Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 61 vom 26.11.2004  - Seite 2901 bis 2932 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Tag 19.11. 2004 2901 G 5702 Nr. 61 Seite 2902 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Inhalt Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze . . . FNA: 860-3, 860-2, 860-4-1, 860-6, 311-9, 800-2, 810-31, 860-6, 12-10-2, 210-4-3, 800-18-2, 860-3-21, 860-3-23, 860-4-1-12 GESTA: E061 22.11. 2004 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-76 2907 23.11. 2004 Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung ­ EinigungsStVV) . . . FNA: neu: 860-2-4 2916 23.11. 2004 Neufassung der Pflanzkartoffelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7822-6-4 2918 15.11. 2004 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis und § 113 der Bundesnotarordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 303-1 2931 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2931 2932 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 19. November 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 16 Inkrafttreten wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat." b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und". 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,selbständigen" ein Komma und das Wort ,,hauptberuflichen" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" die Wörter ,,nach diesem Buch" eingefügt. 3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nummern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen." 4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend." 5. § 216a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Unternehmensgröße" die Wörter ,,und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb" angefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden." Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen oder 3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend." 7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden." 8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort ,,höchstens" gestrichen. 9. § 266 wird wie folgt gefasst: ,,§ 266 Verstärkte Förderung Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht." 10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,entfallenden" das Wort ,,gesetzlichen" eingefügt sowie die Angabe ,,Nr. 3" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter ,,zulässigen Höchstgrenzen" durch die Wörter ,,zulässige Höchstgrenze" ersetzt. 12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich beantragt werden." 13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch nachträglich beantragt werden." 14. § 376 wird wie folgt gefasst: ,,§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen." 15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen 1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, 2903 die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben." 16. In der Überschrift des Zwölften Kapitels werden die Wörter ,,Straf- und" gestrichen. 17. § 421g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Monaten" durch die Wörter ,,sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten" ersetzt. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt." bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Arbeitslosen" durch das Wort ,,Arbeitnehmers" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,". cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist." 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst: ,,§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften". 2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,erwerbsfähigen" durch das Wort ,,volljährigen" ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,". 3. In § 43 wird die Absatzangabe ,,(1)" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 77a wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Die Angabe zu § 77b wird wie folgt gefasst: ,,§ 77b (weggefallen)". 2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort ,,Verwaltungsbehörde" durch das Wort ,,Verwaltungsbehörden" und das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die" gestrichen und das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 4. In § 113 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit, die" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter ,,einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2004" durch die Angabe ,,31. Dezember 2006" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sowie die Voraussetzungen für die Höhe" gestrichen. 18. § 421l Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,selbständigen" ein Komma und das Wort ,,hauptberuflichen" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" die Wörter ,,nach diesem Buch" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,und" angefügt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrieund Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute." 19. § 434j wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist für Personen, die innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006 entstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin anzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 zu berücksichtigen ist." c) In Absatz 12 Nr. 2 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" die Angabe ,,und § 421l Abs. 1 Nr. 1" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (311-9) In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,ein Arbeitsamt" durch die Wörter ,,eine Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (800-2) Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In der Überschrift zu § 20 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (810-31) In § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 6 Nr. 1a und Nr. 9a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (12-10-2) In § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (210-4-3) In der Überschrift zu § 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2905 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (800-18-2) In § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter ,,Bezirk der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (860-3-21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 118a" durch die Angabe ,,§ 119 Abs. 2" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit*) (860-3-23) Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 647) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 1 werden die Angabe ,,§ 400a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 391 Abs. 1" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) In § 5 Abs. 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter ,,beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. *) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit ist zwischenzeitlich durch § 2 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2854) am 25. November 2004 außer Kraft getreten. 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Artikel 15 (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 9 bis 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. November 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2907 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin Vom 22. November 2004 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder 3. eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis nachweist. §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu gehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen: 1. Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozesse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Terminaspekten, 2. Leiten und technisch-wirtschaftliches Unterstützen von Projekten, 3. Koordinieren technisch-wirtschaftlicher schnittstellen, Prozess(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess, 2. Management und Führung, 3. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil. (2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen. (3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden. (4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. (5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden. §4 Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess (1) Der Prüfungsteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 4. Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte betriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/ Geprüfte Technische Betriebswirtin. §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen. Die Prüfungsteilnehmer sollen kritische Einflussfaktoren erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestimmen und Nutzwertrechnungen durchführen. Die Prüfungsteilnehmer sollen in der Lage sein, den situativen Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurteilen und Finanzpläne zu erstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements, 2. Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrechnungen einschließlich der Berechnung kritischer Werte, 3. Durchführen von Nutzwertrechnungen, 4. Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern, 5. Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von Finanzplänen. (5) Im Prüfungsbereich ,,Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft" sollen die Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, die ,,logistische Kette" vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu können. Sie müssen in der Lage sein, auftretende Zielkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysieren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Positionierung des Unternehmens im Markt und Beherrschen der Marketinginstrumente, 2. Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei der Produktplanung unter Berücksichtigung des gewerblichen Rechtsschutzes, 3. Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermittlungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungsprozesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die Abläufe im Unternehmen, 4. Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Einund Verkauf sowie der Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs, 5. Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte, 6. Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen, 7. Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der Produktions- und der Organisationstypen der Fertigung. (6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen. (7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich: 1. Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre, 2. Rechnungswesen, 3. Finanzierung und Investition, 4. Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft. (2) Im Prüfungsbereich ,,Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre" sollen Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können. Darüber hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld einschließlich des fortschreitenden europäischen Binnenmarktes beurteilt werden können. Ferner sollen die grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unternehmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und beurteilt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen idealtypischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher Ausprägungen sowie Darstellen der Elemente der sozialen Marktwirtschaft, 2. Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs, 3. Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen sowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens, 4. Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik, 5. Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäischen Union und der internationalen Wirtschaftsorganisationen, 6. Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Standort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung von Globalisierungsaspekten, 7. Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der Unternehmensführung und des zielorientierten Wertschöpfungsprozesses im Unternehmen. (3) Im Prüfungsbereich ,,Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwenden. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens, 2. Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen, 3. Interpretieren von Jahresabschlüssen, 4. Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung unter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung, 5. Anwenden von Kostenrechnungssystemen, 6. Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steuern bei betrieblichen Entscheidungen. (4) Im Prüfungsbereich ,,Finanzierung und Investition" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitionsrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 1. Aspekte der allgemeinen Volksund Betriebswirtschaftslehre 2. Rechnungswesen 3. Finanzierung und Investition 4. Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 2909 1,5 Stunden, 3 Stunden, 3 Stunden, 3 Stunden. d) Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung, e) Arbeits- und Sozialrecht, f) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer; 3. der Handlungsbereich ,,Informations- und Kommunikationstechniken": a) Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht, b) Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware, c) übergreifende IT-Systeme, d) Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen. (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ,,Organisation und Unternehmensführung" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 5 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Planungskonzepte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, strategische und operative Konzepte für Unternehmen oder Unternehmensteile zu planen, zu organisieren und zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Planen, Ausrichten, Organisieren und Überwachen von strategischen und operativen Unternehmensoder Unternehmensteilkonzepten, b) Einsetzen der Grundlagen des strategischen Denkens, der Instrumente der strategischen Analyse und der Methoden der Strategieformulierung unter Einbeziehung des Umfeldes und Berücksichtigung von Umweltaspekten zur Erkennung und zweckentsprechenden Weiterentwicklung von strategischen Zusammenhängen des Unternehmens oder Unternehmensteils, c) Einleiten von Sicherstellungsmaßnahmen zur strategischen Zielerreichung; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Organisationsentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufbau- und Ablauforganisationen zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Anwenden der Konzepte der Analyse und Synthese, b) Berücksichtigen des Bedingungsrahmens organisatorischen Gestaltens, c) Erarbeiten von Aufbau- und Ablauforganisationen nach den Stufen des Organisationsprozesses, d) Ausführen methodischer Organisationsentwicklungen; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Projektmanagement und persönliche Planungstechniken" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Projektorganisationen zu entwerfen und Projekte zu leiten. In die- (8) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §5 Management und Führung (1) Der Prüfungsteil ,,Management und Führung" umfasst die Handlungsbereiche: 1. Organisation und Unternehmensführung, 2. Personalmanagement, 3. Informations- und Kommunikationstechniken. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der Inhalte des Prüfungsteils ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gestellt. Zwei Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine dritte Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, höchstens jedoch fünf Stunden. (2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. der Handlungsbereich ,,Organisation und Unternehmensführung": a) Planungskonzepte, b) Organisationsentwicklung, c) Projektmanagement und persönliche Planungstechniken, d) integrative Managementsysteme, e) Moderations- und Präsentationstechniken; 2. der Handlungsbereich ,,Personalmanagement": a) Personalplanung und -beschaffung, b) Personalentwicklung und -beurteilung, c) Personalentlohnung, 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 c) Beschaffen von Personal unter Berücksichtigung der Grundsätze der Personalpolitik; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalentwicklung und -beurteilung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einzusetzen, zu beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorzuschlagen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern, b) Beurteilen von Mitarbeitern nach vorgegebenen Beurteilungssystemen, c) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen, d) Anfertigen von Stellenbeschreibungen, e) Erarbeiten von Schulungsplänen und Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalentlohnung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgabenund unternehmensspezifisch geeignete Entgeltformen auszuwählen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Auswählen geeigneter Entlohnungsformen, b) Auswählen von Kriterien zur Festlegung der Entgelthöhe; 4. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auch unter Beachtung kultureller Unterschiede Personal zu führen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Anwenden und Beurteilen der diversen Führungsstile und Führungsverhalten, b) zielorientiertes Führen von Gruppen unter gruppenpsychologischen Aspekten, c) zielorientiertes Führen von Mitarbeitern; 5. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Arbeits- und Sozialrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts zu kennen und anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Anwenden der Rechtsgrundlagen und Gestaltungsfaktoren des Arbeitsverhältnisses, b) Aufbauen und Betreiben eines betrieblichen Sozialwesens; 6. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im unternehmerischen Handeln zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Berücksichtigen der gesetzlichen Regelungen der innerbetrieblichen Interessenvertretungen, b) Berücksichtigen der tariflichen und betrieblichen Grundlagen der innerbetrieblichen Interessenvertretungen. sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Entwerfen von Projekten und Projektorganisationen, b) Planen und Leiten von Projekten nach den Phasen des Projektmanagements, c) Einsetzen von betrieblichen und persönlichen Planungsmethoden; 4. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Integrative Managementsysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der Nachhaltigkeit, Methoden und Techniken anzuwenden, um qualitäts-, umweltund sicherheitsbewusst zu handeln, Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln, b) Berücksichtigen einschlägiger Normen und Gesetze, c) Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden, d) Entwerfen von integrierten Managementsystemen für Unternehmen oder Unternehmensteile, e) Beurteilen und Weiterentwickeln von vorhandenen integrierten Managementsystemen für Unternehmen oder Unternehmensteile; 5. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Moderations- und Präsentationstechniken" soll die Professionalität in Gesprächen und Präsentationen nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) professionelles Führen und Moderieren von Gesprächen mit Einzelpersonen oder Gruppen, b) Berücksichtigen von rhetorischen Kenntnissen, Argumentations- und Problemlösungstechniken, c) professionelles Vorbereiten und Vorstellen von Präsentationen. (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ,,Personalmanagement" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 6 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalplanung und -beschaffung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, qualitative und quantitative Ziele des Personalmanagements zu planen und umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Anwenden der Personalplanung als Teil der Unternehmensplanung, b) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs eines Unternehmens, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ,,Informations- und Kommunikationstechniken" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Risiken und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit Daten zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Reduzieren der Risiken der Informationstechnologie, b) Anwenden der Möglichkeiten der technischen Datensicherung, c) Umsetzen der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zum Schutz von Daten; 2. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung zu kennen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Beurteilen von IT-Systemen, b) Auswählen von IT-Systemen, c) Einführen von aktueller Anwendersoftware; 3. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Übergreifende IT-Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementinformationssysteme zu gestalten und die Einführungsprobleme zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Gestalten von Wissensmanagement einschließlich Managementinformationssystemen, b) Erstellen von Lastenheften für spezielle Unternehmensanforderungen, c) Berücksichtigen der notwendigen Softwareergonomie bei der Softwareentwicklung, d) Einführen von aktueller Anwendersoftware, e) Berücksichtigen der Phasen und Probleme der Einführung von Software im Unternehmen; 4. im Qualifikationsschwerpunkt ,,Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zeitgemäße Kommunikationssysteme und -dienste anzuwenden und einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Beurteilen von aktuellen Kommunikationssystemen und -diensten für spezifische Unternehmensanforderungen nach Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten, b) Auswählen, Einsetzen und Anwenden von aktuellen Kommunikationssystemen und -diensten im betrieblichen Leistungsprozess. (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen §6 Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil 2911 analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie die schriftlichen Situationsaufgaben. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer der schriftlichen Situationsaufgaben war. Das situationsbezogene Fachgespräch integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft wurden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauern. Ihnen ist eine Vorbereitungszeit von mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten zu gewähren. (1) Im Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin einbeziehen. (2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage. (3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. §7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 §9 Wiederholung der Prüfung (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. (3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden. § 10 Übergangsvorschriften Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 ist nicht zulässig. §8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die Prüfungsteile ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", ,,Management und Führung" und ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Für den Prüfungsteil ,,Management und Führung" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden. (5) Für den Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" ist eine Note aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den Prüfungsteilen erzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen erzielten Punkte hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Bonn, den 22. November 2004 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2913 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 6) Muster .......................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin Herr/Frau .......................................................................................................................................................................... geboren am ......................................................................... in ..................................................................................... hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907) bestanden. Datum ................................................................................. Unterschrift(en) ................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 6) Muster .......................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin Herr/Frau .......................................................................................................................................................................... geboren am ......................................................................... in ..................................................................................... hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907) bestanden: Note I. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess Prüfungsbereiche: Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre Rechnungswesen Finanzierung und Investition Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft Punkte1) ................ ................ ................ ................ ................. (Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ....................................... in ............................................................ vor ..................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ................................................... freigestellt.") Note II. Management und Führung 1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben Handlungsbereich Organisation und Unternehmensführung Handlungsbereich Personalmanagement Handlungsbereich Informations- und Kommunikationstechniken 2. Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich .................................................. Punkte1) ................. ................. ................. ................. ................. (Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ....................................... in ............................................................ vor ..................................................... abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .......................... freigestellt.") Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Note III. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil Prüfungsbereich: Projektarbeit /Thema ................................................................................................. ................................................................................................. ................................................................................................. ................................................................................................. ................................................................................................. Projektarbeitsbezogenes Fachgespräch ................. Punkte1) ................. 2915 ................. Datum ................................................................................. Unterschrift(en) ................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 1) Für den Prüfungteil ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" wurde die Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen, für den Prüfungsteil ,,Management und Führung" aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben und im Prüfungsteil ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation, wobei die Projektarbeit doppelt gewichtet wurde, gebildet. Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde.............................................................................................................................................. 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung ­ EinigungsStVV) Vom 23. November 2004 Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: §1 Sitz der Einigungsstellen Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt. §2 Mitglieder der Einigungsstelle (1) Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten. (2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängigen Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder bestimmen außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1. (3) Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller verpflichtet sind. Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt. Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen. Ergibt sich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes. §3 Zuständigkeit Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde oder zu stellen wäre. Wird nach der Anrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die angerufene Einigungsstelle abschließend. §4 Anrufung der Einigungsstelle (1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden. (2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden. §5 Sitzungen der Einigungsstelle (1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat. (3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll beinhaltet mindestens 1. den Ort und die Zeit der Sitzung, 2. die Namen der Anwesenden, 3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung, 4. die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und 5. die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut. Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern der Einigungsstelle unverzüglich zu. §6 Sachverständige (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen. (2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen. §7 Anhörung des Antragstellers Der Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. §8 Entscheidung der Einigungsstelle (1) Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken. Sofern eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die Einigungsstelle mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der gemäß § 7 beteiligte Antragssteller erhält eine Ausfertigung des Beschlusses zur Kenntnis. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für die an der Entscheidung beteiligten Träger bindend. (2) Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter der Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der anderen Leistung (§ 2 Abs. 1 und 3). Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind. Weigert sich ein Träger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch 2917 Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit herbeizuführen, stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt fest. Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. (3) Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, bleibt die Entscheidung der zuvor zuständigen Einigungsstelle für die betroffenen Leistungsträger bindend. §9 Kosten Die Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat; den beteiligten Trägern werden Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende erhält außer in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die einem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat. § 10 Stellung der zugelassenen kommunalen Träger Die gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der Agenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden Rechte und Pflichten. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. November 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Bekanntmachung der Neufassung der Pflanzkartoffelverordnung Vom 23. November 2004 Auf Grund des Artikels 4 der Elften Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933) wird nachstehend der Wortlaut der Pflanzkartoffelverordnung in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 29. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), 2. den am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595), 3. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBl. I S. 2025), 4. den am 26. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I S. 1532), 5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 71 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), 6. den am 26. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 217), 7. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056), 8. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), 9. den am 13. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588), 10. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), 11. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 4, 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 5 und 6, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und zu 9. zu 8. zu 6. Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zu 4. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 11 Abs. 1 und § 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden sind, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und des § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), zu 7. zu 2. zu 3. zu 11. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind. Bonn, den 23. November 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2919 Pflanzkartoffelverordnung*) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut von Kartoffel. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG c) Vorstufenpflanzgut weiß, weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen; 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S oder SE. (3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der 1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut; 2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1; 3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind. (4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist. §4 Anerkennungsstelle (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt. (2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird. §5 Antrag (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut 1. im Antrag zu erklären, dass a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, 2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten. Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut §3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut (1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der 1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut; 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S; *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für die geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. EG Nr. L 106 S. 7); 2. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1); 3. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1); 4. Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 165 S. 23). 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen; b) der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 erwächst; c) der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst. (6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, dass 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst. (7) (weggefallen) (8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben. §6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb (1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn 1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist; 2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt; 3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen; 4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und 5. in dem Vermehrungsbetrieb a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird. b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist; 2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, dass a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen sind: aa) Erwinia carotovora var. atroseptica, bb) Erwinia chrysanthemi, cc) Potato leaf roll virus, dd) Kartoffelvirus A, ee) Kartoffelvirus M, ff) Kartoffelvirus S, gg) Kartoffelvirus X, hh) Kartoffelvirus Y; b) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind; c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, ausgenommen Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der Anerkennungsstelle. Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch In-vitroVerfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist. (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst; b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder S erwächst; c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 (2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass 1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint; 2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird; 3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind. (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind. (4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen. §7 (weggefallen) §8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden. §9 Feldbestandsprüfung (1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. (2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass diese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt, dass seit der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer die 2921 Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur Bepflanzung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren. Hat die zuständige Behörde den Anbau einer gegen einen bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resistenten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durchführung der Feldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung gestatten. (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knollen oder Kraut herausgereinigter viruskranker Pflanzen liegen bleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgutwertes führt. (4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist. § 10 Mängel des Feldbestandes (1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss. (2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist. § 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt. § 12 Wiederholungsbesichtigung (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. § 11 gilt entsprechend. 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 § 13 Beschaffenheitsprüfung § 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2. (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf bestimmte Viruskrankheiten verzichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankheiten und die Tatsache, dass nur geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen, dass das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 erfüllt. (3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Laborprüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen. § 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt. § 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanzgut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3. (2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person 1. angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden kann; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder Behältnisse oder die Absicht des Inverkehrbringens in Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken anzugeben; 2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt hat. Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel. § 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf Viruskrankheiten 1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder, 2. wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbestand entnommen werden können, dem eingelagerten Pflanzgut. (1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder 2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut. (2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich 1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1, 2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a. (3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen. (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt. (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. (6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herangezogen werden. (7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang hinausgehenden Probenumfang festlegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 (3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffelnematoden festgestellt hat. (4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. § 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. § 19 Bescheid (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben: 1. der Name des Antragstellers, 2. der Name des Vermehrers, 3. die Art und die Sortenbezeichnung, 4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, 5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel entnommen worden ist, 6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG die Klasse sowie die Anerkennungsnummer. (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben ,,D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides. (4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird § 22 Rücknahme der Anerkennung § 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau 2923 es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt. § 20 Nachprüfung (1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederverschließung nach § 29. (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, 1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt; 2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt. (3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 4. (4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu. Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. (1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten. (2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind die Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behältnisse versehen worden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen. 2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung § 23 Verpackung Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wiederverwendung vorgesehenen Behältnissen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken eingeführt, so muss das Verpackungsmaterial oder die Behältnisse ungebraucht sein. Werden zur Wiederverwendung vorgesehene Behältnisse verwendet, so müssen diese sauber und frei von Stoffen, Schadorganismen und Krankheitserregern sein, die den Pflanzgutwert beeinträchtigen können. § 24 Etikett (1) Im Anschluss an die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes Behältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle. (2) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 Millimeter groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. (3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist. § 25 Einleger Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung ,,Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.7 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind. § 26 Angabe einer chemischen Behandlung Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken 1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger, 2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem zusätzlichen Einleger oder 3. auf einem Klebeetikett. § 27 Angaben in besonderen Fällen (1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe ,,Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" tragen. (2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen. (3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbringen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor der Kennzeichnung mitzuteilen. (4) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen. § 28 Verschließung (1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung). (2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden: 1. eine Plombe, 2. eine Banderole, 3. eine Siegelmarke, 4. ein Klebeetikett, 5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 (3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift ,,Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle. (4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es 1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird, 2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist. § 29 Wiederverschließung (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Pflanzgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden. (2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattgefunden, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung des nicht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Anerkennungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonderung vorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle darf die Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie in einer erneuten Prüfung festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind. (3) Bei der Wiederverschließung kann der Probenehmer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1 entnehmen. (4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe ,,W" angefügt ist. (5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern. § 30 Kleinpackungen (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm. 2925 (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich. (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen: 1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, 2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer, 3. die Sortenbezeichnung, 4. die Füllmenge, 5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26. Zusätzlich ist anzugeben: ,,Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig". Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben. (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben ,,D", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. § 31 Abgabe in kleinen Mengen (1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1. die Kategorie, 2. die Sortenbezeichnung, 3. die Anerkennungsnummer. Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung. (2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend. § 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 4. die Sortenbezeichnung, 5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer, 6. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung". Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist. (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen. besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Absenders, 2. die Art ,,Kartoffel" und die Sortenbezeichnung sowie 3. im Falle a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau", b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder ,,Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt", c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke", d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung". (2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten: 1. ,,Bundesrepublik Deutschland", 2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle, 3. die Art, Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen § 33 Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 33a Übergangsvorschriften (1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind. (2) Pflanzgut, das mit der Angabe ,,EWG-Norm" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden. § 34 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2927 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Vorstufenpflanzgut EWG 1 1 2 3 EWG 2 4 Basispflanzgut Klasse EWG 3 5 S 6 SE 7 E 8 9 Zertifiziertes Pflanzgut 1 Fremdbesatz Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, dürfen je Hektar höchstens vorhanden sein 2, 2, 4, 8, 2, 4, 8, 16, 2 Fehlstellen Fehlstellen dürfen auf 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein 15, 15, 15, 20, 15, 15, 20, 20, 3 3.1 Krankheiten Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, dürfen im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeitiger Fußvermorschung Schwere Viruskrankheiten sowie leichte Viruskrankheit; als schwer viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Abs. 3, auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen geblieben sind; leichte Viruskrankheit liegt vor, wenn die Blätter nur verfärbt, aber nicht verformt sind 3.1.1 0/0,21) 0 0,5 1 0,2 0,4 0,6 1,2 3.1.2 4, 4, 6, 8, 4, 6, 8, 16, 3.1.3 0,12) 0,22) 3) 0,42) 4) 0,42) 4) 0,23) 0,44) 0,44) 0,65) 3.2 1) 2) 3) 4) 5) Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze vorhanden sein. Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen. Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen. Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten. 2928 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen. 5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2929 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 1.1 Viruskrankheiten Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen: Viren insgesamt Kategorie Klasse v. H. der Probe davon Viren, die schwere Viruskrankheiten hervorrufen können v. H. der Probe 1.2 Vorstufenpflanzgut Basispflanzgut EWG 1/S EWG 2/SE EWG 3/E 1.3 2 2 4 4 1 2 2 2 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein. Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. We i t e r e K n o l l e n k r a n k h e i t e n u n d ä u ß e r e M ä n g e l Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v.H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens: v. H. des Gewichtes Nassfäule, Trockenfäule Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind und hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen), sofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird 0,5 1a 1a.1 1a.2 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 5 2.2.3 2 2.3 3 3.1 3.2 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein. Sonstige Anforderungen Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein. 2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben Nr. Probe nach Höchstfläche für die Entnahme einer Probe ha 3 Höchstgewicht einer Partie dt 4 Mindestmenge einer Probe 5 1 2 1 1a 2 3 4 § 14 Abs. 2 Nr. 1 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 20 Abs. 3 3 3 ­ ­ ­ 500 500 500 500 500 105 Knollen 210 Knollen 210 Knollen 25 kg 105 Knollen Anlage 4 (zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1) Angaben auf dem Etikett 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 2 2.1 2.2 Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut ,,EG-Norm" ,,Bundesrepublik Deutschland" Kennzeichen der Anerkennungsstelle Art Sortenbezeichnung Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse Anerkennungsnummer ,,Verschließung ..." (Monat, Jahr) Angegebenes Füllgewicht Angegebene Sortierung Erzeugerland Zusätzliche Angaben Anerkanntes Vorstufenpflanzgut Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12 ,,Vorstufenpflanzgut" Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung 1. Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm. 2. Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein. 3. Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v.H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2931 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 ­ 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 ­ wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 803) und § 113 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie können weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 15. November 2004 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 18. 10. 2004 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 96-1-2-212 22 433 (205 28. 10. 2004) 29. 10. 2004 15. 10. 2004 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg) 96-1-2-121 22 601 (210 5. 11. 2004) 25. 11. 2004 21. 10. 2004 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 96-1-2-173 22 602 (210 5. 11. 2004) 6. 11. 2004 2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 14. 10. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1769/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 Verordnung (EG) Nr. 1776/2004 der Kommission zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2003/04 Verordnung (EG) Nr. 1777/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1778/2004 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Blauleng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs Verordnung (EG) Nr. 1779/2004 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks L 316/1 15. 10. 2004 14. 10. 2004 L 316/61 15. 10. 2004 14. 10. 2004 L 316/64 15. 10. 2004 14. 10. 2004 L 316/65 15. 10. 2004 14. 10. 2004 L 316/66 15. 10. 2004 13. 10. 2004 L 316/72 15. 10. 2004 13. 10. 2004 L 316/73 15. 10. 2004