Personen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der Anordnung zu benennen. Die Durchführung ist mit technischen Mitteln zu protokollieren; sie unterliegt der Kontrolle gemäß § 9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. (3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden, die in § 2 dieses Gesetzes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, sowie von Straftaten nach den §§ 261 und 264 des Strafgesetzbuches, § 92a des Ausländergesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 und 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. § 12 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft, ob durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich sind. (5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollständig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung erfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat. (6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort genannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich und sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behörden zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezogenen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu vernichten und, soweit die Daten in Dateien ge- speichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung sind zu protokollieren. In Abständen von jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen. (7) Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5 übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke benötigt. Benötigt er die Daten nicht, hat er die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. (8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschränkung des Femmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Daten 1. vom Bundesnachrichtendienst innerhalb von drei Monaten nach Erlangung oder 2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt worden sind, innerhalb von drei Monaten nach Empfang vernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem Bundesnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung nach Absatz 5 der Empfängerbehörde. (9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 9 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme erfolgt ausschließlich gegenüber der Kommission. (10) Das Gremium nach § 9 Abs. 1 erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder an andere Betreiber von Femmeldeanlagen entfällt, wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausgeführt werden kann." b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder an andere Betreiber von Femmeldeanlagen entfällt, wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausgeführt wurde." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die durch Maßnahmen nach § 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erforschung und Verfolgung anderer als der in § 2 oder § 3 Abs. 3 genannten Straftaten benutzt werden." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 erlangten personenbezogenen Daten über einen an dem überwachten Verkehr Beteiligten zu 3196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich und können sie im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme nicht mehr von Bedeutung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung vorliegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen. Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme gespeichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Sie" die Wörter "nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und" eingefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig." Artikel 14 Änderung des Vereinsgesetzes Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. IS. 593), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn 1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, 2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und 3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden." 2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "des Vereinsvermögens" gestrichen. b) Folgende Sätze werden angefügt: "Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99,100 und 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts." 5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle der Förderung politischer Betätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt." 7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 18 Satz 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 18 Satz 2" ersetzt. 8. § 33 wird aufgehoben; § 34 wird § 33. Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung 1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: a) § 34a wird wie folgt gefaßt: "§34a Bewachungsgewerbe (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3197 2. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, ob, in welcher Weise und innerhalb welcher Frist Personen, die das Bewachungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt ausüben, die Anforderungen nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe a zu erfüllen haben. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach § 34a Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a der Gewerbeordnung in der bis zum 1. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 16 Folgeänderungen anderer Gesetze (1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1817), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder 3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und 2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über a) den Geltungsbereich der Erlaubnis, b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, zur Erteilung von Auskünften, d) die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat." b) In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung "§ 34a Abs. 2" ersetzt durch die Bezeichnung "§ 34a Abs. 2 oder 3". "1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,". Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Angabe "§ 131" die Angabe "§ 130 Abs. 2 oder" eingefügt. (2) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. IS. 425), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird vor der Angabe "des §131" die Angabe "des § 130 Abs. 2," eingefügt. Artikel 17 Einschränkung von Grundrechten Das Brief-, Post- und Femmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 3198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 28. Oktober 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Die Bundesministerin für Frauen und Jugend Angela Merkel Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer