Bundesgesetzblatt
Teil I 2016
Tag 22. 4. 2016
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G 5702 Nr. 20
Seite
Ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Inhalt Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung BSI-KritisV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 206-2-2
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25. 4. 2016
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 . . . . . . .
FNA: neu: 603-9-42-2; 603-9-42-1
970
25. 4. 2016
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter (Immobiliar-Darlehensvergabe-SachkundeVerordnung ImmoDarlSachkV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7610-2-48
972
26. 4. 2016
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk (Bootsbauermeisterverordnung BootsbMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7110-3-198; 7110-3-100, 7110-3-128
974
26. 4. 2016
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 7825-1-4
979
27. 4. 2016
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse . . . . . .
FNA: neu: 2125-12-1; 2120-6-1, 2125-40-77, 2125-40-81, 751-1-8, 772-6-2, 2125-40-83, 2125-40-18
980
28. 4. 2016
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (Dachdeckerausbildungsverordnung DachAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7110-6-122; 7110-6-68
994
28. 4. 2016
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin (Hörakustikerausbildungsverordnung HörAkAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7110-6-123; 7110-6-65
1012
28. 4. 2016
Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Sanitär-, Heizungsund Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung SHKAMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 806-22-1-106; 806-21-1-305
1025
27. 4. 2016
Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 302-8
1039
Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 und Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040 1042 1043
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung BSI-KritisV)
Vom 22. April 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Anlagen a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2. Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt. 3. Kritische Dienstleistung eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 5, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
4. Versorgungsgrad ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird. 5. Schwellenwert ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist. §2 Sektor Energie (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung); 2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung); 3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung); 4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung). (2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht. (3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. (4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht. (5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden, und
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2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §3 Sektor Wasser (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung); 2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung). (2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser erbracht. (3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung sowie Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung erbracht. (4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §4 Sektor Ernährung (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. (2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht. (3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. Berlin, den 22. April 2016
§5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. Sprach- und Datenübertragung; 2. Datenspeicherung und -verarbeitung. (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht. (3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht. (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §6 Evaluierung Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren 1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche, 2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und 3. die Bestimmung der Schwellenwerte. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Teil 1
Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7 375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
3 700 GWh/Jahr 7 375 kWh/Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:
420 MW 3 700 GWh/Jahr 8 760 h/Jahr
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
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11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr 620 000 t/Jahr 0,14
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 300 GWh/Jahr 4,528 MWh/Jahr x 500 000 Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
1. 1.1 1.1.1 1.1.2.
Stromversorgung Stromerzeugung Erzeugungsanlage Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420 420
1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.2 1.2.1 1.2.2
Dezentrale Energieerzeugungsanlage Speicheranlage Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung Stromübertragung Übertragungsnetz Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen Stromverteilung Verteilernetz Messstelle Gasversorgung Gasförderung Gasförderanlage Gasspeicher Gastransport Fernleitungsnetz Gasverteilung Gasverteilernetz
420 420 420
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr
3 700 200
1.3 1.3.1 1.3.2 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.3 2.3.1
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr Leistung der angeschlossenen Verbrauchsstelle beziehungsweise Einspeisung in MW
3 700 420
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr Entnommene Arbeit in GWh/Jahr
5 190 5 190
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
5 190
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr
5 190
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Spalte A Nr.
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Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
3. 3.1 3.1.1 3.1.2
Kraftstoff- und Heizölversorgung Rohölförderung und Rohölproduktenherstellung Ölförderanlage Raffinerie Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 420 0001 620 000
3.2 3.2.1 3.2.2
Öltransport Mineralölfernleitung Öl- und Produktenlager Transportierte Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 4,4 Millionen 420 0001 620 000
3.3 3.3.1 3.3.2 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1
1
Kraftstoff- und Heizölverteilung Anlage und System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff Tankstellennetz Fernwärmeversorgung Erzeugung von Fernwärme Heizwerk Heizkraftwerk Verteilung von Fernwärme Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000 Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300 2 300 Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 0001 420 0001
420 Millionen Liter
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Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
Teil 1
Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000 Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
1. 1.1 1.1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 2. 2.1 2.1.1
Abwasserbeseitigung Siedlungsentwässerung Kanalisation Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung Kläranlage Leitzentrale Trinkwasserversorgung Gewinnung Gewinnungsanlage Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 Ausbaugröße in Einwohnerwerten Ausbaugrößen der gesteuerten/ überwachten Anlagen in Einwohnerwerten 500 000 500 000 Angeschlossene Einwohner 500 000
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Spalte A Nr.
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Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2
Wasserwerk Aufbereitung Aufbereitungsanlage Wasserwerk Verteilung Wasserverteilungssystem Leitzentrale
Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr
22
Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr
22 22
Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser in Millionen m3/Jahr
22 22
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Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Teil 1
Grundsätze und Fristen 1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 2. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 3. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. 4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000 Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
1. 1.1 1.1.1
Lebensmittelversorgung Lebensmittelproduktion und -verarbeitung Anlage zur Produktion von Lebensmitteln Menge der gewonnenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l
1.1.2
Anlage zur Bearbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln
Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder produzierten Lebensmittel oder Zwischenprodukte in t/Jahr oder l/Jahr
966
Spalte A Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
1.1.3
Anlage zur Lagerung von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l
1.1.4
Anlage zur Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
1.2. 1.2.1
Lebensmittelhandel Anlage zur Lagerung von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l
1.2.2
Anlage zur Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
1.2.3
Anlage zur Bestellung von Lebensmitteln
Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
1.2.4
Anlage zum Verkauf von Lebensmitteln
Menge der verkauften Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
967
Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Teil 1
Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50 000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
300 500 000 x 50 000 80 000 000
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benutzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 500 000 = 5 x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
250 000 500 000 x 40 000 000 80 000 000
11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
25 000 = 500 000 x 4 000 000 80 000 000
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12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
75 000 TByte/Jahr 500 000 x 11 826 000 TByte/Jahr 80 000 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert
1. 1.1 1.1.1
Sprach- und Datenübertragung Zugang Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils geltenden Fassung) 100 000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung)
1.2. 1.2.1
Übertragung Teilnehmer des jeweiligen Dienstes Übertragungsnetze für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste (ohne Nummer 1.1.1) 100 000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung)
1.3 1.3.1
Vermittlung IXP für öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste Steuerung DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Autoritative DNS-Server, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Datenspeicherung und -verarbeitung Housing Rechenzentrum vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres) 5 Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag (Jahresdurchschnitt) 2 500 000 Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) 300
1.4. 1.4.1
1.4.2
Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden
250 000
2. 2.1 2.1.1
2.2. 2.2.1
IT-Hosting Serverfarm Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt) ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 25 000
2.2.2
Content Delivery Netzwerk
75 000
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Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D
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Schwellenwert
2.3. 2.3.1
Vertrauensdienste Anlage zur Erbringung von Vertrauens- Anzahl der ausgegebenen qualifizierten diensten Zertifikate oder Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSLZertifikate)) 500 000 10 000
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Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Vom 25. April 2016
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2011 Für das Ausgleichsjahr 2011 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg für Bayern für Berlin für Brandenburg für Bremen für Hamburg für Hessen für Mecklenburg-Vorpommern für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Sachsen für Sachsen-Anhalt für Schleswig-Holstein für Thüringen 9 565 141 437,01 Euro 11 205 895 644,44 Euro 3 672 159 731,26 Euro 3 494 347 953,78 Euro 616 079 841,32 Euro 1 580 056 341,03 Euro 5 412 941 336,21 Euro 2 548 231 125,41 Euro 8 747 729 602,39 Euro 15 889 787 983,82 Euro 3 767 184 023,94 Euro 1 152 966 665,98 Euro 6 398 533 101,04 Euro 3 594 084 374,90 Euro 2 691 387 817,34 Euro 3 470 891 607,28 Euro.
2. endgültige Ausgleichszuweisungen
an Berlin an Brandenburg an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Nordrhein-Westfalen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Schleswig-Holstein an Thüringen 2 999 105 803,67 Euro 443 330 406,06 Euro 517 893 209,56 Euro 432 789 181,62 Euro 208 974 658,28 Euro 239 600 448,30 Euro 246 236 642,10 Euro 120 412 867,54 Euro 922 473 052,73 Euro 543 817 921,58 Euro 119 059 411,81 Euro 530 661 370,21 Euro.
§3 Abschlusszahlungen für 2011 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Bayern von Berlin von Bremen 13 917,43 Euro 17 295,59 Euro 23 940,59 Euro 5 712,12 Euro 6 309,61 Euro 1 948,57 Euro 20 432,47 Euro 11 917,30 Euro 20 819,59 Euro 42 382,85 Euro 7 696,23 Euro 46 228,98 Euro,
§2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2011 Für das Ausgleichsjahr 2011 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: 1. endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg von Bayern von Hamburg von Hessen 1 813 331 369,20 Euro 3 620 709 246,41 Euro 91 526 787,87 Euro 1 798 787 569,98 Euro,
von Hamburg von Hessen von Mecklenburg-Vorpommern von Niedersachsen von Rheinland-Pfalz von dem Saarland von Sachsen von Sachsen-Anhalt von Schleswig-Holstein
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2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Baden-Württemberg an Brandenburg an Nordrhein-Westfalen an Thüringen 17 593,31 Euro 17 061,57 Euro 182 764,69 Euro 1 181,72 Euro.
§4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 518) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. April 2016 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
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Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter (Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung ImmoDarlSachkV)
Vom 25. April 2016
Auf Grund des § 18a Absatz 11 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Sachkunde der mit der Vergabe von ImmobiliarVerbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter (1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse 1. der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen, 2. des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, 3. der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen, 4. der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie 5. der Bewertung von Sicherheiten. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein. §2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
1. den staatlich anerkannten Abschluss a) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder b) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde, 2. den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, 3. den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder b) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit ,,Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" gewählt hatte, 4. den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, 5. den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin, 6. den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder 7. den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvergabe vorliegt.
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(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt. §3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind, Bonn, den 25. April 2016
und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. (2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erworben wurden. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Hufeld
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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk (Bootsbauermeisterverordnung BootsbMstrV)
Vom 26. April 2016
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. §2 Meisterprüfungsberufsbild Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen: 1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren, 4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung a) von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhaltungsanforderungen, Energie- und Ressourceneffizienz,
b) von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und c) des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebsund Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvorschriften anwenden, 6. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Holz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen, 7. Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Einsatz branchenspezifischer Software, 8. Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von Booten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prüfen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwendungszwecke sowie Voraussetzungen für den Einbau technischer Komponenten berücksichtigen, 9. Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen, montieren und instand halten, Fertigungsprozesse und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und überwachen, 10. Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, montieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und montieren, 11. Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berücksichtigen, Umsetzung planen, durchführen und überwachen, 12. Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit technischen Geräten, Anlagen und Systemen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstellen,
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13. Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für die Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten, Verfahren festlegen, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren, 14. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren, 15. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Beachtung von gesundheits- und umweltrechtlichen Bestimmungen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren, 16. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren, 17. Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme trimmen und instand halten, 18. Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe feststellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die Durchführung von Refits für Wasserfahrzeuge entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren, 19. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie 20. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen übergeben und abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten. §3 Ziel und Gliederung des Teils I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des BootsbauerHandwerks meisterhaft verrichten kann. (2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie 2. Durchführung einer Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet
der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen ein Konzept, einen Umsetzungsplan sowie eine Angebotskalkulation. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen: 1. ein Konzept für den Neu- oder Umbau eines Rundspantbootes von mindestens 2,50 Metern Länge oder eines Knickspantbootes von mindestens 5 Metern Länge erstellen und daraus ein strukturgebendes und statisch relevantes Bauteil des Rumpfes, des Decks oder des Aufbaus planen, kalkulieren und fertigen, 2. ein Konzept für die Instandsetzung eines Bootes erstellen, wobei sich die Instandsetzung auf einen Schaden mit einem Schadensausmaß von mindestens 0,8 Quadratmetern und einen vollständigen oder teilweisen Austausch von tragenden Verbänden im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck oder im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel bezieht; auf der Grundlage des Konzeptes ist die Instandsetzung zu planen, zu kalkulieren und durchzuführen, 3. ein Konzept für den Einbau einer Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- oder Ruderanlage für ein Boot von mindestens 10 Metern Länge einschließlich des Fundaments erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit der Bordelektrik und Bordelektronik im Sicherheitskleinspannungsbereich herstellen und die Anlage in Betrieb nehmen, 4. ein Konzept für den Einbau einer technischen Bordeinrichtung, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere für Wasser und Abwasser oder Heizung und Klima, erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit der Bordelektrik und Bordelektronik im Sicherheitskleinspannungsbereich herstellen und die Einrichtung in Betrieb nehmen oder 5. ein Konzept für den Einbau eines bordelektrischen und bordelektronischen Systems im Sicherheitskleinspannungsbereich einschließlich der Leitungen erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit der technischen Bordeinrichtung, der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage herstellen und das System in Betrieb nehmen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren. (4) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Arbeiten wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung der Planungsunterlagen mit 40 Prozent,
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2. die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und 3. die Bewertung der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Protokollen und Prüfberichten, mit 10 Prozent. §5 Fachgespräch Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, 2. Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen, 3. sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Bootsbauer-Handwerk zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im BootsbauerHandwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. (2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen, wobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts gewesen sein darf. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 auszuführen. Als Arbeiten kommen in Betracht: 1. einen Teil der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- oder der Ruderanlage, der technischen Bordeinrichtung oder des bordelektrischen und bordelektronischen Systems planen sowie anhand der Planung dieses Element herstellen und montieren, 2. Störungen in der Vernetzung der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage und der technischen Bordeinrichtung mit dem bordelektrischen und bordelektronischen System feststellen, Ursachen ermitteln und Störungen beseitigen oder 3. den Aufriss einer bootsbautypischen Einzelkomponente erstellen und diese Einzelkomponente herstellen.
§7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern. (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen. §8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Bootsbauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann. (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können. 1. Konstruktion, Fertigung, technische Ausrüstung Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Bootsbauerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Entwürfe und Konstruktionen für Boote einschließlich des Innenausbaus unter Berücksichtigung von Bootstypen, Antriebsarten, Materialien und Verwendungszweck erstellen und vorhandene Konstruktionen bewerten, b) Fertigungsverfahren und Materialien für den Neu-, Aus- und Umbau von Booten auswählen und Auswahl begründen, c) Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Holz, Metall und Kunststoffen auswählen und Auswahl begründen, d) Lösungen für das Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, planen und begründen, e) Lösungen für den Einbau von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln, planen und begründen,
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f) Lösungen für den Einbau von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima, entwickeln, planen und begründen, g) Lösungen für den Einbau von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln, planen und begründen, h) Konzepte für Refits unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen entwickeln und begründen, i) Schäden, Störungen und deren Ursachen analysieren, Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden und Störungen entwickeln und begründen sowie j) Lösungen für die Herstellung und Montage von Luken, Fenstern, Türen, Zubehörteilen und Beschlägen sowie von Schließ- und Schutzsystemen planen und begründen; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Bootsbauerbetrieb erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und die Durchführung der Prozesse zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kundenanforderungen aufzeigen und Kundenanforderungen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen, c) Angebotsunterlagen erstellen und externe Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen und ein Angebot erstellen, d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigung und Montage sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei der Herstellung, der Montage und der Instandhaltung beurteilen, f) Arbeitspläne, Skizzen und Fertigungszeichnungen erstellen sowie vorgegebene Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpassen, g) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl begründen, h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, i) Nachkalkulationen durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Bootsbauerbetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informa-
tions- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen sowie Dokumentationen dazu bewerten, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und die Notwendigkeit der Personalentwicklung begründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Auftragslage und Auftragsabwicklung, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen, g) Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich gewerkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattungen, sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen aufzeigen und bewerten, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie für das betriebliche Personalwesen. §9 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. (2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder mit jeweils weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
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§ 10 Allgemeine Prüfungsund Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meisterprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im BootsbauerHandwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Berlin, den 26. April 2016
(2) Prüflinge, die die Meisterprüfung im BootsbauerHandwerk nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften ablegen. (3) Prüflinge, die die Meisterprüfung im SchiffbauerHandwerk nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften ablegen. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Bootsbauermeisterverordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bootsbauermeisterverordnung vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1582) außer Kraft. Die Schiffbauermeisterverordnung vom 18. September 1996 (BGBl. I S. 1480) tritt am 31. August 2021 außer Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig
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Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 26. April 2016
Auf Grund des § 23a Nummer 8, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
7. § 36b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3)" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Durchführungsverordnung (EU) 2015/1607 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 7)" durch die Wörter ,,Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" ersetzt. c) Absatz 8 wird aufgehoben. d) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7 und 8. e) In dem neuen Absatz 7 werden nach der Angabe ,,(ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4)" ein Komma und die Wörter ,,die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist," eingefügt. f) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
Artikel 2
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2015 (BAnz AT 30.11.2015 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42)" durch die Wörter ,,Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15)" ersetzt. 2. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12)" ersetzt. 3. In § 27a werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" ersetzt. 4. In § 35g werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" ersetzt. 5. In § 36 werden die Nummern 3 und 4 die Nummern 2 und 3. 6. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2a wird die Nummer 3. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden die Nummern 4 bis 14.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 2016 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse1
Vom 27. April 2016
Es verordnen auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 3, des § 9 Nummer 1, des § 12 Absatz 5, des § 13 Absatz 2 Nummer 1, des § 15 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 2 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und f des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, des § 6 Absatz 2 Nummer 2 und des § 22 Absatz 6 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Gesundheit und des § 46 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § § § § § § 4 5 6 7 8 9 Zusatzstoffe Pflanzenschutzmittel Mitteilungspflichten Studien und Informationspflichten Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse Unterabschnitt 3 Verpackung und Warnhinweise § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal § § § § § 19 20 21 22 23 Individuelles Erkennungsmerkmal Rückverfolgbarkeit Datenspeicherung durch Dritte Externer Prüfer Sicherheitsmerkmal Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter § § § § § 24 25 26 27 28 Mitteilungspflichten Informationspflichten Beipackzettel Warnhinweis und Verpackung Inhaltsstoffe Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse § 29 § 30 Mitteilungspflichten Warnhinweis
Artikel 1 Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung TabakerzV)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse Unterabschnitt 1 Messverfahren, Prüflaboratorien § 1 Messverfahren § 2 Prüflaboratorien § 3 Zulassungsverfahren
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
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Abschnitt 4 A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher § 32 Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Übergangsregelungen Anlage 1 Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen Anlage 2 Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Anlage 3 Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel
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1a. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss, und 2. Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflaboratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn a) das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft steht oder b) der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder unbezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirtschaft ausüben. §3 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Akkreditierungsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie und 2. eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt. (3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich. Deren Vorliegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Z u l a s s u n g n e u a r t i g e r Ta b a k e r z e u g n i s s e
Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 1 Messverfahren, Prüflaboratorien
§1 Messverfahren Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen: 1. es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung)* unter den Gliederungsnummern T 60.05-3 (DIN ISO 4387) T 60.05-4 (DIN ISO 10315) T 60.05-7 (DIN ISO 8454) veröffentlicht sind, und 2. die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer T 60.05-1 (DIN ISO 8243) veröffentlicht ist. §2 Prüflaboratorien (1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen. (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,
* Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Stand Juni 2012 Stand April 2011 Stand Januar 2013
Stand Oktober 2009
§4 Zusatzstoffe Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten. §5 Pflanzenschutzmittel (1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzmittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei deren Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt sind. Es können auch andere, in der Amtlichen Samm-
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lung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet werden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung aufgeführten Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. Im Falle des Satzes 4 müssen die Analysemethoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen. §6 Mitteilungspflichten (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen: 1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs, 2. alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe einschließlich ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, 3. die in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte, 4. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionen und ihre Werte und 5. die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse (ABl. L 312 vom 27.11.2015, S. 5) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation der Tabakerzeugnisse sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme. (2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, die Folgendes enthält: 1. die Gründe für die Verwendung der Inhaltsstoffe nach Absatz 1 Nummer 2, 2. den Status der Inhaltsstoffe, insbesondere ob sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3) registriert worden sind, 3. die Einstufung der Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) und, 4. soweit verfügbar, die toxikologischen Daten der Inhaltsstoffe in verbrannter Form oder, bei rauchlosen Tabakerzeugnissen, in unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung. (3) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen legen zusätzlich ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vor. (4) Die Mitteilung muss in elektronischer Form vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen 1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder 2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, wenn dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt sicher, dass die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 zentral gespeichert werden und dem Zugriff der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser Verordnung unterliegen. (5) Bei Änderungen der Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses, von der die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 berührt sind, ist vor dem Inverkehrbringen eine erneute Mitteilung zu machen. Bei Tabakerzeugnissen, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. (6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde von dieser zu bestimmende wissenschaftliche Studien durchzuführen, um die Auswirkungen der Inhaltsstoffe auf die Gesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung insbesondere ihrer suchterzeugenden Wirkung und ihrer toxikologischen Daten zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Studien sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen. §7 Studien und Informationspflichten (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen: 1. verfügbare Studien zur Marktforschung, insbesondere zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und
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2. Mitteilungen über die Verkaufsmengen des vorangegangenen Kalenderjahres, in Stück oder Kilogramm, beginnend mit dem 1. Januar 2015 und aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse. (2) Für Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. §8 Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe (1) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten, der in einer von den Organen der Europäischen Union veröffentlichten Prioritätenliste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) enthalten ist, sind verpflichtet, Studien zu diesem Zusatzstoff durchzuführen. Der Prioritätenliste nach Satz 1 gleichgestellt sind vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger veröffentlichte Listen, die ausschließlich der inhaltsgleichen Umsetzung verbindlicher, an die Mitgliedstaaten gerichteter Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU dienen. (2) In den Studien ist insbesondere zu untersuchen und darzulegen, ob der Zusatzstoff 1. zur Toxizität oder zur suchterzeugenden Wirkung der Zigarette oder des Tabaks zum Selbstdrehen beiträgt und ob der Zusatzstoff die Toxizität oder die suchterzeugende Wirkung messbar erhöht, 2. ein charakteristisches Aroma erzeugt, 3. das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert oder 4. zur Bildung von Stoffen führt, die krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) haben, in welchen Mengen diese Stoffe gebildet werden und ob dies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in der Zigarette oder dem Tabak zum Selbstdrehen messbar erhöht werden. (3) Die Studien müssen bei der Untersuchung den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Zigarette oder des Tabaks zum Selbstdrehen zugrunde legen und Folgendes darlegen: 1. die durch den Verbrennungsprozess, auch unter Einschluss des Zusatzstoffs, verursachten Emissionen und 2. die Wechselwirkung des Zusatzstoffs mit anderen in der Zigarette oder dem Tabak zum Selbstdrehen enthaltenen Inhaltsstoffen. (4) Hersteller und Importeure, die denselben Zusatzstoff in vergleichbarer Produktzusammensetzung verwenden, können diesen Zusatzstoff in einer gemeinsamen Studie untersuchen lassen. (5) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der
Studien zu dem Zusatzstoff zu erstellen. Der Bericht enthält eine Übersicht über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu dem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung des internen Datenmaterials über seine Wirkungen. Der Bericht ist 1. innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Zusatzstoffs in die Prioritätenliste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in elektronischer Form vorzulegen und 2. in Kopie den zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten vorzulegen, in denen Zigaretten oder Tabak zum Selbstdrehen, die den Zusatzstoff enthalten, in den Verkehr gebracht wurden. Hersteller und Importeure sind verpflichtet, der Kommission oder der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Informationen über den Zusatzstoff vorzulegen. Diese zusätzlichen Informationen sind Teil des Berichts. (6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Bericht auf Anforderung der Kommission oder der zuständigen Behörde von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium prüfen zu lassen, insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Methodik und Schlussfolgerungen. (7) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 befreit, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass ein Bericht über den Zusatzstoff bereits vorliegt oder von einem anderen Hersteller oder Importeur erstellt wird. §9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (1) Die Zulassung nach § 12 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers oder Importeurs. (2) Dem Antrag ist Folgendes in elektronischer Form beizufügen: 1. der Name, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs, 2. eine Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 3. verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen, 4. verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und 5. sonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen
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auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen. (3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der die Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt sind, oder wenn neue Studien oder Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind entsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen. (4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeugnisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen und der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Informationen vorzulegen. (5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.
Unterabschnitt 3 Ve r p a c k u n g u n d Wa r n h i n w e i s e
werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewährleistet, 5. dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Erkennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht verdecken oder trennen und 6. sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu umranden. Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen. (2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen. § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen: 1. den allgemeinen Warnhinweis ,,Rauchen ist tödlich", 2. die Informationsbotschaft ,,Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind." und 3. kombinierte Text-Bild-Warnhinweise. § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak (1) Für die Gestaltung und Anbringung des allgemeinen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Informationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1. sie müssen jeweils 50 Prozent der für sie vorgesehenen Flächen einnehmen und 2. sie sind wie folgt aufzudrucken: a) in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund, b) zentriert und c) bei quaderförmigen Packungen und Außenverpackungen parallel zur Seitenkante. (2) Bei quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen und die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen; der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen mindestens 20 Millimeter breit sein. (3) Bei Kappenschachteln mit Klappdeckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teilflächen anzubringen; der allgemeine Warnhinweis ist auch auf der Innenseite des Klappdeckels anzubringen.
§ 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen (1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packungen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den Verkehr gebracht werden. (2) Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem weichen Material bestehen. Sie dürfen sich nach dem ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel und Kappenschachteln. Bei Packungen mit einem Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite der Packungen befinden. Die seitlichen Oberflächen von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen mindestens 16 Millimeter hoch sein. (3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm Tabak enthalten. § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise 1. sind in deutscher Sprache zu verfassen, 2. dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen oder Bezugnahmen versehen werden, 3. dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können, 4. dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt
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(4) Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen mit Deckel ist der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Informationsbotschaft auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen. Bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Beuteln und in Standbeuteln gelten für die Anbringung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 in Verbindung mit Nummer 1, 2 und 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49). Abweichend von Satz 1 kann die Anbringung bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial hergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 erfolgen. § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak (1) Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach § 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. Für deren Format, Layout, Gestaltung und Proportionen gelten die Anforderungen gemäß Artikel 2 bis 4 in Verbindung mit Nummer 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (ABl. L 267 vom 14.10.2015, S. 5). Sie sind jährlich so zu wechseln, dass sie in gleicher Anzahl auf den Packungen erscheinen, und durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: ,,Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de". (2) Für die Anbringung der kombinierten Text-BildWarnhinweise gelten folgende Anforderungen: 1. sie müssen jeweils 65 Prozent der für sie vorgesehenen Flächen einnehmen, 2. sie müssen, sofern sie auf Zigarettenpackungen aufgebracht werden, mindestens 44 Millimeter hoch und mindestens 52 Millimeter breit sein, 3. sie sind an der Oberkante anzubringen und parallel zu den übrigen Informationen auf der Packungsfläche auszurichten, 4. sie sind auf jeder Packung zweimal zu verwenden, 5. bei quaderförmigen Packungen sind sie auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite anzubringen und 6. bei zylinderförmigen Packungen sind sie im gleichen Abstand voneinander anzubringen. (3) Bis zum 20. Mai 2019 können die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise wie folgt angebracht werden: 1. Packungen aus Karton: auf der Rückseite direkt unterhalb des an der Oberkante angebrachten Steuerzeichens,
2. Packungen aus weichem Material: direkt unterhalb einer an der Oberkante beginnenden, für das Steuerzeichen vorgesehenen rechteckigen Fläche mit einer Höhe von nicht mehr als 13 Millimeter. Markennamen oder Logos dürfen nicht oberhalb des kombinierten Text-Bild-Warnhinweises angebracht werden. § 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak (1) Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen: 1. den allgemeinen Warnhinweis ,,Rauchen ist tödlich", 2. einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen TextWarnhinweise. (2) Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: ,,Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de". § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak (1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen: 1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen, 2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden, 3. sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und 4. sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden. (2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen: 1. er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und 2. er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen. (3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1. er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist, 2. er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und 3. bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung auf-
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geführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen. § 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse (1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: ,,Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig." (2) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden. § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung Es dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten, 2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes, 3. Rauchtabakerzeugnisse, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten, 4. Rauchtabakerzeugnisse, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt, 5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind, 6. gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse, ausgenommen schwarzer Rolltabak, oder 7. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe ,,mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 Prozent beträgt, kann stattdessen die Angabe ,,mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 Prozent der Trockenmasse beträgt.
Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
(2) Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. Es enthält folgende Informationen: 1. den Tag und Ort der Herstellung, 2. die Herstellungsstätte, 3. Angaben zur Identifizierung der Maschine, die zur Herstellung verwendet wurde, 4. die Arbeitsschicht oder den Zeitpunkt der Herstellung, 5. eine Produktbeschreibung, 6. den vorgesehenen Absatzmarkt, 7. den vorgesehenen Versandweg und 8. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Importeurs. § 20 Rückverfolgbarkeit (1) Die Wirtschaftsakteure mit Ausnahme der Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, stellen sicher, dass die folgenden Informationen bereitgestellt werden und mit dem individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes elektronisch verknüpft werden: 1. der tatsächliche Versandweg einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versandorts und -datums sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette und 2. die Rechnungs- und Bestellnummer sowie die Zahlungsbelege aller Käufer in der Vertriebskette. (2) Um die Informationen nach Absatz 1 zu gewinnen, erfassen die dort genannten Wirtschaftsakteure den Warenein- und -ausgang aller Packungen einschließlich aller zwischenzeitlichen Verbringungen. Der Warenein- und -ausgang kann auch durch Kennzeichnung aggregierter Verpackungen erfasst werden, sofern die Rückverfolgung aller Packungen gewährleistet ist. (3) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den nach Absatz 1 Verpflichteten die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach Absatz 1 zu erfassen. Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher nach § 21 zu übermitteln. (4) Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Für Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, gilt dies nicht für den Warenausgang unmittelbar an den Verbraucher. Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. § 21 Datenspeicherung durch Dritte (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, einen von der Kommission zugelassenen unabhängigen Dritten mit der elektronischen Verarbeitung aller Informationen, die über das individuelle Erkennungsmerkmal erfasst werden (Daten), durch
§ 19 Individuelles Erkennungsmerkmal (1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Erkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.
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einen von der Kommission genehmigten schriftlichen Vertrag zu beauftragen. (2) Der Standort des Datenspeichers muss sich im Gebiet der Europäischen Union befinden. (3) Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen der Daten darf nur durch den unabhängigen Dritten erfolgen. Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. (4) Der unabhängige Dritte ist verpflichtet, die Daten der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Zollbehörden, der zuständigen deutschen Behörde und einem externen Prüfer nach § 22 auf Verlangen und, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, am Standort des Datenspeichers bereitzustellen. (5) In begründeten Fällen können die Kommission oder die zuständige Behörde auch Herstellern oder Importeuren Zugriff auf die gespeicherten Daten gewähren. Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur geändert oder gelöscht werden. § 22 Externer Prüfer (1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein. (2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des Datenspeichers durch den nach § 21 beauftragten unabhängigen Dritten. Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten. § 23 Sicherheitsmerkmal (1) Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. (2) Als Sicherheitsmerkmal ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, zu verwenden.
1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person, 2. alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich a) ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, b) ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und c) ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung, 3. Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen, 4. eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen, 5. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt, 6. die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme. (2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur 1. durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und 2. die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird. (3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen 1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder 2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält. § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 24 Mitteilungspflichten (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:
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(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. § 25 Informationspflichten Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen: 1. die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art, 2. Informationen über die Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer, 3. Informationen über die Art des Verkaufs und 4. Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer englischen Fassung dieser Zusammenfassungen. § 26 Beipackzettel (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift ,,Gebrauchsinformation" tragen und Folgendes enthalten: 1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen, 2. Gegenanzeigen, 3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind, 4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, 5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung, 6. Angaben zu toxikologischen Daten und 7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person. (2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.
§ 27 Warnhinweis und Verpackung (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: 1. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, 2. den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis, 3. einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und 4. den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf. (2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: ,,Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht." (3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden. § 28 Inhaltsstoffe Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.
Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse
§ 29 Mitteilungspflichten Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen. § 30 Warnhinweis (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: ,,Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit." (2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss 1. auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
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2. jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und 3. den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 19 Absatz 1 ein individuelles Erkennungsmerkmal nicht oder nicht rechtzeitig anbringt oder 2. § 20 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information bereitgestellt wird. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 34 Übergangsregelungen (1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden. (2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der 1. vor dem 20. Mai 2018 a) hergestellt oder b) in den freien Verkehr gebracht und 2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde, darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften
§ 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher Die Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Person, die grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, 2. das Datum, an dem die Person Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher erstmals bereitstellt, 3. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung, über die die Tabakerzeugnisse, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Internet angeboten werden, und 4. eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes. § 32 Veröffentlichung von Informationen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt. (2) Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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Anlage 1 (zu § 4)
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Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen
1. Vitamine, 2. Koffein, Taurin
Anlage 2 (zu § 28)
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
1. Vitamine, 2. Koffein, Taurin
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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1)
Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel
Stoff CASNummer Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge mg/kg, bezogen auf den Tabakanteil
Aldicarb
116-06-3
2-Methyl-2-(methylthio)propionaldehyd-O(methylcarbamoyl)oxim 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)propionaldehyd-O(methylcarbamoyl)oxim 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)propionaldehyd-O(methylcarbamoyl)oxim 1,2,3,4,10,10-Hexachlor1,4,4a,5,8,8a-hexa-hydro-1,4endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy1,4,4a,5,8,8a-octaphydro-1,4endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin
Aldicarbsulfoxid
1646-87-3
Aldoxycarb
1646-88-4
7 3 3 3 8 3 3 3 9 7 3 3 8 3 3 9
insgesamt berechnet als Aldicarb
10
Aldrin
309-00-2
Dieldrin
60-57-1
insgesamt berechnet als Dieldrin
0,3
Camphechlor (Toxaphen) (siehe bei Polychlorterpene) Chlordan
8001-35-2
57-47-9
1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7atetrahydro-4,7-endomethanoindan 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethylen 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6difluorbenzoyl)-harnstoff N,N,N',N'-Tetramethyldiaminophosphorsäurefluorid 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4endo-5,8-endodimethanonaphthalin N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin 1,2,3,4,5,6-HexachlorcyclohexanIsomere außer gamma-1,2,3,4,5,6Hexachlorcyclohexan 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7atetrahydro-4,7-endomethanoinden
0,2
DDT DDD DDE und Isomere Diflubenzuron Dimefox Endrin
50-29-3 72-54-8 72-55-9
7 3 3 8 3 3 9
insgesamt berechnet als DDT
10
35367-38-5 115-26-4 72-20-8
100 0,01 0,3
Flumetralin HCH-Isomere außer Lindan
62924-70-3 608-73-1
20 1
Heptachlor 76-44-8 (alpha und beta-Isomer) alpha-Isomer beta-Isomer Heptachlorepoxid Hexachlorbenzol 28044-83-9 1024-57-3 1024-57-3
1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7endomethanoindan
118-74-1
7 3 3 3 8 3 3 3 9
insgesamt berechnet als Heptachlor
0,2
0,3
992
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Höchstmenge mg/kg, bezogen auf den Tabakanteil
Stoff
CASNummer
Wirkstoffbezeichnung
Phosphorwasserstoff Phosphide
7803-51-2
7 3 8 3 9
Chloriertes Camphen (67 bis 69 % Chlor)
insgesamt berechnet als Phosphorwasserstoff insgesamt
0,01
Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene) Terbufos Terbufossulfoxid Terbufossulfon 13071-79-9 10548-10-4 56070-16-7
5
O,O-Diethyl-S-tertbutylthiomethyl-dithiophosphat O,O-Diethyl-S-tertbutylsulfinylmethyl-dithiophosphat O,O-Diethyl-S-tertbutylsulfonylmethyl-dithiophosphat
7 3 3 8 3 3 9
insgesamt berechnet als Terbufos
0,05
Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
§ 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe h wird wie folgt gefasst: ,,h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 5 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1),". 2. In Buchstabe i werden die Wörter ,,verbleiben sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,verbleiben, sowie Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt.
1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium, 2. für sonstige Bestimmungen über ein Prüflaboratorium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt, verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignet ist."
Artikel 4 Änderung der L e b e n s m i t t e l k o n t ro l l e u r- Ve ro rd n u n g
Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" werden durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 4 und 8 Buchstabe a werden jeweils die Wörter ,,Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 und 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter ,,Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufi-
Artikel 3 Änderung der GegenprobensachverständigenPrüflaboratorienverordnung
§ 1 Absatz 1 der GegenprobensachverständigenPrüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
993
gen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 und 7 wird jeweils das Wort ,,Tabakerzeugnissen" durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt.
werden die Wörter ,,Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter ,,Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
In § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der AkkStelleGBeleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die durch Artikel 357 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort ,,Tabakprodukte" durch die Wörter ,,Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 5 Änderung der Strahlenschutzverordnung
In § 105 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 2016 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt
994
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (Dachdeckerausbildungsverordnung DachAusbV)*
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten § 6 Ausbildungsplan § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Zwischenprüfung § § § § Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen § 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik Abschnitt 3 Gesellenprüfung § § § § § Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen § 18 Prüfungsbereich Abdichtungen § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 ,,Dachdecker" der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
8 9 10 11
13 14 15 16 17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
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§4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a) Dachdeckungstechnik, b) Abdichtungstechnik, c) Außenwandbekleidungstechnik, d) Energietechnik an Dach und Wand oder e) Reetdachtechnik und 3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 2. Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, 3. Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen, 4. Herstellen von Schornsteinköpfen, 5. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen, 6. Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen, 7. Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand, 8. Decken von Dach- und Wandflächen, 9. Bekleiden von Wandflächen, 10. Abdichten von Dachflächen und Bauwerken, 11. Herstellen von An- und Abschlüssen, 12. Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen, 13. Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern, 14. Montieren und Einbauen von Einbauteilen, 15. Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen, 16. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen, 17. Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und 18. Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten. (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. betriebliche und technische Kommunikation, 6. kundenorientierte Kommunikation, 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, 9. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und 10. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage. §5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a) Nummer 4 Buchstabe a bis f, b) Nummer 5 Buchstabe d und e, c) Nummer 8 Buchstabe a bis c, d) Nummer 9 Buchstabe a bis c und e) Nummer 10 Buchstabe a bis d, 2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a) Nummer 5 Buchstabe f und g, b) Nummer 7 Buchstabe c, d und f, c) Nummer 14 Buchstabe b, d) Nummer 16 Buchstabe d und e) Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A a) Nummer 8 Buchstabe d, b) Nummer 9 Buchstabe e, c) Nummer 10 Buchstabe g und i, d) Nummer 11 Buchstabe a bis f und e) Nummer 13 Buchstabe a und b. (2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
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§6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
3. Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden. § 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik (1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen, 2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, 3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§8 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §9 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 10 Prüfungsbereiche Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie 2. Dach- und Wandtechnik. § 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen (1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken, 2. Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
§ 13 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. § 14 Inhalt Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 15 Prüfungsbereiche Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik, 2. Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen, 3. Abdichtungen sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
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§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen, 2. Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen, 3. Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen, 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. (3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. § 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen (1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, 2. Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen, 3. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen, 4. energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen, 5. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren, 6. Unterkonstruktionen zu beurteilen und 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 18 Prüfungsbereich Abdichtungen (1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen, 2. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen, 3. Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen, 4. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren, 5. Untergründe zu beurteilen, 6. Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen, 7. Bauwerksabdichtungen durchzuführen und 8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik mit 2. Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen mit 3. Abdichtungen mit 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 60 Prozent, 15 Prozent, 15 Prozent, 10 Prozent.
