Bundesgesetzblatt
Teil I 2013
Tag 1.10. 2013
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G 5702 Nr. 59
Seite 3714
Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
Inhalt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 303-20, 303-21, 303-8, 400-2, 400-1, 43-7, 402-37, 440-1, 360-7 GESTA: C164
1.10. 2013
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 315-11, 315-11-8, 315-11-9, 315-11-6, 315-18, 315-18-1, 400-1, 400-2, 403-1, 403-6, III-20, III-19 GESTA: C150
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1.10. 2013
Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 440-1, 440-12 GESTA: C167
3728
1.10. 2013
Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 860-12 GESTA: G059
3733
20. 9. 2013
Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung KfWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7622-1-1
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30. 9. 2013
Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung PNUPZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 900-10-4-48; 900-10-4-37, 900-10-4-41, 900-10-4-13
3737
30. 9. 2013
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung BMVgBeamtVZustAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2030-14-193; 2030-14-40
3739
23. 9. 2013
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten . . . . .
FNA: 51-1-23
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25. 9. 2013
Berichtigung der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 9290-16-2
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Hinweis auf andere Verkündungen Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3742 3742 3743
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken*
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden, 2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, 3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht." 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Aufsichtsmaßnahmen (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. (2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern. (3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder 2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird. (4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ge-
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen". b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 13a Aufsichtsmaßnahmen". c) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 15b Betrieb ohne Registrierung". 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln: 1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers, 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
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eigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen." 4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Auflagen" die Wörter ,,oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a" eingefügt. 5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Meldung" durch die Wörter ,,eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2" ersetzt. 6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: ,,§ 15b Betrieb ohne Registrierung Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern." 7. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden."
Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt: ,,§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln: 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers, 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, 5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
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Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden, 2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, 3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. (2) Privatperson natürliche Person, gemacht wird, die gewerblichen oder steht." im Sinne des Absatzes 1 ist jede gegen die eine Forderung geltend nicht im Zusammenhang mit ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen." 2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt." 3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: ,,(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören." 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform."
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird folgender § 33 angefügt: ,,§ 33 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. bei Werbung mit einer Nachricht,
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2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,dreihunderttausend" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
lichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt." 3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt: ,,§ 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) § 105 bleibt unberührt."
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 104a Gerichtsstand". 2. § 97a wird wie folgt gefasst: ,,§ 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetz-
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: ,,§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz". 2. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken-
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gesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der gerin-
geren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden." 3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Verfügung" ein Komma und die Wörter ,,soweit nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am 1. November 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung
aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird." 6. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 7. § 12c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;". b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Grundbuchrichter" durch die Wörter ,,die für die
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird." b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind: 1. mit unterschiedlichen oder Reallasten oder Grundpfandrechten
2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder eine Reallast" gestrichen. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug
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Führung des Grundbuchs zuständige Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. 8. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt werden." 9. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ehelichen oder fortgesetzten" gestrichen. b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort ,,ehelichen" gestrichen. 10. In § 37 werden die Wörter ,,ehelichen oder fortgesetzten" gestrichen. 11. § 44 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte." b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist." 12. In § 116 Absatz 2 wird die Angabe ,,117" durch die Angabe ,,118" ersetzt. 13. § 117 wird aufgehoben. 14. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird" eingefügt. 15. § 127 wird wie folgt gefasst: ,,§ 127 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 1. Grundbuchämter Änderungen der Nummer, unter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster automatisiert in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen; 2. Grundbuchämter den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen die Grundbuchstellen sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung automatisiert in elektronischer Form übermitteln;
3. Grundbuchämter, die die Richtigstellung der Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen geführten Grundbüchern vollziehen, diese Richtigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dürfen, die von anderen Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden; 4. in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allgemeinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt auch zuständig ist, soweit Grundbücher betroffen sind, die von anderen Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden. Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Verfahrens geregelt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht bezüglich der Angaben, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommen wurden. (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständiges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angelegenheit als für die Führung der betroffenen Grundbuchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintragung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich. Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln, auf die sich die Eintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt." 16. In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 127 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 17. § 131 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln. Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 18. In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,eines Jahres" durch die Wörter ,,von zwei Jahren" ersetzt. 19. In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,und Wiederherstellung" gestrichen. 20. In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Grundbuchs, das in strukturierter Form mit lo-
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gischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird (Datenbankgrundbuch)," durch das Wort ,,Datenbankgrundbuchs" ersetzt. 21. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Grundakte" die Wörter ,,vollständig oder teilweise" eingefügt. 22. In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts" gestrichen. 23. § 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll." 24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Regierung des Landes Baden-Württemberg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3 in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden sind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."
Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung
ben werden, so ist auch dies anzugeben;" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a werden die Wörter ,,werden unter einer laufenden Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist in diesem Fall unter einem besonderen Buchstaben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen" durch die Wörter ,,sollen entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, nummeriert werden" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Einbuchung eines Grundstücks in das Grundbuch in der ersten Abteilung vorzunehmen." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Buchstabe b und c" durch die Angabe ,,Buchstabe c" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, in das das Grundstück aufgenommen wird; ist das Blatt einem anderen Grundbuchbezirk zugeordnet, ist auch dieser anzugeben. Eintragungen in den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses sowie in den drei Abteilungen, die ausschließlich das abgeschriebene Grundstück betreffen, sind rot zu unterstreichen. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblatts, in das das Grundstück aufgenommen wird, ist die bisherige Buchungsstelle in entsprechender Anwendung des Satzes 1 anzugeben. Wird mit dem Grundstück ein Recht oder eine sonstige Eintragung in der zweiten oder dritten Abteilung übertragen, soll dies in der Veränderungsspalte der jeweils betroffenen Abteilung des bisherigen Blatts vermerkt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die nach § 3 Absatz 5 der Grundbuchordnung eingetragenen Miteigentumsanteile, wenn nach § 3 Absatz 8 und 9 der Grundbuchordnung für das ganze gemeinschaftliche Grundstück ein Blatt angelegt wird." c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, sind die Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ein Grundstücksteil, der in dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung als selbstständiges Flurstück aufgeführt ist, soll nur dann abgeschrieben werden, wenn er in Spalte 3 Unterspalte b des Bestandsverzeichnisses in Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis gebucht ist. Im Fall des Satzes 2 kann das Grundbuchamt von der Eintragung der bei dem Grundstück verbleibenden Teile unter neuer laufender Nummer abse* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter ,,(z. B. Acker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hofraum, Wohnhaus mit Garten, unbebauter Hofraum)" gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,und die Angabe der Wirtschaftsart in Unterspalte e" gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung gemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht mehr vorgenommen werden." c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,entweder die Gesamtgröße oder" gestrichen. d) In Absatz 6 Buchstabe b werden die Wörter ,,soll das Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits eingetragenen Grundstück vereinigt oder einem solchen Grundstück als Bestandteil zugeschrie-
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hen; in diesem Fall sind lediglich die Angaben zu dem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen. Löschungen von Rechten an dem Grundstücksteil sind in der Veränderungsspalte der jeweils betroffenen Abteilung einzutragen." 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". b) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Sitz" ein Semikolon und die Wörter ,,angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind" eingefügt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4a und 4b werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt: ,,(4) Bei Teilabtretungen und sonstigen Teilungen der in der dritten Abteilung eingetragenen Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden Nummer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, hinzuzufügen." b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Absätze 4a, 4b" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 6. § 23 wird aufgehoben. 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,zu übersenden, nachdem die wörtliche Übereinstimmung des Handblatts mit dem Grundbuchblatt von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bescheinigt ist" durch die Wörter ,,sowie eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts zu übersenden" ersetzt. b) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter ,,dem Richter" durch die Wörter ,,der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person" ersetzt. c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter ,,ein beglaubigter Auszug aus dem Handblatt" durch die Wörter ,,eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts" ersetzt. d) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,(Absätze 3a und 3b Satz 2)" gestrichen. bb) Satz 3 wird aufgehoben.
* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.
8. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird." 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Grundbuchrichter" durch die Wörter ,,die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person" ersetzt. b) In Satz 2 werden das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 10. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,dabei sollen bei Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung die jeweiligen bisherigen laufenden Nummern vermerkt werden" eingefügt. b) In Buchstabe h Nummer 1 werden die Wörter ,,dem Richter" durch die Wörter ,,der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person" ersetzt. 11. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter dürfen für neue Blätter desselben Grundbuchbezirks nicht wieder verwendet werden." 12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Grundbuchrichters" durch die Wörter ,,der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person" ersetzt. 13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 39" die Angabe ,,Abs. 3" gestrichen. 14. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 16. Dem § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden." 17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: ,,§ 46a (1) Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der Grundbuchordnung über Einsichten in das Grundbuch zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Einsicht, 2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts, 3. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle, 4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie
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5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht in den Fällen des § 43. Erfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten des Eigentümers oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzunehmen. (2) Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Einsicht in das Grundbuch genommen hat, auf der Grundlage der Protokolldaten nach Absatz 1 erteilt. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Daten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. (3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn 1. die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und 2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird die Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntgegeben, so sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzuteilen. (4) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle gelöscht. Die Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach Absatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht. (5) Zuständig für die Führung des Protokolls nach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, das das betroffene Grundbuchblatt führt. (6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften, die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung von Abschriften aus der Grundakte gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünften aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden." 18. § 62 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Nach Anordnung der Landesjustizverwaltung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes Dateiformat übertragen oder der Datenbestand eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen Fragmenten in den Datenspeicher übernommen werden. Eine Übertragung nicht codierter Informationen in codierte Informationen ist dabei nicht zulässig. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizität der Grundbucheintragungen auch nach der Übertragung erhalten bleiben. § 128 Absatz 3 der Grundbuchordnung gilt entsprechend." 19. § 63 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) In Satz 1 wird das Wort ,,Vordrucken" durch das Wort ,,Mustern" ersetzt. c) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt beschränkt werden können; nicht betroffene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 39" die Angabe ,,Abs. 3" gestrichen. 21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 39" die Angabe ,,Abs. 3" gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung sind der Katasterbehörde bekanntzugeben. Liegt ein von der Neufassung betroffenes Grundstück im Plangebiet eines Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen, auch in der zweiten und dritten Abteilung, der zuständigen Bodenordnungsbehörde bekanntzugeben." 22. In § 70 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 62" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 23. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: ,,§ 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs (1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs erfolgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:
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1. Text und Form der Eintragungen sind an die für Eintragungen in das Datenbankgrundbuch geltenden Vorgaben anzupassen; 2. Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des Grundstücks, die von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitgeteilt wurden, sollen übernommen werden; 3. in Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den betroffenen Grundstücken und sonstigen Belastungsgegenständen aktualisiert werden; bei Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sollen zudem die Angaben zum herrschenden Grundstück und in Vermerken nach § 9 der Grundbuchordnung die Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert werden; 4. die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen kann um die Angaben nach § 44 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ergänzt werden; 5. Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermerken, die in einer früheren Währung eines Staates bezeichnet sind, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro umgestellt werden; 6. die aus der Teilung von Grundpfandrechten entstandenen Rechte sollen jeweils gesondert in die Hauptspalte der dritten Abteilung übernommen werden; für die Nummerierung der Rechte gilt § 17 Absatz 4 entsprechend. Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vorlage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt. (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst worden und an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. Freigegeben am/zum ...". In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender Vermerk anzubringen: ,,Zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/ zum ...". Den Vermerken ist jeweils der Name der veranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst, ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu vermerken." 24. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist
1. § 33 nicht anzuwenden; 2. im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde." 25. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 127 der Grundbuchordnung" durch die Wörter ,,§ 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Absatz 4 des Erbbaurechtsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 62" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 63 Satz 3 bleibt unberührt." 27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: ,,§ 76a Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung (1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, gelten bei Eintragungen in das Grundbuch folgende Besonderheiten: 1. wird ein Grundstück ganz oder teilweise abgeschrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses neben der Nummer des aufnehmenden Grundbuchblatts auch die laufende Nummer anzugeben, die das Grundstück im dortigen Bestandsverzeichnis erhält; in Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses des aufnehmenden Grundbuchblatts ist die bisherige Buchungsstelle in entsprechender Anwendung des Satzes 1 anzugeben; 2. ändert sich die laufende Nummer, unter der ein Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist, sollen die Angaben in Spalte 2 der zweiten und dritten Abteilung, die dieses Grundstück betreffen, aktualisiert werden; die bisherige laufende Nummer ist rot zu unterstreichen; ist von einer Eintragung lediglich ein Grundstücksteil oder der Anteil eines Miteigentümers betroffen, soll bezüglich der Angaben zum betroffenen Gegenstand, auch in anderen Spalten der zweiten und dritten Abteilung, entsprechend verfahren werden; Aktualisierung und Rötung sollen automatisiert erfolgen; die diesbezügliche Zuständigkeit der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person bleibt jedoch unberührt; 3. die Löschung eines Rechts soll nicht dadurch ersetzt werden, dass das Recht bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt nicht mitübertragen wird. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Vermerke nach § 48 der Grundbuchordnung über das Bestehen und das Erlöschen einer Mitbelastung automatisiert angebracht werden können. Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuchämter be-
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schränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Automatisiert angebrachte Vermerke nach Satz 1 gelten als von dem Grundbuchamt angebracht, das die Eintragung vollzogen hat, die dem Vermerk zugrunde liegt." 28. § 80 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Grundbuchdaten können auch für Darstellungsformen bereitgestellt werden, die von den in dieser Verordnung und in der Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern abweichen, oder in strukturierter maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden. Insbesondere sind auszugsweise Darstellungen, Hervorhebungen von Teilen des Grundbuchinhalts sowie Zusammenstellungen aus verschiedenen Grundbuchblättern zulässig. Im Abrufverfahren können auch Informationen über den Zeitpunkt der jüngsten Eintragung in einem Grundbuchblatt bereitgestellt werden." 29. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,des" das Wort ,,zweiten" eingefügt und wird das Wort ,,nächstfolgenden" durch das Wort ,,folgenden" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,eines Jahres" durch die Wörter ,,von zwei Jahren" ersetzt. 30. § 85 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung ,,beglaubigter Ausdruck" trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden." 31. In § 86 Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 127" die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. 32. § 87 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe für Rechte, die im maschinell geführten Grundbuch eingetragen werden, sollen mit Hilfe eines maschinellen Verfahrens gefertigt werden; eine Nachbearbeitung der aus dem Grundbuch auf den Brief zu übertragenden Angaben ist dabei zulässig. Die Person, die die Herstellung veranlasst hat, soll den Wortlaut des auf dem Brief anzubringenden Vermerks auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Der Brief soll abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung weder unterschrieben noch mit einem Siegel oder Stempel versehen werden. Er trägt anstelle der Unterschrift den Namen der Person, die die Herstellung veranlasst hat, sowie den Vermerk ,,Maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gültig"." 33. § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 62 Satz 1)" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter ,,in allen Ländern" gestrichen und die Wörter ,,ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten" durch die Wörter ,,der jeweils geltenden" ersetzt. 34. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: ,,§ 92a Zuständigkeitswechsel (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt desselben Landes über, ist das betroffene Blatt nicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungssystem dem übernehmenden Grundbuchamt zuzuordnen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Daten gegeben sind. Die Zuordnung im System bedarf der Bestätigung durch das abgebende und das übernehmende Grundbuchamt. (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts auf ein Grundbuchamt eines anderen Landes über und sind die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Daten in das dortige Datenverarbeitungssystem gegeben, sind die Grundbuchdaten dem übernehmenden Grundbuchamt nach Anordnung der Landesjustizverwaltung in elektronischer Form zu übermitteln. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 26 Absatz 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden. Sind die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Daten nicht gegeben, erfolgt der Zuständigkeitswechsel in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verordnung." 35. § 93 wird wie folgt gefasst: ,,§ 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen durch Rechtsverordnung werden ermächtigt,
1. in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und 2. die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines Datenbankgrundbuchs." 36. In § 95 wird nach der Angabe ,,§ 62" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 37. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: ,,§ 100a Zuständigkeitswechsel (1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß. (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstü-
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cken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln." 38. § 114 wird wie folgt gefasst: ,,§ 114 Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind."
Artikel 3 Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung
behaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt werden." (3) In § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,regeln" das Komma und die Wörter ,,soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht" gestrichen. (4) Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. (5) Dem § 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich." (6) § 7 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird aufgehoben. (7) § 14 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,soll" durch das Wort ,,sind" und werden die Wörter ,,vermerkt werden" durch die Wörter ,,zu vermerken" ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungsund Teilerbbaugrundbücher ersetzt." 3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. In § 8 wird die Angabe ,,7" durch die Angabe ,,6" ersetzt. 3. In § 9 Satz 1 wird das Wort ,,bis" durch das Wort ,,und" ersetzt. 4. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächsten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs angelegt werden." 5. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung sonstigen Bundesrechts (1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2. 2. § 28 wird aufgehoben. 3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter ,,§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ersetzt. (2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vor-
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Artikel 5 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein nicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung eines Anmeldevermerks vorliegt." 2. In Satz 3 wird die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,6" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Vermögensgesetzes
Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: ,,Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor." Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1. (2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1 beteiligen die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. (3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks." 2. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1."
Artikel 7
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: ,,§ 30b Anmeldevermerk (1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 30 tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
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Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes1
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: ,,§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, 2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 3. Tonträger aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte. (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist. (4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde. (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 61 Verwaiste Werke
§ 61a § 61b § 61c Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten".
b) Nach der Angabe zu § 137m wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU". c) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage (zu § 61a)". 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vervielfältigung und Verbreitung" durch die Wörter ,,Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,vervielfältigen und verbreiten" durch die Wörter ,,vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.
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Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).
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§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen. (2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat. (4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu: 1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist, 2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution, 3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b, 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet. (5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind. § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend." 4. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 58 und 59" durch die Wörter ,,der §§ 58, 59, 61 und 61c" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,52a" die Wörter ,,sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 61 und 61c" eingefügt. 5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt: ,,§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden." 6. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.
Artikel 2 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt: ,,§ 13d Vergriffene Werke (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn 1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden, 2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden,
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3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient, 4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen worden sind und 5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben. (2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen. (3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden. (4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen. Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung. § 13e Register vergriffener Werke (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. Das Register enthält die folgenden Angaben: 1. Titel des Werkes, 2. Bezeichnung des Urhebers, 3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,
4. Datum der Veröffentlichung des Werkes, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und 6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten. (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekannt gemacht. (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen."
Artikel 3
Inkrafttreten Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Anlage (zu § 61a)
Quellen einer sorgfältigen Suche
1. Für veröffentlichte Bücher: a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten; b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB); c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die ISBN (International Standard Book Number); d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort; e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works); 2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika: a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen; b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB); c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare; d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeitschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de; e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG Wort; 3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind: a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen; b) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst; c) die Datenbanken von Bildagenturen; 4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für Tonträger: a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek; b) Informationen der Produzentenverbände; c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder; d) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken, insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deutschen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-MurnauStiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München; e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger; f) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und Filmwerken; g) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem Vor- oder Abspann;
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h) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertreten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage, Theater- und Opernvereinigungen; 5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte: a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks; b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope); c) Findbücher der nationalen Archive; d) Bestandsverzeichnisse von Museen; e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und das Zwölfte Kapitel" gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden." 3. § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014 (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen: 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst: ,,§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014". 1. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35" ersetzt. a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,2014" durch die Angabe ,,2015" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,2014" durch die Angabe ,,2015" ersetzt. 2. § 46b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt." ersetzt.
1a. § 46a wird wie folgt geändert:
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2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen. (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis
zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu belegen."
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
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Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung KfWV)
Vom 20. September 2013
Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften 1. des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 2. des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie 3. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. (2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). §2 Allgemeine Vorschriften Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden: 1. die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vor-
schriften, die nach dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind, verwendet werden, 2. die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes, 3. § 2d des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes, 5. § 6b des Kreditwesengesetzes und 6. § 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes. §3 Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden: 1. die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 10 und 12a des Kreditwesengesetzes, 2. die Artikel 92 bis 386 und 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. die Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 10a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes, 5. die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17 bis 22 des Kreditwesengesetzes, 6. § 23 des Kreditwesengesetzes, 7. die §§ 24 bis 24b und 25 des Kreditwesengesetzes, 8. die §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes, soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt, 9. die §§ 25c bis 25e des Kreditwesengesetzes, § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bleibt unberührt, 10. die §§ 25f bis 25m des Kreditwesengesetzes, 11. § 26 des Kreditwesengesetzes, 12. die §§ 28 bis 30 und 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und 13. die Artikel 429 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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§4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden: 1. § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes, 2. § 36 des Kreditwesengesetzes, 3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes und 5. § 49 des Kreditwesengesetzes. §5 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden. §6 Sondervorschriften Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. §7 Sonstiges Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. §8 Zuweisungsgeschäfte Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes ausgenommen. Dies gilt auch für im Einzelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
§9 Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung 1. beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, oder 2. Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen hat. Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt. (3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft. der
(2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) § 2 Nummer 3 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft und § 3 Nummer 9 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft.
Berlin, den 20. September 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
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Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung PNUPZV)
Vom 30. September 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG:
§3 Zulage (1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt 1. für eine herausragende besondere Leistung, die mindestens drei Monate lang erbracht worden ist, oder 2. für einen nachhaltig wirkenden herausragenden besonderen Erfolg, wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. (2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden. Wiedergewährung ist zulässig. (3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten. §4 Entscheidungsberechtigte Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet, 1. in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden, 2. ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird. Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.
Artikel 1 Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung PNUPZV)
§1 Allgemeines (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, können nichtruhegehaltfähige Prämien oder Zulagen als leistungs- und erfolgsbezogene Besoldungselemente gewährt werden. Sie können insbesondere gewährt werden für herausragende besondere Leistungen und Erfolge bei der Kostensenkung, der Arbeitsmenge, der Ertragssicherung und Ertragssteigerung, der Qualitätsverbesserung, der Weiterentwicklung von Techniken oder Produkten, der Vermittlung von Verträgen, der Abwendung von Schäden oder der Betriebsabwicklung unter erschwerten Bedingungen. (2) Die Höhe der Prämien und Zulagen ist entsprechend der erbrachten Leistung und nach Maßgabe des erzielten Erfolges zu bemessen; der Nutzen für das Unternehmen ist zu berücksichtigen. Für dieselbe Leistung oder denselben Erfolg kann entweder eine Prämie oder eine Zulage gewährt werden. §2 Prämie (1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro nicht überschreiten. (2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.
Artikel 2 Änderung von Verordnungen
(1) In den §§ 1 und 14 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. September 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird jeweils Satz 2 aufgehoben. (2) Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
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2. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage). (2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)
1. zugestanden hat oder 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015 gewährt."
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 30. September 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung BMVgBeamtVZustAnO)
Vom 30. September 2013
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen an: §1 Übertragung von Zuständigkeiten (1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen: 1. die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind, 2. die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung, 3. die Entscheidung über den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten nach Absatz 3 übertragen: 1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, 2. Bundessprachenamt, 3. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr, 4. Katholisches Militärbischofsamt und
5. Universitäten der Bundeswehr. (3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen: 1. die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit, 2. in Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Feststellung nach § 44 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, b) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes, d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und e) die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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§2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung (1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1 übertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen. §3 Weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung Die Übertragung der in dieser Anordnung nicht genannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung einschließlich der Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Beamtenversor-
gungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3619). §4 Übergangsregelung Die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 übertragene Aufgabe kann bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise von den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1977 (BGBl. l S. 469), die durch Nummer 1 der Anordnung vom 19. November 1992 (VMBl 1993, S. 17) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 30. September 2013 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière
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Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
Vom 23. September 2013
Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 6 Nummer 2 ist die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" zu ersetzen. Berlin, den 23. September 2013 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Christians
Berichtigung der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung
Vom 25. September 2013
Die Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung vom 9. August 2013 (BGBl. I S. 3218) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In der Überschrift ist die Angabe ,,BFStrMKnotV" durch die Angabe ,,BStrMKnotV" zu ersetzen. 2. In der Anlage sind in laufender Nummer 24 Spalte 3b und in laufender Nummer 25 Spalte 3a jeweils die Wörter ,,Deepenwischer Weg" durch das Wort ,,Deepenwischenweg" zu ersetzen. Berlin, den 25. September 2013 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Geese
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Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
2. 9. 2013
Zehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)
FNA: 96-1-2-235
BAnz AT 17.09.2013 V1
12. 12. 2013
24. 9. 2013
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (Steinmetzarbeitsbedingungenverordnung SteinmetzArbbV)
FNA: neu: 810-1-72-1
BAnz AT 25.09.2013 V1
1. 10. 2013
17. 9. 2013
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
FNA: 9232-15
BAnz AT 25.09.2013 V2
26. 9. 2013
16. 9. 2013
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweihundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Wilhelmshaven ,,JadeWeserAirport")
FNA: 96-1-2-233
BAnz AT 25.09.2013 V3
9. 1. 2014
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
9. 8. 2013
Achtunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (38. RheinSchPVAbweichV)
17/2013 S. 874
1. 12. 2013
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 839/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 840/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Gebieten V (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Lettlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 841/2013 der Kommission über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der SandaalBewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3 und 4 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 842/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 843/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F sowie in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Lettlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 844/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F sowie in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 845/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 846/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Hering in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 847/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens und des Vereinigten Königreichs 30. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 848/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Sandaal und dazugehörige Beifänge im Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 2 für Schiffe unter der Flagge Dänemarks Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009)
L 234/5
3. 9. 2013
L 234/7
3. 9. 2013
L 234/9
3. 9. 2013
L 234/11
3. 9. 2013
L 234/13
3. 9. 2013
L 234/15
3. 9. 2013
L 234/17
3. 9. 2013
L 234/19
3. 9. 2013
L 234/21
3. 9. 2013
L 234/23
3. 9. 2013
L 234/27
3. 9. 2013
23. 8. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 850/2013 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pastel de Tentúgal (g.g.A.))
L 235/1
4. 9. 2013
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,25 (3,20 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
3. 9. 2013 Verordnung (EU) Nr. 851/2013 der Kommission zur Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 235/3
4. 9. 2013
3. 9. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2013 der Kommission zur 200. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 200/2013 der Kommission vom 8. März 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Ametoctradin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 67 vom 9.3.2013)
L 235/8
4. 9. 2013
L 235/12
4. 9. 2013
27. 8. 2013 Verordnung (EU) Nr. 815/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats unter Berücksichtigung des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 236/1
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