Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 39 vom 30.06.2005  - Seite 1817 bis 1880 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Tag 21. 6. 2005 1817 G 5702 Nr. 39 Seite 1818 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Inhalt Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 13-7-2, 12-4, 12-6, 12-10, 2030-1, 2030-2, 2030-6, 2030-25, 2032-1, 2032-2, 2035-4, 210-4, 210-5, 2121-2, 2121-6-24, 2121-6-26, 2121-51-1-2, 2124-16, 2125-40-1-2, 2129-36, 213-1, 2190-2, 26-12, 26-8, 26-13, 602-2, 610-1-3, 611-1, 611-7, 611-17, 613-7, 703-6, 7130-1, 7133-4, 7134-2, 7400-1, 750-15, 7842-10, 790-18, 791-8, 8053-7, 830-2, 9231-1, 9231-7, 9241-23, 930-6, 9510-1, 96-1, 96-14, 111-1-5, 111-5-4, 1133-2, 12-10-2, 13-4-3, 13-6-1, 13-7-2-1, 2030-2-23, 2030-6-16-3, 2030-6-17, 2030-6-20, 2030-6-21, 2030-6-22, 2030-6-23, 2030-7-3, 2030-25-2, 2031-4-6, 2032-1-11-3, 2035-4-2, 2121-51-37, 2121-51-38, 2122-1-8, 2124-13-1, 2124-17-1, 2125-4-29, 26-7-2, 26-8-1, 26-12-1, 51-1-27, 600-1-3-13, 611-17-2, 705-1-8, 7102-43, 7102-45, 7104-7, 7112-1-2, 7824-6-1, 805-3-7, 805-3-9, 860-5-16, 860-6-3, 900-10-6-1, 9231-1-11, 9231-1-15, 9231-1-16, 9231-1-17, 9231-7-5, 9232-1, 9232-9, 9233-1, 9233-1-2-6, 9241-23-25, 930-6-2, 930-6-4, 930-6-5, 930-6-6, 933-10, 933-11, 940-9-12, 940-9-13, 940-9-23, 9500-1-2, 9501-45, 9501-46, 9501-50, 9501-52, 9501-54, 9502-13-8, 9502-19, 9510-1-3-8, 9510-1-6, 9510-1-12, 9510-1-17, 9510-17-1, 9511-1, 9511-19, 9511-25, 9511-26, 9511-28, 9512-19-1, 9513-26, 9513-34, 96-1-2, 96-1-18-1, 96-1-34 GESTA: B057 24. 6. 2005 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 312-2, 300-2, 319-103, 312-2, 450-2, 453-22 GESTA: C111 1841 24. 6. 2005 Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11 1847 25. 6. 2005 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen . . . FNA: 600-5, 2211-6, 57-1 GESTA: D079 1860 25. 6. 2005 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-8, 8053-7, 805-3-9 GESTA: N024 1865 24. 6. 2005 Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV) . . . FNA: neu: 13-7-2-2 1867 28. 6. 2005 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 13-7-2-3; 13-4-8 1870 29. 6. 2005 Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung ­ VermVerkProspGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4110-3-5 1873 29. 6. 2005 Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz (Wertpapierprospektgebührenverordnung ­ WpPGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4110-9-1 1875 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1878 1879 1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei Vom 21. Juni 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Grundsteuergesetzes Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 Inhaltsübersicht Artikel Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Änderung des BND-Gesetzes Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Änderung des Bundesbeamtengesetzes Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Bundesreisekostengesetzes Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Änderung des Passgesetzes Änderung des Apothekengesetzes Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Änderung des Arzneimittelgesetzes Änderung des Rettungsassistentengesetzes Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Änderung des Aufenthaltsgesetzes Änderung des AZR-Gesetzes Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes Änderung des Gaststättengesetzes Änderung des Waffengesetzes Änderung des Sprengstoffgesetzes Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Änderung des Bundesberggesetzes Änderung des Milch- und Margarinegesetzes Änderung des Bundeswaldgesetzes Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung des Fahrlehrergesetzes Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes Änderung des Seeaufgabengesetzes Änderung des Luftverkehrsgesetzes Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Änderung der Bundeswahlordnung Änderung der Europawahlordnung Änderung der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Entschädigungen Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes Änderung der Elternzeitverordnung 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorungsgesetzes Änderung der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung Änderung der Kaliumiodidverordnung Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten Änderung der Fleisch-Verordnung Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Änderung der Aufenthaltsverordnung Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung Änderung der Bewachungsverordnung Änderung der Hufbeschlagverordnung Änderung der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung Änderung der Bundesministerium des InnernArbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung Änderung der Postsicherstellungsverordnung Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz 60 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Änderung der Fahrzeugregisterverordnung 61 62 63 64 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Änderung der Ferienreiseverordnung Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Änderung der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen Änderung der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes ,,Helgoländer Felssockel" Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 Änderung der Schleusenbetriebsverordnung Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Änderung der Fährenbetriebsverordnung Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabeverordnung Änderung der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung Änderung der ZuständigkeitsbezeichnungsVerordnung See Änderung der Seeanlagenverordnung Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung Änderung der See-Sportbootverordnung Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Änderung der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung Änderung der Luftverkehrs-Ordnung 1819 58 59 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 65 66 67 68 69 70 71 1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei", ,,die Bundespolizei", ,,der Bundespolizei" und ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Grenzschutzpräsidien" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidien" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei" sowie das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" sowie ,,Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz", ,,dem Bundesgrenzschutz" und ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei", ,,der Bundespolizei" und ,,die Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Grenzschutzpräsidiums" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidiums" sowie in Satz 5 das Wort ,,Grenzschutzpräsidium" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidium" ersetzt. 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Grenzschutzdirektion" durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,Der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 5 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzdirektion" durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. 10. In § 57 werden in der Überschrift sowie nachfolgend jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden", das Wort ,,Grenzschutzpräsidien" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidien", das Wort ,,Grenzschutzdirektion" Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten 133 134 135 136 137 Artikel 1 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz ­ BPolG)". 2. Abschnitt 4 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 57 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden" ersetzt. b) In den Angaben zu den §§ 64 bis 67 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2, den Absätzen 2, 3 Satz 1 und den Absätzen 4 bis 7 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz", ,,Dem Bundesgrenzschutz", ,,dem Bundesgrenzschutz" und ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei", ,,Der Bundespolizei", ,,der Bundespolizei", ,,der Bundespolizei" sowie das Wort ,,Er", ,,er", ,,ihm", ,,seine" und ,,seiner" durch das Wort ,,Sie", ,,sie", ,,ihr", ,,ihre" und ,,ihrer" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz", ,,dem Bundesgrenzschutz" und ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei", ,,der Bundespolizei" und ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort ,,Grenzschutzdirektion" durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz", ,,den Bundesgrenzschutz", ,,der Bundesgrenzschutz" und ,,des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion", das Wort ,,Grenzschutzschule" durch das Wort ,,Bundespolizeiakademie", die Wörter ,,Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter", die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 11. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 12. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Grenzschutzpräsidien" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidien" sowie die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. 13. In § 61 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. 14. § 64 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes", ,,der Bundesgrenzschutz" und ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei", ,,die Bundespolizei" und ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörde" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörde" ersetzt. 15. § 66 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden" ersetzt. 16. In § 2 Abs. 1, 3 Satz 2, § 4 Satz 1, 2, § 4a Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 21 Abs. 1, 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 2 Satz 1, § 23 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1, § 24 Abs. 1, 1821 § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 27 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 bis 4, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 und 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1, §§ 37, 38, 39 Abs. 1 bis 4, § 40 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1 bis 3, § 44 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 2 und 3, § 60 Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 63 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4, der Überschrift zu § 65 sowie dessen Absätze 1 und 2, der Überschrift des § 67 sowie dessen Absätze 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz", ,,der Bundesgrenzschutz", ,,Dem Bundesgrenzschutz", ,,dem Bundesgrenzschutz", ,,den Bundesgrenzschutz", ,,vom Bundesgrenzschutz", ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei", ,,die Bundespolizei", ,,Der Bundespolizei", ,,der Bundespolizei", ,,die Bundespolizei", ,,von der Bundespolizei", ,,der Bundespolizei" sowie jeweils das Wort ,,Er", ,,er", ,,seine" durch das Wort ,,Sie", ,,sie", ,,ihre" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes In § 18 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetz" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetz" ersetzt. Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes In § 8 Abs. 2 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetz" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetz" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Grenzschutzdirektion" durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. 1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 5 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Artikel 8 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes In § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. In § 125a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern ,,im Bundesgrenzschutz" die Wörter ,,oder in der Bundespolizei" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Bundesbeamtengesetzes In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 8. Abschnitt die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 2. In der Überschrift zum 8. Abschnitt werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 70 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 80 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 5. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nr. 1 der Allgemeinen Vorbemerkungen wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz und" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz oder" gestrichen. b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Fußnote 5 wie folgt gefasst: ,,5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Bundespolizeipräsidium die Amtsbezeichnung ,,Abteilungspräsident" mit dem Zusatz ,,in der Bundespolizei"." c) In der Besoldungsgruppe B 3 werden: aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Bundespolizeiakademie" und ,,Direktor der Bundespolizeidirektion" eingefügt, Artikel 7 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 und in der Überschrift zu Abschnitt II werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz eines beamteten Grenzschutzarztes" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zum Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,zur Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 11 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 5. In § 12 Satz 1 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 bb) die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Grenzschutzdirektion" gestrichen, cc) die Amtsbezeichnung ,,Direktor im Bundesgrenzschutz" durch die Amtsbezeichnung ,,Direktor in der Bundespolizei" ersetzt und der Funktionszusatz ,,­ als Leiter der Grenzschutzschule ­" gestrichen, dd) in der Fußnote 21 jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. d) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident eines Grenzschutzpräsidiums" durch die Amtsbezeichnung ,,Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" ersetzt. e) In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung ,,Inspekteur des Bundesgrenzschutzes" durch die Amtsbezeichnung ,,Inspekteur der Bundespolizei" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1823 a) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen" durch das Wort ,,Bundespolizeipersonalvertretungen" ersetzt. b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzpersonalrat" durch das Wort ,,Bundespolizeipersonalrat" ersetzt. c) In Nummer 5 werden das Wort ,,Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen" durch das Wort ,,Bundespolizeipersonalvertretungen" und das Wort ,,Bundesgrenzschutzpersonalrates" durch das Wort ,,Bundespolizeipersonalrates" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundesreisekostengesetzes In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 13 Artikel 11 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes § 85 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 1 werden das Wort ,,Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ,,Bundespolizeibehörden" sowie die Wörter ,,Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen (Bundesgrenzschutzpersonalrat, Bundesgrenzschutzbezirkspersonalrat, Bundesgrenzschutzhauptpersonalrat)" durch die Wörter ,,Bundespolizeipersonalvertretungen (Bundespolizeipersonalrat, Bundespolizeibezirkspersonalrat, Bundespolizeihauptpersonalrat)" ersetzt. c) In Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzpersonalvertretung" durch das Wort ,,Bundespolizeipersonalvertretung" ersetzt. Änderung des Passgesetzes In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird das Wort ,,Grenzschutzämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Apothekengesetzes Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 22 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 15 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Artikel 18 Änderung des Rettungsassistentengesetzes In § 8 Abs. 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" und die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht des Betäubungsmittelgesetzes, Fünfter Abschnitt § 26 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. 3. In § 26 werden in der Überschrift das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" und in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes In § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes In § 25 Abs. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 4 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes In § 8 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 21 Artikel 17 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1068), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zum Zwölften Abschnitt wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 70 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei", in den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Änderung des Baugesetzbuchs In § 26 Nr. 2 Buchstabe a und § 37 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 13 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, § 22 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 3 und § 35 wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes 1825 In § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8, Satz 3 und § 42 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. In § 58a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,vom Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,von der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 82 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzgesetzes" durch die Wörter ,,des Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 27 Änderung der Abgabenordnung In § 134 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Einkommensteuergesetzes In § 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II S.1653) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 24 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht, Abschnitt 3, § 15, werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzdirektion" durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 15 sowie in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 22 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 29 Änderung des Grundsteuergesetzes In § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 In § 3 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) wird das Wort ,,Grenzschutzämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. 1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 31 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 35 Änderung des Sprengstoffgesetzes In § 15 Abs. 5 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und in Satz 2 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 12 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3b Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und in Satz 2 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. 2. In § 12c werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 31a Abs. 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 36 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes In § 46 Abs. 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes In § 7 Abs. 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Bundesberggesetzes In § 134 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 33 Änderung des Gaststättengesetzes Artikel 38 In § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Änderung des Milch- und Margarinegesetzes In § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Waffengesetzes In § 33 Abs. 3 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und in Satz 2 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 39 Änderung des Bundeswaldgesetzes In § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 40 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes In § 63 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 45 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1827 Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" und die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 41 Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes In § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 46 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes In § 30 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 42 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes In § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1727) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 47 Artikel 43 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 19 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 17 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 48 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 44 Änderung des Fahrlehrergesetzes In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9b Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 53 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung In § 1 Nr. 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird die Angabe ,,der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben gemäß § 10 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979)" durch die Angabe ,,die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 32 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 49 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes In § 12 Abs. 3 Satz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzgesetzes" durch die Wörter ,,des Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 54 Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung Die Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), wird aufgehoben. Artikel 50 Änderung der Bundeswahlordnung In § 12 Abs. 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 55 Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2541), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung ­ BPolLV)". 2. In § 1 wird die Angabe ,,im Bundesgrenzschutz (BGS)" durch die Angabe ,,in der Bundespolizei (BPol)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Laufbahnen, Ämter (1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst. (2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter: 1. mittlerer Dienst a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin oder des Polizeimeisters, Artikel 51 Änderung der Europawahlordnung In § 12 Abs. 3 Satz 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 52 Änderung der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen In § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters, der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters, 2. gehobener Dienst a) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin oder des Polizeikommissars, b) als Beförderungsämter die Ämter Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars, der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars, 3. höherer Dienst a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder des Polizeirats, b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Abteilungspräsidentin in der Bundespolizei oder des Abteilungspräsidenten in der Bundespolizei, der Direktorin der Bundespolizeidirektion oder des Direktors der Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums, der Inspekteurin der Bundespolizei oder des Inspekteurs der Bundespolizei. (3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B sind mit Ausnahme des Amtes einer Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums nicht regelmäßig zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums kann auch einer Beamtin oder einem Beamten in der Laufbahn des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung übertragen werden." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" gestrichen. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" gestrichen. 6. In § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt geändert: 1829 a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" gestrichen. 8. In § 19 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" gestrichen. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe a jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und in Buchstabe b werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. cc) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,des BGS" und die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 12. In § 26 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort ,,Grenzschutzschule" durch das Wort ,,Bundespolizeiakademie" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen." c) In Absatz 7 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" gestrichen. d) In Absatz 8 werden die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 c) In Nummer 25 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzdirektion" durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Direktorin der Bundespolizeiakademie oder der Direktor der Bundespolizeiakademie,". c) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzpräsidiums" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidiums" ersetzt. 14. In § 29 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2, 5, 7 und 11 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter ,,im BGS" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" und in Satz 5 wird das Wort ,,Grenzschutzschule" durch das Wort ,,Bundespolizeiakademie" ersetzt. Artikel 56 Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes Die Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 59 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Die Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz vom 11. November 1977 (BGBl. I S. 2071) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, § 1 Satz 1, § 2 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 4 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" und die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzgesetzes" durch die Wörter ,,des Bundespolizeigesetzes" ersetzt. Artikel 57 Änderung der Elternzeitverordnung In § 5 Abs. 1 Satz 2 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 60 Artikel 58 Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes § 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Mai 2005 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 20 und 22 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" gestrichen. b) In den Nummern 21, 23 und 24 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, in § 12 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 3. In § 2 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 7 und § 15 Abs. 1 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzpräsidien" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidien" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 5. In § 12 wird jeweils die Angabe ,,BundesgrenzschutzLaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,Bundespolizei-Laufbahnverordnung" ersetzt. 6. In § 14 Abs. 1 wird das Wort ,,Grenzschutzpräsidium" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidium" ersetzt. 7. In § 15 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzpräsidiums" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidiums" ersetzt. Artikel 62 1831 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 3 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 63 Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 5 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 7, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzpräsidien" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidien" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Grenzschutzpräsidium" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidium" ersetzt. b) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzpräsidiums" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidiums" ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), die durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung In § 19 Abs. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 64 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung In der Anlage 5 zu § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, werden in den Angaben ,,Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes" und ,,Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes" die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" jeweils durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 65 Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 66 Änderung der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes Artikel 68 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu § 48 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" jeweils durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. § 1 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 576) wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 (1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, 2. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeidirektion, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie und des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 3. die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiämter, die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungs- und Fortbildungszentren, die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeifliegerstaffeln, die Führerin oder der Führer der Bundespolizeifliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für Information und Kommunikation in der Bundespolizei, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 4. die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Führerinnen oder Führer von Hundertschaften, die Leiterinnen oder Leiter der Informationsund Kommunikations-Aufklärungsdienste, die Einheitsführerinnen oder Einheitsführer der Unterstützungseinheiten, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Sportschule Bad Endorf. (2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorgesetzten." Artikel 69 Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung In der Überschrift, in § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851) werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 70 Änderung der Kaliumiodidverordnung In § 1 Abs. 2 der Kaliumiodidverordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 850) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 71 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte In § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 67 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung In § 22 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248, 1479) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Grenzschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,GSG 9 der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 72 Änderung der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Logopäden In § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. S. 931) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 73 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten In § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. S. 931) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 78 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung 1833 Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,dem Bundesgrenzschutz" ein Komma und die Wörter ,,der Bundespolizei" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,im Bundesgrenzschutz" ein Komma und die Wörter ,,in der Bundespolizei" eingefügt. 2. In § 5 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,im Bundesgrenzschutz" ein Komma und die Wörter ,,in der Bundespolizei" eingefügt. Artikel 74 Änderung der Fleisch-Verordnung In § 5 Abs. 2 Satz 3 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 79 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung In § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606), die durch die Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 75 Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetz" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetz" ersetzt. Artikel 80 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856) werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 76 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, werden alle Wörter ,,Bundesgrenzschutz" jeweils durch das Wort ,,Bundespolizei" und alle Wörter ,,Grenzschutzdirektion" jeweils durch das Wort ,,Bundespolizeidirektion" ersetzt. Artikel 81 Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 275 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 77 Änderung der Aufenthaltsverordnung Artikel 82 In § 78 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesgrenzschutzämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten In § 7 Abs. 1 und § 24 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 88 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung In § 13 Abs. 6 und § 22 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 83 Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 89 Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung In § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die durch die Verordnung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Grenzschutzpräsidium" durch das Wort ,,Bundespolizeipräsidium" ersetzt. Artikel 84 Änderung der Bewachungsverordnung In § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Bundesgrenzschutz" die Wörter ,,oder in der Bundespolizei" eingefügt. Artikel 90 Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung In § 4 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Satz 1 der RVPauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,der Grenzschutzverwaltung" durch die Wörter ,,dem Bundespolizeipräsidium" ersetzt. Artikel 85 Änderung der Hufbeschlagverordnung In § 1 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 91 Änderung der Postsicherstellungsverordnung In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 86 Änderung der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung In § 2 Abs. 1 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 92 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Artikel 87 Änderung der Bundesministerium des InnernArbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung In § 3 der Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung vom 8. Februar 2000 (BGBl. I S. 114) werden die Wörter ,,beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,bei der Bundespolizei" ersetzt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092, 2005 I S. 379), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 73 Abs. 4 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 2. In § 52 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 52 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesgrenzschutzgesetzes" durch das Wort ,,Bundespolizeigesetzes" ersetzt. 4. In § 74 Abs. 5 werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 5. In Anlage 8 Abschnitt III werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 1835 ren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 96 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 93 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3095), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zu § 11 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 11 Nr. 2 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 3. In Anlage 3 wird in der Zeile über der Tabelle das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. Artikel 97 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 859), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Anlage IV die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 2a werden in Satz 1 die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" und in Satz 2 die Wörter ,,dem Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 47a Abs. 8 Satz 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 53c Abs. 1, § 57b Abs. 1 Satz 1, § 57c Abs. 3 Nr. 2 und § 68 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 47a Abs. 8 Satz 1 und § 70 Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 94 Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge In § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 95 Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge In § 9 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselba- Artikel 98 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung In § 12 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch Artikel 2b der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) geändert worden ist, werden in Nummer 3 die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" und in Nummer 4 die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzgesetzes" durch die Wörter ,,des Bundespolizeigesetzes" ersetzt. 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 99 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Artikel 103 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs In § 13 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die durch Artikel 418 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Abs. 1 werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 3 werden jeweils die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 104 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs In § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), die durch Artikel 419 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,vom Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,von der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 100 Änderung der Ferienreiseverordnung In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 105 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 101 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 14 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 106 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bahnpolizeiämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. Artikel 102 Änderung der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte In § 8 Abs. 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I S. 2128), die zuletzt durch Artikel 417 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. Artikel 107 Änderung der Eisenbahn-Bauund Betriebsordnung für Schmalspurbahnen In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bahnpolizeiämter" durch das Wort ,,Bundespolizeiämter" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 108 Änderung der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes ,,Helgoländer Felssockel" In § 3 Nr. 1 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes ,,Helgoländer Felssockel" vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 776) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 109 Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung In § 6 Abs. 2 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 110 Änderung der Schleusenbetriebsverordnung In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Schleusenbetriebsverordnung vom 30. August 1999 (VkBl. 1999 S. 653) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 111 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 112 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung In § 4 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 113 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung In Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 Artikel 117 1837 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 114 Änderung der Fährenbetriebsverordnung In § 3 Nr. 2 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 115 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung In Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 116 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung In § 1.24 Nr. 1 und in § 3.27 Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt In § 1 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 118 Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 123 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes In § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, werden im fünften Spiegelstrich die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 119 Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung In § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2436), die durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 124 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 3 wie folgt gefasst: ,,3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen". 2. In § 9 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 1 und Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 120 Änderung der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung Die Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,die Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter ,,dem Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 2 werden die Wörter ,,Der Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,Die Bundespolizei" ersetzt. Artikel 125 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See In § 11 Satz 2 der SportbootführerscheinverordnungSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 121 Änderung der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See In § 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 126 Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung Die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BAnz. 2002 S. 789), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 122 Änderung der Seeanlagenverordnung In § 16 Satz 2 und 3 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. 3. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 4. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden das Wort ,,Bundesgrenzschutzhafen" durch das Wort ,,Bundespolizeihafen" sowie die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 5. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,BundesgrenzschutzDienststellen" durch das Wort ,,BundespolizeiDienststellen" ersetzt. 1839 Artikel 5 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 130 Änderung der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), die zuletzt durch Artikel 439 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 131 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,dem Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 127 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung In § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 132 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung In § 6 Abs. 6 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 128 Änderung der See-Sportbootverordnung In § 17 Satz 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) werden die Wörter ,,des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter ,,der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 133 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal In der Inhaltsübersicht zu § 16, in der Überschrift zu § 16 und in § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 82b vom 3. Mai 2003), die durch die Verordnung vom 9. Januar 2004 (BAnz. S. 685) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Artikel 129 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung In § 10 Abs. 2 und Anlage 3 Abschnitt A Nr. 4.2 Satz 1 Buchstabe d sowie Abschnitt C Nr. 4 und 4.1 Buchstabe b der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 134 Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 136 In § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ,,in der Bundespolizei" ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundespolizeigesetzes und der Bundespolizei-Laufbahnverordnung jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 137 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 135 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 50 bis 134 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1841 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) Vom 24. Juni 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: ,,§ 100c (1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, 3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und 4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4, b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152b Abs. 1 bis 4, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2, e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3, f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251, j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a, l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, 7. aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5. (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und 2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden. (5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend. 5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, 2. aus dem Asylverfahrensgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1, 3. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbsund bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 (6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend. § 100d (1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht. (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben: 1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet, 2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird, 3. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, 4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren. (3) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben: 1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen, 1843 2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, 3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs. 4 Satz 1. (4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen. (5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10 zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. (6) Personenbezogene Informationen aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden: 1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten verwertbaren personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. 2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten personenbezogenen Informationen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Informationen zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Informationen von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Berichte zusammen und übermitteln die Zusammenstellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bundestag jährlich über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnahmen berichtet. (2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind; 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2; 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist; 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen; 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen; 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer; 7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist; 8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist; 9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen; 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten. § 100f (1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen 1. Bildaufnahmen hergestellt werden, 2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. 3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen diese Informationen in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. (7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. (8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnahmen sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind: 1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme richtet, 2. sonstige überwachte Personen, 3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und Bewohner der überwachten Wohnung. Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. (9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über die richterliche Zustimmung zu weiteren Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4 gilt sinngemäß. (10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung. § 100e (1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete Maßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 (2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2 und § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß. (3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (5) Personenbezogene Informationen, die unter Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden." 2. In § 100i Abs. 2 wird die Angabe ,,100c Abs. 2" durch die Angabe ,,100f Abs. 3" ersetzt. 3. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d" durch die Angabe ,,100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2" ersetzt. 4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer ,,5" durch die Ziffer ,,6" ersetzt. 5. In § 477 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,100c Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§" gestrichen. 1845 6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,einer" durch das Wort ,,eine" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 74a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Das Wort ,,und" wird durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,3" wird die Angabe ,,und 4" eingefügt. 2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig." Artikel 3 Änderung des IStGH-Gesetzes In § 59 Abs. 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g Abs. 8 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 100c Abs. 1" durch die Angabe ,,§§ 100c, 100 f" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 100g und 100h" gestrichen." 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Hilfsbeamte" durch das Wort ,,Ermittlungspersonen" ersetzt. In § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen." Artikel 6 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes In § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1847 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Vom 24. Juni 2005 Auf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1586) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), 2. den am 21. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), 3. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), 4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), 5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 6. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), 7. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648), 8. den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), 9. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), 10. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), 11. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Artikel 12g Abs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). Bonn, den 24. Juni 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen §1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse. (1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind, 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge, 4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen. §2 Marktordnungswaren Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getroffen sind. §3 Marktordnungsstelle (1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. §4 Ein- und Ausfuhr Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn einer der Tatbestände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist; 2. über die Ausfuhr a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung, c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 §5 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: Ausfuhrabgaben: Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im Sinne der Abgabenordnung; Ausfuhrerstattungen: Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden; Interventionen: die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle; Lizenzen: Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren. 1849 j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, l) Beihilfen für private Lagerhaltung, m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden, o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs, p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel, q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden, r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken, 2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird. (3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnun- Zweiter Abschnitt Besondere Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben Titel 1 Ermächtigungen §6 Besondere Vergünstigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von 1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei a) Ausfuhrerstattungen, b) Produktionserstattungen, c) Übergangsvergütungen, d) Denaturierungsprämien, e) Nichtvermarktungsprämien, f) Erzeuger- und Käuferprämien, g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen, h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren, i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, 1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 oder -beträgen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder von Direktzahlungen (Mengenregelungen) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen oder Beträge durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist. §9 Obligatorische Maßnahmen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend. § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, gen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. §7 Interventionen (1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden, 2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweckund fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bundesfinanzbehörden zu übertragen. (2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden. (4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen. §8 Mengenregelungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und 2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu regeln. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben. (2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt. § 11 Beweislast Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. § 12 Abgaben (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf 1851 Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann, 1. die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat, 3. die er zu Unrecht erstattet hat, 4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden. (4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat. (5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren. (6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung. 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 § 13 Sicherheiten von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden. § 17 Entnahme von Proben, Kosten der Überwachungsmaßnahmen und bei Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist. (1a) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 5. (2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz anzuwenden. (3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Absatzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kos- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat. (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. § 14 Zinsen (1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen. (2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich. Titel 2 Überwachung § 15 Überwachung Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 tenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Überwachungsmaßnahmen und Warenuntersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. (4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. (5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. § 20 Sicherheit 1853 (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet. (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. § 21 Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei 1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren, 2. Sicherheiten, 3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und 4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. § 22 Mengenkontingente (1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden. Dritter Abschnitt Ein- und Ausfuhr Titel 1 Ve r f a h r e n § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden. (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt. (3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). § 19 Vorausfestsetzungen Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle. 