Bundesgesetzblatt
Teil I 2013
Tag 4. 7. 2013
2169
G 5702 Nr. 36
Seite
Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Inhalt Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 170-10; 170-2 GESTA: A002
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4. 7. 2013
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 400-2, 315-24, 302-2, 361-5 GESTA: C138
2176
4. 7. 2013
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7622-1, 7613-2, 7610-13 GESTA: D111
2178
4. 7. 2013
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7833-3, 312-2 GESTA: F027
2182
4. 7. 2013
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 754-4, 754-4-10 GESTA: J039
2197
28. 6. 2013
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 806-22-1-88; 806-22-1-38
2201
5. 7. 2013
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung OffshoreArbZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 8050-21-2
2228
11. 7. 2013
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7610-15-3
2231
4. 7. 2013
Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen . . . . . . . . . .
FNA: neu: 1134-17-1
2232
8. 7. 2013
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 105-36
2236
8. 7. 2013
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
FNA: 611-14
2236
Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237 2238 2239
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Mitwirkung des Bundestages (1) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit und hat das Recht zur Stellungnahme. Die Bundesregierung hat ihn umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (2) Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 23 des Grundgesetzes sind insbesondere Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union. Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen und intergouvernementalen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. §2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
§3 Grundsätze der Unterrichtung (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend. Diese Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch die Weiterleitung von Dokumenten oder die Abgabe von eigenen Berichten der Bundesregierung, darüber hinaus mündlich. Der mündlichen Unterrichtung kommt lediglich eine ergänzende und erläuternde Funktion zu. Die Bundesregierung stellt sicher, dass diese Unterrichtung die Befassung des Bundestages ermöglicht. (2) Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf die Willensbildung der Bundesregierung, die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen innerhalb der Organe der Europäischen Union, die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen. (3) Die Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen der informellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der Eurogruppe sowie vergleichbarer Institutionen, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, zusammentreten. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen. (4) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung bleibt von den Unterrichtungspflichten unberührt.
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(5) Der Bundestag kann auf einzelne Unterrichtungen verzichten, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages widersprechen. §4 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten (1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 3 erfolgt insbesondere durch Übersendung von allen bei der Bundesregierung eingehenden 1. Dokumenten a) der Organe der Europäischen Union, der informellen Ministertreffen, des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Rates, b) des Eurogipfels, der Eurogruppe und vergleichbarer Institutionen, die auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, zusammentreten, c) aller die Institutionen nach den Buchstaben a und b vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen; 2. Berichten der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union beziehungsweise der Bundesregierung zu a) Sitzungen der in Nummer 1 genannten Institutionen, b) Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse, c) Einberufungen, Verhandlungen und Ergebnissen von Trilogen, d) Beschlüssen der Europäischen Kommission. Der Bundestag muss bereits im Voraus und so rechtzeitig informiert werden, dass er sich über den Gegenstand der Sitzungen sowie die Position der Bundesregierung eine Meinung bilden und auf die Verhandlungslinie und das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung Einfluss nehmen kann. Berichte über Sitzungen müssen zumindest die von der Bundesregierung und von anderen Staaten vertretenen Positionen, den Verlauf der Verhandlungen und Zwischen- und Endergebnisse darstellen sowie über eingelegte Parlamentsvorbehalte unterrichten. (2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag zudem 1. Dokumente und Informationen über Initiativen, Stellungnahmen, Konsultationsbeiträge, Programmentwürfe und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Union, informelle Ministertreffen sowie den Eurogipfel, die Eurogruppe und vergleichbare Institutionen auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, 2. entsprechende Initiativen, Stellungnahmen, Konsultationsbeiträge und Erläuterungen der Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
3. entsprechende Initiativen, Stellungnahmen, Konsultationsbeiträge und Erläuterungen des Bundesrates und der Länder sowie 4. Sammelweisungen für den deutschen Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen. (3) Die Bundesregierung gibt Auskunft über ihr vorliegende inoffizielle Dokumente zu Angelegenheiten der Europäischen Union und stellt diese auf Anforderung frühestmöglich zur Verfügung. (4) Vor Tagungen des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der Eurogruppe und vergleichbarer Institutionen auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag schriftlich und mündlich zu jedem Beratungsgegenstand. Diese Unterrichtung umfasst die Grundzüge des Sach- und Verhandlungsstandes sowie die Verhandlungslinie der Bundesregierung sowie deren Initiativen. Nach den Tagungen unterrichtet die Bundesregierung schriftlich und mündlich über die Ergebnisse. (5) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag regelmäßig, mindestens vierteljährlich, Frühwarnberichte über aktuelle politische Entwicklungen in Angelegenheiten der Europäischen Union. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag ferner 1. über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen sowie erläuternden Informationen und Dokumenten, insbesondere der Antwortschreiben der Bundesregierung, soweit diese Verfahren die ausgebliebene, unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien durch den Bund betreffen, 2. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die entsprechenden Dokumente, und 3. auf Anforderung über weitere Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und übermittelt die entsprechenden Dokumente, soweit sie ihr vorliegen. §5 Vorhaben der Europäischen Union (1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere 1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union, 2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union,
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3. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro, 4. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union, 5. Verhandlungsmandate für die Europäische Kommission zu Verhandlungen über völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union, 6. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhandlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die Europäische Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden, 7. Mitteilungen, Stellungnahmen, Grün- und Weißbücher sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission, 8. Berichte, Aktionspläne und Politische Programme der Organe der Europäischen Union, 9. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union, 10. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen Union, 11. Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, 12. Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, die im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen im Sinne von Nummer 11 behandelt werden. (2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. (3) Für Angelegenheiten 1. des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität gelten unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gilt § 7. §6 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise: 1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vorhabens,
2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache, 3. die Rechtsgrundlage, 4. das anzuwendende Verfahren und 5. die Benennung des federführenden Bundesministeriums. (2) Die Bundesregierung übermittelt binnen zwei Wochen nach förmlicher Zuleitung eines Vorhabens einen Bericht gemäß der Anlage (Berichtsbogen). Dieser enthält insbesondere die Bewertung des Vorhabens hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. (3) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union übermittelt die Bundesregierung zudem binnen zwei Wochen nach Überweisung an die Ausschüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine Umfassende Bewertung. Neben Angaben zur Zuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit enthält diese Bewertung im Rahmen einer umfassenden Abschätzung der Folgen für die Bundesrepublik Deutschland Aussagen insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht zu Regelungsinhalt, Alternativen, Kosten, Verwaltungsaufwand und Umsetzungsbedarf. Zu anderen Vorhaben im Sinne von § 5 Absatz 1 erfolgt die Erstellung einer entsprechenden Umfassenden Bewertung nur auf Anforderung. (4) Bei eilbedürftigen Vorhaben verkürzen sich die Fristen der Absätze 2 und 3 so, dass eine rechtzeitige Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag gewährleistet sind. Ist eine besonders umfangreiche Bewertung erforderlich, kann die Frist verlängert werden. (5) Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung zu besonders komplexen oder bedeutsamen Vorhaben auf Anforderung vertiefende Berichte. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union; diese Unterrichtung enthält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält; bei Richtlinien informiert die Bundesregierung über die zu berücksichtigenden Fristen für die innerstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf. §7 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (1) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterrichtet die Bundesregierung umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich. Sie umfasst die Zuleitung einer Übersicht der absehbar zur Beratung anstehenden Rechtsakte, deren Bewertung und eine Einschätzung über den weiteren Beratungsverlauf. Über Tagungen des Europäischen Rates und des Rates, die Beschlüsse und Schlussfolgerungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
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heitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zum Gegenstand haben, gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. (2) Ergänzend leitet die Bundesregierung dem Bundestag auf Anforderung Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Zudem unterrichtet die Bundesregierung fortlaufend und zeitnah mündlich über alle relevanten Entwicklungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheitsund Verteidigungspolitik. (4) Über die Sitzungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse des Bundestages mündlich. §8 Stellungnahmen des Bundestages (1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu übermittelt die Bundesregierung dem Bundestag fortlaufend aktualisierte Informationen über den Beratungsablauf, die es ermöglichen, den für eine Stellungnahme geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen, und teilt mit, bis zu welchem Zeitpunkt auf Grund des Beratungsverlaufs eine Stellungnahme angemessen erscheint. (2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, legt die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen zugrunde. Die Bundesregierung unterrichtet fortlaufend über die Berücksichtigung der Stellungnahme in den Verhandlungen. (3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens anpassen und ergänzen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung in den Verhandlungen einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn der Beschluss des Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in einem gesonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser Bericht muss der Form und dem Inhalt nach angemessen sein, um eine Beratung in den Gremien des Bundestages zu ermöglichen. Vor der abschließenden Entscheidung bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bundestag bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. (5) Nach der abschließenden Beschlussfassung unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag unverzüglich schriftlich, insbesondere über die Durchsetzung seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der Stellungnahme berücksichtigt worden sein, benennt die Bundesregierung auch die Gründe hierfür. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Bundestages
erläutert die Bundesregierung diese Gründe im Rahmen einer Plenardebatte. §9 Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen (1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen 1. zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen Union oder 2. zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin. (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat oder im Europäischen Rat soll die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. § 9a Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat (1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin. (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung mit dem Bundestag Einvernehmen herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. § 10 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten (1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag im Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Dokumentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr zugänglich sind. (2) Die Dokumente der Europäischen Union werden grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundestag beachtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundestag zu übermittelnden Informationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstufung als vertraulich wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und vom Bundestag beachtet. Die Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern. (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.
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§ 11 Verbindungsbüro des Bundestages (1) Der Bundestag kann über ein Verbindungsbüro unmittelbare Kontakte zu Einrichtungen der Europäischen Union pflegen, soweit dies der Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der Europäischen Union dient. Die Fraktionen des Bundestages entsenden Vertreter in das Verbindungsbüro. (2) Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union und die bilaterale Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beim Königreich Belgien
das Verbindungsbüro des Bundestages im Hinblick auf seine fachlichen Aufgaben. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. 2012 II S. 1006) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Auswärtigen G u i d o We s t e r w e l l e
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Anlage (zu § 6 Absatz 2)
Berichtsbogen Thema: Sachgebiet: Rats-Dok.-Nr.: KOM.-Nr.: Nr. des interinstitutionellen Dossiers: Nr. der Bundesratsdrucksache: Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen: (Prüfung der Rechtsgrundlage) Subsidiaritätsprüfung: Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zielsetzung: Inhaltliche Schwerpunkte: Politische Bedeutung: Was ist das besondere deutsche Interesse? Bisherige Position des Bundestages: Position des Bundesrates: Position des Europäischen Parlaments: Bisherige Position der Bundesregierung: Meinungsstand im Rat: Verfahrensstand (Stand der Befassung) und Zeitplan: Finanzielle Auswirkungen: Zeitplan für die Behandlung im a) Bundesrat: b) Europäischen Parlament: c) Rat:
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Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
,,§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs". 2. § 151 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,". 3. Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt: ,,§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. (2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend."
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1686 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 1686 wird folgender § 1686a eingefügt: ,,§ 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, 1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und 2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind."
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 14 Absatz 1 Nummer 7 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 1685 Absatz 3" die Wörter ,,und § 1686a Absatz 2" eingefügt.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 167 folgende Angabe eingefügt:
§ 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
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2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder". 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel 5
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Änderung des Geldwäschegesetzes Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes Inkrafttreten
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
,,Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,, vertreten durch den Verwaltungsrat," gestrichen. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie; sie fungieren im jährlichen Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz wechselt zu Beginn eines Kalenderjahres; sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;".
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung ,,KfW" verwenden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millionen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihunderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sondervermögen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach den Wörtern ,,vom Bund oder" das Wort ,,von" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,dem Bundesminister der Finanzen," und ,,dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie," gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort ,,übrigen" gestrichen und wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr." durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 und" ersetzt. d) Absatz 4 wird Absatz 3. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern ,,obliegt die" die Wörter ,,Beratung und" eingefügt und werden in Satz 2 die Wörter ,,oder besondere" gestrichen. f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter ,,Absatzes 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter ,,Absatzes 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Aufsichtsbehörde" durch das Wort ,,Rechtsaufsicht" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Aufsichtsbehörde" durch das Wort ,,Rechtsaufsicht" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Jahres- und Konzernabschluss". b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Aufsichtsbehörde" durch das Wort ,,Rechtsaufsicht" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Sonderrücklagen" durch die Wörter ,,gesondert auszuweisende Rücklagen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Sonderrücklage" durch die Wörter ,,gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Rechtsaufsicht". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Aufsicht" durch das Wort ,,Rechtsaufsicht" ersetzt. 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden nicht bereits für die Anstalt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind: 1. das Kreditwesengesetz, 2. das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz,
3. die zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen und 4. die Verordnungen der Europäischen Union. § 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über 1. das Handelsbuch, 2. die Verbriefungen, 3. die Eigenmittel, 4. die Konsolidierung, 5. die Liquidität, 6. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote, 7. das Kreditgeschäft, 8. den bargeldlosen Zahlungsverkehr, 9. die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder die Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, 10. die besonderen, insbesondere die organisatorischen, Pflichten der Institute, der Geschäftsleiter, der Leitungsorgane von FinanzholdingGesellschaften und gemischten FinanzholdingGesellschaften sowie der Aufsichts- und Verwaltungsorgane sowie die Anforderungen an diese Personen und an deren Vertreter, 11. die Vergütungssysteme der Institute und weiterer gruppenangehöriger Institute für deren Geschäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglieder der betreffenden Aufsichts- und Verwaltungsorgane, 12. die Prüfung und Prüferbestellung sowie die besonderen Pflichten des Prüfers, 13. Finanzkonglomerate. Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben handelt. (2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden und kann bestimmt werden, dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusammenarbeitet. (3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunftsund Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank geregelt werden. (4) Darüber hinaus können durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und für die im Dienst der
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Deutschen Bundesbank stehenden Personen Verschwiegenheitspflichten geregelt werden. (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 anzuhören. (6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder zu beseitigen, treffen gegenüber 1. der Anstalt, 2. den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der Anstalt, 3. den gruppenangehörigen Unternehmen der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und gegebenenfalls dem Konglomerat sowie 4. den Organen der gruppenangehörigen Unternehmen nach Nummer 3 und gegenüber den Mitgliedern dieser Organe." 10. Der bisherige § 12a wird § 12b. 11. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,ausgewiesenen Sonderrücklage" durch die Wörter ,,gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Geldwäschegesetzes
setzt und werden jeweils die Wörter ,,oder Satz 3" gestrichen. cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,worden" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)" durch die Wörter ,,des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27)" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1)" durch die Wörter ,,des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. c) In Nummer 10 werden die Wörter ,,Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166 S. 77)" durch die Wörter ,,Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" und werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. b) In Satz 4 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 5. In § 7 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt.
§ 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Kreditanstalt für Wiederaufbau und" gestrichen. 2. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe i angefügt: ,,i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,".
Artikel 3 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,". bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" er-
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6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt."
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Jahresund Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen" durch die Wörter ,,Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen" ersetzt. 7. In § 9 Absatz 3 und 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. 9. In § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r
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Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes1
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind," ersetzt. b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt: ,,12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben, 13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen." d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Betäubung" durch die Wörter ,,wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit" ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirbeltiere betäuben" durch die Wörter ,,Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,betäubt" durch die Wörter ,,zum Zweck des Tötens betäubt" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zustän-
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall." b) In Absatz 1b wird die Angabe ,,§ 11a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 11a Absatz 3" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen 1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, 2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 8" wird durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bb) Die Wörter ,,Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2" werden durch die Wörter ,,Genehmigung nach Vorschriften, die
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Die Änderungen dienen unter anderem der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276, vom 20.10.2010, S. 33); Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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dige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit 1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder 2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind." 4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Blutentzugs" die Wörter ,,zum Zweck des Schlachtens" eingefügt. 5. § 4b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" durch die Wörter ,,für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen, 1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungsund Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1a wird aufgehoben.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. für die Kennzeichnung a) durch implantierten Transponder, elektronischen
b) von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen, c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, d) von Schweinen durch Schlagstempel und e) von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt: ,,1a. eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird, 1b. eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,". bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,, 1a" gestrichen. ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,". ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,". bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Eingriffe nach 1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3, 2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie 3. Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat." cc) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a.
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b) Der neue Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten 1. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie 2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Grund des a) § 7 Absatz 3 oder b) § 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, erlassen worden sind, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, vorgesehen ist, entsprechend." bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 6" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere 1. Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden, 2. vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und 3. nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt werden." 8. In § 6a werden die Wörter ,,, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen" durch die Wörter ,,nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.
9. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird folgender § 7 eingefügt: ,,§ 7 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind 1. Tierversuche im Hinblick auf a) die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, b) die Zahl der verwendeten Tiere, c) die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und 2. die Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist. Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt. (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können, 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und 1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden, 2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren, b) Kulturen anzulegen oder c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen, oder 3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden, soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließ-
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lich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu regeln." 10. Der bisherige § 7 wird § 7a und wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind: 1. Grundlagenforschung, 2. sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele: a) Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren, b) Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren, c) Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren, 3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren, 4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele, 5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, 6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten, 7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 8. gerichtsmedizinische Untersuchungen. Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt werden 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe. (2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. 2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. 4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden. 5. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn 1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder, 2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden, a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften dieses Gesetzes oder 2. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen zur Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist." 11. Die §§ 8 und 8a werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass a) die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
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b) das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist, 2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, 3. die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen entsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, 4. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind, 5. die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist, 6. die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Nummer 4 und 5 erwartet werden kann, 7. die Einhaltung von a) Sachkundeanforderungen, b) Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren, c) Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, d) Verwendungsverboten und -beschränkungen, e) Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches, f) Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und g) Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs, die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, erwartet werden kann und 8. das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen erwartet werden kann. (2) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die
Personen, die die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Form und den Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die antragsberechtigten Personen, 2. das Genehmigungsverfahren einschließlich dessen Dauer, 3. den Inhalt des Genehmigungsbescheids, 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der der Genehmigung zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher Änderungen, 5. die Befristung von Genehmigungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen und 6. den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigungen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewertung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über 1. die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich des zu erwartenden Nutzens,
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2. die Anzahl, die Art und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwendenden Tiere und 3. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 enthalten, und die Form der Zusammenfassungen sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt. § 8a (1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchführen will, 1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird, 2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen, 3. das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder b) zu diagnostischen Zwecken vorgenommen werden, oder 4. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden,
hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben, 1. in denen Primaten verwendet werden oder 2. die Tierversuche zum Gegenstand haben, die nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als ,,schwer" einzustufen sind. (3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopffüßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fähigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Form und den Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 oder 3, 2. das Verfahren der Anzeige nach Absatz 1 oder 3 einschließlich der für die Anzeige geltenden Fristen, 3. den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben nach Absatz 1 oder 3 zulässig ist, und 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Sachverhalte." 12. § 8b wird aufgehoben. 13. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen, die Tierversuche planen oder durchführen, insbesondere der biologischen, tiermedizinischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
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(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen verwendet werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder die Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und 2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu verbieten oder zu beschränken. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Versuche 1. an Primaten, 2. an Tieren bestimmter Herkunft, 3. die besonders belastend sind, zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer, über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinausgehender Anforderungen abhängig zu machen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an 1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände, 2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei 1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist, 2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und 3. Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen. (5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Das Bundesministerium wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben, dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. (6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben die Einhaltung 1. der Vorschriften a) des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, des § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 sowie b) des § 7 Absatz 1 Satz 3 und 2. der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln." 14. § 9a wird aufgehoben. 15. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte". 16. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 (1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer, 1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder 2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gehalten oder verwendet werden, müssen über Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrichtungen und Betriebe, 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder 2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden, müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach Satz 1 verfügen. (2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes, für die oder für den sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von
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Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über 1. das Verfahren ihrer Bestellung, 2. ihre Sachkunde, 3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und 4. innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrnehmung der in Nummer 3 genannten Aufgaben und Verpflichtungen zu erlassen. Dabei kann das Bundesministerium 1. bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen im Rahmen von Beiräten zusammenwirken, 2. das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung, einschließlich der Leitung, der Beiräte nach Nummer 1 regeln und 3. vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Beiräte nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind." 17. Der Siebente Abschnitt wird aufgehoben. 18. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Siebente Abschnitt. 19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst: ,,§ 11 (1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten, 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, 3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, 5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, 6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, 3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen, zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere 1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, 2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und 3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten
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ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, 2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern. (5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Form und den Inhalt der Anzeige, 2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und 3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte zu regeln. (7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten. § 11a (1) Wer 1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erlassen. Es kann dabei bestimmen, dass 1. die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen sind, 2. die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, 3. die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte weiterzugeben sind und 4. Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten. (3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten, 1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder 2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind, züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen. Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu erlassen und dabei vorzusehen, dass diese unter behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und 2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Erwerber zur Kennzeichnung nach Satz 1 verpflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat,
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dass es sich um für die genannten Zwecke gezüchtete Tiere handelt. (4) Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebrabärblinge, dürfen 1. zur Verwendung in Tierversuchen, 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken aus Drittländern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüchtet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung nur erteilt werden, soweit 1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder 2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind. Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt waren oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauerhafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbieten oder zu beschränken." 20. § 11b wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: ,,(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung 1. bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder 2. bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt." b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4. c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter ,,wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen" durch die Wörter ,,soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden" ersetzt. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Absätze 1, 2 und 3" werden durch die Wörter ,,Absätze 1 und 2" ersetzt. bb) Die Wörter ,,bio- oder gentechnische" werden durch das Wort ,,biotechnische" ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Absätze 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. 21. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Achter Abschnitt. 22. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen" werden durch die Wörter ,,tierschutzwidrige Amputationen" ersetzt. b) Die Wörter ,,§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a" werden durch die Wörter ,,§ 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt. c) Die Wörter ,,§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c" werden durch die Wörter ,,§ 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c" ersetzt. 23. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Neunter Abschnitt. 24. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt. 25. In § 13a Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,Satzes 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,Satzes 3 Nummer 1" ersetzt. 26. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: ,,§ 13b Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe
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Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen." 27. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Wörter ,,dessen Absatz 4," ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei 1. der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und 2. der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist." cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei 1. der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und 2. der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist." bb) Die Sätze 3 bis 9 werden aufgehoben. c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
1. deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, 2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder und 3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung 1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder 2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist, Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt." 28. § 15a wird wie folgt gefasst: ,,§ 15a Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln." 29. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben. bbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe b.
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ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe c und in ihm werden die Wörter ,,oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung" gestrichen. bb) In Nummer 4 werden dem Wort ,,Betriebe" die Wörter ,,Einrichtungen und" vorangestellt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 soll die Besichtigung mindestens alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, soll die Besichtigung jährlich erfolgen. Die Aufzeichnungen über die Besichtigungen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren." b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 7 Buchstabe d und § 16 Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, 3. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,dürfen" die Wörter ,,zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und" eingefügt. bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,betreten," die Wörter ,,besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen," eingefügt. ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,betreten" die Wörter ,,besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen" eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Num-
mer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen." d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung." e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6 werden jeweils die Wörter ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d" ersetzt. bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1a Satz 2 Nummer 2" ersetzt. f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt." 30. § 16a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 oder 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass 1. die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von
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Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und 2. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden." 31. § 16c wird wie folgt gefasst: ,,§ 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden, 1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über a) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und b) den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU zu melden und 2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln." 32. § 16g wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 obliegt im Falle des Artikels 47 Absatz 5 der Richtlinie 2010/63/EU der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dem Bundesinstitut für Risikobewertung, soweit sich das Bundesministerium im Einzelfall nicht etwas anderes vorbehält." 33. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt: ,,§ 16j Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden." 34. Der bisherige Zwölfte Abschnitt wird Elfter Abschnitt. 35. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder". bbb) In Buchstabe b werden nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 4," die Wörter ,,§ 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5," eingefügt und die Angabe ,,§ 11a Abs. 3 Satz 1" gestrichen.
cc) dd)
In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 3 Satz 1" ersetzt. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,".
ee)
In Nummer 11 werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1" ersetzt. In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Die Nummern 13 bis 16 werden aufgehoben. Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 eingehalten wird,".
ff)
gg) hh)
ii) jj)
Die Nummern 18 und 19 werden aufgehoben. Nummer 20a wird wie folgt gefasst: ,,20a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,".
kk)
Nummer 20b wird wie folgt gefasst: ,,20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
ll)
Nummer 21 wird aufgehoben. ,,21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,".
mm) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
nn)
In Nummer 22 wird die Angabe ,,oder 2" gestrichen.
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b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,13 bis 16, 18, 19, 20a bis" durch die Angabe ,,20a," ersetzt. 36. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 5 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 9, 12, 17, 21a, 22, 22a oder 23 bezieht, können eingezogen werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,19," gestrichen. bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§§ 2a, 5 Abs. 4," die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 6 Satz 2," eingefügt. 37. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Halten" die Wörter ,,oder Betreuen" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Urteils" die Wörter ,,oder des Strafbefehls" eingefügt. 38. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Halten" die Wörter ,,oder Betreuen" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Urteil" die Wörter ,,oder im Strafbefehl" eingefügt. 39. Der bisherige Dreizehnte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt. 40. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. (1a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand. (2) Mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in
der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 1. deren Genehmigung vor dem 13. Juli 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhaltung der Anforderungen nach dessen § 8 Absatz 2 beantragt oder 2. deren Durchführung vor dem 13. Juli 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10 bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen, 1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und 2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und 2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
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Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist. (6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden." 41. § 21b wird wie folgt gefasst: ,,§ 21b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist." 42. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt: ,,§ 21d Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt zu machen.
