Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 59 vom 30.08.2021  - Seite 3905 bis 3907 - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3905 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes Vom 18. August 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert wer­ den: Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Koh­ lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030, Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert: 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Koh­ lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Land­ nutzungsänderung und Forstwirtschaft“. b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungs­ ermächtigung“. c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgen­ den Angaben ersetzt: „Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4) für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 3 (zu § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040“. 2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Be­ kenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. Septem­ ber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert: 1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Pro­ zent, 2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Pro­ zent. (2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhaus­ gasemissionen so weit gemindert, dass NettoTreibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissio­ nen erreicht werden.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab­ sätze 3 und 4. 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Land­ nutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klima­ schutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Ziel­ jahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Koh­ lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045. Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Da­ ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3. (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundes­ ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 er­ forderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unions­ rechtlicher Vorgaben zu regeln, 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln, 3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Land­ nutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbe­ sondere zur Erstellung der jährlichen Emissions­ bilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und 4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Syste­ me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände­ rung und Forstwirtschaft zu erlassen.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 fest­ gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im Lichte möglicher Änderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung und der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs 3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetz­ gebungsvorschlag zur Anpassung der zulässi­ gen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorle­ gen, soweit dies erforderlich erscheint. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Min­ derungsziele in zulässige Jahresemissionsmen­ gen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.“ c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregie­ rung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden zulässigen Jahresemis­ sionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klima­ schutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7 und den unionsrechtlichen Anforderungen. Da­ bei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase er­ reicht werden. Die zulässigen Jahresemissions­ mengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung ge­ troffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun­ destages.“ d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die Bundesregierung wird dem Deut­ schen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vor­ legen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr 2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die Zuweisung von zulässigen Jahresemissions­ mengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.“ 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Ver­ bindung mit Anlage 2“ gestrichen. b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird.“ c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Diese Abschätzungen schließen soweit mög­ lich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungs­ entwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleich­ wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im länd­ lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein.“ 7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein­ gefügt: „Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2Bepreisung innerhalb der Europäischen Union so­ wie zu technischen und internationalen Entwicklun­ gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klima­ schutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1.“ 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Änderungen oder Festlegungen der Jah­ resemissionsmengen nach diesem Ge­ setz;“. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge­ fügt: „(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erst­ mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundes­ regierung ein Gutachten zu bisherigen Entwick­ lungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsmengen und Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Ex­ pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Ver­ ursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Min­ destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beige­ tragen werden kann. Kommen mehrere Realisie­ rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwä­ gung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Min­ derung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den 3907 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehr­ aufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung ste­ hen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.“ „Bei der Anwendung von Wirtschaftlich­ keitskriterien sind bei vergleichenden Be­ trachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweili­ gen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird aufgehoben. 10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Jahresemissionsmenge in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 2020 Energiewirtschaft 280 Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118 Gebäude 118 113 108 102 97 92 87 82 77 72 67 Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4“. Landwirtschaft Abfallwirtschaft und Sonstiges 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 257 2030 108 11. Folgende Anlage 3 wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 Jährliche Minderungsziele gegenüber 1990 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz­ blatt zu verkünden. Berlin, den 18. August 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze 2040