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(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen", ,,Abdichtungen" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Berlin, den 28. April 2016
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig
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Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen b) Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen c) persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen d) Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen e) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen f) Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
g) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten h) Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen i) Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse
8
j)
k) Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern l) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
m) Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen n) Baustellen übergeben
2 Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bauund Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern b) Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen c) Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten d) Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden e) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten
6
1000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
f) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten g) Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten h) Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
3 Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen b) Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen c) Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen d) Messpunkte und Winkel anlegen und sichern e) Bauteile einmessen und prüfen
2
2
4
Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden b) Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen c) Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen d) einlagigen Wandputz herstellen e) Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen f) Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
2
5
Be- und Verarbeiten von Holz a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungsund Holzwerkstoffen sowie zweck auswählen und lagern Herstellen von Holzbauteilen b) Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) c) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen
d) Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren e) Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten f) Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten g) Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen
2
2
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1001
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
h) Dach- und Wandflächen latten und schalen i) Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
6 Durchführen von zusätzlichen a) Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen regensichernden Maßnahmen unterscheiden und herstellen bei Dachdeckungen b) An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckun(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) gen und Unterspannungen herstellen
2
c) Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen
7 Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
2
a) Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen b) Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen c) Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen d) Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen e) Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen f) An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen
4
2
8
Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten b) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen c) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken d) Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen
8
7
9
Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten b) Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen c) Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
4
1002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
d) Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden e) Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
10 Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) 4
a) Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden b) Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen c) Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen d) Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen e) Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge f) Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser g) Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen h) Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen i) Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
4 10
11 Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen b) Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First c) Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen d) Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse e) untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen f) Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
6
12 Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren b) Einbauteile an Ableitungen anschließen c) Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen
2
13 Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik b) Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren
2
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1003
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
14 Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Montage von Einbauteilen vorbereiten b) Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster c) Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen d) Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen e) Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen f) Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
2
4
15 Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen d) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
2
2
16 Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen b) Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen c) Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen d) Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen e) Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen
2 2
17 Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen b) Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten c) Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen d) Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen f) Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen g) Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen h) Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen i) Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen j) Regenwassernutzungssysteme anschließen
18 Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
4
a) bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen b) Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren d) Schäden feststellen und Ursachen ermitteln e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen f) Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen g) Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen
3
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungstechnik
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeiten b) Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächern c) Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen
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2
Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechen b) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüsse c) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
d) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln e) Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holz f) Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteinen g) Gratdeckungen herstellen h) Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten
3 Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
10
a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen b) Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten c) individuelle Dachzubehörteile, Metall, herstellen und einbauen insbesondere aus
6
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungstechnik
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwenden b) Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereiten c) Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesen d) Gefälledämmungen nach Plan verlegen e) Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereiten f) Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichten g) Bewegungsfugen herstellen und abdichten h) Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen
10
2
Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsse b) Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
c) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln d) Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellen e) bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen
3 Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
8
a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereiten b) Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
8
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwandbekleidungstechnik
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachten b) Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten c) Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen
6
2
Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Befestigungsmittel unter Wanddeckarten auswählen
Berücksichtigung
der
2
b) Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dachund Fassadenplatten, einteilen und ausführen a) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählen b) großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen
3
Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
10
4
Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassen b) Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen c) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüsse d) Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
e) vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen
5 Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montieren b) Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen
2
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an Dach und Wand
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Kleinwindkraftanlagen unterscheiden b) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen aa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfen bb) Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik c) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen aa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen bb) bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik d) Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa) Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montieren bb) Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellen cc) Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen dd) Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen
18
2
Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
b) Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließen c) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
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Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren b) Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählen c) Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellen d) Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen
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2
Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechen b) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüsse c) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen d) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln e) Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen f) Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen g) Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluftöffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirste h) Grat- und Kehldeckungen herstellen
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Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen b) Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließen c) individuelle Dachzubehörteile, Metall, herstellen und einbauen insbesondere aus
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Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während der gesamten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzen b) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen d) Arbeiten im Team planen und durchführen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Verlegepläne anwenden f) Aufmaße anfertigen g) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen h) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
6 Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 4
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen c) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen e) Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen
4 2
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen zur
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren d) Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen e) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
8 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
4
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen b) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienen c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
1011
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
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Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden c) Gefahr- und Werkstoffe lagern d) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen
4
10 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen d) Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen e) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen f) Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln g) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen i) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin* (Hörakustikerausbildungsverordnung HörAkAusbV)
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Zwischenprüfung § § § § § 7 8 9 10 11 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten Abschnitt 3 Gesellenprüfung § § § § 12 13 14 15 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung Prüfungsbereich Servicemaßnahmen Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 16 § 17 § 18 § 19 § 20
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
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§4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen, 2. berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten, 3. Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen, 4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen, 5. Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen, 6. Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen, 7. Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, 8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und 9. Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz, 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und 7. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§7 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §8 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereiche Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Dreidimensionale Abbilder und 2. Audiologische Kenndaten. § 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. das äußere Ohr zu otoskopieren, 2. Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen, 3. Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen, 4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und 5. das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. § 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
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(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und 2. audiometrische Messverfahren durchzuführen. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Vertäubungsregeln anzuwenden, 2. Messverfahren auszuwählen und 3. audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Audiogramme zu interpretieren, 2. audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und 3. Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen, 2. audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent, 40 Prozent.
§ 12 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. § 13 Inhalt Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 14 Prüfungsbereiche Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten, 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken, 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung, 4. Servicemaßnahmen sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen, 2. Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen, 3. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren, 4. die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren, 5. ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und 6. Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten. § 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
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(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren, 2. kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden, 3. pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und 4. auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären, 2. Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten, 3. die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen, 4. Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen, 5. Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen, 6. Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und 7. Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent, 60 Prozent.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen, 2. Fehlerdiagnosen durchzuführen, 3. die Ursachen zu benennen, 4. Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie 5. Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten, 2. Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und 3. die Geschäftskorrespondenz zu führen. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent, 50 Prozent.
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit 20 Prozent, 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit 20 Prozent, 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit 40 Prozent, 4. Servicemaßnahmen mit 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent, 10 Prozent.
§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
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1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Berlin, den 28. April 2016 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
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Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
1
Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) ärztliche Verordnungen auswerten und Indikationsstellungen für Hörsystemversorgungen aus berufsspezifischer Sicht prüfen b) berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Sehbeeinträchtigungen, berücksichtigen c) psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten erfassen d) ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, einordnen e) Auswirkungen der psychosozialen Situation von Patientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommunikationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrnehmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzen f) Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentieren g) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren
8
5
2
Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisen b) anatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erkennen und berücksichtigen c) akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilen d) Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenndaten auswählen und anwenden e) den Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisen f) Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglichkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
g) Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermitteln h) Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprachaudiometrie anwenden i) audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörigkeit sowie zentrale Störungen klassifizieren j) audiologisch und psychologisch relevante Tinnitusparameter ermitteln sowie weiterführende Messungen zur Verdeckbarkeit durchführen k) den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilen l) unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr einschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Eigenschaften und pathologischen Veränderungen mittels einer Otoskopie untersuchen m) pathologische Befunde erkennen, bewerten, dokumentieren und den Patientinnen und Patienten erläutern n) Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Ermittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentieren o) Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibilität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläutern p) sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählen q) objektive audiologische Messverfahren, insbesondere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigen r) Impedanzmessungen durchführen und Stapediusreflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen entscheiden s) mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akustische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklären t) sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermitteln u) Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
v) audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen
3 Patientinnen und Patienten a) Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung hinsichtlich der Versorgungsder jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie möglichkeiten mit Hörsystenormativer Regelungen über den individuellen Versormen, Hörassistenzsystemen gungsablauf einer Hörsystemanpassung beraten und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und da- b) Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und bei individuelle HörerwartunPhysiologie des Ohres informieren gen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) c) kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen
4
d) Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontraindikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren e) Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermittelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten f) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden g) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden h) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten und Erziehungsberechtigte informieren i) Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren j) Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen erläutern k) Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilitativer technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermittelten Messergebnisse und weiterer Daten durchführen l) Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vorund Nachteile von Implantaten informieren m) Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren n) Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten
4 Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
9
a) Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmittel überprüfen b) Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patienten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbildungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigen
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
c) äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentieren d) Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennen e) Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffen f) Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hygieneregeln erstellen g) Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen h) bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungsgründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleiten i) Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologischer, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kosmetischer Gegebenheiten bearbeiten
5
10
4
a) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von OtoOtoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken auswählen plastiken herstellen b) Arten und Formen von Otoplastiken unter Berück(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) sichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten auswählen und anfertigen c) Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegebenheiten modifizieren d) Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfähig erstellen und bearbeiten e) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Auflageplastiken, herstellen und bearbeiten f) Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpassen g) Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewerten h) persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen
10
8
6
Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswählen b) Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsysteme und ihre Einsatzbereiche beraten c) Patientinnen und Patienten über Zubehör informieren d) Patientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten e) Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Patienten und der audiologischen Gegebenheiten auswählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reglungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
f) Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswählen g) Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstellen h) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beachten i) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begrenzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstellen j) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beeinflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellen k) vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Störgeräusch und in Ruhe durchführen und auswerten l) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen einstellen m) gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfen n) Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfen o) Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ihres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfen p) Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisen q) Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, anpassen r) Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentieren
7
18
a) Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der rePatientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsgelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Konmaßnahmen durchführen trollen motivieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisen c) Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funktion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten d) Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör sowie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten üben
3
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassistenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen sowie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassen f) Patientinnen und Patienten über Methoden und Möglichkeiten des Hörtrainings informieren g) Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaßnahmen zum Tinnitus beraten
8 Service- und Instandhaltungs- a) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallmaßnahmen an Hörsystemen, schläuche erneuern Hörassistenzsystemen und b) Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, HörassistenzSonderversorgungen sowie systemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör Zubehör durchführen durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechni(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) sche Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumentieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen
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6
c) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen beurteilen d) elektrische Kontakte prüfen und reinigen e) Stromaufnahme von Hörsystemen messen f) Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern g) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern
9
2
a) am Marketing des Betriebes mitwirken Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakus- b) Waren auszeichnen und präsentieren tikbetriebes organisieren und c) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollieausführen ren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) d) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote einholen und vergleichen e) eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegen f) Waren und Produkte verkaufen g) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bearbeiten h) Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegenüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten beraten i) Postein- und -ausgang bearbeiten j) Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen k) Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kostenträgern führen l) Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, dokumentieren und auswerten
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
m) Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigen n) Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-LeistungsRechnung anwenden o) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführen p) Mahnverfahren durchführen
4
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
1
Berufsausbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während der gesamten a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
4
Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewerten c) Fachbegriffe anwenden d) Regelungen zum Datenschutz beachten e) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentieren f) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten g) Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren h) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
2 4
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Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
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Durchführen qualitätssichern- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahder Maßnahmen men unterscheiden (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden f) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung SHKAMAusbV)*
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung § § § § § § § § § § 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte Inhalt von Teil 1 Prüfungsbereich Versorgungstechnik Inhalt von Teil 2 Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich Kundenauftrag Prüfungsbereich Arbeitsplanung Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und der Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik wird staatlich anerkannt nach 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer der Handwerksordnung. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
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2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind: 1. Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen, 2. Fügen, 3. manuelles Trennen, Spanen und Umformen, 4. maschinelles Bearbeiten, 5. Instandhalten von Betriebsmitteln, 6. Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 7. Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 8. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen, 9. Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen, 11. Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 12. Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 13. Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten, 14. Durchführen von Hygienemaßnahmen, 15. kundenorientierte Auftragsbearbeitung, 16. Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und 17. Gebäudemanagementsysteme. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation, 6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Sanitärtechnik, 2. Heizungstechnik, 3. Lüftungs- und Klimatechnik sowie 4. erneuerbare Energien und Umwelttechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete
sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. §8 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt. (2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel festzulegen, 2. Material manuell und maschinell unter Berücksichtigung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten, 3. Bauteile zu fügen und zu montieren,
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4. Messungen durchzuführen und Prüf- und Messprotokolle auszufüllen sowie 5. den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfertigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zugrunde zu legen. (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 60 Minuten. § 10 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Kundenauftrag, 2. Arbeitsplanung, 3. Systemanalyse und Instandhaltung sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe und Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und umzusetzen und Material zu disponieren, 2. Verdrahtungs- und Anschlusstechniken anzuwenden und elektrische Baugruppen einzustellen und abzugleichen, 3. Fehler und Störungen an hydraulischen oder elektrischen Anlagen und Geräten systematisch festzustellen, einzugrenzen und zu beheben und Prüfprotokolle zu erstellen,
4. gerätespezifische Software anzuwenden, 5. Bauteile zu montieren und 6. Steuerungs- oder Regelungsparameter einzustellen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Einrichten, Ändern oder Instandhalten eines versorgungstechnischen Systems, einer Anlage oder einer Baugruppe einschließlich der Inbetriebnahme des Systems, der Anlage oder der Baugruppe zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 15 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. § 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. eine Aufgabenanalyse durchzuführen, 2. die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anlagen notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Regeln auszuwählen, 3. Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und unter Berücksichtigung von qualitätssichernden Maßnahmen zu planen und 4. Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetriebnahme zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung (1) Im Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen sowie Steuerungs- und Regelungsprogramme auszuwerten, Einstellwerte zu ändern und funktionelle Zusammenhänge zu erkennen, 2. mechanische und elektrische Größen zu ermitteln und Anlageverhalten zu begründen sowie 3. Prüfverfahren auszuwählen und einzusetzen, Fehlerursachen festzustellen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und Schutzeinrichtungen zu prüfen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von Maßnahmen der Instandhaltung eines versorgungstechnischen Systems oder einer versorgungstechnischen Anlage oder einer Baugruppe zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Versorgungstechnik mit 2. Kundenauftrag mit 3. Arbeitsplanung mit 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, 35 Prozent, 15 Prozent, 10 Prozent.
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1012, 1439), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1543) geändert worden ist, außer Kraft.
4. Systemanalyse und Instandhaltung mit 10 Prozent, (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", Berlin, den 28. April 2016 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig
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Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbesondere von Gewinden, prüfen b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigungen prüfen c) Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern durchführen d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung kennzeichnen e) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen feststellen f) chemische und physikalische Größen messen g) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Gleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre Abhängigkeit zueinander feststellen h) Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerten i) analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen j) elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugruppen und Komponenten auswerten k) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen
5
5
2
Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in montagegerechter Lage fixieren b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolgen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit Sicherungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden d) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen fügen e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Rohre löten f) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Rohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen oder Kunststoffschweißverfahren anwenden, insbesondere bei Rohren
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
3
Manuelles Trennen, Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren und von Werkstoffen auswählen b) Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maßhaltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von Hand trennen d) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, umformen e) Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrgewinde, herstellen f) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln g) Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegen h) Rohre kalt und warm richten
6
4
Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel auswählen und einsetzen b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsverfahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen auswählen, ausrichten und spannen d) Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und handgeführten Maschinen schleifen, bohren und senken e) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße trennen und biegeumformen f) Rohrgewinde schneiden g) Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen
8
5
Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durchführen und dokumentieren d) elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften beachten f) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anweisung und Unterlagen, aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
4
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
6
Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspizieren und auf Funktion prüfen, insbesondere aa) Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prüfen ab) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen ac) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen ad) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen ae) elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen prüfen af) Fehler und Störungen feststellen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten ag) Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Regelungsgeräten überprüfen ah) Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezustand prüfen und Ergebnisse dokumentieren b) Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten, Wartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohrleitungen umweltgerecht reinigen c) Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere ca) unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln außer Betrieb setzen cb) Bauteile und Baugruppen demontieren, kennzeichnen und systematisch ablegen cc) Betriebsbereitschaft durch Austauschen und Instandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstellen cd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung einleiten
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7
Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften durchführen b) Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen c) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einbauen und kennzeichnen d) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festlegen e) elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mechanischer, elektrischer und thermischer Belastung und unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Verwendungszweck auswählen, zurichten und verlegen f) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbringen g) elektrische Leiter und Komponenten durch Klemmund Steckverbindungen anschließen, Verbindungen kontrollieren
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
h) Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheiden i) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen von Anlagen und Systemen einbauen und kennzeichnen j) Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren k) Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten
8 Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
6
a) Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsorgung prüfen b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagern d) Halterungen und Befestigungen montieren und demontieren e) Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwenden f) Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Medien durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen g) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den Anforderungen und unter Bezug auf Anlagekomponenten und Systeme anwenden h) Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung von Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldämmung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befestigen i) Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und Kanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage auswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung der Einbauvorschriften montieren j) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufbauen, sichern und abbauen k) Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbesondere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von Vorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden Medien montieren und demontieren
8
8
9
Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Beanspruchungen auswählen b) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand sichtprüfen c) Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen, einbauen, anschließen und prüfen d) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf Funktion und Dichtheit prüfen e) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
f) Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbrennungsluftversorgung g) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter Beachtung der geltenden Normen und technischen Regeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichtspunkte montieren und anschließen h) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen unterscheiden, einbauen und anschließen i) Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brennstoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften errichten und anschließen j) Demontage, Abtransport und umweltgerechte Entsorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen und veranlassen k) Transportgüter zum Transport anschlagen und sichern l) Hebezeuge und Transportmittel handhaben m) Transport durchführen n) Transportgut absetzen und sichern
10 Durchführen von Dämm-, Dichtungsund Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) 10
a) Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen, Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzsteigerung durchführen b) Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämpfung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen c) Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosionsschutz durchführen d) bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere Brandabschottungen, beachten und durchführen e) Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbereiten und durchführen
5
11 Anwenden von Anlagenund Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von verund entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung, Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigen b) Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifischen Systemanforderungen und Anlagekomponenten anwenden c) Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnen d) gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion analysieren, prüfen und einstellen e) Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen f) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen g) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
h) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfen i) Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungsund Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwachungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmen Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen und dokumentieren
j)
k) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und systemspezifischen Anforderungen überprüfen, einstellen und in Betrieb nehmen l) Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbesondere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen, prüfen
m) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
12 Funktionskontrolle und Instandhaltung von verund entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswerten b) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigen d) Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volumenströmen prüfen e) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren f) Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrelevanten Größen einstellen, Werte dokumentieren
8
g) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle eingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch feststellen, auf Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen durchführen und Prüfprotokolle erstellen h) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen a) Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, ins13 Unterscheiden und Berücksichtigen von besondere Niederschlagswasser, unterscheiden und nachhaltigen Systemen und berücksichtigen deren Nutzungsmöglichkeiten b) Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) unterscheiden und berücksichtigen
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
c) Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersystemen unterscheiden und berücksichtigen d) Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungssystemen unterscheiden und berücksichtigen e) ressourcenschonende Techniken zur Energie- und Wassernutzung unterscheiden und berücksichtigen f) Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenerativen Energiequellen für die Wärme- und Kälteversorgung unterscheiden
14 Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) 8
a) Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüftungssystemen b) Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Vermeidung unterscheiden und ergreifen c) Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben beachten d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, zur Sicherstellung der Hygiene unterscheiden e) Kunden über Hygienerisiken informieren f) Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten
4 4
15 Kundenorientierte Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben kundengerecht ausführen b) gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und ausführen c) Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygiene, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz in die Bedienung der Anlage einweisen d) Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollieren e) Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über Nutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche aufnehmen und weiterleiten
4
16 Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergonomischen und ökologischen Erfordernissen, einrichten, unterhalten und räumen b) Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysikalischen und bauökologischen Zusammenhängen bei Planung, Ausführung und Betrieb von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen informieren c) betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Personalkosten und Montagezeiten sowie Material- und Werkzeugeinsatz berücksichtigen
2
2
17 Gebäudemanagementsysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und berücksichtigen b) Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Systeme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck unterscheiden, einbauen und anschließen c) Fernüberwachungssysteme unterscheiden
2
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Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebs beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten Ausbildung dung von Gefährdungen ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen c) anerkannte Regeln der Technik und Normen anwenden d) technische Dokumentationen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden e) betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungen mitarbeiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
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Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
f) Montagezeichnungen, Detail- und Gesamtzeichnungen, Rohrleitungspläne sowie Bauzeichnungen lesen und anwenden g) Skizzen und Stücklisten von ver- und entsorgungstechnischen Systemen anfertigen h) deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwenden i) technische Zeichnungen lesen und anwenden, insbesondere Explosionszeichnungen, Stromlaufpläne, Kanalpläne sowie schematische Strangzeichnungen j) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden k) Gespräche mit Kunden führen, technische Sachverhalte, insbesondere erforderliche Wartungsintervalle und Instandhaltungsarbeiten, kunden- und betriebsgerecht erläutern
6 Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 6
a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen Kriterien festlegen und dokumentieren c) Auftragsdurchführung mit anderen Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken, abstimmen d) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Aufgaben im Team planen und kundenorientiert umsetzen, dabei Werkzeug und Material effektiv einsetzen g) Soll- und Istwerte von Anlagen erfassen und bewerten h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen zur
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i) Arbeitsschritte und -abläufe nach ökonomischen und ökologischen Kriterien festlegen und dokumentieren j) Materialeinsatz und geleistete Arbeit einschließlich Zeitaufwand dokumentieren k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen, protokollieren und abstimmen l) Problemlösungsstrategien anwenden
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 6
a) Betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und Maßnahmen dokumentieren d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Ablauf der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren h) Vorgesetzte und Kunden über Abweichungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsalternativen aufzeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
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Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Vom 27. April 2016
Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) ist wie folgt zu berichtigen: Die Überschrift des § 27 ist wie folgt zu fassen: ,,§ 27 Zuständige Behörde". Berlin, den 27. April 2016 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Im Auftrag Dr. N i c o l a W e n z e l
1040
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 25. April 2016
Tag 15. 4. 2016
Inhalt Dritte Verordnung zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 . . . . . . . . . . . . . Neunte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Digital Management, Inc." (Nr. DOCPER-AS-127-01) . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,L-3 National Security Solutions, Inc." (Nr. DOCPERAS-128-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Decypher Technologies, Ltd." (Nr. DOCPER-AS-129-01) Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Beshenich Muir & Associates, LLC" (Nr. DOCPERAS-134-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten und die Anwendung des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Nr. 11, ausgegeben am 28. April 2016
Tag 15. 4. 2016
Inhalt Sechsundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (26. SOLAS-Änderungsverordnung 26. SOLAS-ÄndV) Verordnung zu den Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Cubic Applications, Inc." (Nr. DOCPER-AS-03-13) . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Booz Allen Hamilton, Inc." (Nr. DOCPER-AS-39-20) . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Booz Allen Hamilton, Inc." (Nr. DOCPER-AS-39-27) . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Booz Allen Hamilton, Inc." (Nr. DOCPER-AS-39-36) . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,General Dynamics Information Technology" (Nr. DOCPERAS-71-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,CACI-WGI, Inc." (Nr. DOCPER-AS-104-02) . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Six3 Intelligence Solutions, Inc." (Nr. DOCPERAS-109-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Intelligence, Communications and Engineering, Inc." (Nr. DOCPER-AS-131-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Tag 4. 4. 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Inhalt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 2001 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Cubic Applications, Inc." (Nr. DOCPER-AS-03-11) . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Cubic Applications, Inc." (Nr. DOCPER-AS-03-12) . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
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Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
23. 3. 2016
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)
FNA: 96-1-2-212
BAnz AT 19.04.2016 V1
26. 5. 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018 (ABl. L 322 vom 8.12.2015)
L 73/109
18. 3. 2016
18. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 74/8
19. 3. 2016
21. 3. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots zweier ausführender Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/577/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016)
L 75/10
22. 3. 2016
L 75/72
22. 3. 2016
18. 3. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/432 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin 22. 3. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/433 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 76/26
23. 3. 2016
L 76/29
23. 3. 2016
9. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 9. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/400 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken 9. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/401 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013)
L 77/1
23. 3. 2016
L 77/53
23. 3. 2016
L 77/62
23. 3. 2016
L 77/65
23. 3. 2016
17. 12. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 78/11
24. 3. 2016
1044
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 12,45 (11,40 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
23. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/439 der Kommission zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Calciumcarbid, Kaliumiodid, Natriumhydrogencarbonat, Rescalure sowie Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 78/31
24. 3. 2016
23. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/440 der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Atrazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 78/34
24. 3. 2016
23. 3. 2016 Verordnung (EU) 2016/441 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 78/47
24. 3. 2016
23. 3. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/442 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien 23. 3. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/443 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 78/49
24. 3. 2016
L 78/51
24. 3. 2016