Bundesgesetzblatt
Teil I 2002
Tag 10. 9. 2002
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G 5702 Nr. 65
Seite 3518
Ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Inhalt Neufassung des Sprengstoffgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7134-2
15. 8. 2002
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 600-1-2-7
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5. 9. 2002
Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 860-7-2
3541
9. 9. 2002
Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 900-11-17; 900-11-6
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10. 9. 2002
Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7134-2-2
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11. 9. 2002
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 9231-7-5
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Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3572
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Bekanntmachung der Neufassung des Sprengstoffgesetzes
Vom 10. September 2002
Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) wird nachstehend der Wortlaut des Sprengstoffgesetzes in der seit dem 6. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), 2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), 3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 41 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), 4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 59 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), 5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), 6. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), 7. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), 8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 138 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), 10. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 10. September 2002 Der Bundesminister des Innern Schily
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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz SprengG)*)
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383 A S. 1 (S. 87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erweisen. (2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich 1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind, 2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen bestimmt sind, 3. Zündmittel, 4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird. Den pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
*) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87)) unmittelbar für anwendbar erklärt.
1. pyrotechnische Gegenstände, 2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyrotechnischer Sätze bestimmt sind, 3. Anzündmittel. (3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Sätze bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten 1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe, 2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe, 3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe. Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften. (3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder, 2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften, 3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22, 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Strafund Bußgeldvorschriften,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekannt zugeben. Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend. (4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt. (5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden 1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist, 2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist, 3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind. §3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition und für das Aufbewahren von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen, bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren. (5) Dieses Gesetz berührt nicht 1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, 2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen, 3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind. §2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe (1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotechnischer Satz bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben. (2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird. (3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen, 3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind, 4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen bestimmt sind, 5. sind Sprengzubehör a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, b) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden, 6. ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist. (2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst 1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten, 2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe, 3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes, b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt, 2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen
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Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe. §4 Ermächtigung, Anwendungsbereich Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend a) die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2), b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen, 2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, 3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, 4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen, 5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, 6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt. Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. §5 Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (1) Pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers sowie 2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2. §6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist, 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über a) die Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind, b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen, c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen mit dem CE-Zeichen sowie die Art und Form des CE-Zeichens, d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer zum Zwecke der Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen pyrotechnischen Sätze, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist, e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der
staat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. (2) Die Zulassung ist zu versagen, 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist, 2. wenn die pyrotechnischen Sätze, die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen, 3. soweit die pyrotechnischen Sätze, die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entsprechen oder 4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten Stoffe oder Gegenstände in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt werden. Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind. § 5a Konformitätsnachweis für Explosivstoffe (1) Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die EG-Baumuster der Explosivstoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den EGBaumustern nachgefertigten Explosivstoffe den EG-Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten. (2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen zum Zwecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Europäischen Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen, 3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, a) dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören, b) dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind, c) welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind, d) dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind, e) dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann, f) dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist, 4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann, 5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheines nach § 20, 6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält, 7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Einoder Ausfuhr verboten sind.
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(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen. (3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises für Explosivstoffe nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§7 Erlaubnis (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder 2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen. §8 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder b) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt oder c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 § 10 Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. § 11 Erlöschen der Erlaubnis Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden. § 12 Fortführung des Betriebes (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen. (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen. § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn 1. die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn 1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden. §9 Fachkunde (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, 1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder 2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer 1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder 2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme, 2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, 3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 2. die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist. § 14 Anzeigepflicht Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder des Konformitätsnachweises nach § 5a Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Satz 2 nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen des Kontrolltyps I. (3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
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(5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit. (6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringensvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein. (7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist 1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde, 2. für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt. § 16 Aufzeichnungspflicht (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.
Abschnitt III Aufbewahrung
§ 17 Lagergenehmigung (1) Der Genehmigung bedürfen 1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind, 4. dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.
2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager. Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung im Sinne des Satzes 1. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen sind, 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen. (3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind. (5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird. § 18 Ermächtigungen Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden, 1. dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist, 2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen, 3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19 Verantwortliche Personen (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, 2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, 3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, 4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen. (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt. § 20 Befähigungsschein (1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist. (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden. (4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend. § 21 Bestellung verantwortlicher Personen (1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können. (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind. (3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. (4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 22 Vertrieb und Überlassen (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist. (2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen 1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder
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einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, 2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen, 3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind. (3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden. (4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten 1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs.1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen, 2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 23 Mitführen von Urkunden Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat. § 24 Schutzvorschriften (1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. (2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten, 2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln, 3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben, 4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen, 5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen, 1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind, 2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben, 3. dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen, 4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, 5. dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lagerund Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird, 6. dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind. § 26 Anzeigepflicht (1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen, 2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist, 3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen. § 28 Anwendbare Vorschriften Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 chend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist. § 29 Ermächtigungen Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen, a) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind, b) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen, a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind, b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, c) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind, 3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.
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Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben. § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. (2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden. (3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen. (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
§ 30 Allgemeine Überwachung Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. § 31 Auskunft, Nachschau (1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt, und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder Funktionsweise zurückzuführen ist, trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf 1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, 2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder 3. Mängel dieser harmonisierten Normen zurückzuführen ist. (4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff entgegen § 5a Abs. 1 Satz 5 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 33 Beschäftigungsverbot (1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen. (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.
(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, stellt jemand pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her oder verwendet jemand solche oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden. § 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör (1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener pyrotechnischer Satz, sonstiger explosionsgefährlicher Stoff oder ein zugelassenes Sprengzubehör oder ein entsprechend § 5a Abs. 1 geprüfter und gekennzeichneter Explosivstoff bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit der bei der Zulassung vorgelegten Stoffprobe oder, im Falle der Explosivstoffe, mit dem EG-Baumuster übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt. Wird die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. (1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung unter Anwendung eines auf Grund einer Verordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens erfolgt. (2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass 1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder 2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
§ 34 Rücknahme und Widerruf (1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen kön-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 nen außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden. (3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn 1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, 2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen. (4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden, 1. wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs (1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen. (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. § 36 Zuständige Behörden (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.
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(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will. (3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig 1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll, 2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll, 3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, 4. für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird. § 37 Kosten (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist anzuwenden. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. § 38 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, 3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände, a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen, b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt, c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt, d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt. (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben, 2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs . 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3a. entgegen § 5a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder c Explosivstoffe einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 3b. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 3 einen Explosivstoff in Verkehr bringt oder anderen überlässt, 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1
Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates. § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 , § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. (2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis 1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder 3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände, erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt, 5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt, 7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert, 8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen, 9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt, 10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1), 11. in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht, 12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt, 12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung nicht oder nicht richtig anwendet, 13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt oder mit diesen Gegenständen umgeht, 14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt, 15. eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist, 16. eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 bis 3d, 11, 13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vor-
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sätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 43 Einziehung Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft; sie ist eine Bundesoberbehörde. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat. (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. § 45 Aufgaben der Bundesanstalt Die Bundesanstalt ist zuständig für 1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien, 2. die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik, 3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
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Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes. § 47 Übergangsvorschriften für die Zulassung (1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes. (2) Weicht die in einem bis zum 1. September 1998 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig. (3) Das Gesetz findet bis zum 31. Dezember 2002 keine Anwendung auf Stoffe, die dem Gesetz in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung nicht unterlagen. (4) Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis längstens zum 31. Dezember 2002 auch ohne Konformitätsnachweis eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn diese Stoffe vor dem 1. September 1998 zur Einfuhr, zum Vertrieb, zum Überlassen an andere oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen waren. Satz 1 findet keine Anwendung für Stoffe, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Zulassung freigestellt waren. Bestehende Zulassungen für Explosivstoffe, für die gemäß § 5a Abs. 1 ein Konformitätsnachweis zu erbringen ist, erlöschen am 31. Dezember 2002. (5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb
von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn 1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen, 2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder 3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind. (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl. I S. 1121) nicht anzuwenden. (3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Aufbewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Empfangnahme und die Art und Weise der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5, 5a und 6 nicht berührt. § 50 (Änderung anderer Vorschriften) § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften (1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft 1. ... 2. ... 3. ... 4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen. (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft. § 52 (weggefallen) § 53 (Inkrafttreten) Anlage I (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Anlage II
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Stoffgruppe A
Lfd. Nr. Stoff Formel
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1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN) N,N'-Dinitroso-N,N'- dimethyloxamid Erythrittetranitrat Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) Trinitrophenol (Pikrinsäure)
C6H8N2O8 C4H6N4O4 C4H6N4O12 C3H5N3O9 C12H5N7O12 C5H8N4O12 C6H3N3O7
Stoffgruppe B
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 2 3 4 5 6 7 8
Benzol-1,3-disulfohydrazid tert. Butylperoxypivalat Dibenzoylperoxid Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-peroxid Diisopropylperoxydicarbonat 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol Disuccinoylmonoperoxid 1 Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid)
C6H10N4O4S2 C9H18O3 C14H10O4 C14H6Cl4O4 C8H14O6 C12H15N3O6 C8H10O8 C12H20O5
Stoffgruppe C
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Azodiisobutyronitril n-Butyl-4,4-di-(tert. butylperoxy)-valerat tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat tert. Butylperoxybenzoat 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid Dinitroanthrachinon 1,4-Dinitrosobenzol 5-Nitrobenztriazol Tetrazol-1-essigsäure
C8H12N4 C17H34O6 C12H24O3 C11H14O3 C10H5CIN2O3S C14H6N2O6 C6H5N2O2 C6H5N4O2 C3H4N4O2
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Anlage III
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Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der ,,Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung. 1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20)
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
lentetranitramin (HMX), (Oktogen), desensibilisiert, mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert Deflagrierende Metallsalze aromatischer Nitroverbindungen, n.a.g. Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel Dinitroglycoluril (DINGU)
0391 0483 0132
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschl. jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes Ammoniumperchlorat Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) Anzündhütchen Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), (HMX), desensibilisiert Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethy-
0222
0074
0075 0489 0076
0223 0402 0004 0105 0044, 0377, 0378
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Dinitrophenolate der Alkalimetalle, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Dinitroresorcin, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Dinitrosobenzol Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser Explosive Stoffe, n.a.g.
0077 0078 0406 0401 0473, 0475, 0477, 0479, 0480, 0481
0224
0129 Guanyl-NitrosaminoguanylidenHydrazin, angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-% Wasser Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) Hexanitrostilben Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Hexotonal, gegossen Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel (Dipikrylamin),
0130
0113
0226 0484
0114 0220 0079 0392 0118 0393 0059, 0439, 0440, 0441
0072
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
3537
UN-Nr.
Stoff oder Gegenstand
UN-Nr.
Stoff oder Gegenstand
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbindungen, explosiv Kartuschen für technische Zwecke Kartuschen, Erdölbohrloch Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel Mannithexanitrat (Nitromannit), angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Natriumpikramat, trocken oder weniger als 20 Masse-% Wasser mit
0158 0275, 0276, 0323, 0381 0277, 0278
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Schneidladung, biegsam, gestreckt Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform
0159 0433
0135 0237, 0288 0027 0028 0030, 0456, 0255 0029, 0267, 0455
0099
0133 0234 0235 0203
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets Sprengkapsel, elektrisch Sprengkapsel, nicht elektrisch Sprengladungen, Zündmittel Sprengniete gewerbliche, ohne
Natriumsalze aromatischer Nitroverbindungen, n.a.g. Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerol Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser Nitroharnstoff Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser Nitrozellulose, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Alkohol Nitrozellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel Nitrozellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) Octonal Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Oxynitrotriazol (ONTA) Pentaerythrittetranitrat (PETN), angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Perforationshohlladungsträger, geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0442, 0443, 0444, 0445 0174 0065, 0289 0104 0102, 0290 0081 0082, 0331 0083 0084 0241, 0332 0407 0207 0160, 0161 0499 0495 0153 0213 0215 0214 0386 0155 0387 0216 0217 0218 0154 0208
0143
Sprengschnur, biegsam Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit Metallmantel
0144 0282 0147 0146 0342
Sprengschnur, mit Metallmantel Sprengstoffe, Typ A Sprengstoffe, Typ B Sprengstoffe, Typ C Sprengstoffe, Typ D Sprengstoffe, Typ E Tetrazol-l-essigsäure Tetranitroanilin Treibladungspulver Treibstoff, fest Treibstoff, flüssig Trinitroanilin (Pikramid) Trinitroanisol Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser Trinitrobenzolsulfonsäure Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) Trinitrofluorenon Trinitrometakresol Trinitronaphthalin Trinitrophenetol Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) Trinitroresorcin (Styphninsäure), angefeuchtet, mit mindestens
0341 0343 0340 0496 0266 0490
0150 0411 0151
0124, 0494
3538
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung
Stoff oder Gegenstand
UN-Nr.
20 Masse-% Wasser oder einer Alkokol/Wasser-Mischung Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trinitrobenzol oder mit Hexanitrostilben Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trinitrobenzol und Hexanitrostilben Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser Tritonal Zirkoniumpikramat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure 5-Nitrobenzotriazol
0394
0219 0388 0389 0209 0390 0236 0360, 0361 0448 0385
1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff Bestandteile, Zündkette, n.a.g. Explosive Stoffe, n.a.g. Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe EVI), n.a.g. Fallote, mit Explosivstoff Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g
0173 0382, 0383, 0384, 0461 0357, 0358, 0359, 0474 0482 0204, 0296, 0374, 0375 0349, 0350, 0351, 0352, 0354, 0355, 0356, 0462, 0463, 0464, 0465, 0466, 0467, 0468, 0469, 0470, 0471, 0472 0486 0436, 0437, 0438 0186, 0280, 0281 0395, 0396 0048 0457, 0458, 0459, 0460
Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) Raketen, mit Ausstoßladung Raketenmotore Raketenmotore, Flüssigtreibstoff Sprengkörper Sprengladung, kunststoffgebunden
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3539
UN-Nr.
Stoff oder Gegenstand
UN-Nr.
Stoff oder Gegenstand
Treibsätze Treibstoff, fest Treibstoff, flüssig Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung Zerleger, mit Explosivstoff Zündverstärker, mit Detonator Zündverstärker, ohne Detonator
0271, 0272, 0415, 0491 0498 0497
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln Geschosse, mit Sprengladung
0345 0167, 0168, 0169, 0324, 0344 0346, 0347, 0426, 0427 0250, 0322 0242, 0279, 0414 0446, 0447 0368 0106, 0107, 0257, 0367 0408, 0409, 0410
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0248, 0249 0043 0225, 0268 0042, 0283 Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung Treibladungen für Geschütze Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder Zünder, nicht sprengkräftig Zünder, sprengkräftig Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung1).
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition Füllsprengkörper Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerlegeroder Ausstoßladung Gefechtsköpfe, Torpedo, mit Sprengladung
0073, 0364, 0365, 0366 0060 0286, 0287, 0369 0370, 0371 0221
1)
Zurzeit Kriegwaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
3540
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz
Vom 15. August 2002 Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert und § 8 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und BadenWürttemberg: §1 Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 15. August 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
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Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV-ÄndV)
Vom 5. September 2002 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,150 Euro" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ,,(1) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Num-mer 2106 der Anlage in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5. c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,4" ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 2106 wird wie folgt gefasst: ,,2106 ,,4112 Druckschädigung der Nerven". Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (Si02) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. b) Nach Nummer 4111 wird folgende Nummer eingefügt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. September 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV)
Vom 9. September 2002 Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz: §1 Gebührenpflicht Für die Erteilung einer Lizenz erhebt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach § 2. §2 Gebührenhöhe (1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 1 beträgt mindestens 4 070 Euro und höchstens 2,5 Millionen Euro. Innerhalb des Gebührenrahmens werden die Gebühren nach dem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand berechnet. (2) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 2 beträgt 3 388 Euro. (3) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 3 oder 4 beträgt 4 260 Euro. Sie kann bis auf 1 000 Euro ermäßigt werden. (4) Bei zusammengefassten Lizenzen gemäß § 6 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt sich die Lizenzgebühr aus der Summe der Gebühren der jeweiligen Lizenzklasse. §4 Anwendungsbestimmung Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1. August 1996 gegenüber Lizenznehmern anwendbar, soweit ein diesen bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zur Verkündung dieser Verordnung noch nicht unanfechtbar geworden ist. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft. (5) Bei der Rückgabe von Lizenzen werden Lizenzgebühren nicht erstattet. (6) Gibt ein Lizenznehmer bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieser Verordnung alle Lizenzen einer Lizenzklasse zurück und beantragt gleichzeitig eine neue Lizenz, die in einem zusammenhängenden Gebiet mindestens die bisherigen Gebiete umfasst, wird für die zurückgegebenen Lizenzen, für die eine Gebührenfestsetzung noch nicht erfolgt ist, keine Gebühr mehr erhoben. Soweit Gebühren für die zurückgegebenen Lizenzen bereits entrichtet wurden, werden diese bis zur Höhe der für die zusammengefasste Lizenz zu zahlenden Gebühr angerechnet. §3 Anrechnung von Auslagen Auslagen im Sinne des § 10 des Verwaltungskostengesetzes sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen.
Berlin, den 9. September 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
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Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 10. September 2002 Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der seit dem 6. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620, 2458), 2. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), 3. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes. Die Rechtsvorschriften zu Nummer 3 wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1, des § 25 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 39 Abs. 2 sowie des § 29 Nr. 2 Buchstabe b des Sprengstoffgesetzes.
Berlin, den 10. September 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
§1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe). (2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe 1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, 2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, 3. die sich im Arbeitsgang befinden, 4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, 5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden, 6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind. §2 Allgemeine Anforderungen (1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden. §3 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn 1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. (2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. §4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über 1. die Bezeichnung der Stoffe, 2. die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe, 3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke sowie das Nettogewicht der Stoffe. (2) (weggefallen) (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll: 1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes, 2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe, 3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und 4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise. Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. (4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut). (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Wehrwissenschaftlichen Institut bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 §5 Bauartzulassung (1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen. (2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist. (3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird. (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems, 3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems, 4. Art und Form des Zulassungszeichens, 5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
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(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen. §6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. §8 (weggefallen) §9 (Berlin-Klausel) § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Inhaltsübersicht 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.6 Begriffsbestimmungen Explosivstoffe Sonstige explosionsgefährliche Stoffe Durchsatz Flugfeuer Lagerbereich Ortsfeste Lager Ortsbewegliche Lager Schutzabstände Sicherheitsabstände Sprengstücke Verkehrswege Wohnbereich Wurfstücke Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager Allgemeines Lagergruppen Lagergruppe 1.1 Lagergruppe 1.2 Lagergruppe 1.3 Lagergruppe 1.4 Allgemeine Anforderungen Lage zu Zugängen Schutz- und Sicherheitsabstände Brandschutz Schutz vor elektrischer Energie Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang Sonstige Vorschriften Nicht betretbare Lager Allgemeines Bauart von Schranklagern Betretbare Lager Allgemeines Erdüberschüttete Lager Freistehende Lager Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Allgemeines Bauweise und Einrichtung Betriebsvorschriften Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern Anlage 5 Anlage 6 Anlage 4 Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III Verträglichkeitsgruppen Aufbewahrung kleiner Mengen Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 4.3 4.1 4.2 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen) Allgemeines Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen Anlagenverzeichnis 3.1 3.1.1 3.1.1.1 3.1.1.2 3.1.1.3 3.1.2 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 3.3.1 3.3.2 3.4 2.6.1 2.6.2 2.6.3 2.7 3 Allgemeines Bauweise und Einrichtung Betriebsvorschriften Zusammenlagerung Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager Allgemeines Lagergruppen Lagergruppe I Lagergruppe II Lagergruppe III Lagergruppenzuordnung Allgemeine Anforderungen Lage zu Zugängen Schutz- und Sicherheitsabstände Brandschutz Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Bauweise und Einrichtung Betriebsvorschriften Zusammenlagerung
Anlage 6a Aufbewahrung kleiner Mengen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 1 1.1 Begriffsbestimmungen Explosivstoffe sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zündstoffe, pyrotechnische Sätze und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände. 1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explosivstoffe sind. 1.3 Durchsatz ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient aus der Menge des eingesetzten Stoffes (kg) und der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge von 10 000 kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt. 1.4 Flugfeuer sind brennende umherfliegende Teile aus einem Brand- oder Explosionsherd. 1.5 Lagerbereich ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche. 1.6 Ortsfeste Lager sind betretbare und nicht betretbare Lager, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben. 1.7 Ortsbewegliche Lager sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben. 1.8 S c h u t z a b s t ä n d e (Fernbereich) sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände. 1.9 S i c h e r h e i t s a b s t ä n d e (Nahbereich) sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände. 1.10 Sprengstücke sind Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 1.1. 1.11 Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte. 2.1.3 2.1.2 2 2.1 1.12 Wohnbereich
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ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich. 1.13 Wurfstücke sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen und fortgeschleudert werden. Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager Allgemeines (1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für Explosivstoffe. (2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 2.1.1 Lagergruppen Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 wird die Schwere der Schäden und der Schadensbereich durch die Explosivstoffmenge bestimmt. Lagergruppe 1.1 Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen oder Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen Gegenständen) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Lagergruppe 1.2 Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen Gegenständen) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.
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2.1.4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Lagergruppe 1.3 Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet. hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. 2.2.3 Brandschutz (1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann. (2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstoffen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. (3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeichnet sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. (4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird. 2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektromagnetische Felder (z. B. durch Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf sie einwirken können. 2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen (1) Lager sind so zu errichten, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen. (2) Lager für sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen: Lager dürfen keine Fenster haben. Lager müssen Türen haben, die gegen die Anwendung von Gewalt sowie von Schweißund Schneidwerkzeugen und sonstigen Werkzeugen ausreichend widerstandsfähig sind. Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein. Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern. (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
2.1.5
Lagergruppe 1.4 Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.
2.2 2.2.1
Allgemeine Anforderungen Lage zu Zugängen Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
2.2.2
Schutz- und Sicherheitsabstände (1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe mindestens die in Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände haben. (2) Für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige Gegenstände der Lagergruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosivstoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel), für alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4 sowie für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zugeordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten Verpackungseinheit zugrunde gelegt. (3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosivstoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert. (4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Lager dürfen keine Fenster haben. Lager müssen Türen haben, die ausreichend Schutz gegen die Anwendung von Einbruchwerkzeugen bieten. Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein. Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern. (4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen: Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt nicht bei der Aufbewahrung von nicht sprengkräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 und pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II, die der Lagergruppe 1.3 angehören. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen und die Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich sind. (5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist. (6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstützen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten. 2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang (1) Lager sind gegen das Eindringen von Grundund Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen. (2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. 2.2.7 Sonstige Vorschriften (1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit Explosivstoffen sind so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können, so zu stapeln, dass eine sichere Handhabung möglich ist und dass sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden können. (2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen. 2.4 2.4.1 2.3.2 2.3 2.3.1 Nicht betretbare Lager Allgemeines
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(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest verbunden und entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. (2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg betragen. Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können. (3) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zündstoff gelagert, muss für diese ein durch eine Trennwand abgeteiltes Fach mit eigener Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Gegenstände mit Zündstoff auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird. (4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff höchstens 4 kg betragen. Die Explosivstoffmenge des einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf 5 g nicht übersteigen. Bauart von Schranklagern Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zugelassen werden sollen, gelten die Anforderungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend. Vorgefertigte Schranklager müssen eine ausreichend feste und widerstandsfähige Außenwandung haben. Betretbare Lager Allgemeines (1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden. (2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger Bauart errichtet werden. (3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. Bei einer Lagermenge bis 1 000 kg genügt die Umwallung des Lagergebäudes. (4) Türen müssen nach außen aufschlagen. (5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können. Die Höhe des Lagerraumes muss mindestens 2 m betragen. (6) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zündstoff gelagert, muss für diese ein abgetrennter Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Gegenstände mit Zündstoff auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 (7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6 darf die Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff höchstens 10 kg betragen. Für darüber hinausgehende Mengen ist eine besondere Kammer erforderlich. Die Explosivstoffmenge des einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf 5 g nicht übersteigen. (5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung haben. (6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind anzubringen das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften, aus denen die Lagergruppen, die Verträglichkeitsgruppen und die zugehörigen Höchstmengen der zu lagernden Explosivstoffe hervorgehen. 2.5.3 Betriebsvorschriften (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten. In den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. (2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt werden. (3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können. (4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden; hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn die Behältnisse so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können. (5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen oder nur unter deren Aufsicht und im Übrigen nur nach deren Weisung betreten werden. (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das Kennzeichnen. (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt, das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden. (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Explosivstoffe (z. B. bei Brand, Gewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden. (9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf
2.4.2
Erdüberschüttete Lager (1) Die Erdüberschüttung muss allseitig, bis auf den Zugang, mindestens 0,6 m betragen. (2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebauart sind gegen gefährliche Wirkungen in Ausblaserichtung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen. (3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbetonträger enthalten. (4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muss die Decke mit den Wänden fest verankert sein.
2.4.3
Freistehende Lager (1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt sind (freistehende Lager), müssen ausreichend widerstandsfähige Decken (Dächer) und Wände haben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe durch Wurf- oder Sprengstücke gefährdet werden können. (2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefährliche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist.
2.5 2.5.1
Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Allgemeines Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige Gegenstände der Lagergruppe 1.4 Anwendung.
2.5.2
Bauweise und Einrichtung (1) Der Fußboden muss soweit erforderlich elektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Explosivstoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können. (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen. (3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 °C nicht überschreiten und muss im Übrigen so geregelt werden, dass die Explosivstoffe keine Temperaturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. (4) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist dies durch ihre natürliche Lage oder eine ausreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muss eine Blitzschutzanlage vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren. 2.6 2.6.1 Aufbewahrung Lagern Allgemeines Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige Gegenstände der Lagergruppe 1.4 sinngemäß Anwendung. 2.6.2 Bauweise und Einrichtung (1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwendung. (2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies gilt nicht für Stahlschränke. 2.6.3 Betriebsvorschriften (1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwendung. (2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Umgebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht gestattet. (3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung notwendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausgeführt werden, die keine Gefährdung hervorrufen. Dies hat die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person vorher festzustellen. Feuer oder Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt sind, das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt worden ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden. (4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden. 2.7 Zusammenlagerung (1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt. (2) Explosivstoffe dürfen nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören. (3) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörende nicht sprengkräftige Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammen gelagert werden. (4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S dürfen mit Stoffen und Gegenständen aller 3.1.1 in ortsbeweglichen 3 3.1
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anderen Verträglichkeitsgruppen zusammen gelagert werden. (5) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden. Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager Allgemeines (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet. (2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und 2.2.6. (3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies bei der Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen wird. Lagergruppen Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten beim Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe leiten sich die Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände ab. 3.1.1.1 Lagergruppe I (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt eines Packstücks umsetzen. Packstücke können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet. (2) Die Lagergruppe wird in Ia und Ib unterteilt. Die Lagergruppe Ia umfasst die Stoffe mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe mit einem Ak-Wert größer oder gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min. 3.1.1.2 Lagergruppe II (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt des Packstücks um. Die Umgebung ist
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet. Gebäude in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet. (2) Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit einem Ak-Wert größer oder gleich 60 kg/min, jedoch kleiner 140 kg/min. 3.2.3 Brandschutz (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen, der gekennzeichnet sein muss, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. (2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird. (3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. 3.3 3.3.1 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Bauweise und Einrichtung (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in leichter Bauweise. (2) Der Fußboden muss soweit erforderlich elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Stoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können. (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen. (4) Lager müssen so beschaffen sein, dass die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. (6) Im Lagerbereich sind anzubringen das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz oder soweit dies nicht vorgeschrieben ist, die nach anderen Vorschriften auf der Verpackung vorgeschriebene Kennzeichnung, deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften, aus denen die Lagergruppen und die zugehörigen Höchstmengen der zu lagernden Stoffe hervorgehen. (7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. (8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. 3.3.2 Betriebsvorschriften (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Die Einrichtungen sind ord-
3.1.1.3
Lagergruppe III (1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab, wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind. (2) Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit einem Ak-Wert kleiner 60 kg/min.
3.1.2
Lagergruppenzuordnung (1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak. (2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch Versuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vorliegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stoffen festgelegt werden. (3) Bei Stoffen der Lagergruppe Ia ist der Ak-Wert Bestandteil der Lagergruppenbezeichnung.
3.2 3.2.1
Allgemeine Anforderungen Lage zu Zugängen Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
3.2.2
Schutz- und Sicherheitsabstände (1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben. (2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das Nettogewicht der Stoffe (einschließlich Phlegmatisierungsmittel) zugrunde zu legen. (3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert. (4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 nungsgemäß zu betreiben und instand zu halten. In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. (2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn die Behältnisse so beschaffen und verschlossen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können, und die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer Lagergruppe zugeordnet sind. (3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so zu stellen oder zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können, sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden, ihre sichere Handhabung möglich ist und die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. (4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Stoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können. (5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Personen betreten werden. (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das Kennzeichnen. (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lagerbereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme oder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeitsbereiches entfernt worden sind, dieser gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis durch die verantwortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden. (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Stoffe (z. B. bei Brand), dürfen sich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden. (9) Die elektrischen Anlagen sind vor der Inbetriebnahme sowie jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. (10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt werden. 4.2 4 3.4
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(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten Grenzwert nicht über- oder unterschreiten (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungstemperatur), ist sie soweit notwendig zu überwachen. (12) Stoffe, die eine um mehr als 10 °C höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht eingelagert werden. (13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des Lagerbereiches dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien nicht vorhanden sein. (14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Phlegmatisierung sicherzustellen. (15) Muss während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer festzulegen. Diese darf nicht überschritten werden. (16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen. Zusammenlagerung Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen gelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen) Allgemeines (1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines genehmigten Lagers unter Berücksichtigung der folgenden Anforderungen in den in den Anlagen 6 und 6a festgelegten Mengen (kleine Mengen) aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Menge kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht. Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen (1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer Zeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in einem Aufbewahrungsraum gemeinsam aufbewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils kleinste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zeilen.
4.1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Abweichend von Satz 1 dürfen Explosivstoffe und Stoffe der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6 genannten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, wenn die Gegenstände der Zeile 10 in besonderen Behältnissen aufbewahrt werden, durch die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre verhindert wird, der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a genannten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden. (2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsräume gleicher Art vorhanden oder mehrere Unternehmen tätig, findet Nummer 4.1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für Gegenstände nach Anlage 6a, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. (3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. (4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. (5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern. (6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechende Anwendung. (7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden. (8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben. (9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann. (10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. (11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können. (12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird. (13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt. (14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekennzeichnet sein. Das Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein. 4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern. (3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwendung. (4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 3.1.1) in einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6 jeweils zulässige Menge der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad. (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben. (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird. (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. (8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen gelangen können.
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Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines (1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern. (2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern. 2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen L a g e r g r u p p e 1.1 (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 22 M1/3 *) zu Verkehrswegen nach der Formel E = 39 M1/6 *) eingehalten werden. Werden starkmantelige Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) gelagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, muss ein Schutzabstand nach der Formel E = 51 M1/6 *) eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten. 2.3 L a g e r g r u p p e 1.3 (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 2.1 E = 6,4 M1/3 *) eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten. zu Verkehrswegen nach der Formel E = 4,3 M1/3 *) eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten. (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt. (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt. (4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1. 2.4 L a g e r g r u p p e 1.4 (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. (2) Bei Lagermengen über 100 kg muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen, unabhängig von der Lagermenge, von mindestens 25 m eingehalten werden. (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
*) E = Abstand in Meter, M = Lagermenge in Kilogramm.
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lagergruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten,
zu Verkehrswegen nach der Formel E = 15 M1/3 *)
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lagergruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagermenge bis zu 4 000 kg die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 v. H. verringert werden. 2.2 L a g e r g r u p p e 1.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 58 M1/6 *)
eingehalten werden. Werden starkmantelige Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) gelagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, muss ein Schutzabstand nach der Formel E = 76 M1/6*)
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten,
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Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 1.1 Allgemeines Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar. Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel E=k M 1/3 *) 2.1 zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind. 1.3 1.4 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt. Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend. Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60 °) zu berücksichtigen. 2 1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1. Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5, der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6 aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht. 2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist. Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann. Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten. Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt. Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
1.2
1.5
2.3
2.4
2.5
3
*) E = Abstand in Meter. k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist. M = Anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge in Kilogramm.
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.
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Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
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Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 0,185 Ak1/2 M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 0,124 Ak1/2 M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern. (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen. (7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
3 Lagergruppe II (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 2,2 M1/3 2) berechnet. (4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 5,1 M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (5) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 1,5 M1/3 2) berechnet. (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
2 Lagergruppe Ib (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 3,2 M1/3 2) berechnet. (4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (5) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 2,1 M1/3 2) berechnet.
4 Lagergruppe III (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden. (3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden. (4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
1)
E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg. E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
2)
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Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 Ak1/2 M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 Ak1/2 M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 2 Lagergruppe Ib (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 1,6 M1/3 2) berechnet. (4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. (5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. (6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E = 1,1 M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern. 4 Lagergruppe III (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. (3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
1)
E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg. 2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
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Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeitsgruppe Bezeichnung
A B C D
Zündstoff Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.
E F G S*)
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.
Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Wohn- und Geschäftsgebäude Unbewohnter Raum Unbewohnte Nebengebäude Verkaufsraum
nicht gewerblicher Bereich gewerblicher Bereich nicht gewerblicher Bereich gewerblicher Bereich
Gewerblich genutzte Gebäude
Ortsbewegliche Aufbewahrung
(Baustellenwagen, Schränke, Schiffe usw.)
Explosivstoffe/Stoffe Arbeitsraum
Bewohnter Raum
Nebenraum zum Verkaufsraum
6 7 8 9 10
Lagerraum
1
2
3
4
5
11
Lagergruppe 1.1 n. z. 1 (netto) 0,1 (netto) 5 (brutto) 5 (brutto) n. z. 25 (brutto) 5 (brutto) 0,1 (netto) n. z. n. z. 1 (netto) 1 (netto) n. z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) 1 (netto) 25 (brutto) n. z. n. z. n. z. 5 (netto) 5 (netto) n. z. n. z. n. z. n. z. 5 (netto) 25 (netto) 1 (netto) 25 (brutto) 25 (netto) 25 (netto) 1 (netto) 25 (brutto)
1
Sprengstoffe, Sprengschnüre
n. z.*)
2
Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen
n. z.
3
Sprengkräftige Zündmittel
n. z.
4
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2
n. z.
Lagergruppe 1.2
5 n. z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) n. z. 5 (brutto) n. z. 10 (brutto) 25 (brutto) n. z. n. z. n. z.
Pyrotechnische Gegenstände über 60 mm Durchmesser der Klassen IV, III, T2
n. z.
20 (brutto) 20 (brutto)
1) 10 (brutto)
60 (brutto) 60 (brutto) 60 (brutto)
n. z. n. z. n. z.
60 (brutto) 60 (brutto) 60 (brutto)
60 (brutto) 60 (brutto) 60 (brutto)
6
unter 60 mm Durchmesser der Klasse IV
n. z.
7
unter 60 mm Durchmesser der Klasse III und T2
n. z.
Lagergruppe 1.3 3 (netto) 5 (brutto) 5 (brutto) 3 (netto) n. z. 20 (brutto) 10 (netto) 60 (brutto) 5 (netto) 10 (brutto) 25 (netto) 200 (brutto) n. z. 20 (brutto) 25 (netto) 200 (brutto) 25 (netto) 200 (brutto)
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Treibladungspulver und Treibladungen
n. z.
9
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und T1
n. z.
3567
3568
Wohn- und Geschäftsgebäude Unbewohnter Raum Unbewohnte Nebengebäude Verkaufsraum
nicht gewerblicher Bereich gewerblicher Bereich nicht gewerblicher Bereich gewerblicher Bereich
Gewerblich genutzte Gebäude
Ortsbewegliche Aufbewahrung
(Baustellenwagen, Schränke, Schiffe usw.) 11
Explosivstoffe/Stoffe Arbeitsraum Lagerraum
Bewohnter Raum
Nebenraum zum Verkaufsraum
6 7 8 9 10
1
2
3
4
5
Lagergruppe 1.4 0,1 (netto) 3 (brutto) 3 (netto) 3 (netto) 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 5 (netto) n. z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 3 (netto) n. z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n. z. 20 (netto) 60 (netto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 0,2 (netto) n. z. n. z. 1 (netto) 2 (netto) n. z. 2 (netto) 200 (brutto) 100 (netto) 200 (netto) 200 (netto) 2 (netto) 200 (brutto) 100 (netto) 200 (netto) 200 (netto)
10 Sprengkräftige Zündmittel
n. z.
11 Nicht sprengkräftige Zündmittel
n. z.
12 Lagergruppe Ia
n. z.
13 Lagergruppe Ib
n. z.
14 Lagergruppen II und III
n. z.
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*) n. z. = nicht zulässig 1) Pyrotechnische Gegenstände T für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden. 2
Anlage 6a zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Nicht gewerblicher Bereich Gebäude ohne Wohnraum Arbeits- oder Verkaufsraum Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Wohnraum Gewerblicher Bereich
Gebäude mit Wohnraum Nicht bewohnter Raum Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum 3 4 5 6 7 Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum Lagerraum 1)
Lagergruppe 1.4
Bewohnter Raum
Außerhalb eines Gebäudes / ortsbewegliche Aufbewahrung z. B. Container
1
2
8
9
1 10 (brutto) 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto)
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, T1 2) und T2
n. z. 3)4)
60 (brutto)
200 (brutto)
200 (brutto)
2
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, T1 2) in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV 40 (brutto) 40 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto)
n. z. 3)4)
240 (brutto)
800 (brutto)
800 (brutto)
3 1 (netto) 1 (netto) 10 (netto)
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 für den Einbau in Fahrzeugen
n. z. 3)
10 (netto)
10 (netto)
100 (netto)
100 (netto)
1)
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2)
F 30 A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen). Außer pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3. 3) Nicht zulässig. 4) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.
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Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. September 2002 Die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) ist wie folgt zu berichtigen: Der Anhang 2 zu Artikel 4 (Anlage 4 zu § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) ist durch den als Anlage zu dieser Berichtigung beigefügten Anhang 2 zu Artikel 4 zu ersetzen.
Berlin, den 11. September 2002 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Im Auftrag Ch. W e i b r e c h t
Anhang 2 zu Artikel 4
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2)
Fahrschule Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz Name des Fahrlehrers: zugleich tätig bei:
Name des Fahrschülers Unterschrift des Fahrschülers
Datum:
Uhrzeit
von
bis
Bezeichnung der Tätigkeit*)
Praktische Fahrausbildung Prüfungsfahrten in Minuten
Sonstige berufliche Tätigkeiten in Minuten
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+
=
Gesamtarbeitszeit
*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen, z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahraufgaben = Gf, Überlandfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB, Dunkelheitsfahrt = NF, Unterweisung am Fahrzeug = Uw, Prüfung = Pf, theoretischer Unterricht = Th, MofaKurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie Art aller sonstigen beruflichen Tätigkeiten
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Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen wird bestätigt:
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters
Unterschrift des Fahrlehrers
3572
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Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EG Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
19. 8. 2002
Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine Verordnung (EG) Nr. 1517/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln Verordnung (EG) Nr. 1518/2002 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1519/2002 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Erzeuger in bestimmten Regionen Italiens
L 228/1
24. 8. 2002
16. 8. 2002
L 228/8
24. 8. 2002
23. 8. 2002
L 228/12
24. 8. 2002
23. 8. 2002
L 228/15
24. 8. 2002
23. 8. 2002
L 228/17
24. 8. 2002