Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 29 vom 10.05.2002  - Seite 1517 bis 1544 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 29. 4. 2002 1517 G 5702 Nr. 29 Seite 1518 Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Inhalt Neufassung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 53-1 2. 5. 2002 Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-22; 7810-2 GESTA: F018 1527 7. 5. 2002 Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 111-1/9; 111-1, 2032-1, 2032-1-14, 54-3, 57-3, 7620-1, 800-4, 805-3, 826-25, 860-6, 900-10-1, 900-10-4, 900-10-6, 900-10-6-1, 900-10-6-3, 900-10-6-4, 900-10-6-5, 900-11, 900-11-8, 900-12, 900-14, 9022-10, 9022-11, 9233-1, 96-1-34, 900-7-13 GESTA: E035 1529 23. 4. 2002 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laarbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-4-1-25 1539 23. 4. 2002 Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 900-10-4-21 1540 29. 4. 2002 Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2031-4-15 1541 26. 4. 2002 Berichtigung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 50-1/3, 860-3 1542 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543 1544 1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Wehrsoldgesetzes Vom 29. April 2002 Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), 2. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 29. April 2002 Der Bundesminister der Verteidigung R. S c h a r p i n g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1519 Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz ­ WSG) ­ §1 Allgemeine Vorschrift (1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt. (2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1. (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des Wehrdienstes. (4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit. (5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird. (6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. (7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt. (8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen. §2 Wehrsold (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. §3 Verpflegung (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemein- 1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung. (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. §8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld. (2) Das Dienstgeld beträgt 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes. § 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten) erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr. (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge: 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1, 2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt. (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag schaftsverpflegung zu entrichten haben. Soldaten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag. (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. §4 Unterkunft Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. §5 Dienstbekleidung Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro. §6 Heilfürsorge Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind. §7 Besondere Zuwendung (1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. (2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. (3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. § 8b Reserveunteroffizierzuschlag (1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1 022,58 Euro. (2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der Zulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro mit dem Wehrsold gezahlt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. § 8c Wehrdienstzuschlag (1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt 1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, 2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und 3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes. (3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt. § 8d Mobilitätszuschlag (1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von 1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer 0,51 Euro täglich, 2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer 1,53 Euro täglich, 3. mehr als 100 Kilometer 3,07 Euro täglich. (2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen. (3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen. (4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold gezahlt. § 8e Verpflichtungszuschlag 1521 (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3. (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro. (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. § 8f Auslandsverwendungszuschlag Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht. § 8g Besondere Vergütung (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geldund Sachbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst, 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 6. einer Dienstreise. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Voraussetzungen des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen würden. 1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung, 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind, 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt. (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. §9 Entlassungsgeld (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. (2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. (3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten 1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden, 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften, c) Zivildienstes, § 10 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen. § 10a Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben und nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes. § 11 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1523 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldtagessatz Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,41 8,18 8,95 9,71 11,25 11,76 12,27 12,78 13,29 13,80 14,32 14,83 15,85 1524 Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt 1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 2. auf Schiffen sonstiger Eigner 3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 60,41 Euro monatlich, 40,26 Euro monatlich, 40,26 Euro monatlich. (2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. (3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens 24-stündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird 1. südlich durch die Linie Dover ­ Calais, 2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, 3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite; ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalendertage gewährt. (5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. (7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2. 2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich. (2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird. (3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. 3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt 1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 2. auf Schiffen sonstiger Eigner 17,26 Euro monatlich, 11,50 Euro monatlich. (2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1525 (3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind. (6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2. 4. Kampfschwimmer und Minentaucher (1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich. (2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5. 