791-9III-19-6-37823-7
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gesetz
zum Schutz der Insektenvielfalt
in Deutschland und zur Ãnderung weiterer Vorschriften
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlosÂ
sen:
Artikel 1
Ãnderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 114 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
eingefügt:
â § 30a Ausbringung von Biozidproduktenâ.
b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
eingefügt:
â § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor
nachteiligen Auswirkungen von BeÂ
leuchtungenâ.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort âKaltÂ
luftentstehungsgebieteâ ein Komma einÂ
gefügt und werden die Wörter âoder
Luftaustauschbahnenâ durch die Wörter
âLuftaustauschbahnen oder Freiräume im
besiedelten Bereichâ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
âNaturhaushaltâ ein Komma und die Wörter
âeinschlieÃlich ihrer Stoffumwandlungs- und
Bestäubungsleistungen,â eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
â2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen soÂ
wie Ausprägungen von Biotopen und
Gewässern auch im Hinblick auf ihre BeÂ
deutung für das Natur- und LandÂ
schaftserlebnis zu bewahren und zu entÂ
wickeln,â.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
nach dem Wort âBereichâ werden die Wörter
âsowie groÃflächige Erholungsräumeâ einÂ
gefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter âfür GrünÂ
flächen vorgesehenâ durch die Wörter âals
Grünfläche oder als anderer Freiraum für die
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorgesehen oder erÂ
forderlichâ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
â(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsÂ
nahen Bereich einschlieÃlich ihrer Bestandteile,
wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen
und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder
und andere Gehölzstrukturen einschlieÃlich EinÂ
zelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren UferÂ
zonen und Auenbereichen, stehende Gewässer
und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtÂ
schaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliÂ
che Entwicklungsprozesse, NaturerfahrungsÂ
räume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld
von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen
einschlieÃlich wegebegleitender Säume, sind
zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichenÂ
dem MaÃe und hinreichender Qualität vorhanÂ
den sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.â
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
â(7) Den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege können auch MaÃnahmen
dienen, die den Zustand von Biotopen und
Arten durch Nutzung, Pflege oder das ErmögÂ
lichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche
nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.â
3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
â(7) Der Bereitschaft privater Personen, UnterÂ
nehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand
zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei
der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege eine besondere BedeuÂ
tung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und
Arten aufgrund freiwilliger MaÃnahmen wie vertragÂ
licher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öfÂ
fentlichen Programmen zur BewirtschaftungsbeÂ
schränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser
Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach dieÂ
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sem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der
Länder im Zusammenhang mit der WiederaufÂ
nahme einer Nutzung oder einer sonstigen ÃndeÂ
rung des Zustandes dieser Fläche, auch zur FörÂ
derung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft,
begünstigend zu berücksichtigen.
(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, NaÂ
tionale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte
Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiÂ
willige Vereinbarungen zur Förderung der BiodiverÂ
sität und zu einer nachhaltigen BewirtschaftungsÂ
weise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach
Satz 1 gelten insbesondere von den LandesregieÂ
rungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und
des Naturschutzes geschlossene GrundsatzÂ
vereinbarungen und MaÃnahmenpakete für den
Naturschutz. Bestandteil freiwilliger VereinbarunÂ
gen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize
durch Förderung oder Ausgleich sein.â
4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geÂ
ändert:
a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
âh) zur Sicherung und Förderung der biologiÂ
schen Vielfalt im Planungsraum einschlieÃÂ
lich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.â
5. § 10 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
â(4) Landschaftsrahmenpläne und LandschaftsÂ
programme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. MinÂ
destens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in
welchem Umfang eine Aufstellung oder FortschreiÂ
bung sonstiger Landschaftsprogramme erforderÂ
lich ist.
(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden
eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Ãbrigen
richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der
Aufstellung und das Verhältnis von LandschaftsÂ
programmen und Landschaftsrahmenplänen zu
Raumordnungsplänen nach § 13 des RaumordÂ
nungsgesetzes nach Landesrecht.â
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingeÂ
fügt:
â(4) Landschaftspläne sind mindestens alle
zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welÂ
chem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2
Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung
erforderlich ist.â
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingeÂ
fügt:
â(6) Grünordnungspläne können aufgestellt
werden. Insbesondere können sie aufgestellt
werden zur
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1. Freiraumsicherung und -pflege einschlieÃlich
der Gestaltung des Ortsbildes sowie EntÂ
wicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-,
Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten
Gebieten,
2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von
Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern
mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern
oder anderen gröÃeren Freiräumen mit
besonderer Bedeutung für die siedlungsbeÂ
zogene Erholung sowie des unmittelbaren
Stadt- bzw. Ortsrandes,
3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von TeilÂ
räumen bestimmter Kulturlandschaften mit
ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen
sowie von Bereichen mit einer besonderen
Bedeutung für die Erholung in der freien
Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind GrünordÂ
nungspläne aus diesem zu entwickeln.â
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird
wie folgt gefasst:
â(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und
Grünordnungspläne werden eigenständig erarÂ
beitet und dargestellt. Im Ãbrigen richten sich
die Zuständigkeit und das Verfahren zur AufstelÂ
lung und Durchführung nach Landesrecht.â
7. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
â(4) In Naturschutzgebieten ist im AuÃenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung
von Beleuchtungen an StraÃen und Wegen sowie
von beleuchteten oder lichtemittierenden WerbeÂ
anlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1
kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werÂ
den, soweit
1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinÂ
trächtigt werden können oder
2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder
anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit
erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere
solche des § 41a und einer auf Grund von § 54
Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie
solche des Landesrechts, bleiben unberührt.â
8. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
â§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entÂ
sprechend.â
9. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
â§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten entsprechend.â
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
â7. magere Flachland-Mähwiesen und
Berg-Mähwiesen nach Anhang I
der Richtlinie 92/43/EWG, StreuÂ
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obstwiesen, Steinriegel und TroÂ
ckenmauern.â
bb) Folgender Satz wird angefügt:
âSatz 1 Nummer 7 gilt nicht für die UnterhalÂ
tung von Funktionsgrünland auf FlugbeÂ
triebsflächen.â
b) In Absatz 8 werden nach dem Wort âBefreiunÂ
genâ die Wörter âsowie bestehende landesÂ
rechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 genannten Biotope betreffen,â eingeÂ
fügt.
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
â§ 30a
Ausbringung von Biozidprodukten
AuÃerhalb geschlossener Räume ist in NaturÂ
schutzgebieten, Nationalparken, Nationalen NaturÂ
monumenten, Kern- und Pflegezonen von BioÂ
sphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in
gesetzlich geschützten Biotopen verboten:
1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der
Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und ProÂ
dukte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des EuroÂ
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und
die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,
S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825
(ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worÂ
den ist,
2. das Auftragen von Biozidprodukten der ProdukÂ
tart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der VerÂ
ordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder
Sprühen.
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zustänÂ
dige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag AusnahÂ
men von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zuÂ
lassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder
können unter den Voraussetzungen nach Satz 2
Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in
der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen.
§ 34 und weitergehende Schutzvorschriften des
Landesrechts sowie MaÃnahmen zur Bekämpfung
von Gesundheitsschädlingen nach den VorschrifÂ
ten des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden FasÂ
sung oder nach den auf der Grundlage des InfekÂ
tionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der
Länder bleiben unberührt.â
12. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einÂ
gefügt:
â(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt
insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder
naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder
Pflanzen sowie diesbezügliche MaÃnahmen der
Umweltbildung im zur Erreichung des UnterÂ
suchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen
Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des
Tierschutzrechts bleiben unberührt.â
13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
â§ 41a
Schutz von Tieren und Pflanzen
vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
(1) Neu zu errichtende Beleuchtungen an StraÂ
Ãen und Wegen, AuÃenbeleuchtungen baulicher
Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder
lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch
und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln
zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und
Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen AusÂ
wirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind,
die nach MaÃgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden
sind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Ãnderung
der dort genannten Beleuchtungen von StraÃen
und Wegen, baulichen Anlagen und Grundstücken
sowie Werbeanlagen. Bestehende Beleuchtungen
an öffentlichen StraÃen und Wegen sind nach MaÃÂ
gabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d
Nummer 3 um- oder nachzurüsten.
(2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche ÃnÂ
derung einer StraÃe, eines Weges, einer baulichen
Anlage oder einer Werbeanlage oder die Errichtung
oder wesentliche Ãnderung der Beleuchtung einer
solchen Anlage nach anderen Rechtsvorschriften
einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige
an eine Behörde oder wird sie oder er von einer
Behörde errichtet oder geändert, so hat diese BeÂ
hörde zugleich die zur Durchführung des AbsatÂ
zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen zu
treffen. Sie kann insbesondere nach Art und UmÂ
fang der Beleuchtung angemessene konstruktive
oder technische SchutzmaÃnahmen anordnen.
Die Entscheidung ist im Benehmen mit der für NaÂ
turschutz und Landschaftspflege zuständigen BeÂ
hörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder
Landesrecht eine weiter gehende Form der BeteiÂ
ligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst
entscheidet.
(3) Die Errichtung oder wesentliche Ãnderung
von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
und 2, die nicht von einer Behörde durchgeführt
wird und keiner behördlichen Zulassung oder AnÂ
zeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist
der für Naturschutz und Landschaftspflege zustänÂ
digen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon
ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, erÂ
hebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und
Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. NäheÂ
res wird in der Rechtsverordnung nach § 54 AbÂ
satz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die
bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen
und kann bei Unvollständigkeit der Unterlagen die
Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Die
Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach EinÂ
gang der Anzeige und dem Vorliegen der vollstänÂ
digen Unterlagen die zur Durchführung des AbsatÂ
zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen
treffen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird
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mit der Errichtung oder wesentlichen Ãnderung
von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
und 2 ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordÂ
nen.
(6b) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erÂ
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit ZustimÂ
mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
wild lebender Arten
(4) Vorschriften des Landesrechts über den
Schutz vor Lichtverschmutzung bleiben unbeÂ
rührt.â
1. den Betrieb von Himmelsstrahlern unter
freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb beÂ
stimmter Zeiträume zu beschränken oder zu
verbieten,
14. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einÂ
gefügt:
â(4d) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des BunÂ
desrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen
wild lebender Arten vor nachteiligen AuswirkunÂ
gen von Lichtimmissionen
1. Grenzwerte für Lichtemissionen, die von BeÂ
leuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1
Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürÂ
fen, festzulegen,
2. die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a
Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden techÂ
nischen Anforderungen sowie konstruktiven
Anforderungen und SchutzmaÃnahmen näher
zu bestimmen,
3. nähere Vorgaben zur Art und Weise der ErfülÂ
lung der Um- und Nachrüstungspflicht für
Beleuchtungen an öffentlichen StraÃen und
Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlasÂ
sen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab
dem diese Pflicht zu erfüllen ist,
4. zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach
§ 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu beÂ
stimmen,
a) welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht
unterliegen,
b) welche Informationen in der Anzeige geÂ
genüber der zuständigen Behörde anzuÂ
geben sind.â
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a
und 6b eingefügt:
â(6a) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erÂ
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit ZustimÂ
mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
und Pflanzen wild lebender Arten die VerwenÂ
dung von Insektenfallen auÃerhalb geschlosseÂ
ner Räume zu beschränken oder zu verbieten. In
der Rechtsverordnung kann insbesondere FolÂ
gendes geregelt werden:
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen behördÂ
liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt
werden können,
3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für dieÂ
jenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anÂ
bieten.
2. näher zu bestimmen, welche Arten von starÂ
ken Projektionsscheinwerfern mit über die
Horizontale nach oben gerichteten LichtÂ
strahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind,
Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinÂ
trächtigen, dem Verbot und der BeschränÂ
kung nach Nummer 1 unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere
Folgendes geregelt werden:
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 NumÂ
mer 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen behördÂ
liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 NumÂ
mer 1 erteilt werden können.â
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe âAbsätzen 4â
das Wort âundâ durch ein Komma ersetzt
und werden der Angabe â4bâ die Angabe
âund 4dâ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
âRechtsverordnungen nach Absatz 6a beÂ
dürfen des Einvernehmens mit dem BunÂ
desministerium für Ernährung und LandwirtÂ
schaft sowie dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung. RechtsverordnunÂ
gen nach Absatz 6b bedürfen des EinverÂ
nehmens mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung.â
d) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze
10a und 10b eingefügt:
â(10a) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erÂ
mächtigt, im Einvernehmen mit dem BundesÂ
ministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des BunÂ
desrates nähere Anforderungen für die DurchÂ
führung von MaÃnahmen, die darauf abzielen,
durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen
ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn
Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen GeÂ
winnung mineralischer Rohstoffe den Zustand
von Biotopen und Arten zu verbessern, zu
regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der
Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils
derselben
1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoÃen wird
oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
2. im Interesse der maÃgeblich günstigen AusÂ
wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz
der natürlich vorkommenden Tier- und PflanÂ
zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffsund Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2
allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu reÂ
geln,
1. dass und zu welchem Zeitpunkt MaÃnahmen
im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde anÂ
zuzeigen sind,
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzuÂ
legen sind,
die Wörter âoder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2â
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a werden die Wörter â§ 24 AbÂ
satz 3 Satz 2 oderâ durch die Wörter âauch
in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder
entgegenâ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4a wird folgender Nummer 4b
eingefügt:
â4b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2,
eine dort genannte Beleuchtung oder
Werbeanlage errichtet,â.
3. dass die Behörde die Durchführung der MaÃÂ
nahme zeitlich befristen, anderweitig beÂ
schränken oder auf Antrag den Zeitraum für
die Durchführung der MaÃnahme auf insgeÂ
samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erÂ
mächtigt, im Einvernehmen mit dem BundesÂ
ministerium für Wirtschaft und Energie sowie
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere AnforÂ
derungen für die Durchführung von MaÃnahÂ
men, die darauf abzielen, durch das ErmögliÂ
chen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege
für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit
einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen
oder baulichen Nutzung den Zustand von BiotoÂ
pen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deÂ
ren Beachtung im Rahmen der InanspruchÂ
nahme der Fläche oder eines Teils derselben
dd) Nach Nummer 17a wird folgende NumÂ
mer 17b eingefügt:
1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoÃen wird
oder
2. im Interesse der maÃgeblich günstigen AusÂ
wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz
der natürlich vorkommenden Tier- und PflanÂ
zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffsund Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2
allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu reÂ
geln,
1. dass und zu welchem Zeitpunkt MaÃnahmen
im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde anÂ
zuzeigen sind,
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzuÂ
legen sind,
3. dass die Behörde die Durchführung der MaÃÂ
nahme zeitlich befristen, anderweitig beÂ
schränken oder auf Antrag den Zeitraum für
die Durchführung der MaÃnahme auf insgeÂ
samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.â
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe
âSatz 1â das Wort âoderâ durch ein Komma erÂ
setzt und werden nach der Angabe âAbsatz 4aâ
â5a. entgegen § 30a Satz 1 ein dort geÂ
nanntes Biozidprodukt flächig einsetzt
oder aufträgt,â.
â17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit einer RechtsverordÂ
nung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erÂ
stattet,â.
Artikel 2
Ãnderung des
Ausgleichsleistungsgesetzes
In § 3 Absatz 14 Satz 1 des AusgleichsleistungsgeÂ
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch ArtiÂ
kel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450)
geändert worden ist, wird die Angabe â65 000â durch
die Angabe â73 000â ersetzt.
Artikel 3
Ãnderung des
Pflanzenschutzgesetzes
§ 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch ArtiÂ
kel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
â(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 1 kann vorgesehen werden, dass die LänÂ
der auf Grund landesspezifischer Besonderheiten
von einzelnen Bestimmungen der RechtsverordÂ
nung abweichende Regelungen treffen können.â
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
â(6) Die Länder können vorsehen, dass EigentüÂ
mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund
von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach AbÂ
satz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert
wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu
leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
nach MaÃgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes
gezahlt werden kann.â
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. März 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und c DoppelÂ
buchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
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(3) Artikel 1 Nummer 13 und 15 Buchstabe b DopÂ
pelbuchstabe dd tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 BuchÂ
stabe a in Kraft tritt.
(4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021
in Kraft.
Die verfassungsmäÃigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze