Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 38 vom 29.04.1972  - Seite 732 bis 733 - Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigsäure

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigsäure 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigsäure Vom 25. April 1972 Auf Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das in 100 Gramm mindestens 5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält und hergestellt ist 1. durch Essiggärung aus weingeisthaltigen Flüssigkeiten, auch unter Verdünnen mit Wasser (Gärungsessig), 2. durch Verdünnen von Essigsäure mit Wasser (Essig aus Essigsäure) oder 3. durch Vermischen von Gärungsessig mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure. (2) Essigsäure (Essigessenz) im Sinne dieser Verordnung ist gereinigte, wasserhaltige Essigsäure, die in 100 Gramm mehr als 15,5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt ist. § 2 (1) Essig, der in 100 Gramm mehr als 11 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält, und Essigsäure dürfen gewerbsmäßig nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigsäure nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" versehen sein. (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige überlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. § 3 Essigsäure, die in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält, darf nur an Händler und an Verbraucher, die nicht Letztverbraucher sind, abgegeben werden. Auf den Behältnissen müssen anstelle des Warnhinweises nach § 2 Satz 2 das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung und der Hinweis auf die besonderen Gefahren nach An- hang I der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1609) angebracht sein. Den Behältnissen ist eine Gebrauchsanweisung für die Verwendung als Lebensmittel beizugeben. § 4 (1) Essig und Essigsäure dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind: 1. Gärungsessig als "Essig" in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe; 2. Essig aus Essigsäure als "Essig aus Essigsäure" oder "Essig aus Essigessenz"; 3. mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigsäure" oder "hergestellt unter Zusatz von Essigessenz"; 4. Essigsäure als "Essigsäure" oder "Essigessenz". (2) Der Gehalt an wasserfreier Essigsäure ist bei Essig und Essigsäure in Hundertteilen des Gewichts anzugeben. (3) Zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet ist der Hersteller, der Einführer oder derjenige, der Essig oder Essigsäure unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt. (4) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift auf oder an den Behältnissen vorzunehmen. § 5 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Satz 1 Essigsäure an Letztverbraucher abgibt, 3. entgegen § 3 Satz 2 Essigsäure in Behältnissen ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise abgibt, oder 4. entgegen § 3 Satz 3 Behältnissen mit Essigsäure keine Gebrauchsanweisung beigibt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes bestraft. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Kennzeichnungsvorschrift des § 4 verstößt, wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft. § 6 Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichsgesetz- Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972 733 blatt I S. 590), zuletzt, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 25. Februar 1970 (Bundes-gesetzbl. I S. 225), bleiben unberührt. § 7 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin. § 8 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Krall. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft. (2) Essig darf mit der bisher handelsüblichen Kennzeichnung von den Abfüllern und Einführern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden. (3) Essigsäure, die nach den bisher geltenden Vorschriften in Flaschen abgefüllt und gekennzeichnet worden ist, darf von den Abfüllern und Einführern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden. Bonn, den 25. April 1972 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel Der Bundesminister ii r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl