Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 65 vom 20.12.2007  - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Tag 13.12. 2007 2893 G 5702 Nr. 65 Seite 2894 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Inhalt Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . FNA: 451-1, 300-1, 300-2, 360-7, 368-3, 312-9-1-1 GESTA: C121 13.12. 2007 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . FNA: 600-1, 2032-1, 13-7-2, 602-2, 610-1-3, 610-1-5, 612-7, 613-7, 63-1, 7400-1, 7847-11, 420-1, 421-1, 423-5-2, 440-1, 442-5, 7822-7, 2038-1 GESTA: D054 2897 13.12. 2007 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 830-2, 2126-13, 2172-5, 242-1, 253-1, 254-1, 53-4, 55-2, 830-2-4, 831-1, 860-9, 89-8, 89-10, X-23-1, 830-2-3, 830-2-7, 830-2-13, 830-2-14, 830-2-16, 800-18, 8251-10, 833-1, 860-1, 860-4-1, 860-6, 8601-1, 871-1-9 GESTA: G041 2904 13.12. 2007 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7823-5, 7860-9, 940-9, 7831-1, 7823-5, 940-9, 7831-1, 2032-1, 2121-60-1, 8053-6, 2121-62, 7822-6-25, 7823-3-2-13, 7823-3-2-2, 7823-5-2, 7823-5-6, 7823-5-12, 7823-5-5, 7823-5-11, 7820-10, 7842-6, 7141-6-12, 751-1-8, 7847-25-1 GESTA: F031 2930 13.12. 2007 Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . FNA: 780-1, 7833-3 GESTA: F016 2936 11.12. 2007 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker . . . . . . . FNA: neu: 7847-11-4-107 2937 13.12. 2007 Verordnung zur Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Postbank AG (Postbankleistungsentgeltverordnung ­ PostbankLEntgV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 900-10-4-41; 900-10-4-13 2938 17.12. 2007 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ­ Alg II-V) FNA: neu: 860-2-9; 860-2-2 2942 17.12. 2007 Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-1, 2122-1, 2123-1, 2124-14, 2124-23 2945 4.12. 2007 Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 gemäß § 14 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 FNA: 1104-1-1-4 2961 17.12. 2007 Berichtigung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2030-32, 53-4 2962 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 und Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2962 2964 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze Vom 13. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für den Antrag gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann. (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. (3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt. (4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts". b) Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. In § 17 Abs. 1 wird das Wort ,,Jugendstrafanstalt" durch die Wörter ,,für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung" ersetzt. 3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter ,,§§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter ,,§§ 86 bis 89a und 91 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Jugendstrafanstalt" durch die Wörter ,,Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe" ersetzt. 5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst: ,,§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug (1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2895 (6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes." 6. In § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3" gestrichen. 7. In § 114 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort ,,Jugendstrafanstalt" durch die Wörter ,,Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe" ersetzt. 8. § 115 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(3)" gestrichen. 9. § 121 wird wie folgt gefasst: ,,§ 121 Übergangsvorschrift Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 60 werden ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. b) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. 2. In § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j werden nach dem Wort ,,Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt. 3. § 60 wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend." 4. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend." 5. In § 71 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt. 6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Der Angabe zu Teil 3 werden ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. bb) Der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. cc) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz". b) Der Überschrift zu Teil 3 werden ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. c) Der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Strafvollzugsgesetzes" die Wörter ,,und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 d) Vor Nummer 3810 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,nach § 109 StVollzG" gestrichen. e) Nummer 3812 wird aufgehoben. f) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 2. In der Überschrift zu Teil 3 werden nach dem Wort ,,Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt. 3. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,". Artikel 6 Änderung der Strafvollzugsvergütungsordnung dem Nr. Gebührentatbestand ,,Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz 3830 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 43 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 7 0,5". g) In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe ,,§ 55 Abs. 4" ein Komma und die Angabe ,,§ 92" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 nach dem Wort ,,Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2897 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 13. Dezember 2007 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Bundespolizeigesetzes Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Änderung der Bundeshaushaltsordnung Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Artikel 12 Anpassung sonstigen Bundesrechts Artikel 13 Inkrafttreten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes. (2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen (1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt. (2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden. (3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,Oberfinanzdirektionen" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektionen" ersetzt. b) In Nummer 4 werden das Komma und das sich anschließende Wort ,,Zollkommissariate" gestrichen. 2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über." 3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9a Satz 3" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Bezirk und Sitz (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 ,,§ 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen (1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. (2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden. (3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen." 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen." 9. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bundeskassen Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion." 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Landeskassen Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden." 11. § 11 wird aufgehoben. 12. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Grenzaufsicht" ein Komma und die Wörter ,,für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung" eingefügt. 13. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt VI Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 Unterabschnitt I Dienstrechtliche Regelungen § 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten (1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten. (2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2899 Unterabschnitt II Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen § 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen (1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar 1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord, 2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte, 3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirektion West, 4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und 5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost. Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten. § 24 Übergangsregelung Personalvertretung (1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenvertretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahllei- terin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstands sowie einen Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1. (2) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der örtlichen Personalräte der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen: 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg, 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zollund Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz, 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Köln, 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz, 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg. (3) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen sich wie folgt zusammen: 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg, 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz, 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Köln, 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz, 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg. Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Übergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Personalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangspersonalräte. (4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 § 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung (1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den neu errichteten Bundesfinanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008 statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1. (2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen: 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg, 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz, 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln, 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz, 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nürnberg. (3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen: 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg, 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz, 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln, 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz, 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürnberg. Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangsschwerbehindertenvertretung. (4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden von den Vertrauenspersonen der bisherigen Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht, so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr. § 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008. (2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr. § 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen." Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 2. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,7)" gestrichen. b) In der Besoldungsgruppe B 2 werden aa) nach den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" und dem Zusatz ,,­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2901 sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­" der Zusatz ,,­ als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist ­" gestrichen, bb) die Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,9)" gestrichen und cc) die Fußnote ,,9)" aufgehoben. c) In der Besoldungsgruppe B 3 werden aa) vor der Amtsbezeichnung ,,Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" die Amtsbezeichnung ,,Abteilungsdirektor" und die Zusätze ,,­ als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung ­" und ,,­ als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion ­" eingefügt, bb) die Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung" gestrichen, cc) die Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,7)" gestrichen und dd) in der Fußnote ,,7)" der erste Halbsatz ,,Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7;" gestrichen und der Anfangsbuchstabe des nachfolgenden Wortes ,,soweit" großgeschrieben. d) In der Besoldungsgruppe B 5 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,6)" gestrichen und bb) die Fußnote ,,6)" aufgehoben. e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,13)" gestrichen, bb) die Fußnote ,,13)" aufgehoben, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bildungsund Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung" eingefügt und dd) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Zollkriminalamtes" die Amtsbezeichnung ,,Präsident einer Bundesfinanzdirektion" eingefügt. f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,3)" gestrichen und bb) die Fußnote ,,3)" aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Bundespolizeigesetzes Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen." 2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend." Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort ,,die" die Wörter ,,die Bundesfinanzdirektionen" und anschließend ein Komma eingefügt. 2. § 244 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,Oberfinanzdirektion Nürnberg" durch die Wörter ,,Bundesfinanzdirektion Nord" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. Artikel 6 Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter ,,gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes" durch die Wörter ,,nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol In § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,dem Hauptzollamt" ersetzt. In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,das Hauptzollamt" sowie in Absatz 3 das Wort ,,Beschluß" durch das Wort ,,Beschluss" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Artikel 8 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,die zuständige Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,das zuständige Hauptzollamt" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirektionen" durch die Wörter ,,Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3)" durch die Wörter ,,die Bundesfinanzdirektion" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt: ,,(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen." 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Wörter ,,die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde" durch die Wörter ,,das Hauptzollamt" und bb) in Satz 2 die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,des Hauptzollamts" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 12 § 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdirektionen zu errichten." Artikel 10 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Abs. 1 werden a) die Wörter ,,und die Verwaltungsbehörde können" durch das Wort ,,kann" ersetzt und b) der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und anschließend folgender zweiter Halbsatz angefügt: ,,die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter." 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde" durch die Wörter ,,das Hauptzollamt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,des Hauptzollamts" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. In § 44 Abs. 1 werden a) in Satz 1 die Wörter ,,Die Verwaltungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Hauptzollamt" und b) in Satz 3 die Wörter ,,Die Verwaltungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Hauptzollamt" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Anpassung sonstigen Bundesrechts (1) In § 142a Abs. 6 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (2) In § 25a Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (3) In § 148 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (4) In § 111b Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (5) In § 57 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (6) In § 40a Abs. 6 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2903 S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektion" ersetzt. (7) In § 2 Abs. 3 des Dienstrechtlichen KriegsfolgenAbschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird das Wort ,,Oberfinanzdirektionen" durch das Wort ,,Bundesfinanzdirektionen" ersetzt. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts Vom 13. Dezember 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Außerdem sollen Leistungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden." 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,Brillen" durch das Wort ,,Brillengläsern" ersetzt. bb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort ,,stationäre" gestrichen. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Haushaltshilfe" die Wörter ,,sowie einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen" eingefügt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine aufwändigere Versorgung erforderlich ist." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt, a) Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen, b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen, sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zur Förderung der Gesundheit und" gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2905 3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,allgemeinen Entwicklungsstand der Technik" durch die Wörter ,,allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,300 Euro" ersetzt. 4. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Hilfsmitteln" das Komma und das Wort ,,oder" gestrichen. bb) Buchstabe c wird aufgehoben. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Einem versorgungsberechtigten Kind steht im Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege für den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,sowie für die Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnahmen anschließt" gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Es besteht kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde." 6. Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen." 7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe ,,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,36 Euro" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen." bb) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe ,,nach Satz 1" die Angabe ,,oder 2" eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8. 9. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ausstellung eines Ausweises gilt als Antrag." b) In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort ,,Heilstättenbehandlungen" durch die Wörter ,,stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt. 10. In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 3 bis 9" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 3 bis 8" ersetzt und werden nach der Angabe ,,§ 24" die Wörter ,,soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist," eingefügt. 11. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten einschließlich des erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt." 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben." 13. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. bb) In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter ,,Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt. 14. § 25b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,persönliche Hilfe" durch den Wortteil ,,Dienst-" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,persönlichen Hilfe" durch das Wort ,,Dienstleistung" ersetzt. d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" und das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vor allem nach der Person des Hilfesuchenden," gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten" und wird das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. 15. § 25c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" und werden die Wörter ,,des Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten" und die Wörter ,,hat der Hilfeempfänger" durch die Wörter ,,haben sie" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,hat der Hilfeempfänger" durch die Wörter ,,haben Leistungsberechtigte" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Hilfesuchenden und seiner" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten und ihrer" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,In den Fällen der stationären Eingliederungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu berücksichtigen." 16. § 25d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,ruht" die Wörter ,, , sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für die Leistungsberechtigten maßgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der Leistungsberechtigten." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter ,,Beiträge zur Arbeitsförderung" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort ,,Buches" das Wort ,,Sozialgesetzbuch" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Empfängers" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbringt" und werden die Wörter ,,den Empfänger" durch die Wörter ,,die Leistungsberechtigten" ersetzt. 17. § 25e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Hilfesuchenden" durch das Wort ,,Leistungsberechtigten" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,(Bemessungsbetrag)" die Wörter ,, , mindestens jedoch in Höhe des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrages für die von Leistungsberechtigten überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern überwiegend unterhaltene Person,". b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden, solange sie keine andere Person überwiegend unterhalten." 18. § 25f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Hilfesuchenden" durch das Wort ,,Leistungsberechtigten" und die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 und 3, § 91" durch die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91" ersetzt sowie die Wörter ,,dieses Gesetzes" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind 1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert bei Leistungsberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2907 2. bei Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1 Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hundert und 3. bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Betrages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemessungsbetrages für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhaltene Person. (3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten." 19. § 26a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Teil 1" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird aufgehoben. bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,von" ersetzt. 20. § 26c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen", das Wort ,,Hilfebedarf" durch das Wort ,,Bedarf" und werden die Wörter ,,Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch die Wörter ,,Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,vollstationäre" durch das Wort ,,stationäre" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Hilfen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt und vor dem Wort ,,Pflegeversicherung" das Wort ,,Sozialen" eingefügt. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Hilfebedarf" durch das Wort ,,Bedarf" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Vereinbarungen über die Qualitätssicherung" durch die Wörter ,,Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität" ersetzt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,dem" durch das Wort ,,den" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch die Wörter ,,stationären oder teilstationären Einrichtung" und wird das Wort ,,Hilfen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,410 Euro" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,1 300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,665 Euro" ersetzt. g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht werden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht. Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer Betreuung der Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, entsprechende Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt." h) In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter ,,Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort ,,stationären" ersetzt. i) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: ,,(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt." 21. § 26d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Hilfe umfasst" durch die Wörter ,,Leistungen umfassen" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Hilfe kann" durch die Wörter ,,Leistungen können" und das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. 22. § 26e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Hilfe" durch die Wörter ,,den Leistungen" und wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Maßnahmen der Hilfe" durch die Wörter ,,Leistungen der Altenhilfe" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden das Wort ,,Hilfe" durch die Wörter ,,Beratung und Unterstützung" ersetzt und die Wörter ,,insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes," gestrichen. dd) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Leistungen zu einer sonstigen Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen." d) In Absatz 4 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" und werden die Wörter ,,persönliche Hilfe" durch die Wörter ,,Beratung und Unterstützung" ersetzt. 23. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" und werden die Wörter ,,des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Beschädigten und des Elternteils der Waise" durch die Wörter ,,der Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. cc) In Satz 6 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,weiterzugewähren" durch das Wort ,,weiterzuerbringen" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 gilt entsprechend 1. für Angehörige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie 2. für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum." c) In Absatz 5 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht werden." 24. § 27a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 25. § 27b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,dem" durch das Wort ,,den" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Bedarf der Erholungsuchende" durch die Wörter ,,Bedürfen Erholungsuchende" ersetzt. 26. § 27c wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 27. § 27d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Hilfe kann" durch die Wörter ,,Leistungen können" und wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 72" durch die Angabe ,,§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2909 den Leistungen vor." der Kriegsopferfürsorge rechtigten" und wird das Wort ,,diesen" durch das Wort ,,diese" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Hilfeempfänger" durch das Wort ,,Leistungsberechtigte" und wird das Wort ,,wird" durch das Wort ,,werden" ersetzt. 31. In § 29 werden die Wörter ,,der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt. 32. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden. (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Deutsche Mark nach oben abgerundeten" durch die Wörter ,,Euro aufgerundeten" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Hat der" durch das Wort ,,Haben" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,den Beschädigten" durch das Wort ,,Beschädigte" und wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,der" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird jeweils das Wort ,,vollstationären" durch das Wort ,,stationären" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 27d Abs. 5" durch die Angabe ,,Absatzes 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 27d Abs. 1" durch die Angabe ,,Absatzes 5 Satz 1" ersetzt. 28. § 27e wird wie folgt gefasst: ,,§ 27e Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen." 29. § 27g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht", werden die Wörter ,,der Hilfeempfänger" durch die Wörter ,,die Leistungsberechtigten" und wird das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. 30. § 27h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen" durch die Wörter ,,Unterhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinterbliebenen" und die Wörter ,,verwandt ist" durch die Wörter ,,verwandt sind" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein Beschädigter und Hinterbliebener sein" durch die Wörter ,,Beschädigte und Hinterbliebene ihr" und wird das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro monatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Hilfeempfänger" durch die Wörter ,,den Leistungsbe- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Beschädigte" durch die Wörter ,,die Beschädigten" und wird das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" und das Wort ,,hätte" durch das Wort ,,hätten" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden." cc) In Satz 9 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Wörter ,,Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter ,,Euro aufzurunden" ersetzt. dd) Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter Halbsatz gilt entsprechend." e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter ,,der Beschädigte" durch das Wort ,,sie" und wird das Wort ,,wäre" durch das Wort ,,wären" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,716 Euro" und die Angabe ,,3 500 DM" durch die Angabe ,,1 790 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,900 DM" durch die Angabe ,,460 Euro" und die Angabe ,,2 700 DM" durch die Angabe ,,1 380 Euro" ersetzt. g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest." h) In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort ,,Beschädigte" die Wörter ,,oder die" eingefügt. i) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 angefügt: ,,(17) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln." 33. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 119 Euro, von 40 in Höhe von 162 Euro, von 50 in Höhe von 219 Euro, von 60 in Höhe von 276 Euro, von 70 in Höhe von 383 Euro, von 80 in Höhe von 463 Euro, von 90 in Höhe von 556 Euro, von 100 in Höhe von 624 Euro. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 24 Euro, von 70 und 80 um 30 Euro, von mindestens 90 um 37 Euro. (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 71 Euro, Stufe II 148 Euro, Stufe III 222 Euro, Stufe IV 296 Euro, Stufe V 369 Euro, Stufe VI 444 Euro. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2911 Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen." 34. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 383 Euro, von 70 oder 80 463 Euro, von 90 556 Euro, von 100 624 Euro." 35. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter ,,Euro aufgerundet" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter ,,Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter ,,abgerundet auf volle Deutsche Mark nach oben" durch die Wörter ,,aufgerundet auf volle Euro" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,den erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Deutsche Mark nach unten" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,des erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter ,,für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter ,,Deutsche Mark nach unten" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 36. § 33b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht." b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist, 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehroder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 lungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt." 37. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,77 Euro" ersetzt. 38. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Wort ,,Beschädigte" das Wort ,,der" gestrichen und wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen." cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend." dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter ,,Erwerbsunfähige Hirngeschädigte" durch die Wörter ,,Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten." bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,daß dem" durch die Wörter ,,dass den" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Beschädigten" durch die Wörter ,,den Beschädigten" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,ihrem Ehegatten, Lebenspartner" durch die Wörter ,,ihren Ehegatten, Lebenspartnern" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,dem" durch das Wort ,,den" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,der" ersetzt. 39. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder der hinterbliebene Lebenspartner" durch die Wörter ,,oder der verstorbene Lebenspartner" und die Wörter ,,Deutsche Mark nach oben abgerundeten" durch die Wörter ,,Euro aufgerundeten" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Rente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter ,,Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter ,,Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens" durch die Wörter ,,des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und legt damit die zukünftige Berechnungsart fest." 40. In § 40b Abs. 4 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 41. In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter ,,auf volle Euro aufgerundet" ersetzt. 42. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2913 Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/ 2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, d) infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten. Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt." 43. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter ,,Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter ,,Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 90" ersetzt. 44. In § 51 Abs. 6 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 45. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter ,,Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden." 46. In § 60a Abs. 3 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 47. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,zehn Deutsche Mark" durch die Wörter ,,5 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten Beschädigten" durch die Wörter ,,Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Steigerung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht." 48. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" und wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. 49. § 64e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und Elternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Beträge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51 ergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45 vom Hundert der Beträge, die sich aus den §§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschädigte um 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. c) In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. 50. § 64f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. 51. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter ,,Euro aufgerundet" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,im Postscheckweg" durch die Wörter ,,durch die Deutsche Postbank AG" ersetzt. 52. Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben. 53. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,dem zu erwartenden Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt. 54. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: ,,§ 86 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz zustehen." 55. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Führt eine Änderung des Bundesversorgungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder einer Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversorgungsgesetz verweist, zu einer Änderung laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind nur die einkommensunabhängigen Leistungen nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden." b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsänderung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind." 56. § 92 wird aufgehoben. 57. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2915 58. In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2, § 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,Der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,434 Euro", die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,327 Euro" und die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,544 Euro" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" jeweils durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundes-Seuchengesetzes" durch das Wort ,,Infektionsschutzgesetzes" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert: 1. § 61 Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen." b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Gesundheit" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort ,,so" gestrichen und werden die Wörter ,,der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt. 3. § 8 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 30 272 Euro, von 40 434 Euro, von 50 598 Euro, von 60 815 Euro, von 70 und mehr 1 088 Euro." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 10 und 20 3 579 Euro, von 30 6 136 Euro, von 40 7 669 Euro, von 50 10 226 Euro, von 60 und mehr 15 339 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort ,,Gesetzen" das Wort ,,anderen" eingefügt und werden die Wörter ,,der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Artikel 6 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen." 3. § 6 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ,,Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 5. In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert: 1. § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,". 2. In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. 3. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen." 4. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen." 2. § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt." Artikel 9 Änderung der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigtenund Kriegshinterbliebenenfürsorge Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2917 durch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Die Länder bestimmen, welche Behörden untere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden übertragen." Artikel 10 Aufhebung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen Artikel 12 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter ,,einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,einem rentenberechtigenden Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wahr. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr." 4. In § 10b Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Grad der Schädigungsfolgen von 70" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 69 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend." 2. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder" gestrichen und die Wörter ,,für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter ,,Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent" durch die Wörter ,,ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70" und die Wörter ,,auf wenigstens 50 Prozent" durch die Wörter ,,von mindestens 50" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen" durch die Wörter ,,Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen" ersetzt. 3. In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent" durch die Wörter ,,auf Grund eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50" ersetzt. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. Oktober Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes gabe ,,8,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4,40 Euro", die Angabe ,,5,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,80 Euro" und die Angabe ,,3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,50 Euro" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert. a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch 36 Euro, von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch 46 Euro, und von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages, mindestens jedoch 66 Euro." b) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Deutsche Mark nach unten" durch die Wörter ,,Euro abzurunden" und die Wörter ,,Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter ,,Euro aufzurunden" ersetzt. 5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,307 Euro" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter ,,der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,,deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist," durch die Wörter ,,bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hundert" durch die Wörter ,,Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bis 40 2 556 Euro, von mehr als 40 bis 70 3 835 Euro, von mehr als 70 5 113 Euro." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,15 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 669 Euro" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 4" ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter ,,erwerbsunfähige Beschädigte, die" durch die Wörter ,,Beschädigte, deren Schädigungsfolgen" und wird das Wort ,,erwerbsunfähig" durch die Wörter ,,mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Gewebe" die Wörter ,,und Immunsystem" eingefügt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Minderung der Erwerbstätigkeit" durch die Wörter ,,des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusammen mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewertung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort ,,Geldrenten" die Wörter ,,und einmalige Leistungen" eingefügt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Nummer 17 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,307 Euro" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,12 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,12,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 Euro", die An- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2919 mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 4. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Gewebe" die Wörter ,,und Immunsystem" eingefügt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist." 6. In § 5 wird jeweils das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" ersetzt. 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. Artikel 17 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung ,,(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, für den das Statistische Bundesamt für das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkommen ermittelt hat." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen 1. bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im Bereich ,,Produzierendes Gewerbe" und 2. bei kaufmännischen oder technischen Angestellten die Durchschnittsverdienste im Bereich ,,Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe". Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Beschäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung." d) In Absatz 3 wird das Wort ,,der" gestrichen und werden die Wörter ,,wäre, so" durch das Wort ,,wären" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes: Besoldungsgruppe Stufe Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2991)" durch die Wörter ,,jeweils geltenden Fassung" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,in der Industrie" durch die Wörter ,,im Produzierenden Gewerbe" ersetzt. cc) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe" durch die Wörter ,,im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe" ersetzt. dd) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,ausgewiesene" die Wörter ,,und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene" eingefügt. ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Als Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen ­ Ausgabe 1979 ­ (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der Wirtschaftszweige ­ Ausgabe 1993 ­ (WZ 93) anzuwenden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 1. einfacher Dienst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres vom vollendeten 50. Lebensjahr an 2. mittlerer Dienst bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres A6 A 7 A 8 3, 8, 11, A 3 A 4 A 5 2, 7, 8, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Besoldungsgruppe Stufe Besoldungsgruppe Stufe vom vollendeten 54. Lebensjahr an 3. gehobener Dienst bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres vom vollendeten 52. Lebensjahr an 4. höherer Dienst bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres vom vollendeten 47. Lebensjahr an A 9 11, bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres A 7 A 8 A 9 6, 9, 11, A 9 A 10 A 11 A 12 4, 7, 10, 12, vom vollendeten 48. Lebensjahr an 2. Offiziere des militärfachlichen Dienstes bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres vom vollendeten 48. Lebensjahr an 3. Offiziere A 9 A 10 A 11 5, 9, 12, A 13 A 14 A 15 5, 9, 12. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres vom vollendeten 47. Lebensjahr an die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere, 4. Sanitätsoffiziere bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres vom vollendeten 42. Lebensjahr an A 9 A 10 A 11 A 13 A 14 A 15 2, 5, 6, 8, 10, 12; Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes: Besoldungsgruppe Stufe A 13 A 14 A 15 5, 8, 12. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres vom vollendeten 50. Lebensjahr an R1 R2 8, 12. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen. (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes: Besoldungsgruppe Stufe Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Ortszuschlages nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlags nach Stufe 1" ersetzt und die Wörter ,,und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A 1. Unteroffiziere bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres A 6 2, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2921 und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen. c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt: ,,(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen der Betrag der jeweils höchsten Stufe in Entgeltgruppe zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung" eingefügt. bb) Nach dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt: ,,Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen." b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3 Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das für den Monat Juni 1998 maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen. (6) Solange die nach dieser Verordnung zu ermittelnden Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgruppen A und R infolge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen, ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen maßgebend." Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge 1, 2, 3 und 4 5, 6, 7 und 8 9, 10, 11 und 12 13, 14 und 15 3, 6, 10, 14 der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung. (6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste 1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder 2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet." 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt und wird nach der Angabe ,,Vorbemerkung Nr. 27" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ,,Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. 6. In § 7a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 5 Satz 9" und werden die Wörter ,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Ortszuschlag" durch das Wort ,,Familienzuschlag" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort ,,Bundesbesoldungsgesetzes" die Wörter ,,in der bis Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort ,,Hilfen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. b) In der Angabe zu § 2 werden das Wort ,,Hilfen" und das Wort ,,Eingliederungshilfen" jeweils durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. c) In der Angabe zu § 3 wird das Wort ,,Berufsfindung" durch die Wörter ,,Klärung der beruflichen Eignung" ersetzt. d) In der Angabe zu § 6 wird das Wort ,,Fortbildung" durch das Wort ,,Weiterbildung" ersetzt. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ,,Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17". f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter ,,Mehrbedarf bei" durch die Wörter ,,Freibetrag für" ersetzt. ,,Eingliederungshilfe § 28". g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 28a". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2922 i) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort ,,Einkommen" die Wörter ,,und Vermögen" eingefügt. Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: ,,Ausschluss des Einsatzes von Vermögen ,,Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen § 44". Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, 3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, 4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Berufsfindung" durch die Wörter ,,Klärung der beruflichen Eignung" ersetzt. b) Im Wortlaut wird das Wort ,,Abklärung" durch das Wort ,,Klärung" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Fortbildung" durch das Wort ,,Weiterbildung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistungen" und das Wort ,,Fortbildung" durch das Wort ,,Weiterbildung" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen auch Leistungen zum Aufstieg im Beruf." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Hilfen" durch das Wort ,,Leistungen" und das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,gewährt" durch das Wort ,,erbracht" und das Wort ,,Fortbildung" durch das Wort ,,Weiterbildung" ersetzt. 7. In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. 8. In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort ,,gleichwertig" das Wort ,,mindestens" eingefügt. 9. In § 9 wird jeweils das Wort ,,Hilfe" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter ,,Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann." 11. In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Hilfen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. 12. In § 12 Nr. 5 werden die Wörter ,,des Doktoranden" durch die Wörter ,,der Doktoranden", die Wörter j) k) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: § 48". § 52". l) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: ,,Rundungsvorschriften m) In der Angabe zu § 55 wird das Wort ,,Hilfeempfänger" durch das Wort ,,Leistungsberechtigten" ersetzt. n) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter ,,anderer Dienststellen" durch die Wörter ,,der Ausbildungsstätte" ersetzt. o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: ,,(weggefallen) § 60". 2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort ,,Hilfen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. 3. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,berufliche Eingliederung" durch die Wörter ,,Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Wort ,,Hilfen" und das Wort ,,Eingliederungshilfen" jeweils durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Beratung, einschließlich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung der Beschädigten,". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Beschädigten" durch die Wörter ,,der Beschädigten" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Erzielt der" durch das Wort ,,Erzielen", wird das Wort ,,seinem" durch das Wort ,,ihrem" und werden die Wörter ,,erhält er" durch die Wörter ,,erhalten sie" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere 1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2923 ,,der Beschädigte" durch das Wort ,,Beschädigte" und wird das Wort ,,wäre" durch das Wort ,,wären" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,das" durch das Wort ,,den" und werden die Wörter ,,festgesetzte Taschengeld" durch die Wörter ,,festgesetzten Barbetrag" ersetzt. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Fortbildung" durch das Wort ,,Weiterbildung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,dem" durch das Wort ,,den" und das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Waise" durch das Wort ,,ihnen" ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Doktoranden" durch die Wörter ,,der Doktoranden" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,der" gestrichen und das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. 16. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,der" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Sonderbedarf für Studienfahrten,". 17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,des Auszubildenden" durch das Wort ,,Auszubildender" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,ihn" durch die Wörter ,,die Auszubildenden jeweils" ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort ,,stationären" und wird das Wort ,,Taschengeldes" durch das Wort ,,Barbetrages" ersetzt. d) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand" durch die Wörter ,,Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" und die Wörter ,,dem Auszubildenden" durch die Wörter ,,den Auszubildenden jeweils" ersetzt. 18. In § 22 wird das Wort ,,Gewährung" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. 19. In § 23 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Mehrbedarf bei" durch die Wörter ,,Freibetrag für" ersetzt. b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Mehrbedarf" durch das Wort ,,Freibetrag" ersetzt und wird die Angabe ,,(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen. c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes. (3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag 1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert, 2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hundert, 3. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe von 15 vom Hundert, 4. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert, 5. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Freibetrag anzuerkennen." d) In Absatz 4 wird das Wort ,,Mehrbedarf" durch das Wort ,,Freibetrag" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Mehrbedarf" durch das Wort ,,Freibetrag" und werden die Wörter ,,Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand" durch die Wörter ,,Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Mehrbedarf" durch das Wort ,,Freibetrag" und werden die Wörter ,,dieses Regelsatzes" durch die Wörter ,,des Eckregelsatzes" ersetzt. 21. § 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftig- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 keit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden. (2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung." 22. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden." 23. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Eingliederungshilfe". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 27d" durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,Teilnahme" durch das Wort ,,Teilhabe" und werden die Wörter ,,dem Beschädigten" durch das Wort ,,ihnen" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,der Beschädigte" durch das Wort ,,sie" und wird das Wort ,,Teilnahme" durch das Wort ,,Teilhabe" und das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen." 24. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: ,,§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten. (2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten. (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend." 25. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor dem Wort ,,erschwerten" das Wort ,,jeweils" eingefügt und werden die Wörter ,,des Beschädigten" durch das Wort ,,Beschädigter" und die Wörter ,,seiner Familie" durch die Wörter ,,ihrer Familien" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus." 26. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn die Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf die Kosten der stationären Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag darf denjenigen bei einer ausschließlichen Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes nicht übersteigen,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen,". cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 27. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung." 28. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden" durch die Wörter ,,landund forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer oder Selbständiger" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,einem Gleichaltrigen" durch die Wörter ,,einer gleichaltrigen Person" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter ,,der Einkommensbezieher" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2925 dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,ist derjenige, für dessen" durch die Wörter ,,sind diejenigen, für deren" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,20 Euro" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,10,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,20 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,7,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3,70 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,4,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,30 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,2,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,30 Euro" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, und können ihnen weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzen. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen führen." 29. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089)," durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Macht der Hilfesuchende" durch die Wörter ,,Machen Leistungsberechtigte" ersetzt und nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,dem Träger der Kriegsopferfürsorge" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,hat der Hilfesuchende" durch die Wörter ,,haben Leistungsberechtigte" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Ist er" durch die Wörter ,,Sind sie" ersetzt. 30. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen." 31. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraumes ein Zehntel" durch die Wörter ,,in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vom Vermieter oder Verpächter" durch die Wörter ,,von Vermietern oder Verpächtern" ersetzt. 32. In § 38 werden die Wörter ,,des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter ,,der Einkommensbezieher" ersetzt. 33. In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort ,,die" das Wort ,,jeweilige" eingefügt und werden die Wörter ,,des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter ,,der Einkommensbezieher" ersetzt. 34. In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Einkommen" die Wörter ,,und Vermögen" eingefügt. 35. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,bis zur Höhe" gestrichen und die Wörter ,,bis zu" durch das Wort ,,von" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,bis zur" durch das Wort ,,in" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit" durch die Wörter ,,Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder" und die Wörter ,,der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf" durch die Wörter ,,die Summe der Freibeträge" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,bis zur" durch das Wort ,,in" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,in Anwendung des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen und die Wörter ,,Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit" durch die Wörter ,,Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24" ersetzt. 36. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen (1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 (2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei 1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert, 2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert, 3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert, 4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages. (3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewähren." 37. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis 100 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100" ersetzt. bb) In Buchstabe c werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70" ersetzt. cc) In Buchstabe d werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Waise oder des Kindes des Beschädigten" durch die Wörter ,, , das Waisen und Kinder Beschädigter beziehen," ersetzt. 38. In § 46 werden die Wörter ,,den Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,die Leistungsberechtigten" und die Wörter ,,des Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten" ersetzt. 39. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen." 40. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Lebenspartnern oder von den Eltern minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden." 41. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern ,,bei der Erziehungshilfe" die Wörter ,,bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,der Leistungsberechtigten" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Beschädigten" durch die Wörter ,,der Beschädigten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Eigentum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden" durch die Wörter ,,Wohneigentum den Leistungsberechtigten" und die Wörter ,,des Familienangehörigen" durch die Wörter ,,des Familienmitglieds" ersetzt. 42. In § 51 Satz 1 werden die Wörter ,,Hat ein Hilfesuchender" durch die Wörter ,,Haben Leistungsberechtigte" und das Wort ,,sein" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 43. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Rundungsvorschriften". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark abzurunden" durch die Wörter ,,Euro zu runden" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Mehrbedarfsbeträge" gestrichen und die Wörter ,,Deutsche Mark abzurunden" durch die Wörter ,,Euro zu runden" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden." e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden. (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden." 44. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine sta- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2927 tionäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes. (3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen. (4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten." 45. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,daß laufende Beihilfen" durch die Wörter ,,dass laufende Leistungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Wort ,,Beschädigte" das Wort ,,der" gestrichen und wird das Wort ,,zustimmt" durch das Wort ,,zustimmen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Beihilfen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. 46. § 55 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Hilfeempfänger" durch das Wort ,,Leistungsberechtigten" ersetzt. b) Im Wortlaut werden die Wörter ,,die Hilfeempfänger" durch das Wort ,,Leistungsberechtigte" ersetzt. 47. § 56 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,anderer Dienststellen" durch die Wörter ,,der Ausbildungsstätte" ersetzt. b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst: ,,Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen." 48. § 60 wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung der Orthopädieverordnung Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38 Euro", die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro", die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro", die Angabe ,,130 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,66 Euro", die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" und jeweils die Angabe ,,14 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 Euro" ersetzt. 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,7 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 579 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 068 Euro" ersetzt. 3. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe ,,190 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,97 Euro", jeweils die Angabe ,,370 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,189 Euro" und die Angabe ,,575 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,294 Euro" ersetzt. 4. In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,2 100 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 074 Euro" und die Angabe ,,3 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 636 Euro" ersetzt. 5. In § 29 Satz 1 wird die Angabe ,,1 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,716 Euro" und jeweils die Angabe ,,2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 432 Euro" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 6. In § 31 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,307 Euro" und die Angabe ,,1 900 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,971 Euro" ersetzt. 7. In § 33 wird die Angabe ,,260 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,133 Euro" und die Angabe ,,750 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,383 Euro" ersetzt. 8. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,153 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" ersetzt. 9. In § 35 wird die Angabe ,,850 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,435 Euro" ersetzt. 10. In § 36 Abs. 1 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro", die Angabe ,,265 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,135 Euro" und die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. 11. In § 38 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,307 Euro" ersetzt. Artikel 20 1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,anerkannten Schädigungsfolgen" ersetzt. 2. In § 64 und § 66 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Erwerbsfähigkeit" die Wörter ,, , anerkannten Schädigungsfolgen" eingefügt. (5) In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente" durch die Wörter ,,einen der Grundrente" und die Wörter ,,gezahlt würde" durch die Wörter ,,entsprechenden Betrag übersteigt" ersetzt. (6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch § 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,a) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und". (7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) und Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort ,,stationären" ersetzt. (8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBI. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter ,,eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter ,,eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50", die Wörter ,,die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,der Grad der Schädigungsfolgen" und die Wörter ,,ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter ,,seiner Gesamtheit mindestens 50" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter ,,eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50" ersetzt. Änderung weiterer Rechtsvorschriften (1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt." (2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde" durch die Wörter ,,ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt" ersetzt. (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter ,,der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. (4) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2929 Artikel 21 Neubekanntmachung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 22 (2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft. (3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. (6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 13. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut" ersetzt. 5. In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius KühnInstitut" ersetzt. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Es" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut" ersetzt. 7. In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4 werden jeweils die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut" ersetzt. 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Julius Kühn-Institut". b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm" ersetzt. bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. Forschung a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie Artikel 1 Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz §1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Julius Kühn-Institut". b) Folgende Zeile wird angefügt: ,,§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut". 2. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter ,,dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt. 3. In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter ,,dem Julius Kühn-Institut" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter ,,dem Julius Kühn-Institut" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2931 Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 9. Folgender § 46 wird angefügt: ,,§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut (1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt. (2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden. (3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts. (4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden." §2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes § 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt." 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundesforschungsanstalt" durch die Wörter ,,dem Max Rubner-Institut" ersetzt. §3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 56 betreffenden Zeile folgende § 57 betreffende Zeile eingefügt: ,,§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei". 2. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter ,,die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter ,,das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," ersetzt. 3. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt: ,,§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei (1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt. (2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt. (3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei. (4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 §4 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es wird ferner tätig 1. in der Forschung a) auf dem Gebiet der Tierseuchen, b) auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht, 2. in der Funktion a) des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist, b) eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird." 2. Folgender § 87 wird angefügt: ,,§ 87 (1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden. (2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom FriedrichLoeffler-Institut wahrgenommen werden." §5 Weitere Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes und des Tierseuchengesetzes (1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 46 betreffende Zeile gestrichen. 2. § 46 wird aufgehoben. (2) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 57 betreffende Zeile gestrichen. 2. § 57 wird aufgehoben. (3) § 87 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden a) die Dienststellenbezeichnung ,,Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" gestrichen, b) nach der Dienststellenbezeichnung ,,FriedrichLoeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" die Dienststellenbezeichnungen aa) ,,Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei", bb) ,,Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" und cc) ,,Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel" eingefügt. 2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe B 5 werden aa) die Amtsbezeichnungen aaa) ,,Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel" und bbb) ,,Präsident und Professor des FriedrichLoeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" gestrichen, bb) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe B 6 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Landund Forstwirtschaft" gestrichen, bb) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts" die Amtsbezeichnungen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2933 aaa) ,,Präsident und Professor des FriedrichLoeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit", bbb) ,,Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" und ccc) ,,Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel" eingefügt. Abschnitt 2 Änderung von Rechtsverordnungen §4 Änderung der Anbaumaterialverordnung Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert: 1. In § 8a Abs. 4 werden die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. 2. In § 8b werden die Wörter ,,Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. §5 Änderung der Feuerbrandverordnung In § 1 Nr. 2 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. §6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. §7 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter ,,des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Das Julius KühnInstitut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. 3. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter ,,dem Julius KühnInstitut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. Artikel 3 Änderung sonstiger Vorschriften Abschnitt 1 Änderung von Gesetzen §1 Änderung des Gentechnikgesetzes In § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. §2 Änderung des Chemikaliengesetzes In § 12j Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" ersetzt. §3 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes In § 3 Abs. 2 Satz 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 §8 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. 2. In § 14b werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. §9 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden In § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006) werden 1. in Satz 1 die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," und 2. in Satz 2 die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. § 10 Änderung der Reblausverordnung In § 4 Abs. 2 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden 1. in Satz 1 Nr. 2 die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," und 2. in Satz 2 die Wörter ,,Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. § 11 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter ,,der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter ,,des Julius KühnInstituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut" ersetzt. 4. In Anlage 2 werden in Nummer 2 des Satzes nach der Tabelle die Wörter ,,die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter ,,das Julius Kühn-Institut" ersetzt. § 12 Änderung der Düngungsbeiratsverordnung In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Düngungsbeiratsverordnung vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1789), die durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. § 13 Änderung der Käseverordnung In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f zweiter Spiegelstrich der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel," durch die Wörter ,,Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt. § 14 Änderung der Eichordnung In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 3.1.1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Bundesanstalt für Fleischforschung" durch die Wörter ,,dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt. § 15 Änderung der Strahlenschutzverordnung In Anlage XIV der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, werden in der Spalte ,,Leitstelle" 1. die Wörter ,,Bundesanstalt für Milchforschung" durch die Wörter ,,Max Rubner-Institut, Bundesfor- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2935 schungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," und 2. die Wörter ,,Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter ,,Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt. § 16 Änderung der Fischetikettierungsverordnung In § 3 Nr. 4 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) werden die Wörter ,,die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter ,,das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der in ihrer Zuständigkeit liegenden, durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen in der 1. ab dem 1. Januar 2008 und 2. im Falle der in Artikel 1 § 5 bezeichneten Gesetze zusätzlich auch ab dem 1. Februar 2008 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Artikel 1 § 5 tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 13. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Das Landwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,mit dem Ergebnis der Feststellungen des Bundesministeriums (§ 2) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres ­ erstmals bis zum 15. Februar 1956 ­" durch die Wörter ,,alle vier Jahre ­ erstmals ab dem Jahre 2011 ­" ersetzt. 2. § 8 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes In § 16e des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, werden die Wörter ,,alle zwei Jahre" durch die Wörter ,,alle vier Jahre" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2937 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker Vom 11. Dezember 2007 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker. §2 Zuständige Stelle Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). §3 Form der Verträge Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen. §4 Gewährung der Beihilfe (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen. (2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest. §5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der jeweiligen Beihilfe, auf die sich die Unterlagen beziehen, folgt. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, bleiben unberührt. §6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der im Zusammenhang mit der Lagerhaltung stehenden Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Weißzucker, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. Dezember 2007 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Verordnung zur Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Postbank AG (Postbankleistungsentgeltverordnung ­ PostbankLEntgV) Vom 13. Dezember 2007 Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Postbank AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. Daneben können Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, gewährt werden. §2 Leistungsentgelt (1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt. (2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet. §3 Leistungsbudget (1) In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums. (2) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach Absatz 1 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet. §4 Ermittlung des Zahlbetrages (1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe jedes Vorstandsressorts gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet: Zielbewertungsstufe Faktor Ziele sind nicht erreicht (Punktwert 1,00 ­ 1,49) Ziele sind annähernd erreicht (Punktwert 1,50 ­ 2,49) Ziele sind erreicht (Punktwert 2,5 ­ 3,49) Ziele sind übertroffen (Punktwert 3,5 ­ 4,49) Ziele sind deutlich übertroffen (Punktwert 4,50 ­ 5,00) Leistungsbewertungsstufe 0 0,5 1,0 1,25 1,5 Faktor Erfüllt die Anforderungen nicht (Punktwert: 1,00 ­ 1,49) Erfüllt die Anforderungen annähernd (Punktwert 1,50 ­ 2,49) Erfüllt stets die Anforderungen (Punktwert 2,50 ­ 3,49) Übertrifft die Anforderungen (Punktwert 3,50 ­ 4,49) Übertrifft die Anforderungen deutlich (Punktwert 4,50 ­ 5,00) 0 0,5 1,0 1,25 1,5 Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2939 (2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Abs. 1 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe ,,Ziele sind erreicht" oder der Leistungsbewertungsstufe ,,Erfüllt stets die Anforderungen" jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird. (4) Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzuwenden. §5 Zielbewertung (1) Die Zielbewertung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1 festgelegten Zielerreichungsstufen entsprechend dem Verhältnis der Zielvereinbarung nach § 6 zur Zielerreichung. Die Zielbewertung muss innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums abgeschlossen sein und der Beamtin oder dem Beamten im Rahmen eines Gesprächs eröffnet worden sein. Das Gespräch ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, einer Beauftragten oder einem Beauftragten zu führen. Das Ergebnis der Zielbewertung wird der Beamtin oder dem Beamten auch schriftlich mitgeteilt. (2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraumes die Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgeltes richtet sich in diesem Fall nach einer Leistungsbeurteilung nach § 7. (3) Der Gesamtbetriebsrat erhält bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Kalenderjahres eine auf Laufbahngruppen bezogene Zusammenstellung der erreichten Zielbewertungsstufen in anonymisierter Form. §6 Zielvereinbarung (1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeit- raums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Zielvereinbarung nennt drei bis fünf Ziele für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative, qualitative, individuelle oder Gruppenziele sein. Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Werden Zeile unterschiedlich gewichtet, ist jedes Ziel mit mindestens 20 Prozent und höchstens 40 Prozent zu gewichten. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielbewertung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen. Die Beamtin oder der Beamte erhält über die bis dahin erreichten Ziele ein Zwischenergebnis. (2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche, mindestens jedoch eins zu Beginn des dritten Quartals, über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele geführt. Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können. (3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, findet keine Zielbewertung statt. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung nach § 7, über deren Grundlagen mit der Beamtin oder dem Beamten zu Beginn des zweiten Quartals ein Gespräch zu führen ist. Mindestens zwei Wochen vor diesem Gespräch erhält die Beamtin oder der Beamte die zur Vorbereitung erforderlichen Unterlagen. (4) Der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats und deren oder dessen Stellvertretung werden die Ziele in anonymisierter Form mitgeteilt. Die Deutsche Postbank AG kann Ziele ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnen. §7 Leistungsbeurteilung (1) Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende Kriterien: 1. Arbeitsleistung, 2. Arbeitsverhalten, 3. Anwendung von Fachkenntnissen, 4. ergebnisorientierte Zusammenarbeit und 5. gegebenenfalls Führungsverhalten. Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach den vorgenannten Beurteilungskrite- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 rien durch Punktvergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4 Abs. 1 zuzuordnen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher die hierzu erforderlichen Informationen. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. §8 Einigungsverfahren für Zielbewertung und Leistungsbeurteilung (1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, Gegenvorstellung erheben. (2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungskommission gebildet. Sie wird paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewertung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungskommission sein. Die Mitglieder sind für die Sitzungsteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte freizustellen. § 78 Betriebsverfassungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Der Einigungskommission sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Einigungskommission trägt die Deutsche Postbank AG. (3) Die Gegenvorstellung ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, unverzüglich an die Einigungskommission weiterzuleiten. (4) Die Einigungskommission hat diejenige oder denjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, sowie die Beamtin oder den Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Einigungskommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gegenvorstellung bei ihr eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu begründen. Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, zur Entscheidung. (5) Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer Seite unverzüglich auch dann zusammen, wenn in einem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 keine Zielver- einbarung geschlossen wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. §9 Übergangsregelung (1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahre 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen im Jahr 2004 von der Deutschen Postbank AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig. (2) Für die Jahre 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten für die Jahre 2005 und 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Postbank AG im Jahr 2006 verlassen haben und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt sind, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis bei der Postbank tätig waren und Bezüge erhalten haben, im Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des Betrages nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird die Sonderzahlung nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird. Ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt. (3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Im Jahr 2007 werden der Berechnung des Leistungsbudgets abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 15 Prozent und im Jahr 2008 30 Prozent der Summe der Endgrundgehälter oder Grundgehälter zugrunde gelegt. (5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats. (6) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 erfolgt die Ermittlung des Leistungsentgelts im Jahr 2007 auf der Basis einer Leistungsbeurteilung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2941 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Vorschriften Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagen- verordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, treten am Tag der Verkündung dieser Verordnung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft. Berlin, den 13. Dezember 2007 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ­ Alg II-V) Vom 17. Dezember 2007 Auf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen (1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen, 2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären, 3. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt wären, 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag, 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTruppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin, 7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, 8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, 9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, 10. Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag. (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. §2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend. (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2943 Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. (4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. (5) Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden. (6) Für sonstige Sachbezüge, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet. §3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeit- raums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. (3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. (4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen. (6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird. §4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 1. Sozialleistungen, 2. Vermietung und Verpachtung sowie 3. Kapitalvermögen. §5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden. §6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, 2. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3, b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. (2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen. (3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen. §7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist. §8 Wert des Vermögens Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. §9 Übergangsvorschrift Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 2a der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 2a Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Teil des Bewilligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt, bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellten Gewinns zu berücksichtigen ist, der auf diesen Teil des Bewilligungszeitraums entfällt. Für den Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. Dezember 2007 liegt, ist bei der abschließenden Entscheidung § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), außer Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2007 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2945 Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz*) Vom 17. Dezember 2007 Auf Grund des § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, des § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), der zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 4 Satz 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), der zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung (2121-1) Die Anlage zur Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1) Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag Belgi/ Belgique/ Belgien Diploma van apotheker/ Diplôme de pharmacien ­ De universiteiten/ Les universités ­ De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française 1. Oktober 1987 ,` ,` ,-` 1. Januar 2007 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) und der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich der Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Ceská republika Danmark Eesti España Diplom o ukoncení studia ve studijním programu farmacie (magistr, Mgr.) Bevis for bestået farmaceutisk kandidateksamen Diplom proviisori õppekava läbimisest Título de Licenciado en Farmacia Farmaceutická fakulta univerzity v Ceské republice Danmarks Farmaceutiske Højskole Tartu Ülikool Vysvdcení o 1. Mai 2004 státní závrecné zkousce 1. Oktober 1987 1. Mai 2004 1. Oktober 1987 1. Oktober 1987 ­ Ministerio de Educación y Cultura ­ El rector de una universidad France ­ Diplôme d'Etat de pharmacien ­ Diplôme d'Etat de docteur en pharmacie Universités 1. Oktober 1987 Ireland Ísland/Island Italia Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist Próf i lyfjafræði Diploma o certificato di abilitazione all'esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di Stato - Farmaceita diploms Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den die Richtlinie 85/433/EWG gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einem Prüfungsnachweis über die abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von der zuständigen Behörde Aukstojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktvaistininko profesin kvalifikacij Diplôme d'Etat de pharmacien Universitetas Háskóli Íslands Università 1. Oktober 1987 1. Januar 1994 1. November 1993 Latvija Liechtenstein Universittes tipa augstskola 1. Mai 2004 1. Mai 2004 1. Januar 1995 Lietuva 1. Mai 2004 Luxembourg Jury d'examen d'Etat + visa du ministre de l'éducation nationale EG Egyetem 1. Oktober 1987 Magyarország Okleveles gyógyszerész oklevél (magister pharmaciae, röv: mag. Pharm) Lawrja fil-farmaija Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamen 1. Mai 2004 Malta Nederland Universita´ ta' Malta Faculteit Farmacie 1. Mai 2004 1. Oktober 1987 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung 2947 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Norge/ Norwegen Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm. Staatliches Apothekerdiplom Universitetsfakultet 1. Januar 1994 Österreich Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 1. Oktober 1994 Polska 1. Akademia Medyczna Dyplom ukoczenia studiów wyszych na kierunku farmacja 2. Uniwersytet Medyczny z tytulem magistra 3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagielloskiego Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas Diplôme de pharmacien/ Eidgenössisches Apothekerdiplom/Diploma federale di farmacista Universidades Département fédéral de l' intérieur/Eidgenössisches Department des Innern/Dipartimento federale dell' interno 1. Mai 2004 Portugal Schweiz 1. Oktober 1987 1. Juni 2002 România Slovenija Diplom de licen de farmacist Universiti Diploma, s katero se podeljuje strokovni naziv ,,magister farmacije/magistra farmacije" Univerza Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije 1. Januar 2007 1. Mai 2004 Slovensko Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,magister farmácie" (,,Mgr.") Proviisorin tutkinto/ Provisorexamen Vysoká skola 1. Mai 2004 Suomi/ Finland ­ Helsingin yliopisto/ Helsingfors universitet ­ Kuopion yliopisto Uppsala universitet 1. Oktober 1994 Sverige United Kingdom Apotekarexamen Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist 1. Oktober 1994 1. Oktober 1987". Artikel 2 Änderung der Anlage zur Bundesärzteordnung (2122-1) Die Anlage zur Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag Belgi/ Belgique/ Belgien Diploma van arts/Diplôme de docteur en médecine ­ Les universités/ De universiteiten ­ Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française/De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap 20. Dezember 1976 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag - ,` ,` ,-` ( , - ) 1. Januar 2007 Ceská republika Diplom o ukoncení studia ve Lékáská fakulta univerzity ­ Vysvdcení studijním programu vseobecné v Ceské republice o státní lékaství (doktor medicíny, rigoróznízMUDr.) kousce Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen Medicinsk universitetsfakultet 1. Mai 2004 Danmark ­ Autorisation som læge, udstedt af Sundhedsstyrelsen og ­ Tilladelse til selvstændigt virke som læge (dokumentation for gennemført praktisk uddannelse), udstedt af Sundhedsstyrelsen 20. Dezember 1976 Eesti Diplom arstiteaduse õppekava läbimise kohta o I Tartu Ülikool 1. Mai 2004 ­ I o vo, ­ o v , I vo 1. Januar 1981 España Título de Licenciado en Medicina y Cirugía ­ Ministerio de Educación y Cultura ­ El rector de una Universidad 1. Januar 1986 France Diplôme d'Etat de docteur en médecine Primary qualification Universités 20. Dezember 1976 Ireland Competent examining body Università Certificate of experience Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia 20. Dezember 1976 Italia Diploma di laurea in medicina e chirurgia 20. Dezember 1976 rsta diploms 1. Mai 2004 Latvija Universittes tipa augstskola 1. Mai 2004 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung 2949 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Lietuva Aukstojo mokslo diplomas, nurodantis suteikt gydytojo kvalifikacij Universitetas Internatros 1. Mai 2004 pazymjimas, nurodantis suteikt medicinos gydytojo profesin kvalifikacij Certificat de stage 20. Dezember 1976 Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine, chirurgie et accouchements, Általános orvos oklevél (doctor medicinae universae, röv.: dr. med. univ.) Lawrja ta' Tabib tal-Mediina u l-Kirurija Jury d'examen d'Etat Magyarország Egyetem 1. Mai 2004 Malta Universita´ ta' Malta ertifikat ta' reistrazzjoni ma-ru millKunsill Mediku 1. Mai 2004 Nederland Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd artsexamen Faculteit Geneeskunde 20. Dezember 1976 Österreich 1. Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr.med.univ.) 1. Medizinische Fakultät einer Universität 1. Januar 1994 2. Diplom über die spezifische 2. Österreichische Ausbildung zum Arzt für Ärztekammer Allgemeinmedizin bzw. Facharztdiplom Polska Dyplom ukoczenia studiów wyszych na kierunku lekarskim z tytulem ,,lekarza" 1. Akademia Medyczna Lekarski 2. Uniwersytet Medyczny Egzamin Pastwowy 3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagielloskiego Diploma comprovativo da conclusão do internato geral emitido pelo Ministério da Saúde 1. Mai 2004 Portugal Carta de Curso de licenciatura Universidades em medicina 1. Januar 1986 România Diplom de licen de doctor medic Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ,,doktor medicine/doktorica medicine" Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,doktor medicíny" (,,MUDr.") Universiti 1. Januar 2007 Slovenija Univerza 1. Mai 2004 Slovensko Vysoká skola 1. Mai 2004 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Suomi/ Finland Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/Medicine licentiatexamen ­ Helsingin yliopisto/ Helsingfors universitet ­ Kuopion yliopisto ­ Oulun yliopisto ­ Tampereen yliopisto ­ Turun yliopisto Todistus lääkärin 1. Januar 1994 perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/ Examenbevis om tilläggsutbildning för läkare inom primärvården Bevis om praktisk utbildning som utfärdas av Socialstyrelsen Certificate of experience 1. Januar 1994 Sverige Läkarexamen Universitet United Kingdom Primary qualification Competent examining body 20. Dezember 1976". Artikel 3 Änderung der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (2123-1) Die Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Berufsbezeichnung Stichtag Belgi/ Belgique/ Belgien Diploma van tandarts/ Diplôme licencié en science dentaire ­ De universiteiten/ Les universités ­ De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française - - Licentiaat in de tandheelkunde/ Licencié en science dentaire 28. Januar 1980 ,` , -` - - ,- ` Diplom o ukoncení studia ve studijním programu zubní lékaství (doktor) Bevis for tandlægeeksamen (odontologisk kandidateksamen) 1. Januar 2007 Ceská republika Lékaská fakulta univerzity v Ceské republice Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitetsfakultet Vysvdcení o státní rigorózní zkousce Zubní léka 1. Mai 2004 Danmark Autorisation Tandlæge som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen 28. Januar 1980 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung 2951 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag Eesti Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta o ov Tartu Ülikool Hambaarst 1. Mai 2004 vo Licenciado en odontología Chirurgiendentiste 1. Januar 1981 1. Januar 1986 28. Januar 1980 28. Januar 1980 España France Ireland Título de Licenciado en Odontología El rector de una universidad Diplôme d'Etat de docteur Universités en chirurgie dentaire ­ Bachelor in Dental Science (B.Dent.Sc.) ­ Bachelor of Dental Surgery (BDS) ­ Licentiate in Dental Surgery (LDS) ­ Universities ­ Royal College of Surgeons in Ireland ­ Dentist ­ Dental practitioner ­ Dental surgeon Italia Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria Università Diploma di abilitazione all'esercizio della professione di odontoiatra Odontoiatra 28. Januar 1980 Latvija Zobrsta diploms Universittes tipa augstskola Rezidenta Zobrsts diploms par zobrsta pcdiploma izgltbas programmas pabeigsanu, ko izsniedz universittes tipa augstskola un ,,Sertifikts" ­ kompetentas iestdes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokrtojusi sertifikcijas eksmenu zobrstniecb Gydytojas Internatros pazymjimas, odontologas nurodantis suteikt gydytojo odontologo profesin kvalifikacij Médecin-dentiste 1. Mai 2004 1. Mai 2004 Lietuva Aukstojo mokslo diplomas, nurodantis suteikt gydytojo odontologo kvalifikacij Universitetas 1. Mai 2004 Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur Jury d'examen d'Etat en médecine dentaire 28. Januar 1980 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag Magyarország Fogorvos oklevél (doctor medicinae dentariae, röv.: dr. med. dent.) Lawrja fil- Kirurija Dentali Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades ,,Doktor der Zahnheilkunde" Dyplom ukoczenia studiów wyszych z tytulem ,,lekarz dentysta" Egyetem Fogorvos 1. Mai 2004 Malta Nederland Universita´ ta Malta Faculteit Tandheelkunde Kirurgu Dentali Tandarts 1. Mai 2004 28. Januar 1980 Österreich Medizinische Fakultät der Universität Zahnarzt 1. Januar 1994 Polska 1. Akademia Medyczna, 2. Uniwersytet Medyczny, 3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagielloskiego Lekarsko ­ Lekarz dentysta Dentystyczny Egzamin Pastwowy 1. Mai 2004 Portugal Carta de curso de licenciatura em medicina dentária Diplom de licen de medic dentist Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov,,doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine" ­ Faculdades ­ Institutos Superiores Universiti ­ Univerza Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic zobozdravnik/zobozdravnica Médico dentista 1. Januar 1986 România Slovenija medic dentist Doktor dentalne medicine/Doktorica dentalne medicine 1. Oktober 2003 1. Mai 2004 Slovensko Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,doktor zubného lekárstva" (,,MDDr.") Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/ Odontologie licentiatexamen ­ Vysoká skola Zubný lekár 1. Mai 2004 Suomi/ Finland ­ Helsingin yliopisto/ Terveydenhuollon Helsingfors oikeusturuniversitet vakeskuksen ­ Oulun yliopisto päätös ­ Turun yliopisto käytännön palvelun hyväksymisestä/ Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om godkännande av praktisk tjänstgöring Hammaslääkäri/ Tandläkare 1. Januar 1994 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Zusätzliche Bescheinigung 2953 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag Sverige Tandläkarexamen ­ Universitetet i Umeå ­ Universitetet i Göteborg ­ Karolinska Institutet ­ Malmö Högskola Endast för examensbevis som erhållits före den 1 juli 1995, ett utbildningsbevis som utfärdats av Socialstyrelsen Tandläkare 1. Januar 1994 United Kingdom ­ Bachelor of Dental Surgery (BDS or B.Ch.D.) ­ Licentiate in Dental Surgery ­ Universities ­ Royal Colleges ­ Dentist ­ Dental practitioner ­ Dental surgeon 28. Januar 1980". Artikel 4 Änderung der Anlage zum Hebammengesetz (2124-14) Die Anlage zum Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 1) Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag Belgi/ Belgique/ Belgien Diploma van vroedvrouw/ Diplôme d´accoucheuse ­ De erkende opleidingsinstituten/ Les établissements d´enseignement ­ De bevoegde Examen-commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d´enseignement de la Communauté française Vroedvrouw/ Accoucheuse 23. Januar 1983 ,` ,` a 1. Januar 2007 Ceská republika 1. Diplom o ukoncení studia ve studijním programu osetovatelství ve studijním oboru porodní asistentka (bakalá, Bc.) ­ Vysvdcení o státní závrecné zkousce 2. Diplom o ukoncení studia ve studijním oboru diplomovaná porodní asistentka (diplomovaný specialista, DiS.) ­ Vysvdcení o absolutoriu 1. Vysoká skola zizená nebo uznaná státem Porodní asistentka/porodní asistent 1. Mai 2004 2. Vyssí odborná skola zizená nebo uznaná státem Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Danmark Eesti Bevis for bestået jordemodereksamen Diplom ämmaemanda erialal Danmarks jordemoderskole Jordemoder Ämmaemand 23. Januar 1983 1. Mai 2004 23. Januar 1983 1. Tallinna Meditsiinikool 2. Tartu Meditsiinikool 1. (T.E.I.) 2. KATEE 1. (T.E.I) 2. u . (KATEE) 3. ­ ­ 3. ­ Matrona ­ Asistente obstétrico Sage-femme Midwife Ostetrica Ev Vecmte Akuseris 23. Januar 1983 23. Januar 1983 23. Januar 1983 1. Mai 2004 1. Mai 2004 1. Mai 2004 1. Januar 1986 España ­ Título de Matrona Ministerio de Educación ­ Título de Asistente obstétrico y Cultura (matrona) ­ Título de Enfermería obstétricaginecológica Diplôme de sage-femme Certificate in Midwifery Diploma d´ostetrica L´Etat An Board Altranais Scuole riconosciute dallo Stato France Ireland Italia Latvija Lietuva Diploms par vecmtes kvalifik- Msu skolas cijas iegsanu 1. Aukstojo mokslo diplomas, 1. Universitetas nurodantis suteikt bendrosios praktikos slaugytojo profesin kvalifikacij, ir profesins kvalifikacijos pazymjimas, nurodantis suteikt akuserio profesin kvalifikacij ­ Pazymjimas, liudijantis profesin praktika akuserijoje 2. Aukstojo mokslo diplomas 2. Kolegija (neuniversitetins studijos), nurodantis suteikt bendrosios praktikos slaugytojo profesin kvalifikacij, ir profesins kvalifikacijos pazymjimas, nurodantis suteikt akuserio profesin kvalifikacij ­ Pazymjimas, liudijantis profesin praktika akuserijoje 3. Aukstojo mokslo diplomas 3. Kolegija (neuniversitetins studijos), nurodantis suteikt akuserio profesin kvalifikacij Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung 2955 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Luxembourg Diplôme de sage-femme Ministère de l´éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports Iskola/fiskola Universita´ ta' Malta Sage-femme 23. Januar 1983 Magyarország Malta Szülészn bizonyítvány Lawrja jew diploma fl ­ Istudji tal-Qwiebel Diploma van verloskundige Szülészn Qabla 1. Mai 2004 1. Mai 2004 Nederland Door het Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport erkende opleidings-instellingen Verloskundige 23. Januar 1983 Österreich Hebammen-Diplom ­ Hebammenakademie ­ Bundeshebammenlehranstalt Hebamme 1. Januar 1994 Polska Dyplom ukoczenia studiów wyszych na kierunku polonictwo z tytulem ,,magister polonictwa" Instytucja prowadzca Polona ksztalcenie na poziomie wyszym uznana przez wlasciwe wladze (Établissement d´enseignement supérieur reconnu par les autorités compétentes) (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung) 1. Mai 2004 Portugal 1. Diploma de enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica 2. Diploma/carta de curso de estudos superiores especializados em enfermagem de saúde materna o obstétrica 3. Diploma (do curso de pós-licenciatura) de especialização em enfermagem de saúde materna e obstétrica 1. Ecolas de Enfermagem 2. Ecolas Superiores de Enfermagem Enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica 1. Januar 1986 3. ­ Escolas Superiores de Enfermagem ­ Escolas Superiores de Saúde România Slovenija Diplom de licen de moa Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ,,diplomirana babica/diplomirani babicar" Universiti Moa diplomirana babica/diplomirani babicar Pôrodná asistentka 1. Januar 2007 1. Mai 2004 1. Univerza 2. Visoka strokovna sola 1. Vysoká skola Slovensko 1. Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,bakalár z pôrodnej asistencie" (,,Bc.") 2. Absolventský diplom v studijnom odbore diplomovaná pôrodná asistentka 1. Mai 2004 2. Stredná zdravotnícka skola Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Suomi/ Finland 1. Kätilön tutkinto/ barnmorskeexamen 1. Terveydenhuoltooppi-laitokset/ hälsovårdsläroanstalter 2. Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor Kätilö/Barnmorska 1. Januar 1994 2. Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, kätilö (AMK)/ yrkeshögskoleexamen inom häsovård och det sociala området, barnmorska (YH) Sverige United Kingdom Barnmorskeexamen Statement of registration as a Midwife on part 10 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health visiting Universitet eller högskola Various Barnmorska Midwife 1. Januar 1994 23. Januar 1983". Artikel 5 Änderung der Anlage zum Krankenpflegegesetz (2124-23) Die Anlage zum Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag Belgi/ Belgique/ Belgien ­ Diploma gegradueerde 29. Juni 1979 ­ De erkende opleidings- ­ Hospitalier verpleger/verpleegster/ instituten/Les (ère)/ Diplôme d´infirmier(ère) établissements Verpleeggradué(e)/Diplom eines d'enseignement assistent(e) (einer) graduierten Krankenreconnus/Die aner­ Infirmier(ère) pflegers (-pflegerin) kannten Ausbildungshospitalier anstalten ­ Diploma in de ziekenhuis(ère)/Ziekenverpleegkunde/ ­ De bevoegde huisverpleger Brevet d´infirmier(ère) Examencommissie (-verpleegshospitalier(ère)/Brevet van de Vlaamse ter) eines (einer) KrankenGemeenschap/Le Jury pflegers (-pflegerin) compétent d'enseignement de la Com­ Brevet van verpleegmunauté française/ assistent(e)/Brevet Die zuständigen d´hospitalier(ère)/ Prüfungsausschüsse Brevet einer Pflegeder Deutschsprachiassistentin gen Gemeinschaft ,` , ` 1. Januar 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung 2957 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Ceská republika ­ 1. Diplom o ukoncení studia 1. Vysoká skola zízená ve studijním programu nebo uznaná státem osetovatelství ve studijním oboru vseobecná sestra (bakalá, Bc.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvdcení o státní závrecné zkousce ­ 2. Diplom o ukoncení studia 2. Vyssí odborná skola ve studijním oboru zízená nebo uznaná diplomovaná vseobecná státem sestra (diplomovaný specialista, DiS.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvdcení o absolutoriu 1. Vseobecná sestra 1. Mai 2004 2. Vseobecný osetovatel Danmark Eksamensbevis efter gennemført sygeplejerskeuddannelse Sygeplejeskole godkendt Sygeplejerske af Undervisningsministeriet 29. Juni 1979 Eesti Diplom õe erialal 1. Tallinna Meditsiinikool 2. Tartu Meditsiinikool 3. Kohtla-Järve Meditsiinikool õde 1. Mai 2004 1. / 2. (T.E.I) 3. 4. 5. 6. 1. úo úo vo, 2. v v 3. ' 4. 1. Januar 1981 5. 6. KATEE España Título de Diplomado universitario en Enfermería ­ Ministerio de Educación Enfermero/a diplomado/a y Cultura ­ El rector de una universidad 1. Januar 1986 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2958 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag France ­ Diplôme d´Etat d´infirmier(ère) ­ Diplôme d´Etat d´infirmier(ère) délivré en vertu du décret no 99-1147 du 29 décembre 1999 Le ministère de la santé Infirmier(ère) 29. Juni 1979 Ireland Italia Latvija Certificate of Registered General Nurse Diploma di infermiere professionale An Bord Altranais (The Nursing Board) Scuole riconosciute dallo Stato Registered General Nurse Infermiere professionale Ev Msa 29. Juni 1979 29. Juni 1979 1. Mai 2004 1. Mai 2004 1. Diploms par msas kvalifikcijas iegsanu 2. Msas diploms 1. Msu skolas 2. Universittes tipa augstskola pamatojoties uz Valsts eksmenu komisijas lmumu 1. Universitetas Lietuva 1. Aukstojo mokslo diplomas, nurodantis suteikt bendrosios praktikos slaugytojo profesin kvalifikacij Bendrosios praktikos slaugytojas 1. Mai 2004 2. Aukstojo mokslo diplomas 2. Kolegija (neuniversitetins studijos), nurodantis suteikt bendrosios praktikos slaugytojo profesine kvalifikacij Luxembourg ­ Diplôme d´Etat infirmier ­ Diplôme d´Etat infirmier hospitalier gradué Ministère de l´éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports Infirmier 29. Juni 1979 Magyarország 1. Ápoló bizonyítvány 2. Diplomás ápoló oklevél 3. Egyetemi okleveles ápoló oklevél 1. Iskola 2. Egyetem/fiskola 3. Egyetem Universita´ ta' Malta Ápoló 1. Mai 2004 Malta Lawrja jew diploma fl-istudji tal-infermerija Infermier Registrat tal-Ewwel Livell 1. Mai 2004 Nederland 1. Diploma´s verpleger A, verpleegster A, verpleegkundige A 2. Diploma verpleegkundige MBOV (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige) 1. Door een van overheidswege benoemde examencommissie 2. Door een van overheidswege benoemde examencommissie Verpleegkundige 29. Juni 1979 3. Diploma verpleegkundige 3. Door een van HBOV (Hogere Beroepsooverheidswege pleiding Verpleegkundige) benoemde examencommissie 4. Diploma beroepsonderwijs verpleegkundige ­ Kwalificatieniveau 4 4. Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung 2959 Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag 5. Diploma hogere beroepsopleiding verpleegkundige ­ Kwalificatieniveau 5 Österreich 5. Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling ­ Diplomierte Krankenschwester ­ Diplomierter Krankenpfleger 1. Januar 1994 1. Diplom als ,,Diplomierte 1. Schule für allgemeine Gesundheits- und KrankenGesundheits- und schwester, Diplomierter Krankenpflege Gesundheits- und Krankenpfleger" 2. Diplom als ,,Diplomierte Krankenschwester, Diplomierter Krankenpfleger" 2. Allgemeine Krankenpflegeschule Polska Dyplom ukoczenia studiów wyszych na kierunku pielgniarstwo z tytulem ,,magister pielgniarstwa" Instytucja prowadzca Pielegniarka ksztalcenie na poziomie wyszym uznana przez wlasciwe wladze (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung) 1. Mai 2004 Portugal 1. Diploma do curso do enfermagem geral 2. Diploma/carta de curso de bacharelato em enfermagem 3. Carta de curso de licenciatura em enfermagem 1. Escolas de Enfermagem 2. Escolas Superiores de Enfermagem 3. Escolas Superiores de Enfermagem; Escolas Superiores de Saúde 1. Universiti Enfermeiro 1. Januar 1986 România 1. Diplom de absolvire de asistent medical generalist cu studii superioare de scurt durat 2. Diplom de licen de asistent medical generalist cu studii superioare de lung durat asistent medical 1. Januar 2007 generalist 1. Universiti Slovenija Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ,,diplomirana medicinska sestra/diplomirani zdravstvenik" 1. Univerza 2. Visoka strokovna sola Diplomirana me- 1. Mai 2004 dicinska sestra/ Diplomirani zdravstvenik Sestra 1. Mai 2004 Slovensko 1. Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,magister z osetrovatel'stva" (,,Mgr.") 2. Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,bakalár z osetrovatel'stva" (,,Bc.") 3. Absolventský diplom v studijnom odbore diplomovaná vseobecná sestra 1. Vysoká skola 2. Vysoká skola 3. Stredná zdravotnícka skola Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2960 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berufsbezeichnung Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Suomi/ Finland 1. Sairaanhoitajan tutkinto/ Sjukskötarexamen 1. Terveydenhuoltooppilaitokset/ Hälsovårdsläroanstalter 2. Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor Sairaanhoitaja/ Sjukskötare 1. Januar 1994 2. Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, sairaanhoitaja (AMK)/Yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, sjukskötare (YH) Sverige United Kingdom Sjuksköterskeexamen Universitet eller högskola Sjuksköterska 1. Januar 1994 29. Juni 1979". Statement of Registration as Various a Registered General Nurse in part 1 or part 12 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting ­ State Registered Nurse ­ Registered General Nurse Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 17. Dezember 2007 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2961 Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 gemäß § 14 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Dezember 2007 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst: I. Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492) wird unter A. II. 2. wie folgt gefasst: ,,darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I--Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen." II. Für die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses anhängig werdenden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit. III. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Karlsruhe, den 4. Dezember 2007 Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. H a n s - J ü r g e n P a p i e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Berichtigung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Vom 17. Dezember 2007 § 22 Abs. 3 Nr. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) muss wie folgt lauten: ,,5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses 1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder 2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." " Bonn, den 17. Dezember 2007 Bundesamt für Justiz Im Auftrag Schewior Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39, ausgegeben am 12. Dezember 2007 Tag 4.12. 2007 Inhalt Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Durchführung gemeinsamer Umweltschutzpilotprojekte in der Republik Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1922 24.10. 2007 1929 30.10. 2007 1929 7.11. 2007 1930 9.11. 2007 1931 12.11. 2007 1933 12.11. 2007 1933 21.11. 2007 1934 21.11. 2007 1935 22.11. 2007 1936 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2963 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40, ausgegeben am 18. Dezember 2007 Tag 8.12. 2007 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen (,,Ergänzungsabkommen") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 826-2-53-1 GESTA: XG008 Seite 1938 12.12. 2007 Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XJ007 1950 4.10. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1953 4.11. 2007 1962 12.11. 2007 1967 12.11. 2007 1967 12.11. 2007 1968 12.11. 2007 1969 12.11. 2007 1970 19.11. 2007 1971 1972 26.11. 2007 28.11. 2007 1974 28.11. 2007 1974 28.11. 2007 1975 29.11. 2007 1975 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,05 (7,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 27. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1388/2007 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter 26. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission zur neunundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates 27. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1390/2007 der Kommission über ein Fangverbot für Kaisergranat im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Gebiete III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands ­ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (Natugrain Wheat TS) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 309 vom 27. 11. 2007) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 290 vom 5. 12. 1995) L 310/3 28. 11. 2007 L 310/6 28. 11. 2007 L 310/8 28. 11. 2007 L 310/22 28. 11. 2007 ­ L 310/22 28. 11. 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de