Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1966  Nr. 11 vom 12.03.1966  - Seite 150 bis 160 - Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung

Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung 150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I 37. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Übergangsregelung für die" gestrichen. b) In Satz 1 werden die Worte "31. Dezember 1965" durch die Worte "31. Dezember 1971" ersetzt und hinter der Zahl 17 das Komma und die Zahl "18" gestrichen. 38. § 36 wird wie folgt geändert: In der Überschrift werden die Worte "über-gangsregelung für" gestrichen. Artikel 2 Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die Soldatenlaufbahnverordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft. Bonn, den 3. März 1966 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister der Verteidigung von Hassel Der Bundesminister des Innern Lücke Bekanntmachung der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung Vom 4. März 1966 Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 3. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148) in der vom 1. Januar 1966 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 6. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 657) und der Änderungsverordnungen vom 5. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 371), 5. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 671), 9. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 141) und 3. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 145) bekanntgemacht. Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305) erlassen worden. Bonn, den 4. März 1966 Der Bundesminister der Verteidigung von Hassel Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 151 Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) in der Fassung vom 4. März 1966 Inhaltsübersicht Abschnitt I § Allgemeines Grundsatz ..................................... 1 Ordnung der Laufbahnen....................... 2 Einstellung ................................... 3 Beförderung .................................. 4 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel .................................. 5 Dienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve ......................................... 6 Abschnitt II A. Laufbahngruppe der Mannschaften 1. Soldaten auf Zeit Voraussetzungen für die Einstellung ......... 7 Einstellung als Obergefreiter ................ 8 Beförderung der Mannschaften ............... 9 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und Angehörige der Reserve ...................... 10 B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und Beförderung der Unteroffizieranwärter ... 11 Einstellung als Unteroffizier ................. 12 Beförderung der Unteroffiziere ............... 13 Ernennung zum Berufssoldaten ............... 14 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und Angehörige der Reserve ..................... 15 C. Laufbahngruppe der Offiziere 1. Truppendienst Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärter ............................... 16 Beförderung der Offizieranwärter ............ 17 Beförderung der Offiziere ................... 18 § Offizieranwärter für technische Verwendungen im Truppendienst ........................... 19 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung ....................................... 20 Umwandlung des Dienstverhältnisses ......... 21 2. Sanitätsdienst Voraussetzungen für die Einstellung ......... 22 Beförderung ................................ 23 3. Militärmusikdienst .......................... 24 4. Militärgeographischer Dienst ................ 25 5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in die Laufbahngruppe der Offiziere . . 26 6. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und der Angehörigen der Reserve .................................... 27 Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsordnungen....................................... 28 Ausnahmen ................................... 29 Beförderung zum Hauptgefreiten ............... 30 Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere, Beförderungen ................................ 31 Beförderung der Offizieranwärter ............... 32 Beförderung der Offiziere ...................... 33 Angehörige bestimmter Jahrgänge .............. 34 Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Marine ................... 35 Sanitätsoffiziere ............................... 36 Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung ................................... 37 Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes........................................... 38 Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr ....................................... 39 Inkrafttreten .................................. 40 152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I Abschnitt I Allgemeines § 1 Grundsatz Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen. § 2 Ordnung der Laufbahnen (1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe und der Marine. § 3 Einstellung (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. (2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. (3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. § 4 Beförderung (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte. (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem, bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad während der Eignungsübung, wenn der Soldat mit diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. § 5 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne seine Zustimmung versetzt werden. (3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldatengesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere verbunden. Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. § 6 Dienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte "der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt. Abschnitt II A. Laufbahngruppe der Mannschaften 1. Soldaten auf Zeit § 7 Voraussetzungen für die Einstellung (1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer 1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und 2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich einen entsprechenden Bildungsstand erworben hat. (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 153 § 8 Einstellung als Obergefreiter (1) Für technische Verwendungen kann mit dem Dienstgrad Obergeireiter eingestellt werden, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fachprüfung in einem der Verwendung entsprechenden Beruf abgelegt hat. (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. § 9 Beförderung der Mannschaften (1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von sechs Monaten zulässig. (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten sind 1. eine mindestens einjährige Verwendung seit Ernennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die eine technische oder entsprechende fachliche Spezialausbildung erfordert, und 2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung oder Fachprüfung in der Bundeswehr. (3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. (4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt worden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von 6 Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden. 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und Angehörige der Reserve § 10 (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten auf Zeit befördert. (2) Angehörige der Reserve können jeweils nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen befördert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem Jahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von mindestens vier Wochen während der Wehrübungen. (3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimatschutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der Jahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung zulässig. B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit § 11 Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und Beförderung der Unteroffizieranwärter (1) Zu den Laufbahnen der Unteroffiziere kann zugelassen werden, wer sich in einem Gefreiten- dienstgrad befindet. Die Ausbildung zum Unteroffizier schließt mit der Unteroffizierprüfung ab. Der Soldat bleibt bis zum Bestehen der Unteroffizierprüfung in seiner bisherigen Laufbahn. (2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt. (3) Die Beförderung des Unteroffizieranwärters zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate in einem Gefreitendienstgrad voraus. (4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Einstellung als Unteroffizier (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unteroffizier kann eingestellt werden 1. im Truppendienst für technische Verwendungen, wer eine der Verwendung entsprechende Ausbildung zum Techniker an einer staatlichen, kommunalen oder sonstigen staatlich anerkannten Technikerschule erfolgreich abgeschlossen hat; 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger, Masseur und medizinischer Bademeister, Masseur oder Krankengymnast besitzt; 3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule mit Erfolg abgeschlossen hat und ein entsprechendes Abschlußzeugnis besitzt; 4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufsgruppen der Vermessungstechniker, Landkartentechniker, kartographischen Zeichner oder Fotogrammeter angehört und die staatliche Abschlußprüfung seiner Berufsgruppe abgelegt hat. (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. § 13 Beförderung der Unteroffiziere (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Feldwebel sind 1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren und 2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung. (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit zum Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel setzt außerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens zwölf Jahren-voraus. (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel sind 1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel und 154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I 2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundeswehr. Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert werden. (4) Obergefreite, die nach § 8 eingestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nach einer Dienstzeil von 3 Jahren zum Feldwebel befördert werden. § 14 Ernennung zum Berufssoldaten Die Ernennung eines Soldaten in einem Feldwebeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig. 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und Angehörige der Reserve § 15 (1) Für die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. (2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Wehrübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufssoldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für seine Übernahme als geeignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehrgang bestanden haben. Für die Beförderung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen. (4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig. (5) In der Marine kann für die Laufbahn der Unteroffiziere der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich einen entsprechenden Bildungsstand erworben hat und das Befähigungszeugnis A 4 als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt. C. Laufbahngruppe dei Offiziere 1. Truppendienst § 16 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärter (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer 1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt ist und 2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt. (2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt. (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Offizieranwärter (OA)". § 17 Beförderung der Offizieranwärter (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: nach 6 Monaten nach 12 Monaten nach 21 Monaten nach 30 Monaten Zum Gefreiten zum Fahnenjunker zum Fähnrich zum Oberfähnrich zum Leutnant nach 36 Monaten. (2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. (3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht. § 18 Beförderung der Offiziere (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptmann sind 1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit Ernennung zum Leutnant und 2. die Vollendung des 27. Lebensjahres. (2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-gang und nach einer Dienstzeit von 12 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 155 (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 18 .fahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig: Zum Hauptmann nach 5 Jahren zum Major nach 9 Jahren zum Oberst. nach 15 Jahren. Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 19 Offizieranwärter für technische Verwendungen im Truppendienst (1) Für technische Verwendungen kann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer 1. höchstens 30 Jahre alt ist und 2. die Abschlußprüfung einer für den Bundesdienst anerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder anderen höheren technischen Lehranstalt bestanden hat. (2) Die Bewerber werden als Fähnrich eingestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von § 17 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Zum Oberfähnrich nach 18 Monaten zum Leutnant nach 24 Monaten. § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 18 Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig: Zum Hauptmann nach 5 Jahren zum Major nach 10 Jahren zum Oberst nach 16 Jahren. § 20 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer 1. höchstens 35 Jahre alt ist, 2. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und 3. Offizier der Reserve ist. (2) Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: Zum Major nach 3 Jahren zum Oberst nach 12 Jahren. (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie nach Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung ab- gelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren zulässig. (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad. § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses Einem Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet. 2. Sanitätsdienst § 22 Voraussetzungen für die Einstellung (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens 40 Jahre alt ist, 2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker besitzt und 3. die Voraussetzungen für die Beförderung zum Leutnant der Reserve erfüllt. (2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine mindestens dreijährige klinische oder praktische Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebensmittelchemiker nachweisen. (3) Die Bewerber werden eingestellt: 1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt, 2. Tierärzte als Stabsveterinär, 3. Apotheker als Stabsapotheker. § 23 Beförderung Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig: Zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach 2 Jahren zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach 10 Jahren. 3. Militärmusikdienst § 24 (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens 35 Jahre alt ist, 156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I 2. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat und 3. Offizier der Reserve ist. (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant eingestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst nach drei Dienst jähren, die Beförderung zum Major nach acht Dienst jähren seil Ernennung zum Oberleutnant zulässig. 4. Militär geographischer Dienst § 25 (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens 35 Jahre alt ist, 2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat und 3. Offizier der Reserve ist. (2) § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in die Laufbahngruppe der Offiziere § 26 (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang teilgenommen haben. (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Offizieranwärter (OA)". (3) § 17 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungszeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden. (4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt der Zusatz "Offizieranwärter (OA)". An Stelle des Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel. 6. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und der Angehörigen der Reserve § 27 (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre DienstgradbezeichnurAg mit dem Zusatz "Reserveoffizier-Anwärter (ROA)". (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der Angehörigen der Reserve gelten §§ 20, 22 Abs. 1 und 3, §§ 24 bis 26 mit Ausnahme der in diesen Vorschriften für die Einstellung und Zulassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung entsprechend. (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldaten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt wird. Im übrigen können sie jeweils nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung abzulegen. (4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen befördert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum Hauptmann nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant und nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres, zum Major nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Ernennung zum Leutnant und nicht vor Vollendung des 32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderungen der Offiziere der Reserve erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwärter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 16 oder § 19 erfüllt. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden. (6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 15 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden erst übernommen, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen oder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolgreich abgeschlossen haben. (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften § 28 Einstellungs-, Ausbildungsund Beförderungsordnungen Der Bundesminister der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 157 Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festsetzen and über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen. § 29 Ausnahmen Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Bundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung: § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, §22 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 §24 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. INr.l; § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2. Mindestalter für die Beförderung: § 18 Abs. 1 Nr. 2; 3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung: § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 3, Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2 und 3, Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1, §23, Abs. 