5. Fliegendes Personal (1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung 1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, 2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), 3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig. (2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 4. für Lufttransportbegleiter 5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung. 230,08 Euro monatlich, 184,07 Euro monatlich, 145,72 Euro monatlich, 76,69 Euro monatlich, 92,03 Euro monatlich, 69,02 Euro monatlich. 6. Fallschirmspringer (1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie 1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder 2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden. 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden. (2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, 2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht, 3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht. 7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst (1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als 1. Flugsicherungskontrollpersonal, 2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder 3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungsoder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zu Grunde zu legen. (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt: Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz Höhe der besonderen Vergütung Aufsichtspersonal (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit-Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Höhe der besonderen Vergütung Belastungswert Gruppe Flugabfertigungspersonal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes Höhe der besonderen Vergütung 1 001­2 000 I 2 001­4 500 II 4 501­7 000 III mehr als 7 000 IV 61,36 Euro 76,69 Euro 92,03 Euro 107,37 Euro 57,52 Euro 57,52 Euro 57,52 Euro 57,52 Euro 23,01 Euro 30,68 Euro 38,35 Euro 46,02 Euro (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes ­ einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile ­ zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. (5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8. Bergführer Soldaten, die 1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder 2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1527 Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes Vom 2. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §4 Verwendung Die durch Kürzung nach § 2 einbehaltenen Gemeinschaftsmittel werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorrangig in dem Land wiederverwendet, in dem sie angefallen sind. §5 Verarbeitung und Nutzung von Daten Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Daten, die sie zum Zwecke einer Zahlung auf Grund einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungsregelungen erhoben haben und die erforderlich sind, um das Einhalten des Freibetrags eines Betriebsinhabers zu überwachen. Die zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. §6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften über 1. das Verfahren bei der Kürzung der Direktzahlungen einschließlich der Berücksichtigung des Freibetrags und des Erfordernisses eines Antrages auf Berücksichtigung des Freibetrags sowie das Verfahren zur Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 und 2. die Überwachung der Einhaltung des Freibetrags, insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen und Unterstützungspflichten, zu erlassen. §7 Auskunfts-, Duldungsund Mitwirkungspflichten (1) Wer eine Zahlung im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 beantragt oder erhalten hat (Auskunftspflichtiger), hat dem Bundesrechnungshof und den für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Artikel 1 Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz) §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der jeweils geltenden Fassung. §2 Kürzung der Direktzahlungen Jeder Betrag einer Zahlung, die einem Betriebsinhaber für ein Kalenderjahr auf der Grundlage der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungsregelungen zusteht, wird im Rahmen der Bewilligung nach den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen erlassenen Vorschriften für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2003, um 2 Prozent gekürzt. Ausgenommen von der Kürzung sind die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut und Hopfen. Soweit das Verfahren nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Anwendung kommt, wird auch jeder Betrag einer Zahlung im Rahmen dieses Verfahrens nach Satz 1 gekürzt. §3 Freibetrag Dem Betriebsinhaber steht für den Gesamtbetrag der Zahlungen für ein Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 10 000 Euro zu, der von der Kürzung nach § 2 ausgenommen ist (Freibetrag). Im Falle der Aufhebung der Bewilligung einer Zahlung im Sinne des § 2 ist eine erneute Berücksichtigung des Freibetrags ausgeschlossen, wenn die Aufhebung auf einem Umstand beruht, der dem Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers zuzurechnen ist. 1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen, in denen Zahlungen im Sinne des § 2 durch Bundesbehörden bewilligt werden, die jeweilige Behörde für ihren Geschäftsbereich. nungen zuständigen Behörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Einholung von Auskünften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen zu unterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Artikel 2 § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie 3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am 10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind; bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflichtungszeitraumes." §8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1529 Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz Vom 7. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden." 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt." Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost" gestrichen. Artikel 3 Änderung der Übergangszahlungsverordnung Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort ,,Fernmelde-" durch das Wort ,,Telekommunikations-" ersetzt. 2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,der Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,eines Anbieters von Postdienstleistungen" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994 Artikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 II S. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 3a Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO- 1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 2. In § 120 Nr. 1, § 148 Abs. 3 Satz 1, § 152 Nr. 6 und § 227 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,Deutschen Post AG" ersetzt. 3. In § 120 Nr. 2 und 3, § 150 Abs. 4 Satz 2 und § 227 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Bundespost" durch die Wörter ,,Deutsche Post AG" ersetzt. Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die von ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, werden die Wörter ,,mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK" gestrichen. Artikel 7 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes In § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,und für den Bereich" die Wörter ,,der Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes § 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist." Artikel 9 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter ,,der Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,der Deutschen Post AG" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert: 1. § 119 Abs. 7 wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter ,,Bundesminister für Post und Telekommunikation" jeweils durch die Wörter ,,Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Wirtschaft" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" und die Wörter ,,des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums des Innern" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 8 wird wie folgt geändert: § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums der Finanzen" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums des Innern" ersetzt. c) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Wirtschaft" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes In § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert wurde, werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die Unterstützungskassen können sich im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften und mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen zu einer einheitlichen Einrichtung in der Form eines eingetragenen Vereins mit einem von ihrer bisherigen Bezeichnung abweichenden Namen zusammenschließen. Auf die einheitliche Einrichtung ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Artikel 13 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt. 2. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 werden die Wörter ,,das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt. 4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht." Artikel 14 Änderung der Postsicherstellungsverordnung Die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots (1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von 1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungssumme auf 250 Euro beschränkt, 2. Päckchen, 3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; die Versicherungssumme wird auf 250 Euro beschränkt, sicherzustellen. (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots 1531 Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,Gemeindeverbände," die Angabe ,,die Europäische Zentralbank," eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Sonstige Postkunden, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern angewiesen sind, können eine Vorrangpostberechtigung bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beantragen. Hierzu haben sie der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Vorrangpostberechtigung (Anlage 2)." (1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von 1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird auf 500 Euro beschränkt, 2. Päckchen, 3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg; die Versicherungssumme wird auf 1 500 Euro beschränkt, 4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung) sicherzustellen. (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen." 1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 bb) in Satz 2 die Wörter ,,Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Der Regulierungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,vom Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,von der Regulierungsbehörde" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,vom Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,von der Regulierungsbehörde" ersetzt. 5. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen nicht personenbezogene Auskünfte und Informationen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen, soweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung erfüllen zu können." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind." 9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 5. In § 8 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung Die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) in Satz 1 die Wörter ,,das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,die Regulierungsbehörde" und bb) in Satz 2 die Wörter ,,Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,die Regulierungsbehörde" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde" ersetzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,die Regulierungsbehörde" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Wörter ,,dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Artikel 16 Änderung der Feldpostverordnung 1996 Die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543) wird wie folgt geändert: 2. § 6 wird wie folgt geändert: 1533 a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesamt" durch die Wörter ,,die Regulierungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 und in Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesamt" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesamt" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. 1. § 3 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Leistungen des Feldpostangebots (1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von 1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 1 000 g; dabei wird die Versicherungssumme beschränkt auf 500 Euro, 2. Päckchen, 3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg; die Versicherungssumme wird beschränkt auf 2 500 Euro, 4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung) sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG angenommen werden. (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen." 3. In § 7 werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 3. In § 7 und § 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesamt" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung." 2. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung." 3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: ,,§ 75a Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat Artikel 17 Änderung der TelekommunikationsSicherstellungs-Verordnung Die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), geändert durch Artikel 403 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter ,,Das Bundesamt für Post und Telekommunikation (Bundesamt)" durch die Wörter ,,Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)" ersetzt. 1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2002 anwendbar." jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäftsoder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören. (2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt." 4. In § 80 werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,§ 80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln (1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt. (2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung." Artikel 19 Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird aufgehoben. 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 28 bleibt in der bis zum 10. Mai 2002 geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die Artikel 20 Änderung des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes In § 11 Abs. 2 Satz 4 des FernsehsignalübertragungsGesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Postgesetzes Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt. 2. Dem § 18 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung." 3. § 51 wird wie folgt geändert: a) Dem § 51 Abs.1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" vorangestellt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,Deutscher Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung." 