2129-64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
3905
Erstes Gesetz
zur Ãnderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werÂ
den:
Ãnderung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes
1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen KohÂ
lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:
2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen KohÂ
lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
â§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, LandÂ
nutzungsänderung und Forstwirtschaftâ.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
â§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und
jährliche Minderungsziele, VerordnungsÂ
ermächtigungâ.
c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgenÂ
den Angaben ersetzt:
âAnlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen
(zu § 4)
für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 3
(zu § 4)
Jährliche Minderungsziele für die
Jahre 2031 bis 2040â.
2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter â, sowie das BeÂ
kenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem
Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. SeptemÂ
ber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis
2050 als langfristiges Ziel zu verfolgenâ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
â(1) Die Treibhausgasemissionen werden im
Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt
gemindert:
1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 ProÂ
zent,
2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 ProÂ
zent.
(2) Bis zum Jahr 2045 werden die TreibhausÂ
gasemissionen so weit gemindert, dass NettoTreibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem
Jahr 2050 sollen negative TreibhausgasemissioÂ
nen erreicht werden.â
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die AbÂ
sätze 3 und 4.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
â§ 3a
Beitrag des Sektors Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, LandÂ
nutzungsänderung und Forstwirtschaft zum KlimaÂ
schutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der
jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen ZielÂ
jahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre
3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen KohÂ
lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die DaÂ
ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist
das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den
Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft überwiegend zuständige BundesÂ
ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe,
die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erÂ
forderlichen nationalen MaÃnahmen vorzulegen
und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. die Anrechnung und Verbuchung gemäà unionsÂ
rechtlicher Vorgaben zu regeln,
2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von
natürlichen Störungen zu regeln,
3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und
Grundlagen für die umfassende Berichterstattung
über Treibhausgasemissionen und den Abbau
von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, LandÂ
nutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbeÂ
sondere zur Erstellung der jährlichen EmissionsÂ
bilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung
und Auswertung von Daten der Fernerkundung,
insbesondere mittels satellitengestützter SysteÂ
me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für
den Sektor Landnutzung, LandnutzungsändeÂ
rung und Forstwirtschaft zu erlassen.â
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
â§ 4
Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche
Minderungsziele, Verordnungsermächtigungâ.
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
âDie Bundesregierung wird die in Anlage 2 festÂ
gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im
Lichte möglicher Ãnderungen der Europäischen
Klimaschutzverordnung und der Europäischen
Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des
erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für
das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs
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Monate nach deren Inkrafttreten einen GesetzÂ
gebungsvorschlag zur Anpassung der zulässiÂ
gen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorleÂ
gen, soweit dies erforderlich erscheint. Die
jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031
bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens
im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen
Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der
jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041
bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen MinÂ
derungsziele in zulässige JahresemissionsmenÂ
gen für die einzelnen Sektoren für die Jahre
2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung
gemäà Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen
und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich,
soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.â
c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
âDurch Rechtsverordnung legt die BundesregieÂ
rung die jährlich in grundsätzlich gleichmäÃigen
Schritten absinkenden zulässigen JahresemisÂ
sionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr
2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr
2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese
Jahresemissionsmengen müssen im Einklang
stehen mit der Erreichung der nationalen KlimaÂ
schutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen
Minderungszielen gemäà Absatz 1 Satz 6 und 7
und den unionsrechtlichen Anforderungen. DaÂ
bei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor
deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erÂ
reicht werden. Die zulässigen JahresemissionsÂ
mengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage
des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung geÂ
troffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1
bedürfen der Zustimmung des Deutschen BunÂ
destages.â
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
â(7) Die Bundesregierung wird dem DeutÂ
schen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht
zum Stand und zur weiteren Entwicklung der
CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen
Union sowie zu technischen Entwicklungen vorÂ
legen. In dem Bericht wird die Bundesregierung
auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr
2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die
Zuweisung von zulässigen JahresemissionsÂ
mengen für einzelne Sektoren verzichtet werden
kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung
einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag
vor.â
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter âin VerÂ
bindung mit Anlage 2â gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
âZudem legt die Bundesregierung fest, welche
MaÃnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach
§ 3a ergreifen wird.â
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
âDiese Abschätzungen schlieÃen soweit mögÂ
lich auch Auswirkungen auf die BeschäftigungsÂ
entwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die GleichÂ
wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländÂ
lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes
von natürlichen Ressourcen ein.â
7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einÂ
gefügt:
âErstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre
enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung
zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2Bepreisung innerhalb der Europäischen Union soÂ
wie zu technischen und internationalen EntwicklunÂ
gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen
CO2-Bepreisung sowie den nationalen KlimaÂ
schutzzielen einschlieÃlich der Wirkung auf die
Sektoren nach § 4 Absatz 1.â
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. Ãnderungen oder Festlegungen der JahÂ
resemissionsmengen nach diesem GeÂ
setz;â.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingeÂ
fügt:
â(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erstÂ
mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre
dem Deutschen Bundestag und der BundesÂ
regierung ein Gutachten zu bisherigen EntwickÂ
lungen der Treibhausgasemissionen, Trends
bezüglich der Jahresemissionsmengen und
Wirksamkeit von MaÃnahmen mit Blick auf die
Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber
hinaus können der Deutsche Bundestag oder
die Bundesregierung durch Beschluss den ExÂ
pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von
Sondergutachten beauftragen.â
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
âBei der Planung, Auswahl und Durchführung
von Investitionen und bei der Beschaffung auf
Bundesebene ist für die Vermeidung oder VerÂ
ursachung von Treibhausgasemissionen ein
CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2
Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige MinÂ
destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.â
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl
und Durchführung von Investitionen und bei der
Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen
der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigeÂ
tragen werden kann. Kommen mehrere RealisieÂ
rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in AbwäÂ
gung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug
zum Ziel der jeweiligen MaÃnahme solchen der
Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der MinÂ
derung von Treibhausgasemissionen über den
gesamten Lebenszyklus der MaÃnahme zu den
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geringsten Kosten erreicht werden kann. MehrÂ
aufwendungen sollen nicht auÃer Verhältnis zu
ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung steÂ
hen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen
anzuwenden sind, sind diese zu beachten.â
âBei der Anwendung von WirtschaftlichÂ
keitskriterien sind bei vergleichenden BeÂ
trachtungen die dem Bund entstehenden
Kosten und Einsparungen über den jeweiliÂ
gen gesamten Lebenszyklus der Investition
oder Beschaffung zugrunde zu legen.â
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
âAnlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Jahresemissionsmenge in
Millionen Tonnen CO2-Ãquivalent
2020
Energiewirtschaft
280
Industrie
186
182
177
172
165
157
149
140
132
125
118
Gebäude
118
113
108
102
97
92
87
82
77
72
67
Verkehr
150
145
139
134
128
123
117
112
105
96
85
70
68
67
66
65
63
62
61
59
57
56
9
9
8
8
7
7
6
6
5
5
4â.
Landwirtschaft
Abfallwirtschaft und Sonstiges
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
257
2030
108
11. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
âAnlage 3
(zu § 4)
Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
Jährliche Minderungsziele
gegenüber 1990
2031
2032
2033
2034
2035
2036
2037
2038
2039
67 %
70 %
72 %
74 %
77 %
79 %
81 %
83 %
86 % 88 %â.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäÃigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im BundesgesetzÂ
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2040