4, § 24 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §25 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1; 4. überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Beförderung: §3 Abs. 2, §4 Abs. 2; 5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 2. § 30 Beförderung zum Hauptgefreiten Bis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden. § 31 Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere, Beförderungen (1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier a) im Truppendienst für technische Verwendungen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fachprüfung in einem der Verwendung entsprechenden Beruf abgelegt hat, b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist das Drogistengehilfenzeugnis besitzt und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist; 2. mit dem Dienstgrad Feldwebel a) im Truppendienst für technische Verwendungen, wer in einem der Verwendung entsprechenden Beruf mindestens eine Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer bestanden hat, b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Drogistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie mit Erfolg besucht hat. (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens vier Jahre, im übrigen für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. (3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach Absatz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden ist, zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr zulässig. (4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum Oberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt abweichend von § 13 Abs. 2 eine Verpflichtungszeit von mindestens acht Jahren voraus. § 32 Beförderung der Offizieranwärter (1) Bis zum 31. März 1966 können Offizieranwärter abweichend von § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 nach einer Dienstzeit von mindestens 21. Monaten zum Leutnant befördert werden. (2) Vom I.April 1966 bis 31. März 1970 können Offizieranwärter abweichend von § 17 Abs. 1 nach einer Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum Leutnant befördert werden. (3) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4 Abs. 3 nicht anzuwenden. (4) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt, der früher als die nach § 16 Abs. 1 gleichzeitig mit ihm eingestellten Offizieranwärter zum Leutnant befördert worden ist, so verlängern sich die Dienstzeiten für weitere Beförderungen um die Zeit, die er früher befördert worden ist. Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. § 33 Beförderung der Offiziere Bis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere abweichend von den Mindestdienstzeiten in §§ 18 und 19 Abs. 3 zum Hauptmann nach 4 Dienst jähren zum Maj or nach 8 Dienstj ahren seit Ernennung zum Leutnant befördert werden. § 34 Angehörige bestimmter Jahrgänge Soldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder älteren Jahrgängen angehören, können 1. abweichend von § 13 Abs. 1 zum Feldwebel nach zwei Dienstjahren, 158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I 2. abweichend von § 18 Abs. 1 zum Hauptmann nach drei Dienst jähren seil Ernennung zum Leutnant, 3. abweichend von § 18 Abs. 2 und 4 zum Major nach sechs Dienstjahren seit Ernennung zum Leutnant befördert werden. § 35 Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Marine (1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann in den Truppendienst der Marine eingestellt werden 1. als Leutnant zur See, nach Vollendung des 26. Lebensjahres jedoch als Oberleutnant zur See, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand und das Befähigungszeugnis A 6 als Kapitän auf großer Fahrt oder das Befähigungszeugnis C 6 als Schiffsingenieur I besitzt; 2. als Offizieranwärter mit dem Dienstgrad Seekadett, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand und das Befähigungszeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer Fahrt oder das Befähigungszeugnis C 5 als Schiffsingenieur II besitzt. (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden, wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert die Ausbildung zum Offizier abweichend von § 17 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Zum Fähnrich zur See nach 9 Monaten zum Oberfähnrich zur See nach 18 Monaten zum Leutnant zur See nach 24 Monaten. § 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend. § 36 Sanitätsoffiziere Bis zum 31. Dezember 1971 können für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt werden, 1. abweichend von § 22 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen; 2. abweichend von § 22 Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt, Oberstabsveteiinär und Oberstabsapotheker, wenn sie nach der Bestallung eine für die Verwendung in der Bundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens zehn Jahren ausgeübt haben. § 37 Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber nach den §§ 20, 24 und 25 als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie nicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach § 22, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Ernennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bundesminister der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen unbeschadet der Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes Ausnahmen zulassen. § 38 Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes Einem Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat (§ 20 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Beamten des höheren technischen Dienstes ernannt worden ist. § 39 Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbildung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter Beförderung zum Leutnant einberufen werden. (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember 1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Beförderungen sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizierausbildunj bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst als Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren, die auf Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt worden sind, gilt die anzurechnende Zeit als Offizierdienstzeit. (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zollgrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind. Wenn es für sie günstiger ist, können sie ohne Anrechnung dieser Dienstzeiten nach § 34 befördert werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. § 40 Inkrafttreten *) Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft. *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Fassung vom 6. August 1960 sowie aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsverordnungen. Nr. 11 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 159 Bundesgesetzblatt Teil II Tag Inhalt Seite Nr. 7, ausgegeben am 5. März 1966 25. 2. 66 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Tee usw.) 85 25.2. 66 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für weibliche Nutzrinder) .................................................................. 87 27.1.66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Inkrafttreten für Zypern) .............................................................. 88 29.1.66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und Australien ............................................................ 89 1. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßenordnung)........................................................... 90 8. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................ 91 8. 2. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 22. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.............................................................................. 92 Nr. 8, ausgegeben am 11. März 1966 3. 3. 66 Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente 1966 – gewerbliche Waren) ................................................................. 93 3. 3. 66 Verordnung über Änderung von Zollkontingenten für das Kalenderjahr 1965 .............. 96 8. 2. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen der Abkommen über die Inter- nationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie über die Internationale Finanz-Corporation ........................................................................... 97 9. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkommen vom 25. Fe- bruar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr............................................................................... 98 11. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren . . 99 Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Tag des Bundesanzeiger Inkraft- Nr. vom tretens 22.2.66 Verordnung Nr. 6/66 über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-schiifahrt 22. 2. 66 XII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und Elbe vom 12. Februar 1959 24. 2. 66 Verordnung TSF Nr. 2/66 über Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 16. 2. 66 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schi tlahrtsdi Sektion Hamburg über den Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraße Elbe 25.2.66 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Eingliederungshilfe für Behinderte 3.3.66 Verordnung TSF Nr. 3/66 über Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 40 44 45 26. 2. 66 40 26. 2. 66 40 26. 2. 66 4. 3. 66 4. 3. 66 5. 3. 66 1.3.66 Siehe Nr. 17 1.3.66 1.3.66 14.3.66 160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mil ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben DciUmi und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 13. 1.66 Verordnung Nr. 1/66/EWG der Kommission zur Verringerung der Zusatzbeträge für geschlachtete Hühner und für Hälften oder Viertel von Hühnern 13. 1.66 Verordnung Nr. 2/66/EWG der Kommission zur Änderung des Zusatzbetrages für flüssiges oder gefrorenes Eigelb 20. 1. 66 Verordnung Nr. 3/66/EWG des Rates über einige besondere Maßnahmen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch aus dritten Ländern 20. 1.66 Verordnung Nr. 4/66/EWG des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 142/64/EWG des Rates über die Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke 20. 1. 66 Verordnung Nr. 5/66/EWG des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 88/65/EWG des Rates betreffend die Erstattungen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch in dritte Länder 20. 1.66 Verordnung Nr. 6/66/EWG des Rates zur dritten Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 85/63/EWG des Rates über die Festsetzung der Emschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie der Übergangsbestimmungen für Teilstücke von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und Konserven 26. 1. 66 Verordnung Nr. 7/66/EWG der Kommission über die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der Schale von Hausgeflügel 28; 1.66 Verordnung Nr. 8/66/EWG der Kommission zui Änderung der Verordnung Nr. 119/65/EWG hin-sichUicb der Buttermenge, die abschöpfungsfrei nach Haben einzuführen ist 28. 1.66 Verordnung Nr. 9/66/EWG der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 69/65/EWG hinsichtlich des für den beschleunigten Butterabsatz in den Niederlanden bestimmten Zeitraums 3. 2. 66 Verordnung Nr. 10/66/EWG der Kommission zur Erhöhung der Zusatzbeträge für geschlachtete Hühner 3. 2.66 Verordnung Nr. 11/66/EWG der Kommission zur Beschränkung des Höchstbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Getreideverarbeitungserzeugnisse nach dritten Ländern 16. 2. 66 Verordnung Nr. 13/66/EWG des Rates über besondere Maßnahmen zum Absatz von zu Butterschmalz verarbeiteter Butter aus privater Lagerhaltung 28.12.65 Verordnung Nr. 1/66/Euratom, 14/66/EWG dei Räte zur Änderung des Artikels 95 des Statuts der Beamten der EWG und der EAG 28. 2. 66 Verordnung Nr. 15/66/EWG der Kommission über die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der Schale von Hausgeflügel 28. 2.66 Verordnung Nr. 16/66/EWG des Rates über besondere Maßnahmen zum Ankauf von Butter aus privater Lagerhaltung durch die Interventionsstellen Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Ausgabe in deutscher Sprache -Nr. vom Seite 13 13 13 17 18 18 22 24 29 31 36 37 14. 1.66 14. 1.66 13 22.1.66 22. 1. 22. 1.66 22. 1.66 27. 1.66 29. 1.66 29. 1.66 4. 2. 66 5.2. 18.2.66 19. 2. 66 1.3.66 1.3.66 86 181 182 183 265 274 275 329 393 445 461 525 529 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündel.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50. Einzel stücke je angefangene 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.