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Vorverfahren Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen." Artikel 23 Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" und die Wörter ,,zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 26 Aufhebung der POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung Die POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 87) wird aufgehoben. Artikel 24 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1535 In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783) geändert worden ist, werden das Komma nach den Wörtern ,,des Bundesgrenzschutzes" sowie die Wörter ,,der Deutschen Bundespost" gestrichen. Artikel 25 Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,eines gültigen," die Wörter ,,von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder" eingefügt. vom Artikel 27 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3, 14 bis 17, 19, 24 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 28 Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 29 Inkrafttreten Artikel 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 A n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b 1537 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Antragsteller: Name, Vorname/Firma Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort Telefon/Telefax ­ Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Vorrangpostberechtigung 1) ­ Registrierungsnummer erteilt: Dienststempel ­ ­ Antrag zur Einräumung eines Vorranges bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen Hiermit beantrage/n ich/wir, als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens (Postsicherstellungsverordnung ­ PSV) zur vorrangigen Nutzung von Postdienstleistungen nach § 6 PSV zugelassen zu werden. Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers ______________________________________________________________________________ Bestätigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung (PSV) Es wird bestätigt, dass Name, Vorname /Firma, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort als sonstiger Postkunde lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen hat. Zuständige Stelle (nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung): Ort, Datum ______________________________________________ Dienststempel Unterschrift _________________________________________________ 1) Anschrift gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. 1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 A n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ­ Vorrangpostberechtigung ­ (Ort, Datum) zu Registrierungsnummer: Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens (Postsicherstellungsverordnung ­ PSV) Es wird bescheinigt, dass Name, Vorname/Firma ________________________________________________________________________________________________ Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort _____________________________________________________________________________________________ als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Postsicherstellungsverordnung (PSV) zur vorrangigen Nutzung von Postdienstleistungen nach § 6 PSV berechtigt ist. Diese Bescheinigung ist an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, entfallen sind. Im Auftrag Dienststempel Unterschrift Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1539 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laarbruch Vom 23. April 2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), von denen Absatz 1 durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laarbruch vom 15. April 1977 (BGBl. I S. 585), geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1590), wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. April 2002 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG Vom 23. April 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2353) in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen: I. Abschnitt I der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 39) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,der Fachhochschule Leipzig" die Angabe eingefügt: ,,sowie in der Außenorganisation der T-Com von den Kunden-Niederlassungen, den Geschäftskunden-Niederlassungen, den Service-Niederlassungen und den T-Punkt-Zentralen". b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,der Fachhochschule Leipzig" die Angabe eingefügt: ,,sowie in der Außenorganisation der T-Com von den Leiterinnen/Leitern der Kunden-Niederlassungen, der Geschäftskunden-Niederlassungen, der Service-Niederlassungen und der T-Punkt-Zentralen". II. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 23. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Dr. O v e r h a u s Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1541 Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit Vom 29. April 2002 Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: I. Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind ­ jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten ­ außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit 1. die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2. die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, 3. die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 4. die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts, 5. die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des PaulEhrlich-Instituts. II. Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. III. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig. IV. Die Befugnis, Widerspruchsbescheide nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g zu erlassen, wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. 1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 V. Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. VI. Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor. Bonn, den 29. April 2002 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt ­­­­­­­­­­­­­­­ Berichtigung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes Vom 26. April 2002 Artikel 13 Nr. 5 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) ist zu berichtigen und muss wie folgt lauten: ,,5. Nach § 434d wird folgender § 434e eingefügt: ,,§ 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehrdienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat."" Bonn, den 26. April 2002 Bundesministerium der Verteidigung Im Auftrag Eichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 1543 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15, ausgegeben am 29. April 2002 Tag 23. 4. 2002 Inhalt Gesetz zu den Änderungen vom 20. Mai 1999 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation ,,EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen) . . . . . . . . GESTA: XE024 Seite 902 23. 4. 2002 Gesetz zu der am 3. Dezember 1999 in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und zu weiteren Anpassungen des Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XN007 921 22. 3. 2002 Verordnung zu den Änderungen des Protokolls vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zusatzprotokolle zu den vier Genfer RotkreuzAbkommen über den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte ­ Protokolle I und II ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Science Applications International Corporation" (Nr. F08650-99-D-0031) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Abkommens über Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 943 15. 2. 2002 950 4. 3. 2002 954 7. 3. 2002 955 8. 3. 2002 957 11. 3. 2002 958 13. 3. 2002 958 3. 4. 2002 962 5. 4. 2002 963 5. 4. 2002 963 5. 4. 2002 964 1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 22. 3. 2002 Verordnung (EG) Nr. 525/2002 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 535/2002 der Kommission zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und der Entscheidung 2000/330/EG Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 336/2002 der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 53 vom 23. 2. 2002) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 472/2002 der Kommission vom 12. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 75 vom 16. 3. 2002) Verordnung (EG) Nr. 538/2002 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel L 80/8 23. 3. 2002 21. 3. 2002 L 80/22 23. 3. 2002 -- L 80/42 23. 3. 2002 -- L 80/42 23. 3. 2002 25. 3. 2002 L 82/4 26. 3. 2002