Bekanntmachung über den Gegenstand, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag für die Volksentscheide in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen gemäß Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes
3190
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bekanntmachung
über den Gegenstand, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag
für die Volksentscheide in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
gemäß Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes
Vom 11. November 1974
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 204) wird folgendes bekanntgegeben:
Durch Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes wird die Durchführung von Volksentscheiden bis zum 31. März 1975 in allen Gebietsteilen, in denen Volksbegehren über die Landeszugehörigkeit dieser Gebietsteile gemäß Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes zustande gekommen waren, angeordnet. Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes wurden im Jahre 1956 in den damaligen Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz sowie im Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Landkreis Schaumburg-Lippe des Landes Niedersachsen erfolgreich durchgeführt.
Zur Durchführung dieser vom Grundgesetz angeordneten Volksentscheide ist das Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren
vom 25. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2877) ergangen.
Gegenstand der Volksentscheide in den Abstimmungsgebieten des Landes Rheinland-Pfalz ist die Frage, ob die früheren Regierungsbezirke Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen beim Land Rheinland-Pfalz verbleiben oder ob die früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier dem Land Nordrhein-Westfalen, die früheren Regierungsbezirke Montabaur und Rheinhessen dem Land Hessen angegliedert werden sollen. Gegenstand der Volksentscheide in den beiden Abstimmungsgebieten des Landes Niedersachsen ist die Frage, ob die Gebiete der früheren Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe beim Land Niedersachsen verbleiben oder ob die früheren Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe wiederhergestellt werden sollen.
Abstimmungsgebiete sind im Land Rheinland-Pfalz die früheren Regierungsbezirke Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen, im Land Niedersachsen die Gebiete der früheren Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe.
Zum Abstimmungstag bestimme ich
Sonntag, den 19. Januar 1975.
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Innern Maihof er