100-1
Bundesgesetzblatt
Teil I 2000
Tag 29. 11. 2000
1633
G 5702 Nr. 52
Seite 1633
Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000
Inhalt Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 100-1 GESTA: C072
30. 11. 2000
Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 703-5 GESTA: E013
1634
1. 12. 2000
Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7831-11; 7831-1-41-17 GESTA: F012
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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)
Vom 29. November 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Dem Artikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Innern Schily
Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung
Vom 30. November 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem § 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Bindung kann im grenzüberschreitenden Handel angewendet werden. Für sich spürbar auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auswirkende Vereinbarungen gilt Satz 2 im Verhältnis zu Abnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft jedoch nur, soweit hiermit der Schutz einer im Inland zulässigen Preisbindung gegen Umgehungen bezweckt ist. Die Beachtung von Pflichten, die sich aus den Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, steht der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Preisbindung im Übrigen nicht entgegen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller