Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 39 vom 28.07.2004  - Seite 1837 bis 1916 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Tag 23. 7. 2004 1837 G 5702 Nr. 39 Seite 1838 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Inhalt Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 450-2, 312-2, 300-2, 451-1, 312-7, 360-6, 368-3, 450-16 GESTA: C086 23. 7. 2004 Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 453-22; 450-2, 860-2, 860-3, 860-1, 860-4-1, 860-6, 860-7, 860-10-1, 810-1-56, 7100-1, 300-2, 611-10-14, 26-6, 810-36, 860-4-1-8, 860-3-12, 810-31, 810-1-27, 810-1-13, 330-1, 900-15, 611-1, 453-12 GESTA: D056 1842 23. 7. 2004 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 612-31; 2161-6, 612-1-7 GESTA: D058 1857 23. 7. 2004 Elftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7400-1, 7400-1-6 GESTA: E021 1859 23. 7. 2004 Erstes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-26 GESTA: F024 1861 23. 7. 2004 Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz ­ VerkLG) . . . . . . . . . . . FNA: neu: 930-13; 9510-1, 9510-1-4 GESTA: J020 1865 26. 7. 2004 Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-26 1868 16. 7. 2004 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-79 1873 22. 7. 2004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-331; 806-21-1-77 1874 26. 7. 2004 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-332 1887 26. 7. 2004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-333; 806-21-1-207 1902 6. 7. 2004 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze ,,200. Geburtstag des Dichters Eduard Mörike") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 692-1-16 1914 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915 1916 1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung". 2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: ,,§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. (2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. (3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden." 3. Dem § 67d wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird." 4. In § 68 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe ,,67d Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe ,,67d Abs. 2, 3, 5 und 6" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum siebenten Abschnitt des Zweiten Buches wie folgt gefasst: §§ ,,Siebenter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung 1839 275a". 2. Nach § 275 wird der siebente Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Siebenter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung § 275a (1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts. (2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme. (4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein. (5) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entsprechend." 3. In § 463 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 67d Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 67d Abs. 5 und 6" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,Sicherungsverwahrung" die Angabe ,,(§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches)" eingefügt. 2. Nach § 74e wird folgender § 74f eingefügt: ,,§ 74f (1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind nicht anzuwenden." 3. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: ,,§ 120a (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig." Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes In § 12 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, wird nach Nummer 9 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung." Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes Die Vorbemerkung 3.1 Abs. 8 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren." Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung." Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 1a Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung § 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbrin- (2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend." Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert: 1. § 106 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung". b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(5) Werden nach einer Verurteilung wegen einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird. (6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird." 2. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 gung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straftätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des Landes Niedersachsen über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen- 1841 Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbringung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung." Artikel 9 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ­ SchwarzArbG) Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung des Ausländergesetzes Änderung des Altersteilzeitgesetzes Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (weggefallen) (weggefallen) Änderung der Wintergeld-Verordnung Änderung der Winterbau-Umlageverordnung Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des Telekommunikationsgesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 8 Bußgeldvorschriften § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen § 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen § 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang Abschnitt 3 Bußgeld- und Strafvorschriften § 2 Prüfungsaufgaben § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen Abschnitt 2 Prüfungen § 1 Zweck des Gesetzes Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Zweck Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ­ SchwarzArbG) Artikel 2 Artikel 2a Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Abschnitt 4 Ermittlungen § 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten § 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren § 14 Ermittlungsbefugnisse Abschnitt 5 Datenschutz § 15 Allgemeines § 16 Zentrale Datenbank § 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften § 18 Auskunft an die betroffene Person § 19 Löschung Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Rechtsweg § 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen § 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen § 22 Verwaltungsverfahren § 23 Rechtsweg 1843 (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Abschnitt 2 Prüfungen §2 Abschnitt 1 Zweck §1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienstoder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, 3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, 4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Prüfungsaufgaben (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob 1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, 2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, 3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, 4. Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und 5. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wurden. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienstoder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen. (4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden. (5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrichtet die Polizeivollzugsbehörden über groß angelegte Kontrollen. §4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. (2) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben. (3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen. §5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden (1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob 1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, 2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. (2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von 1. den Finanzbehörden, 2. der Bundesagentur für Arbeit, 3. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 4. den Trägern der Rentenversicherung, 5. den Trägern der Unfallversicherung, 6. den Trägern der Sozialhilfe, 7. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, 8. den in § 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 9. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, 10. den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und 11. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet. §3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei 1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und 2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 haben sie auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden. Auskünfte, die die verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. Ausländer sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente weitergeleitet werden. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein. (2) In Fällen des § 4 Abs. 3 haben die Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der Auftraggeber dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen. §6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden (1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die §7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen 1845 Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwaltung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln einander die erforderlichen Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, erforderlich sind. (2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen; die Strafverfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen 1. dieses Gesetz, 2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen, 4. die Steuergesetze, 5. das Ausländergesetz, 6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes oder 7. die Handwerks- oder Gewerbeordnung, 8. sonstige Strafgesetze, 9. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln. (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde unecht oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizeivollzugsbehörde zu übermitteln. Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen. §9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. § 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Abschnitt 3 Bußgeld- und Strafvorschriften §8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. a) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt, b) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder 2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder b) § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. § 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang (1) Wer 1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, beschäftigt oder 2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1847 (2) Ergeben sich für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 31a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. § 14 Ermittlungsbefugnisse (1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr und sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, wenn sie 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben, 2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und 3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren. (2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden. Abschnitt 4 Ermittlungen § 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde, 3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollverwaltung. (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. § 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren (1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbesondere mit den in § 2 Abs. 2 genannten unterstützenden Stellen zusammen. Abschnitt 5 Datenschutz § 15 Allgemeines Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt. 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 § 16 Zentrale Datenbank 3. den Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, 4. den Finanzbehörden der Länder zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht. Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass keine Auskunft erteilt werden darf. § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Es gilt § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. § 18 Auskunft an die betroffene Person Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat. § 19 Löschung (1) Daten in der zentralen Datenbank sind spätestens zu löschen, 1. wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behörden der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrenshandlung ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, 2. sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der Abgabe. (2) Wird den Behörden der Zollverwaltung bekannt, dass eine Person, über die Daten nach § 16 Abs. 2 gespeichert wurden, wegen der betreffenden Tat rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist, teilen sie dies dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung mit. Die betroffenen Daten sind zwei Jahre nach der Erledigung des Strafverfahrens zu löschen. (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank. (2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung bestehen, 2. die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung durchgeführt hat, und das Aktenzeichen, 3. die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung, 4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft. (3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 Abs. 1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht, verwendet werden. (4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in Absatz 3 genannten Zweck. § 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften (1) Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf Ersuchen erteilt 1. den Behörden der Zollverwaltung für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, 2. den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (3) § 84 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. § 23 Rechtsweg 1849 Abschnitt 6 Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n , R e c h t s w e g § 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung. § 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören. (2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich. § 22 Verwaltungsverfahren Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben. Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden." 2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter ,,des Absatzes 1" durch die Wörter ,,der Absätze 1 und 2" ersetzt. Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie folgt gefasst: 1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben." 7. § 336a Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen. 8. § 404 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung ,,2." aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Nummern 17 und 18 aufgehoben und Nummer 24 wie folgt gefasst: ,,24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,". c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden." 9. § 405 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung, 2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur, ,,(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich." Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt §§ 304 ­ 308 (weggefallen)". b) Die Angaben zum Zwölften Kapitel werden wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter ,,Strafund" gestrichen. bb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe ,,§ 405 Zuständigkeit und Vollstreckung" durch die Angabe ,,§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung" ersetzt. cc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt § 406 (weggefallen) § 407 (weggefallen)". 2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben. 3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt (weggefallen)". 5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben. 6. § 319 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind." 10. Im Zwölften Kapitel wird der Zweite Abschnitt aufgehoben. 2. § 107 wird wie folgt geändert: 1851 a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 304 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt und die Angabe ,,den §§ 28a und 99" durch die Angabe ,,§ 99" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 305 bis 308 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 3. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung." b) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 2b" die Angabe ,,und Nr. 3" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch In § 150 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 304 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 304 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert: 1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 304 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert: 1. § 110 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten." Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" wird durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,haben" werden ein Semikolon sowie die Angabe ,,§§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung" eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3 bis 9 ersetzt: ,,3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht beifügt." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Schädigers" durch das Wort ,,Schuldners" ersetzt. 2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung." Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert: 1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe ,,§ 304 des Dritten Buches" durch die Angabe ,,§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 5. 6. 7. 2. § 71 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: ,,6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,". 8. Artikel 9 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§§ 304 bis 306 sowie § 336a Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" wird durch die Angabe ,,§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" und die Angabe ,,§ 306 9. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3" durch die Wörter ,,in den übrigen Fällen" ersetzt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Behörden" die Wörter ,,jeweils für ihren Geschäftsbereich" angefügt. Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe ,,§§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2" ersetzt. 2. In § 149 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe ,,§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 3. § 150a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes". b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 1853 2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers." 2. Dem § 14b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet." 3. § 26a wird wie folgt gefasst: Artikel 11 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Dritten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes: 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, ,,§ 26a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 ,,2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt oder entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder 6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." 4. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden." Artikel 13 Änderung des Ausländergesetzes § 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung § 10 Abs. 1 Nr. 17 der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Wörter ,,Arbeitsämter und" werden gestrichen. Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Auskünfte und Prüfung Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 durch folgende neue Nummern 2 bis 4 ersetzt: 2. Nach der Angabe ,,§ 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" wird die Angabe ,,und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt. Artikel 16 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1855 Artikel 17 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. 2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort ,,Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt. 2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind." Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird die Nummer 9 aufgehoben. Artikel 18 (weggefallen) Artikel 23 Artikel 19 (weggefallen) § 110 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst: Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 20 Änderung der Wintergeld-Verordnung In § 1 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646), die durch Artikel 90 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird vor dem Wort ,,Wintergeld" die Angabe ,,bis zum 29. Februar 2004" eingefügt. ,,7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen." Artikel 24 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie folgt gefasst: ,,§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten". 2. § 50e wird wie folgt gefasst: ,,§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Artikel 21 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebeträge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen." 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist." Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 15, 16, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1857 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. (2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. §4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des NettoMehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln. §5 Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken. Artikel 1 Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz ­ AlkopopStG) §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke ­ auch in gefrorener Form ­ , die ­ aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen, ­ einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen, ­ trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und ­ als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen. (3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind. §2 Steuertarif Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20° C: 5 550 Euro. §3 Besteuerung, Steuerverfahren (1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen." 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht werden,". 2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende neue Nummer 11a eingefügt: ,,11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,". Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,vorzuzeigen oder" die Angabe ,, , mit Ausnahme von Zigarettenpackungen," eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Zigaretten," gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig." 3. In § 30 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2" gestrichen. 4. § 31 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den Artikel 4 Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von Artikel 2 dürfen alkoholhaltige Süßgetränke, die nach den vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, noch drei Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b dürfen Zigarettenpackungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b geltenden Vorschriften hergestellt wurden, noch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b in den Verkehr gebracht werden. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1859 Elftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Sicherheit" durch die Wörter ,,wesentlichen Sicherheitsinteressen" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die ­ Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder ­ Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind, oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind." 2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,bis 7" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 2 angefügt: ,,2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Meldepflicht verbunden mit einer Ermächtigung der Bundesregierung besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf keine anderweitige Entscheidung trifft." Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2004 (BAnz. S. 15 581), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt: ,,§ 52 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 AWG (1) Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen, das ­ Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt oder ­ Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind, durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansässiges Unternehmen, an dem ein Gebietsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, ist vom Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebietsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten." 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. 2. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. entgegen § 52 Abs. 1 einen ausländischen Erwerb nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit meldet oder gegen eine Untersagungsverfügung nach § 52 Abs. 2 verstößt, oder". Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1861 Erstes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge aus 1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. (3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a aufgeteilt. (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durchzuführen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages folgende Beträge festgesetzt: 1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird, und 2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maß- Artikel 1 Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 2a Zahlungen für Hopfenerzeugergemeinschaften Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten." 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, (angepasste nationale Obergrenze), 2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006 a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 b) erhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und 3. der Betrag, um den die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhöhungsbetrag) jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen." 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 gabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird. (4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region aufgeteilten zweiten Erhöhungsbetrages ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt." c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages" durch die Wörter ,,der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a" ersetzt. 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht." 6. In § 7 werden die Wörter ,,den Referenzbetrag, einschließlich des zusätzlich betriebsindividuellen Betrages," durch die Wörter ,,die Beträge" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) die Wörter ,,zusätzlichen betriebsindividuellen" gestrichen und bbb) nach dem Wort ,,Beträge" die Wörter ,,nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, werden dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend." *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: 1863 ,,Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen Region Anteil in % an der angepassten nationalen Obergrenze Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 8. In Anlage 2 werden in der dritten Spalte a) die Angabe ,,0,178" durch die Angabe ,,0,177" und b) die Angabe ,,0,297" durch die Angabe ,,0,296" ersetzt. 9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: 7,6017 19,6701 7,2815 4,1374 8,1409 15,3941 9,2730 3,1693 0,3723 5,8367 7,4850 6,5504 5,0876". ,,Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S ­ Z)] wobei: Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag) Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr) xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr Der Faktor xt hat folgende Werte: für das Jahr 2009: für das Jahr 2010: für das Jahr 2011: für das Jahr 2012: 1,00 0,90 0,70 0,40 ab dem Jahr 2013: 0,00". 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom 1. August 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1865 Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz ­ VerkLG) Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 Zweck § 2 Anwendung § 3 Leistungsarten § 4 Leistungspflichtige § 5 Verpflichtungsbescheid § 6 Leistungsdauer § 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger § 8 Auskunftspflicht § 9 Entschädigung § 10 Härteausgleich § 11 Zustellungen § 12 Verwaltungsvorschriften § 13 Bußgeldvorschriften § 14 Strafvorschriften § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten § 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 17 Inkrafttreten §2 Anwendung (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn der Bundestag dies verlangt. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. §3 Leistungsarten (1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: §1 Zweck (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen 1. im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags, 2. bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist, 3. zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder 4. im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen für den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. (2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig. 1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen), 2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind, 3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen, 2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme, 3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen, 4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen. 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §4 Leistungspflichtige 4. das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs. (3) Bei in Deutschland registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen sowie bei zur Führung der Bundesflagge berechtigten Seeschiffen, die sich im Ausland befinden, sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt. (4) Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Bedarfsträger. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden. §8 Auskunftspflicht (1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. §9 Entschädigung Leistungen nach diesem Gesetz sind in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Bedarfsträger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 10 Härteausgleich (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden: 1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen, 2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, 3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen. (3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. §5 Verpflichtungsbescheid (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 oder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. §6 Leistungsdauer Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend. §7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger (1) Der Bund ist der Bedarfsträger; er kann auf der Grundlage dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden Leistungen zu Gunsten eines Leistungsempfängers anfordern. (2) Zuständige Behörden sind 1. das Bundesamt für Güterverkehr auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, 2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt, 3. das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luftfahrt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. § 11 Zustellungen Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch 1. in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder 2. durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. § 12 Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften. § 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 14 Strafvorschriften 1867 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2. eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen. § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 und 3 genannte zuständige Behörde. § 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben 1. § 10 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen vom 29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). § 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1861) wird nachstehend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 1. August 2004 in Kraft tretende Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), 2. das am 29. Juli 2004 in Kraft tretende Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1861). Bonn, den 26. Juli 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung Alexander Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1869 Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz ­ BetrPrämDurchfG) §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. §3 Nationale Reserve und Härtefälle (1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze), 2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006 a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und b) nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und 3. der Betrag, um den die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhöhungsbetrag) jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen. (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können. §4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge aus 1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und §2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie (1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt. (2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region. § 2a Zahlungen für Hopfenerzeugergemeinschaften Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten. 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem 1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird, 2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird. (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages folgende Beträge festgesetzt: 1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird, und 2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird. (4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region aufgeteilten zweiten Erhöhungsbetrages ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt. (5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich der jeweiligen Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, werden dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages 3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. (3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a aufgeteilt. (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durchzuführen. §5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie (1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. (2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet: 1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet: a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen: aa) Sonderprämie für männliche Rinder, bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen, cc) Schlachtprämie für Kälber sowie dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages, b) Schaf- und Ziegenfleisch, c) Trockenfutter und d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages. 2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen. 3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 nach Absatz 4a, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt. §6 Anpassung der Zahlungsansprüche (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. (2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 1871 1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und 2. der jeweilige regionale Zielwert um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz gekürzt. (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche. §7 Verarbeitung und Nutzung von Daten Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen Anteil in % an der angepassten nationalen Obergrenze Region Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 7,6017 19,6701 7,2815 4,1374 8,1409 15,3941 9,2730 3,1693 0,3723 5,8367 7,4850 6,5504 5,0876 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen Region Wertverhältnis sonstige förderfähige Flächen Dauergrünland Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0,177 0,296 0,254 0,145 0,194 0,391 0,392 0,175 0,192 0,209 0,158 0,262 0,180 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S ­ Z)] wobei: Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag) Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr) xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr Der Faktor xt hat folgende Werte: für das Jahr 2009: 1,00 für das Jahr 2010: 0,90 für das Jahr 2011: 0,70 für das Jahr 2012: 0,40 ab dem Jahr 2013: 0,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1873 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung Vom 16. Juli 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit und ­ auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zuständig für 1. die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nach § 14 sowie 2. die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas." 2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter ,,der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 3. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter ,,von der nach § 2 Satz 2 zuständigen Stelle" gestrichen. Artikel 2 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. April 2004 in Kraft. Bonn, den 16. Juli 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau*) Vom 22. Juli 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Linienfahrt und 2. Trampfahrt gewählt werden. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Datenschutz und Datensicherung; 3. 4. Fachbezogenes Englisch; Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1 Betriebliches Rechnungswesen, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.3 Controlling; 5. 6. 7. 8. 9. Marketing; Klarierung; Einsatz und Disposition von Seeschiffen; Seeverkehrslogistik; Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Linienfahrt: 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse, 1.2 Intermodale Transporte, 1.3 Einsatz und Disposition von Containern, 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung; 2. in der Fachrichtung Trampfahrt: 2.1 Markbeobachtung und Marktanalyse, 2.2 Befrachtung, 2.3 Projektlogistik. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Verkehrsmärkte, 2. Schiffsbetrieb, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwendung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden. §9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte 1875 in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten: a) Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen, b) Ladung und Ladungsbehandlung, c) Haftung und Versicherung und d) Verkehrsgeografie bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann. 2. Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten: a) Leistungserstellung und Preisgestaltung, b) Containereinsatz und c) Transportdokumentation bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Containertransporte einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten und Marktentwicklungen im Linienverkehr beurteilen kann. 3. Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten: a) Rechnungswesen und b) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann. 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann. 5. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und be- 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 gungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann. 2. Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten: a) Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt und b) Abwicklung von Reise- und Zeitfrachtverträgen bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinformationen erschließen und bewerten, Vor- und Nachkalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten und die Umsetzung der Verträge organisieren und überwachen kann. 3. Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten a) Rechnungswesen und b) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann. 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann. 5. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und See- gründen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten: a) Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen, b) Ladung und Ladungsbehandlung, c) Haftung und Versicherung und d) Verkehrsgeografie bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedin- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 verkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 11 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen VorBerlin, den 22. Juli 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 1877 schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2339) außer Kraft. 1878 Anlage 1 (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben 1.1 1.2 Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) a) arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.5 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Lfd. Nr. 1 1879 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 2 Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen c) Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren e) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden 2.1 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern b) externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen 2.3 Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern 3 Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen b) in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren c) Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten 4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden c) Bestands- und Erfolgskonten führen d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten 4.1 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen b) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern c) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen 4.3 Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen b) Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren c) Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen 1880 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 5 Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen b) an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken c) Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen d) Kundengespräche planen, führen und nachbereiten e) Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen 6 Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln b) Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen c) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen d) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten e) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen f) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen 7 Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten b) Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen c) Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten d) Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten e) Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten f) Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten g) Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen h) Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen i) externe Hafenkostenabrechnungen prüfen k) Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten 8 Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln b) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten c) bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken 9 Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen b) versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten c) Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln d) Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen 1. Fachrichtung Linienfahrt Lfd. Nr. 1 1881 Teile des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren b) Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten c) Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen 1.2 Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) a) Vor- und Nachläufe im Feederverkehr planen und organisieren b) Vor- und Nachläufe mit anderen Verkehrsträgern planen und organisieren a) Containereinsätze und Rundlaufzeiten unter Berücksichtigung der Planzahlen überwachen b) Containergestellung gemäß Kundenanforderung vornehmen c) Einsatzbereitschaft von Containern, insbesondere in Bezug auf Sauberkeit und Betriebssicherheit, veranlassen d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container unter Berücksichtigung der Containereinsatzkosten mitwirken 1.3 Einsatz und Disposition von Containern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) a) Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten b) Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten c) Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten d) Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen e) Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente und Manifeste, bearbeiten f) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen g) Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente, vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen 2. Fachrichtung Trampfahrt Lfd. Nr. 1 Teile des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren b) Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten c) Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten 2.2 Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) a) Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten b) an Befrachtungsverhandlungen für Reise- und Zeitcharterverträge mitwirken c) Reisevorkalkulationen erstellen d) Festofferten ausarbeiten e) Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen 1882 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Teile des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 f) Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen g) Erfüllung von Frachtverträgen überwachen h) Reiseergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln 2.3 Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) a) an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken b) an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1883 Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau ­ Zeitliche Gliederung ­ Fachrichtung Linienfahrt A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. B. 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c, 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, 1.5 Umweltschutz, Lernziel d, 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.3 Datenschutz und Datensicherung, 6. 7. 7. Klarierung, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition fortzusetzen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c, 5. Marketing, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d, 6. 7. Klarierung, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h, fortzusetzen. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, Lernziel b, 5. Marketing, Lernziel a, fortzusetzen. 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1 Betriebliches Rechnungswesen, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, 5. 8. Marketing, Lernziele b und c, Seeverkehrslogistik, Lernziel a, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.3 Controlling, 5. 7. 8. Marketing, Lernziele d und e, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g, Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, 5. 8. Marketing, Lernziele b und c, Seeverkehrslogistik, Lernziel a, fortzusetzen. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b, II.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse, II. II. II. I. I. I. 1.2 Intermodale Transporte, 1.3 Einsatz und Disposition von Containern, 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung 1.2 Berufsbildung, Lernziel b, 5. 8. Marketing, Lernziele d und e, Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen fortzusetzen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. I. I. I. I. II. II. II. II. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c, 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c, 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse, 1.2 Intermodale Transporte, 1.3 Einsatz und Disposition von Containern, Lernziel d, 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g, fortzusetzen. 1) 2 Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse ) Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 F a c h r i c h t u n g Tr a m p f a h r t A. 1885 Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. B. 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c, 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, 1.5 Umweltschutz, Lernziel d, 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.3 Datenschutz und Datensicherung, 6. 7. 7. Klarierung, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition fortzusetzen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c, 5. Marketing, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d, 6. 7. Klarierung, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h, fortzusetzen. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, Lernziel b, 5. Marketing, Lernziel a, fortzusetzen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1 Betriebliches Rechnungswesen, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, 5. 8. Marketing, Lernziele b und c, Seeverkehrslogistik, Lernziel a, zu vermitteln. 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.3 Controlling, 5. 7. 8. Marketing, Lernziele d und e, Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g, Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, 5. 8. Marketing, Lernziele b und c, Seeverkehrslogistik, Lernziel a, fortzusetzen. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b, II.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse, II. I. I. I. 2.2 Befrachtung 1.2 Berufsbildung, Lernziel b, 5. 8. Marketing, Lernziele d und e, Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen fortzusetzen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. I. I. I. II. I. II. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c, 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung, 2.3 Projektlogistik 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c, 2.2 Befrachtung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen fortzusetzen. 1) 2 Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse ) Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1887 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik*) Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan § 5 Berichtsheft § 6 Fortsetzung der Berufsausbildung Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin § 7 Ausbildungsberufsbild § 8 Ausbildungsrahmenplan § 9 Zwischenprüfung § 10 Abschlussprüfung Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Zwischenprüfung § 14 Abschlussprüfung Vierter Teil Schlussvorschriften § 15 Nichtanwendung von Vorschriften § 16 Übergangsregelung § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlagen Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlageristen/zur Fachlageristin Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik E r s t e r Te i l G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Fachlagerist/Fachlageristin, 2. Fachkraft für Lagerlogistik werden staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nachzuweisen. §4 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §5 Berichtsheft (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, 2. Einlagern von Gütern nach Güterarten. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. § 10 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1. Praktische Arbeitsaufgaben, 2. Lagerprozesse, 3. Güterbewegung, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheitsund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1. Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle, 2. Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel, 3. Kommissionierung und Versand. (4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1. Annahme und Lagerung, 2. Kommissionierung und Verpackung sowie 3. Versand. Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §6 Fortsetzung der Berufsausbildung Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden. Z w e i t e r Te i l Vo r s c h r i f t e n für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin §7 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, 8. Annahme von Gütern, 9. Lagerung von Gütern, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11. Versand von Gütern. §8 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §9 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht: 1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 2. Erfassen von Güterbewegungen, 3. Lagerorganisation und Arbeitsabläufe. (6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. (7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann. (8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Lagerprozesse 2. Prüfungsbereich Güterbewegung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1889 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, 8. Annahme von Gütern, 9. Lagerung von Gütern, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11. Versand von Gütern. § 12 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 13 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, 2. Einlagern von Gütern nach Güterarten. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Arbeitsorganisatorische Abläufe, 2. Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln, 3. Lagerungsprozesse. (9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. D r i t t e r Te i l Vo r s c h r i f t e n für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik § 11 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 § 14 Abschlussprüfung 1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 2. Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages, 3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe. (6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. (7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: 1. Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben a) Aufgabe 1 b) Aufgabe 2 2. Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik 3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 25 Prozent, 25 Prozent, 25 Prozent, 15 Prozent, 10 Prozent. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1. Praktische Arbeitsaufgaben, 2. Prozesse der Lagerlogistik, 3. Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insgesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel, 2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans, 3. versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung, 4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten, 5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. (4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1. Annahme und Lagerung von Gütern, 2. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben, 2. Kommissionierung und Verpackung, 3. Versand. (5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht: 3. im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und 4. in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 des Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. V i e r t e r Te i l Schlussvorschriften § 15 Nichtanwendung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. § 16 Übergangsregelung 1891 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Berlin, den 26. Juli 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 1892 Anlage 1 (zu § 8) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin ­ Sachliche Gliederung ­ Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1893 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen d) arbeitsplatzbezogene Software anwenden e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten h) Aufgaben im Team bearbeiten 6 Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken 7 Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen c) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen 8 Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen d) Mängelbeseitigung veranlassen e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten 9 Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden e) Lagerkennzahlen unterscheiden 1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 10 Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten b) Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern 11 Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1895 noch Anlage 1 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin ­ Zeitliche Gliederung ­ A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden. B. 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b, 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln in Verbindung mit der Berufsbildposition 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 8. Annahme von Gütern in Verbindung mit der Berufsbildposition 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d, 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c, zu vertiefen. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9. Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7. Einsatz von Arbeitsmitteln zu vertiefen. 1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g, zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel e, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e, 11. Versand von Gütern zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g, 8. Annahme von Gütern, Lernziel a, zu vertiefen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1897 Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ­ Sachliche Gliederung ­ Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen e) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5) a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen 1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten 6 Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6) a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden f) Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen g) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken h) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen i) Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken 7 Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7) a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen c) den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen d) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen 8 Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8) a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Güter entladen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1899 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen d) Mängelbeseitigung veranlassen e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten 9 Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9) a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren 10 Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10) a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren c) Lade- und Transporthilfsmittel disponieren d) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen e) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken f) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern 11 Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln c) Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen d) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen e) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden f) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten g) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken 1900 noch Anlage 2 (zu § 12) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ­ Zeitliche Gliederung ­ A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden. B. 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b, in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 8. Annahme von Gütern zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d, zu vertiefen. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9. Lagerung von Gütern, Lernziele c und d, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c, zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1901 (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c, zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f, 11. Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n, zu vermitteln. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 11. Versand von Gütern, Lernziele c, f und g, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l, 9. Lagerung von Gütern, Lernziel e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f, zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 8. Annahme von Gütern, 9. Lagerung von Gütern, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11. Versand von Gütern zu vertiefen. 1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung*) Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 5. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Teamarbeit und Kommunikation, 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.4 Datenschutz und Datensicherheit; 3. 4. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben; Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik; Speditionelle und logistische Leistungen: 5.1 Güterversendung und Transport, 5.2 Lagerlogistik, 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre, 5.4 Internationale Spedition, 5.5 Logistische Dienstleistungen; 6. 7. 8. 9. Verträge, Haftung und Versicherungen; Marketing; Gefahrgut, Schutz und Sicherheit; Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, 9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, 9.3 Qualitätsmanagement. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Betriebliche Leistungserstellung, 2. Rechnungswesen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. §9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik: 1903 In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten: a) Transport, Umschlag, Lagerleistungen, b) Logistische Dienstleistungen, c) Marketing. Dabei soll er zeigen, dass er Lösungsvorschläge zu speditionellen und logistischen Aufgabenstellungen verkehrsträgerübergreifend entwickeln und Möglichkeiten des Marketings berücksichtigen kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Speditionsaufträge verkehrsträgerspezifisch durchführen, dabei rechtliche Vorschriften und Beförderungsbestimmungen anwenden sowie englischsprachige Formulare bearbeiten kann; hierfür kommt einer von zwei Verkehrsträgern in Betracht, die der Prüfling bei der Prüfungsanmeldung aus den folgenden Verkehrsträgern benennt: Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt; 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten: a) Kosten- und Leistungsrechnung, b) Controlling. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Preisangebote erstellen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und kaufmännische Zusammenhänge berücksichtigen kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Speditions- und Logistikbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann; 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fachgespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung höchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachgerecht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. (4) Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 § 10 Übergangsregelung Auf Berufausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 859) außer Kraft. des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbereichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Berlin, den 26. Juli 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1905 Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/ zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung ­ Sachliche Gliederung ­ Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben d) Kooperationsformen in der Branche und deren Vor- und Nachteile aufzeigen e) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern 1.1 1.2 Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2) a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten beschreiben b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen c) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.3) a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung, -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen anwenden d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe erklären e) die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis geltenden arbeitsund sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Vorschriften erläutern f) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1.5 Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 2) Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen 2.1 2.2 Teamarbeit und Kommunikation (§ 4 Nr. 2.2) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) interne und externe Zusammenarbeit im Arbeitsprozess gestalten c) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden f) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeits- und Geschäftserfolg beachten 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.3) a) Bedeutung von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen f) bei der Erarbeitung von Leistungsanforderungen an Softwarelösungen mitwirken 2.4 Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.4) a) Regelungen des Datenschutzes einhalten b) Daten sichern, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen a) englischsprachige Dokumente ausstellen b) branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen c) in englischer Sprache über Produkte informieren und Angebote erstellen d) mit ausländischen Geschäftspartnern und Kunden in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren 3 Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1907 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 4 Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik (§ 4 Nr. 4) a) Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten b) bei der Ermittlung von logistischen Aufgabenstellungen mitwirken c) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren d) Angebote einholen, vergleichen und bewerten e) Preisangebote auf der Grundlage betrieblicher Kalkulationsregeln erstellen f) Angebote über speditionelle Leistungen für Kunden erstellen g) bei der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mitwirken h) zeitliche und technische Abläufe der Dienstleistungen abstimmen und überwachen i) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung beschaffen und bearbeiten k) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen und ausstellen l) Lieferbedingungen und Frankaturvorschriften anwenden m) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten n) Ausgangsrechnungen erstellen o) Kundenreklamationen bearbeiten p) Kunden bei Leistungsstörungen informieren, Lösungsalternativen aufzeigen q) Schadenfälle abwickeln 5 Speditionelle und logistische Leistungen (§ 4 Nr. 5) Güterversendung und Transport (§ 4 Nr. 5.1) a) Leistungsmerkmale des Straßen-, Schienen- und Luftfrachtverkehrs sowie der Binnen- und der Seeschifffahrt vergleichen b) Eignung der Verkehrsträger für bestimmte Transportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen ermitteln c) Möglichkeiten der Verknüpfung von Leistungen der Verkehrsträger nutzen d) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeografischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen e) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr bewerten f) Organisation der Beförderung als Kernleistung speditioneller Betätigung beschreiben und gegenüber dem Selbsteintritt abgrenzen g) Dienstleister, insbesondere Frachtführer und Verfrachter, auswählen h) Beförderungsmittel und technische Geräte unter Beachtung der Be- und Entladefristen disponieren i) Einsatzbereiche von Umschlagstechniken und -geräten darstellen 5.1 5.2 Lagerlogistik (§ 4 Nr. 5.2) a) Leistungen in der Lagerlogistik erläutern b) Arten der Lagerorganisation beschreiben, das vom Ausbildungsbetrieb genutzte Lagersystem darstellen 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 c) Arbeitsabläufe im Lager darstellen und in logistische Abläufe einbinden d) Eignung von Anlagen, Maschinen und Geräten im Lager für Transport, Förderung und Verpackung beurteilen e) Güter nach Lagermöglichkeiten unterscheiden f) Lagerdokumente verwenden g) Aufzeichnung von Lagerdaten und ihre Weiterleitung innerhalb der Transportkette überwachen 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre (§ 4 Nr. 5.3) a) Marktinformationen erschließen b) Leistungen von Sammelgut- und Systemverkehren anbieten c) Kunden organisatorische und zeitliche Abläufe sowie Möglichkeiten der Sendungsverfolgung erläutern d) Versendungen durchführen e) Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten darstellen f) Preisbildung und Abrechnung erläutern 5.4 Internationale Spedition (§ 4 Nr. 5.4) a) Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr berücksichtigen b) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten darstellen c) zoll- und außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften berücksichtigen d) das Akkreditivverfahren erläutern, Bestimmungen von Akkreditiven bei der Auftragsabwicklung beachten 5.5 Logistische Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.5) a) logistische Bedürfnisse des Kunden sowie Umsetzungsmöglichkeiten ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln b) bei der Erarbeitung von Logistikkonzepten mitwirken c) bei der Ermittlung und Bewertung von Angeboten zur Erbringung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten mitwirken d) Informationsleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten e) Abläufe und Aufgabenverteilung bei der Umsetzung logistischer Leistungen darstellen f) an der Sicherstellung des Daten- und Informationsflusses zwischen den an logistischen Ketten Beteiligten mitwirken g) vertragliche Leistungsvorgaben umsetzen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Beteiligten berücksichtigen h) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen i) Vorgänge dokumentieren, Daten analysieren und für Kunden bereitstellen k) Daten für Leistungsabrechnungen erfassen l) bei Verbesserungen von logistischen Prozessen mitwirken 6 Verträge, Haftung und Versicherungen (§ 4 Nr. 6) a) Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner erläutern b) Rechtsbeziehungen aus Fracht- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag abgrenzen c) Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen von zwei Verkehrsträgern anwenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1909 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 d) branchen- und betriebsübliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden e) Speditionsverträge abschließen f) Frachtverträge abschließen g) Schadenersatzansprüche prüfen, Regressansprüche gegenüber Dritten wahren, Regulierungen veranlassen h) Verkehrshaftungs- und Warenversicherungen des Ausbildungsbetriebes nutzen, insbesondere für auftragsbezogene Deckung sorgen i) Kunden über Risiken informieren, Möglichkeiten der Absicherung erläutern, Versicherungsschutz für Kunden besorgen k) Rechte und Pflichten aus betrieblichen Haftpflicht- und Sachversicherungsverträgen wahrnehmen 7 Marketing (§ 4 Nr. 7) a) Anforderungen an speditionelle und logistische Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Produktion, Beschaffung und Distribution ermitteln und bewerten b) die Produktpalette des Ausbildungsbetriebes mit den Angeboten der Speditions- und Logistikbranche vergleichen c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten situationsgerecht nutzen d) Kundengespräche vorbereiten und führen e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken 8 Gefahrgut, Schutz und Sicherheit (§ 4 Nr. 8) a) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -symbole sowie Stoffeinteilungen beachten b) güterbezogene Sicherheitsvorschriften beachten c) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung treffen und überwachen d) Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen begründen und beachten 9 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 9) Zahlungsverkehr und Buchführung (§ 4 Nr. 9.1) a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen c) Zahlungsvorgänge bearbeiten d) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten e) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems berücksichtigen f) vorbereitende Arbeiten für die Buchung durchführen g) im Ausbildungsbetrieb anfallende Steuern und Abgaben berücksichtigen h) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen 9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Nr. 9.2) a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern, Funktion des Controllings erklären b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen berechnen und bewerten c) Daten für die Kalkulation ermitteln 9.1 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 d) an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Ausbildungsbetriebes mitwirken e) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, Statistiken erstellen und präsentieren f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbildungsbetrieb mitwirken 9.3 Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 9.3) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit erklären und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis darstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1911 Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung ­ Zeitliche Gliederung ­ 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4. 6. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m, Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c, 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre, im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e, 2.4 Datenschutz und Datensicherheit, 3. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d, 8. Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a, zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz, 2.1 Arbeitsorganisation, 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d und e, zu vertiefen. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele c, d, h, i, k, l, 5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i, 5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel a, 6. 7. Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d, Marketing, Lernziele c bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e, 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d, 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre zu vertiefen. (2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5.2 Lagerlogistik in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b, 2.2 Teamarbeit und Kommunikation, 8. Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d, 9.3 Qualitätsmanagement zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e, 2.1 Arbeitsorganisation zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel k, 9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f, 9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e, 5.1 Güterversendung und Transport zu vertiefen. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3. 4. 6. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d, Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p, Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k, 5.4 Internationale Spedition, 9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h, 9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.4 Datenschutz und Datensicherheit, 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre, 7. 8. Marketing, Lernziele c bis e, Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a, 9.3 Qualitätsmanagement fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f, 5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l, 7. Marketing, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e, 2.4 Datenschutz und Datensicherheit, 3. 4. 6. 7. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d, Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Verträge, Haftung und Versicherungen, Marketing, Lernziele c bis e, 1913 9.3 Qualitätsmanagement fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionen 5.1 Güterversendung und Transport, 5.2 Lagerlogistik, 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre, 5.4 Internationale Spedition oder 5.5 Logistische Dienstleistungen in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 4. 6. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Verträge, Haftung und Versicherungen zu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze ,,200. Geburtstag des Dichters Eduard Mörike") Vom 6. Juli 2004 Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, anlässlich des 200. Geburtstages des Dichters Eduard Mörike eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab dem 9. September 2004 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Rand umgeben. Die Bildseite zeigt ein Dreiviertelporträt Mörikes aus seiner späteren Lebenszeit. Es ist der Gewohnheit seiner Zeit entsprechend in einen ovalen Rahmen gesetzt. Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den Nennwert ,,10 EURO", die Umschrift ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", die Jahreszahl 2004 und das Münzzeichen ,,F" der Prägestätte Stuttgart. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift: ,,OHNE DAS SCHÖNE * WAS SOLL DER GEWINN *". Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Erich Ott, München. Berlin, den 6. Juli 2004 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1915 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24, ausgegeben am 27. Juli 2004 Tag 21. 7. 2004 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 27. März 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XD007 Seite 1034 23. 7. 2004 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. März 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB006 1059 23. 7. 2004 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XG003 1066 8. 6. 2004 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben auf dem deutsch-französischen Rheinabschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bruneiischen Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens sowie der Protokolle I und II in der Fassung von 1996 zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093 1094 9. 6. 2004 16. 6. 2004 1095 16. 6. 2004 1096 16. 6. 2004 1096 28. 6. 2004 1101 1102 28. 6. 2004 29. 6. 2004 1102 29. 6. 2004 1103 29. 6. 2004 1104 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,05 (7,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 1. 7. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1231/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone Verordnung (EG) Nr. 1232/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung Madeiras und der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 1233/2004 der Kommission mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 bezüglich der Abgabenregelung im Milchsektor aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1236/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm Verordnung (EG) Nr. 1237/2004 der Kommission zur 36. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1238/2004 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich der Frist für die Lieferung an die Intervention im Wirtschaftsraum 2003/04 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003) L 234/4 3. 7. 2004 2. 7. 2004 L 234/5 3. 7. 2004 2. 7. 2004 L 234/7 3. 7. 2004 5. 7. 2004 L 235/4 6. 7. 2004 5. 7. 2004 L 235/5 6. 7. 2004 5. 7. 2004 L 235/7 6. 7. 2004 ­ L 235/23 6. 7. 2004