2129-8753-13940-9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
3901
Gesetz
zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-ImmissionsschutzÂ
gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem BundeswasserstraÃengesetz*
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des BundesÂ
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ãnderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der FasÂ
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 16a folgende Angabe eingefügt:
â§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energienâ.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze eingefügt:
âHat eine zu beteiligende Behörde bei einem VerÂ
fahren zur Genehmigung einer Anlage zur NutÂ
zung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist
von einem Monat keine Stellungnahme abgegeÂ
ben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte
Behörde sich nicht äuÃern will. Die zuständige
Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall
auf Antrag auf der Grundlage der geltenden
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des AbÂ
laufs der Monatsfrist zu treffen.â
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren QuelÂ
len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingeÂ
fügt:
â(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur FördeÂ
rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird
das Genehmigungsverfahren sowie alle sonsÂ
tigen Zulassungsverfahren, die für die DurchÂ
führung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine einÂ
heitliche Stelle abgewickelt.
2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt
ein Verfahrenshandbuch für Träger von VorÂ
haben bereit und macht diese Informationen
auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie
gesondert auch auf kleinere Vorhaben und
Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität
ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis
nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erÂ
streckt. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle
auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuÂ
ständig ist und welche weiteren einheitlichen
Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach
Satz 1 zuständig sind.
3. Die zuständige und die zu beteiligenden
Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags
zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
einmaligen Mitteilung an den Antragsteller
zusammenfassen. Nach Eingang der vollstänÂ
digen Antragsunterlagen erstellt die GenehmiÂ
gungsbehörde einen Zeitplan für das weitere
Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den FälÂ
len der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, anÂ
dernfalls dem Antragsteller mit.â
3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
â§ 16b
Repowering von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
(6) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet
werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beanÂ
tragt.
(7) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im
Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu
19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt.
Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung
auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich beÂ
kannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8
Satz 2 bis 6 entsprechend.â
(1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien modernisiert (RepoÂ
wering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers
im Rahmen des Ãnderungsgenehmigungsverfahrens
nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch
das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen
Zustand unter Berücksichtigung der auszutauÂ
schenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorÂ
gerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6
erheblich sein können.
4. In § 23b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
(2) Die Modernisierung umfasst den vollständiÂ
gen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder
Betriebssystemen und -geräten zum Austausch
von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder
der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen
Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende AnÂ
forderungen einzuhalten:
1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das
störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sowie
alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitÂ
liche Stelle abgewickelt.
1. Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten
nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet
und
2. der Abstand zwischen der Bestandsanlage und
der neuen Anlage beträgt höchstens das ZweiÂ
fache der Gesamthöhe der neuen Anlage.
(3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage
im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2
darf nicht versagt werden, wenn nach der ModerniÂ
sierung nicht alle Immissionsrichtwerte der techÂ
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingeÂ
halten werden, wenn aber
1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage
nach der Modernisierung niedriger ist als der
Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten WindÂ
energieanlagen und
2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik
entspricht.
(4) Der Umfang der artenschutzrechtlichen PrüÂ
fung wird durch das ÃnderungsgenehmigungsÂ
verfahren nach Absatz 1 nicht berührt. Die AuswirÂ
kungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen
bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als VorbeÂ
lastung berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung
einer Kompensation aufgrund einer BeeinträchtiÂ
gung des Landschaftsbildes ist die für die zu ersetÂ
zende Bestandsanlage bereits geleistete KompenÂ
sation abzuziehen.
(5) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-,
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der BeÂ
lange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 NumÂ
mer 2 bleibt unberührt.
â(3a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänÂ
zend Folgendes:
2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein
Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
bereit und macht diese Informationen auch im
Internet zugänglich. In den im Internet veröffentÂ
lichten Informationen weist die einheitliche Stelle
auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zustänÂ
dig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen
im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuÂ
ständig sind.
3. Die zuständige und die zu beteiligenden BehörÂ
den sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich
erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen
Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen.
