Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 30 vom 17.05.2002  - Seite 1545 bis 1576 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 3. 5. 2002 1545 G 5702 Nr. 30 Seite 1546 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Inhalt Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg . . . . . . . FNA: 613-7-4 3. 5. 2002 Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-68; 806-21-7-24 1547 6. 5. 2002 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-8-21, 2129-8-4-2 1566 15. 5. 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-27-2-10 1572 8. 5. 2002 Berichtigung der Sachverständigenprüfverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7631-1-33, 7631-1-12 1573 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1574 1575 1576 1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg Vom 3. Mai 2002 Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Grenze des Freihafens Satz 21 der Anlage 1 zu der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 1999 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Freihafengrenze biegt zunächst nach Südosten um, folgt dem Maschenzaun ­ diesen in den Freihafen einbeziehend ­ bis zum Nordufer des Wandrahmfleets, verspringt dort im rechten Winkel 5 m bis zur Westseite der Poggenmühlenbrücke und folgt der Poggenmühlenbrücke an der Außenkante über den Wandrahmfleet bis zum südlichen Ufer, folgt dem Fleetufer 32 m in südwestlicher Richtung und wendet sich dort im rechten Winkel 36 m in südöstlicher Richtung bis zum Grenzübergang Brooktor." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Mai 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1547 Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) Vom 3. Mai 2002 Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Inhaltsverzeichnis Teil 1 Struktur der IT-Fortbildung § 1 Struktur der IT-Fortbildung Teil 2 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals § 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals) § 3 Gliederung der Prüfung (Operative Professionals) § 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" § 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" § 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" § 7 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" Abschnitt 2 Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) § 8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 9 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Entwickler) § 10 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Entwickler) Abschnitt 3 Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) § 11 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 12 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Projektleiter) § 13 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Projektleiter) Abschnitt 4 Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Consultant) § 14 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater) § 16 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Berater) Abschnitt 4 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 31 Bestehen der Prüfung Teil 4 Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 32 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 33 Wiederholung der Prüfung § 34 Übergangsvorschriften § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 5 Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager) § 17 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 18 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Ökonom) § 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom) Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 21 Ausbildereignung Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals § 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals) § 23 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals) § 24 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" § 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Projekt- und Geschäftsbeziehungen" § 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Strategisches Personalmanagement" Abschnitt 2 Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) § 27 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 28 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (Informatiker) Abschnitt 3 Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) § 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker) 1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Teil 1 Struktur der IT-Fortbildung §1 Struktur der IT-Fortbildung (1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Ebenen: 1. Berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten ITSpezialisten (§ 2 Abs. 2), 2. Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals sowie 3. Aufstiegsfortbildung zu den strategischen Professionals. (2) Operative Professionals sind befähigt, Geschäftsprozesse in den Bereichen Entwicklung, Organisation, Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. (3) Strategische Professionals sind befähigt, die ITGeschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuentwickeln sowie strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen. (4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines operativen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung 1. zum Geprüften IT-Entwickler/zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager), 2. zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager), 3. zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin (Certified IT Consultant) und 4. zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 2 und 4 dieser Verordnung durchführen. (5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines strategischen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung 1. zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und 2. zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 3 und 4 dieser Verordnung durchführen. 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten gemäß der ,,Vereinbarung über die Spezialistenprofile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 14. Februar 2002" (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2002) oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung der Prüfung (Operative Professionals) Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die Prüfungsteile: 1. Betriebliche IT-Prozesse, 2. Profilspezifische IT-Fachaufgaben, 3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement. Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. §4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (1) Im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" erstellt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18 über ein praxisrelevantes Projekt oder über Aufgaben aus betrieblichen IT-Prozessen. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt mit dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin darüber ein Beratungsgespräch und trifft mit ihm/ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen. (2) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Daran schließt sich ein Fachgespräch an. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zu- Teil 2 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals §2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals) (1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 sammen mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern. (3) Durch die Präsentation und das Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, die in der Dokumentation dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Lösungen zu konzipieren, Projekte zu planen, getroffene Entscheidungen transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie seine/ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten. §5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" drei Situationsaufgaben nach Maßgabe der §§ 10, 13, 16 oder 19 schriftlich bearbeiten. Eine der Situationsaufgaben wird in englischer Sprache gestellt. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. (2) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zwei Situationsaufgaben schriftlich bearbeiten und eine praktische Demonstration vorbereiten und durchführen. (2) Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. Die praktische Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten. (3) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §7 1549 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalplanung und -auswahl" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen, b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt, c) Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen, d) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden, e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Mitarbeiter- und Teamführung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden, b) Anwenden von Führungsmethoden und -techniken, c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben, d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten, e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede, f) Führen von Teams, insbesondere aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung, bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen, cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Qualifizierung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 wicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann, 3. im Anwendungsfall ,,Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann, 4. im Anwendungsfall ,,Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann. Abschnitt 2 Geprüfter IT-Entwickler/ Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) §8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) und damit die Befähigung, 1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu entwickeln und zu implementieren, IT-Entwicklungsprojekte zu planen, zu steuern und zu kontrollieren, 2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten, 3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann: a) Analysieren der vorgegebenen Projektkenngrößen (fachliches Modell), b) Designen des zu entwickelnden Produkts anhand der Kundenanforderungen, c) Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten (Implementierung), d) Integrieren der Komponenten in die Gesamtlösung, Durchführen der Tests und Abnahme der Produkte und Lösungen, e) Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von ITProjekten, Vorgeben der Rahmenbedingungen für die Projektarbeit, a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen, b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten, c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder, d) Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings, e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen, f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen; 4. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Arbeitsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts, b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen, c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts, e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen. (2) Für die praktische Demonstration wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle aus: 1. Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches, 2. Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches, 3. Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit, 4. Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung. (3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen: 1. im Anwendungsfall ,,Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann, 2. im Anwendungsfall ,,Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Ent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 f) Bewerten und Evaluieren der Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse im Hinblick auf wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit, g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen, h) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs, Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager). §9 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Entwickler) (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Prozesse planen, durchführen und dokumentieren kann: 1. Analysieren von Projektkenngrößen und Designen von IT-Lösungen, 2. Implementieren und Integrieren der Lösungskomponenten, Durchführen von Tests und Abnahme der Produkte oder Lösungen, 3. Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwicklungsprojekten. (2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren, c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu designen, d) IT-Lösungskomponenten zu entwickeln und die Gesamtlösung zu implementieren, e) Projektalternativen zu untersuchen, f) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren, g) die Finanzierung von Projekten zu planen und zu sichern, h) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, i) Entscheidungsträger zu informieren und zu beraten, k) Umsetzung der Projekte zu leiten, l) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und umzusetzen. § 10 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Entwickler) 1551 (1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: 1. Analysieren der Bedingungen für marktgerechte ITLösungen, 2. Planen des Entwicklungsprozesses von IT-Lösungen, 3. Durchführen des Entwicklungsprozesses von ITLösungen. (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Technical Engineering" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, vorgegebene Projektkenngrößen zu analysieren, Produkte unter Einbeziehung innovativer Lösungen zu designen, Lösungskomponenten zu entwickeln und zu erstellen, Komponenten zu integrieren sowie Tests und die Abnahme des Produkts durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Analysieren und Bewerten von Benutzeranforderungen sowie Umsetzen dieser, unter Einbeziehung innovativer Lösungen in eine Produktsicht, b) Festlegen des Grob-Gesamt-Designs, Auswählen der Plattformen, einschließlich Hard- und Software, Betriebssystem, Architektur, Datenbank und Datenkommunikation, Netzwerk und Erstellen der GrobSpezifikationen, c) Festlegen der Hilfsmittel, insbesondere der Programmiersprache, Tools, Netzwerk, Quellcodeverwaltung, d) Entwickeln von System- und Softwarearchitekturen und Beschreiben der Schnittstellen, e) Festlegen des Designs, insbesondere Gesamtsystem, Komponenten, Protokolle, Datenbankmodell und Erstellen der Detail-Spezifikationen, f) Festlegen und Erstellen der Vorgehensmodelle, der Migrationspläne, der Testpläne und der Wartungskonzepte, g) Entwickeln und Testen der Lösungskomponenten, h) Erstellen von Testszenarien, Testwerkzeuge und Testmonitore, i) Integrieren der Komponenten, Durchführen der Tests und Abnahme des Produkts, k) Evaluieren der erreichten Leistungsfähigkeit, l) Erstellen der Dokumentation; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Projektmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Projekte zu strukturieren und zu leiten. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Durchführen von Projekten unter Beachtung der gesetzten Projektziele und des dafür vorgegebenen Ressourcenrahmens, 1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 a) Beraten von Kunden, Mitarbeiten an der Erstellung von Angeboten, b) Einrichten von neuen und Optimieren von bestehenden Leistungsprozessen, c) Einrichten einer projektspezifischen Organisation, Rekrutieren des Projektpersonals sowie Auswählen der Arbeitsmittel, Festlegen von Standards und Konventionen, d) Strukturieren des Projektablaufes, Auswählen und Anpassen eines projektspezifischen Vorgehensmodells, Erstellen und verantwortliches Umsetzen von Plänen, insbesondere Projekt-, Kosten- und Einsatzmittelpläne, sowie Konzipieren und Organisieren der Qualifizierungsprozesse der Projektmitarbeiter, e) Erstellen und Fortschreiben der Personaleinsatzsowie Sach- und Finanzmittelplanung; Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter Berücksichtigung von Prioritäten; Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurations- und Claimmanagements, Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken, f) Durchführen von Projektnachkalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten, Auflösen der Projektorganisation unter Berücksichtigung der Interessen der Projektmitarbeiter, g) Pflegen des Kundenkontaktes, Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber dem Kunden und den verschiedenen Mitarbeitergruppen beim Kunden, Sichern der Akzeptanz des Projektes beziehungsweise seiner Ergebnisse, h) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen, i) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs sowie Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten; Planen und Leiten der Ausbildung. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager). § 12 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Projektleiter) (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann: 1. Beraten von Kunden und Erstellen von Angeboten, 2. Einrichten, Durchführen und Auflösen von Projekten, 3. Einführen, Betreuen und Optimieren von Produktionsprozessen, 4. Leiten von Projekten, einschließlich Planen des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterentwicklung. b) Durchführen der Projektstrukturierung, Aufwandsschätzung, Ressourcenplanung, Kostenplanung und Risikoanalyse, c) Organisieren effizienter Arbeits- und Systemabläufe, d) Planen und Umsetzen qualitätssichernder Aktivitäten im Rahmen des eingesetzten Qualitätsmanagementsystems, e) Sichern der Qualitätsziele, Steigern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei der Entwicklung einer technisch optimalen und marktgerechten IT-Lösung zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen in seinem Umfeld nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, b) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln, c) Anwenden von Kalkulationsverfahren, d) Konzipieren und Entwickeln von Methoden zur betriebswirtschaftlichen Bewertung von Planungen für Produktverlagerungen, Beschaffungen neuer Produkte und Vorgehensweisen von Kostenoptimierungen. Abschnitt 3 Geprüfter IT-Projektleiter/ Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) § 11 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) und damit die Befähigung, 1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, einmalige Vorhaben, die gekennzeichnet sind durch spezifische Ziele, zeitliche, finanzielle und personelle Begrenzungen sowie eine projektspezifische Organisation, in der Projektund Linienorganisation selbständig und eigenverantwortlich zu leiten, 2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten, 3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 (2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren, c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen, d) Projektalternativen zu untersuchen, e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren, f) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren, g) Entscheidungsträger zu beraten, h) die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren, i) Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, k) geeignete Aktivitäten zur Abwendung von Risiken zu planen, l) IT-Lösungen in bestehende Kundenumfelder zu integrieren, m) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern. § 13 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Projektleiter) (1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: 1. Initiieren und Planen von Projekten, 2. Realisieren und Steuern von Projekten, 3. Evaluieren und Verwerten von Projekten und Projektergebnissen. (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Projektanbahnung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) zielgerichtetes Strukturieren und Führen von Beratungsgesprächen, b) Erkennen und Strukturieren des zusätzlich benötigten Informationsbedarfs hinsichtlich der Kundenaufgabenstellung und Kundenziele, 1553 c) Prüfen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgabenstellungen und Zielsetzungen und Entwickeln und Aufzeigen von Alternativen, d) Strukturieren von Angeboten und Organisation des Angebotsprozesses, e) Strukturieren von Projektablaufplänen mit Beschreibung und Definition von Meilensteinen, f) Erkennen und Bewerten von Risiken, g) Prognostizieren der benötigten Zeitanteile zur Realisierung der definierten Meilensteine, Umsetzen des Zeitgerüstes in einen Kostenrahmen, h) Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, insbesondere Gewährleistungspflichten und -rechten und sonstigen Haftungsregelungen, i) Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum Software- und Datenschutz; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Projektorganisation und -durchführung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten, den Projektablauf zu strukturieren, zu überwachen, zu steuern und das Projekt abzuschließen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation, b) Rekrutieren des Projektpersonals, c) Auswählen der Arbeitsmittel, d) Festlegen von Standards und Konventionen, e) Planen der Projektaktivitäten hinsichtlich der Aufwände, Termine und Zeiten, des Personals, der Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitätssicherung sowie Fortschreiben der Planung, f) Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen unter Berücksichtigung von Prioritäten, g) Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurationsmanagements; Sicherstellen des Change-Managements, h) Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken, i) Informieren von Kunden, Beteiligten und Gremien, k) Durchführen der Abnahme mit dem Kunden, l) Auflösen der Projektorganisation und Überführung in die Linienorganisation, m) Durchführen einer Projektnachkalkulation, Erstellen von Abschlussberichten, Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Projektmarketing" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Projekte im Projektumfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppen, b) Erkennen und Berücksichtigen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen, 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 § 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater) (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann: 1. Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten, 2. Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen, 3. Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten, 4. Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten, 5. Planen und Überwachen der Umsetzung der ITLösung beim Kunden. (2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren, c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen, d) Projektalternativen zu untersuchen, e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren, f) Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten, g) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren, h) Entscheidungsträger zu beraten, i) Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeitsund Systemabläufe zu organisieren, k) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen. § 16 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Berater) (1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: 1. Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition und Konzeptentwicklung, 2. Beraten von Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung von IT-Lösungen, 3. Durchführen von Projektevaluationen. (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte min- c) Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, Gestalten und Formulieren einer Präsentation sowie Umgehen mit Einwänden und Störungen, d) Moderieren bei Konflikten und Anwendung von Konfliktlösungsstrategien, e) Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld des Kunden. Abschnitt 4 Geprüfter IT-Berater/ Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Consultant) § 14 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin, (Certified IT Consultant) und damit die Befähigung, 1. Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Lösungen zu beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken und den Unternehmen neue oder erweiterte Geschäftschancen zu ermöglichen, 2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten, 3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann: a) Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen IT-Systemen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, b) Gestalten von Veränderungsprozessen in Unternehmen, c) Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten, d) Erstellen kundenspezifischer Lösungsangebote, e) Planen und Überwachen der Umsetzung der ITLösung beim Kunden, f) Organisieren von effizienten Arbeits- und Systemabläufen, g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen, h) Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Consultant). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 destens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Geschäftsprozessanalyse" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, in Unternehmen Analysen durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Beurteilen von IT-Systemen und Lösungen unter Kosten/Nutzen-Aspekten, b) Auswählen von IT-Lösungsvarianten, c) Bewerten von Unternehmensentscheidungen unter rechtlichen Aspekten, d) Integrieren von Kundenanforderungen in den jeweiligen zu modellierenden Geschäftsprozess; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Angebotserstellung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, unter Beachtung rechtlicher Vorschriften, formaler Vorgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein kundenspezifisches Angebot zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Zusammenführen von Daten aus verschiedenen Quellen, b) Durchführen von Ist-Analysen, c) Identifizieren möglicher Problemursachen, d) Entwickeln von alternativen Vorgehensweisen und Lösungswegen, e) Kosten/Nutzen-Analyse eines Projektvorhabens, f) Erstellen von Vorlagen für Make-or-Buy-Entscheidungen; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,IT-Projektcontrolling" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Lösungen zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Erstellen von Projektplänen, b) Einsetzen von Controllinginstrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, c) Planen geeigneter Aktivitäten zur Abwendung von Risiken, d) Integrieren von IT-Lösungen in bestehenden Kundenumfeldern; 4. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Produktmarketing" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Produkte im Umfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppe, b) Erkennen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen, c) Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, d) Darstellen und Vermarkten der Produkte im Umfeld des Kunden. Abschnitt 5 Geprüfter IT-Ökonom/ Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager) § 17 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1555 (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager) und damit die Befähigung, 1. in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen bereitzustellen, Vermarktung und Einkauf von IT-Produkten und ITDienstleistungen zu leiten und unter kaufmännischbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten strategische Unternehmensentscheidungen vorzubereiten, 2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten, 3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann: a) Entwickeln von Marketingstrategien, Analysieren von Kunden- und Marktdaten, Planen und Durchführen von Werbung für IT-Produkte, IT-Lösungen oder IT-Dienstleistungen, b) Erstellen von Projektverlaufsplänen für Marketing-, Beschaffungs- und Vertriebsaktivitäten und deren Umsetzung, c) Planen und Zusammenstellen von Projektteams, Führen und Motivieren von Mitarbeitern, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen, d) Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und fachliche Leitung der Ausbildung. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager). § 18 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Ökonom) (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann: 1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 nehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang, b) Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung, c) Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Wirtschaften und Finanzieren" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben, b) Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, c) Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung, d) Beachten steuerrechtlicher Regelungen, e) Einsetzen von Controllingmethoden, f) Planen von Umsätzen, g) Gestalten von Preisen; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Betriebliches Kostenwesen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln, b) Anwenden von Kalkulationsverfahren, c) Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren. Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Der Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Profilspezifische ITFachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten. 1. Planen und Durchführen von IT-Beschaffungsprozessen, einschließlich Durchführen von Bestandsanalysen und Entwicklung von Beschaffungskonzepten entsprechend dem Marktstandard, Entwickeln von Steuerungsinstrumenten zur Entscheidungsvorbereitung für die Unternehmensleitung sowie Nutzen von IT-Systemen, 2. Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Vertriebsstrategien, einschließlich Entwickeln von Steuerungssystemen und -instrumenten zur Entscheidungsvorbereitung für die Geschäftsführung, Auf- und Ausbauen von Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu strategischen Kunden, Entwickeln von Kundenbindungsstrategien sowie Nutzen von IT-Systemen, 3. Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Marketingstrategien, einschließlich Initiieren und Durchführen von Markt- und Kundenanalysen, Entwickeln von Marketingstrategien, insbesondere zur Gewinnung von Neukunden, Durchführen von Produktpräsentationen, Veranstaltungen und Events, insbesondere bei strategisch bedeutsamen Kunden, Koordinieren von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. (2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Der Dokumentation ist eine englischsprachige Kurzfassung (Abstract) mit den wesentlichen Inhalten der Projektdokumentation voranzustellen. Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, a) Projektalternativen in der Projektinitialisierungsphase zu untersuchen, b) Projektaufträge zu erstellen, c) die Finanzierung von Projekten zu planen und durchzuführen, d) Finanzierungsstrategien im Projektvorfeld zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten, e) Finanzierungsalternativen auf der Basis von Kennzahlen zu prüfen und zu bewerten, f) Entscheidungsträger zu beraten, g) Umsetzung der Projekte budgetwirksam zu leiten, h) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern. § 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom) (1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: 1. Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen, 2. Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen, 3. Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen. (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Rechtsbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 (2) In den Prüfungsteilen ,,Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. § 21 Ausbildereignung (1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. (2) Wer dabei im Prüfungsteil ,,Mitarbeiterführung und Personalmanagement" für die praktische Demonstration den Anwendungsfall ,,Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder ,,Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen. 1557 (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten Aufgaben haben. (3) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss belegen, dass er/sie 1. berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache Englisch bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen kann und dabei befähigt ist, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen, 2. auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat in englischer Sprache reagieren kann und über ein angemessenes Ausdrucksvermögen verfügt. Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis einer Bildungseinrichtung, durch das Zeugnis über einen Sprachtest oder den Beleg eines berufsrelevanten Auslandsaufenthalts. (4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 23 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals) Die Prüfung für die strategischen Professionals gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Strategische Prozesse, 2. Projekt- und Geschäftsbeziehungen, 3. Strategisches Personalmanagement. Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. § 24 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (1) Im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Fallstudie (Business-Case) gemäß den Anforderungen in § 28 oder § 30 schriftlich bearbeiten. Prüfungsausschuss und Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin entwickeln in einem Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin und seines/ihres beruflichen Hintergrundes die Themenstellung der Fallstudie. Der Prüfungsausschuss legt auf der Grundlage des Beratungsgesprächs die Themenstellung der Fallstudie fest und teilt sie dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mit. Der Prüfungsausschuss kann den zeitlichen Umfang der Ausarbeitung begrenzen. Der Bearbeitungsaufwand soll zehn Arbeitstagen entsprechen. Der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Themenstellung und dem Abgabetermin der Ausarbeitung soll 90 Tage nicht überschreiten. Der Ausarbeitung ist eine Zusammenfassung (Abstract) voranzustellen. (2) Entspricht die Ausarbeitung den Anforderungen, wird ein Fachgespräch durchgeführt, in dessen Rahmen der Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals § 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals) (1) Zur Prüfung der strategischen Professionals ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung in einer der in § 1 Abs. 4 genannten Abschlüsse oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Hochschulprüfung in einem Studiengang, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Verordnung sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis und englische Sprachkenntnisse nachweist. 1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 c) Erschließen neuer regionaler Märkte, d) Neuorganisation eines Betriebes oder eines Kundenbetriebes, e) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte. (3) Das situationsbezogene Gespräch soll die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Strategische Personalplanung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie entsprechend der prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personalplanung für einen Geschäftsbereich vornehmen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Planen der strategischen Arbeitsorganisation, einschließlich Outsourcen von Aufgaben, Einsetzen von eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen, Übergeben von Aufgaben an Kooperationspartner, b) Ermitteln des mittelfristig benötigten qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Veränderungen, Vorgeben von Stellenplänen, Planen von Personalaufbau- und Abbauprozessen, c) Entwickeln von Strategien zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur Ausschöpfung der internen Potentiale sowie unter Berücksichtigung nationaler und internationalen Arbeitsmarktentwicklungen; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalführung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Fach- und Führungskräfte führen, Organisationseinheiten und große Teams aufbauen, koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Durchführen von personellen Auf- und Abbau von Organisationseinheiten sowie Koordinieren, Motivieren und Führen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter in räumlich getrennt arbeitenden und international zusammengesetzten Teams, b) Beurteilen und Anwenden von Führungssystemen zum Führen von unterstellten Fach- und Führungskräften, einschließlich Zielvereinbarungen, Anwenden von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von Reportingsystemen und Evaluationsinstrumenten, c) Entwickeln von Maßnahmen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern, insbesondere zur Karriereentwicklung, zur Übertragung von Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung, zu Vergütungs- und Sozialleistungssystemen, d) Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen oder kulturellen Konflikten; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalentwicklung und Qualifizierung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und Bewertung von Kompetenzpotentialen, Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Ergebnisse der Ausarbeitung präsentiert und darüber eine Aussprache geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten dauern. § 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Projekt- und Geschäftsbeziehungen" (1) Im Prüfungsteil ,,Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat er/sie insbesondere nachzuweisen, dass er/sie Folgendes berücksichtigt: 1. rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, 2. gesamtwirtschaftliche spezifische Märkte, Rahmenbedingungen sowie 3. gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten, 4. formelle und informelle Regeln für Interaktionen, 5. kulturell bedingte emotionale Reaktionen. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht seinem/ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt. (2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht: a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie, b) Etablieren einer Marketingstrategie, c) Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner, d) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte. § 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil ,,Strategisches Personalmanagement" (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil ,,Strategisches Personalmanagement" ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen. Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minuten, längstens 60 Minuten vorzubereiten. (2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle aus: a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie am Markt, b) Etablieren einer neuen Marketingstrategie, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 b) Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Personalentwicklung, einschließlich Bildungs- und Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatzgebundene und bildungsträgergestützte Aus- und Fortbildung, c) Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme für unterschiedliche Zielgruppen und den spezifischen betrieblichen Bedarf, d) Realisieren von Konzepten zum Wissensmanagement (Knowledge-Management). Abschnitt 2 Geprüfter Informatiker/ Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) § 27 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und damit die Befähigung, 1. die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln, 2. strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Technologie und Entwicklung strategische Entscheidungen zu treffen, 3. strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann: a) Entwickeln von Unternehmensstrategien für die Produktentwicklung auf Basis aktueller technologischer Entwicklungen, Marktbedingungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen, b) Koordinieren des technologischen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens, c) Präsentieren von Technologieanalysen und Entwicklungsplänen innerhalb des Unternehmens sowie Einleitung von entsprechenden Aktivitäten zu den Umsetzungsstrategien, d) Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Entwicklungspläne sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern, e) Bilden von Entwicklungsteams, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung, f) Transparentes Darstellen der Entwicklungsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten, g) Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten, bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen, h) Bilden von strategischen Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Technologie- und Entwick- 1559 lungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen, i) Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und Zielerreichung, Bestimmen von Meilensteinen für Entwicklungsprojekte, k) Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen, l) Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer). § 28 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (Informatiker) Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen: a) Ausarbeiten von Ideen für neue Technologien zur Integration in das Portfolio (Gesamtbestand) des eigenen Unternehmens, b) Konzipieren von technologischen Analysen, c) Planen von Umsetzungskonzepten einschließlich von Qualitätssicherungsaktivitäten in Bezug auf die formulierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben, d) Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren, e) analytisches Bewerten der dargestellten Lösungsvorschläge. Abschnitt 3 Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/ Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) § 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) und damit die Befähigung, 1. die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln, 2. strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Marketing, Vertrieb, Finanzwesen und Controlling sowie Beratung strategische Entscheidungen zu treffen, 3. strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann: 1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 e) analytisches Reflektieren der dargestellten Lösungsvorschläge. Abschnitt 4 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 31 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu bewerten. (2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 3 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. a) Entwickeln von Ideen und Strategien für geschäftliche Unternehmensentwicklung im jeweiligen Marktsegment auf der Basis aktueller geschäfts- und branchenpolitischer Entwicklungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen, b) Koordinieren des geschäftlichen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens, c) Präsentieren von Marktanalysen und Vertriebsstrategien innerhalb des Unternehmens sowie Einleiten von entsprechenden Aktivitäten zu den Vertriebsstrategien, d) Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Marketing- und Vertriebsaktivitäten sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern, e) Bilden von gegebenenfalls internationalen Teams für die Bereiche Marketing und Vertrieb sowie Finanzwesen und Controlling, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung, f) Transparente Darstellung der Marketing- und Vertriebsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten, g) Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen, h) Bilden von strategischen Allianzen und Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Marketing-, Vertriebsund Beratungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen, i) Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und der Zielerreichung; die Vorgabe der Gebiete, Quoten und Vertriebsaktivitäten für das Geschäftsjahr und für die Quartale, k) Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen, l) Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/ Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer). § 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker) Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Zielund Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen: a) Ausarbeiten von Ideen und Strategien für die geschäftliche Entwicklung des eigenen Unternehmens, b) Planen und Realisieren von Umsetzungskonzepten inklusive der Sicherung der notwendigen Qualitätsstandards in Bezug auf die formulierten marktorientierten und wirtschaftlichen Vorgaben, c) Erläutern der vorgeschlagenen, Methoden und Verfahren, einzusetzenden Teil 4 Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 32 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. § 33 Wiederholung der Prüfung (1) Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis für das Bestehen berücksichtigt. § 34 Übergangsvorschriften Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. März 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des d) Darstellen der Ergebnisse von Marktanalysen und Marketingstrategien, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 33 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die 1561 Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1502) sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, insbesondere über die der Prüfungen Informationsorganisator, IT-Prozess-Manager, Organisationsprogrammierer, Anwendungsprogrammierer, Betriebsinformatiker, Mathematisch-technischer Assistent, Mathematisch-technischer Informatiker, Netzwerk-Manager IHK für heterogene Netzwerktechnik und Kommunikation, Programmierer, Softwareentwickler, IT-Fachwirt und Informatikassistent außer Kraft. Bonn, den 3. Mai 2002 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n 1562 Anlage 1 (zu § 20 Abs. 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Muster .................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) bestanden. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1563 Anlage 2 (zu § 20 Abs. 5) Muster .................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte1) I. Betriebliche IT-Prozesse Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Profilspezifische IT-Fachaufgaben 1. Situationsaufgabe 1 Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Situationsaufgabe 2 Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Situationsaufgabe 3 Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Mitarbeiterführung und Personalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Situationsaufgabe 1 Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Situationsaufgabe 2 Themenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Praktische Demonstration Anwendungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Gesamtnote2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... Note (Im Fall des § 31: ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 31 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) 1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................................................... ............................................................................................ 2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil ,,Betriebliche IT-Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen. 1564 Anlage 3 (zu § 31 Abs. 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Muster .................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) bestanden. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1565 Anlage 4 (zu § 31 Abs. 4) Muster .................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /Geprüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte1) I. Strategische Prozesse Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Projekt- und Geschäftsbeziehungen Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Strategisches Personalmanagement Themenstellung situationsbezogenes Fachgespräch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Gesamtnote2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... Note (Im Fall des § 31: ,,Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 31 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) 1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................................................... ............................................................................................................ 2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil ,,Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen. 1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften*) Vom 6. Mai 2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert wurde, sowie des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils beteiligten Kreise: 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen (1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden. (2) Tankstellen, die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einem Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist, 2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewährleistet ist, 3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet, 4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und 5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Undichtigkeiten führen können. (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. das nach dem Verfahren des § 6 Abs. 2 Satz 3 ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unterschreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet, 2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in die Gasrückführleitung gelangt, 3. während der Gasrückführung, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229)" durch die Angabe ,,nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937)" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425)" durch die Angabe ,,22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202)" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen dem Mittelwert der in den Lagerbehälter zurückgeführten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der emittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne Einsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemission), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv." *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 keine Kraftstoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmosphäre abgegeben werden und 4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems durch eine automatische Überwachungseinrichtung, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllt, fortlaufend überprüft wird. (5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nr. 4 hat 1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems automatisch festzustellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu signalisieren, 2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen, 3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signalisieren, 4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als in dem unter Nummer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen. Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht. (6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen auch so errichtet und betrieben werden, dass die im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig. (7) Absatz 1 gilt nicht 1. für vor dem 1. Januar 1993 errichtete Tankstellen mit einer jährlichen Abgabemenge an Ottokraftstoffen bis zu 1 000 Kubikmeter, soweit die Tankstellen nicht zur Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen, 2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines Gasrückführungssystems nicht betankt werden können." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Messöffnungen Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 1567 Nr. 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Betreiber einer Tankstelle hat ein Gasrückführungssystem 1. mit Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 4, das a) mit einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 betrieben wird, mindestens einmal alle zwei Jahre, b) nicht mit einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 betrieben wird, mindestens einmal jährlich, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 3 mindestens einmal vierteljährlich von einem Fachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich instand setzen zu lassen." bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen: ,,Bei Systemen nach § 3 Abs. 6 ist entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu verfahren." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Der Betreiber einer Tankstelle mit einem Gasrückführungssystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat mindestens einmal monatlich an sämtlichen Zapfventilen die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung mit einem geeigneten Prüfgerät zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich durch einen Fachbetrieb instand setzen zu lassen. Soweit mehrere Zapfventile über eine gemeinsame Gasrückführungspumpe angesteuert werden, genügt es, eines dieser Zapfventile zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen einschließlich der festgestellten Mängel und der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist schriftlich festzuhalten. (3) Der Betreiber einer Tankstelle hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt oder die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass signalisierte Störungen unverzüglich behoben werden, 8. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 11. entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 12. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder 13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge nicht oder nicht rechtzeitig erfasst." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Übergangsregelung Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die 1. mehr als 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2005, 2. 2 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben und a) in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2005, b) nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2006, 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 oder 4 1. erstmalig bis spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann 2. wiederkehrend alle fünf Jahre von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 von dem Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 2 entsprechend den dort genannten Prüfzeitpunkten feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ist durch mindestens drei Einzelmessungen festzustellen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der dort festgelegten Toleranz bleibt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Abs. 6 1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann 2. wiederkehrend alle drei Jahre von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen." d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Absatz 2" wird durch die Angabe ,,Absatz 2 oder 3" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,Sachverständigen" werden die Wörter ,,oder von der nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" eingefügt. f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 3. 1 000 Kubikmeter bis weniger als 2 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2007, 4. weniger als 1 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2008 einzuhalten. Bezugsjahr ist das Jahr 2002. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002 betrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen auf das Jahr hochzurechnen." 8. § 10 wird aufgehoben. 9. Als Anhang I wird der Anhang zu dieser Verordnung angefügt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1.3 Spalte 1 des Anhangs werden die Wörter ,,von 1 Megawatt oder mehr" durch die Wörter ,,von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt. 2. Nummer 3.8 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt gefasst: ,,Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen ­ Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, ­ Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und ­ Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird". 3. Nummer 3.24 des Anhangs wird wie folgt gefasst: ,,Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr". 4. Nummer 5.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs wird wie folgt gefasst: ,,b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke 1569 ­ organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder ­ sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten". 5. In Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs werden die Wörter ,,oder mehr sowie" durch die Wörter ,,oder mehr und" ersetzt. 6. Nummer 7.27 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt gefasst: ,,a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber c) Melassebrennereien". 7. In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs ist die Bezeichnung ,,21 °C" durch die Bezeichnung ,,294,15 Kelvin", die Bezeichnung ,,1013 mbar" durch die Bezeichnung ,,101,3 Kilopascal" und die Bezeichnung ,,20 °C" durch die Bezeichnung ,,293,15 Kelvin" zu ersetzen. Artikel 3 Neufassung von Verordnungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen und der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der ab dem 18. Mai 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Mai 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Anhang (zu Artikel 1 Nr. 9) 1571 ,,Anhang I (zu §§ 3 und 6) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen 1. Bestimmung des Wirkungsgrades 1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Restemission nach der Beziehung = EB ­ ER EB 100 = Wirkungsgrad in Prozent EB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in g/l) ER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in g/l) zu ermitteln. 1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45° gegenüber der Normalposition gedrehte Position). 1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithmetisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2000 in Deutschland neu zugelassenen Fahrzeuge. Für die vier Marktsegmente Kleinwagen, untere Mittelklasse, Mittelklasse und Oberklasse werden die jeweils zwei am häufigsten neu zugelassenen Fahrzeuge berücksichtigt. Die Messungen erfolgen an den Serienfahrzeugen. Alternativ können die Tanks aus der Serienfertigung der jeweiligen Fahrzeugtypen für die Messungen in hierfür geeignete Vorrichtungen eingebaut werden. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 35 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden. 1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2006 und sodann in Abständen von vier Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben. 1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftemperatur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die maximale Temperaturabweichung T darf ± 2 Kelvin nicht überschreiten. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von > 5 °C bis < 25 °C liegen. 2. Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen 2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und spätestens im Abstand von fünf Jahren ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungssystems durchzuführen. 2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 kPa Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 hPa zulässig. 2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder des Fachbetriebes über die Dichtheitsprüfung vorliegt." 1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung*) Vom 15. Mai 2002 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a, des § 23 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen." 2. In § 14 wird die Angabe ,,Anhang III" ersetzt durch die Angabe ,,Anhang IV". 3. In Anhang II wird die Angabe ,,(zu § 13)" ersetzt durch die Angabe ,,(zu § 13 Abs. 2)". 4. Nach Anhang II wird folgender Anhang III eingefügt: ,,Anhang III (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten Nr. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe ,,bewusste Zugabe" und ,,zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2. Nr. 2 Herstellung (1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. (2) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist. Nr. 3 Kontrolle (1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 ppm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: ­ Messwerte, ­ Beschreibung der verwendeten Messmethode, ­ mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, ­ eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. *) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 (2001/171/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. EG Nr. L 62 S. 20), umgesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1573 (2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt." 5. Der bisherige Anhang III wird Anhang IV. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Mai 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Berichtigung der Sachverständigenprüfverordnung Vom 8. Mai 2002 Die Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456) ist wie folgt zu berichtigen: Die Schlussformel muss wie folgt lauten: ,,Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen In Vertretung Kaulbach". Berlin, den 8. Mai 2002 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Dr. B e t t e n d o r f 1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16, ausgegeben am 2. Mai 2002 Tag 27. 4. 2002 Inhalt Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XN010 Seite 966 12. 3. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-französischen Filmabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen von 1990, 1992 und 1997 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 998 998 12. 3. 2002 12. 3. 2002 1004 12. 3. 2002 1006 13. 3. 2002 1007 13. 3. 2002 1008 13. 3. 2002 1009 14. 3. 2002 1009 15. 3. 2002 1010 15. 3. 2002 1011 1011 19. 3. 2002 20. 3. 2002 1013 20. 3. 2002 1014 20. 3. 2002 1018 20. 3. 2002 1018 20. 3. 2002 1019 22. 3. 2002 1019 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 1575 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite ­­ Berichtigung der Einhundertvierundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste ­ Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz ­ 7400-1 7765 (69 12. 4. 2002) 22. 3. 2002 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 96-1-2-207 7765 (69 12. 4. 2002) 13. 4. 2002 22. 3. 2002 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 96-1-2-177 7941 (70 13. 4. 2002) 18. 4. 2002 25. 3. 2002 Vierundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 96-1-2-111 7941 (70 13. 4. 2002) 18. 4. 2002 10. 4. 2002 Zweite Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen neu: 2125-40-71/2; 2125-40-71/1 8089 (71 16. 4. 2002) 17. 4. 2002 19. 3. 2002 Zweihundertzehnte Durchführungsverordnung des LuftfahrtBundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Cottbus-Drewitz) neu: 96-1-2-210 8089 (71 16. 4. 2002) 18. 4. 2002 22. 3. 2002 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertachten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 96-1-2-208 8090 (71 16. 4. 2002) 18. 4. 2002 22. 3. 2002 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 96-1-2-209 8090 (71 16. 4. 2002) 18. 4. 2002 1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland ­ verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung 1. 3. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschiffsuntersuchungsordnung über 1. Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör (§ 8.05 Nr. 6, 9­13)** 2. Zuständige Behörden und Technische Dienste (§ 8a.12 Nr. 1)* 3. Einrichtung zur Brandbekämpfung (§ 10.03)* 4. Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen (§ 10.03a ­ neu)* 5. Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen (§ 10.03b ­ neu)* 6. Anwendung des Teils II (§ 21.02)*** 7. Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind (§ 24.02 Nr. 2 ­ Übergangsbestimmungen zu § 8.05 Nr. 6, 9, 10, 13** sowie zu § 10.03*, § 10.03a ­ neu*, § 10.03b ­ neu*) 8. Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde (§ 24.03 Nr. 1)** 9. Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen (§ 24.06 Nr. 5)* _________________ * erstmals erlassen ** Wiederholung ohne Änderungen *** Wiederholung mit Änderungen Verkehrsblatt Tag des Inkrafttretens 6/2002 S. 240 1. 4. 2002 15. 3. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ­ Schiffsführer (§ 1.02 Nr. 7)*** ­ Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03 Nr. 4)*** ­ Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste (§ 1.07 Nr. 3)** ­ Meldepflicht auf dem Main (§ 11.15 Nr. 2)** ­ Meldepflicht auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (§ 14.15 Nr. 2)** ­ Meldepflicht auf den Norddeutschen Kanälen (§ 15.15 Nr. 2)** ­ Sorgfaltspflicht beim Bunkern (§ 28.06)** _________________ ** Wiederholung ohne Änderung *** Wiederholung mit Änderungen 6/2002 S. 247 1. 4. 2002