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 schaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften. (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften. § 24 Ermächtigungen § 23 Allgemeine Vorschriften (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. (weggefallen) 2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß, b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind. (3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlassen werden. § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben. (2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen 1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und 2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber verteilt werden. (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Titel 2 Ausfuhrabgaben (1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, 1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten, 2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts, 3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maßgebend. (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen. (3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird. (4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der Gemein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden. Titel 3 Schutzmaßnahmen § 27 Zuständigkeiten und Durchführung (1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften: 1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden. 2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und bb) das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden. b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen. 3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den Titel 4 Überwachung § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs 1855 Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben. (2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktordnungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und an dessen Stelle das Bundesministerium treten. § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass 1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist, 2. (weggefallen) 3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist, 4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist, 5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Warenund Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt. 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Vierter Abschnitt Sondervorschriften für einzelne Marktorganisationen § 29 Erzeugerpreise für Tafelwein Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Feststellung des durchschnittlichen Erzeugerpreises für Tafelwein, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. § 30 (weggefallen) 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden, 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden. § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten Fünfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 31 Zuständigkeit für die Durchführung (1) Zuständig ist für die Durchführung von 1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung, 2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle. (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r und § 29 die Marktordnungsstelle bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 32 Meldepflichten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist, (1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktordnungsstelle und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, einoder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat. (3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafelwein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der Marktordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Rebsorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermittelten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt. (2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden. (4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden. (5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden. 1857 zuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden. § 36 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt oder 2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet, 2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder Sechster Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 35 Geltungsbereich der Strafund Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben an- 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen. § 38 Straf- und Bußgeldverfahren (1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht, 3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz 1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4 oder § 24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet. (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Regelungen erforderlich ist. (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden. (6) Eine Ordnungswidrigkeit 1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 37 Befugnisse der Zollbehörden (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei 1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften, 2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf besondere Vergünstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und 3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landesbehörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen. (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei dem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstellung, Verwendung oder Behandlung einer Marktordnungsware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen. Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. (5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme. 1859 oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten. (2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden. Achter Abschnitt § 41 Rechtsverordnungen (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden. (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchführung von Vorschriften über Kosten der Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie diese durch Landesrecht ersetzen. Siebenter Abschnitt Erweiterung der Gemeinschaft § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt. § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen Vom 25. Juni 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,, , Betriebe" gestrichen und die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden." Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva,". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird das Wort ,,Forschungsanstalten" durch die Wörter ,,Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung" ersetzt. bb) In Nummer 10 werden das Wort ,, , Betriebe" gestrichen und nach dem Wort ,,finden" die Wörter ,, ; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben. bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist- Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;". cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,geltenden" gestrichen. dd) Nach Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik; 2. vierteljährlich a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik; b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1861 ,,(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale: Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben 1. jährlich a) nach Arten; b) in fachlicher Gliederung; 2. alle vier Jahre a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern; b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit." e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder 2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder 3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeblichen finanzstatistischen Systematik." f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder 2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten. Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden." dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich, 9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva". b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt und das Wort ,,jeweils" gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand nach Schuldarten;". d) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Gewährleistungen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember den Stand der Finanzaktiva und die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach Arten." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:". bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Berichtsmonats" durch die Wörter ,,im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen" ersetzt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,". b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,, , beginnend im Jahre 1994," gestrichen. bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,". cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand." b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter ,, , beginnend im Jahre 1994," gestrichen. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Gemeindeverbänden" die Wörter ,,und die Art des Rechnungswesens" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,". 9. In § 10 Nr. 2 wird das Wort ,,Telefonnummern" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden." b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen oder," eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -senatoren; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten." 1863 die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengeführt werden." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden." Artikel 2 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,jährlich zum 31. Dezember" durch die Wörter ,,zum Zeitpunkt ihrer Habilitation" ersetzt. b) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor dem Wort ,,Geburtsmonat" das Wort ,,Staatsangehörigkeit;" eingefügt. c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen, bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben, jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen, a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das Jahr 2006: nach Arten, in fachlicher und organisatorischer Gliederung, Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung, Bezeichnung der Hochschule, b) vierteljährlich: nach Arten, Bezeichnung der Hochschule." 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Telefonnummern" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. b) c) 11. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,soweit es sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen des Bundes handelt" durch die Wörter ,,an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Zusammenführung Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie 1864 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungsunterbau" die Wörter ,,oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts" eingefügt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Übergangsvorschrift Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift durchgeführt." Artikel 2a Änderung des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen In Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl.1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1865 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*) Vom 25. Juni 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden." 6. § 51a wird wie folgt gefasst: ,,§ 51a Kommission für Anlagensicherheit (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet. (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit neben Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen. (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die Wörter ,, , Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" gestrichen. b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a (aufgehoben)". c) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst: ,,§ 51a Kommission für Anlagensicherheit". 2. In § 3 Abs. 5a werden nach der Angabe ,,(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)" die Wörter ,, , geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97)," eingefügt. 3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter ,, ,Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" gestrichen. 4. § 31a wird aufgehoben. 5. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97). 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Artikel 3 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung In § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1" durch die Wörter ,,deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1" ersetzt. 7. Dem § 67 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich." Artikel 2 Änderung des Geräteund Produktsicherheitsgesetzes In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1" durch die Wörter ,,deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebssicherheitsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft. Die verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1867 Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV) Vom 24. Juni 2005 Auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben 1. der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes), 2. der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und 3. der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes) zur Ausübung übertragen. §2 Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben 1. nach § 71 Abs. 3 Nr. 1, mit Ausnahme der Zurückschiebung an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und 3. nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 anfallen. §3 Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschieb§7 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. baren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch. §4 Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten einander über alle nichtpersonenbezogenen Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt. §5 (1) Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 durch die Zollverwaltung gelten dieselben Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die für die Ausübung der Aufgaben durch die Bundespolizei maßgebend sind. Insbesondere hat die Zollverwaltung die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung ergeben. (2) Die Zollverwaltung beachtet bei der Aufgabenwahrnehmung die im Rahmen der Fachaufsicht (§ 68 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes) erteilten Weisungen. §6 Das Bundesministerium des Innern benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden. Berlin, den 24. Juni 2005 Der Bundesminister des Innern Schily 1868 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1. Schleswig-Holstein Niendorf Neustadt Grömitz Heiligenhafen Burgstaaken Orth Laboe Möltenort/Heikendorf Schilksee Strande Rendsburg Eckernförde Ostseebad Damp Schleswig Kappeln Schleimünde Maasholm Gelting Quern-Neukirchen Langballigau Glücksburg Westerland/Sylt (Flugplatz) List/Sylt Hörnum/Sylt Dagebüll Wyk/Föhr Wittdün/Amrum Pellworm Strucklahnungshörn/Nordstrand Süderhafen/Nordstrand Husum Friedrichstadt Tönning Büsum Meldorfer Hafen Friedrichskoog Helgoland Helgoland-Düne (Flugplatz) Itzehoe Wewelsfleth Glückstadt Elmshorn Uetersen Wedel 2. Hamburg Hamburg-Neuenfelde 3. Niedersachsen Buxtehude Stade Stadersand Bützflether Sand Otterndorf Lemwerder (Hafen) Elsfleth Brake Großensiel Nordenham Fedderwardersiel Eckwarderhörne Varel Wilhelmshaven Hooksiel Horumersiel Carolinensiel (Harlesiel) Neuharlingersiel Bensersiel Westeraccumersiel Norddeich Greetsiel Wangerooge (Hafen) Spiekeroog Langeoog (Hafen) Baltrum (Hafen) Norderney (Hafen) Juist (Hafen) Borkum (Hafen) Leer Weener Papenburg Herbrum 4. Baden-Württemberg Weil-Rheinhafen Weil-Schiffsanlegestelle Weil-Friedlingen Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil am Rhein Weil-Ost Lörrach-Wiesenuferweg Lörrach-Wiesentalbahn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Inzlingen Grenzacherhorn Grenzach (Fa. Hoffmann La Roche AG) Grenzach (Fa. Geigy) Wyhlen (Wyhlen GmbH) Rheinfelden-Rheinhafen Rheinfelden Bad Säckingen (Alte Rheinbrücke) Laufenburg Laufenburg-Stadt Albbruck Dogern Waldshut-Rheinfähre Waldshut Bahnhof Rheinheim Reckingen Rötteln Herdern Günzgen Bühl Dettighofen Baltersweil Lottstetten Bahnhof Lottstetten-Dorf Lottstetten Nack Altenburg-Rheinbrücke Altenburg-Nohl Altenburg-Rheinau Bahnhof Jestetten-Hardt Jestetten Bahnhof Jestetten-Wangental Weisweil Erzingen Erzingen Bahnhof Eggingen Eberfingen Stühlingen Fützen Wiechs-Schlauch Wiechs-Dorf Büßlingen Schlatt am Randen Ebringen Thayngen Bahnhof Randegg Gailingen-West Gailingen-Brücke Gailingen-Ost Murbach Gottmadingen Gasthof ,,Spießhof" an der B 34 Rielasingen Öhningen Öhningen-Oberstaad Wangen Hemmenhofen Gaienhofen Radolfzell Insel Reichenau Konstanz-Paradieser Tor Konstanz-Wiesenstraße Konstanz-Klein Venedig Konstanz-Schweizer Personen Bahnhof Konstanz-Hafen Mainau Überlingen Meersburg Friedrichshafen-Hafen Friedrichshafen-Löwenthal (Flughafen) Langenargen 1869 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) Vom 28. Juni 2005 Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiämter und die Bundespolizeiakademie sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes sowie außerhalb des § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Abweichendes geregelt ist. §2 Örtlich sind die Bundespolizeipräsidien wie folgt zuständig: 1. das Bundespolizeipräsidium Nord in der Freien Hansestadt Bremen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, im Land Niedersachsen ohne den Stadtkreis Osnabrück, ohne die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und ohne die Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn, Weener, Westoverledingen des Landkreises Leer sowie auf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers; 2. das Bundespolizeipräsidium Ost in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie im Freistaat Sachsen in den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden; 3. das Bundespolizeipräsidium Mitte im Land SachsenAnhalt, im Freistaat Thüringen, im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Leipzig, im Land Hessen ohne die Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis, im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen sowie im Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg; 4. das Bundespolizeipräsidium Süd im Land BadenWürttemberg, im Freistaat Bayern und im Land Hessen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Mitte zuständig ist, sowie im Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis und 5. das Bundespolizeipräsidium West in den Ländern Saarland und Nordrhein-Westfalen, im Land Rheinland-Pfalz, soweit nicht die Bundespolizeipräsidien Mitte oder Süd zuständig sind, sowie im Land Niedersachsen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Nord zuständig ist. §3 (1) Die Bundespolizeiämter sind sachlich zuständig für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes. Die sachliche Zuständigkeit der Bundespolizeiämter Berlin und Stuttgart erstreckt sich darüber hinaus auf die Aufgaben nach § 5 des Bundespolizeigesetzes. Ferner sind sachlich zuständig 1. das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes und 2. das Bundespolizeiamt See (Sitz: Neustadt/Holstein) neben den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes. (2) Örtlich sind die Bundespolizeiämter wie folgt zuständig: 1. das Bundespolizeiamt Flensburg im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht die Bundespolizeiämter See und Hamburg zuständig sind; 2. das Bundespolizeiamt Hamburg im Land SchleswigHolstein in der Stadt Norderstedt und auf den Bahnanlagen des Bundes von der Landesgrenze Hamburg bis Wedel, Elmshorn, Ahrensburg und Friedrichsruh, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie im Land Niedersachsen, soweit nicht das Bundespolizeiamt See, das Bundespolizeiamt Hannover oder das Bundespolizeiamt Kleve zuständig ist; 3. das Bundespolizeiamt Hannover im Land Niedersachsen in der Region Hannover, in den Stadtkreisen Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg und in den Landkreisen Celle, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg, Northeim, Osterode am Harz, Schaumburg, SoltauFallingbostel, Uelzen, Wolfenbüttel; 4. das Bundespolizeiamt Rostock im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das Bundespolizeiamt See zuständig ist; 5. das Bundespolizeiamt See auf See seewärts der Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung; 6. das Bundespolizeiamt Berlin im Land Berlin, im Land Brandenburg, in den Stadtkreisen Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie in den Landkreisen Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, PotsdamMittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming, im Landkreis Barnim in den Gemeinden Ahrensfelde, Bernau, Panketal, Wandlitz und Werneuchen, im Landkreis Dahme-Spreewald in den Gemeinden Eichwalde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Königs-Wusterhausen, Schönefeld, Schulzendorf, Wildau und Zeuthen, im Landkreis Märkisch-Oderland in den Gemeinden Altlandsberg, FredersdorfVogelsdorf, Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin und Straußberg, im Landkreis Oder-Spree in den Gemeinden Erkner, Gosen-Neu Zittau, Schöneiche bei Berlin und Woltersdorf; 7. das Bundespolizeiamt Frankfurt (Oder) im Land Brandenburg, soweit nicht das Bundespolizeiamt Berlin zuständig ist; 8. das Bundespolizeiamt Pirna im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Dresden, soweit nicht das Bundespolizeiamt Chemnitz zuständig ist; 9. das Bundespolizeiamt Chemnitz im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Chemnitz, im Regierungsbezirk Dresden, im Landkreis Weißeritzkreis sowie im Landkreis Sächsische Schweiz in den Gemeinden Bahretal, Dohma, Dohna, Gohrisch, Heidenau, Königstein/Sächsische Schweiz, Bad GottleubaBerggießhübel, Liebstadt, Müglitztal, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal und Struppen; 10. das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main im Land Hessen im Regierungsbezirk Darmstadt auf dem Flughafen Frankfurt/Main sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes; 11. das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main im Land Hessen ohne die Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis und ohne den Flughafen Frankfurt/Main, im Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg sowie im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen; 12. das Bundespolizeiamt Halle im Land SachsenAnhalt, im Freistaat Thüringen und im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Leipzig; 13. das Bundespolizeiamt München im Freistaat Bayern im Regierungsbezirk Oberbayern, im Regierungsbezirk Schwaben ohne den Landkreis Neu-Ulm sowie im Regierungsbezirk Niederbayern im Landkreis Rottal-Inn; 14. das Bundespolizeiamt Schwandorf im Freistaat Bayern, soweit nicht das Bundespolizeiamt München, das Bundespolizeiamt Stuttgart oder das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main zuständig ist; 15. das Bundespolizeiamt Stuttgart im Land BadenWürttemberg im Regierungsbezirk Stuttgart, im Regierungsbezirk Tübingen ohne den Landkreis Bodenseekreis, im Regierungsbezirk Karlsruhe ohne den Stadtkreis Baden-Baden und ohne den Landkreis Freudenstadt, im Landkreis Rastatt ohne die Gemeinden