Bundesgesetzblatt
Teil I 2015
Tag 2.10. 2015
1673
G 5702 Nr. 39
Seite 1674
Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Inhalt Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 9231-1-19
12.10. 2015
Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 900-10-4-17, 900-10-4-34, 900-10-4-45, 900-10-4-47
1685
15.10. 2015
Neufassung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7825-1-4
1687
24. 9. 2015
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2031-4-36
1717
Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718 1719 1719
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
Vom 2. Oktober 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, g, r, w und x und Nummer 3 Buchstabe c und des § 6e Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
,,§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas". c) d) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe". Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt: ,,Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Anlage 8b Muster der Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (zu § 48a) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (zu § 25b Absatz 3)".
Anlage 8c Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Schulung in Erster Hilfe". 2.
Anlage 8d
a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis". b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend."
3. 4.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) sowie der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegelstrich das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Spalte ,,Auflagen" wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die
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Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat." b) In Nummer 9 wird die Spalte ,,Auflagen" wie folgt gefasst: ,,1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat. 2. In den Fällen der Buchstaben d und e ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur 2.1 bei Fahrten im Inland, 2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und 2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 20. Lebensjahr vollendet hat." 5. In § 17 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist." 6. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Schulung in Erster Hilfe (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich aner8.
kannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat. (3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer 1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung, 2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold vorlegt." 7. § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,". In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter ,,durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient," durch die Wörter ,,durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a" ersetzt. ,,§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt.
8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
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(2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den Bewerber: 1. Prüfauftragsnummer, 2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages, 3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und Ausweisnummer, 4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein, 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen, 6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Umschreibung, Neuerteilung), 7. beantragte Fahrerlaubnisklassen, 8. Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten Fahrerlaubnisklassen, 9. Mindestalter, 10. Angaben zur theoretischen Prüfung, 11. Angaben zur praktischen Prüfung, 12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet hat. (3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird. (4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn der Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den neuen Führerschein mit den erteilten Klassen dem Bewerber alsbald auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen. (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige oder Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändigen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein mit den 9. Erweiterung,
zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt. (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklärung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit der Erteilung des Prüfauftrages an die Technische Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen dem Bewerber, soweit alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung des Führerscheines, längstens für drei Monate ab dem Tag seiner Aushändigung, gültig." § 25b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Anlage 8b und 8c" durch die Wörter ,,den Anlagen 8c und 8d" ersetzt. b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Anlage 8b" durch die Angabe ,,Anlage 8c" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Anlage 8c" durch die Angabe ,,Anlage 8d" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird aa) die Angabe ,,Anlage 8b" durch die Angabe ,,Anlage 8c" und bb) die Angabe ,,Anlage 8c" durch die Angabe ,,Anlage 8d" ersetzt. 10. In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,". 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: ,,§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn sie 1. eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen innehaben und
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2. zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsendestaat private Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Verlängerung der Bescheinigung durch die Truppenbehörden bleibt unberührt." 12. In § 48 Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort ,,Ausbildung" durch das Wort ,,Schulung" ersetzt. 13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben: 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. 2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. 3. In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. 4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. 5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. 6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. 7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen. Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen." 14. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 10 und 12 werden die Wörter ,,die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" durch die Wörter ,,die Nummer des Vor-
läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung" ersetzt. b) In Nummer 11 werden die Wörter ,,oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter ,,den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt. 15. § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die Wörter ,,die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" durch die Wörter ,,die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung" ersetzt. b) In Buchstabe i werden die Wörter ,,oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter ,,den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt. 16. § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die Wörter ,,die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" durch die Wörter ,,die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung" ersetzt. b) In Buchstabe i werden die Wörter ,,oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter ,,den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt. 17. § 68 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch die Wörter ,,die Schulungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt gemacht sind." cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Aus- oder Fortbildungen" durch die Wörter ,,Schulungen" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt.
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c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung" durch die Wörter ,,die Schulung" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Schulung befassten Personen, verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Schulungen sicherzustellen." cc) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils die Wörter ,,Unterweisungen oder Ausbildungen" durch das Wort ,,Schulungen" ersetzt. dd) Folgender Satz 8 wird angefügt: ,,Satz 7 gilt auch für die Stellen nach Absatz 1 Satz 2." d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Unfallversicherungsträger und die nach Absatz 2 Satz 7 Aufsicht führenden Stellen unterrichten sich gegenseitig über Untersagungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5." 18. In § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt: ,,Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: ,,Bundesadler", 2. nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5. 19. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b" ersetzt. b) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a und 11b eingefügt: ,,11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe) Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.
11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe) Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5." c) Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden die Nummern 11c und 11d. d) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt: ,,12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt werden. 12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden." e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre") Eine Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden." f) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 und 19 angefügt: ,,18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe) Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen. 19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen) Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden."
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20. Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt: ,,Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)
Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)
Vo r b e m e r k u n g e n
Farbe: Format: Umfang:
rosa DIN A5 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv ,,Bundesadler", 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
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Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ................................................................
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig. Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): Fahrerlaubnisbehörde: Ort: Ausstellungsdatum: Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am:
(Stempel) (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname: geboren am: in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
AM A1 A2 A B C1 C D1 D BE C1E CE D1E DE L T Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen. ** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet."
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21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 8b (zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Vo r b e m e r k u n g e n
Farbe: Format: Umfang:
rosa DIN A5 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv ,,Bundesadler", 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
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Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ................................................................
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig. Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): Fahrerlaubnisbehörde: Ort: Ausstellungsdatum: Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am:
(Stempel) (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname: geboren am: in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B BE B96 AM*** L*** Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen. ** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet. *** Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Namentlich benannte Personen
Name Vorname Geburtsdatum
".
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23. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden laufenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
,,12 182 Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. (weggefallen)".
13
183
b) In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe ,,Anlage 8a" durch die Angabe ,,Anlage 8b" ersetzt. c) Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
,,15 185 Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 16 186 Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat."
d) Die folgenden laufenden Nummern 22 und 23 werden angefügt:
,,22 23 192 193 Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG."
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e) In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird jeweils in der Spalte ,,Schlüsselzahl" das Fußnotenzeichen ,,*" angefügt. f) In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte ,,Schlüsselzahl" das Fußnotenzeichen ,,**" angefügt. g) Nach der Tabelle werden die bisherigen die Tabelle abschließenden Sätze durch die folgenden Fußnoten ersetzt: ,,* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden. ** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden." 24. In Anlage 11 wird nach der Zeile ,,Andorra" folgende Zeile eingefügt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
,,Bosnien und Herzegowina
A1, A, B
nein
nein".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 21. Oktober 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2015 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt
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Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
Vom 12. Oktober 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, des § 3 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden sind und § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden. (2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden: 1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie 2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde: 1. 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4, 2. 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, 3. 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 4. 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. (4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG."
Artikel 2 Änderung der Jubiläumsverordnung Telekom
Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 105 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe ,,(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 T-AZV 2000)" durch die Angabe ,,(Telekom-Arbeitszeitverordnung TelekomAZV)" ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter ,,den §§ 2 bis 4" durch die Wörter ,,dieser Verordnung" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Lebensarbeitszeitkonten (1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart
Die Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Jubiläumsverordnung Telekom" durch das Wort ,,Telekom-Jubiläumsverordnung" ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter ,,Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)," durch die Wörter ,,Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)" ersetzt.
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3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes" durch die Wörter ,,Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 4 Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
§ 2 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1925) wird aufgehoben.
Artikel 5
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594) wird die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2021" ersetzt.
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2015 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
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Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 15. Oktober 2015
Auf Grund des Artikels 3 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 7. Oktober 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), 2. den am 29. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 77), 3. den am 20. Februar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108), diese geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148), 4. den am 25. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148), 5. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), diese geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756), 6. den am 9. April 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362), diese geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1), 7. den am 27. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756), 8. den am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2015 (BGBl. I S. 1384), 9. den am 7. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1). Bonn, den 15. Oktober 2015 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt
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Futtermittelverordnung*
* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Diese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union: 1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53); 2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31); 3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19); 4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9); 5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 17); 6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26); 7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75); 8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31, L 140 vom 1.6.2007, S. 58); 9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6); 10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25);
11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41); 12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50); 13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61); 14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4); 15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40); 16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21); 17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37); 18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48); 19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19); 20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20); 21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).
