Bundesgesetzblatt
Teil I 2009
Tag 25. 9. 2009
3157
G 5702 Nr. 64
Seite
Ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
Inhalt Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 2124-12, 2124-14, 2124-13, 2124-20 GESTA: M024
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28. 9. 2009
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen . . . . . . . . . . . .
FNA: 400-2 GESTA: C160
3161
23. 9. 2009
Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 860-5-35
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25. 9. 2009
Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7141-6-1-7
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28. 9. 2009
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung UV-AltRückV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 860-7-6
3170
28. 9. 2009
Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und Festlegung der nicht geringen Mengen . . . . . . . .
FNA: neu: 2121-51-51; 2121-51-1-2, 2121-51-48
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28. 9. 2009
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 85-4
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28. 9. 2009
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 612-20
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29. 9. 2009
Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 424-2-1-1
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Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3179 3180
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Vom 25. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung." 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen."
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: ,,(3) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Dabei haben die Hochschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
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(4) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung." 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: ,,§ 20a Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten." 3. § 33 wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 § 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen."
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen."
Artikel 4 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: ,,(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung." 2. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die
vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen."
Artikel 5
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. September 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
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Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Vom 28. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern". 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde." 3. In § 40 wird die Angabe ,,des § 28" durch die Angabe ,, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 31, 42" durch die Angabe ,,§§ 28 bis 31a und 42" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. September 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 23. September 2009
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2858) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der seit dem 16. September 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2199), 2. den teils am 20. August 2009, teils am 1. September 2009 und teils am 16. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 23. September 2009 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
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Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
§1 Anwendungsbereich Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Gesundheitskarte einschließlich der erforderlichen Telematikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen nach den folgenden Regelungen durchzuführen. §2 Ziel der Testmaßnahmen (1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und weiterentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funktionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste sowie deren funktionales und technisches Zusammenwirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Überprüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Versicherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkungen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustellen. (2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in die flächendeckende Versorgung zu überführen. §3 Inhalt der Testmaßnahmen (1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. (2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen: 1. die elektronische Gesundheitskarte, 2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis, 3. Kartenlesegeräte, 4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leistungserbringer und der Kostenträger zur Telematikinfrastruktur (Konnektor), 5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfrastruktur, 6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste, 7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und Facharchitekturen, 8. Dienste zur Nutzerunterstützung sowie 9. technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht werden. (3) Für die Testung der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gelten die folgenden Spezifikationen, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden: 1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte: a) Teil 1: Spezifikation der elektronischen Schnittstelle in der Version 2.2.2 mit Stand vom 16. September 2008, b) Teil 2: Grundlegende Applikationen in der Version 2.2.1 mit Stand vom 19. Juni 2008, c) Teil 3: Äußere Gestaltung in der Version 2.2.0 mit Stand vom 2. Juli 2008, d) Spezifikation der Speicherstrukturen der elektronischen Gesundheitskarte für Gesundheitsanwendungen in der Version 1.8.0 mit Stand vom 31. Juli 2009, 2. Spezifikation weises: des elektronischen Heilberufsaus-
a) Teil 1: Kommandos, Algorithmen und Funktionen der Betriebssystemplattform in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009, b) Teil 2: HBA Anwendungen und Funktionen in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009, c) Teil 3: SMC Anwendungen und Funktionen in der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009, 3. Spezifikation des Kartenlesegerätes in der Version 2.8.0 mit Stand vom 15. September 2009, 4. Spezifikation des Konnektors in der Version 3.0.0 mit Stand vom 15. September 2009, 5. Netzwerkspezifikation in der Version 2.0.0 mit Stand vom 31. August 2009, 6. Spezifikation des Regelwerks für die Gültigkeitsprüfung der elektronischen Gesundheitskarte in der Version 1.1.0 mit Stand vom 31. Juli 2009. (3a) Für die Testung der Bereitstellung und Aktualisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der elektronischen Gesundheitskarte gelten die folgenden Vorgaben, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden: 1. Fachkonzept Versichertenstammdatenmanagement in der Version 2.9.0 mit Stand vom 15. September 2009, 2. Facharchitektur Versichertenstammdatenmanagement in der Version 2.7.0 mit Stand vom 15. September 2009. (3b) Die Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen werden im Verfahren
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nach § 6 festgelegt; das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in den Absätzen 3 und 3a sowie der in diesem Absatz genannten Festlegungen. Über das Vorliegen wesentlicher Änderungen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik. (4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur und die übergreifenden Anforderungen an die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchitektur in der Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August 2009, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der Gesamtarchitektur werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unterstützung der Entwicklung von dezentralen und zentralen Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der Schnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfrastruktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfrastruktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Absatz 6. (6) Für den Einsatz in der Testphase müssen die Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste für die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren noch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Telematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5 Absatz 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Absatz 1 Satz 2 geregelt. §4 Funktionsumfang der Testung (1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in vier Abschnitte. (2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversichertenkarte a) für die in § 291 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke, b) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, und c) für die Anwendung nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getestet. (3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die Angaben nach § 291 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Abgleich mit den Daten
der Krankenkasse auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert. (4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang getestet, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung auf weitere Verordnungen, insbesondere die Einbindung aller an Verordnungsprozessen beteiligten Leistungserbringer, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwendungen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. (5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die um einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weitere Verordnungen, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind für die Versicherten organisatorische und technische Verfahren zur Fernübertragung elektronischer Verordnungen, organisatorische und technische Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige Speicher- und Verarbeitungsmedien anzubieten und technikoffen zu testen; die Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sowie für die Umsetzung werden von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach § 6 festgelegt. (6) Innerhalb der Testabschnitte können die Anwendungen zeitlich versetzt getestet werden. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Absatz 6. §5 Stufen der Testung (1) Die Testung erfolgt in vier Stufen. (2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik die Tests unter Laborbedingungen mit Testdaten zentral durch. (3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten durch. (4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter realen Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken. (5) In der vierten Stufe werden in bis zu drei Testregionen die Tests der dritten Stufe auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert; Tests der dritten Stufe werden nach Beginn der vierten Stufe nur noch in den übrigen Testregionen
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der dritten Stufe fortgeführt. Die in den Testregionen der vierten Stufe verantwortlichen Vertragspartner und die dort zuständigen Organisationen der Leistungserbringer sowie die Gesellschaft für Telematik wirken darauf hin, dass in den Testregionen der vierten Stufe alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie alle Krankenhäuser und Notfallambulanzen nach § 291a Absatz 7a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich über die von der Gesellschaft für Telematik für den Wirkbetrieb zugelassenen Kartenlesegeräte verfügen. Die teilnehmenden Kostenträger statten unverzüglich die bei ihnen Versicherten in den Testregionen der vierten Stufe mit elektronischen Gesundheitskarten aus. Sie wählen aus dem Kreis der mit elektronischen Gesundheitskarten ausgestatteten Versicherten geeignete Versicherte aus, die ihre Einwilligung zur Teilnahme am Test der vierten Stufe erklärt haben. Zur Vorbereitung der Tests der vierten Stufe nutzen die in Satz 2 genannten Leistungserbringer und die teilnehmenden Versicherten die Kartenlesegeräte und elektronischen Gesundheitskarten für die Anwendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a. (6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Migrationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hardwarekomponenten nicht mehr auszutauschen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern sind. Die Ergebnisse der Tests sind in den nachfolgenden Testabschnitten und Teststufen zu berücksichtigen. Sie sollen so veröffentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden können. § 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur (1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für die Sicherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Richtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit Stand vom 25. September 2006, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rahmenbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestlegungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere: 1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beauftragten Organisationen, 2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten einschließlich der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise, 3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen, 4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,
5. Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind, 6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie. Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter und andere Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbindung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbringer erklärt haben, mit der Verantwortung für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen können spezifische Besonderheiten des Testbetriebes in einer eigenen Richtlinie in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik regeln. Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Verantwortung für den Testbetrieb der Zugangskomponenten und -dienste für Teilnehmer der Testphase wahr, für die keine Anbindung durch eine der in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen zur Verfügung steht, und gewährleistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangskomponenten und -dienste. (3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektronischer Verordnungen für die Einlösung durch die Versicherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die Verordnungen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1, beauftragen. (4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für Telematik auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr: 1. Komponenten und Dienste nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste, 2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 3. Dienste nach § 3 Absatz 2 Nummer 8, 4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch die elektronische Gesundheitskarte unterstützten Anwendungen, 5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Ausgabe und Personalisierung elektronischer Gesundheitskarten. (5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen Aufträge zu vergeben oder Konzessionen zu erteilen. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung über das Haus-
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haltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 Nummer 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht. Die Konzessionserteilung erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Vor der Erteilung von Konzessionen durch beauftragte Organisationen nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Konzession ist von der Gesellschaft für Telematik in angemessener Art und Weise bekannt zu machen; über die Bekanntmachung hat die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite zu informieren. (6) Die Gesellschaft für Telematik beschafft 1. die zur Durchführung der Stufen nach § 5 Absatz 2 und 3 erforderliche Ausstattung sowie 2. die für die Teilnahme an den Tests erforderliche Ausstattung der Leistungserbringer mit Ausnahme der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise. Absatz 5 gilt entsprechend; die hierfür erforderlichen Verfahren sind unverzüglich einzuleiten. (7) Soweit die in den Testverfahren eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen. (8) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen. § 5b Projektorganisation (1) Zur Durchführung der Testmaßnahmen hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik einen Projektmanagementplan im Benehmen mit den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik zu erstellen, fortzuschreiben und die erforderlichen Projektgremien einzurichten. Die Projektorganisation ist nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 zu gestalten. (2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat alle Entscheidungen inhaltlich vorzubereiten, den Projektgremien vorzulegen und Fristen festzulegen, in denen die Entscheidungen zu treffen sind; sie kann mit den jeweils zuständigen Organisationen der Leistungserbringer und Kostenträger die Durchführung von Teilaufgaben vereinbaren. (3) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat einen Projektausschuss einzurichten, der die Entscheidungen zur operativen Projektdurchführung trifft. Mitglieder des Projektausschusses sind die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik, von ihr benannte Personen, die von den Organisationen der Leistungserbringer und Kostenträger als vertretungsbe*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
rechtigt vorgeschlagen werden, sowie drei Vertreter der Testregionen, die von den Ländern benannt werden. Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt den Vorsitz. Entscheidungen im Projektausschuss werden einstimmig getroffen; stimmberechtigt sind die Vertreter der Testregionen sowie die Mitglieder, deren Organisationen am Test teilnehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können an den Sitzungen des Projektausschusses beratend teilnehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Projektausschuss Angelegenheiten, die die Durchführung der Testmaßnahmen betreffen, zur Befassung vorlegen. (4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat ein Schlichtungsgremium einzurichten, das die Entscheidungen trifft, die im Projektausschuss nicht getroffen wurden. Das Schlichtungsgremium besteht aus vier in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen mit jeweils einer Stimme und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit vier Stimmen. Die Vertreter der Leistungserbringer werden von den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen einstimmig benannt. Kommt eine Benennung innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung nicht zustande, benennen die vier Leistungserbringerorganisationen mit den höchsten Geschäftsanteilen in der Gesellschaft für Telematik jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bei gleichen Geschäftsanteilen benennt die Organisation der Leistungserbringer eine Vertreterin oder einen Vertreter, die die meisten am Test teilnehmenden Leistungserbringer vertritt. Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt ohne Stimmrecht den Vorsitz des Schlichtungsgremiums. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der bei Stimmengleichheit entscheidet. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Länder, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können an den Sitzungen des Schlichtungsgremiums beratend teilnehmen. Weitere beratende Teilnehmer können von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik benannt werden. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Entscheidungen des Projektausschusses und des Schlichtungsgremiums beanstanden. Die Beanstandung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der Entscheidung beim Bundesministerium für Gesundheit erfolgen. Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben oder kommen Entscheidungen im Schlichtungsgremium nicht innerhalb der von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen lädt die Gesellschaft für Telematik
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auf Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit zu einer Sondersitzung des Projektausschusses und weiterer Sachverständiger ein. (6) Die Entscheidungen des Projektausschusses und des Schlichtungsgremiums sind für die Projektteilnehmer verbindlich und werden von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik umgesetzt. (7) Der Projektmanagementplan nach Absatz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen und wird wirksam, wenn er vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage beanstandet wird. Wird der Projektmanagementplan nicht vorgelegt oder werden die Beanstandungen nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Projektmanagementplan fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Festlegung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Fortschreibung des Projektmanagementplans gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (8) Werden die Projektgremien nicht innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet, trifft das Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Projektgremien die Entscheidungen. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. §6 Nähere Festlegungen Die Festlegungen zu den §§ 3 bis 5a werden durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden getroffen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Komponenten und Dienste nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik und, soweit deren Belange berührt sind, der Industrie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung der Festlegungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. §7 Testregionen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Kriterien zur Auswahl der Testregionen und veröffentlicht diese im elektronischen Bundesanzeiger.*) (2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die zuständigen obersten Landesbehörden der Gesellschaft für Telematik innerhalb von zwei Wochen auf einem vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten Formblatt mitteilen, welche Testregionen sich am Test beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Telematik
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
übermittelt die eingegangenen Mitteilungen mit einer fachlichen Bewertung innerhalb einer Woche an das Bundesministerium für Gesundheit. Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung legt das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Anzahl der Testregionen fest, in denen Tests nach § 5 Absatz 4 durchgeführt werden. (3) Danach können sich die zuständigen obersten Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Bewertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregionen einigen und jeweils einen verantwortlichen Vertragspartner benennen. Kommt eine Festlegung durch die zuständigen obersten Landesbehörden nicht zustande, nimmt das Bundesministerium für Gesundheit sie vor. (4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Festlegung der Testregionen mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen Vertrag zur Durchführung der Testung zu schließen. (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden der Gesellschaft für Telematik keine ausreichende Anzahl von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesellschaft für Telematik auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Auswahlkriterien mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit Verträge mit Testregionen zur Durchführung der Testung schließen. (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests nach § 5 Absatz 5 bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. § 7a Schulungsmaßnahmen Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information der an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer in Abstimmung mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen durchzuführen. §8 Finanzierung (1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik sind insbesondere 1. die Entwicklung, der Aufbau und der Betrieb der zentralen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur, 2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5 Absatz 2 und 3, 3. die für die Ausstattung der Leistungserbringer anfallenden testbedingten Kosten einschließlich der Anpassungskosten nach § 5a Absatz 7, 4. der durch die Testphase bedingte personelle und betriebliche Zusatzaufwand aller am Test teilnehmenden Leistungserbringer, 5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der Testphase sowie
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6. für die Durchführung der dritten Teststufe nach § 5 Absatz 4 pro Testregion zehn technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu finanzieren. (2) Soweit den teilnehmenden Leistungserbringern für die testbedingte Ausstattung Kosten entstehen, erhalten sie aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik eine Pauschale. Für den testbedingten Zusatzaufwand erhalten alle Leistungserbringer eine Grundpauschale und darüber hinaus nutzungsbezogene Zuschläge. Ebenso erhalten die verantwortlichen Vertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung technischer Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 eine Pauschale. Die Höhe der Pauschalen und der nutzungsbezogenen Zuschläge sowie die Einzelheiten der Auszahlungsvoraussetzungen werden von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen festgelegt. Die Festlegungen nach Satz 4 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen und werden wirksam, wenn sie vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage beanstandet werden. (3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge sowie die Auszahlungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzten Frist fest oder werden die Beanstandungen nach Absatz 2 Satz 5 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Satz 1 unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Angaben nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests teilnehmenden Krankenkassen getragen. (4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten ersetzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche gilt für elektronische Gesundheitskarten, die im Rahmen der Testung verwendet werden und ersetzt werden müssen. §9 Ausnahmen Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 und des § 5a Absatz 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 (Inkrafttreten)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung*)
Vom 25. September 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind." 2. In § 2 wird die Angabe ,,November 1980" durch die Angabe ,,Mai 2002" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist." 4. In § 5 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen und nach dem Wort ,,Einheiten" das Wort ,,zusätzlich" eingefügt. 5. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,,21 Katal kat katalytische Aktivität".
b) Die bisherigen Nummern 21 bis 50 werden die Nummern 22 bis 51.
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. September 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10) zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung UV-AltRückV)
Vom 28. September 2009
Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung , der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: §1 Bildung der Altersrückstellungen (1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden. (3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen. (4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen: 1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent, 2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent, 3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent, 4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge, 5. Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang. Die der Berechnung zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein
einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, auf Basis der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten erforderlichen Angaben neu ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt. (5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4. §2 Überprüfung Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. Eine Überprüfung ist erstmals zum 30. Juni 2014 durchzuführen. Das Ergebnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; das zugrundeliegende Gutachten ist außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 beizufügen. §3 Altersrückstellungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. §4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen (1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden. (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist, 2. für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf. In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapital-
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erträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen. (3) In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrückstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich sowie für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter
der Aufsicht eines Landes stehen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistungen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungskapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist. (4) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, sind abweichend von § 1 Absatz 1 und 5 in den Jahren 2010 und 2011 Zuführungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorzunehmen. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2009 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz
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Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und Festlegung der nicht geringen Mengen
Vom 28. September 2009
Auf Grund des § 6a Absatz 2a Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Der Anhang des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Wirkstoffe" durch das Wort ,,Stoffe" ersetzt. b) In Nummer 2 wird in der Überschrift das Wort ,,Wirkstoffe" durch das Wort ,,Stoffe" ersetzt und nach der Angabe ,,Clenbuterol" in einer neuen Zeile die Angabe ,,Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)" eingefügt. 2. Ziffer II wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Verbindungen" durch das Wort ,,Stoffe" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,Groth" durch das Wort ,,Growth" ersetzt. c) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Insulin" durch die Angabe ,,Insuline" ersetzt. d) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Kortikotropine" durch die Angabe ,,Corticotropine" ersetzt. 3. Ziffer III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,III. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren". b) In Nummer 3 wird in der Überschrift das Wort ,,Substanzen" durch das Wort ,,Stoffe" ersetzt und der Punkt am Ende gestrichen. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer."
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Artikel 2 Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung DmMV)
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Anlage
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide a) Exogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
1-Androstendiol 1-Androstendion Bolandiol Bolasteron Boldenon Boldion Calusteron Clostebol Depot-Zubereitungen andere Zubereitungen Danazol Dehydrochlormethyltestosteron Desoxymethyltestosteron Drostanolon Ethylestrenol Fluoxymesteron Formebolon Furazabol Gestrinon 4-Hydroxytestosteron Mestanolon Mesterolon Metandienon Metenolon Depot-Zubereitungen andere Zubereitungen Methandriol Methasteron Methyldienolon Methyl-1-testosteron Methylnortestosteron Methyltrienolon Methyltestosteron Miboleron Nandrolon
3 000 mg 3 000 mg 3 000 mg 150 mg 1 500 mg 3 000 mg 150 mg 80 mg 900 mg 3 000 mg 150 mg 150 mg 1 015 mg 450 mg 150 mg 150 mg 150 mg 45 mg 1 500 mg 450 mg 1 500 mg 150 mg 150 mg 1 500 mg 150 mg 150 mg 45 mg 150 mg 150 mg 45 mg 450 mg 150 mg 45 mg
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nicht geringe Menge
19-Norandrostendion Norboleton Norclostebol Norethandrolon Oxabolon Oxandrolon Oxymesteron Oxymetholon Prostanozol Quinbolon Stanozolol Depot-Zubereitungen andere Zubereitungen Stenbolon 1-Testosteron Tetrahydrogestrinon Trenbolon
3 000 mg 450 mg 1 500 mg 450 mg 75 mg 150 mg 150 mg 150 mg 1 500 mg 1 500 mg 100 mg 150 mg 1 500 mg 1 500 mg 45 mg 150 mg
b) Endogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
Androstendiol Androstendion Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA Depot-Zubereitungen andere Zubereitungen Testosteron Depot-Zubereitungen andere Zubereitungen ausgenommen Pflaster
3 000 mg 3 000 mg 1 500 mg 144 mg 3 000 mg 632 mg 3 000 mg 67,2 mg
Bei Stoffen, die als Ester vorliegen, erfolgt Umrechnung auf die freie Verbindung. 2. Andere anabole Stoffe
nicht geringe Menge
Clenbuterol Selektive Androgen-Rezeptoren-Modulatoren (SARMs) Tibolon Zeranol Zilpaterol
2,1 mg 90 mg 75 mg 4,5 mg 4,5 mg
II. Hormone und verwandte Stoffe
1. Erythropoietin und Analoga
nicht geringe Menge
Epoetin alfa Epoetin beta
24 000 IE 24 000 IE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
nicht geringe Menge
3175
Epoetin delta Epoetin zeta Darbepoetin alfa Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta
24 000 IE 24 000 IE 120 µg 90 µg
2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Wachstumsfaktoren, synonym Insulin-like Growth Factors, IGF-1
nicht geringe Menge
Somatropin Mecasermin
16 mg 216 mg
3. Gonadotropine
nicht geringe Menge
Choriongonadotropin (HCG) Choriogonadotropin alfa Lutropin alfa
24 000 IE 6 500 IE 2 250 IE
4. Insuline
nicht geringe Menge
Insuline
400 IE
5. Corticotropine
nicht geringe Menge
Corticotropin Tetracosactid Depot-Zubereitung andere Zubereitungen
1 200 IE 12 mg 0,25 mg
III. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren
1. Aromatasehemmer
nicht geringe Menge
Anastrozol Letrozol Aminoglutethimid Exemestan Formestan Testolacton
30 mg 75 mg 30 000 mg 750 mg 600 mg 6 000 mg
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
nicht geringe Menge
Raloxifen Tamoxifen Toremifen
1 680 mg 1 200 mg 1 800 mg
3176
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3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
nicht geringe Menge
Clomifen Cyclofenil Fulvestrant
509 mg 12 000 mg 250 mg
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer
nicht geringe Menge
Stamulumab Artikel 3
450 mg
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 22. November 2007 (BGBl. I S. 2607; 2008 I S. 920) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 2009 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
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3177
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 28. September 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: In § 2 Absatz 2 Nummer 2d ist das Wort ,,Jugendfreiwilligendienstgesetz" durch das Wort ,,Jugendfreiwilligendienstegesetz" zu ersetzen. Berlin, den 28. September 2009 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag Helmke
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 28. September 2009
Nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) wird hiermit bekannt gemacht, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes genannte Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist und Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c des vorbezeichneten Gesetzes damit am 22. Juli 2009 in Kraft getreten ist. Berlin, den 28. September 2009 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag Dietmar Jakobs
3178
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Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 29. September 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, und des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht: Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. ,,REHACARE International 2009 Rehabilitation - Prävention - Integration Pflege Internationale Fachmesse und Kongress" vom 14. bis 17. Oktober 2009 in Düsseldorf 2. ,,hanseboot 2009 50. Internationale Bootsausstellung Hamburg" vom 24. Oktober bis 1. November 2009 in Hamburg 3. ,,A + A 2009 Persönlicher Schutz, Betriebliche Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" vom 3. bis 6. November 2009 in Düsseldorf 4. ,,DU UND DEINE WELT 2009 Die große Verbraucherausstellung" vom 14. bis 22. November 2009 in Hamburg 5. ,,COMPAMED 2009 High tech solutions for medical technology 18. Internationale Fachmesse" vom 18. bis 20. November 2009 in Düsseldorf 6. ,,MEDICA 2009 Weltforum der Medizin 41. Internationale Fachmesse und Kongress" vom 18. bis 21. November 2009 in Düsseldorf 7. ,,SPS/IPC/DRIVES 2009 Elektrische Automatisierung Systeme und Komponenten Fachmesse & Kongress" vom 24. bis 26. November 2009 in Nürnberg Berlin, den 29. September 2009 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Dr.W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
3179
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
7. 9. 2009
Verordnung (EG) Nr. 816/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin Verordnung (EG) Nr. 818/2009 der Kommission über ein Fangverbot für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Dänemarks Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamaten, Fludioxonil, Fluroxypyr, Indoxacarb, Mandipropamid, Kaliumtriiodid, Spirotetramat, Tetraconazol und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen(1) (1)
Text von Bedeutung für den EWR.
L 236/5
8. 9. 2009
7. 9. 2009
L 237/3
9. 9. 2009
27. 8. 2009
L 239/5
10. 9. 2009
9. 9. 2009
Verordnung (EG) Nr. 823/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 824/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 239/46
10. 9. 2009
9. 9. 2009
L 239/48
10. 9. 2009
7. 9. 2009
Verordnung (EG) Nr. 825/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 Verordnung (EG) Nr. 829/2009 der Kommission über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG) Nr. 830/2009 der Kommission über ein Fangverbot für Blauleng in den Gebieten II, IV und V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
L 240/1
11. 9. 2009
7. 9. 2009
L 240/7
11. 9. 2009
10. 9. 2009
L 240/14
11. 9. 2009
9. 9. 2009
L 240/26
11. 9. 2009
9. 9. 2009
L 240/28
11. 9. 2009
3180
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095
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Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 23. September 2009
Tag 17. 9. 2009
Inhalt Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XA016
Seite
1082
5. 8. 2009 10. 8. 2009
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Science Applications International Corporation" (Nr. DOCPER-IT-03-06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1108
1108
14. 8. 2009
1109
19. 8. 2009
1110
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.