Bühl, Bühlertal, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Lichtenau, Loffenau, Ottersweier, Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach, im Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis, im Land Hessen, soweit nicht das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main oder das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main zuständig ist, sowie im Freistaat Bayern im Landkreis Neu-Ulm; 1871 16. das Bundespolizeiamt Weil am Rhein im Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Bundespolizeiamt Stuttgart zuständig ist; 17. das Bundespolizeiamt Kleve im Land Niedersachsen im Stadtkreis Osnabrück, in den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und Leer mit den Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn, Weener und Westoverledingen, im Land NordrheinWestfalen im Regierungsbezirk Münster ohne die Stadtkreise Bottrop, Gelsenkirchen und ohne den Landkreis Recklinghausen, im Regierungsbezirk Düsseldorf in den Landkreisen Kleve, Viersen und Wesel, im Regierungsbezirk Köln im Stadtkreis Aachen, in den Landkreisen Aachen und Heinsberg, im Landkreis Düren in den Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Nideggen und Titz sowie im Landkreis Euskirchen in den Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Schleiden; 18. das Bundespolizeiamt Köln im Land NordrheinWestfalen in den Regierungsbezirken Detmold und Arnsberg, in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Münster und Köln, soweit nicht das Bundespolizeiamt Kleve zuständig ist, sowie im Land RheinlandPfalz im Landkreis Altenkirchen und 19. das Bundespolizeiamt Saarbrücken im Land Saarland und im Land Rheinland-Pfalz, soweit nicht das Bundespolizeiamt Köln, das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main oder das Bundespolizeiamt Stuttgart zuständig ist. §4 (1) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung bundesweit zuständig für die Koordinierung und Lenkung. Darüber hinaus kann das Bundesministerium des Innern der Bundespolizeidirektion die bundesweite Zuständigkeit für weitere zentral wahrzunehmende Aufgaben übertragen, insbesondere für 1. Fachaufgaben von überregionaler Bedeutung, insbesondere die Aufgabe a) der zentralen Ermittlungszuständigkeit in besonderen Fällen, b) des Auswertezentrums für die Bundespolizei, c) als Fachinformations- und Medienstelle der Bundespolizei, oder 2. Aufgaben der Bundespolizei im Rahmen der internationalen und europäischen Zusammenarbeit, insbesondere die Aufgabe a) als nationale Informations- und Kontaktstelle für die Europäische Grenzschutzagentur, b) der Führung und des Einsatzes grenzpolizeilicher Verbindungsbeamter und Dokumentenberater im Ausland. (2) Bei einer Zuständigkeit anderer Bundespolizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung kann die Bundespolizeidirektion auch mit den Bundespolizeiämtern unmittelbar verkehren. Sie kann in Fällen von überregionaler Bedeutung selbst ermitteln und anderen Bundespolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen. 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist, 2. für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, 3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist, 4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizeiliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes. §7 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3133), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 2005 (BGBl. I S. 1685), außer Kraft. (3) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes zuständig für den dienstlichen Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen von nur regionaler Bedeutung, von den Bundespolizeipräsidien wahrgenommen wird. (4) Die Bundespolizeidirektion ist zuständig für die zentral wahrzunehmende Aufgabe der Entscheidungen und Vereinbarungen einschließlich deren Durchführung nach § 63 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes. §5 Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. §6 Abweichend von den in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig Berlin, den 28. Juni 2005 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1873 Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung ­ VermVerkProspGebV) Vom 29. Juni 2005 Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 6 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Anwendungsbereich Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz und nach den auf dem Verkaufsprospektgesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. §2 Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. §3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen (1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. (3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Frankfurt am Main, den 29. Juni 2005 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In Vertretung Karl-Burkhard Caspari 1874 Anlage (zu § 2 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1. Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 2. Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 3. Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VerkProspG (§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 4. Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Verbindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 5. Untersagung der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 6. Untersagung der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 7. Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4 VerkProspG) 8. Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs. 1 VerkProspG) 9. Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) 1 000 975 25 25 975 950 975 975 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1875 Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz (Wertpapierprospektgebührenverordnung ­ WpPGebV) Vom 29. Juni 2005 Auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 7 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Anwendungsbereich Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. §2 Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. §3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen (1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. (3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Frankfurt am Main, den 29. Juni 2005 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In Vertretung Karl-Burkhard Caspari 1876 Anlage (zu § 2 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1. Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) 2. Für die Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) 3. Gestattung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben (§ 8 Abs. 2 WpPG) 4. Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) 5. Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 6. Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines, zuvor oder gleichzeitig, gebilligten und hinterlegten Registrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 7. Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 8. Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 9. Billigung einer Wertpapierbeschreibung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 WpPG und einer Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 WpPG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WpPG und für deren Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 10. Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) 11. Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) 12. Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) 25 25 500 100 2 500 1 750 4 000 2 250 1 750 2 000 2 000 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1877 Gebührentatbestand Gebühren in Euro 13. Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 WpPG) Ist die Bescheinigung der Billigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WpPG innerhalb von einem Werktag zu übermitteln, erhöht sich die Gebühr um Hat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe nach § 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten, erhöht sich die Gebühr um 14. Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG 15. Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 16. Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) 17. Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) 18. Widerruf der Billigung und Untersagung des öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG) 100 50 50 100 5 350 4 000 2 500 4 000 1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 9. 6. 2005 Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 7400-1-6 9169 (111 17. 6. 2005) 18. 6. 2005 3. 6. 2005 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf) 96-1-2-143 9257 (112 18. 6. 2005) 19. 6. 2005 3. 6. 2005 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) 96-1-2-157 9257 (112 18. 6. 2005) 19. 6. 2005 3. 6. 2005 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 96-1-2-165 9257 (112 18. 6. 2005) 19. 6. 2005 3. 6. 2005 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Barth) 96-1-2-167 9258 (112 18. 6. 2005) 19. 6. 2005 1. 6. 2005 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 96-1-2-217 9427 (114 22. 6. 2005) 23. 6. 2005 3. 6. 2005 Vierundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 96-1-2-168 9491 (115 23. 6. 2005) 24. 6. 2005 3. 6. 2005 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Cottbus-Drewitz) 96-1-2-210 9491 (115 23. 6. 2005) 24. 6. 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1879 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 6. 6. 2005 Verordnung (EG) Nr. 866/2005 des Rates zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ivermectin und Carprofen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 145/1 9. 6. 2005 8. 6. 2005 L 145/19 9. 6. 2005 9. 6. 2005 Verordnung (EG) Nr. 873/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf Verordnung (EG) Nr. 874/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 146/3 10. 6. 2005 9. 6. 2005 L 146/5 10. 6. 2005 10. 6. 2005 L 148/5 11. 6. 2005 10. 6. 2005 Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 148/25 11. 6. 2005 10. 6. 2005 Verordnung (EG) Nr. 885/2005 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Olive de Nice) ­ (g. U.) Verordnung (EG) Nr. 886/2005 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Granada) ­ (g. U.) Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 Verordnung (EG) Nr. 893/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 hinsichtlich bestimmter in Artikel 14 genannter Beträge Verordnung (EG) Nr. 897/2005 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 898/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe L 148/30 11. 6. 2005 10. 6. 2005 L 148/32 11. 6. 2005 13. 6. 2005 L 152/1 15. 6. 2005 14. 6. 2005 L 152/13 15. 6. 2005 14. 6. 2005 L 153/3 16. 6. 2005 15. 6. 2005 L 153/9 16. 6. 2005 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom ­ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 2005) Verordnung (EG) Nr. 905/2005 der Kommission zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 hinsichtlich des Verbots der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 826/2004 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns aus Äquatorialquinea und Sierra Leone und der Verordnung (EG) Nr. 828/2004 über das Verbot der Einfuhr von Schwertfisch aus Sierra Leone Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen L 153/43 16. 6. 2005 16. 6. 2005 L 154/3 17. 6. 2005 13. 6. 2005 L 156/1 18. 6. 2005 13. 6. 2005 L 156/3 18. 6. 2005