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§1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, 2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 7. Inhaltsstoffe: Stoffe außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen , die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist, 8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist,
b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, 10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, 11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört, 12. Vertragsstaat: ein Staat, der ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, 13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist, 14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, 15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien. §2 Probenahme Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. §3 Analysemethoden Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach 1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder 2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht,
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der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III ,,Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII ,,Umweltanalytik", 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. §4 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind 1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden, 2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen. §§ 5 bis 9 (weggefallen)
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden. § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel (1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. (2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck ,,Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und der festgesetzte besondere Ernährungszweck ,,Stabilisierung der physiologischen Verdauung" in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden. (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen
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Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck ,,Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck ,,Stabilisierung der physiologischen Verdauung". § 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, und 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind. Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind. (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, 1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter ,,für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und, 2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf. (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter ,,für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und 2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist. (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schafoder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht
werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf. § 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach 1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden. § 13 Angaben (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, 2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm. (2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen. (3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
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§§ 14 und 15 (weggefallen) § 16 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe In der Europäischen Union zugelassene Futtermittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003* aufgeführt. §§ 16a bis 22 (weggefallen) § 23 Unerwünschte Stoffe (1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, 1. in den Verkehr zu bringen, 2. zu verfüttern oder 3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. (2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. § 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt. § 24 Kennzeichnung Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. §§ 24a und 24b (weggefallen)
* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ feedadditives/registeradditives_en.htm
§ 24c Ausnahmen (1) Abweichend von 1. Artikel 18 Absatz Nr. 396/2005 und 1 der Verordnung (EG)
2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet. (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: ,,Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ............... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben." § 25 Verbotene Stoffe Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. § 26 Fütterungsvorschriften Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
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§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote Es ist verboten, 1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen, 2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen. § 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen. § 28 Zulassungsbedürftige Betriebe (1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht 1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen, 2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35
vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen. (4) Sofern 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine, 2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie ,,Kokzidiostatika und Histomonostatika", Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie ,,Kokzidiostatika und Histomonostatika" in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder, 2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 29 Zulassung (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der
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Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden. (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind 1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte a) Fette, b) Öle, c) Fettsäuren, d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und f) Salze von Fettsäuren und 2. Fischöl, auch gehärtet. Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist. (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt. (5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung. (7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. (8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich 1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2, 2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe Sofern 1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EUZulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder 5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. § 30a Anzeigebedürftige Betriebe (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung. (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert. (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt. (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung. (5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind. (6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
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§ 31a (weggefallen) § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine RegistrierungsKennnummer. § 31c (weggefallen) § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung (1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 2 weggefallen ist oder 2. die in § 31 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. § 33 Bekanntmachung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 3. die Zulassung von Betrieben nach § 29, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt. (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (1) Betriebe nach 1. § 28 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 28 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert. (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist, 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue RegistrierungsKennnummer erteilt worden ist. (4) Betriebe nach § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-
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tel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a. § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. § 34a (weggefallen) § 34b Einfuhrverbote (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, gestattet. (3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass 1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder 2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben. (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält. § 34c (weggefallen) § 34d Einfuhrregelungen für Guarkernmehl (1) Ein 1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder 2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird. (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es 1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und 2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten (1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie 1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden, 2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden, 3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden. Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord-
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nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen. (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt. (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden. (3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt. § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln 1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom
Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen), 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen durchzuführen. (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. § 35c Bescheinigungen (1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. (2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen. § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft (1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit 1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
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Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und 2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind. (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 35f Mitwirkung (1) Das Bundesamt wirkt mit bei: 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors. § 35g Straftaten Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert, 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,
3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt, 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder 5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt. § 36 Straftaten Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 2. (weggefallen) 3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. § 36a Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. ohne Zulassung nach a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung
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eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 8 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 12. entgegen § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 13. entgegen § 34 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 36b Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder 3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,
L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde, b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3 nicht erfüllt, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt, 4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder 5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
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b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3, c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, d) Artikel 19, e) Artikel 20 Absatz 1 oder f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3, als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird, 3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet, 4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt, 5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder 6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1012 (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 26) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt. (7) (weggefallen) (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertre-
ter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert. (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. § 37 Übergangsregelungen Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem
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Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft. § 37a Technische Festlegungen Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften (1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
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Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 1a (weggefallen)
Anlage 2 (weggefallen)
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Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden. 1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein. 1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen. 2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe ,,(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben. 3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe ,,(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen. 4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2 Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
Besonderer Ernährungszweck 1
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung niedriger der Gefahr der Gehalt an Azidose leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe Pufferkapazität
Wiederkäuer
Stärke Gesamtzucker
höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser höchstens und leicht vergärbaren kohlen2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen Beginn der Laktation Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Insbesondere für Hochleistungskühe" oder ,,Insbesondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarmfunktion
leicht verdauliche Fasern
Pferde einschließlich Ponys
n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Faserquelle
zunächst bis a) Angaben über die Art der Verabzu 6 Monaten reichung Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion
Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette
Pferde einschließlich Ponys
leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verabliche Einzel- zu 6 Monaten reichung (z. B. viele kleine Ratiofuttermittel nen pro Tag) als Quelle von KohlenAngabe in der Gebrauchsanweihydraten, sung: ,,Es wird empfohlen, vor Proteinen der Verfütterung oder Verlängeund Fetten rung der Fütterungsdauer den (gegebenenRat eines Tierarztes einzuholen." falls Angabe ihrer Bearbeib) Bei speziell auf die Bedürfnisse tung) sehr alter Tiere abgestellten Diätfuttermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis ,,alte Tiere" aufzunehmen.
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung der Gefahr des Fettlebersyndroms
niedriger Legehennen Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt
bis zu 12 Wochen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden
Regulierung der Glucoseversorgung Diabetes mellitus
niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung
Hunde und Katzen
Stärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt) essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Quelle kurzund mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanweizu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung
niedriger Wiederkäuer Phosphorund Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel
harnsäuernde bis zu Einzelfutter6 Wochen mittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere" ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie
hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren
Hunde und Katzen
essentielle Fettsäuren
bis zu 2 Monaten
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren glucoseliefernde Energiequellen
Hunde und Katzen
essentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanweizu 2 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr der Ketose/ Azetonämie
Milchkühe und Mutterschafe
Propan-1,2diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt) Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt)
energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle
36 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern.
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz
Hochwertiges Hunde Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten
Proteinquelle(n) Gehalt an essentiellen Fettsäuren Leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung) Natrium Kupfer (insgesamt) Proteinquelle(n) Gehalt an essentiellen Fettsäuren Natrium Kupfer (insgesamt) Methionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanweizu 6 Monaten sung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Hochwertiges Katzen Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren
zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanweizu 6 Monaten sung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." zunächst bis a) Angaben der Art der Verabreizu 6 Monaten chung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Hochwertiges Pferde einProtein, schließlich niedriger Ponys Proteingehalt, leicht verdauliche Kohlenhydrate
Ausgleich bei Malabsorption/Verdauungsinsuffizienz
niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine niedriger Calciumgehalt oder enges Kationen/ AnionenVerhältnis
Geflügel außer Gänse und Tauben
Vitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) Calcium Phosphor Magnesium Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel Gehalt an synthetischem NatriumAluminiumsilikat
innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Nur bis zum Abkalben verfüttern."
Verringerung der Gefahr des Milchfiebersa
Milchkühe
14 Wochen vor dem Abkalben
hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches NatriumAluminiumsilikat)
2 Wochen vor dem Abkalben
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird." ,,Nur bis zum Abkalben verfüttern."
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen
Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge
Beginn bei b) Hinweise auf Verpackung, Beden ersten hältnis oder Etikett: Geburtsanzeichen Gebrauchsanweisung, d. h. bis zwei Tage Anzahl der Anwendungen und nach der Dauer vor und nach dem AbGeburt kalben; ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen."
Minderung von Nährstoffunverträglichkeiten
ausgewählte Hunde und Eiweißquellen Katzen oder ausgewählte Kohlenhydratquellen
essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle
38 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz
niedriger Pferde Proteingehalt, einschließlich jedoch hoch- Ponys wertiges Protein, niedriger Phosphorgehalt niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-DGehalt, harnalkalisierende Stoffe Hunde und Katzen
Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium
Einzelfuttermittel als Proteinquelle
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanweizu 6 Monaten sung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Oxalsteinbildung
Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxyprolin Natrium Kalium
Einzelfutterbis zu mittel oder 6 Monaten Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffe
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms
hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche Einzelfuttermittel
Hunde und Katzen
leicht verdau- 12 Wochen liche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) leicht verdau- bis zur liche Einzel- Genesung futtermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Bei und nach akutem Durchfall." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Rekonvaleszenz/ Untergewicht
hohe Konzentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdauliche Einzelfuttermittel
Pferde n-3- und n-6einschließlich Fettsäuren Ponys (falls zugesetzt)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: ,,Verabreichung unter licher Aufsicht." tierärzt-
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen
vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate
Pferde Calcium einschließlich Natrium Ponys Magnesium Kalium Chloride Glukose
13 Tage
a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionen
hoher Schweine Magnesiumgehalt oder leicht verdauliche Einzelfuttermittel
Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
leicht verdau- 17 Tage liche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) leicht verdau- 24 Wochen liche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionen
Magnesium leicht verdau- Pferde liche Einzel- einschließlich n-3-Fettsäuren (falls futtermittel Ponys zugesetzt)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinen
harnsäuernde Hunde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Katzen
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel
512 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt)
512 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe ,,Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder ,,Felines Urologisches Syndrom FUS" hinzugefügt werden.
Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinenb
mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe
Hunde und Katzen
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)
bis zu 6 Monaten
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Bei Futtermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe ,,Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder ,,Felines Urologisches Syndrom FUS" hinzugefügt werden.
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung der Tetaniegefahr Hypomagnesämie
hoher MagWiederkäuer nesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt
Stärke Gesamtzucker Magnesium Natrium Kalium
310 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit während des der täglichen Ration hinsichtlich schnellen des Gesamtgehaltes an Rohfaser Grasaufund leicht verfügbaren Energiewuchses quellen Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Besonders für laktierende Mutterschafe" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung des Übergewichts
niedriger Hunde und Energiegehalt Katzen
Energiegehalt
bis zum a) Angabe der empfohlenen tägliErreichen des chen Futtermenge angestrebten Angabe in der GebrauchsanweiKörpersung: ,,Es wird empfohlen, vor gewichts der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." Einzelfuttermittel als Proteinquelle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei6 Monaten, sung: ,,Es wird empfohlen, vor bei irreverder Verfütterung den Rat eines sibler Tierarztes einzuholen." Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang 312 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang 1014 Tage vor und 1014 Tage nach dem Abferkeln a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hinweis ,,Exokrine Pankreasinsuffizienz" hinzugefügt werden. a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung niedriger Pu- Hunde und der Uratstein- rin- und Pro- Katzen teingehalt, jebildung doch hochwertiges Protein
Ausgleich bei unzureichender Verdauung
leicht verdau- Hunde und liche Einzel- Katzen futtermittel, niedriger Fettgehalt
leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
Verringerung EinzelfutterSauen der Gefahr der mittel zur BeVerstopfung schleunigung der Darmpassage Verringerung der Zystinsteinbildung niedriger Hunde und Proteingehalt, Katzen mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende Stoffe schwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel
Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage
Einzelfutterzunächst bis mittel oder zu 1 Jahr Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffe
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
a b
Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
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Anlage 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe 1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Beschreibung Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind Alle Zuckerarten Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Alle Kerne von Schalenfrüchten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Milch und Molkereierzeugnisse Eier und Eiererzeugnisse Öle und Fette Hefen Fisch und Fischnebenerzeugnisse Getreide Gemüse Pflanzliche Nebenerzeugnisse Pflanzliche Eiweißextrakte
11. 12. 13. 14. 15. 16. 17.
Mineralstoffe Zucker Früchte Nüsse Saaten Algen Weich- und Krebstiere
18. 19.
Insekten Bäckereierzeugnisse
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Anlage 3
(weggefallen)
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Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen GE ME NEL v. H. g ml mg T = Bruttoenergie = umsetzbare Energie = Nettoenergie-Laktation = vom Hundert = Gramm = Milliliter = Milligramm = Trockenmasse
Tierart 1 Mischfuttermittel 2 Schätzgleichung 3
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1 Rinder, Schafe, Ziegen alle ME in MJ/kg T1 = 7,17 (g/kg T) Rohasche + (g/kg T) Rohprotein + (g/kg T) Rohfett2 + (g/kg T) Stärke3 (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei + ml Schweine alle (g/kg) + (g/kg) (g/kg) + (g/kg) + (g/kg) Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse MEs in MJ/kg = Rohprotein Rohfett2 Rohfaser Stärke3 × 0,021503 × 0,032497 × 0,021071 × 0,016309 × 0,01171 × 0,00712 × 0,01657 × 0,00200 × 0,00202 × 0,06463
organischer Rest (berechnet als Differenz × 0,014701 zwischen der organischen Substanz und der Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2 Hunde, Katzen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, ausgenommen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2 + g N-freie Extraktstoffe ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2 + g N-freie Extraktstoffe 0,2092
1
x 0,01464 x 0,03556 x 0,01464
Katzen
x 0,01632 x 0,03222 x 0,01255
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE. Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen: GE (MJ/kg) = Rohprotein (g/kg) Rohfett + (g/kg) Rohfaser + (g/kg) N-freie Extraktstoffe + (g/kg) x x x x 0,0239 0,0398 0,0201 0,0175.
2 3 4
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
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Anlage 5
(weggefallen)
Anlage 5a (weggefallen)
Anlage 6 (weggefallen)
Anlage 7 (weggefallen)
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Anlage 7a (zu § 29 Absatz 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Absatz 2
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein. 2. Anforderungen an die Trocknungsanlage Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird, b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen. 3. Anforderungen an die Trocknung Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden. Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen. 4. Ausnahmen Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält. Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
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Anlage 8
(weggefallen)
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Anlage 9 (zu § 34d Absatz 1 und 2)
Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte
Land Benannte Eingangsorte
Baden-Württemberg Bayern
Regierungspräsidium Freiburg Flughafen München (Regierung von Oberbayern Sachgebiet 56 Futtermittelüberwachung Bayern, 80534 München)
Berlin Brandenburg Bremen Hamburg
Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg-Hafen (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg) (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg)
Hamburg-Flughafen
Hessen Niedersachsen
GKS Frankfurt/Main GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Futtermittel) GKS JadeWeserPort (alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)
Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz
GKS Köln GKS Hahn Airport
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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn
Vom 24. September 2015
I.
Übertragung von Befugnissen Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690), überträgt der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn die Befugnis, 1. nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen, 2. nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben, 3. nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist, 4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit der Erste Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.
II.
Vorbehaltsklausel Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.
III.
Inkrafttreten Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Frankfurt am Main, den 24. September 2015 Unfallversicherung Bund und Bahn Vorsitzender des Vorstandes Dr. R o g e r K i e l
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Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 13. Oktober 2015
Tag 8.10. 2015
Inhalt Gesetz zu dem Protokoll vom 14. Oktober 2014 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XD011
Seite
1198
7. 9. 2015 8. 9. 2015
Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über Biosicherheitszusammenarbeit . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen FreibordÜbereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1205
1207
8. 9. 2015
1208
8. 9. 2015
1208
8. 9. 2015
1209
15. 9. 2015
1209
15. 9. 2015
1210
15. 9. 2015
1210 1211
15. 9. 2015 15. 9. 2015
1211
15. 9. 2015
1212
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Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
23. 9. 2015
Neunte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg)
FNA: 96-1-2-242
BAnz AT 05.10.2015 V1
10. 12. 2015
28. 9. 2015
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
FNA: 7825-1-4, 7825-1-4
BAnz AT 06.10.2015 V1
7. 10. 2015
5. 10. 2015
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-Holtenau)
FNA: 96-1-2-176
BAnz AT 13.10.2015 V1
10. 12. 2015
5. 10. 2015
Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld)
FNA: 96-1-2-209
BAnz AT 13.10.2015 V2
25. 10. 2015
28. 9. 2015
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweihunderteinundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld)
FNA: 96-1-2-241
BAnz AT 14.10.2015 V1
25. 10. 2015
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
6. 8. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 210/24
7. 8. 2015
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1278 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Erläuterungen, Meldebögen und Definitionen (ABl. L 205 vom 31.7.2015)
L 210/38
7. 8. 2015
1720
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 (5,70 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
30. 4. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 211/1
8. 8. 2015
11. 5. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor 4. 6. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 im Hinblick auf Übergangsvorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 6. 8. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor 7. 8. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1369 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse 5. 8. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1373 der Kommission zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Huile d'olive de Nyons (g.U.)) 7. 8. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1374 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
L 211/3
8. 8. 2015
L 211/7
8. 8. 2015
L 211/9
8. 8. 2015
L 211/17
8. 8. 2015
L 212/1
11. 8. 2015
L 212/3
11. 8. 2015