Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 47 vom 19.07.2017  - Seite 2345 bis 2392 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Tag 13. 7. 2017 2345 G 5702 Nr. 47 Seite 2346 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Inhalt Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 100-1 GESTA: B115 13. 7. 2017 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 100-1 GESTA: D069 2347 13. 7. 2017 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 26-12, 26-12-1 GESTA: B113 2350 13. 7. 2017 Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-55, 2129-55-1 GESTA: N028 2354 12. 7. 2017 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden FNA: 13-7-2-4 2357 12. 7. 2017 Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung ­ HofV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 403-22-2 2358 12. 7. 2017 Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4110-1-1 2359 12. 7. 2017 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 600-1-1-3, 610-1-13, 610-1-16, 610-1-20, 610-6-8-2, 610-10-4, 610-10-7, 611-1-1, 611-10-14-1, 800-9-3-3, 860-6-20-1, 860-6-20-2 2360 12. 7. 2017 Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ­ GAufzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 610-1-25; 610-1-15 2367 12. 7. 2017 Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung ­ IDÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7613-3-3 2372 12. 7. 2017 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 611-17-8; 611-17-2 2374 12. 7. 2017 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7825-1-4 2378 12. 7. 2017 Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ­ 42. BImSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-8-42 2379 Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 und Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2391 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) Vom 13. Juli 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht." 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2347 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) Vom 13. Juli 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes 3. In Artikel 104b Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen." 4. Nach Artikel 104b wird folgender Artikel 104c eingefügt: ,,Artikel 104c Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." 5. Artikel 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von ÖffentlichPrivaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach den Wörtern ,,verwalten die" werden die Wörter ,,Bundesautobahnen und" gestrichen. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Bund" werden die Wörter ,,Bundesautobahnen und sonstige" durch die Wörter ,,die sonstigen" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,in" werden die Wörter ,,bundeseigene Verwaltung" durch das Wort ,,Bundesverwaltung" ersetzt. 2. Dem Artikel 91c wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt." 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten." 6. Artikel 108 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden." 7. Artikel 109a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. (3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen." 8. Artikel 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der Haushalts- und Wirtschaftsführung" die Wörter ,,des Bundes" angefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist." 9. Artikel 125c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs- gesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort." b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab dem 1. Januar 2025 zulässig. Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird." 10. Dem Artikel 143d wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen." 11. Nach Artikel 143d werden die folgenden Artikel 143e, 143f und 143g eingefügt: ,,Artikel 143e (1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung. Artikel 143f Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2349 Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 143g Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt 2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht Vom 13. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,260" durch die Angabe ,,200" ersetzt. bb) In Nummer 2a wird die Angabe ,,260" durch die Angabe ,,200" ersetzt. cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Aufnahmevereinbarungen" die Wörter ,,oder einem entsprechenden Vertrag" eingefügt und wird die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,220" ersetzt. dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro, 7. für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,". Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen." cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 ee) In Nummer 8 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,70" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreiseund Aufenthaltsverbotes: 200 Euro." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2351 f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt." cc) In Satz 5 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" und das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 2. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner" durch die Wörter ,,auch unterbrochen, solange sich der Schuldner" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Aufenthaltsverordnung 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,250" durch die Angabe ,,147" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,124" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,135" durch die Angabe ,,113" ersetzt. 2. In § 44a wird die Angabe ,,135" durch die Angabe ,,109" ersetzt. 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,110" durch die Angabe ,,100" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,65" durch die Angabe ,,96" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,93" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,90" durch die Angabe ,,98" ersetzt. 4. § 45b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,50" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,50" durch die Angabe ,,44" ersetzt. 5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,67" ersetzt. 6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,75" ersetzt. 7. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1a und 1b ersetzt: ,,1a. für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1b. für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, 169 Euro,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,100" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,50" ersetzt. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,21" ersetzt. ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,58" ersetzt. 2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,62" ersetzt. ff) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,33" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,37" ersetzt. gg) In Nummer 7 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,50" ersetzt. hh) In Nummer 8 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,13" ersetzt. ii) jj) kk) ll) In Nummer 9 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,18" ersetzt. In Nummer 10 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,18" ersetzt. In Nummer 11 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,12" ersetzt. In Nummer 12 wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,29" ersetzt. Asylgesetzes oder ResettlementFlüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro, 1e. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 1f. 67 Euro, mm) In Nummer 13 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,10" ersetzt. nn) In Nummer 14 wird die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,219" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,10" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,10" ersetzt. 8. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1a bis 1d werden durch die folgenden Nummern 1a bis 1g ersetzt: ,,1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ResettlementFlüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro, 1g. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 Euro,". b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,61" ersetzt. 97 Euro, bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,61" ersetzt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,35" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,35" ersetzt. d) In Nummer 5 wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,18" ersetzt. e) In Nummer 6 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,1" ersetzt. f) In Nummer 7 wird die Angabe ,,5 Euro" durch die Angabe ,,12 Euro" ersetzt. g) In Nummer 8 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,99" ersetzt. h) In Nummer 9 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,76" ersetzt. i) In Nummer 10 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,32" ersetzt. j) In Nummer 11 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,21" ersetzt. 1c. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder ResettlementFlüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 60 Euro, 1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2353 k) In Nummer 12 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,16" ersetzt. l) In Nummer 13 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,15" ersetzt. m) In Nummer 14 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,34" ersetzt. n) In Nummer 15 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,72" ersetzt. 9. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro." 11. In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,ausländischer Flüchtlinge" die Wörter ,,oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. September 2017 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels Vom 13. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;". b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die Nummern 13 bis 18. 2a. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,". b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber" folgende Angabe eingefügt: ,,§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen". 1a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt: ,,(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungsund Berichterstattungspflichten der MRV-Seeverkehrsverordnung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 und 12 eingefügt: ,,11. MRV-Seeverkehrsverordnung die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55); 12. Polymerisationsanlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2355 Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Nummer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden." 2b. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emissionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absätze 2 und 3" durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 3a" ersetzt. 3. Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt: ,,§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen (1) Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden. (2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 folgende Fristen: 1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu diesem Datum vorlegen; 2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen 4. Anhang 1 wird wie folgt geändert: werden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. (3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 besteht, der nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu stellen. (4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vorläufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu berechnet. Für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die Polymerisationsanlage in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018 bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge von der Berechnung in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung von Amts wegen um die Differenzmenge angepasst. Sofern eine Polymerisationsanlage bereits vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war, wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020 ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 angepasst. (5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Absatz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maßgeblich. (6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden." a) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 3 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. b) In Teil 2 wird die Zeile zu Nummer 27 wie folgt gefasst: Nr. Tätigkeiten Treibhausgas ,,27 Anlagen zur Herstellung von a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acrylnitril; Caprolactam und Melamin) oder b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone) mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag CO2". 2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Artikel 2 Änderung der Zuteilungsverordnung 2020 nach § 36 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu stellen. 3. Abweichend von § 18 Absatz 4 werden für Emissionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme des Regelbetriebs erfolgt sind, zusätzliche Berechtigungen nur zugeteilt, wenn die Emissionen nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sind. 4. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 hebt die zuständige Behörde die Entscheidung über die Zuteilung von Berechtigungen an eine Anlage, die ihren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf die teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalenderjahr, bei teilweisen Betriebseinstellungen vor dem 1. Januar 2017 ab dem Jahr 2018, von Amts wegen auf und passt die Zuteilung nach den Vorgaben nach § 21 an. 5. Abweichend von § 22 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2018, mitzuteilen." 3. Der bisherige § 32 wird § 33. Artikel 3 Die Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen § 33 Inkrafttreten". 2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: ,,§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen Für Polymerisationsanlagen gelten für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Übergangsregelungen: 1. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, denen vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde; als Neuanlage gelten alle Anlagen, denen zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde. 2. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind Anträge auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für neue Marktteilnehmer, die ihren Regelbetrieb oder ihren geänderten Betrieb in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2016 aufgenommen haben, bis zum Ablauf der Frist Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2357 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen 1. nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie b) das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, 2. nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt." 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Frankfurt/Main" durch die Wörter ,,Frankfurt am Main" ersetzt. b) In Nummer 9 werden jeweils die Wörter ,,Frankfurt/Main" durch die Wörter ,,Frankfurt am Main" ersetzt sowie die Wörter ,,sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes" gestrichen. c) In Nummer 10 werden die Wörter ,,für die Koordination der Einsätze geschlossener Verbände und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. d) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet." Artikel 2 Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2014 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,führen" die Wörter ,,oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Aufgaben" die Wörter ,,und Verwendungen" eingefügt. bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 5," die Wörter ,,§ 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4," eingefügt. cc) Nummer 1a wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;". dd) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Flughafen Frankfurt/Main" durch die Angabe ,,11" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 4a" die Wörter ,,und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt. ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Berlin, den 12. Juli 2017 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung ­ HofV) Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 23 des Bodensonderungsgesetzes, der durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §1 Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen (1) Bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtliche Verzeichnis gilt vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei Grundstücken, die im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. Ist das Gebäudesteuerbuch nicht oder nicht mehr vorhanden, gilt der zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheitswert des Grundstücks als amtliches Verzeichnis. (2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. (3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch ersichtlich ist, genügt zum Nachweis, dass das in dem Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unterschrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Bescheid als amtliches Verzeichnis dient. §2 Bezeichnung des Grundstücks (1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2359 Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 34 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung § 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss." 2. Im neuen Satz 4 wird das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Der Zulassungsantrag" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Vom 12. Juli 2017 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 15 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) sowie des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862); ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Absatz 1 Nummer 3 sowie, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, von denen § 31 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) und § 64 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 1 Absatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, des § 5 Absatz 3 Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), des § 6 Absatz 4 Satz 2 sowie des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 89 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) und § 89 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist und, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, auf Grund des § 99 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung Artikel 13 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2361 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen." 2. In § 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bonn" durch das Wort ,,Trier" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung 3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter ,,von zu seiner Person gespeicherten Daten" durch die Wörter ,,ihn betreffender personenbezogener Daten" ersetzt. 4. § 10 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der 1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung), 2. zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes, b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes führen kann, 3. von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über a) die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder b) den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann, oder 4. zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig 1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1: das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist; 2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist; 3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3: das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist; § 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Republik" die Wörter ,,und im Fürstentum Monaco" eingefügt. 2. In Nummer 7 wird das Wort ,,Nordirland" durch die Wörter ,,Nordirland sowie auf der Insel Man" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,". b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. 2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 4. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der verwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer gesonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 4" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht und beruft sich mindestens ein Beteiligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber allen Beteiligten." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Anwendungsvorschrift § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind." Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt gefasst: ,,§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle, 2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen." 2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird." Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;". 3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden in der Spalte ,,Gegenstandswert bis ... Euro" die Wörter ,,vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro" durch die Wörter ,,vom Mehrbetrag über 500 000 Euro" ersetzt. Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 90 Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 90 Absatz 3" ersetzt. 2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2363 Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter ,,Vordruck auf elektronischem Weg" durch die Wörter ,,Datensatz durch Datenfernübertragung" ersetzt. 2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ,,In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend." 6. § 61 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer 1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie 2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen." d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,oder gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch die Wörter ,,Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Movement Reference Number ­ MRN)" durch die Wörter ,,Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number ­ MRN)" ersetzt. 3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort ,,Movement" durch das Wort ,,Master" ersetzt. 4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch das Wort ,,Unionsversandverfahren" ersetzt. 5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst: 2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG." Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,und der in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" und die Wörter ,,oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,oder des § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung" sowie die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überweisen." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen, 1. von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistungen eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist a) vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt werden, b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4 des Gesetzes oder einem Bausparvertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird, c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgehoben oder über solche Wertpapiere verfügt wird oder d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bausparsumme ausgezahlt wird; 2. von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei dem oder bei der vermögenswirksame Leistungen nach § 4 des Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes VermögensbildungsgesetzDurchführungsverordnung ­ VermBDV)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes 1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder 2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes), hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen: a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, b) das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, c) das Ende der Sperrfrist, d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers." b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung" gestrichen. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2365 Nummer 6 des Gesetzes von mehr als 150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden sind;". b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Nur in den Anzeigen über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbetrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vorzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge einzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag ist gültig." 7. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Anwendungsregelung (1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017." 8. § 11 wird aufgehoben. 9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Zentralstelle der Länder" durch die Wörter ,,Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz ,,mit Darlehen" zu bezeichnen." b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die die Wörter ,,nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten," ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe 1. der erstmaligen Klassifizierung oder 2. des Ergebnisses der Überprüfung den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden." 4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge: a) eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und b) eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird; Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt." b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Zulage von 154 Euro" durch die Wörter ,,Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, werden die Wörter ,,unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze" durch die Wörter ,,unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Artikel 13 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2367 Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ­ GAufzV) Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 11 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht (1) Der Steuerpflichtige hat in den Aufzeichnungen, die über die Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes zu erstellen sind, sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeutung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln. (2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach § 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung sind Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsvorfälle erforderlich. (3) Für die Angemessenheitsdokumentation nach § 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige für jeden Geschäftsvorfall entsprechend der von ihm gewählten Verrechnungspreismethode Aufzeichnungen zu erstellen und Vergleichsdaten heranzuziehen, soweit solche Daten im Zeitpunkt der Vereinbarung des jeweiligen Geschäftsvorfalls bei ihm oder bei ihm nahestehenden Personen vorhanden sind oder soweit er sich solche Daten mit zumutbarem Aufwand aus ihm frei zugänglichen Quellen beschaffen kann. Zu den Vergleichsdaten im Sinne des Satzes 1 gehören insbesondere Daten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen, die der Steuerpflichtige oder eine ihm nahestehende Person mit fremden Dritten abgeschlossen hat, und zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen fremden Dritten, zum Beispiel Preise und Geschäftsbedingungen, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge, Bruttospannen, Nettospannen, Gewinnaufteilungen. Zusätzlich sind Aufzeichnungen über innerbetriebliche Daten zu erstellen, die eine Plausibilitätskontrolle der vom Steuerpflichtigen vereinbarten Verrechnungspreise ermöglichen, wie zum Beispiel Prognoserechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinnund Kostenplanung. Hat der Steuerpflichtige die von ihm und den ihm nahestehenden Personen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte in ihrer Bedeutung für einen Geschäftsvorfall gewichtet, muss diese Gewichtung widerspruchsfrei sein; in solchen Fällen müssen für jeden am Geschäftsvorfall Beteiligten die ausgeübten Funktionen, das Ausmaß der tatsächlich übernommenen Risiken und die Höhe der tatsächlich eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte quantitativ nachvollziehbar dargestellt werden. §2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen (1) Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen können in Papierform oder elektronisch erstellt werden. Sie sind ordnungsmäßig zu führen und aufzubewahren. Sie müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten. Die Aufzeichnungen müssen es daher einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Geschäftsbeziehungen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. (2) Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der vom Steuerpflichtigen angewandten Verrechnungspreismethode. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen für mehr als eine geeignete Verrechnungspreismethode zu erstellen. (3) Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemessen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn 1. die Gruppenbildung nach vorher festgelegten und nachvollziehbaren Regeln vorgenommen wurde und die Geschäftsvorfälle gleichartig oder gleichwertig sind oder 2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2. die Zusammenfassung auch bei Geschäftsvorfällen zwischen fremden Dritten üblich ist. Eine Zusammenfassung ist auch zulässig bei ursächlich zusammenhängenden Geschäftsvorfällen und bei Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtgeschäfts, wenn es für die Prüfung der Angemessenheit weniger auf den einzelnen Geschäftsvorfall, sondern mehr auf die Beurteilung des Gesamtgeschäfts ankommt. Werden Aufzeichnungen für Gruppen von Geschäftsvorfällen erstellt, sind die Regeln für deren Abwicklung und die Kriterien für die Gruppenbildung darzustellen. Bestehen für eine Gruppe verbundener Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende innerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien, die für die einzelnen Unternehmen eine geeignete Verrechnungspreismethode oder mehrere geeignete Verrechnungspreismethoden vorgeben, können diese Verrechnungspreisrichtlinien als Bestandteil der Aufzeichnungen verwendet werden. Soweit solche Verrechnungspreisrichtlinien die Preisermittlung regeln und tatsächlich befolgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 verzichtet werden. (4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Steuerpflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss Informationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die einer Finanzbehörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen für spätere Geschäftsvorfälle vereinbart hätten. Dies gilt insbesondere, wenn in einem Geschäftsbereich steuerliche Verluste erkennbar werden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hätte, oder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. (5) Aufzeichnungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Die Finanzbehörde kann auf Antrag des Steuerpflichtigen Ausnahmen hiervon zulassen. Der Antrag kann vor der Anfertigung der Aufzeichnungen gestellt werden, er ist aber spätestens unverzüglich nach Anforderung der Aufzeichnungen durch die Finanzbehörde zu stellen. Erforderliche Übersetzungen von Verträgen und ähnlichen Dokumenten im Sinne der §§ 4 und 5 gehören zu den Aufzeichnungen. § 87 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) Aufzeichnungen sollen im Regelfall nur für die Zwecke der Durchführung einer Außenprüfung angefordert werden. Die Anforderung soll die Geschäftsbereiche und die Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen bezeichnen, die Gegenstand der Außenprüfung sein sollen. In der Anforderung sollen auch die Art und der Umfang der angeforderten Aufzeichnungen inhaltlich hinreichend bestimmt werden. Die Anforderung kann zusammen mit der Prüfungsanordnung erfolgen und jederzeit nachgeholt, ergänzt oder geändert werden (§ 90 Absatz 3 Satz 10 der Abgabenordnung). §3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (1) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 der Abgabenordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt werden. Sie gelten als noch zeitnah erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt werden, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat. (2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insbesondere anzusehen: 1. der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken, 2. Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, 3. die Übertragung und die Überlassung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen, 4. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie 5. der Abschluss von Umlageverträgen. §4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (1) Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prüfung von Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung steuerlich von Bedeutung sind, zu erstellen: 1. allgemeine Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisationsaufbau: a) die Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Außensteuergesetzes, mit denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder über Zwischenpersonen Geschäftsbeziehungen unterhält, zu Beginn des Prüfungszeitraums und die Darstellung der Veränderungen dieser Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Prüfungszeitraums, b) die Darstellung der sonstigen Umstände, die das Nahestehen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Außensteuergesetzes begründen können, c) die Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur, einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an Personengesellschaften, zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie die Darstellung der Veränderungen der Konzernstruktur innerhalb des Prüfungszeitraums, d) die Beschreibung der Managementstruktur sowie der Organisationsstruktur des inländischen Unternehmens des Steuerpflichtigen, e) die Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen und der Geschäftsstrategie zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie die Beschreibung der Veränderungen der Tätigkeitsbereiche und der Geschäftsstrategie innerhalb des Prüfungszeitraums; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2369 2. Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen: a) die Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse und andere Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen, und Übersicht über die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge und der Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums, b) die Auflistung der wesentlichen immateriellen Werte, die dem Steuerpflichtigen gehören und die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt; 3. Funktions- und Risikoanalyse: a) Informationen über aa) die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie über die Veränderungen dieser Funktionen und Risiken innerhalb des Prüfungszeitraums, bb) die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte, cc) die vereinbarten Vertragsbedingungen, dd) gewählte Geschäftsstrategien sowie ee) die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, b) Beschreibung der Wertschöpfungskette und Darstellung der Wertschöpfungsbeiträge des Steuerpflichtigen; § 1 Absatz 3 Satz 4 ist zu beachten; 4. Verrechnungspreisanalyse: a) Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, b) Aufzeichnung der im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung verfügbaren und zur Preisbestimmung verwendeten Informationen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, c) Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode, d) Begründung der Auswahl und der Geeignetheit der angewandten Verrechnungspreismethode, e) Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten Verrechnungspreismethode, f) Auflistung und Beschreibung verwendeter vergleichbarer interner oder externer Geschäftsvorfälle. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen gehören nach den Verhältnissen des Einzelfalls folgende weitere Aufzeichnungen: 1. Informationen über Sonderumstände wie Maßnahmen zum Vorteilsausgleich, soweit sie die Bestimmung der Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen beeinflussen können; 2. bei Umlagen die Verträge, gegebenenfalls in Verbindung mit den Anhängen, den Anlagen und den Zusatzvereinbarungen, die Unterlagen über die Anwendung des Aufteilungsschlüssels und über den erwarteten Nutzen für alle Beteiligten sowie die Un- terlagen über die Art und den Umfang der Rechnungskontrolle, über die Anpassung an veränderte Verhältnisse, über die Zugriffsberechtigung auf die Unterlagen des leistungserbringenden Unternehmens und über die Zuordnung von Nutzungsrechten; 3. Informationen über beantragte oder abgeschlossene Verständigungs- oder Schiedsstellenverfahren anderer Staaten sowie über unilaterale Verrechnungspreiszusagen und sonstige steuerliche Vorabzusagen ausländischer Steuerverwaltungen, die die Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen berühren; 4. Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, auch wenn diese die Folge von Verrechnungspreiskorrekturen oder Vorabzusagen ausländischer Finanzbehörden bei dem Steuerpflichtigen nahestehenden Personen sind; 5. Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen oder ihm nahestehender Personen zur Beseitigung der Verlustsituation, wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehungen einen steuerlichen Verlust ausweist; 6. in Fällen von Funktions- und Risikoänderungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Aufzeichnungen über Forschungsvorhaben und laufende Forschungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Funktionsänderung stehen können und in den drei Jahren vor Durchführung der Funktionsänderung stattfanden oder abgeschlossen worden sind; die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben über den genauen Gegenstand der Forschungen und die insgesamt jeweils zuzuordnenden Kosten enthalten. Dies gilt nur, soweit ein Steuerpflichtiger Forschung und Entwicklung betreibt und Unterlagen über seine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erstellt, aus denen die genannten Aufzeichnungen abgeleitet werden können. (3) Verwendet der Steuerpflichtige für die Bestimmung seiner Verrechnungspreise Datenbanken, muss er die von ihm dabei verwendete Suchstrategie, die dabei verwendeten Suchkriterien, das Suchergebnis und den außerhalb der Datenbank durchgeführten weiteren Selektionsprozess (Suchprozess) umfassend offenlegen. Der gesamte Suchprozess des Steuerpflichtigen muss nachvollziehbar und zum Zeitpunkt der Außenprüfung prüfbar sein. Die Konfiguration der Datenbank, mit der der konkrete Suchprozess durchgeführt wurde, ist vollständig zu dokumentieren. § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. §5 Stammdokumentation (1) Steuerpflichtige, die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung eine Stammdokumentation zu erstellen haben, haben die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen zu erstellen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, um der Finanzbehörde einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, die die Unternehmensgruppe anwendet, zu ermöglichen. Der Steuerpflichtige kann auch Aufzeich- 2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 nungen verwenden, die von einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erstellt wurden. Soweit erforderlich, sind diese Aufzeichnungen um weitere Angaben entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu ergänzen. § 2 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Der Steuerpflichtige soll bei der Erstellung der Stammdokumentation eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zugrunde legen, um die mit der Stammdokumentation verbundenen Ziele mit angemessenem Aufwand zu erreichen. §6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften (1) Für Steuerpflichtige, die aus Geschäftsbeziehungen andere Einkünfte als Gewinneinkünfte beziehen, und für kleinere Unternehmen gelten die in § 90 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 8 der Abgabenordnung und die in dieser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungspflichten vorbehaltlich Satz 2 als erfüllt, soweit die gegenüber den Finanzbehörden zu erteilenden Auskünfte den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechen und durch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des Finanzamts belegt werden. Die in § 90 Absatz 3 Satz 7 und 8 der Abgabenordnung genannten Fristen sind einzuhalten. (2) Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, bei denen im laufenden Wirtschaftsjahr 1. die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes sechs Millionen Euro nicht übersteigt und 2. die Summe der Vergütungen für andere Leistungen als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nicht mehr als 600 000 Euro beträgt. Werden die in Satz 1 genannten Beträge in einem Wirtschaftsjahr überschritten, ist Absatz 1 ab dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Unterschreitet ein Unternehmen, das nicht nach Absatz 1 begünstigt ist, die genannten Beträge in einem Wirtschaftsjahr, ist es im darauf folgenden Wirtschaftsjahr als kleineres Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu behandeln. (3) Zusammenhängende inländische Unternehmen im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung und inländische Betriebsstätten von dem Steuerpflichtigen nahestehenden Personen sind für die Prüfung der Betragsgrenzen nach Absatz 2 zusammenzurechnen. §7 Schlussvorschrift Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2371 Anlage (zu § 5) Umfang der Stammdokumentation Die Stammdokumentation umfasst Folgendes: 1. grafische Darstellung des Organisationsaufbaus (Rechts- und Eigentümerstruktur) sowie der geografischen Verteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten, die zur Unternehmensgruppe im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung gehören; 2. Übersicht über bedeutende Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe; 3. Beschreibung der Lieferketten für die fünf Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe, die die höchsten Umsatzerlöse erzielen (eine aussagefähige Grafik oder ein entsprechendes Diagramm reicht aus); 4. Beschreibung der Lieferketten für alle weiteren Produkte oder Dienstleistungen, auf die jeweils mehr als 5 Prozent der Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe entfallen (eine aussagefähige Grafik oder ein entsprechendes Diagramm reicht aus); 5. Auflistung und zusammenfassende Beschreibung wichtiger Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Unternehmen der Unternehmensgruppe (ohne Forschungs- und Entwicklungsleistungen), einschließlich einer Beschreibung der Kapazitäten der Hauptstandorte, die bedeutende Dienstleistungen erbringen, sowie der Verrechnungspreispolitik für die Zuordnung der Dienstleistungskosten und für die Bestimmung der für konzerninterne Dienstleistungen zu zahlenden Preise; 6. Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte für die Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe (vgl. die Nummern 3 und 4); 7. zusammenfassende Funktionsanalyse, die die Hauptbeiträge beschreibt, die die einzelnen Unternehmen der Unternehmensgruppe zur Wertschöpfung leisten, das heißt die ausgeübten Schlüsselfunktionen, die wichtigen übernommenen Risiken und die wichtigen genutzten Vermögenswerte; 8. zusammenfassende Beschreibung bedeutender, während des Wirtschaftsjahres erfolgter Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe sowie eine Auflistung und zusammenfassende Beschreibung der von der Unternehmensgruppe während des Wirtschaftsjahres vorgenommenen bedeutender Unternehmenskäufe und -verkäufe; 9. allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der Unternehmensgruppe für immaterielle Werte (Entwicklung, Eigentum, Schutz und Verwertung), einschließlich einer Auflistung der Standorte der wichtigsten Forschungsund Entwicklungseinrichtungen und der Standorte des Forschungs- und Entwicklungsmanagements; 10. Auflistung der immateriellen Werte oder der Gruppen immaterieller Werte der Unternehmensgruppe, die für die Verrechnungspreisbestimmung von Bedeutung sind, sowie der Unternehmen, die rechtliche Eigentümer oder Inhaber dieser immateriellen Werte sind; 11. Auflistung wichtiger Vereinbarungen zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe mit Bezug zu den immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen sowie wesentlicher Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen; 12. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und Entwicklung sowie auf immaterielle Werte; 13. allgemeine Beschreibung aller wichtigen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe während des betreffenden Wirtschaftsjahres, einschließlich der entsprechenden Unternehmen, Staaten und Vergütungen; 14. allgemeine Beschreibung, wie die Unternehmensgruppe finanziert wird, einschließlich der Darstellung bedeutender Finanzierungsbeziehungen zu fremden Dritten; 15. Angabe derjenigen Unternehmen der Unternehmensgruppe, die eine zentrale Finanzierungs-, Cashmanagement- oder Assetmanagementfunktion ausüben, mit der Angabe, nach welchem Recht das jeweilige Unternehmen organisiert ist, und mit der Angabe des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens; 16. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreisstrategie der Unternehmensgruppe in Bezug auf Finanzierungsbeziehungen innerhalb dieser Unternehmensgruppe; 17. Konzernabschluss der Unternehmensgruppe für das betreffende Wirtschaftsjahr, sofern ein solcher erstellt wurde; 18. Auflistung und kurze Beschreibung der bestehenden unilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung der Unternehmensgruppe sowie anderer Vorabzusagen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Erträge zwischen den Staaten. Soweit in Satz 1 unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, wird dem Unternehmen ein eigenständiger Beurteilungsspielraum eingeräumt unter der Voraussetzung, dass der Beurteilungsspielraum international einheitlich und nach offengelegten Kriterien sowie über das jeweilige Wirtschaftsjahr hinaus konsistent genutzt wird. 2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung ­ IDÜV) Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes: 1. Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, 2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, 3. Rechtsform des Unternehmens, 4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, 5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt, 6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten ,,Aktueller Ausdruck (AD)", ,,Chronologischer Ausdruck (CD)", ,,Historischer Ausdruck (HD)", ,,Unternehmensträgerdaten (UT)" und ,,Dokumentenansicht (DK)" zu dem jeweiligen Unternehmen. (2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend. (3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln. §2 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregister: 1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, 2. Firma oder Name des Unternehmens, 3. Rechtsform des Unternehmens, 4. Sitz des Unternehmens, 5. Gegenstand der Bekanntmachung, 6. Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung, 7. Tag der Bekanntmachung, 8. Tag der Eintragung oder Anordnung. § 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. §3 Art der Datenübermittlung (1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. (2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung. §4 Form der Indexdaten Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen. §5 Änderung und Aktualisierung der Daten (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2373 §6 Sicherheit (1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden. (2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister. §7 Übergangsregelung § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018 anzuwenden. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 Zuständiges Hauptzollamt Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge § § § § § § 3 4 5 6 7 8 Steuererklärung Anhängerzuschlag Mitwirkung der Zulassungsbehörden Prüfung durch das Hauptzollamt Steuervergünstigungen Besondere Kennzeichen Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge § § § § § § 9 10 11 12 13 14 Grundsatz Steuererklärung Steuerfestsetzung, Steuerkarte Weiterversteuerung Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners Steuererstattung Abschnitt 4 Widerrechtliche Benutzung § 15 § 16 Steuererklärung Steuerfestsetzung, Steuererhebung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zuständiges Hauptzollamt Örtlich zuständig ist 1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; 2. für ausländische Fahrzeuge a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird, b) in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird; 3. für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2375 §2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge 2. die Mitteilung der in § 36 Absatz 1 der FahrzeugZulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie 3. die Mitteilung folgender Daten: a) wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz, b) wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben, c) wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters, d) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes aa) erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung, bb) anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung, e) wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) aa) die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm, bb) der Vermerk ,,schadstoffarm" gelöscht wird, den Tag der Löschung, cc) die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung, f) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird, aa) die Art der Anlage, bb) die Änderung oder den Ausbau der Anlage, cc) die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und dd) den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und g) wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes. (3) Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür bestimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist. §3 Steuererklärung (1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug 1. zum Verkehr zugelassen werden soll, 2. zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder 3. während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert. (2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält. (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. (4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden. §4 Anhängerzuschlag (1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen. (2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. §5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden (1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken. (2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere 1. die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung; 2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 §6 Prüfung durch das Hauptzollamt Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen. §7 Steuervergünstigungen (1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. (2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm beantragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Im Falle der internetbasierten Zulassung im Sinne von § 15e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde anzugeben. (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die Anzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (5) Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Vergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen. (6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre. §8 Besondere Kennzeichen Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge § 10 Steuererklärung Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben 1. am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder 2. im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten. § 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte (1) Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte gilt als Steuerbescheid. (2) Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung. § 12 Weiterversteuerung (1) Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist. (2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. § 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen. (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. § 14 Steuererstattung (1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen. §9 Grundsatz Für ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2377 (2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß. Abschnitt 4 Widerrechtliche Benutzung § 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung (1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer. (2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 15 Steuererklärung (1) Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen. Berlin, den 12. Juli 2017 § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die KraftfahrzeugsteuerDurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Vom 12. Juli 2017 Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 e) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. Dem § 41 wird folgender § 40a vorangestellt: ,,§ 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt." 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden." Artikel 2 Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92)" ersetzt. 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,transportiert" die Wörter ,,oder nicht richtig lagert" eingefügt. c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt oder". d) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt. Bonn, den 12. Juli 2017 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2379 Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ­ 42. BImSchV) Vom 12. Juli 2017 Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Kreise: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Allgemeine Anforderungen Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung § 12 Betriebstagebuch § 13 Anzeigepflichten § 14 Überprüfung der Anlagen Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 15 Zulassung von Ausnahmen § 16 Weitergehende Anforderungen § 17 Informationsformate und Übermittlungswege Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme Anlage 3 (zu § 10) Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 Anlage 4 (zu § 12 und § 13) Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13 Abschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern Abschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen § 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen § 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte § 10 Informationspflichten § 11 Störungen des Betriebs Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann: 1. Verdunstungskühlanlagen, 2. Kühltürme und 3. Nassabscheider. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen, 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2. Wärmeübertrager, in denen a) das die Prozesswärme aufnehmende Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und b) die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird, 3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden, 4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr haben, 5. Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pHWert von 10 oder mehr hat, 6. Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wodurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas abgeleitet wird, 7. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat, 8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und 9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ,,Änderung einer Anlage": die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann; 2. ,,Bestandsanlage": eine Anlage, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen worden ist; 3. ,,Inbetriebnahme": die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Anlage; 4. ,,Koloniebildende Einheit" (KBE): die Einheit, in der die Anzahl anzüchtbarer und auszählbarer Mikroorganismen ausgedrückt wird; 5. ,,Kühlturm": eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk des Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm gefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als 200 Megawatt je Luftaustritt einschließlich der Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über den Kühlturm abgeleitet werden; der Einsatz drückend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das Charakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich beeinflussen; 6. ,,Legionellen": ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Legionellenarten (Legionella spp.), die nach genormten Verfahren auf einem definierten Nährmedium anzüchtbar sind und Kolonien bilden; 7. ,,Nassabscheider": ein Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung eingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit dieser zusammen abgeschieden werden; nicht erfasst sind insbesondere Abscheider, bei denen die Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt wird, wie Biofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des Filters zur Lebenserhaltung der die Abscheideleistung erbringenden Mikroorganismen; 8. ,,Neuanlage": eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist; 9. ,,Nutzwasser": a) das Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage oder einem Kühlturm zum Zweck der Wärmeabfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Kühlwasser) und b) das Wasser, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Waschflüssigkeit); 10. ,,Referenzwert": die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstellende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser; 11. ,,Verdunstungskühlanlage": eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme; 12. ,,Wiederinbetriebnahme": die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer Änderung gemäß Nummer 1; 13. ,,Zusatzwasser": das Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird, insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungsverlusten oder zur Begrenzung der Eindickung; 14. ,,akkreditierte Inspektionsstelle Typ A": von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2381 der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle die Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe Juli 2012, Absatz 4.1.6 Buchstabe a in Verbindung mit Abschnitt A.1 des Anhangs A als unabhängige Dritte anbietet; 15. ,,akkreditiertes Prüflaboratorium": von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in der Matrix Kühl- und Waschwasser akkreditiertes Labor; 16. ,,allgemeine Koloniezahl": ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Mikroorganismen, die nach genormten Verfahren auf oder in einem definierten Nähragarmedium anzüchtbar sind und Kolonien bilden; 17. ,,mikrobiologische Untersuchung": a) die Untersuchung des Nutzwassers nach genormten Prüfverfahren durch ein dafür akkreditiertes Prüflaboratorium (Laboruntersuchung) und b) die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen durch ein dafür akkreditiertes Prüflaboratorium; 18. ,,öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger": ein nach § 36, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36a, der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; 19. ,,hygienisch fachkundige Person": Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat. Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Anlagen so ausgelegt und errichtet werden, dass insbesondere 1. die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität und die einzusetzenden Betriebsstoffe, einschließlich Desinfektions- und Reinigungsmittel, geeignet sind, 2. Tropfenauswurf durch geeignete Tropfenabscheider oder gleichwertige Maßnahmen effektiv minimiert wird, 3. Totzonen, in denen das Wasser während des bestimmungsgemäßen Betriebs stagniert, möglichst vermieden werden, 4. wasserführende Bauteile möglichst vollständig entleert werden können, 5. Biozide dem Nutzwasser dosiert zugesetzt werden können, 6. Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung relevanter chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Parameter getroffen werden, 7. Vorkehrungen für die regelmäßige Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen getroffen werden und 8. Vorkehrungen für die Durchführung regelmäßiger Instandhaltungen getroffen werden. (3) Anlagen nach § 1 Absatz 1 dürfen nur mit Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen verträglich sind. (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird; diese umfasst die Schritte Risikoanalyse, die mögliche Gefährdungen identifiziert und das Risiko hinsichtlich des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeiten für Gefährdungen betrachtet, und der Risikobewertung, die Risiken hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen priorisiert. Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 2 nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen die Verweilzeit des Kühlwassers nicht mehr als eine Stunde beträgt. (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchgeführt wurden. Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die Durchführung der Prüfschritte im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anlagen oder Anlagenteile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche wieder angefahren werden. (7) Der Betreiber hat innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers gemäß § 4 Absatz 2 und 3 oder § 7 Absatz 2 durchführen zu lassen (Erstuntersuchung). Der §3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Laboruntersuchung entsprechend Satz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu lassen. Bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, hat der Betreiber innerhalb von zwei Wochen nach der jährlichen Wiederaufnahme des Betriebs die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers durchführen zu lassen. Der Betreiber hat die Erstuntersuchung nach deren Veranlassung und die Ergebnisse der Erstuntersuchung nach deren Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (8) Der Betreiber hat die Laboruntersuchungen nach dieser Verordnung und die dafür erforderlichen Probenahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchführen zu lassen; die Probenahme und die Untersuchung zur Bestimmung der Legionellen sind nach genormten Verfahren, unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes, durchzuführen. Der Betreiber hat dem Labor und dem Probenehmer den Zeitpunkt einer erfolgten Biozidzugabe sowie die Menge und die Art des Biozids mitzuteilen. (9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass während des Betriebs ohne oder mit verminderter Last die Vermehrung von Mikroorganismen und bei Wiederaufnahme des Betriebs unter Last sowie bei Reinigungsund Desinfektionsmaßnahmen eine Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole in die Umgebungsluft weitgehend vermieden wird. Abschnitt 3 Anforderungen an d e n B e t r i e b v o n Ve r d u n s t u n g s kühlanlagen und Nassabscheidern 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2 zu verzichten, ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, als Referenzwert heranzuziehen. Als Referenzwert heranzuziehen ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, 1. bis zur Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2, 2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, oder 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2 zu verzichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 hat der Betreiber nach Vorliegen des Ergebnisses der sechsten Laboruntersuchung unverzüglich die Höhe des Referenzwertes im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (2) Der Betreiber hat 1. zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen, 2. zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen zu lassen. (3) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (4) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Laboruntersuchung nach Absatz 3 überschritten, können die regelmäßigen Laboruntersuchungen nach Absatz 3 alle sechs Monate durchgeführt werden. Dabei muss immer eine Laboruntersuchung zwischen dem 1. Juni und dem 31. August durchgeführt werden. (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 unverzüglich unterrichtet wird. Der Betreiber hat die betriebsinternen Überprüfungen, die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 nach deren Veranlassung und die Ergebnisse der betriebsinternen Überprüfungen und der Laboruntersuchungen jeweils nach deren Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Zusätzlich ist der mikrobiologische Untersuchungsbefund als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen. §5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl (1) Ist aufgrund einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der Betreiber unverzüglich §4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (1) Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders ist der Referenzwert des Nutzwassers aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen. Bei bestehenden Anlagen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Referenzwert entsprechend Satz 1 bestimmt wurde, ist der Referenzwert aus den ersten sechs Laboruntersuchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Bis zur Bestimmung des Referenzwertes 1. nach Satz 1 oder 2, 2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2383 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen. (2) Der Betreiber hat die ermittelten Ursachen und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. §6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 oder 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 1, hat der Betreiber unverzüglich 1. Untersuchungen durchzuführen, zur Aufklärung der Ursachen Abschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen §7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen (1) Der Betreiber hat durch regelmäßige mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers sicherzustellen. (2) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens monatlich Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (3) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Laboruntersuchung nach Absatz 2 überschritten, können die regelmäßigen Untersuchungen nach Absatz 2 alle zwei Monate durchgeführt werden. (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich unterrichtet wird. Der Betreiber hat die betriebsinternen Überprüfungen nach Absatz 1 und die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 nach deren Veranlassung sowie deren jeweilige Ergebnisse nach Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Zusätzlich ist der mikrobiologische Untersuchungsbefund als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen. §8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen (1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 7 Absatz 2 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich 1. Untersuchungen durchzuführen, zur Aufklärung der Ursachen 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen, 3. betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchzuführen und 4. Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen zu lassen. (3) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich 1. die Pflichten nach Absatz 2 zu erfüllen und 2. technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüfwert 2 zu reduzieren. (4) Der Betreiber hat die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergebnisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (5) Wird bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, dass die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 eingehalten werden, gelten ab dem Zeitpunkt der letzten Probenahme wieder die Prüfintervalle nach § 4 Absatz 2 und 3. 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, 3. technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüfwert 2 zu reduzieren. (3) Der Betreiber hat die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergebnisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich 1. die Ursachen der Störung zu ermitteln und 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Ermittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung §9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte (1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich 1. eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach a) Legionella pneumophilia ­ Serogruppe 1, b) Legionella pneumophilia ­ andere Serogruppen und c) andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophilia) durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen, 2. bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie 3. eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen. (3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. § 10 Informationspflichten Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden 1. unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und 2. innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren. Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 11 Störungen des Betriebs Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder § 12 Betriebstagebuch (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen, in das unverzüglich mindestens die Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 einzustellen sind. (2) Das Betriebstagebuch kann durch Speicherung der Angaben gemäß Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. (3) Der Betreiber hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 Beauftragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat das Betriebstagebuch samt Anlagen jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags fünf Jahre aufzubewahren. § 13 Anzeigepflichten (1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen. (2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen. (3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen: 1. Änderungen der Anlage und 2. die Anlagenstilllegung. (4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 14 Überprüfung der Anlagen (1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von 1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder 2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2385 eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem erste Überprüfung bis zum § 16 Weitergehende Anforderungen (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt. (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich. § 17 Informationsformate und Übermittlungswege Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Abschnitt 8 Schlussvorschriften 19. August 2011 19. August 2013 19. August 2015 19. August 2017 19. August 2019 19. August 2020 19. August 2021 19. August 2022 (2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. (3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen. Abschnitt 7 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen Die in § 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDIRichtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebsstoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird, 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 5. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird, 6. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden, § 15 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die in Anlage 1 genannten Prüf- und Maßnahmenwerte, zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind, 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Begrenzung der Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen angewandt werden. (2) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers zulassen, dass abweichend von den Anforderungen nach Abschnitt 3 Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider die Anforderungen nach Abschnitt 4 einzuhalten haben, mit der Maßgabe, dass die in Anlage 1 genannten Prüfwerte für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider anzuwenden sind. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers weitere Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch deren Betriebsführung nachweislich ein signifikantes Legionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen werden kann. 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 7. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort genannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestimmung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 9. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 11. entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 13. entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder 15. entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2387 Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert Art der Anlage Legionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100 ml] Verdunstungskühlanlagen Nassabscheider Kühltürme 100 100 500 1 000 1 000 5 000 10 000 10 000 50 000 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme Checkliste Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Anlagendaten: Anlagen-ID Standort der Anlage Straße, Hausnummer PLZ, Ort Betreiber der Anlage Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner (Name) Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste abgearbeitet sind. 1. Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt. 2. a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt. b) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42. BImSchV werden eingehalten. 3. Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens der Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage. Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasserversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt. 4. Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an die Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen. 5. Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagenplanung überprüft, Abweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42. BImSchV werden eingehalten. 6. Die Anlagendokumentation ­ einschließlich der Dokumentation von Änderungen ­ sind im Betriebstagebuch nachgewiesen. 7. Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der ­ geänderten ­ Anlage eingewiesen. 8. Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt. 9. Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt. Die vorstehenden Maßnahmen wurden durchgeführt am vom Betreiber von einem Beauftragten Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner (Name) Die Anlage wurde in Betrieb genommen/wieder in Betrieb genommen am Die vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber ­ und soweit zutreffend vom Beauftragten ­ zu unterschreiben. Ort, Datum, Unterschrift Beauftragter Ort, Datum, Unterschrift Betreiber Die unterschriebene Checkliste ist in das Betriebstagebuch einzustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2389 Anlage 3 (zu § 10) Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) 3. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner) 4. Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde 5. Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde 6. Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner) Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) 3. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner) 4. Angaben zur Art der Anlage a) Verdunstungskühlanlage b) Nassabscheider c) Kühlturm 5. Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde 6. Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 7. Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 8. Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes 9. Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden 10. Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore (Name, Adresse, Ansprechpartner) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Anlage 4 (zu § 12 und § 13) Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12 1. Anlage-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) 3. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner) 4. Art der Anlage a) Verdunstungskühlanlage b) Nassabscheider c) Kühlturm 5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme 6. Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme 7. Datum der Stilllegung 8. Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs 9. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte a) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? b) welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten? c) wurden Maßnahmen ergriffen? falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen d) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht? 10. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte a) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? b) Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen c) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht? 11. Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids) 12. sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung 13. Überprüfung nach § 14 a) Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1 b) überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13 1. Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 2. Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 3. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6 4. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7 ,,< PW1/< PW2" ,,Ja/Nein" ,,Ja/Nein" ,,PW1/PW2" ,,Ja/Nein" ,,< PW1/< PW2" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2391 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16, ausgegeben am 6. Juli 2017 Tag 30. 6. 2017 Inhalt Gesetz zur Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsannex) . . . . . . . . . . . GESTA: XN006 Seite 722 1. 6. 2017 1. 6. 2017 1. 6. 2017 1. 6. 2017 8. 6. 2017 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . Bekanntmachung zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Abkommens über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zur Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu Änderungen des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Deutsch-Französischen Integrationsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734 734 736 738 740 8. 6. 2017 741 8. 6. 2017 742 752 8. 6. 2017 14. 6. 2017 755 14. 6. 2017 756 756 14. 6. 2017 14. 6. 2017 757 20. 6. 2017 758 Nr. 17, ausgegeben am 13. Juli 2017 Tag 5. 7. 2017 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XJ017 Seite 762 1. 6. 2017 1. 6. 2017 1. 6. 2017 1. 6. 2017 1. 6. 2017 Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 767 769 771 773 775 Fortsetzung nächste Seite 2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 (5,70 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Tag 1. 6. 2017 1. 6. 2017 1. 6. 2017 Inhalt Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung über Verbindungspersonal im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers Seite 777 779 781 783 20. 6. 2017 26. 6. 2017 785 29. 6. 2017 803 29. 6. 2017 804 6. 7. 2017 804