Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 50 vom 09.11.2020  - Seite 2291 bis 2292 - Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2291 Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Vom 3. November 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 38 Absatz 1," die Angabe ,,§ 40 Absatz 1," eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,anschließt;" die Wörter ,,in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;" eingefügt. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;". 3. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Nachhaltigkeitsnachweis" die Wörter ,,sowie Klärschlämme" eingefügt. 4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,25" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,30" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,25" durch die Angabe ,,35" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,45" ersetzt. ee) In Nummer 5 wird die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,55" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,28. Februar" durch die Angabe ,,30. September" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,55" und die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,65" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter ,,EU-weiten und internationalen" durch das Wort ,,grenzüberschreitenden" ersetzt. 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. November 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze