Bundesgesetzblatt
Teil I 2017
Tag 14. 8. 2017
3121
G 5702 Nr. 57
Seite
Ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Inhalt Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 603-18; neu: 601-5; neu: 206-7; neu: 911-5; neu: 911-6; neu: 911-7; 603-11, 603-12, 707-22, 190-5, 603-16, 603-17, 600-1, 63-14, 63-1, 610-6-17, 910-11, 911-1, 911-1-5, 912-3, 9290-11, 9290-16, 9290-18, 2163-1 GESTA: D071
3122
8. 8. 2017
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . .
FNA: 9231-8-3, 9231-1-19, 9231-7-12, 9231-1-15
3158
10. 8. 2017
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 754-28-1; neu: 754-27-8; 754-18-1, 754-27-3
3167
11. 8. 2017
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 752-6-13
3194
14. 8. 2017
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung . . . . . . .
FNA: 7402-1-1
3197
Hinweis auf andere Verkündungen Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3199 3200
3122
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Maßstäbegesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Artikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG) Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz KONSENS-G) Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz OZG) Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz InfrGG) Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz FStrBAG) Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz FernstrÜG) Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 25 Inkrafttreten
Artikel 1 Änderung des Maßstäbegesetzes
Das Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter ,,Finanzausgleich unter den Ländern" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen" durch das Wort ,,Zuteilungsfolgen" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)". 6. § 5 wird aufgehoben. 7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3123
8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst: ,,§ 5 Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung (1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt. (2) Abweichend hiervon ist durch einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse in den Ländern einander angenähert werden. Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern." 9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 4 und 5" ersetzt. 10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe". b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist" die Wörter ,,für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,Ferner" durch das Wort ,,ferner" ersetzt und wird nach den Wörtern ,,notwendig werden" das Wort ,,(Einwohnergewichtung)" eingefügt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 6" ersetzt. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe werden lediglich anteilig berücksichtigt." 11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort ,,Länderfinanzausgleich" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,unter den Ländern führen" die Wörter ,,und ist nicht durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt" eingefügt. 12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift werden die Wörter ,,Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG" durch die Wörter ,,Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG" ersetzt. 13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Länderfinanzausgleich" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes)." c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Finanzausgleichs unter den Ländern" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleichs" ersetzt. 14. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Länderfinanzausgleich" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 8 Satz 4" ersetzt. 15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ,,§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist. (2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen. (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen." 16. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird Absatz 5. 17. Abschnitt 6 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
3124
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
,,§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Bund ab 2020 52,80864227 Länder 45,19541378 Gemeinden 1,99594395.
Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Ausgleichsberechtigt sind die Länder" durch die Wörter ,,Zuschläge werden den Ländern gewährt" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Erbschaftsteuer" das Komma und die Wörter ,,der Kraftfahrzeugsteuer" gestrichen. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der" durch die Wörter ,,die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,wird das Aufkommen" durch die Wörter ,,werden 33 Prozent des Aufkommens" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter ,,64 vom Hundert" durch die Angabe ,,75 Prozent" ersetzt. 8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. (2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Absätze 2 bis 4" durch die Wörter ,,Absätze 2 bis 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Ausgleichszuweisungen" durch das Wort ,,Zuschlag" und werden die Wörter ,,99,5 vom Hundert" durch die Angabe ,,99,75 Prozent" ersetzt.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Bund 2020 Länder Gemeinden minus 6 737 954 667 4 337 954 667 2 400 000 000 Euro Euro Euro minus 6 871 288 000 4 471 288 000 2 400 000 000 Euro Euro Euro.
ab 2021
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. (4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat." 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft". 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Finanzkraftausgleich Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3125
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,77,5 vom Hundert" durch die Angabe ,,80 Prozent" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Satzteil von ,,für die Jahre 2005 bis 2011" bis ,,für die Jahre ab 2017:" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe ,,2013" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Brandenburg 55 220 000 Euro" durch die Wörter ,,Brandenburg 66 220 000 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2008" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: ,,(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. 11. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Wörter ,,des Finanzausgleichs" durch die Wörter ,,des Finanzkraftausgleichs" ersetzt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausgleichszahlungen" durch das Wort ,,Umsatzsteueranteile" ersetzt. b) Im Wortlaut werden die Wörter ,,nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10" gestrichen.
13. § 12a wird aufgehoben. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Finanzkraftausgleich werden während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vorgenommen." c) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Ergänzungsanteile werden nach § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die Wörter ,,Anteile an der Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe ,,§§ 4 bis 10" durch die Wörter ,,§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Finanzausgleichs" durch die Wörter ,,der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die Wörter ,,Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge" und die Wörter ,,Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen" durch die Wörter ,,Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen" ersetzt. 16. In § 15 werden in der Überschrift die Wörter ,,des Finanzausgleichs" durch die Wörter ,,der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs" ersetzt.
3126
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
17. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 2 und 5" und das Wort ,,Finanzkraftverhältnisse" durch das Wort ,,Verhältnisse" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 3, 4 und 6" ersetzt. 18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt." 19. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten (1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat. (2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils die Angabe ,,2005" durch die Angabe ,,2020" ersetzt. b) Die Wörter ,,vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977)" werden durch die Wörter ,,vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)" ersetzt. 21. § 20 wird aufgehoben.
1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel (1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr. (2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht." 3. In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: ,,Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröffentlicht." 4. Folgender § 8 wird angefügt: ,,§ 8 Unterrichtung der Parlamente Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu."
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3962) werden die Wörter ,,bis zum Jahr 2019" gestrichen.
Artikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG)
§1 Sanierungshilfen (1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt: Bremen 400 Millionen Euro
Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Saarland 400 Millionen Euro. (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres. (4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3127
§2 Sanierungsverpflichtungen (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. (2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer Verschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe zu leisten. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige Tilgungen in Höhe von einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen zu leisten. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive Finanzierungsüberschüsse zu erzielen. (3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen Tilgungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet wurden. Die Unterschreitung in einem Jahr kann durch eine mindestens ebenso große Überschreitung im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der in den beiden Jahren zu leistenden Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt, bis die nicht erzielte Tilgung nachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie bei nachgeholter Tilgung an das jeweilige Land aus. (4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob eine Tilgung gemäß Absatz 2 Satz 3 geleistet wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der erforderlichen Tilgung unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird die in den fünf Folgejahren jährlich zu erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung erhöht. §3 Finanzierung Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen. §4 Verwaltungsvereinbarung Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Finanzierung des Sondervermögens Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung." 2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht." 3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Kapitel 1 Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes". 2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen." 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt." ersetzt. 4. Folgendes Kapitel 2 wird angefügt: ,,Kapitel 2 Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes § 10 Förderziel und Fördervolumen Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen
3128
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. § 11 Verteilung (1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 7,1783 8,3728 4,0114 2,9248 1,2123 1,7550 9,4279 2,1494 8,2512 32,0172 7,3313 2,0572 5,0831 3,3266 2,8496 2,0519.
(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro. (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes. (5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen. § 13 Förderzeitraum (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen. § 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2. § 15 Rückforderung (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. (2) Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2
(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest. § 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. (2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3129
nicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. § 16 Verwaltungsvereinbarung Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März Bericht über den aktuellen Stand und die Fortschritte des Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach Absatz 2." 3. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen."
Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz KONSENS-G)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Grundsätze des Zusammenwirkens § § § § § 3 4 5 6 7 Allgemeine Festlegungen Entwicklung von IT-Verfahren und Software Einsatz der IT-Verfahren und der Software Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS Unterabschnitt 1 Verantwortung und Kompetenzen § § § § § § 8 9 10 11 12 13 Auftraggeber-Gremium Steuerungsgruppe Informationstechnik Geschäftsstelle Informationstechnik Auftrag nehmendes Land Übernehmendes Land Gesamtleitung Unterabschnitt 2 Zentrale Organisationseinheiten § § § § § § 14 15 16 17 18 19 Zentrale Organisationseinheiten Vorhabensmanagement Architekturmanagement Release- und Einsatzmanagement Qualitätsmanagement Anforderungsmanagement Unterabschnitt 3 Projektstrukturen § 20 § 21 § 22 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement Multiprojektmanagement Entwicklungsprogramme und -projekte
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden." 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Werden Steuern von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze zusammen. Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen. Wird dieses nicht erzielt, kann das Bundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu erlassen, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen. Im Falle von Vorgaben sind die Länder verpflichtet, die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen."
3130
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Abschnitt 4 Budget und Kostentragung
sprechen. Es ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen. (2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und Wartung von Software sollen in der Art und Weise zugeschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammengefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Entwicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes wahrgenommen werden können. §4 Entwicklung von IT-Verfahren und Software (1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder beschafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwickelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft festgelegten Anforderungen für den Einsatz in den übernehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln. (2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten, dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fassung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind. (3) Die durch die Steuerungsgruppe Informationstechnik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in die einheitliche Entwicklung ein. (4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaftlicher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang einzuräumen. §5
§ 23 § 24 § 25 § 26
Umlagefähige Aufwendungen Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss Budget Zahlungsverfahren Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 § 28 § 29
Nutzungsrecht Haftung Anwendungs- und Übergangsregelung
Abschnitt 1 Allgemeines
§1 Anwendungsbereich (1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt. (2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen ITVerfahren und der einheitlichen Software. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. ,,Gesamtvorhaben KONSENS" das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1, 2. ,,IT-Verfahren" die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen, 3. ,,Hauptversion" eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität, 4. ,,Vorhabensplan" der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software, 5. ,,Sourcingstrategie" die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung, 6. ,,Architektur" eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.
Einsatz der IT-Verfahren und der Software (1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans. Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen. (2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungsund Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten. Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen. (3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen. §6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software (1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
Abschnitt 2 Grundsätze des Zusammenwirkens
§3 Allgemeine Festlegungen (1) IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müssen offene Standards sein, die den Grundsätzen der Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3131
1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software, 2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen, 3. geringfügige Änderungen in der Architektur, 4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und 5. Performanceverbesserungsmaßnahmen. (2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur. §7 Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software (1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Angelegenheit von Bund und Ländern. Dabei sind die sich aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten. (2) Produktions- und Serviceaufgaben können in zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens verbessert wird oder dies für länderübergreifend zu erbringende Leistungen notwendig ist. Das Nähere ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die zentrale Produktions- und Servicestelle betreibt. (3) IT-Verfahren oder Software können von einer zentralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und administriert werden.
1. die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder, 2. die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder, 3. die länderübergreifende verbindliche Release- und Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software sowie 4. die Übertragung von Produktions- und Serviceaufgaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen. (5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen. §9 Steuerungsgruppe Informationstechnik (1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informationstechnik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Die Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Bund und die vertretenen Länder haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn 1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zwei Länder widersprechen oder 2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht. (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch. (4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informationstechnik binden alle Länder und verpflichten diese zur Umsetzung. Die Entwicklungsstandorte für die IT-Verfahren und die Software sind in den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angesiedelt. (5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Gesamtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern. 1. Dazu entscheidet sie insbesondere über: a) die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur, der IT-Verfahren und der Software, b) die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware, der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind, c) die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren und der Software zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Gesamtleitung, d) die Festlegung der Projektaufträge der Einzelprojekte zur Umsetzung des genehmigten Vorha-
Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 1 Ve r a n t w o r t u n g u n d K o m p e t e n z e n
§8 Auftraggeber-Gremium (1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn 1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zehn Länder widersprechen oder 2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht. (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch. (4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. Hierzu gehören:
3132
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
bensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Projektleitung, e) die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag nehmendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende Länder, f) die Sourcingstrategie, g) die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems (einschließlich des Vorgehensmodells), h) die von den Auftrag nehmenden Ländern vorgelegten Lastenhefte, i) die Regelungen für die Freigabe und die Pflege und Wartung der Software, j) die Beschaffung von Standardsoftware und k) die Anerkennung einer beantragten unabweisbaren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der einheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist. 2. Dazu wacht sie über: a) die Steuerung und Durchführung des Gesamtprojekts durch die Gesamtleitung und b) die Steuerung und Durchführung des Gesamtvorhabens KONSENS (Planung, Beschaffung, Entwicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb der IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der zentralen Produktions- und Servicestellen). 3. Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an das Auftraggeber-Gremium a) des Vorhabensplans für das nächste und die folgenden vier Jahre, b) des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr und c) der länderübergreifenden, verbindlichen Releaseund Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre. (6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach Maßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software, für die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, gewartet oder betrieben werden. (7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwicklung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben nach Maßgabe des § 11 übernimmt. (8) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik benennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24 Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folgejahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des produktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Software zu bemessen ist. Sie teilt das Kriterium den Finanzministern des Bundes und der Länder bis zum 31. Oktober eines Jahres mit. Die Steuerungsgruppe Informationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nachweis über den produktiven Einsatz).
§ 10 Geschäftsstelle Informationstechnik Die Geschäftsstelle Informationstechnik ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt. Sie unterstützt die Steuerungsgruppe Informationstechnik organisatorisch und betreibt das interne elektronische Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Gesetz. Sie unterstützt bei Bedarf, soweit Aufgaben des Gesamtvorhabens KONSENS betroffen sind, auch die Beratungen des AuftraggeberGremiums sowie die vor- und nachgelagerten Beratungen zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle Informationstechnik entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik. § 11 Auftrag nehmendes Land (1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe (Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Verfahren oder bestimmter Software) von der Steuerungsgruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte Land. (2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auftrag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informationstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu übernehmen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6. (3) Das Auftrag nehmende Land 1. erstellt für die beauftragte Entwicklung eines IT-Verfahrens oder einer Software ein Lastenheft, in das die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen sind. Auf dessen Grundlage erstellt es einen Projektauftrag einschließlich eines Budget- und Stellenplans und einer Meilensteinplanung und legt ihn der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vor, 2. erstellt für die beauftragte Pflege eines IT-Verfahrens oder einer Software die fortgeschriebene Fassung des Lastenhefts, in die die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen sind, erstellt auf dieser Grundlage eine Terminplanung für die Durchführung der Pflege und legt das Lastenheft und die Terminplanung der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vor, 3. stimmt das Lastenheft mit den übrigen in der Steuerungsgruppe Informationstechnik vertretenen Ländern sowie Hamburg und dem Bund vor der Zuleitung zur Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 an die Steuerungsgruppe Informationstechnik ab. Der Bund ist dafür verantwortlich, dass das Lastenheft den nach § 21a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zustande gekommenen Verwaltungsgrundsätzen nicht widerspricht, 4. stellt die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personalkapazitäten zur Verfügung oder wirbt sie bei anderen der in der Steuerungsgruppe Informationstechnik vertretenen Ländern oder durch Beauftragung Externer gemäß der festgelegten Sourcingstrategie ein und 5. unterstützt bei der Einführung der entwickelten IT-Verfahren oder der entwickelten Software. Ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3133
Bereitstellung der entwickelten IT-Verfahren oder der entwickelten Software gewährleistet das Auftrag nehmende Land für längstens ein Jahr die Softwarepflege für die Vorversion der neu eingeführten Software. § 12 Übernehmendes Land Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land). § 13 Gesamtleitung (1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung. (2) Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter und zwei Stellvertretern zusammen. Über die Besetzung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsitzenden. (3) Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik. Sie ist ihr gegenüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der Grundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich, insbesondere für: 1. die Entwicklung der IT-Verfahren und der Software entsprechend der an sie gestellten Anforderungen, 2. die Freigabe der IT-Verfahren und der Software, 3. die plangemäße Bereitstellung der Releases der Software einschließlich der Nachverfolgung ihres Einsatzes, 4. die Bedienung der Schnittstellen zu den anderen Aufgaben im Gesamtvorhaben KONSENS mit dem Ziel aufeinander abgestimmter Entwicklungs-, Pflege-, Wartungs- und Betriebsanforderungen und -zeitpläne und 5. eine wirtschaftliche Mittel- und Ressourcenbewirtschaftung. (4) Die Gesamtleitung erstellt 1. einen Vorhabensplan für das nächste sowie die folgenden vier Jahre, 2. eine Release- und Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre sowie 3. einen Gesamtbudgetplan und die Planung des Umfangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung auf der Basis der beschlossenen Sourcingstrategie und legt diese Pläne der Steuerungsgruppe Informationstechnik vor. (5) Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Entscheidungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Vor Entscheidungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt die Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen mit der Gesamtleitung her. (6) Drohen andauernde Beratungen im AuftraggeberGremium oder in der Steuerungsgruppe Informationstechnik die Besetzung vakanter Projektleitungen inner-
halb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgabenerledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitungen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den marktüblichen Konditionen zu besetzen. (7) Zur organisatorischen Unterstützung der Gesamtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
Unterabschnitt 2 Zentrale Organisationseinheiten
§ 14 Zentrale Organisationseinheiten Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisationseinheiten unterstützt. Diese sind als Stabsstellen bei der Gesamtleitung einzurichten. Sie nehmen übergeordnete Querschnittsaufgaben wahr. Sie unterliegen den Weisungen der Gesamtleitung. Berichte, Planungen und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung und durch diese der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vorzulegen. Zentrale Organisationseinheiten sind insbesondere: 1. das Vorhabensmanagement, 2. das Architekturmanagement, 3. das Release- und Einsatzmanagement, 4. das Qualitätsmanagement, 5. das Anforderungsmanagement und 6. das Multiprojektmanagement. § 15 Vorhabensmanagement (1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben: 1. der jährliche Entwurf des Vorhabensplans, 2. der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans, 3. die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie, 4. die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen, 5. die Koordination des Informationsmanagements, 6. die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung), 7. die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten, 8. die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem,
3134
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
9. die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und 10. die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4. (2) Das strategische IT-Controlling umfasst 1. IT-Strategiecontrolling, 2. IT-Architekturcontrolling, 3. IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling, 4. IT-Portfoliocontrolling, 5. Mittel- und Ressourcencontrolling und 6. IT-Risikocontrolling. (3) Das operative IT-Controlling umfasst 1. IT-Vorhabenscontrolling, 2. IT-Betriebscontrolling und 3. IT-Beschaffungscontrolling. (4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs. § 16 Architekturmanagement (1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben. (2) Das Architekturmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht über deren Einhaltung. (3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das Architekturmanagement auch an neuen technologischen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls in seine Festlegungen auf. (4) Die Festlegungen des Architekturmanagements sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte sowie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungsgruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Architekturmanagement delegiert hat. (5) Aufgaben des Architekturmanagements sind insbesondere 1. die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen an die Architektur,
2. die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheitsarchitektur, funktionalen Architektur, technischen Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebsarchitektur, 3. die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbeziehung der für die Organisations- und Fachanforderungen zuständigen Stellen, 4. die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnittstellentechnologien), 5. die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme und Standardsoftware und 6. die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen. § 17 Release- und Einsatzmanagement (1) Das Release- und Einsatzmanagement unterstützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Tests und des störungsfreien produktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software nach Maßgabe des Releaseund Einsatzplanes. Es verfolgt das Ziel, die Integrität des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt werden. Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer Durchführung fest, wacht über die Durchführung und bewertet ihr Ergebnis. (2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in Abstimmung mit den übernehmenden Ländern eine Planung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Software (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren Umsetzung. (3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanagements sind insbesondere 1. die Planung, Durchführung, Koordination und Überwachung einer detaillierten und abgestimmten Release- und Einsatzplanung einschließlich der Bündelung der Einzel-Releases der Projekte, 2. die Durchführung der zur Zertifizierung der Software im Testcenter KONSENS zu durchlaufenden Tests, 3. die Prüfung der vom Entwicklungsprojekt vorgelegten Dokumentationen, 4. die Zertifizierung und Bereitstellung der Software für den Einsatz in den übernehmenden Ländern, 5. die Erstellung und Fortschreibung der Verfahren zur Installation von Releases und 6. die Kontrolle der Sicherstellung von Pflege und Wartung je Software für das aktuellste Release und seine Vorversion. § 18 Qualitätsmanagement Das Qualitätsmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erstellung und Pflege der Qualitätsmanagement-Dokumentation sowie bei der Einführung, Kontrolle und kontinuierlichen Weiterentwicklung des Qualitätsmanagement-Systems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3135
§ 19 Anforderungsmanagement (1) Das Anforderungsmanagement ist ein systematischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anforderungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. Es umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Verwaltung dieser Anforderungen. Funktionale und nichtfunktionale Anforderungen werden in Form von Lastenheften beschrieben. (2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine zentrale Organisationseinheit nach § 14. Es hat die Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren. (3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als zentrale Organisationseinheit sind insbesondere 1. die Koordination und Abstimmung im Sinne des Absatzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforderungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens KONSENS umgesetzt werden, 2. die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben KONSENS einheitlich zu gestalten, 3. das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der Anforderungen, 4. die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschreibung und 5. Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von Lastenheften.
Unterabschnitt 3 Projektstrukturen
4. ein Betriebshandbuch, 5. ein Benutzerhandbuch, 6. ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Datenschutzkonzept, 7. die Datenschutz-Folgenabschätzung und 8. ein Projektabschlussbericht. (4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein anderes Projekt erforderlich, 2. die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Monate und 3. das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen Euro. (5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten: 1. der Projektleiter, 2. der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter der zuliefernden Projekte und 3. ein Vertreter des Multiprojektmanagements. Es können außerdem vertreten sein: 1. die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält, und 2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, sofern es dies für erforderlich hält. (6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen. (7) Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen. § 21 Multiprojektmanagement (1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Entwicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des Multiprojektmanagements sind insbesondere: 1. die programm- und projektübergreifende Koordination und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung der Projekte untereinander, 2. die Erstellung und Fortschreibung eines programmund projektübergreifenden Meilensteinplans, Netzplans und kritischen Pfades und 3. die Überwachung der Meilensteine der Entwicklungsprogramme/-projekte. (2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch durch ein Projektbüro unterstützt.
§ 20 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement (1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards. (2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet. (3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen: 1. ein Projektauftrag, 2. ein Projekthandbuch, 3. eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan, Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten), Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil), Finanzen) und definierter Ziele,
3136
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
§ 22 Entwicklungsprogramme und -projekte (1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Aufträge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstrukturen durchgeführt. (2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung zu bestellen. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung stehen. (3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit personellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgabenerledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer Aufgaben verzögert wird. (4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Projektauftrags verantwortlich. Insbesondere verantwortet sie: 1. die Entwicklung des IT-Verfahrens und der einheitlichen Software entsprechend der an sie gestellten Anforderungen, 2. den produktiven Einsatz des IT-Verfahrens und der einheitlichen Software in der Betriebsumgebung des Auftrag nehmenden Landes zum Nachweis der Einsatzeignung gegenüber der Gesamtleitung, 3. die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Absatz 3 genannten Dokumente, 4. die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für Zwecke des IT-Controllings benötigten Daten (§ 15 Absatz 4) und 5. eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Multiprojektmanagement über den Fortschritt/die Zielerreichung und etwaige Risiken des Projekts. (5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung weisungsgebunden. (6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projektleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
3. der Aufwand für den Betrieb von zentralen Produktions- und Servicestellen. (2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Besonderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen. (3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftraggeber-Gremium festgelegt. § 24 Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss (1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähigen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzuteilen: 1. Entwicklungsaufwand, 2. Pflege-/Wartungsaufwand, 3. gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den produktiven Betrieb und 4. Organisationsaufwand. (2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen. (3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen Aufwendungen. (4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus gewährt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von 10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen. Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet sich nach § 9 Absatz 8. Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung folgende Jahr. In diesem Fall treten die Länder in die Verpflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die Zahlung des Zuschusses ein. § 25 Budget (1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushalten auf. (2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen abgesicherte Deckungszusage für das Budget der nächsten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des Bundes nach § 24 Absatz 4. (3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag neh-
Abschnitt 4 Budget und Kostentragung
§ 23 Umlagefähige Aufwendungen (1) Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendungen sind: 1. der Personal- und Sachaufwand, der bei Bund und Ländern für nach diesem Gesetz erbrachte Leistungen anfällt. Der Aufwand für verwaltungsinternes Personal wird nach von Bund und Ländern pauschal festzulegenden Verrechnungssätzen angesetzt. Der Sachaufwand ist nur insoweit gesondert umlagefähig, als er nicht bereits durch die Personalkostenverrechnungssätze abgegolten ist. 2. der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruchnahme von Lizenzen und Geräten für die Entwicklung und den Test der einheitlichen Software.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3137
menden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden Budgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum mit. § 26 Zahlungsverfahren Zahlungsverpflichtungen und die umzulegenden Aufwendungen nach § 24 sind zu verrechnen.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Nutzungsrecht (1) Bund und Länder schließen eine Verwaltungsvereinbarung, wonach ihnen an den im Rahmen des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an den entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als ausschließliche Rechte zur gesamten Hand zustehen. Diese Verwaltungsvereinbarung umfasst insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, OnlineBereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Software auf den Objektcode, den Quellcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. (2) Bund und Länder räumen sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig zur Nutzung für eigene Zwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Arbeitsergebnissen ein. Diese Nutzungsrechte beziehen sich im Fall von Software auf den Objektcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse. Ausgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als einfaches Nutzungsrecht nur dem Auftrag nehmenden Land zusteht. (3) Bund und Länder räumen sich in der Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig das Recht ein, anderen juristischen Personen Unterlizenzen einzuräumen, wenn diese der alleinigen oder gemeinsamen Fachaufsicht oder der alleinigen oder gemeinsamen Beteiligungsführung eines oder mehrerer Gebietskörperschaften unterstehen oder privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind. Die jeweilige Gebietskörperschaft hat die Einräumung einer Unterlizenz der Gesamtleitung anzuzeigen. Die Überlassung der einheitlichen Software an sonstige Dritte muss der Zustimmung aller Mitglieder des Auftraggeber-Gremiums vorbehalten bleiben. (4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land externer Unterstützung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4 bedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen Gebietskörperschaften Nutzungsrechte in einem den
Absätzen 1 und 2 entsprechenden Umfang einräumt. Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicherzustellen, dass der Externe für den Fall seiner Miturheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten von Bund und Ländern verzichtet. In gleicher Weise haben die Steuerungsgruppe Informationstechnik und das eine zentrale Produktions- und Servicestelle betreibende Land sicherzustellen, dass Bund und Ländern Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. (5) Die Beschaffung von Standardsoftware ist zulässig, auch wenn Bund und Ländern nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden können und sich die Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich Quellcodedokumentation) beziehen. Sollte ein Anbieter von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungsrechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist vor der Beschaffung die Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik einzuholen. § 28 Haftung (1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber dem Dritten aufgetreten ist. (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlagefähigen Aufwendungen. (3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter Ersatzansprüche gegen den Bediensteten. (4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3 Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatzanspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird. Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungsklausel zu verwenden. § 29 Anwendungs- und Übergangsregelung (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Gleichzeitig sind die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden. (2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grundlage des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegungen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfahren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz eingerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung treffen.
3138
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz OZG)
§1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen (1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. (2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Der ,,Portalverbund" ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird. (2) Das ,,Verwaltungsportal" bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden. (3) ,,Verwaltungsleistungen" im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze. (4) ,,Nutzer" sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. (5) Ein ,,Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig. (6) ,,IT-Komponenten" im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind. §3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten (1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. (2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren
können. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen. §4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren (1) Für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, wird die Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verwendung bestimmter IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzugeben. In der Rechtsverordnung kann auch die Verwendung von IT-Komponenten geregelt werden, die das jeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie für den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten bereitstellen. (2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz der nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen. §5 IT-Sicherheit Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. §6 Kommunikationsstandards (1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. (2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen. (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3139
des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. (4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. §7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. (2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen). (3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten. §8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden: 1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung ,,D" für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen. Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; 2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind die in der eID gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der ,,Anschrift" zu verwenden.
(2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates gemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse, Telefonoder Mobilfunknummer, Telefaxnummer. (3) Mit Einwilligung des Nutzers dürfen im Nutzerkonto elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Nutzerkontos gespeichert und verarbeitet werden. (4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung des Nutzers sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen. (5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.
Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Öffentliche Ausschreibung Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."
Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Entscheidet die Bundesregierung
3140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung. (3) Abweichungen von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist." 2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen." 3. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen." 4. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamtenoder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst (1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet. An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt 1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder 2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrecht-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden. (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich." 5. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert." 6. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfüllung von Länderaufgaben zugewiesen hat." 7. Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3141
8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: ,,§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung."
§2 Errichtung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. Im Aufsichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vertreten. (2) Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind, um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. Nach der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019 mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertragenen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeitsund Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen. (3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft privaten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages. §3 Vertretung des Gesellschafters In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten. §4 Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften (1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.
Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
§ 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes."
Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz InfrGG) Abschnitt 1 Gründung
§1 Übertragung (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem FernstraßenBundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht. (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.
Abschnitt 2 Gegenstand und Aufgaben
§5 Gegenstand der Gesellschaft (1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Aufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft privaten Rechts übertragen. Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.
3142
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
(2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden. (3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich. §6 Beleihung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-BundesamtErrichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.
wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen. (4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. §8 Finanzierungs- und Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht (1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungsund Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu. §9 Parlamentarische Kontrolle (1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet. (2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. § 10 Übergangsregelungen (1) Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnehmen. Sobald ein Land sein auf die Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sachmittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanzmittel zu. (2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu gründen.
Abschnitt 3 Finanzierung
§7 Finanzierung (1) Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Ergänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1 genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Kredite am Markt aufzunehmen. Notwendige Liquiditätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwecke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bundesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen. Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen. (3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet, die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3143
Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz FStrBAG)
§1 Errichtung (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen. (2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes. (3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. §2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben: 1. die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, 2. die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungsund Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes, 3. die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, 4. nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und 5. die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist. Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit. (2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von
Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungsund Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen. §3 Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind. Diese werden von den Ländern fortgeführt. (3) Abweichend von § 2 Absatz 2 ist eine nach Landesrecht zuständige Behörde Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden, sowie zuständig für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die beantragte Übernahme wird mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam und das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Sie ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur einmalig möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingeleiteten Verfahren vom FernstraßenBundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme erstattet. Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
3144
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen. §4 Straßenverkehrsrechtliche Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem FernstraßenBundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu übertragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts weiter übertragen werden.
ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen dienen, 4. die in Bezug auf die Verwaltung der Bundesautobahnen bestehenden Vertragsverhältnisse, erfassen und dokumentieren. Die Methode und das Format für die Erfassung und Dokumentation, einschließlich Abgrenzungs- und Bewertungskriterien, sowie die im Rahmen des Satzes 1 zu erfassenden Daten bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder durch Erlass. (2) Betrachtungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Bei Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden, deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Betrachtungszeitraums ruhte oder deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach dem Betrachtungszeitraum begonnen hat, ist im Hinblick auf die Erfassung auf die zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Soweit sächliche Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem Betrachtungszeitraum durch andere Gegenstände ersetzt werden, werden diese anderen Gegenstände erfasst und dokumentiert. (3) Sobald ein Land seine Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllt hat, teilt dies die jeweilige oberste Straßenbaubehörde dieses Landes dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Eine ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) muss bis spätestens zum 1. Januar 2019 erfolgen und umfasst mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit Angaben beschäftigungsrelevanter Daten der Beamtinnen und Beamten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden und umfasst auch Angaben zum Arbeitsplatz und Arbeitsort. Zudem ist anzugeben, ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Der Bund wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten der Länder oder der Kommunen im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Personalgestellungen oder Zuweisung, weiterbeschäftigen. Die Länder oder die Kommunen erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten. Sofern eine Weiterbeschäftigung beim Land erfolgen soll, wird bei Beamten alternativ zur Versetzung eine Zuweisung und bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden eine Personalgestellung gegen Personalvollkostenerstattung erfolgen. Die Mitteilung umfasst ferner eine Auflistung der sächlichen Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, der Grundstücke der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, der Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der bestehenden Vertragsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz FernstrÜG)
§1 Erfassung und Dokumentation (1) Zum Zweck der späteren Überleitung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder zum FernstraßenBundesamt werden die Länder bis zum 1. Januar 2018 1. die Vollzeitäquivalente der bei den Straßenbauverwaltungen der Länder, Landesbetrieben und sonstigen Behörden im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden nach Funktionen, die im Betrachtungszeitraum Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen ausschließlich, überwiegend oder teilweise wahrgenommen haben, 2. die sächlichen Betriebsmittel, die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich, überwiegend oder teilweise für die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen eingesetzt wurden, 3. die Grundstücke der Bundesautobahnen sowie Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen eingesetzt wurden, sowie Grundstücke, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3145
(4) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übernimmt bei den Zuordnungen die Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der Länder auch hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitsort sowie der Befähigung und dienstlichen Erfahrung der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 3, welche Beamtinnen und Beamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden sollen. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden sowie sächlichen Betriebsmittel dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugeordnet werden sollen. Die Länder sind verpflichtet, auf der Grundlage der Mitteilungen nach den Sätzen 3 und 4 die notwendigen arbeitsund beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden zu erfüllen und die Beschäftigten möglichst umfassend über ihre Rechte und das Prozedere eines möglichen Wechsels sowie die Rechtsfolgen zu informieren. Entsprechende Leitlinien sind Anlage zu diesem Gesetz. (5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 wird von einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet, das sich aus Ländervertretern und Bundesvertretern zusammensetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur setzt dieses Gremium unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Die bestehenden Personalvertretungen, Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretungen nach § 97 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch und Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden an der Arbeit dieses Gremiums in Bezug auf die Beschäftigten beteiligt. §2 Anordnungskompetenz des Bundes Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten. §3 Beamtinnen und Beamte; Verordnungsermächtigung (1) Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3 genannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt. Das Einverständnis des Bundes zu dieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen und Beamten gilt als erteilt. (2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtinnen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (3) Den Beamtinnen und Beamten des FernstraßenBundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags weiter verwendet werden sollen. (4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. (5) Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind möglich. Diese erfordern jeweils die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamtenrechtlichen Regelungen. (6) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten befugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb dieser Gesellschaft erfordert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Satzes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten übertragen werden. (7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist verpflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahrnehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. (8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes dienen dienstlichen Interessen. (9) Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder des Beamten vorsehen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten aufgehoben werden soll. §4 Rechtsaufsicht in beamtenrechtlichen Angelegenheiten (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze und Rechtsverordnungen beachtet. Hierzu stehen dem
3146
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber dieser Gesellschaft zu. (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundesamt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unberührt. (3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. §5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende (1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundesamt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung. Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort. (2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Beschäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Überleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarifverträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
§6 Schwerbehinderte Menschen Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unberührt. §7 Sächliche Betriebsmittel Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4 entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mitteln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes erworben haben und diese in das Eigentum des Bundes übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jeweiligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1 Absatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel nicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes von den Ländern erworben worden sind, gelten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Gebäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als Eigentum des Bundes. §8 Übergangsmandate, Gleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen (1) Die in den Dienststellen bestehenden Personalräte nehmen längstens bis zum 31. Dezember 2020 in den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. (2) Werden den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen und übertragen, nimmt derjenige Personalrat das jeweilige Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen und übertragenen Wahlberechtigten stammen. Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vor der Wahl eines Betriebsrats Tochtergesellschaften ein, so nimmt der nach Satz 1 zuständige Personalrat das Übergangsmandat in den Betrieben der Tochtergesellschaft wahr. (3) Mit Zuweisung der ersten Beschäftigten nimmt der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beim FernstraßenBundesamt die Aufgaben der Personalvertretung wahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3147
(Übergangspersonalrat). Er hat als Übergangspersonalrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Fernstraßen-Bundesamt zu bestellen. (4) Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten. Gleiches gilt für den Übergangspersonalrat nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat und der Übergangspersonalrat nach Absatz 3 unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der jeweiligen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen haben. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen. (7) Auf längstens bis zum 31. Dezember 2020 förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der jeweiligen Dienststelle, Verfahren vor der jeweiligen Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Übertragung oder Zuweisung von Beschäftigten auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder auf das Fernstraßen-Bundesamt ohne Einfluss. (8) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2021 findet im Fernstraßen-Bundesamt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen. (9) Die in den Dienststellen bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes längstens zwölf Monate als Dienst- oder Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie zuvor nicht durch andere Regelungen im Fernstraßen-Bundesamt oder in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ersetzt werden. Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Tochtergesellschaften ein, bevor die Dienstvereinbarungen nach Satz 1 ersetzt worden sind, so gelten diese in den Tochtergesellschaften für weitere zwölf Monate, sofern sie nicht zuvor in den Tochtergesellschaften durch andere Regelungen ersetzt werden. §9 Personalkosten, Versorgungslastenverteilung Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen VersorgungslastenteilungsStaatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar
2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gilt insoweit als erteilt. § 10 Übergang von Rechten und Pflichten, laufende Verfahren (1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und marktübliche Preise zugrunde gelegt wurden. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum 1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Aufgaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein. § 11 Überleitungsregelungen für Bundesstraßen Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1 wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam. § 12 Grunderwerbsteuer Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit. § 13 Übergangsregelung Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, erfolgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses Gesetzes.
3148
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage (zu § 1 Absatz 4) Folgende Leitlinien sind zu beachten: a) Bund und Länder werden durch möglichst umfassende Garantien die Interessen der betroffenen Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs richten. Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet insbesondere: Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten (z. B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiterbeschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten. b) Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an ihren Standorten erhalten. Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundesministerium mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personalvertretungen werden in diesen Prozess eingebunden. Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften werden ebenfalls beteiligt.
tur" durch die Wörter ,,Das Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt. 2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist." 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 4. Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht." 5. Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: ,,Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2." 6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches." b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,der vom Land bestimmten Behörde" eingefügt. 7. In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
Dem Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird folgender § 4 angefügt: ,,§ 4 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3149
,,§ 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde," die Wörter ,,auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes," eingefügt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. d) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das FernstraßenBundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden." e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören." f) In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. g) Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt." 9. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundes-
amt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,". 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde," die Wörter ,,an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes," eingefügt. b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter ,,an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes." ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht," eingefügt. 11. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des FernstraßenBundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen." bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" eingefügt. 12. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Schutzwaldungen (1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zustän-
3150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
digen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären. (2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genannten Gesellschaft." 13. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 14. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch das Wort ,,Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter ,,der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 17. § 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungsverfahrensgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des FernstraßenBundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." 18. In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter ,,sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 19. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus." 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3151
Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen." c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikels 90 Abs. 3" durch die Wörter ,,Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2" ersetzt, werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörden" die Wörter ,,der Länder" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Bundesbehörden" die Wörter ,,oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Übrigen gilt Bundesrecht." 21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht."
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaumittel" die Wörter ,,für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Bundesfernstraßen" durch die Wörter ,,Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Straßenbau" durch die Wörter ,,Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort ,,Straßenbaumaßnahmen" durch das Wort ,,Baumaßnahmen" ersetzt.
Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Fernstraßenprojekt" durch die Wörter ,,Bundesstraßenprojekt, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort ,,Bundesfernstraßenabschnitts" durch das Wort ,,Bundesstraßenabschnitts" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen."
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaulast" die Wörter ,,für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht," und nach dem Wort ,,Vermögens" die Wörter ,,für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,gilt" die Wörter ,,den Ländern" eingefügt. 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen."
Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3152
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
cc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Der Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes." dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter ,,Diese ist" durch die Wörter ,,Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesfernstraßenabschnittes" durch die Wörter ,,Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern." d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,erfolgt" die Wörter ,,für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Strecke" die Wörter ,,im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund
die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit 1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder 2. der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Höhe der Mautgebühr" die Wörter ,,für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,oder das Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. 4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3153
Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Mautgläubiger ist der Bund." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Länder" die Wörter ,,und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung." b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie".
Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter ,,§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4" gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohnund Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des ArbeitnehmerPauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen." 3. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
§ 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung."
3154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter ,,Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist" durch die Wörter ,,Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind" ersetzt. 5. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen" gestrichen und die Wörter ,,künftige Leistungen" werden durch die Wörter ,,einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen." 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: ,,§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt." 8. In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter ,,einem Drittel" durch die Wörter ,,40 Prozent" ersetzt. 9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter ,,nach § 2 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,nach § 2 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
10. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor."
Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes in der vom 18. August 2017 an geltenden Fassung sowie des Bundesfernstraßengesetzes, des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, des Straßenbaufinanzierungsgesetzes, des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßenmautgesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der jeweils vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 25 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. die Artikel 1 und 2, 2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes, 3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, 4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes. (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie 2. die Artikel 17 bis 22.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3155
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Katarina Barley Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt
3156
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis finanzschwache Kommunen beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Soll 2017 1 000 Soll 2016 1 000 Veränderung gegenüber 2016 1 000 Ausgabereste 2016 1 000 Ist 2015 1 000
Überblick zur Anlage
Einnahmen Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 +3 500 000 3 500 000 261 3 499 739 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Soll 2017 1 000 Soll 2016 Reste 2016 1 000
3157
Ist 2015 1 000
Titel Funktion
Zweckbestimmung
Einnahmen
Übrige Einnahmen 334 01 -813 359 01 -850 Zuführungen des Bundes Entnahme aus Rücklagen
Haushaltsvermerk: Mehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02 und 919 01.
3 500 000
3 500 000
3 500 000
Ausgaben
Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01. 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 882 02 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
3 500 000
261
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -850 Zuführung an Rücklage
251 240 500 293 048 000 140 399 000 102 368 000 42 430 500 61 425 000 329 976 500 75 229 000 288 792 000 1 120 602 000 256 595 500 72 002 000 177 908 500 116 431 000 99 736 000 71 816 500 3 500 000 000
3 500 000
3 499 739
3158
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des § 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b und e, Nummer 3 Buchstabe a bis d und Nummer 4 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 20 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen." cc) In Satz 7 Nummer 4 werden aaa) nach dem Wort ,,Abgabenordnung" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitszeiten" die Wörter ,,einschließlich der Bereitschaftszeiten" eingefügt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das 1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3159
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend." cc) In Satz 4 werden aaa) die Wörter ,,Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,digitalen Fahrtenschreiber", bbb) die Wörter ,,Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,analogen Fahrtenschreiber" und ccc) das Wort ,,Kontrollgerätes" durch das Wort ,,Fahrtenschreibers" ersetzt. c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter ,,Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" durch die Wörter ,,analogen oder digitalen Fahrtenschreiber" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Digitaler Fahrtenschreiber". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten."
c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Daten des Fahrzeugspeichers" durch die Wörter ,,Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers" ersetzt.
aa1) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ausnahmefällen" die Wörter ,,oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden" eingefügt. bb) In Satz 4 werden aaa) nach dem Wort ,,Abgabenordnung" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kontrollgerätes" durch das Wort ,,Fahrtenschreibers" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Kontrollgeräten" durch das Wort ,,Fahrtenschreibern" ersetzt. g) In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort ,,Kontrollgerätes" durch das Wort ,,Fahrtenschreibers" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. b) In Satz 4 wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenausgabe" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenausgabe" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die zum Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmensund Kontrollkarten) werden nach den Mustern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach
3160
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbindung mit Anlage 3 hergestellt." bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,". bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Kontrollgeräten" durch das Wort ,,Fahrtenschreibern" ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Wort ,,Kontrollgerätkarten" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarten" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kontrollgerätkarten" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarten" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort ,,Kontrollgerätkarte" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarte" ersetzt. bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Kontrollgerätkarte" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarte" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kontrollgerätkarte" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarte" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt. 6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Kontrollgeräten" durch das Wort ,,Fahrtenschreibern" ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie". b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. 8. In § 8 Absatz 2 wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. 9. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter ,,das Kontrollgerät" durch die Wörter ,,den Fahrtenschreiber" ersetzt. 10. In § 10 Satz 2 werden die Wörter ,,Massespeicher des Kontrollgerätes" durch die Wörter ,,Massenspeicher des Fahrtenschreibers" ersetzt. 11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister". 12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden a) das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" und b) die Wörter ,,Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarten" ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Kontrollgeräten" durch das Wort ,,Fahrtenschreibern" ersetzt. c) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kontrollge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3161
rätkartennummer" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartennummer" ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. b) Das Wort ,,Kontrollgerätkarten" wird durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarten" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kontrollgerätkarten" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarten" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Kontrollgerätkarte" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkarte" ersetzt. d) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort ,,Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:". bb) In Nummer 12 und Nummer 16 werden jeweils nach den Wörtern ,,bis zu 100 Kilometern" die Wörter ,,vom Standort des Unternehmens" eingefügt. 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 wird die Angabe ,,Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch
die Angabe ,,Fahrtenschreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. b) In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Kontrollgeräte" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. 20. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage 1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, 2. erkrankt waren, 3. sich im Urlaub befanden oder 4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben, haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt. (2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich, findet Absatz 3 Anwendung. (3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden. (4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2 Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig, darf abweichend von den Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Bescheinigung des Unternehmens über die im Absatz 1 genannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen,
3162
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Bescheinigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden. (5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten." 21. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Nr. 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnung" durch die Wörter ,,Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz, eine Aufzeichnung" ersetzt.
,,13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder". gg) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,ein Kontrollgerät" durch die Wörter ,,einen Fahrtenschreiber" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,ein Kontrollgerät" durch die Wörter ,,einen Fahrtenschreiber" ersetzt. cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig belegt,". dd) In Nummer 16 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 6" ersetzt. ee) In Nummer 17 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 6 eine Bescheinigung" durch die Wörter ,,Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis" ersetzt. 22. Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben. 23. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle wird wie folgt geändert: In den Zeilen mit der Angabe ,,7." wird jeweils die Angabe ,, " durch die Angabe ,, " ersetzt. b) In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der letzten Zeile das Wort ,,Arbeitsbereitschaft" durch das Wort ,,Bereitschaftszeiten" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät" durch die Wörter ,,erster Halbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass der Fahrtenschreiber" ersetzt. bb1) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Daten des Fahrzeugspeichers" durch die Wörter ,,dort genannten Daten" ersetzt. cc) In Nummer 9 werden die Wörter ,,das Kontrollgerät" durch die Wörter ,,den Fahrtenschreiber" ersetzt.
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 wird in der laufenden Nummer 6.5 das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. 2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2.6 Buchstabe g wird das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. b) In Nummer 2.2.7 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. c) In Nummer 2.2.8 Buchstabe e wird das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. d) In Nummer 2.2.10 Buchstabe e wird das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt.
dd) In Nummer 10 werden die Wörter ,,ein Kontrollgerät" durch die Wörter ,,einen Fahrtenschreiber" ersetzt. ee) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst: ,,11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt, 12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht dafür sorgt, dass der Fahrer die Bescheinigung mit sich führt,". ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3163
e) In Nummer 2.2.12 Buchstabe e wird das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
benutzen" durch die Wörter ,,der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter ,,das vorgeschriebene Kontrollgerät" durch die Wörter ,,den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber" ersetzt. 3. In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das Wort ,,EG-Kontrollgerät" durch das Wort ,,Fahrtenschreiber" ersetzt. 4. In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die Wörter ,,das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter ,,das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu
5. In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte schreibers
Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes Bedienung der Schalter
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines während der Fahrt Fahrtenschreibers kennen Benennung der Symbole auf dem Fahrten- beim Verlassen des Fahrzeugs schreiber Bedienung der Schalter
vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? am Ende einer Fahrt bei Ausfall des Gerätes ". 1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung und nach dem Zulassungsland, 2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs I Nummer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und nach dem Zulassungsland. Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundesamt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln."
Artikel 4 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
3164
Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrzeugklasse N3 O3 O4 M2 M3
N2
Andere Fahrzeugklasse
Insgesamt
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl von Untervon Untervon Untervon Untervon Untervon Untervon Untervon Unterkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrolliersagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen ter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrder Weider Weider Weider Weider Weider Weider Weider Weizeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Mängel im Einzelnen
Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Kontrolliert Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Nicht vorschriftsmäßig Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig
Kontrolliert
Nicht vorschriftsmäßig
Kontrolliert
(0) Identifizierung
(1) Bremsanlage
(2) Lenkung
(3) Sicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
(4) Lichtanlage und Elektrik
(5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung
(6) Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile
Fahrzeugklasse N3 O3 O4 M2 M3 Insgesamt
N2
Andere Fahrzeugklasse
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl von Untervon Untervon Untervon Untervon Untervon Untervon Untervon Unterkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrollierkontrolliersagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen ter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrter Fahrder Weider Weider Weider Weider Weider Weider Weider Weizeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Mängel im Einzelnen
Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Kontrolliert Kontrolliert Kontrolliert Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig Nicht vorschriftsmäßig Nicht vorschriftsmäßig Nicht vorschriftsmäßig Nicht vorschriftsmäßig Kontrolliert Nicht vorschriftsmäßig
Kontrolliert
Nicht vorschriftsmäßig
Kontrolliert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
(7) Sonstige Geräte einschließlich Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer (8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl
".
3165
3166
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. August 2017 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3167
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 10. August 2017
Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 33a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12, Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und des § 33b Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, f und h, Nummer 4 bis 9 und 11 bis 13 sowie Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 33c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017 sowie § 33a Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5 und des § 33b Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Absatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 87 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 88c Nummer 1, 3 Buchstabe b, d und i sowie Nummer 4 Buchstabe a bis e des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 88c durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist und § 96 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §
den ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017:
Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung KWKAusV)
Inhaltsübersicht 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen Elektronisches Verfahren Höchstwert Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle Bekanntmachung Anforderungen an Gebote Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten Sicherheiten Zuschlagsverfahren Ausschluss von Geboten Ausschluss von Bietern Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen Bekanntgabe der Zuschläge Entwertung von Zuschlägen Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen Erlöschen von Zuschlägen Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung Mitteilungspflichten Pönalen Rechtsschutz Festlegungen Zulassung von innovativen KWK-Systemen Geöffnete ausländische Ausschreibungen
3168
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat § 27 Völkerrechtliche Vereinbarung § 28 Evaluierung
10. ,,geöffnete ausländische Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen, a) die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWKAnlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden, 11. ,,Höchstwert" der Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, der höchstens angegeben werden darf, 12. ,,innovative erneuerbare Wärme" die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken, a) die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen, b) deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovativen KWK-Systems für die Raumheizung, die Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird und c) die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, 13. ,,Jahresarbeitszahl" der Quotient aus der Summe der von den Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Energiemenge und der Summe der dafür eingesetzten Energiemenge in Form von Brennstoffen oder Strom in einem Kalenderjahr, 14. ,,Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 27 abgeschlossen hat, 15. ,,Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung, 16. ,,Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Systems mit 3 000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen kann, und der von dem gleichen innovativen KWKSystem innerhalb eines Kalenderjahres bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme, 17. ,,Standort" der Errichtungsort einer KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet, 18. ,,Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, a) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der KWK-Anlage im Bundesgebiet liegt, b) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die über einen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder
§1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus 1. KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 2. innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. (2) Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf innovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist darüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder modernisiert werden sollen und die an einer Ausschreibung für KWK-Anlagen teilnehmen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. ,,Ausschreibung für innovative KWK-Systeme" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen, 2. ,,Ausschreibung für KWK-Anlagen" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen, 3. ,,bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat, 4. ,,Bieter", wer bei einer Ausschreibung für KWKAnlagen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. ,,Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung, 6. ,,Gebotsmenge" die installierte KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, 7. ,,Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft, 8. ,,Gebotswert" der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat, 9. ,,gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen, a) die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWKAnlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3169
c) der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet wird, die über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden, 19. ,,Zuschlagswert" der in einem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert. §3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen (1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt installierte KWK-Leistung. (2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen 1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen, 2. in den Jahren 2018 bis 2021: a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWKAnlagen und b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme. (3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um 1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder 2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist. Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um 1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde, 2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind. Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme. (4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht. §4 Elektronisches Verfahren Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen. §5 Höchstwert Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für 1. KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWKStrom und 2. innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom. §6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle (1) Die ausschreibende Stelle ist 1. bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder 2. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist. In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird. (2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen. §7 Bekanntmachung (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.
3170
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt, 3. den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme, 4. die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie 5. die Höhe der zu leistenden Sicherheit. (3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage zulässig ist, 2. die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 3. die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und 4. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung a) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1, b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie c) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat. (4) Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist. §8 Anforderungen an Gebote (1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-MailAdresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben: a) der Unternehmenssitz und b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), 2. die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, 3. die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird, 4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
5. die Gebotsmenge der installierten KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen, 6. die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen, 7. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWKStrom mit zwei Nachkommastellen, 8. den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse, 9. das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage, 10. den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber, 11. die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind, 12. eine Eigenerklärung des Bieters, a) dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, 50 Megawatt überschreitet, b) dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, 50 Megawatt überschreitet, c) dass die gesamte Einspeiseleistung der KWKAnlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3171
d) sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass aa) die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und bb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme, aaa) sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder bbb) sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird, e) dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt, 13. im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will. (2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. (3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt installierte KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten: 1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt installierte KWKLeistung und 2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt installierte KWK-Leistung. Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 1 000 Kilowatt umfassen, sofern die elektrische Leistung des Generators weniger als 1 000 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 1 000 Kilowatt liegt. (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In
diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig. (5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. (6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen. §9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. § 10 Sicherheiten (1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen gesichert. (2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung. (3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen. (4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch 1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder 2. die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Absatz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle. (5) Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Nummer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende
3172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheiten werden nicht verzinst. (7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten unverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr zur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt werden, an den Bieter zurück, wenn 1. er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat, 2. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat, 3. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, die Pönale vollständig geleistet hat oder 4. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen und der Zulassungsbescheid der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden ist. § 11 Zuschlagsverfahren (1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Ausschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durch. (2) Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote danach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben worden sind. Anschließend sortiert die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. (3) Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um einem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Gebotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschreibungsvolumen). Übersteigt die Gebotsmenge des letz-
ten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zuschlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und erhält einen Zuschlag. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt. (4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibungen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens nicht überschreitet. Zu diesem Zweck muss die ausschreibende Stelle Gebote ausschließen, 1. in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist und 2. durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 überschritten wird. § 12 Ausschluss von Geboten (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind, 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr nach Nummer 5 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, 3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet, 4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 1 000 bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt und kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, 6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen, 7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind oder 8. der im Gebot angegebene Standort a) der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3173
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und 1. an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder 2. der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen a) Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder b) bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist. Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden. § 13 Ausschluss von Bietern Die ausschreibende Stelle muss Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn 1. der Bieter a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder 2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 vollständig entwertet worden sind. § 14 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen (1) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden.
(2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 1. der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber, 2. dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat benannten zuständigen ausländischen Stelle. § 15 Bekanntgabe der Zuschläge (1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme bekannt: 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen, 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort, b) den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage, das innovative KWK-System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind, c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, 4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und 5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist. (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen. (3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbetreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c. § 16 Entwertung von Zuschlägen (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag, 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt,
3174
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft, 3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert, 4. wenn die elektrische Leistung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt, 5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder 6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1 500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat. (2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird. § 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen (1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet. (2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn 1. der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und 2. der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat. Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig. § 18 Erlöschen von Zuschlägen (1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWKAnlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat. (2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWKSystem den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen. § 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung (1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt. (2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt 1. bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30 000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge oder 2. bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2, § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45 000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge. Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte installierte KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten installierten KWK-Leistung der KWK-Anlage gezahlt. (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr, 1. in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden ist, 2. in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht worden ist oder 3. für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutreffend ist. Wird der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht, ist § 8d Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. Im Fall des Satzes 3 ist der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden. (4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3175
innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren. (5) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen 1. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin in den Jahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWKSystems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWKAnlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird, 2. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin im Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird. In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist. (6) Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes verbuchen. (7) Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichti-
gung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht. (8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 sind § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Mitteilungspflichten (1) Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projektfortschritt mitzuteilen. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist anzugeben, welcher der folgenden Realisierungsschritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System bereits verwirklicht wurde: 1. Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, 2. verbindliche Bestellung, 3. Baubeginn, 4. Aufnahme des Probebetriebs, 5. Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage, 6. Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems. Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen. (2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen 1. von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nachweis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist, 2. von den Betreibern innovativer KWK-Systeme a) der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist, b) der Nachweis über den Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-
3176
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Systems an der Referenzwärme, ab dem Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach innovativer erneuerbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, c) im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, der Nachweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, und d) der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c. Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt. (3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreibenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen 1. den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, 2. das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr für 1 500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt. (5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen müssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber innovativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten KWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren. § 21 Pönalen (1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn 1. mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden,
2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat, 3. der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder 4. der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist. (2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots 1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt, 2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt, 3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder 4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung. (3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat. (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit: 1. die registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2, 3. den Zuschlagswert für das Gebot, 4. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit, 5. das Erlöschen des Zuschlags, 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3177
7. die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1. (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen. § 22 Rechtsschutz (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach § 3 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt. (2) Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. § 23 Festlegungen Die ausschreibende Stelle darf Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen für KWK-Anlagen und zu den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen: 1. abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme zu hoch oder zu niedrig ist, insbesondere wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen oder wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen, 2. abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, 3. abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung der Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Ausschreibung abgeben darf, und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,
4. zur Form der Sicherheit, insbesondere zu zusätzlichen Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheit geleistet werden, 5. zur Höhe der Sicherheit, wobei die Sicherheit 70 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf, 6. zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht unterschreiten und 150 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf. § 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn 1. die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems a) eine neue KWK-Anlage ist oder b) eine modernisierte KWK-Anlage ist und aa) die Kosten der Modernisierung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile mindestens 50 Prozent derjenigen Kosten betragen, die die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt und c) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, 2. die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems a) fabrikneu sind, b) ausreichend dimensioniert sind, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen, c) die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und d) nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind, 3. die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz angeschlossen sind oder zwischen beiden eine wärmetechnische Direktleitung besteht,
3178
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
4. die einzelnen Komponenten des innovativen KWKSystems a) gemeinsam geregelt und gesteuert werden und b) durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen aa) für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme sowie bb) für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge, 5. das innovative KWK-System technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, zu mindestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen. (2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend anzuwenden. § 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen. § 26 Anwendung des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes im Kooperationsstaat (1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt. (2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 8b, 8d, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und 2. § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist. (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.
§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung (1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung erfolgen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist, dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln: 1. die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, 2. Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt- und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import, 3. die im Rahmen von § 7 Absatz 7 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-Anlagen im Ausland, 4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten, 5. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-Anlagen im Ausland, 6. für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3179
nutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden, 7. abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland, 8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland, 9. abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland, 10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle, 11. abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung, 12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-Anlagen betragen darf, 13. abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung, 14. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat, 15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle, 16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage, 17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten, 18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen, 19. den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat, 20. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 21. die Erhebung von Gebühren, 22. den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,
23. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und 24. bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn 1. der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet wird, 2. sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert, 3. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, 4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf, 5. die KWK-Anlage a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt, b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt, c) hocheffizient ist, d) keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt und e) eine installierte Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und 6. der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann. § 28 Evaluierung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt im Jahr 2021 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärke-
3180
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Te i l 5 Ver r i ng er un g d e s Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum § 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen § 20 Außerkrafttreten Anlage 1 Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten Anlage 2 Regionen mit besonderem Flächenpotential Anlage 3 Höchstwertgebiete
ren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen. (2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Megawatt pro Kalenderjahr, erhöhen.
Te i l 1 Artikel 2 Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen GemAV)
Inhaltsübersicht Te i l 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Te i l 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen u nd Ve r f ah ren d e r Au s s c hre i bu ng en § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-EnergienGesetzes § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine § 5 Bekanntmachung § 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen § 7 Zuschlagsverfahren § 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet § 9 Anzulegender Wert Te i l 3 Ve r t ei l e r n e tz ko m p o ne nt e § 10 Verteilernetzkomponente § 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur Te i l 4 Höchstwerte Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte § 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen § 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018 Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 § 15 Höchstwertgebiete § 16 Höchstwerte § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten § 18 Evaluierung der Höchstwerte
Allgemeine Bestimmungen
§1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-EnergienGesetzes. (2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind: 1. ,,gemeinsame Ausschreibungen" die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach dieser Verordnung, 2. ,,Höchstwertgebiet" ein Gebiet, in dem für Windenergieanlagen an Land bei den gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein einheitlicher Höchstwert maßgebend ist, 3. ,,landkreisübergreifende Gebote" Gebote, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in mehr als einem Landkreis errichtet werden, 4. ,,modifizierter Gebotswert" bei Geboten, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, die Summe aus dem Gebotswert und der von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesem Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisübergreifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte Gebot maßgeblich ist, 5. ,,Verteilernetzausbaugebiet" ein Landkreis, in dem nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 die maximale Rückspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz größer ist als die Höchstlast, wobei die in der Anlage 2 aufgeführten Landkreise keine Verteilernetzausbaugebiete sind, und 6. ,,Verteilernetzkomponente" der nach § 10 zu ermittelnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3181
der Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet und die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden. (2) Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. Maßgeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März 2017.
zes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, 1. unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden und 2. in mehr als einem Landkreis errichtet werden. (2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. §7 Zuschlagsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsamen Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4 die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Gebotswerte. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, und 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwertüberprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. Sie erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Te i l 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen u n d Ve r f a h re n d e r Au s s c h re i b u n g e n
§3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. §4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine Das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. §5 Bekanntmachung Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt: 1. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1, 2. einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und 3. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17. §6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen (1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Geset-
3182
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
§8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet (1) Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntmachung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen verbindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotstermin höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt werden dürfen (Terminobergrenze). Die Höhe der Terminobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils aus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung. (2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. §9 Anzulegender Wert Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.
fentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich. (2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen: 1. Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und 2. Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden. (3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.
Te i l 4 Höchstwerte
Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte
Te i l 3 Ve r t e i l e r n e t z k o m p o n e n t e
§ 10 Verteilernetzkomponente (1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet. (2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich. § 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest: 1. die Verteilernetzausbaugebiete und 2. nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet a) die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und b) die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröf§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachten Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. § 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018 Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.
Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3183
Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden. § 15 Höchstwertgebiete Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 festgelegt. § 16 Höchstwerte (1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020: 1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.
§ 18 Evaluierung der Höchstwerte Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.
Te i l 5 Ve r r i n g e r u n g d e s Z a h l u n g s anspruchs, Geltungszeitraum
§ 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden und 1. anders als im Gebot angegeben nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden oder 2. ganz oder teilweise in einem anderen als den im Gebot angegebenen Landkreisen errichtetet werden und in diesem Landkreis bei dem maßgeblichen Gebotstermin eine höhere Verteilernetzkomponente anzuwenden war als in einem der Landkreise, die im Gebot angegeben waren; in diesem Fall ist die höchste Verteilernetzkomponente in den Verteilernetzausbaugebieten, in denen die Anlagen ganz oder teilweise errichtet werden, vom anzulegenden Wert abzuziehen. § 20 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
3184
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11)
Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
1.
Ein Landkreis ist ein Verteilernetzausbaugebiet (VNAG), wenn in diesem Landkreis gilt: (PWind KWind + PPV KPV + PSonst KSonst - PHL KHL) PHL > 0
2a. Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land (VNKWind), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel: VNKWind = KWind BWind 2b. Die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen (VNKPV), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel: VNKPV = KPV BPV 3. Im Sinn dieser Anlage ist oder sind: BPV BWind KHL der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde, der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde, der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Landkreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt, der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird; dieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt, KWind der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird; dieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt, KSonst PHL der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; dieser beträgt 0,9, der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel: PHL = 28 146 MW RFHL,HH + 27 295 MW RFHL,GHD + 28 259 MW RFHL,IND wobei: RFHL,HH der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors ,,Haushalte" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Landkreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017 vorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors ,,Gewerbe/Handel/Dienstleistung" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige ,,Dienstleistungsbereiche" (G-T) und ,,Baugewerbe" (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige ,,Dienstleistungsbereiche" (G-T) und ,,Baugewerbe" (F) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder und der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors ,,Industrie" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig ,,produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) im jeweiligen Landkreis zur Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig ,,produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder,
KPV
RFHL,GHD
RFHL,IND
PPV
die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur sol-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3185
che Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PSonst die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land (PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen Landkreis nach folgender Formel:
PQ = PWind (PPV + PWind)
PWind
PQ
3186
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2)
Regionen mit besonderem Flächenpotential
Name
Bautzen, Landkreis Burgenlandkreis, Landkreis Cottbus, Kreisfreie Stadt Düren, Kreis Elbe-Elster, Landkreis Euskirchen, Kreis Görlitz, Landkreis Heinsberg, Kreis Helmstedt, Landkreis Leipzig, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Rhein-Erft-Kreis, Kreis Rhein-Kreis Neuss, Kreis Saalekreis, Landkreis Spree-Neiße, Landkreis Städteregion Aachen, Kreis Wolfenbüttel, Landkreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3187
Anlage 3 (zu § 15)
Höchstwertgebiete
Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd)
Bremen Bremerhaven, Kreisfreie Stadt Mecklenburg-Vorpommern Nordwestmecklenburg, Landkreis Rostock, Kreisfreie Stadt Rostock, Landkreis Vorpommern-Rügen, Landkreis Niedersachsen Ammerland, Landkreis Aurich, Landkreis Cloppenburg, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Emden, Kreisfreie Stadt Friesland, Landkreis Leer, Landkreis Oldenburg, Kreisfreie Stadt Oldenburg, Landkreis Osterholz, Landkreis Stade, Landkreis Wesermarsch, Landkreis Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt Wittmund, Landkreis Schleswig-Holstein Dithmarschen, Kreis Flensburg, Kreisfreie Stadt Kiel, Kreisfreie Stadt Neumünster, Kreisfreie Stadt Nordfriesland, Kreis Ostholstein, Kreis Pinneberg, Kreis Plön, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kreis Schleswig-Flensburg, Kreis Segeberg, Kreis Steinburg, Kreis Stormarn, Kreis
Berlin Berlin, Kreisfreie Stadt Brandenburg Barnim, Landkreis Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt Cottbus, Kreisfreie Stadt Dahme-Spreewald, Landkreis Elbe-Elster, Landkreis Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt Havelland, Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis Oberhavel, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Oder-Spree, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Landkreis Potsdam, Kreisfreie Stadt Potsdam-Mittelmark, Landkreis Prignitz, Landkreis Spree-Neiße, Landkreis Teltow-Fläming, Landkreis Uckermark, Landkreis Bremen Bremen, Kreisfreie Stadt Hamburg Hamburg, Kreisfreie Stadt Mecklenburg-Vorpommern Ludwigslust-Parchim, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis Schwerin, Kreisfreie Stadt Vorpommern-Greifswald, Landkreis Niedersachsen Braunschweig, Kreisfreie Stadt Celle, Landkreis Delmenhorst, Kreisfreie Stadt Diepholz, Landkreis Emsland, Landkreis Gifhorn, Landkreis Goslar, Landkreis
Zum Höchstwertgebiet 3 gehören alle Landkreise, die nicht in den Spalten 1 und 2 dieser Tabelle aufgeführt sind.
3188
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd)
Grafschaft Bentheim, Landkreis Hameln-Pyrmont, Landkreis Harburg, Landkreis Heidekreis, Landkreis Helmstedt, Landkreis Hildesheim, Landkreis Holzminden, Landkreis Lüchow-Dannenberg, Landkreis Lüneburg, Landkreis Nienburg (Weser), Landkreis Osnabrück, Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreis Peine, Landkreis Region Hannover, Landkreis Rotenburg (Wümme), Landkreis Salzgitter, Kreisfreie Stadt Schaumburg, Landkreis Uelzen, Landkreis Vechta, Landkreis Verden, Landkreis Wolfenbüttel, Landkreis Wolfsburg, Kreisfreie Stadt Nordrhein-Westfalen Bielefeld, Kreisfreie Stadt Bochum, Kreisfreie Stadt Borken, Kreis Bottrop, Kreisfreie Stadt Coesfeld, Kreis Dortmund, Kreisfreie Stadt Duisburg, Kreisfreie Stadt Düren, Kreis Düsseldorf, Kreisfreie Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis Essen, Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt Gütersloh, Kreis Hagen, Kreisfreie Stadt Hamm, Kreisfreie Stadt Heinsberg, Kreis Herford, Kreis Herne, Kreisfreie Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd)
3189
Hochsauerlandkreis, Kreis Kleve, Kreis Krefeld, Kreisfreie Stadt Lippe, Kreis Mettmann, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt Münster, Kreisfreie Stadt Oberhausen, Kreisfreie Stadt Paderborn, Kreis Recklinghausen, Kreis Remscheid, Kreisfreie Stadt Rhein-Kreis Neuss, Kreis Soest, Kreis Städteregion Aachen, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Viersen, Kreis Warendorf, Kreis Wesel, Kreis Wuppertal, Kreisfreie Stadt Sachsen Bautzen, Landkreis Görlitz, Landkreis Leipzig, Kreisfreie Stadt Leipzig, Landkreis Meißen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Sachsen-Anhalt Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Landkreis Börde, Landkreis Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt Harz, Landkreis Jerichower Land, Landkreis Magdeburg, Kreisfreie Stadt Saalekreis, Landkreis Salzlandkreis, Landkreis Stendal, Landkreis Wittenberg, Landkreis
3190
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd)
Schleswig-Holstein Herzogtum Lauenburg, Kreis Lübeck, Kreisfreie Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3191
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung KWKGGebV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter ,,und der KWKAusschreibungsverordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,". bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 150 Euro 0,2 Prozent der maßgeblichen KWKZuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 45 000 Euro stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, *** oder Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 30 000 Euro stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent oder Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 maximal 30 000 Euro KWKG 2. Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs- 0,2 Prozent der verordnung maßgeblichen KWKZuschläge Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
3192
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz- maximal 45 000 Euro agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden 3. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWKZuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags
4. Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den 0,2 Prozent der in §§ 20 und 21 KWKG der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40 000 Euro 5. Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß 0,1 Prozent der im den §§ 20 und 21 KWKG Vorbescheid ausgewiesenen KWKZuschläge, maximal 20 000 Euro 6. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 25 Euro für Speicher und 25 KWKG**** bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3, maximal 20 000 Euro 7. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 0,1 Prozent der im und 25 KWKG Vorbescheid ausgewiesenen KWKZuschläge, maximal 10 000 Euro 8. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 200 Euro KWKG
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
**
*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3193
Artikel 4 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung AusGebV)". 2. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter ,,und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt: ,,7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist." 4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 1 138 Euro § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für Diese Gebühr ist als KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)".
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. August 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries
3194
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Vom 11. August 2017
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, dessen Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist und dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10 Absatz 1" durch die Wörter ,,des Anhangs I Nummer 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist," ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,ermittelte technische Kapazität und" die Wörter ,,, sofern erfolgt," eingefügt und werden die Wörter ,,Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1" durch die Wörter ,,zusätzlichen Kapazitäten" ersetzt. 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,mindestens" gestrichen und werden die Wörter ,,Monats-, Quartals- und Tagesbasis" durch die Wörter ,,Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie untertägiger Basis" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis zum 1. November 2019 die Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetzagentur zu übermitteln. In der Evaluierung sind insbesondere Änderungen im Buchungsverhalten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und Regelenergiesystem und die aus der Einführung resultierenden Entwicklungen der Höhe der spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten. Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können. Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kapazitätsplattform" durch das Wort ,,Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Fernleitungsnetzbetreiber haben für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten eine oder eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Kapazitätsbuchungsplattformen einzurichten und zu betreiben oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 ver-
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen". c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. ,,Datenformat" ist eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, welche die relevanten Parameter enthält;".
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ,,13a. ,,Untertägige Kapazität" ist die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für Kapazitäten auf Tagesbasis für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;". 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,11" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,eine Kooperationsvereinbarung" die Wörter ,,bis zum 1. Juli 2011" gestrichen und wird Satz 2 gestrichen. 4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3195
geben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform)." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Primärkapazitätsplattform" durch das Wort ,,Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,überlassen" die Angabe ,,(Sekundärkapazitäten)" eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung der Plattform, über welche die Primärkapazitäten vergeben werden. Die auf die Vermarktung der Sekundärkapazitäten entfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Plattform nach Absatz 1 sind von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Primär- sowie Sekundärkapazitätsplattform" durch das Wort ,,Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,den Kapazitätsplattformen" durch die Wörter ,,der Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt. e) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,und 2" gestrichen und vor dem Wort ,,Internetauftritt" das Wort ,,gemeinsamen" gestrichen. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Primärkapazitätsplattform" durch das Wort ,,Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,diskriminierungsfreien Verfahren" die Wörter ,,, erstmalig rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2011," gestrichen. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf der Kapazitätsbuchungsplattform vergeben werden, muss das Verfahren für die Auktion den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) entsprechen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder Kapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können bei einer Versteigerung von festen Kapazitätsprodukten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten in feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätsprodukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen umzuwandeln. Ist der Inhaber der Kapazitäten bei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält er seine ursprünglichen Kapazitäten."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,zu Letztverbrauchern" die Wörter ,,und Speicheranlagen" gestrichen und werden nach den Wörtern ,,zur Einspeisung aus" die Angabe ,,Speicher-," gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Absatz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen." 9. § 14 wird aufgehoben. 10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Sekundärhandelsplattform" durch das Wort ,,Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,, jährlich zum 1. April" durch die Wörter ,,im Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Satz 2 und 6" gestrichen und wird das Wort ,,wurden" durch das Wort ,,werden" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben. 14. § 30 wird aufgehoben. 15. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter ,,in dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn die benötigte Ein- oder Ausspeisekapazität binnen zwei Monaten nach der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 5 oder bei der nächsten Auktion von Jahreskapazitäten, sofern die Kapazität versteigert wird, verbindlich langfristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird."
3196
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Nach Abschluss des Verfahrens nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter ,,Nach Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur nach § 15a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt und wird vor dem Wort ,,Realisierungsfahrplan" das Wort ,,verbindlichen" gestrichen. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Realisierungsfahrplan wird verbindlich, sobald die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen Gegenstand des verbindlichen Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sind." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens zur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und dem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen Buchung der Kapazität an der neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk (Planungsphase)" durch die Wörter ,,zum Zeitpunkt des Eintretens der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans" ersetzt und wird vor den Wörtern ,,an den Planungskosten" das Wort ,,einmalig" eingefügt. 16. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 17. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,Kapazitätsplattformen" durch das Wort ,,Kapazitätsbuchungsplattformen" ersetzt.
cc) In Nummer 9 werden nach den Wörtern ,,sowie insbesondere" die Wörter ,,zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden Länge der Bilanzierungsperiode," gestrichen. dd) Nummer 13 wird aufgehoben. ee) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ff) Folgende Nummern 19 und 20 werden angefügt: ,,19. zu den Voraussetzungen eines Übernominierungsverfahrens für die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazitäten; 20. zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Einrichtung und dem Betrieb von virtuellen Ein- und Ausspeisepunkten sowie zur Ausgestaltung des Netzzugangs an virtuellen Ein- und Ausspeisepunkten nach Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/459." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,abweichend von § 14" gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zu veröffentlichen" die Wörter ,,oder an die Regulierungsbehörde zu übermitteln" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. August 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3197
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 14. August 2017
Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz ,,einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich. Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 2 500 Euro, können sie mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente der Kapitel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugeordnet werden. Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung mehr als 2 500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
delsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile und Zubehör bis zu einem statistischen Wert von einschließlich 1 000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beschrieben wird, der Ware mit dem höchsten statistischen Wert zugerechnet werden. Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf a) Sendungen, die aus weniger als drei Waren bestehen, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind, sowie b) Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen." b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von 1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist. 2. Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außen-
3198
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
handelsstatistik. Für diese Zusammenstellungen gilt: a) Eine Zusammenstellung muss mindestens drei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind und zusammen ein- oder ausgeführt werden. b) Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer Zusammenstellung darf 500 Euro nicht überschreiten. Bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten. Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1 000 Kilogramm nicht überschreiten. c) Für Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren können bis zu einem statistischen Gesamtwert einer Sendung von 50 000 Euro ausnahmsweise einmalige vereinfachte Anmeldungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugelassen werden. d) Die Verwendung einer Sammelwarennummer ist nicht zulässig, wenn die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können. Um diese Mindestanforderungen zu gewährleisten, wird die Nutzung der vereinfachten Anmeldung nur für Unternehmen zugelassen, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung insgesamt den statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben. (6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels ge-
eigneter Unterlagen zu belegen. Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen." 2. § 30a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt."
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
3199
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
15. 2. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1156 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch 28. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1157 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin 29. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 167/1
30. 6. 2017
L 167/16
30. 6. 2017
L 167/20
30. 6. 2017
L 167/22
30. 6. 2017
29. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen 14. 6. 2017 Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 167/31
30. 6. 2017
L 168/1
30. 6. 2017
14. 6. 2017 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 168/12
30. 6. 2017
14. 6. 2017 Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge 14. 6. 2017 Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (1)
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 169/1
30. 6. 2017
L 169/8
30. 6. 2017
3200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 10,55 (9,50 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens
1. 8. 2017
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung 3. PflegeArbbV)
FNA: neu: 810-1-68-3
BAnz AT 11.08.2017 V1
1. 11. 2017
28. 7. 2017
Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)
FNA: 96-1-2-133
BAnz AT 11.08.2017 V2
7. 12. 2017