Artikel 3
§ 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ,,sowie" gestrichen. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie".
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner
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Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude (1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen. (3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen." 2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Inspektion" die Wörter ,,einschließlich Inspektions-
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berichten, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der inspizierenden Personen" eingefügt. 2a. § 3a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". b) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,heizungs-" ein Komma und die Angabe ,,kühl-" eingefügt. c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten: a) über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und b) über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind." e) Folgender Satz wird angefügt: ,,In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten sowie zu den erforderlichen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden." 2b. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,elektrische Speicherheizsysteme und" gestrichen. 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Gebäudeteils" ein Komma sowie die Wörter ,,eines Bauteils" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Wort ,,begleitende" gestrichen und wird das Wort ,,kostengünstige" durch das Wort ,,kosteneffiziente" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,zugänglich zu machen" durch die Wörter ,,vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen" ersetzt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,".
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und das Verfahren der Überwachung von in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen an zu errichtende Gebäude zu regeln. Durch Landesrecht können Anforderungen an die Art der Überwachung geregelt werden, die über die in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 hierzu getroffenen Regelungen hinausgehen. Zur Ermöglichung der Durchführung der Überwachung können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, getroffen werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,vorbehaltlich des Absatzes 3" die Wörter ,,sowie des § 7b" eingefügt und wird die Angabe ,,§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter ,,§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 1 und 2" durch die Angabe ,,§§ 1 bis 2a" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Die Bundesregierung wird" die Wörter ,,vorbehaltlich des § 7b" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 1 und 2" durch die Angabe ,,§§ 1 bis 2a" ersetzt. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter ,,§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a" ersetzt. 6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und das Verfahren der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf 1. Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle, 2. Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen und Inspektionsberichten, insbesondere auf hierfür erforderliche Mitteilungspflichten, Pflichten zur Beantragung und Verwendung von Re-
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gistriernummern und Bestimmungen über die Zuteilung von Registriernummern, 3. Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe von Energieausweisen und Inspektionsberichten einschließlich der bei der Erstellung erhobenen, gespeicherten und genutzten Daten zur Durchführung der Kontrolle und 4. Regelungen zur unbefristeten, nicht personenbezogenen Auswertung der bei der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten erhobenen und gespeicherten Daten mit dem Ziel der Evaluierung und Optimierung von Aufgaben, die der Energieeinsparung dienen, wobei die Datenauswertung insbesondere die Art des Energieausweises, den Anlass der Ausstellung des Energieausweises, die Gebäudeart, die Gebäudeeigenschaften, die energetischen Kennwerte sowie das Bundesland und den Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer erfasst. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 können zur Durchführung der Kontrolle Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten getroffen werden. Zudem können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 Vorgaben zu Berichtspflichten der Länder über die Durchführung der Kontrolle getroffen werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Übergangszeit, bis die Einrichtung der Behörden im jeweiligen Land landesrechtlich geregelt ist, die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zu regeln. Regelungen nach Satz 1 zur Übertragung von Kontrollaufgaben können sich nur auf solche Aufgaben beziehen, die elektronisch durchgeführt werden können. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen 1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen hinausgehen, sowie 2. zum Verfahren, die auch von Regelungen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichen können. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln: 1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder 2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung). Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" gestrichen. bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Absatz 3". b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm werden nach den Wörtern ,,des Absatzes 1 Nr. 1" die Wörter ,,und des Absatzes 2" eingefügt.
Artikel 1a Änderung der Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie folgt gefasst: ,,§ 10a (weggefallen)". 2. § 10a wird aufgehoben.
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3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und sonstigen Wärmeerzeugersystemen" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In der Anlage 4a werden in der Überschrift die Wörter ,,und sonstigen Wärmeerzeugersystemen" gestrichen.
Artikel 2
Stadtentwicklung können den Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt gemeinsam bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
Vom 28. Juni 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
2. Betriebliche und technische Kommunikation, 3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen, 4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten, 5. Instandhaltung, 6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Berücksichtigen von menschlichen Faktoren, 9. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, 10. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 11. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik, 14. Testen von Systemen, 15. In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik, 16. Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen, 17. Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden. (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk, 2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, 3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, 4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk. Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können. §4
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin*
§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in: 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Berufsprofilgebende und Fähigkeiten sind: Fertigkeiten, Kenntnisse
1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
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lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §5 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. §6 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden, b) elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen, d) elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen, e) Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen; 2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen; 3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten. §7 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Systemanalyse, 3. Funktionsanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen, b) Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen, c) Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben, d) Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.
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Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht; 2. Prüfungsvariante 1 Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. Prüfungsvariante 2 Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren, b) technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten, c) funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren, d) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen, e) Fehlerursachen zu bestimmen, f) elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen, g) elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden, b) eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen, c) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
d) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen, e) Schaltungsunterlagen auszuwerten; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §8 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem 2. Arbeitsauftrag 3. Systemanalyse 4. Funktionsanalyse 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 15 Prozent, mit 15 Prozent, mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Systemanalyse, Funktionsanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin Sachliche Gliederung
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten Bewerten der Arbeitsergebnisse b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3
Montieren und Demontieren von a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterGeräten, Baugruppen und Systemen scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
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Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
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4
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5
Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
6
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7
Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der QualitätsMaßnahmen standards prüfen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischenund Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten Schnittstellen beachten und prozessbezogene
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
9
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
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Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11
Beurteilen der Sicherheit von elek- a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen trischen Anlagen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
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h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten i) j) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
14 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen c) Testprogramme einsetzen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) j) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15 In Betrieb nehmen von Systemen der a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die SicherAvionik heit des Flugbetriebes beurteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
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Lfd. Nr. 1
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Instandhalten von Elektrikund Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
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Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, schluss, Dauer und Beendigung, erklären
insbesondere
Ab-
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
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d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) Vermeidung ergreifen der gesamten b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung zu vermitteln tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Abschnitt 2 1. bis 3. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
2
3
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
4
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
5
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
2
3
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
2212
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
4
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 4
5
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
2
3
4
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
5
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
3 bis 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
2213
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
6
Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berechSystemen nen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen
7 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
8
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
2
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen
4
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2214
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
5
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
6
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7
Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
2
3
a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
2 bis 4
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2215
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
2
3
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4
5
Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7
Instandhalten von Elektrikund Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
2216
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
3
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
4
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
2 bis 4
5
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6
Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
2217
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
i) j)
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
2 bis 4
4
5
6
m) Softwarte-Updates durchführen c) Testprogramme einsetzen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
7
8
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen i) j) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
2
3
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
2218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
4
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
2 bis 4
j)
l)
m) Softwarte-Updates durchführen
5 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
6
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
2
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen i)
3 Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
2219
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
3 bis 5
5
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6
Instandhalten von Elektrikund Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
7 bis 9
2220
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
2221
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)
Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
03
Grundlagen Elektrik 3.1 Elektronentheorie 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 3.3 Elektrische Begriffe 3.4 Stromerzeugung 3.5 Gleichstromquellen 3.13 Wechselstromtheorie 1 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2
05
Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme 5.1 Elektronische Instrumentensysteme 5.6 a) Computerterminologie, -technologie 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1 1 1 Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Abschnitt A: 3j Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9 Lernfeld 2 Lernfeld 2
06
Werkstoffe und Komponenten 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe eisenhaltig a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen legierten Stählen 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe nicht eisenhaltig a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe Verbundund nichtmetallische Werkstoffe 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen b) Erkennen von Mängeln/Beeinträchtigungen 6.3.2 Holzstrukturen 6.3.3 Gewebeverkleidung 6.4 Korrosion a) Chemische Grundlagen 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
1 1 1
Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a
Lernfeld 3 Lernfeld 3 Lernfeld 3
2222
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 6.5 Verbindungselemente 6.5.1 Schraubengewinde 6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 6.5.3 Sperrvorrichtungen 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 6.6 Rohre und Anschlüsse a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verwendet werden b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatikund Luftrohrsysteme 6.8 Lager 6.9 Getriebe 6.10 Steuerkabel 6.11 Elektrokabel und -stecker 07A Instandhaltung 7.1 Sicherheitsmaßnahmen Luftfahrzeug und Werkstatt 7.2 Werkstattverfahren 7.3 Werkzeuge 7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 7.6 Passungen und Abstände 7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 7.8 Nietverbindungen 7.9 Rohre und Schläuche 7.10 Federn 7.11 Lager 7.12 Getriebe 7.13 Steuerkabel 7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken
2
Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c
Lernfeld 4
2 2 2 1
Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 4
2
Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c
Lernfeld 4
2
Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b
Lernfeld 4
1 1 1 1
Lernfeld 7 Lernfeld 7
Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4
3 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2
Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Lernfeld 1, Lernfeld 3 Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, Lernfeld 1, Lernfeld 3, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f Lernfeld 12 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, Lernfeld 1, Lernfeld 3, 7c, 7d, 7e Lernfeld 4, Lernfeld 12 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, Lernfeld 1, Lernfeld 3, 6a, 6b, 7e Lernfeld 4 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7e Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 4 Lernfeld 2, Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 1 Lernfeld 1
2
Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c,
Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
gefordertes LEVEL
2223
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen 7.20 Instandhaltungsverfahren 08 Grundlagen der Aerodynamik 8.1 Atmosphärenphysik 8.2 Aerodynamik 8.3 Flugtheorie 8.4 Flugstabilität und Dynamik 09A Menschliche Faktoren 9.1 Allgemeines 9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen 9.3 Sozialpsychologie 9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 9.5 Physikalische Umgebung 9.6 Aufgaben 9.7 Kommunikation 9.8 Menschliche Fehler 9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 10 Luftfahrtgesetzgebung 10.1 Rechtsvorschriften 10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung 10.3 Genehmigter Instandhaltungsbetrieb 10.4 Flugbetrieb 10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 10.7 Geltende nationale und internationale Anforderungen a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen ...
2
Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4, Lernfeld 12
2 2
Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 10 Lernfeld 12
1
Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, Lernfeld 12 7b
1 1 1 1
Abschnitt A: 3b Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 4c
Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1
1 1 1 2 1 1 2 1 1
Abschnitt A: 8b, 8c ; Abschnitt B: 3a, 3b Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Abschnitt A: 1d, 8c Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Abschnitt A: 8a, 8c Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d; Abschnitt B: 3d
Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 Lernfeld 1
1 2 2 1 2
Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt B: 2a, 2c Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a
Lernfeld 1, Lernfeld 12 Lernfeld 4, Lernfeld 12 Lernfeld 1, Lernfeld 12 Lernfeld 9, Lernfeld 12 Lernfeld 9, Lernfeld 12
1
Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a
Lernfeld 9, Lernfeld 12
2224
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk 11.1 Flugtheorie 11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen allgemeine Begriffe a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für Zellenfestigkeit b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen Flugzeuge 11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 11.3.2 Flügel (ATA 57) 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21) 11.4.1 Luftversorgung 11.4.2 Klimaanlage 11.4.3 Druckbeaufschlagung 11.4.4 Sicherheits- und Warneinrichtungen 11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 11.5.2 Avioniksysteme 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Anforderungen an Notausrüstung; Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte b) Kabinenlayout, Gerätelayout, Kabinenausstattung 11.8 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 12 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 9 Lernfeld 10, Lernfeld 11 Lernfeld 2 1 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 2 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j Lernfeld 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 1 1 Abschnitt A: 3b Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 Lernfeld 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
gefordertes LEVEL
2225
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
b) Tragbare Feuerlöscher 11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 11.11 Hydraulik (ATA 29) 11.12 Eis- und Regenschutz 11.13 Fahrwerk (ATA 32) 11.14 Lampen (ATA 33) 11.15 Sauerstoff (ATA 35) 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) 11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 11.21 Informationssysteme (ATA 46) 12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern 12.1 Flugtheorie Drehflügleraerodynamik 12.2 Flugsteueranlage 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse 12.4 Getriebe 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Anforderungen an Notausrüstung Auftriebssysteme b) Notschwimmsysteme
1 1 1 1 1 2 2 1 1 2 1 1 1 1
Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 2 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 6 Lernfeld 9 Lernfeld 6, Lernfeld 10 Lernfeld 6, Lernfeld 10
1 2 1 1
Abschnitt A: 3b, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 7
1
Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9
2 1
Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
Lernfeld 12 Lernfeld 12
2226
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
15
Gasturbinentriebwerk 15.1 Grundlagen 15.3 Einlass 15.4 Verdichter 15.5 Verbrennungsbereich 15.6 Turbinenabschnitt 15.7 Auslass 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 15.10 Schmiersysteme 15.11 Kraftstoffanlage 15.12 Luftsysteme 15.13 Anlass- und Zündsysteme 15.14 Triebwerksanzeigesysteme 15.16 Turboproptriebwerke 15.17 Wellenleistungstriebwerke 15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 15.19 Triebwerkseinbau 15.20 Brandschutzsysteme 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 2 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9
16
Kolbentriebwerke 16.1 Grundlagen 16.2 Triebwerksleistung 16.3 Triebwerkskonstruktion 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage 16.4.1 Vergaser 16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 16.5 Anlass- und Zündsysteme 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 16.7 Aufladen/Turboladen 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 16.9 Schmiersystem 16.10 Triebwerksanzeigesysteme 16.11 Triebwerkseinbau 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 1 1 1 Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7
17A Propeller 17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
gefordertes LEVEL
2227
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 14 (identisch mit FGM) Lernfelder 512 (nur FGE)
17.2 Propellerkonstruktion 17.3 Propellerverstelleinrichtung 17.5 Propellervereisungsschutz 17.6 Propellerinstandhaltung 17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers
1 1 1 1 1
Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a
Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Komma gestrichen. b) Die Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,, 25 und 26 sowie 29 und 30" durch die Wörter ,,sowie 25 und 26" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11" und die Wörter ,,und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17" gestrichen. 3. Teil 7 wird aufgehoben. 4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Vor der Überschrift wird die Angabe ,,, 24 und 28" durch die Angabe ,,und 24" ersetzt. b) In der Spalte 2 werden die Angaben ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 1", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 2", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 3", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 4", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 5", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 6", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 7", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 8", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 9", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 10" und ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 11" gestrichen. 5. Die Anlage 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung Offshore-ArbZV)
Vom 5. Juli 2013
Auf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§4 Ruhepausen Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen. §5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden. §6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringen. Dabei dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an nicht mehr als an sieben Tagen, davon jeweils höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum nach Satz 1 im Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreitet. (2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen verlängert, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beginnend mit dem ersten Tag der Offshore-Tätigkeit höchstens 14 unmittelbar aufeinander folgende Tage mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. §7
§1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die OffshoreTätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes durchführen, 2. Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes.
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
§2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. §3 Arbeitszeit (1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. (2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung (1) Jede Arbeitszeitverlängerung bei Offshore-Tätigkeiten über acht Stunden täglich hinaus (Mehrarbeit) ist durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. (2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar im Anschluss an die Zeiträume nach § 6 eine ununterbrochene Freistellungsphase zu gewähren. In der Freistellungsphase sind die Ersatzruhetage für Sonntagsbeschäftigung in den Zeiträumen nach § 6 zu gewähren sowie mindestens die über zehn Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen. (3) Der Beginn der Freistellungsphase nach Absatz 2 darf um bis zu zwei Tage verschoben werden, wenn an Land erforderliche Nacharbeiten erledigt werden müs-
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sen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Offshore-Tätigkeit stehen. (4) Im Übrigen ist der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag abweichend von § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren. (5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen sind an Land zu gewähren. (6) Insgesamt darf die Arbeitszeit abweichend von §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. §8 Arbeitszeitnachweise Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen. §9 Transportzeiten (1) Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von Land zu ihrem Einsatzort transportiert, beginnt die Transportzeit an dem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum festgelegten Sammelzeitpunkt. Beim Rücktransport endet die Transportzeit mit der Rückkehr zum Sammelpunkt. Diese Transportzeiten sind wie Arbeitszeiten bei § 6 zu berücksichtigen sowie durch Freizeit auszugleichen und aufzuzeichnen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie §§ 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. (2) Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass an einem Tag mit Transportzeit die Arbeitszeit und die Transportzeit zusammen 14 Stunden nicht überschreiten. Dieser Zeitraum darf nur überschritten werden, wenn sich die planmäßige Transportzeit bei der Rückfahrt zum Land auf Grund außergewöhnlicher, nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände verlängert. An Tagen nach Satz 1 darf die tägliche Ruhezeit abweichend von § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes um die Dauer der Transportzeit, aber höchstens um zwei Stunden verkürzt werden. Fallen an einzelnen Tagen nur Transportzeiten an, so können die Zeiträume nach § 6 um diese Tage verlängert werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die ununterbrochene Transportzeit mindestens sechs Stunden beträgt und den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern während der an Bord eines Schiffes verbrachten Transportzeit geeignete Schlafplätze in einer Schlafkabine zur Verfügung stehen. § 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden, sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung
des 50. Lebensjahres steht ihnen dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen nicht kostenlos durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst anbietet. (2) Der Arbeitgeber hat eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer auf Verlangen auf einen geeigneten Arbeitsplatz an Land umzusetzen, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Beschäftigung mit Offshore-Tätigkeiten die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gefährdet, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebsrat zu hören. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. (3) Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Abschnitt 3 Vo r s c h r i f t e n f ü r Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 12 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von den Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wachsystem und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt mehr als 48 Stunden beträgt. (2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes ist einzuhalten. § 13 Ruhepausen Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
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§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung (1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach § 12 Absatz 1 über die zulässigen Arbeitszeiten nach § 43 des Seearbeitsgesetzes hinaus geleistete Mehrarbeit auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu gewähren. Die Ausgleichstage sind an Land oder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und möglich ist, zu gewähren. (2) Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist § 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden. § 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
das Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich eingehalten wird. § 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, nicht sicherstellt, dass die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreitet, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer den vorgeschriebenen Ausgleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt, 5. entgegen § 8, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtszeitig erstellt oder 6. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Zeitraum nicht überschritten wird. § 19 Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes Zuwiderhandlungen gegen § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145 Absatz 1 Nummer 6 oder § 146 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes geahndet. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
§ 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen. § 17 Evaluierung Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
2231
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 11. Juli 2013
Auf Grund des § 19 Absatz 6 Satz 2, des § 26 Absatz 8 Satz 2, des § 27 Absatz 6 Satz 2, des § 28 Absatz 4 Satz 2, des § 29 Absatz 6 Satz 2, des § 30 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 3 Satz 4, des § 38 Absatz 5 Satz 2, des § 68 Absatz 8 Satz 2, des § 78 Absatz 3 Satz 4, des § 89 Absatz 3 Satz 4, des § 96 Absatz 4 Satz 2, des § 106 Satz 2, des § 117 Absatz 9 Satz 2, des § 120 Absatz 8 Satz 2, des § 121 Absatz 4 Satz 2, des § 132 Absatz 8 Satz 2, des § 135 Absatz 11 Satz 2, des § 136 Absatz 4 Satz 2, des § 166 Absatz 5 Satz 6, des § 168 Absatz 8 Satz 2, des § 185 Absatz 3 Satz 2, des § 197 Absatz 3 Satz 2, des § 204 Absatz 3 Satz 2, des § 312 Absatz 8 Satz 2, § 331 Absatz 2 Satz 3 sowie des § 342 Absatz 5 Satz 4 und Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 Satz 1, des § 26 Absatz 8 Satz 1, des § 27 Absatz 6 Satz 1, des § 28 Absatz 4 Satz 1, des § 29 Absatz 6 Satz 1, des § 30 Absatz 5 Satz 1, des § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 Absatz 3 Satz 3, des § 89 Absatz 3 Satz 3, des § 96 Absatz 4 Satz 1, des § 117 Absatz 9 Satz 1, des § 132 Absatz 8 Satz 1, des § 166 Absatz 5 Satz 5, des § 168 Absatz 8 Satz 1, des § 197 Absatz 3 Satz 1, des § 204 Absatz 3 Satz 1, des § 312 Absatz 8 Satz 1 und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 106 Satz 1, des § 120 Absatz 8 Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, des § 135 Absatz 11 Satz 1, des § 136 Absatz 4 Satz 1 und des § 185 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,".
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juli 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
2232
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 4. Juli 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ordne ich an:
Artikel 1
Ich genehmige den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille ,,Fluthilfe 2013".
Artikel 2
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Der Bundesminister der Verteidigung Thomas de Maizière
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Anlage
Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille ,,Fluthilfe 2013"
Vom 2. Juli 2013
Artikel 1
Stiftung Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe Ende Mai und im Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland stiften der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei und der Bundeswehr sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr gemeinsam die Einsatzmedaille ,,Fluthilfe 2013".
Artikel 2
der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben. (2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 30. Mai 2013, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig. (3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden. (4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage. (5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
Artikel 4
Gestaltung (1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille. Auf der Vorderseite ist eine stilisierte Flutwelle an halb versunkenen Häusern dargestellt. Der untere Teil der Medaille trägt die Angabe ,,Fluthilfe 2013". Die Rückseite trägt in der Mitte den Bundesadler und im unteren Teil die Worte ,,Dank und Anerkennung". Der dunkelblaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst. (2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorderseite der Medaille.
Artikel 3
Vorschlagsberechtigung (1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die Präsidenten der dem Bundespolizeipräsidium nachgeordneten Bundespolizeibehörden und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab. (2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf
Verleihung und Trageweise (1) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister des Innern an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes und an Angehörige der Bundespolizei sowie an Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und der Bundespolizei zusammengearbeitet haben,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Verleihung des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen (Ausländer: BMVg Leitungsstab Protokoll; Inländer: BMVg P I 2). (3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann wohlwollend verfahren werden.
Artikel 5
2. Name/Vorname (gegebenenfalls Grad/Titel mit Fachrichtung) 3. Geburtsdatum/Personenkennziffer
akademischer
4. Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift) in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich. (2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung vollzogen. (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.
Verfahren (1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben 1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad
Berlin, den 2. Juli 2013 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière
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Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich
als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe Ende Mai und im Juni 2013 die
Einsatzmedaille ,,Fluthilfe 2013"
Berlin, den Bonn, den
Bundesminister des Innern/der Verteidigung
Prägesiegel (Kleines Dienstsiegel)
Faksimile (Unterschrift)
2236
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Vom 8. Juli 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1858) wird bekannt gemacht, dass der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 am 4. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Berlin, den 8. Juli 2013 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag Kahl
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Vom 8. Juli 2013
Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten erforderliche Genehmigung am 2. Juli 2013 erteilt hat. Damit ist Artikel 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten am 2. Juli 2013 in Kraft getreten. § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist damit in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten anzuwenden. Bonn, den 8. Juli 2013 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Im Auftrag Dr. P o l t e n
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Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 4. Juli 2013
Tag 27. 6. 2013
Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XG005
Seite
922
28. 6. 2013
Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe . . . . . . . . . . .
934
15. 5. 2013
983
15. 5. 2013
985
15. 5. 2013
986 987
15. 5. 2013 15. 5. 2013
988
15. 5. 2013
989
17. 5. 2013
989
17. 5. 2013
990
17. 5. 2013
990
17. 5. 2013
991
17. 5. 2013
991
21. 5. 2013
992
Die Entschließung 2 Änderungen von Manila zum Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 28. Juni 2013) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
21. 6. 2013
Dritte Verordnung zur Änderung der Hundertneunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
FNA: 96-1-2-179
BAnz AT 02.07.2013 V1
8. 8. 2013
21. 6. 2013
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Hundertzweiundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Regionalflughafen Bautzen)
FNA: 96-1-2-192
BAnz AT 02.07.2013 V2
3. 7. 2013
26. 6. 2013
Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim)
FNA: neu: 96-1-2-251
BAnz AT 05.07.2013 V1
19. 9. 2013
26. 6. 2013
Zweihundertzweiundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Haßfurt-Schweinfurt)
FNA: neu: 96-1-2-252
BAnz AT 05.07.2013 V2
19. 9. 2013
26. 6. 2013
II. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence)
FNA: 9500-16-1
BAnz AT 05.07.2013 V3
1. 5. 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
2239
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
29. 5. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2013 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 29. 5. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 143/1
30. 5. 2013
L 143/3
30. 5. 2013
29. 5. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2013 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen 29. 5. 2013 Verordnung (EU) Nr. 497/2013 der Kommission zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 143/11
30. 5. 2013
L 143/20
30. 5. 2013
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 über die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe DL-Methionin, DL-Methionin-Natriumsalz, Hydroxyanalog von Methionin, Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin, Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin, DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol, und DL-Methionin, geschützt durch Ethylcellulose (ABl. L 136 vom 23.5.2013) Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012)
L 145/37
31. 5. 2013
L 145/38
31. 5. 2015
21. 5. 2013 Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 146/1
31. 5. 2013
31. 5. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Abgabenbefreiung 31. 5. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 der Kommission mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 8. 5. 2013 Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 147/1
1. 6. 2013
L 147/3
1. 6. 2013
L 149/1
1. 6. 2013
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
29. 5. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 3. 6. 2013 Verordnung (EU) Nr. 509/2013 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 150/1
4. 6. 2013
L 150/13
4. 6. 2013
3. 6. 2013 Verordnung (EU) Nr. 510/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbaten (E 432-436) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 150/17
4. 6. 2013
30. 5. 2013 Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Azoxystrobin, Clothianidin, Fenpyrazamin, Heptamaloxyloglucan, Metrafenon, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Propiconazol, Quizalofop-P, Spiromesifen, Tebuconazol, Thiamethoxam und Zucchinigelbmosaikvirus abgeschwächter Stamm in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 151/1
4. 6. 2013