Nach Eingang der vollständigen AntragsunterÂ
lagen erstellt die zuständige Behörde einen ZeitÂ
plan für das weitere Verfahren und teilt diesen
Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitÂ
lichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
4. § 16b ist entsprechend anzuwenden.â
Artikel 2
Ãnderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des GeÂ
setzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
â§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung
von Energie aus erneuerbaren Quellenâ.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
b) Nach der Angabe zu § 107 wird folgende Angabe
eingefügt:
â§ 108 Ãbergangsbestimmung für Verfahren zur
Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung
von Energie aus erneuerbaren Quellenâ.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
â§ 11a
Verfahren bei Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung
einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei folÂ
genden Vorhaben:
1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung
von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausÂ
genommen Pumpspeicherkraftwerke,
2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur GewinÂ
nung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher
Betriebsplan nicht erforderlich ist.
Die Modernisierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
umfasst MaÃnahmen zur Steigerung der Effizienz
oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den
vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage,
eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werÂ
den das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren soÂ
wie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche
Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein
Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit
und macht diese Informationen auch im Internet zuÂ
gänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere
Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit
Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle auch daÂ
rauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und
welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen
Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig
sind.
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2. innerhalb von zwei Jahren bei
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur NutÂ
zung von Wasserkraft mit einer StromerzeuÂ
gungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,
b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur GeÂ
winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk
dient.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist
nach Satz 1 einmalig um bis zu 18 und längstens
um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von
Anforderungen nach umweltrechtlichen VorschrifÂ
ten, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben
der Europäischen Gemeinschaften oder der EuroÂ
päischen Union dienen, insbesondere die Prüfung
der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem
erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Ãbrigen
kann die zuständige Behörde die jeweilige Frist
nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn
auÃergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die
Fristverlängerung nach Satz 2 oder Satz 3 in den
Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, anÂ
dernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Insgesamt
beträgt die Höchstdauer der Fristverlängerung nach
Satz 2 und Satz 3 18 und längstens 24 Monate. Die
Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollstänÂ
digen Antragsunterlagen. Weitergehende besteÂ
hende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere
Fristen vorsehen, bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 BuchÂ
stabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspreÂ
chend für die Erteilung einer Erlaubnis oder BewilÂ
ligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur
Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrechtÂ
licher Betriebsplan erforderlich ist.â
3. Dem § 38 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
âFür die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4
und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein VorÂ
haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen erforderlich ist.â
(4) Nach Eingang der vollständigen AntragsunÂ
terlagen erstellt die zuständige Behörde unverzügÂ
lich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach
Absatz 1 Satz 1 und teilt diesen Zeitplan in den FälÂ
len des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernÂ
falls dem Träger des Vorhabens mit.
4. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die
Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
5. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. innerhalb eines Jahres bei
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur NutÂ
zung von Wasserkraft mit einer StromerzeuÂ
gungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,
b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur GeÂ
winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität
von weniger als 150 Kilowatt dient,
c) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung
von Wasserkraft,
âFür die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4
und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein VorÂ
haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen erforderlich ist.â
âFür die Erteilung von Planfeststellungen und PlanÂ
genehmigungen im Zusammenhang mit der ErrichÂ
tung, dem Betrieb und der Modernisierung von AnÂ
lagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen
Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenÂ
den.â
6. Dem § 78 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
âFür die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a AbÂ
satz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerÂ
baren Quellen handelt.â
7. Nach § 107 wird folgender § 108 angefügt:
â§ 108
Ãbergangsbestimmung
für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungsoder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die
Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70
Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 AnwenÂ
dung fänden, so führt die zuständige Behörde dieÂ
ses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021
geltenden Recht fort.â
Artikel 3
Ãnderung des
BundeswasserstraÃengesetzes
Dem § 31 Absatz 2 des BundeswasserstraÃengesetÂ
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch
Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird folgender Satz anÂ
gefügt:
âFür die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a
Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des WasserÂ
haushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um
eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaÂ
ren Quellen handelt.â
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze